{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19971216_1bvl000389","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19971216.1bvl000389","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"1 BvL 3/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 3/89 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes und von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, soweit darin für Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 die Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils des Altersruhegeldes\nauf den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht ausgeschlossen wird,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom\n1. Dezember 1988 (4 VG A 269/87) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der\n                                  Richter Grimm,\n                                  Kühling,\n                                  der Richterinnen Seibert,\n                                  Jaeger\n                                  und der Richter Hömig,\n                                  Steiner\n\nam 16. Dezember 1997 beschlossen:\n\nEs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz), daß\nbei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil des Altersruhegeldes auf die Sozialhilfe angerechnet wird.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Das Verfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, daß Sozialhilfeansprüche von Müttern, die nach 1920 geboren sind, um die durch Kindererziehung erworbene Rente gemindert werden.\n\n                                          I.\n 1. Am 1. Januar 1986 trat das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten            2\nsowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli\n\n\n                                          1/12\n\n1985 (BGBl I S. 1450) in Kraft. Es führte die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung ein. Begünstigt wurden vom HEZG allerdings nur\nMütter und Väter, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren waren. Für die in der öffentlichen Diskussion häufig als \"Trümmerfrauen\" bezeichneten älteren Mütter wurde\nerst mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S. 1585) eine Verbesserung in der\nRentenversicherung eingeführt und das Verhältnis dieser besonderen Kindererziehungsleistungen zu anderen Sozialleistungen geregelt.\n\n  2. a) Das HEZG berücksichtigte Kindererziehungszeiten innerhalb des Systems der           3\ngesetzlichen Rentenversicherung. Es unterschied aber danach, ob Kinder vor oder\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1986 erzogen wurden. Mütter und\nVäter, die ihr Kind im Geltungsbereich des HEZG in der Zeit nach dem 31. Dezember\n1985 erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhielten, waren in den ersten zwölf\nKalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt ihres Kindes versichert\n(§ 1227 a Abs. 1 RVO; § 2 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -;\n§ 29 a Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -, jeweils in der Fassung des\nHEZG). Die Beiträge galten als durch den Bund entrichtet und gingen wie Beiträge\naufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Berechnung der Rente\nein. Sie wirkten sich sowohl \"rentenbegründend\" bei der Ermittlung der erforderlichen\nWartezeit als auch \"rentensteigernd\" bei der Rentenhöhe aus. Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 wurden bei den vom HEZG erfaßten Müttern und Vätern\nnicht als Pflichtbeitragszeiten, sondern als Versicherungszeiten \"eigener Art\" behandelt (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 10/2677, S. 30). Wie Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember\n1985 hatten aber auch diese Zeiten rentenbegründende und rentensteigernde Wirkung.\n\n  b) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 wurde die unterschiedliche Behandlung der Kindererziehungszeiten danach, ob sie nach dem 31. Dezember 1985 oder vor dem 1.\nJanuar 1986 zurückgelegt waren, aufgegeben und durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) ersetzt (Art. 6 Nr. 24, Art. 83 Nrn. 1, 2, 7 i.V.m.\nmit Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992). Nach dem SGB VI\nstellen nunmehr auch die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Zeiten der Erziehung im\nersten Lebensjahr des Kindes für die nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter und Väter Pflichtbeitragszeiten dar, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55\nSatz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung\nergibt sich nunmehr aus § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.