{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19971014_1bvl000593","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19971014.1bvl000593","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-10-14","aktenzeichen":"1 BvL 5/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 5/93 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz\n1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) verfassungswidrig ist, soweit dort\n§ 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dahin geändert wird, daß\ndie Ausbildungsförderung bei dem Besuch von Hochschulen auch hinsichtlich der\nzur Deckung der Unterkunftskosten vorgesehenen Leistungen als Darlehen gewährt\nwird,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8.\nDezember 1992 (3 A 3375/92) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Seidl,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Seibert,\n                                Jaeger,\n                                Haas\n                                und der Richter Hömig,\n                                Steiner\n\nam 14. Oktober 1997 beschlossen:\n\n§ 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung des Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom\n20. Dezember 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 1857) verstieß nicht gegen das\nGrundgesetz, soweit danach Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen auch hinsichtlich der zur Deckung der Unterkunftskosten vorgesehenen Leistung\nals Darlehen gewährt wurde.\n\n\n\n\n                                       1/12\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehindert war, Studierenden Leistungen für den Unterkunftsbedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht nur als Darlehen zu gewähren und ihnen zugleich - als Zuschuß ausgestaltetes - Wohngeld vorzuenthalten.\n\n                                         I.\n  1. Die staatlichen Leistungen der individuellen Ausbildungsförderung sind seit 1971    2\nim Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG; Erstfassung vom 26. August 1971, BGBl I S. 1409) geregelt. Ihre Gewährung dient sowohl der Heranbildung eines den Anforderungen von\nStaat und Gesellschaft genügenden und zahlenmäßig ausreichenden Berufsnachwuchses als auch der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungsbereich.\n\n  a) Vor Erlaß des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung          3\nund zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983; im folgenden: HBeglG 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) wurden Ausbildungsförderungsleistungen hauptsächlich als - nicht rückzahlbarer - Zuschuß gewährt. Die\ninsoweit maßgebliche Vorschrift lautete in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Vierten\nGesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4.\nBAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl I S. 653):\n\n                                        § 17                                             4\n\n                                  Förderungsarten                                        5\n\n(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3         6\nals Zuschuß geleistet.\n\n(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie              7\nbei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch\ndieser Ausbildungsstätte steht, wird der monatliche Förderungsbetrag, der nach den\nanderen Vorschriften dieses Gesetzes als Zuschuß berechnet worden ist,\n\n1. wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von                           8\n\n130 DM,                                                                                  9\n\n2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von                    10\n\n150 DM,                                                                                 11\n\nals Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. Wenn der Förderungsbetrag diesen Betrag         12\nnicht erreicht, wird er voll als Darlehen geleistet.\n\n(3.) ...                                                                                13\n\n\n\n\n                                         2/12\n\n Durch Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 HBeglG 1983 wurde die Ausbildungsförderung für Studierende vollständig auf Darlehen umgestellt (sogenannte Volldarlehensregelung). § 17\nBAföG lautete nunmehr wie folgt:\n\n                                   Förderungsarten                                        15\n\n(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 als Zuschuß geleistet.         