{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19970410.2bvl004592","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"2 BvL 45/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigekit einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltgestattung für Asylbewerber und ihrer Strafbewehrung für Fälle\nwiederholter Zuwiderhandlung.\n\n\n\n\n                             1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvL 45/92 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n  zur Prüfung, ob die §§ 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 34 Absatz 1 Nummer 3\n  Buchstaben a) und b) des Asylverfahrensgesetzes (Fassung 1991) gegen das\n  Grundgesetz, insbesondere Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 sowie\n  Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, verstoßen\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 28. Februar 1992 (6 Js 671.9/92-2 Ds Hw) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer,\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Hassemer\n\n        am 10. April 1997\n\ngemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:\n\n    1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) des\n       Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) in\n       der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 869) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    2. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig.\n\n\n                                           2/16\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n\n Gegenstand des Vorlageverfahrens sind Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber und ihre Strafbewehrung für\nFälle wiederholter Zuwiderhandlung.\n\n                                         I.\n\n 1. Vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes galten für den Aufenthalt von   2\nAsylbewerbern die Regelungen des Ausländergesetzes in der Fassung vom 28. April\n1965 - AuslG a.F. - (BGBl I S. 353). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AuslG a.F.\nkonnte die Aufenthaltserlaubnis räumlich beschränkt und mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Diese Regelungen galten auch für den Aufenthaltsstatus einer\nDuldung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F.). Daneben war nach näherer Maßgabe der\n§§ 39, 40 AuslG a.F. der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländern in Sammellagern\nvorgesehen.\n\n  2. Das Gesetz über das Asylverfahren (AsylVfG) enthielt schon in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juli 1982 (BGBl I S. 946) in seinen §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1\nund 2 Regelungen über die Aufenthaltsgestattung und die räumliche Beschränkung\ndes Aufenthalts für Asylantragsteller. § 25 AsylVfG bestimmte, unter welchen Voraussetzungen ein vorübergehendes Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung zulässig war. Für Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung der\nAufenthaltsgestattung sahen §§ 34 Abs. 1 Nr. 3, 35 AsylVfG Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände vor.\n\n Aufgrund mehrfacher Änderungen und Ergänzungen erhielten die Vorschriften           4\nschließlich die folgende hier maßgebliche Fassung (Bekanntmachung vom 9. April\n1991, BGBl I S. 869):\n\n                                        § 19\n\n                                     Aufenthalt                                      5\n\n          (1) Einem Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\n        Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gestattet.\n\n          (2) bis (5) ...                                                            7\n\n                                        § 20\n\n                                Aufenthaltsgestattung                                8\n\n          (1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf den Be-\n\n\n                                         3/16\n\nzirk der Ausländerbehörde gestattet. Ist der Ausländer verpflichtet,\nin dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. Der\nAusländer kann bereits vor der Verteilung nach § 22 Abs. 3 zur Aufenthaltsnahme in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes verpflichtet werden.\n\n  (2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt und mit       10\nAuflagen versehen werden. Der Ausländer kann insbesondere verpflichtet werden,\n\n 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen,\n\n 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft          12\numzuziehen und dort Wohnung zu nehmen.\n\n ...\n\n  (3) ...\n\n  (4) Einem Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 19 Abs. 4) ist, wird über die Aufenthaltsgestattung eine\nBescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist\nsoll sechs Monate nicht überschreiten.\n\n  (5) ...\n\n  (6) ...