\n\n 3. Die Regelungen des KLG wurden bei der Überführung in das SGB VI materiell               5\nnicht geändert, sondern lediglich an die nunmehr geltenden Berechnungsfaktoren\nangepaßt (§§ 294, 295 SGB VI). Anders als für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge 1921 und später sind dort Kindererziehungszeiten nicht als Versicherungszeit innerhalb der Rentenversicherung ausgestaltet. Ohne Rücksicht auf die rentenversi-\n\n\n                                           2/12\n\ncherungsrechtlichen Voraussetzungen gibt es für Kindererziehung einen monatlichen\nZahlbetrag, der zunächst 27,10 DM pro Kind betrug. Im Unterschied zum HEZG wurden Kindererziehungsleistungen nach dem KLG jedoch frühestens vom 1. Oktober\n1987 an gewährt. Außerdem sah das Gesetz den Beginn der Leistungen in vier Stufen je nach dem Alter der Begünstigten vor. Danach erhielten Leistungen für Kindererziehung Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Oktober 1987 an, Mütter der\nGeburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom 1. Oktober 1988 an, Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom 1. Oktober 1989 und Mütter der Geburtsjahrgänge 1917\nbis 1920 vom 1. Oktober 1990 an.\n\n 4. a) Mit dem KLG wurde zugleich das Verhältnis dieser Leistungen zu anderen Sozialleistungen bestimmt und in allen Zweigen der Rentenversicherung gleichlautend\ngeregelt (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG und § 39 KnVNG, eingefügt durch Art. 2 Nr. 2,\nArt. 3 Nr. 2 und Art. 4 KLG). Die Vorschriften hatten übereinstimmend folgenden\nWortlaut:\n\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei       7\nSozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe\ndieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für\nKindererziehung findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf\nRechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung\nbezogen wird.\n\n Sie wurden bei Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 durch die fast wortgleiche Bestimmung des § 299 SGB VI ersetzt.\n\n  In der Amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum KLG           9\nist ausgeführt (BTDrucks 11/197, S. 12 f.):\n\nDie Leistung für Kindererziehung soll - ebenso wie die Leistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - nicht zu einer Minderung von anderen Sozialleistungen (z.B.\nWohngeld, Sozialhilfe, Leistungen der Kriegsopferversorgung) führen. Sie soll als\nEinkommen der Mutter bei der Bemessung anderer Sozialleistungen - auch z.B. bei\nder Festsetzung der Höhe einer Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht berücksichtigt werden und soll auch die von der Mutter bezogene\nRente und Sozialleistungen anderer Sicherungssysteme nicht beeinflussen. Dies gilt\nsowohl für die Fälle, in denen eine andere Sozialleistung bereits bei Beginn der\nLeistung für Kindererziehung bezogen wird, als auch für die Fälle, in denen später\nüber eine solche Sozialleistung entschieden wird. Freiwillige Leistungen und Ermessensleistungen sollen nicht deshalb versagt werden können, weil die Mutter die\nLeistung für Kindererziehung erhält. Für die Fälle, in denen bei anderen Leistungen\neine \"Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\" berücksichtigt wird, bedarf es einer entsprechenden Regelung nicht, da die Leistung für Kindererziehung eine Leistung eigener Art ist.\n\n\n\n                                        3/12\n\nDem Ziel, die finanzielle Situation der älteren Mütter zu verbessern, kann nur durch    11\neine Regelung entsprochen werden, die sicherstellt, daß mittelbare Kürzungen nicht\neintreten. Mit der Leistung für Kindererziehung soll gleichzeitig eine Anerkennung\nder außergewöhnlichen Belastungen der Mütter bei der Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten erfolgen. Im übrigen war es im Hinblick auf das hohe Alter\nund die große Zahl der pro Jahrgangsstufe Begünstigten notwendig, die Regelung\nstärker zu pauschalieren und zu typisieren als die Regelung über die Anrechnung\nvon Versicherungszeiten wegen Kindererziehung bei den jüngeren Müttern. Die unkomplizierte Ausgestaltung und das einfache Verwaltungsverfahren würden bei einer Anrechnung der Leistung für Kindererziehung auf andere Sozialleistungen in\nFrage gestellt; Verzögerungen bei der Auszahlung der Leistung wären wegen der\nerforderlichen Prüfung der Einzelfälle durch den Rentenversicherungsträger nicht zu\nvermeiden.