16\n\n(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie               17\nbei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch\ndieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet.\n\n(3.) ...                                                                                  18\n\n Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wechsel der Förderungsart aufgenommen hatten, bestimmte Art. 38 HBeglG 1983:\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am 1. Januar 1983 in Kraft.    20\n\n(2) bis (11) ...                                                                          21\n\n(12) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8 bis 11, 12 Buchstabe a und Nr. 13 tritt am 1.    22\nAugust 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei\nden Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die\nnach dem 31. Juli 1983 beginnen. Vom 1. Oktober 1983 an gelten die Änderungen\nin Artikel 16 Abs. 1 Nr. 5, 11 und 12 Buchstabe a ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.\n\n(13) ...                                                                                  23\n\n Im Jahre 1990 wurde die Förderungsart für Studierende durch Art. 1 Nr. 16 des            24\nZwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12.\nBAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) erneut geändert. Ausbildungsförderung leistet der Staat seither je zur Hälfte als Darlehen und als Zuschuß. Für die Förderungsfälle der Jahre 1983 bis 1990 verblieb es bei der bisherigen Regelung.\n\n  b) Die Höhe des Förderbetrags richtete sich bei allen genannten Fassungen des           25\nBundesausbildungsförderungsgesetzes stets nach Bedarfsgrundsätzen. Die Leistung sollte den gesamten regelmäßigen Lebensbedarf des Auszubildenden unter Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens des Förderungsempfängers und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Eltern (Einkommen, Vermögen)\nabdecken. Der förderungsfähige Gesamtbedarf Studierender setzte sich im fraglichen Zeitraum nach § 13 BAföG aus einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und einem Sonderbetrag für die Unterkunft zusammen. Die Höhe des Unterkunftsbetrags variierte je nachdem, ob der Berechtigte bei den Eltern wohnte. Nach\n§ 8 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl I S.\n1449) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl I S.\n315) konnte hierzu ein Zuschlag zu den Unterkunftskosten gewährt werden.\n\n\n                                          3/12\n\n 2. Das Verhältnis der Ausbildungsförderung zu Sozialleistungen, die bedarfsabhängig sind und einen den Ausbildungsförderungsleistungen vergleichbaren finanziellen\nAufwand abdecken, wie etwa Sozialhilfe und Wohngeld, war nach Inkrafttreten des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes 1971 zunächst uneinheitlich geregelt. Erst\nEnde der siebziger Jahre entschied sich der Gesetzgeber, der Ausbildungsförderung,\ndie im Bundesausbildungsförderungsgesetz, aber auch in einzelnen Vorschriften des\nArbeitsförderungsgesetzes (AFG) enthalten war, grundsätzlich den Vorrang gegenüber den anderen bedarfsabhängigen Sozialleistungen einzuräumen (Ausschlußmodell). Öffentliche Mittel zu Zwecken der beruflichen Ausbildung sollten zukünftig nur\nnoch auf der Grundlage und im Rahmen der als abschließendes Sondersystem konzipierten Regelungen der staatlichen Ausbildungsförderung (BAföG und Ausbildungsförderungsvorschriften des AFG) gewährt werden.\n\n a) Entsprechend diesem Grundgedanken wurde zur Regelung der Konkurrenz zwischen Leistungen der staatlichen Ausbildungsförderung und solchen der Sozialhilfe\ndurch Art. 21 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2.\nHaushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) in\ndas Bundessozialhilfegesetz die Vorschrift des § 26 eingefügt. Danach hatten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\ndem Grunde nach förderungsfähig war, außer in besonderen Härtefällen keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n  b) Eine vergleichbare Entwicklung hat die rechtliche Regelung des Verhältnisses       28\nvon Wohngeldleistungen zur Ausbildungsförderung genommen. Durch Art. 1 Nr. 26\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980\n(BGBl I S. 1159) wurde in das Wohngeldgesetz (WoGG) die Vorschrift des § 41 Abs.