\n\n                                § 25\n\n            Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts              14\n\n  (1) Einem Ausländer kann von der Ausländerbehörde erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung\nder Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.\n\n  (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim          16\nHohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen,\nsoll die Erlaubnis erteilt werden.\n\n  (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei       17\ndenen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis\nwahrnehmen.\n\n  (4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt\nals Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur\n\n\n                                4/16\n\nAnerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt\nworden ist. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht\nfestgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.\n\n  (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.\n\n  (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die        20\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß sich\nAusländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke\nmehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.\n\n                                § 34\n\n                             Straftaten                                21\n\n  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird   22\nbestraft, wer\n\n 1.\n\n 2. ...\n\n 3. eine Zuwiderhandlung gegen                                         23\n\n a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach\n§ 25 Abs. 5, oder\n\n b) eine Aufenthaltsbeschränkung aufgrund einer vollziehbaren          25\nräumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20\nAbs. 2 Satz 1\n\n wiederholt;                                                           26\n\n 4. ...\n\n 5.\n\n                                § 35\n\n                       Ordnungswidrigkeiten                            27\n\n (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der                         28\n\n\n\n                                5/16\n\n         1. einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder einer Aufenthaltsbeschränkung aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe\n        einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach\n        § 25 Abs. 5, oder\n\n         2. einer Aufenthaltsbeschränkung aufgrund einer vollziehbaren                  30\n        räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20\n        Abs. 2 Satz 1\n\n         zuwiderhandelt.                                                                31\n\n          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n\n          (3) ...\n\n 3. Regelungen, die mit den genannten Vorschriften im wesentlichen übereinstimmen, enthält das Asylverfahrensgesetz in seiner gegenwärtig geltenden Fassung\nvom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) in den §§ 55 ff. und 85 f.\n\n                                         II.\n\n  1. Der 1972 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1990 allein in die Bundesrepublik Deutschland ein\nund beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die für ihn zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf stellte gemäß § 20 Abs. 4\nAsylVfG a.F. Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung aus. Darin heißt es:\n\"Der Aufenthalt ist/wird auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf beschränkt. Ein Verlassen dieses Bereichs bedarf einer besonderen Genehmigung der Ausländerbehörde (Ausnahme: § 25 Abs. 3 AsylVfG).\"\n\n  Mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Angeklagten abgelehnt. Auf die hiergegen\nerhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung der\nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG verpflichtet. Der Angeklagte hält sich aufgrund einer Duldung weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland auf.\n\n  2. a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde am 24. Mai 1991 jugendrichterlich ermahnt, weil er sich zunächst am 14. November 1990 unerlaubt in Frankfurt/\nMain aufgehalten, eine Rundreise über Hamburg, Berlin und Dresden unternommen\nhatte und schließlich am 2. Dezember 1990 an der deutsch-tschechischen Grenzübergangsstelle Schmilka angetroffen worden war. Nach Ableistung von fünf Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde das Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt. Mit\nRücksicht auf die erfolgte Ermahnung sah die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 1991 in\neinem weiteren Verfahren, dem ein Aufenthalt des Angeklagten in Frankfurt/Main am\n25. April 1991 zugrunde lag, von der Strafverfolgung gemäß § 45 JGG ab. Ein weite-\n\n                                         6/16\n\nres Verfahren wegen eines Vergehens nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG\na.F. wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. Januar 1992 gemäß § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt.\n\n  Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte besuchte am 4. Dezember 1991 in Frankfurt/Main Freunde aus seiner Heimat, obwohl\nihm bekannt war, daß er nicht ohne besondere Genehmigung - für vorübergehende\nAufenthalte im Nachbarkreis Gießen hatte er im August und November 1991 Ausnahmeerlaubnisse eingeholt - dorthin reisen durfte. Am 5. Dezember 1991 wurde er von\nder Bahnpolizei in Darmstadt angetroffen; dorthin hatte er sich begeben, weil er eine\nArbeitsmöglichkeit in einer Pizzeria in Aussicht hatte. In der Hauptverhandlung hat\nder Angeklagte vorgebracht, im räumlichen Bereich seiner Aufenthaltsgestattung finde er keine Arbeit und habe dort auch keine Freunde; in Frankfurt/Main habe er ein\nhinduistisches Gebetshaus besuchen wollen.\n\n b) Das Amtsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und           38\ndem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die §§ 20 Abs. 1\nund 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) und b) AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 1991 gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 1 in Verbindung\nmit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 GG, verstoßen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:\n\n aa) Die vorgelegte Frage sei für die Entscheidung erheblich. Nach den getroffenen      39\nFeststellungen habe sich der Angeklagte eines wiederholten Verstoßes gegen die\nräumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1,\n34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AsylVfG schuldig gemacht. Auch ohne die vom Landkreis vorgenommene Beschränkung verstoße das Verhalten des Angeklagten gegen\n§§ 20 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG. Der Angeklagte habe für seinen\nAufenthalt in Frankfurt/Main und Darmstadt keine Erlaubnis erhalten und hätte sie\nwegen der von ihm mit der Reise verfolgten Zwecke gemäß § 25 Abs. 1 AsylVfG\nauch nicht erhalten können. Der Angeklagte sei nach Maßgabe des § 105 JGG als\nHeranwachsender strafrechtlich verantwortlich.\n\n bb) § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - auch in Verbindung mit § 25 AsylVfG - sowie insbesondere die daran anknüpfende Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) und b) AsylVfG verstießen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie gegen\nArt. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  (1) Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG reiche - wie Tiemann (NVwZ          41\n1987, S. 10 ff.) ausgeführt habe - weiter, als dies bisher von der obergerichtlichen\nRechtsprechung und Teilen der Literatur angenommen worden sei. An einem Eingriff\nin die Freiheit der Person fehle es nicht wegen der bestehenden Bewegungsfreiheit\ndes Asylbewerbers innerhalb eines Landkreises. Reisefreiheit - im Unterschied zu\nder nur durch Art. 11 GG geschützten Niederlassungsfreiheit - werde heute, insbesondere nach der deutschen Vereinigung, mehr denn je nicht nur als Ausfluß allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern als ein Recht der Freiheit der Person empfunden.\n\n\n                                         7/16\n\nUnterhalb der Schwelle der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) gebe es einen\nlediglich von Art. 104 Abs. 1 GG erfaßten Bereich der Beschränkung der Freiheit der\nPerson. Als einzig klar definierte Grenze einer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Fortbewegungsfreiheit biete sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes an.\nObwohl danach räumliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Ausländern\nan Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen seien, werde in § 37 AsylVfG nur Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG als eingeschränkt zitiert, so daß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei.\n\n (2) Unabhängig davon widersprächen die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften der Menschenwürde und verletzten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 GG. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Asylbewerber werde in ihrem Wesensgehalt angetastet.\n\n  Der Angeklagte habe nach mehr als eineinhalb Jahren noch keine Entscheidung           43\nüber seinen Asylantrag erhalten. Auf die für einen jungen Menschen selbstverständlichen Freiheitsbedürfnisse, insbesondere auf Reisen zu Freunden, müsse er allein\nwegen seiner Eigenschaft als Asylbewerber verzichten, ohne daß insoweit Ausnahmegründe im Sinne des § 25 AsylVfG vorlägen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer seien die Aufenthaltsbeschränkungen nicht länger zu rechtfertigen, weil\nsie zwischenmenschliche Kontakte unnötig behinderten. Sie stellten sich weitgehend\nals Schikanen dar, die auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Aufenthaltsrecht lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens bestehe, in natürliche Rechte unbescholtener Menschen unverhältnismäßig eingriffen. Soweit zur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeschränkung auf den hohen Anteil unberechtigter Asylanträge\nverwiesen werde, denen durch Maßnahmen zur Ausgestaltung des Aufenthalts entgegengewirkt werden solle, sei eine solche \"Generalprävention\" eindeutig verfassungswidrig. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, daß möglicherweise berechtigte Asylbewerber nur zur Abschreckung anderer nicht unerhebliche\nFreiheitsbeschränkungen hinnehmen müßten. Auch sei völlig unwahrscheinlich, daß\nder Abbau von Anreizen durch Grundrechtsbeschränkungen bei der heutigen politischen Weltlage den Flüchtlingsstrom nach Deutschland beeinflussen könne.\n\n Zu einem reibungslosen Ablauf des Asylverfahrens und der jederzeitigen Erreichbarkeit der Asylbewerber könnten die Aufenthaltsbeschränkungen nicht beitragen.\nEs sei nicht ersichtlich, warum ein Asylbewerber monatelang in einem Landkreis verharren solle, um auf eine Nachricht der Behörde zu warten. Seine jederzeitige Erreichbarkeit lasse sich durch weniger einschneidende Maßnahmen sichern. Sofern\nder Asylbewerber tatsächlich untertauchen wolle, könne er daran durch die Beschränkung seines Aufenthalts auf einen Landkreis nicht gehindert werden. Asylbewerber, die durch Doppelanmeldungen mehrfach in den Genuß von Sozialhilfe kommen wollten, machten sich anderweitig strafbar.\n\n Verfassungsrechtlich haltbare Gründe für die freiheitsbeschränkenden räumlichen        45\nBegrenzungen des Aufenthalts, mit denen ein auch nur vorübergehendes Verlassen\nbestimmter Bezirke verhindert werde, seien nach allem auch unter Berücksichtigung\n\n\n\n                                         8/16\n\nder neuesten inländischen und weltweiten Entwicklungen nicht ersichtlich. Mit der\nAnwendung des § 25 AsylVfG könne den berechtigten Belangen der Asylbewerber\nnicht ausreichend Rechnung getragen werden. Denn für die Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen könnten nur zwingende Gründe oder unbillige Härten berücksichtigt\nwerden. Diese Regelungen würden zudem in der Praxis restriktiv gehandhabt.\n\n  (3) Selbst wenn man die Ordnungsvorschrift des § 20 AsylVfG in der maßgeblichen        46\nFassung noch für verfassungsgemäß hielte, verstieße ihre Durchsetzung mit den Mitteln des Strafrechts gegen das Übermaßverbot. Gerade angesichts der Erfahrungen\nmit dem Unrecht der früheren DDR dürften Zuwiderhandlungen gegen Reisebeschränkungen, insbesondere das bloß vorübergehende Verlassen eines Landkreises\noder Regierungsbezirks, im Blick auf die Menschenwürde jedenfalls nicht unter Strafe gestellt werden. Deshalb sei zumindest § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) und b)\nAsylVfG mit dem Grundgesetz unvereinbar.\n\n                                         III.\n\n  Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern zur Vorlage Stellung genommen. Es hält sie hinsichtlich der §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe b) AsylVfG a.F. mangels Entscheidungserheblichkeit für unzulässig, im\nübrigen für unbegründet. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG scheide als Prüfungsmaßstab aus,\nweil angesichts des räumlichen Umfangs des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde, innerhalb dessen sich der Asylbewerber frei bewegen dürfe, die angeordnete Aufenthaltsbeschränkung nicht als Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person in Betracht komme. Art. 2 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht\nberührt. Das Grundgesetz garantiere dem Asylbewerber als Vorwirkung des Asylrechts lediglich Schutz vor Abschiebung und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht mit der\nMöglichkeit, unter zumutbaren Bedingungen sein Asylbegehren zu verfolgen. Selbst\nwenn man aber in der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des asylsuchenden Ausländers sehen wolle, sei sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Strafvorschrift verstoße\nbei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums nicht gegen das Übermaßverbot.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n\n  Auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses sind nur § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34          48\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG a.F. einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.\n\n 1. Soweit das vorlegende Gericht auch §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AsylVfG a.F. zur Prüfung unterbreitet, ist seine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig.\n\n\n\n                                         9/16\n\n § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. knüpft an die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1         50\nAsylVfG a.F. an, die den Aufenthalt von Asylbewerbern kraft Gesetzes nur unter Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestattet. Dieses Aufenthaltsrecht\nkann gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. durch Einzelentscheidung der Ausländerbehörde weiter räumlich eingegrenzt werden. Weder der Begründung des Vorlagebeschlusses noch den beigefügten Akten des Ausgangsverfahrens läßt sich entnehmen, daß die für den Angeklagten des Ausgangsverfahrens seinerzeit zuständige\nAusländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die gesetzliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung hinaus eine weitere Eingrenzung nach § 20\nAbs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. verfügt hat. Die dem Angeklagten erteilten Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung beschränkten seinen Aufenthalt auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf; dessen Grenzen stimmen mit dem Bezirk der Ausländerbehörde überein. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Antragsschrift vom 29. Januar 1992\nallein auf eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung\nnach § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. gestützt. Erst in der Hauptverhandlung hat das\nvorlegende Gericht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, \"daß die in Betracht\nkommenden Vorschriften §§ 34 Abs. 1 Nr. 3 a, b AsylVfG ... lauten\". Soweit in der\nBegründung des Vorlagebeschlusses von der vom Landkreis vorgenommenen Beschränkung die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um ein - möglicherweise durch\ndie Formulierung in den Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung hervorgerufenes - Mißverständnis. Die in ihnen enthaltene \"räumliche Beschränkung\" gibt nur\ndeklaratorisch die kraft Gesetzes bestehende Begrenzung der Aufenthaltsgestattung\nwieder. Danach kommt im Ausgangsverfahren eine Verurteilung nach den §§ 20\nAbs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AsylVfG a.F. nicht in Betracht.\n\n  2. Obwohl das vorlegende Gericht der Auffassung ist, daß eine Bestrafung des Angeklagten im Ausgangsverfahren nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AsylVfG a.F. möglich sei, erstreckt sich seine Vorlage daneben auch auf §§ 20\nAbs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG a.F. Das ergibt sich aus dem Tenor des\nVorlagebeschlusses und dessen sinnentsprechender Auslegung nach dem Zusammenhang seiner Gründe. Diese lassen erkennen, daß das vorlegende Gericht den\nAngeklagten auch ohne eine vom Landkreis vorgenommene Beschränkung jedenfalls einer Zuwiderhandlung gegen §§ 20 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)\nAsylVfG a.F. für schuldig hält und daß es auch diese letztgenannten Vorschriften für\nverfassungswidrig erachtet.\n\n  Das vorlegende Gericht stellt § 20 Abs. 1 AsylVfG a.F. insgesamt zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Dessen Sätze 2 und 3 betreffen Fälle, in denen der Asylantragsteller zur Aufenthaltsnahme im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verpflichtet\nist; sie sind für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung aber nicht einschlägig. Die Vorlagefrage ist insoweit klarstellend auf § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG\na.F. zu begrenzen.\n\n\n\n\n                                        10/16\n\n                                          II.\n\n Ob die Vorlage, soweit sie §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)             53\nAsylVfG a.F. zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt, zulässig ist, kann gemäß § 24\nSatz 1 BVerfGG offen bleiben (vgl. BVerfGE 78, 232 <244>; 80, 354 <358>). Denn\ndie genannten Vorschriften waren offensichtlich mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n 1. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG a.F. haben nicht in         54\ndas Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) eingegriffen. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung. Deshalb\numfaßt sein Gewährleistungsinhalt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen (vgl. BVerfGE 94, 166\n<198>). Mithin betreffen die Asylantragstellern auferlegten räumlichen Beschränkungen ihrer Aufenthaltsgestattung allein das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 2. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG a.F. waren indes auch       55\nmit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (a). Eine Regelung, wonach die wiederholte Zuwiderhandlung gegen die\nräumliche Aufenthaltsbeschränkung mit Kriminalstrafe bedroht ist, überschreitet nicht\nden dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraum (b).