\n\n b) Für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge ab 1921 gibt es keine Sondervorschriften über die Behandlung der auf Kindererziehung beruhenden Rententeile. Das\nhat zur Folge, daß sich die Erhöhung einer Rente durch Kindererziehung bei der Gewährung anderer Sozialleistungen auswirkt und beispielsweise im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur\nMinderung des Sozialhilfeanspruchs führt.\n\n  5. Nach § 11 Abs. 1 BSHG in der für den entscheidungserheblichen Zeitraum maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) war\nHilfe zum Lebensunterhalt (nur) demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen\nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnte.\n\n Was als Einkommen in diesem Sinne anzusehen war, bestimmte § 76 BSHG:                  14\n\n                              Begriff des Einkommens                                    15\n\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder          16\nGeldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem\nBundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem\nBundesversorgungsgesetz.\n\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen                                                   17\n\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,                                               18\n\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,\n\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\nangemesssen sind,\n\n\n                                         4/12\n\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.               21\n\n Nach §§ 77 und 78 BSHG waren bestimmte Leistungen und Zuwendungen nicht                22\noder nur eingeschränkt als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zu berücksichtigen.\nDiese Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:\n\n                                        § 77                                            23\n\n                   Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen                           24\n\n(1) Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.\n\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden            26\nist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.\n\n                                        § 78                                            27\n\n                                   Zuwendungen                                          28\n\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig\nbeeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.\n\n(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche    30\nPflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.\n\n                                         II.\n 1. Die 1922 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens erhält seit 1975 auf der          31\nGrundlage des BSHG ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, die im August 1987\n502,32 DM monatlich betrug. Daneben bezog sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 357,48 DM\nmonatlich. Der genannte Betrag für die Sozialhilfeleistung ergab sich daraus, daß der\nsozialhilferechtliche Gesamtbedarf in Höhe von 859,80 DM durch die Erwerbsunfähigkeitsrente zum Teil gedeckt wurde.\n\n  Als 1987 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in ein Altersruhegeld umgewandelt         32\nwurde und hierbei nach dem HEZG für drei Kinder zusätzlich 31 Kalendermonate\nKindererziehungszeit rentensteigernd berücksichtigt wurden, führte das zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um 68,14 DM auf 425,62 DM monatlich. Im Hinblick auf\ndiese Rentenerhöhung minderte die Beklagte den Betrag der ergänzenden Hilfe zum\nLebensunterhalt genau um den Erhöhungsbetrag, so daß sich die Bezüge der Klägerin insgesamt nicht erhöhten.\n\n 2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1988 und ergänzenden Beschlüssen\n\n\n                                         5/12\n\nvom 26. März 1990 und 28. Oktober 1993 die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Gesetzgeber in den §§ 76 ff.         34\nBSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl I S. 815) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) sowie in der Reichsversicherungsordnung vom 19.\nJuli 1911 (RGBl S. 509) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1924 (RGBl I S. 779) keine Regelung getroffen hat, nach der der auf Kindererziehung beruhende Teil des Altersruhegeldes von Müttern der Geburtsjahrgänge nach\n1920, die in Kriegs- oder Nachkriegszeiten ein Kind geboren und erzogen haben,\nvon der Anrechnung auf den Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen ist, während für\nKindererziehungsleistungen, die den vor 1921 geborenen Müttern zustehen, in Art.