\n3 eingefügt. Auf Alleinstehende, die eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG\noder des § 40 ARG durchführten, und auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechneten, die Auszubildende in dem bezeichneten Sinne sind, sollte\ndas Wohngeldgesetz nicht angewendet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Für studierende Auszubildende waren danach allein die Regelungen des BAföG maßgeblich\n(vgl. Begründung der Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD und der FDP, BT-Drucks 8/3702, S. 85, sowie der Bundesregierung,BTDrucks 8/3903, S. 85).\n\n                                         II.\n 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens studierte vom Wintersemester 1981/1982            29\nbis zum 2. Dezember 1988 an der Universität H. in der Fachrichtung \"Lehramt an\nGymnasien\". Bis September 1983 wurde ihm Ausbildungsförderung in Form von Zuschuß und Grunddarlehen gewährt, ab Oktober 1983 ausschließlich als Volldarlehen.\n\n Das Studentenwerk lehnte den Antrag des Klägers vom 29. April 1992 ab, die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Oktober 1983 bis Dezember\n1988 in der Weise abzuändern, daß die Ausbildungsförderung nicht als Volldarlehen,\nsondern als Zuschuß gewährt wird. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde als\nunbegründet zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfah-\n\n\n                                         4/12\n\nren hat der Kläger beantragt, die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks insoweit abzuändern, als sie unterkunftsbezogene Ausbildungsförderungsleistungen in\nHöhe des für den Kläger geltenden Bedarfssatzes gemäß § 13 Abs. 2 BAföG sowie\nder §§ 8 und 9 HärteV in der jeweils geltenden Fassung als Darlehen gewährten.\n\n 2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982         32\n(BGBl I S. 1857) verfassungswidrig ist, soweit dort § 17 Abs. 2 BAföG dahin geändert wird, daß die Ausbildungsförderung bei dem Besuch von Hochschulen auch\nhinsichtlich der zur Deckung der Unterkunftskosten vorgesehenen Leistungen als\nDarlehen gewährt wird.\n\n Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BAföG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als diese Vorschrift in Zusammenwirken mit § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG die Gruppe der studierenden Auszubildenden von einem Zuschuß zum Wohnbedarf ausschließe.\n\n Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des            34\nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 sei für die zu treffende Entscheidung erheblich, da\ndie Norm Grundlage der darlehensweisen Gewährung von Ausbildungsförderung für\ndie Zeit von Oktober 1983 bis Dezember 1988 sei.\n\n  Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung        35\ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1983 gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG, soweit auch die Teile der Ausbildungsförderungsleistungen für den Besuch von Hochschulen, die zur Deckung der Unterkunftskosten dienen sollten, nur\ndarlehensweise gewährt wurden. Die Vorschrift benachteilige Empfänger von Ausbildungsförderung gegenüber Wohngeldberechtigten, indem sie keinen Zuschuß, sondern lediglich ein Darlehen für die Deckung der Unterkunftskosten vorsehe. Auch\nwenn der Subventionswert des Ausbildungsförderungsdarlehens mit 77 vom Hundert\nangesetzt würde, verbliebe es dennoch bei der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge. Die beiden Sozialleistungen seien daher nicht gleichwertig.\n\n Die aufgezeigte Ungleichbehandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund         36\ngerechtfertigt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken könnten insbesondere nicht mit\ndem Hinweis zurückgewiesen werden, der Auszubildende habe es in der Hand, den\nNachteil dadurch zu vermeiden, daß er keinen BAföG-Antrag stelle, sondern die\nWohngeldleistung in Anspruch nehme. Diese Erwägungen scheiterten bereits daran,\ndaß die zur Wahl gestellten Möglichkeiten nicht gleichwertig seien, insbesondere der\nBedarf des Auszubildenden umfassend nur durch Leistungen nach dem BAföG abgedeckt werden könne. Im übrigen gebe der Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG für\ndie Annahme eines Rechts des Auszubildenden zu wählen, welche der Sozialleistungen er in Anspruch nehmen wolle, nichts her.\n\n\n\n                                         5/12\n\n Es stelle keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar,         37\nwenn man für Studenten nach Beendigung des Studiums ein typischerweise überdurchschnittlich hohes Einkommen prognostiziere. Unabhängig davon, ob eine derartige Erwartung bei Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes berechtigt gewesen\nsei, stelle dieser Gesichtspunkt jedenfalls in bezug auf die Leistungen zur Deckung\ndes Unterkunftsbedarfs kein zulässiges Differenzierungskriterium dar, das den Ausschluß vom Vorteil der Gewährung von Wohngeld als Zuschuß rechtfertigen könne.