\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in umfassendem       56\nSinne. Sie steht aber insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen\nOrdnung, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze gehören\n(vgl. BVerfGE 6, 32 <36 ff.>; 80, 137 <152 f.>). Ist - wie hier - durch die gesetzliche\nBeschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung ein unantastbarer Bereich privater\nLebensgestaltung (vgl. dazu BVerfGE 6, 32 <41>) nicht beeinträchtigt, muß jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl.\nBVerfGE 32, 373 <379>; 54, 143 <146 f.>; 80, 137 <153>). Das vom Gesetzgeber\neingesetzte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu\nerreichen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172 f.>). Ferner darf der mit der Beschränkung verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den\nBetroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 30, 292\n<316>; 90, 145 <173>; 92, 262 <273>).\n\n Eine Prüfung nach diesen Grundsätzen ergibt, daß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1                57\nAsylVfG a.F. keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.\n\n  aa) Die Regelungen über die Aufenthaltsbeschränkung für Asylantragsteller sind          58\nTeil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber auf das Ansteigen\nder Asylbewerberzahlen seit Mitte der 70er Jahre reagiert hat (vgl. BTDrucks 9/875,\nS. 12 f.; vgl. zuvor schon § 4 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980, BGBl I S. 1437). Einer räumlichen Beschränkung der\n\n\n\n                                         11/16\n\nAufenthaltsgestattung maß der Gesetzgeber besondere sicherheits- und ordnungspolitische, aber auch sozial- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu (vgl. die Äußerung des Bundesrats anläßlich der Anrufung des Vermittlungsausschusses im\nGesetzgebungsverfahren zum Asylverfahrensgesetz 1982, BTDrucks 9/1705, S. 6).\nAsylantragsteller sollten für die Zwecke ihres Verfahrens an einem bestimmten Ort\njederzeit erreichbar sein, die Erledigung der Asylanträge sollte dadurch beschleunigt\nwerden; ferner sollten durch die Aufenthaltsbeschränkung die mit der Aufnahme von\nAsylbewerbern für Länder und Kommunen verbundenen Lasten, insbesondere bei\nder Gewährung von Sozialhilfe, gleichmäßig verteilt werden (vgl. etwa Gusy in: Otto\nBenecke Stiftung <Hrsg.>, Politische Betätigung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland <1987>, S. 15 <32>).\n\n  bb) § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. verbot jedes - auch das nur kurzfristige - Verlassen des gesetzlich bestimmten Aufenthaltsbereichs (vgl. zu dieser Auslegung\nBVerwG, NVwZ 1986, S. 133 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht <5. Aufl.>, § 20\nAsylVfG, Rn. 6 f.). Die sich aus dieser strikten Aufenthaltsbeschränkung ergebenden\nFolgen konnten indes nach Maßgabe des § 25 AsylVfG a.F. gemildert werden. Nach\n§ 25 Abs. 1 AsylVfG a.F. konnte dem Ausländer das vorübergehende Verlassen des\nBereichs der Aufenthaltsgestattung aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung\neiner unbilligen Härte erlaubt werden. Insbesondere durch das Kriterium der \"unbilligen Härte\" sowie mit Hilfe des der Ausländerbehörde für die Erteilung von Erlaubnissen eingeräumten Ermessens war es möglich, auf die berechtigten Belange der einzelnen Asylantragsteller angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu des näheren\nHailbronner, Ausländerrecht <2. Aufl. 1989>, Rn. 1356 ff.). Für die Wahrnehmung\nvon Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, sah die Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 AsylVfG a.F. die Erteilung der Erlaubnis\nvor. Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich war, konnte der Asylbewerber gemäß § 25 Abs. 3 AsylVfG a.F. ohne besondere Erlaubnis wahrnehmen. Hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine ihm günstige Sachentscheidung über den Asylantrag\ngetroffen, so konnte der Asylbewerber den Bereich der Aufenthaltsgestattung ohne\nErlaubnis vorübergehend verlassen, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar war (§ 25 Abs. 4 AsylVfG a.F.). Weitere Regelungen zur flexiblen Ausgestaltung der Aufenthaltsgestattung enthielt § 25 Abs. 5 und 6 AsylVfG a.F.\n\n cc) Der Gesetzgeber hat ohne Überschreitung des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. zur Erreichung der damit verfolgten Gemeinwohlbelange - gleichmäßige Verteilung der mit\nder Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben, jederzeitige Erreichbarkeit des Asylantragstellers für die Zwecke seines Verfahrens und dessen beschleunigte Durchführung - für geeignet und erforderlich gehalten. Im Zusammenhang mit\nden in § 25 AsylVfG a.F. enthaltenen Regelungen hat die Bestimmung - auch soweit\nsie das nur kurzfristige Verlassen des Aufenthaltsbereichs verbietet - die Grenzen\n\n\n\n                                         12/16\n\ndes Übermaßverbots gewahrt.