\n2 § 66 Satz 1 ArVNG ein solcher Anrechnungsausschluß vorgesehen ist.\n\n  a) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen sei für     35\ndie Entscheidung erheblich. Erwiesen sich die bezeichneten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Reichsversicherungsordnung auch insoweit als gültig, als darin eine Regelung über die Anrechnungsfreiheit der Kindererziehungsleistungen für nach 1920 geborene Mütter nicht getroffen ist, so sei die Klage\nabzuweisen. Bei dem auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teil der Rente handele es sich um Einkünfte in Geld im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, die grundsätzlich zu\neiner entsprechenden Minderung des Sozialhilfeanspruchs führten. Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG fielen nicht unter die von § 76 Abs. 1 BSHG anerkannten       Ausnahmen.      Die      Vorschriften   der     Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG, § 39 KnVNG) beanspruchten nur\nfür Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Geltung. Im Falle der Ungültigkeit der zur\nPrüfung gestellten Normen könne der Klage zwar nicht stattgegeben werden. Jedoch\nsei das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Es komme also auf die Gültigkeit des Gesetzes bei der Entscheidung über die Klage an.\n\n Die zur Prüfung gestellten Normen könnten nicht verfassungskonform ausgelegt         36\nwerden. Der Wortlaut des § 76 Abs. 1 BSHG sei eindeutig. Eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze widerspräche\ndem gesetzgeberischen Ziel, die Regelungen auf Mütter der Geburtsjahrgänge vor\n1921 zu beschränken.\n\n b) Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente auf die Sozialhilfe für nach 1920 geborene\nMütter gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ein verfassungswidriges Unterlassen des\nGesetzgebers vor.\n\n Die durch das KLG eingefügten Vorschriften der Rentenversicherungs-                  38\nNeuregelungsgesetze (§ 66 ArVNG, § 65 AnVNG, § 39 KnVNG) führten dazu, daß\nKindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die - regelmäßig in Kriegs- oder Nachkriegszeiten - ein Kind geboren hätten und Sozialhilfeempfängerinnen seien, nicht auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet würden. Dagegen müßten Mütter, die - wie die Klägerin - nach 1920 geboren seien und ebenfalls\n\n\n                                        6/12\n\nin Kriegs- oder Nachkriegsjahren Kinder erzogen hätten, also weitestgehend vergleichbaren Belastungen wie vor 1921 geborene Mütter bei der Kindererziehung ausgesetzt gewesen seien, mangels einer entsprechenden Nichtanrechnungsbestimmung eine Kürzung ihrer Sozialhilfe um die Kindererziehungsleistung hinnehmen.\n\n Die dargestellte unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar   39\nhabe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87,\n1) zu dem Verhältnis beider Personengruppen bereits Stellung genommen. Über die\nVerfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Kindererziehungsleistungen nach dem\nHEZG auf die Sozialhilfe bei Müttern der Geburtsjahrgänge nach 1920 sei aber nicht\nentschieden worden.\n\n  Soweit ein Unterschied darin liege, daß die Kindererziehungsleistung nach dem         40\nKLG eine Leistung eigener Art der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sei,\nwährend die Kindererziehungsleistung nach dem HEZG als Rente gewährt werde,\nrechtfertige dieser die Ungleichbehandlung bei der Regelung der Anrechenbarkeit\nauf Sozialhilfeleistungen nicht. Entscheidend sei, daß der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem KLG und dem HEZG denselben Zweck verfolgt habe, nämlich die\nBerücksichtigung der Kindererziehung in der Rentenversicherung. Handele es sich\ndem Grunde nach aber um gleichartige Sozialleistungen, so ergäben sich aus der\nverschiedenartigen Ausgestaltung keine Unterschiede von solcher Art und solchem\nGewicht, daß sie die ungleiche Regelung der Anrechnungsfähigkeit im Hinblick auf\nSozialhilfeleistungen rechtfertigen könnten.