\nDas Wohngeldgesetz kenne insbesondere keine Rückzahlungsverpflichtung für den\nFall einer erheblichen Verbesserung der Einkommenssituation, selbst wenn diese\nVerbesserung noch während des laufenden Bewilligungszeitraums eintrete.\n\n                                         III.\n Zur Vorlage haben das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung            38\nund Technologie namens der Bundesregierung sowie der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß. Zwar gewährten sowohl das Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch\ndas Wohngeldgesetz staatliche Leistungen zur Finanzierung des Wohnbedarfs. Sie\nseien jedoch im ganzen von ihrer Zielrichtung und der Art der finanziellen Ausgestaltung so verschieden, daß die unterschiedliche Behandlung der Normadressaten nicht\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.\n\n Das Wohngeldgesetz bezwecke die Unterstützung der einkommensschwächeren                 40\nBevölkerungsschichten. Ihnen solle es trotz Freigabe der Mieten wirtschaftlich ermöglicht werden, über angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu verfügen. Die Bundesausbildungsförderung gewähre dagegen Leistungen zur Deckung\ndes Bedarfs des Auszubildenden, wozu auch Aufwendungen für die Unterkunft gehörten. Sie habe die Funktion, den einzelnen jungen Menschen in den Stand zu setzen, sich frei, insbesondere ohne wirtschaftliche Zwänge, in einer qualifizierten Ausbildung persönlich zu entfalten und auf sein Berufsleben vorzubereiten. Im\nVordergrund der Leistungsgewährung stehe mithin die Förderung eines Eigeninteresses des Leistungsempfängers, der durch das Studium seine späteren Erwerbschancen verbessere.\n\n Auch sei der beträchtliche Subventionswert der Ausbildungsförderungsleistungen          41\nzu berücksichtigen. Er könne in bestimmten Fällen bis zu 77 vom Hundert des ausbezahlten Darlehens betragen. Bis zu einer Miete von 300,00 DM - die von Studierenden im Zeitraum 1983 bis 1988 üblicherweise nicht überschritten worden sei - entspreche der Subventionswert des Darlehens somit den in etwa erzielbaren\nWohngeldbeträgen.\n\n Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Änderung der Förderungsart im            42\nJahre 1983 fielen ferner die finanziellen Zwänge, in denen sich die Bundesregierung\ndamals befunden habe, ins Gewicht. Bereits sie allein stellten eine ausreichende\n\n\n                                         6/12\n\nRechtfertigung für die Änderung der Förderungsart dar. Zur Bewältigung der\nschwersten Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland seien\neinschneidende Maßnahmen bei weniger wichtigen Sozialleistungen erforderlich gewesen. Da die staatliche Ausbildungsförderung im Gegensatz zum Wohngeld eine\ngehobene Sozialleistung dargestellt habe, sei sie eher einer Einschränkung zugänglich gewesen. Die Einführung der Rückzahlungsverpflichtung für erhaltene Fördermittel habe die finanziellen Anforderungen aus steigenden Studentenzahlen ausgleichen und auf diese Weise in Zeiten knapper Haushaltsmittel das System der\nstaatlichen Ausbildungsförderung absichern sollen. Hätte man das alte System der\nZuschußförderung beibehalten, wären zwangsläufig immer weniger Studenten in den\nGenuß einer staatlich finanzierten Ausbildung gelangt. Überdies hätten sich diese mit\nimmer geringeren Mitteln zufrieden geben müssen.\n\n 2. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts weist darauf hin, daß nach seiner        43\nRechtsprechung die Umstellung der Förderung von Vollzuschuß auf Volldarlehen\nweder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Art. 12\nAbs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen\nGrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Das Gericht sei bei dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch die Einbeziehung des Anteils für Unterkunftsaufwendungen in die\nDarlehensförderung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, obwohl andere\nSozialleistungsempfänger Unterkunftsleistungen in Form von Wohngeld und damit\nals Zuschuß erhielten. Der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 Ausbildungsförderung wieder teilweise als Zuschuß gewährt werde, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten -\nRückzahlungspflicht nichts ändern. Daraus folge ohne weiteres, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit\nals Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibe.\n\n                                         B.\n Die zur Prüfung gestellte Norm des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16        44\nAbs. 1 Nr. 5 HBeglG 1983 verstieß nicht gegen das Grundgesetz, soweit danach\nAusbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen auch hinsichtlich der zur Deckung der Unterkunftskosten vorgesehenen Leistungen als Darlehen gewährt wurde.\n\n                                         I.\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß nach der zur Prüfung gestellten Norm Leistungen für Studierende ab 1. Oktober 1983 ausschließlich als Darlehen\ngewährt wurden.\n\n 1. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob aus dem Grund-     46\n\n\n                                         7/12\n\ngesetz und insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Pflicht\ndes Gesetzgebers folgt, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen. Jedenfalls wäre es mit einer solchen Pflicht vereinbar, wenn der\nGesetzgeber ein bestehendes Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden ändert\nund sich dabei auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen kann. Solche Gründe waren 1983 gegeben. Der Gesetzgeber sah sich durch die schwierige Haushaltslage veranlaßt, im Haushaltsbegleitgesetz 1983 eine Vielzahl von Sparmaßnahmen\nvorzunehmen, um das Haushaltsdefizit zu senken, der Inflation entgegenzuwirken\nund eine Absenkung der Zinsen herbeizuführen. In dieses Sparprogramm waren\nauch die Leistungen an Studierende aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen; sie wurden in Darlehen umgewandelt. Die Geförderten sollten an\nder Finanzierung ihrer besonders qualifizierenden Ausbildung beteiligt und dadurch\nzugleich stärker zur verantwortlichen Inanspruchnahme der Fördermittel angehalten\nwerden. Ferner sollten sie mit der Rückzahlung zur langfristigen Sicherung des Systems staatlicher Ausbildungsförderung beitragen (BTDrucks 9/2074 S. 91). Ob der\nGesetzgeber beim Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die Situation in jeder\nHinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen\nvorgenommen hat, entzieht sich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch BVerfGE 79, 311 <342, 343 f.>).\n\n 2. Der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat das Grundgesetz auch         47\nnicht dadurch verletzt, daß er in den Anwendungsbereich der Volldarlehensregelung\nsolche Personen einbezog, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits\neine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Ausbildung aufgenommen hatten.\n\n  a) Zwar hat der Gesetzgeber damit auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt des Studiums und seiner Finanzierung durch eine staatliche Leistung für die Zukunft zum Nachteil der Betroffenen eingewirkt. Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig\n(vgl. BVerfGE 30, 392 <402 f.>; stRspr). Einschränkungen können sich aus dem\nGrundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem\nVerhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die\nVeränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>;\nstRspr).\n\n  b) Die Einbeziehung aller geförderten Personen in die Neuregelung war geeignet       49\nund erforderlich, die angestrebten Ziele zu erreichen. Nach der Einschätzung des\nGesetzgebers hätte eine Beschränkung des Wechsels zur Volldarlehensförderung\nauf den Personenkreis der Studienanfänger des Jahres 1983 nicht zu dem aus seiner\nSicht notwendigen Einsparvolumen geführt. Auch die höheren Studienjahrgänge sollten durch die Rückzahlung der Darlehen zur langfristigen Sicherung des Systems der\n\n\n                                        8/12\n\nAusbildungsförderung beitragen.\n\n  c) Das Interesse der bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Studierenden an einer Beibehaltung des bis dahin geltenden Rechtszustandes ist nicht höher zu bewerten als die Gründe, die den Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für einen sofortigen Wechsel der Förderungsart bewogen haben. Dabei\nkann offenbleiben, ob sich mit Rücksicht auf die grundsätzlich erforderliche jährliche\nNeubewilligung von Förderungsleistungen (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) ein schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand von Art und Umfang der Förderung bilden konnte. Die Studierenden konnten jedenfalls darauf vertrauen, daß ihnen\nauch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten blieb, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglichen würde.