\n\n  Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung mag einzelne Asylbewerber nicht davon abhalten können, sich den Behörden zu entziehen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Zwecke der Regelung generell nicht zu verwirklichen wären. Ein\nMittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>). Es ist nicht erforderlich, daß der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die\nMöglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 67, 157 <175>).\n\n  Die genannten Zwecke lassen sich nicht durch mildere Mittel ebenso wirksam erreichen. Der Gesetzgeber mußte nicht davon ausgehen, daß es genüge, lediglich einen\nlängerfristigen Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs von einer besonderen behördlichen Erlaubnis abhängig zu machen,\nkürzere Reisen aber allgemein zuzulassen und allenfalls eine Meldepflicht vorzusehen. Eine solche Differenzierung wäre in der Praxis nicht zu überwachen. \"Meldungen\" des Asylbewerbers über seinen aktuellen Aufenthalt müßten zudem - mit erheblichem Verwaltungsaufwand - jeweils an das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge, die Ausländerbehörde und das zuständige Gericht weitergegeben werden. Darüber hinaus kann nur bei einer allgemeinen, lediglich in bestimmten Fällen durch behördliche Erlaubnis zu beseitigenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts eine Dezentralisierung der mit der Aufnahme von\nAsylbewerbern verbundenen öffentlichen Aufgaben erreicht und eine ordnungsrechtlich unerwünschte Konzentration von Asylbewerbern etwa in bestimmten großstädtischen Zentren vermieden werden.\n\n  Bei sachgerechter Handhabung der oben unter bb) näher dargestellten Ausnahmemöglichkeiten, wie sie das Gesetz in § 25 AsylVfG a.F. zur Auflockerung der in § 20\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes angeordneten strikten Aufenthaltsbeschränkung bereitgehalten hat, ist eine übermäßige Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit\nder Asylbewerber nicht zu besorgen. Die Regelung ist deshalb auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Insbesondere wird das Übermaßverbot nicht schon dadurch verletzt, daß der Asylbewerber in fast jedem Einzelfall eines beabsichtigten Aufenthalts\naußerhalb des gestatteten Bereichs zuvor die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen muß. Solange der Asylbewerber seine berechtigten Belange im Einzelfall\ndurchsetzen kann, wird er durch ein präventives Prüfungsverfahren nicht in unzumutbarer Weise belastet. Anhaltspunkte dafür, daß eine wirksame Durchsetzung schützenswerter persönlicher Interessen der Asylbewerber durch die Ausgestaltung der\nAusnahmevorschriften oder des einzuhaltenden Verfahrens von vornherein entscheidend erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, sind nicht ersichtlich. Mit der gesetzlich vorgesehenen Befugnis, eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen\ndes Bereichs der Aufenthaltsgestattung auch dann zu erteilen, wenn deren Versagung eine \"unbillige Härte\" bedeuten würde (§ 25 Abs. 1 AsylVfG a.F.), kann die Ausländerbehörde in ausreichendem Maße auf die besonderen Umstände des jeweiligen\nFalles angemessen reagieren. Dabei wird auch die bisherige Dauer des Asylverfah-\n\n\n                                           13/16\n\nrens zu berücksichtigen sein.\n\n  Die Bestimmungen, die dem Asylantragsteller erlauben, sein Asylverfahren betreffende Termine außerhalb des räumlichen Bereichs der Aufenthaltsgestattung wahrzunehmen und damit sein Asylbegehren zu verfolgen (§ 25 Abs. 2 und 3 AsylVfG\na.F.), stellen sicher, daß die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung die\nDurchsetzung eines bestehenden Asylanspruchs (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.,\njetzt: Art. 16a Abs. 1 GG) nicht hindert (vgl. dazu BVerfGE 94, 166 <199 f.>). Weitergehende Einschränkungen der Befugnis des Gesetzgebers, das vorläufige Bleiberecht der Asylantragsteller während der Dauer des vorgeschriebenen Prüfungs- und\nFeststellungsverfahrens durch räumliche Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung\nauf den Bereich der jeweiligen Ausländerbehörde (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F.)\nauszugestalten, ergeben sich aus dem Asylgrundrecht nicht. Im übrigen stellt auch\ndas Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) keine strengeren Anforderungen: Art. 26 GFK gilt nur für Personen, die bereits unanfechtbar als politisch\nVerfolgte anerkannt sind (vgl. BVerfGE 80, 182 <187 f.>). Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GFK\nhingegen gestattet den vertragsschließenden Staaten, den Flüchtlingen bis zur Klärung ihres Status die für \"notwendig\" erachteten Beschränkungen beim Wechsel des\nAufenthaltsorts aufzuerlegen.