{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19970816_1bvq000897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:qk19970816.1bvq000897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1997-08-16","aktenzeichen":"1 BvQ 8/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVQ 8/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                über den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung den beim Landratsamt Wunsiedel für den 17.\nAugust 1997 von 14.00 bis 19.00 Uhr angemeldeten Schweigemarsch unter dem Titel \"10 Jahre Tod von Rudolf Heß\" zuzulassen,\n\nAntragsteller: R...\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Grimm,\n                                 Kühling\n                                 und die Richterin Haas\n\nam 16. August 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen      1\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des (möglichen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die\neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den\nNachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.\nBVerfGE 88, 185 <186>).\n\n  Im vorliegenden Fall bestehen bereits Bedenken in bezug auf die Zulässigkeit der    2\nVerfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen.\nDenn der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein\nBeschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle zur Verfügung\nstehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 93, 165 <171>). Das hat\nder Antragsteller im Verfahren der Zulassungsbeschwerde versäumt. Er hat seinen\nAntrag auf Zulassung der Beschwerde allein auf die grundsätzliche Bedeutung des\nFalles gestützt, ohne diese näher darzulegen. Damit hat er eine sachliche Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof verhindert, die er bei der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach\n\n\n                                        1/4\n\n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO möglicherweise erreicht hätte. Solche ernstlichen Zweifel hätte der Antragsteller auch innerhalb der Kürze der ihm zur Verfügung\nstehenden Zeit wenigstens skizzenhaft darlegen können.\n\n  Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil auch die Folgenabwägung zum Nachteil        3\ndes Antragstellers ausgeht. Nach der Gefahrenprognose der Verwaltungsbehörde,\ndie vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, besteht die Gefahr, daß zum einen von\nVersammlungsteilnehmern Straftaten begangen und daß zum anderen infolge\nschwer kontrollierbarer Gegendemonstrationen gewalttätige Auseinandersetzungen\nstattfinden werden. Diese Gefahrenprognose ist nicht erkennbar unbegründet und\nmuß deshalb der Folgenabwägung zugrundegelegt werden. Eine eingehende Überprüfung ist in einem binnen Tagesfrist zu entscheidenden Eilverfahren nicht möglich.\nSoweit der Antragsteller unter Hinweis auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot\neffektiven Rechtsschutzes geltend macht, die Behörden hätten die Eilbedürftigkeit\nkünstlich herbeigeführt, um eine gerichtliche Überprüfung zu erschweren, ist dies\nzwar nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen. Andererseits läßt sich ein solches -\nrechtsstaatswidriges - Verhalten aber auch nicht mit einer derartigen Sicherheit feststellen, daß daraus entscheidungserhebliche Konsequenzen gezogen werden könnten.\n\n  Zur Lagebeurteilung durch die Behörde weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, daß die Einschätzungen teilweise auf länger zurückliegenden Vorgängen und\nteilweise auch auf Annahmen beruhen, die keine zuverlässigen Schlüsse auf den\nwahrscheinlichen Ablauf der geplanten Versammlung zulassen. Insgesamt vermögen diese Einwände die Lagebeurteilung durch die Behörde jedoch nicht zu entkräften. Das gilt vor allem deshalb, weil eine Demonstration am zehnten Todestag von\nRudolf Heß im besonderen Maß die Gefahr rechtsradikaler Ausschreitungen und\nlinksradikaler Gegenaktionen mit sich bringt, und daß darum der friedliche Verlauf\ndes Schweigemarsches in diesem Jahr nicht gewährleistet werden kann. Da auch die\npolizeilichen Erkenntnisse für eine besondere Gefahrenlage an diesem symbolträchtigen Tag sprechen, ist diese Gefahreneinschätzung des Verwaltungsgerichts im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.\n\n  Bei dieser Gefahrenprognose wiegen die Nachteile, die der Allgemeinheit im Falle       5\neiner Aufhebung eines verfassungsmäßigen Versammlungsverbots drohen würden,\nschwerer als der Nachteil, der dem Antragsteller durch die Bindung an ein verfassungswidriges Versammlungsverbot entstehen würde. Denn der Allgemeinheit drohten schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schäden. Es bestünde die Gefahr, daß Gesundheit und Eigentum von einer Vielzahl auch unbeteiligter Personen\nbeeinträchtigt würde. Hingegen ist der dem Antragsteller drohende Schaden von geringerem Gewicht. Er besteht lediglich darin, daß die Versammlung nicht wie vorgesehen am zehnten Todestag von Rudolf Heß durchgeführt werden kann. Sollte sich\ndas Verbot später als verfassungswidrig erweisen, käme aber zumindest eine nachgeholte Veranstaltung in Betracht.\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                              6\n\n                                             Die Richterin Haas\n              Grimm                Kühling    ist an der Unterschrift gehindert\n\n                                                  Grimm\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. August 1997 - 1 BvQ 8/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 1997 - 1 BvQ 8/97 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19970816_1bvq000897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:qk19970816.1bvq000897\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/08/qk19970816_1bvq000897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-08-16/1-bvq-8-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/08/qk19970816_1bvq000897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/08/qk19970816_1bvq000897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-08-16/1-bvq-8-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/08/qk19970816_1bvq000897.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:50.640023+00:00"}}