\n\n Diesem berechtigten Vertrauen ist der Gesetzgeber gerecht geworden. Er hat die          51\nFörderung der bereits Studierenden nicht aufgegeben, sondern lediglich sein Förderungskonzept geändert. Diese Umstellung stellte nicht die Möglichkeit in Frage, das\nStudium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden. Zu jedem Zeitpunkt war sichergestellt, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge -\nwenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten.\n\n                                          II.\n  Schließlich war der Gesetzgeber nicht durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.      52\n3 Abs. 1 GG) verpflichtet, die ab 1990 im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung wieder vermehrt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel - jedenfalls teilweise -\nfür eine rückwirkende Besserstellung der Studierenden der Jahrgänge seit Oktober\n1983 zu verwenden. Zwar hatte der erneute Modellwechsel im Jahre 1990 zur Folge,\ndaß Studierende, die zwischen 1983 und 1990 Förderungsleistungen erhielten, benachteiligt waren gegenüber denjenigen, die zuvor oder danach gefördert wurden.\nJedoch ist diese Ungleichbehandlung auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs\n(vgl. BVerfGE 88, 87 <97>; stRspr) gerechtfertigt. Seit der Einführung der Volldarlehenslösung im Jahre 1983 ging die Zahl der neu geförderten Studierenden deutlich\nzurück. Der Gesetzgeber sah die mit der Ausbildungsförderung verfolgten Ziele\ndurch das starke Absinken der Förderungszahlen gefährdet (vgl. BTDrucks 11/5961\nS. 13 ff. ). Es stand dem Gesetzgeber angesichts begrenzter finanzieller Mittel frei,\ndiese ausschließlich einzusetzen, um das von ihm für die Zukunft angestrebte Ziel einer Steigerung der Förderzahlen wirksam zu erreichen (vgl. auch BVerfGE 95, 267\n<309 f.>). Zudem hätte eine rückwirkende Verbesserung der Förderung der Studierenden der Jahrgänge zwischen 1983 und 1990 nicht diejenigen erreicht, die von einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Hinblick auf das\nVolldarlehenskonzept Abstand genommen hatten.\n\n                                         III.\n Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Ge-      53\n\n\n                                         9/12\n\nsetzgeber in § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 HBeglG\n1983 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des Wohngeldes ausschloß (§ 41 Abs.\n3 WoGG), das andere Sozialleistungsempfänger als Zuschuß erhielten. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 WoGG hat zum Ziel, die beiden Sozialleistungssysteme nach\ndem Ausbildungsförderungsrecht und dem Wohngeldgesetz voneinander abzugrenzen und Doppelleistungen auszuschließen, soweit sie - wie bei der Finanzierung von\nUnterkunftskosten - einen vergleichbaren Zweck aufweisen. Diese Abgrenzung ist\nam Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.\n\n 1. Die Gruppe der Studierenden erhielt den Beitrag zur Finanzierung der Unterkunftskosten ausschließlich als Darlehen; sie wurde damit gegenüber Personen ungleich behandelt und benachteiligt, die Wohngeld als Zuschuß erhielten. Zwar verringert sich der Unterschied zwischen beiden Leistungen erheblich, wenn man den\nSubventionswert des Darlehens als Summe der Vorteile aus Zinsverzicht und Geldentwertung durch Zeitablauf in die Betrachtung einbezieht. Dabei konnte aufgrund\nder unterschiedlichen Berechnungsmethoden für beide Sozialleistungen die Situation\neintreten, daß der darlehensweise Bezug von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Subventionswerts gegenüber dem Bezug von Wohngeld rechnerisch\ngünstiger ausfiel. Es ist aber davon auszugehen, daß die Empfänger von Leistungen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das Zusammenwirken der genannten Regelungen auch unter Berücksichtigung des Subventionswerts überwiegend wirtschaftlich ungünstiger gestellt wurden als die Bezieher von Wohngeld.\n\n  2. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen, das Möglichkeiten und\nGrenzen einer individuellen Förderung der Hochschulausbildung durch den Staat\ngrundsätzlich abschließend bestimmt. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung\nihres Studiums angewiesen sind. Sichergestellt werden soll insbesondere, daß an\nHochschulen mit staatlichen Mitteln nur studiert, wer dazu geeignet ist (vgl. § 9\nBAföG), und daß das Studium möglichst zügig beendet wird (vgl. §§ 15 ff. BAföG).