\n\n  b) Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn       65\nein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine\nVerhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>). Wegen\ndes in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für\ndie Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. dazu BVerfGE 90,\n145 <185>; 92, 277 <326>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den\nBereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es einen Grenzbereich zwischen kriminellem Unrecht\nund Ordnungsunrecht gibt, daß in diesem Bereich zwischen den genannten Erscheinungsformen des Unrechts nur graduelle Unterschiede bestehen und daß es demgemäß Sache des Gesetzgebers ist, hier die Grenzlinie im einzelnen festzulegen. Ihm\nist hier ein nicht unerheblicher Spielraum eigenverantwortlicher Bewertung einzuräumen (vgl. BVerfGE 80, 182 <186>).\n\n  Hiernach verstieß auch die Regelung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylVfG           66\na.F. nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dadurch die - nach vorangegangener Ahndung - wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG\na.F. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Nur insoweit\nist die Vorschrift Gegenstand der Prüfung. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens\nwar nach der ersten Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. zwar\nnicht mit einer Geldbuße belegt (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylVfG a.F.), wohl\naber jugendgerichtlich ermahnt und zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit verpflichtet\n\n\n                                          14/16\n\nworden, bevor das Verfahren schließlich eingestellt wurde (vgl. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1\nNr. 4, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG). Die staatliche Strafandrohung für eine\nerneute Zuwiderhandlung gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung greift hier\nalso erst Platz, nachdem der Angeklagte trotz einer vorangegangenen Ahndung die\nräumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung wiederum nicht beachtet hat.\n\n  Eine unter solchen Umständen \"wiederholte\" Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsbeschränkung mit Strafe zu bedrohen, ist zur Durchsetzung der mit der Regelung verfolgten Zwecke nicht nur geeignet und erforderlich; auch das Übermaßverbot\nist nicht verletzt. Die strafrechtliche Sanktion hat die wirkungsvolle Durchsetzung des\nöffentlichen Interesses daran im Auge, unkontrollierte Bewegungen der in großer\nZahl in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber zu verhindern\nund sicherzustellen, daß sie sich jederzeit zur Verfügung der Behörden und Gerichte\nhalten (vgl. BTDrucks 9/875, S. 26 <zu § 32 des Entwurfs eines Asylverfahrensgesetzes>). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß strafwürdiges Unrecht\nerst bei wiederholtem Verstoß vorliegt (vgl. BTDrucks 9/1630, S. 27 <zu §§ 30, 31\ndes Entwurfs>). In einem solchen Fall liegt das mit der Anwendung des Strafrechts\nausgesprochene sozialethische Unwerturteil nicht außerhalb des dem Gesetzgeber\neingeräumten weiten Spielraums eigenverantwortlicher Bewertung.\n\n               Limbach                 Graßhof                  Kruis\n\n               Kirchhof                 Winter                Sommer\n\n                     Jentsch                           Hassemer\n\n\n\n\n                                         15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. April 1997 -\n2 BvL 45/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/\n                92 - Rn. (1 - 67), http://www.bverfg.de/e/ls19970410_2bvl004592.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19970410.2bvl004592\n\n\n\n\n                                      16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-10/2-bvl-45-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-10/2-bvl-45-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:41.503710+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-04-10/2-bvl-45-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1997-04-10","dockets":["2 BvL 45/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19970410.2bvl004592","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:ls19970410.2bvl004592"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 45/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-10/2-bvl-45-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Verfassungsmäßigekit einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltgestattung für Asylbewerber und ihrer Strafbewehrung für Fälle\nwiederholter Zuwiderhandlung.\n\n                             1/16","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) des\n       Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) in\n       der Fassung der Bekanntmachung vom 9. 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