\n\n  Mit dem Argument der Systemgerechtigkeit könne die Ungleichbehandlung nicht           41\ngerechtfertigt werden, weil der Verzicht auf eine Nichtanrechnungsvorschrift keine\nsystemgerechte Konsequenz aus der Ausgestaltung der Kindererziehungsleistung\nnach dem HEZG sei. Eine Regelung, welche die Nichtanrechnung von Kindererziehungsleistungen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf bestimme, setze sich mit dem\nZiel des HEZG, Kindererziehungszeiten mit Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung gleichzustellen und Personen zu begünstigen, die sich der Kindererziehung\nwidmeten, nicht in Widerspruch. Auch die Konzeption des Bundessozialhilfegesetzes\nfordere keine Anrechnung der Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG auf die\nSozialhilfe, zumal das Sozialhilferecht auch Ausnahmen vom Nachrangprinzip zulasse und eine Aufspaltung von Leistungen in anrechnungsfähige und nicht anrechnungsfähige Teile kenne.\n\n  Ein rechtfertigender Grund ergebe sich auch nicht daraus, daß die vor 1921 geborenen Mütter während der Kindererziehung regelmäßig besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil sie Kinder zumeist in Kriegs- oder Nachkriegszeiten geboren und erzogen haben. Der Anrechnungsausschluß könne nicht als Ausgleich für\ndie in der erst später begonnenen Gewährung von Kindererziehungsleistungen liegenden Benachteiligung der vor 1921 geborenen Sozialhilfeempfängerinnen betrachtet werden. Die Personengruppe der nach 1920 geborenen Sozialhilfeempfängerinnen habe zwar bereits ab 1. Januar 1986 Kindererziehungsleistungen in Form\n\n\n\n                                         7/12\n\nder Rente erhalten können, sich diese Leistung aber auf die Sozialhilfe anrechnen\nlassen müssen. Mit Blick auf die Gesamtleistung liege keine Bevorzugung dieser\nPersonengruppe vor. Die vor 1921 geborenen Mütter hätten die Kindererziehungsleistung zwar wegen ihrer geringen Lebenserwartung typischerweise nur für kürzere\nZeit, immerhin aber neben der Sozialhilfe erhalten.\n\n  Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt zulässiger Typisierung komme ebenfalls nicht in Betracht. Unter den Müttern der Geburtsjahrgänge 1921 bis 1930 habe\nes viele gegeben, die in den Kriegs- oder Nachkriegszeiten Kinder geboren und erzogen hätten. Es sei anzunehmen, daß sich eine Vielzahl von Müttern in derselben oder\neiner ähnlichen Situation befunden habe wie die Klägerin.\n\n                                        III.\n Zur Vorlage haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der          44\nBundesregierung und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.\n\n  1. Der Bundesminister hält die ungleiche Behandlung von Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 einerseits und Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 andererseits\nfür verfassungsgemäß.\n\n  Die Kindererziehungsleistungen nach dem HEZG und diejenigen nach dem KLG             46\nseien wegen ihrer unterschiedlichen Ausgangspunkte verschiedenen Ordnungsbereichen zuzuordnen und damit nicht vergleichbar. Auch die in gewisser Hinsicht vorhandene Funktionsgleichheit beider Leistungen - Abgeltung für Kindererziehung -\nführe wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der Eigenständigkeit der beiden Regelungsbereiche beständen auch\nkeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung der\nAnrechnung auf andere Sozialleistungen. Es dürften nicht einzelne Regelungen des\nKLG herausgegriffen und denjenigen des HEZG gegenübergestellt werden. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau. Diese zeige, daß in manchen Punkten\ndie Regelung des KLG, in anderen diejenige des HEZG günstiger sei. Insgesamt\nkomme der Anrechnung des auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente\nauf den sozialhilferechtlichen Bedarf jedenfalls keine so überragende Bedeutung zu,\ndaß er die übrigen Vorteile der Regelung für die Jahrgänge ab 1921 oder die entsprechenden restriktiven Vorschriften des KLG aufwiegen könne. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung sei auch zu berücksichtigen, daß Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Kindererziehungsleistungen erst in einem erheblich späteren\nZugangsalter erhalten hätten als die Jahrgänge, bei denen sich Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung auswirkten. Jedenfalls wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht sehr intensiv und beträfe im Hinblick auf den Charakter\ndes KLG als Übergangsregelung auch nur eine verhältnismäßig eng begrenzte (rückläufige) Zahl von Personen.\n\n 2. Der für das Sozialhilferecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts     47\n\n\n                                        8/12\n\nteilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht.\nEr weist - ebenso wie der Bundesminister - auf die qualitativen und systematischen\nUnterschiede zwischen den Leistungen nach dem HEZG und denjenigen nach dem\nKLG hin. Im Hinblick auf diese Unterschiede könne nicht angenommen werden, daß\nArt. 3 Abs. 1 GG in bezug auf einzelne Regelungen - beispielsweise die Anrechnung\noder Nichtanrechnung auf andere Sozialleistungen - Gleichheit verlange.\n\n                                         B.\n  Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß bei Müttern der   48\nGeburtsjahrgänge ab 1921 der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil des Altersruhegeldes auf die Sozialhilfe angerechnet wird.\n\n  1. Soweit es um den Ausgleich kindererziehungsbedingter Nachteile in der Alterssicherung geht, werden Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 anders behandelt als\nMütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Dabei sind in manchen Punkten die Regelungen des KLG günstiger, in anderen diejenigen des HEZG. Die hier zur Prüfung gestellte Einzelregelung benachteiligt Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921, sofern sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Während Mütter der Geburtsjahrgänge vor\n1921 neben der Sozialhilfe zusätzlich Einkommen nach dem KLG erhalten können,\nwirkt sich der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil der Rente bei Müttern der\nGeburtsjahrgänge ab 1921 in der Sozialhilfe leistungsmindernd aus.\n\n 2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.      50\nFür die Ungleichbehandlung bestehen hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfGE\n87, 1 <36>; 88, 87 <96 f.>; 92, 53 <68>).\n\n  a) Die Eigenständigkeit der Regelungen des KLG gegenüber denjenigen des               51\nHEZG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfGE 87,\n1), beruht darauf, daß Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei Inkrafttreten des\nHEZG die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatten und daß ihre bereits abgeschlossene Rentenbiographie nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand hätte aufgerollt werden können. Vor allem hätte das gesetzgeberische Ziel, ihnen eine Leistung für Kindererziehung zukommen zu lassen, über das HEZG nur unzureichend\nverwirklicht werden können, wenn diese Personengruppe die Anwartschaft für ein Altersruhegeld nicht erfüllt hatte. Anders als Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921\nhätten sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Lücken in der Rentenbiographie durch\nEntrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. § 1233 RVO, § 10 AVG, § 33 Abs. 2 RKG) zu\nschließen und wenigstens auf diese Weise in den Genuß der Leistungen nach dem\nHEZG zu gelangen (vgl. BVerfGE 87, 1 <44>), weil bei ihnen der letzte Versicherungsfall schon eingetreten war.\n\n Ob daneben für die Wahl des Stichtages noch von Bedeutung ist, daß gerade die          52\nMütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 anders als die jüngeren wegen der herkömmlichen Rollenverteilung von Mann und Frau oftmals nicht im Erwerbsleben gestanden\nund deshalb keine Rentenanwartschaften erworben hatten (vgl. die Amtliche Begrün-\n\n\n                                         9/12\n\ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/197, S. 9), kann offenbleiben. Denn bei diesem Personenkreis fiel vornehmlich ins Gewicht, daß ein Ausgleich für Kindererziehung im Rentenrecht nicht mehr durchführbar war. Damit bestand ein gewichtiger Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen,\nobwohl sie demselben Zweck dienen.\n\n  Es können deshalb nicht einzelne Regelungselemente des KLG herausgegriffen              53\nund mit denjenigen des HEZG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verglichen werden.\nAus verfassungsrechtlicher Sicht ist vielmehr maßgeblich eine Gesamtbetrachtung\nder beiden Regelungssysteme mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Während\nnach dem KLG ausschließlich leibliche Mütter berechtigt sind, können nach den Vorschriften des HEZG Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter und auch Väter Leistungen für\nKindererziehung erhalten. Andererseits sind nach dem KLG auch versicherungsfreie\nPersonen begünstigt. Die Kindererziehungsleistungen für vor 1921 geborene Mütter\nbleiben - anders als Renten - unbesteuert. Renten, die auf Kindererziehungszeiten\nberuhen, sind demgegenüber \"hinterbliebenenfähig\", Leistungen für Kindererziehung\nnach dem KLG nicht. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung kommt der Anrechnung\ndes auf Kindererziehungszeiten beruhenden Teils der Rente auf den sozialhilferechtlichen Bedarf bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 kein derartiges Gewicht zu,\ndaß eine isolierte verfassungsrechtliche Bewertung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1\nGG gerechtfertigt wäre. Wenn unterschiedliche Regelungssysteme für gleichartige\nSachverhalte oder gleichartige Zwecke - Abgeltung für Kindererziehung - generell gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 87, 1 <43 ff.>), so kann nicht nach einzelnen Begünstigungen und Benachteiligungen differenziert und eine von dem jeweiligen Regelungssystem losgelöste, isolierte verfassungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden\n(vgl. BSG SozR 3-3100 § 40 a BVG Nr. 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß der Gesetzgeber den teilweise hochbetagten Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 den tatsächlichen Erhalt der neu geschaffenen Leistung garantieren wollte.\n\n  b) Zugleich sollte die außergewöhnliche Belastung der Geburtsjahrgänge vor 1921         54\nin den besonders schwierigen Kriegs- und Nachkriegszeiten anerkannt werden (vgl.\ndie Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/\n197, S. 12 f.). Bei ihnen konnte typischerweise eher der Fall der Sozialhilfebedürftigkeit eintreten, weil Krieg und Nachkriegszeit ihnen den Aufbau eigener Rentenansprüche besonders erschwert hatten. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, daß\nauch noch Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1920 Kinder in zum Teil vergleichbar schwierigen Zeiten zu erziehen hatten. Jedoch durfte der Gesetzgeber davon\nausgehen, daß sie zunehmend von der günstigeren Entwicklung der Bundesrepublik\nDeutschland profitiert haben.\n\n  c) Das gilt um so mehr, als im Unterschied zu dem am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen HEZG das KLG einen Leistungsbeginn frühestens zum 1. Oktober 1987 vorsah. Insgesamt haben die älteren Frauen ohnedies erheblich geringere Leistungen\nerhalten, weil die Bezugsdauer durch den hinausgezögerten Leistungsbeginn und die\n\n\n                                         10/12\n\ngeringere Lebenserwartung gemindert war. Da das Gesetz erst 21 Monate später als\ndas HEZG in Kraft trat, bestand für den vom KLG betroffenen Personenkreis mindestens eine entsprechende Leistungslücke (vgl. BVerfGE 87, 1 <45>). Aber auch bei\njeder einzelnen Frau setzte der Leistungsbeginn regelmäßig erst geraume Zeit nach\nVollendung des 65. Lebensjahres ein. Die ältesten Berechtigten waren bei Leistungsbeginn 80 Jahre; die jüngsten erhielten die Zahlung ab dem 70. Lebensjahr. Insofern\ndient die unbedingte Garantie des Zahlbetrags dem Ausgleich des zeitlich verkürzten\nGesamtanspruchs.\n\n  d) Die Ungleichbehandlung ist aber auch durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen\nnach dem KLG - wegen der Eilbedürftigkeit - möglichst einfach zu halten. Den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 konnte und sollte- wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat - schon wegen ihres hohen Alters kein weiterer als\nder unumgänglich notwendige Schriftwechsel zugemutet werden. Eine Anrechnung\nder Leistung für Kindererziehung auf andere Sozialleistungen hätte dieses Ziel in\nFrage gestellt (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 11/197, S. 13). Nachzahlungsbeträge wären zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Ausgleichsansprüche einbehalten worden (§§ 102 ff. SGB X). Bei Müttern, deren Erziehungsleistung nach dem HEZG berücksichtigt wird, besteht insoweit\nkein Bedarf zu besonderer Verfahrensgestaltung. Die Kindererziehung ist nur einer\nvon vielen Faktoren der Rentenberechnung, die - rechtzeitig beantragt - für die Zukunft den Leistungsanspruch bestimmt.\n\n              Grimm                 Kühling                 Seibert\n\n              Jaeger                 Hömig                  Steiner\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1997 -\n1 BvL 3/89\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1997 -\n                1 BvL 3/89 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19971216_1bvl000389.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19971216.1bvl000389\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/ls19971216_1bvl000389.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-12-16/1-bvl-3-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/ls19971216_1bvl000389.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/ls19971216_1bvl000389.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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