\nMit dem Wohngeldgesetz hat der Gesetzgeber dagegen neben der Sozialhilfe ein\nGrundsicherungssystem geschaffen, um diejenigen Personen zu unterstützen, die\ntrotz Erwerbsanstrengungen und unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens\n(§§ 9 ff. WoGG) und des eigenen Vermögens (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) nicht in der\nLage sind, sich angemessenen Wohnraum selbst zu beschaffen (vgl. §§ 1, 2 WoGG).\nBeide Systeme verweisen in das Bundesausbildungsförderungsgesetz den - anders\ngelagerten - Fall, daß der Grund für die mangelnde Fähigkeit zur wirtschaftlichen\nSelbsthilfe in der Aufnahme und Durchführung eines Studiums liegt. Diese Erwägungen sind sachgerecht. Sie rechtfertigen die Entscheidung des Gesetzgebers, Studierende auch zur Finanzierung ihrer Unterkunftskosten auf ein staatliches Darlehen zu\nverweisen und sie von der Gewährung eines Zuschusses nach dem Wohngeldgesetz\n\n\n\n                                         10/12\n\nauszuschließen.\n\n  Die Ungleichbehandlung von Studierenden und Empfängern von Wohngeld im fraglichen Zeitraum wurde aber auch durch den Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der in\ndie Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einbezogene Personenkreis mit dem Abschluß der aus öffentlichen Mitteln unterstützten Ausbildung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbesserte und typischerweise mit einem\nhöheren Einkommen rechnen durfte (vgl. auch BVerwG, Buchholz 454.71, Nr. 2 zu\n§ 41 WoGG). Diese Erwartung ist nach wie vor begründet. So wird in der Studie von\nParmentier/Schreyer/Tessaring (Aktuelle Befunde zur Beschäftigung und Arbeitsmarktsituation von Akademikerinnen und Akademikern, in: Tessaring <Hrsg.>, Die\nZukunft der Akademikerbeschäftigung, 1996, S. 66) dargelegt, daß die Verdoppelung\ndes Bestands an erwerbstätigen Akademikern im Zeitraum 1976 bis 1993 auf knapp\n4 Millionen sowie des Akademisierungsgrades auf fast 14 vom Hundert bislang keine\ngrundsätzliche Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation dieser Personengruppe\nzur Folge gehabt hat. Zwar seien einige Akademikergruppen, insbesondere Berufsanfänger und Frauen, im Vergleich zu früher heute ungünstigeren Arbeitsmarktbedingungen ausgesetzt; dennoch verbleibe es im wesentlichen bei dem relativen Vorteil\nim Vergleich zu anderen Qualifikationsgruppen. Sofern Studierenden dieser Vorteil\naus einer Ausbildung zuwächst, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurde, ist es\nunter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, sie\n- anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur\nRückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten.\n\n  Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Verpflichtung       57\nzur Rückzahlung des Darlehens davon abhängig zu machen, ob der Empfänger von\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Einzelfall aus seiner\ndurch das Studium erworbenen Qualifikation Nutzen in der Gestalt eines überdurchschnittlichen Einkommens und einer hervorgehobenen beruflichen Position zieht und\nder Nutzen gerade auf dieser Qualifikation beruht. Er konnte, ohne Art. 3 Abs. 1 GG\nzu verletzen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die staatliche Ausbildungsförderung darstellt, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 63, 119\n<128>; 71, 146 <157>; stRspr). Der Gesetzgeber hat im übrigen durch eine Reihe\nvon Vorschriften dazu beigetragen, daß diese Belastung für den Einzelnen wirtschaftlich zumutbar bleibt (vgl. etwa § 18 Abs. 3 Satz 3, §§ 18 a und 18 b BAföG).\n\n                Seidl                Grimm                  Kühling\n\n               Seibert               Jaeger                  Haas\n\n               Hömig                                        Steiner\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 1997 -\n1 BvL 5/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/\n                93 - Rn. (1 - 57), http://www.bverfg.de/e/ls19971014_1bvl000593.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19971014.1bvl000593\n\n\n\n\n                                      12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ls19971014_1bvl000593.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-10-14/1-bvl-5-93","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ls19971014_1bvl000593.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ls19971014_1bvl000593.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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