{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970624.2bvf000193","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1997-06-24","aktenzeichen":"2 BvF 1/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das gemäß § 76 Nr. 2 BVerfGG im abstrakten Normenkontrollverfahren\nerforderliche objektive Klärungsinteresse an der Geltung einer Norm\nbesteht nur, wenn die Nichtanwendung der Norm zu einer Rechtsunsicherheit führt, die das Bundesverfassungsgericht mit verbindlicher\nWirkung beheben kann. Das setzt voraus, daß die Geltung der Norm\nausschließlich darum in Frage gestellt wird, weil sie mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sei.\n\n\n\n\n                              1/8","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvF 1/93 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                                   den Antrag\n\n  festzustellen, daß § 6 Nummer 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung\n  über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in\n  der Fassung vom 27. Au-gust 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 315) insoweit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, als diese Vorschrift die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung\n  in einem Krankenhaus für gesondert berechenbare Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt,\n\n\nAntragsteller: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präses der Justizbehörde, Drehbahn 36, Hamburg\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter\n\nMitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                Präsidentin Limbach,\n\n                                Graßhof,\n\n                                Kruis,\n\n                                Kirchhof,\n\n                                Winter,\n\n                                Sommer,\n\n                                Jentsch,\n\n                                Hassemer\n\nam 24. Juni 1997 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\n\n\n                                          2/8\n\n        Der Antrag wird verworfen.\n\n                                  Gründe:\n\n                                       A.\n\n                                        I.\n\n  1. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg begehrt mit seinem Normenkontrollantrag die Feststellung, daß der Ausschluß sogenannter Wahlleistungen von der\nBeihilfefähigkeit gemäß § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (HmbBeihVO)\nvom 8. Juli 1985 (HmbGVBl S. 161) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 27. August\n1991 (GVBl S. 315) mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist.\nIn der zur Prüfung vorgelegten Fassung lautete § 6 Nr. 6 HmbBeihVO:\n\n         Aus Anlaß eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig die Aufwendungen für\n\n         1. - 5. ...\n\n         6. eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus bis zur Höhe             3\n        der Kosten\n\n         a) des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes (§ 5 der Bundespflegesatzverordnung),\n\n         b) für Sonderentgelte (§ 6 der Bundespflegesatzverordnung),                 5\n\n         c) für abweichende Entgelte (§ 21 der Bundespflegesatzverordnung),\n\n          es sei denn, daß § 7 oder § 9 anzuwenden ist. Ermäßigungen des             7\n        allgemeinen Pflegesatzes nach § 8 Satz 1 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberücksichtigt; im übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (§ 7 der\n        Bundespflegesatzverordnung) nicht beihilfefähig. Bei Behandlung in\n        einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen\n        sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung\n        in einem staatlichen Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beihilfefähig wäre;\n\n         7. - 11. ... .\n\n  2. Die Hamburgische Beihilfeverordnung beruht auf § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.d.F. des Dreizehnten Änderungsgesetzes vom 12. September 1984 (GVBl S. 182), der wie folgt lautet:\n\n\n\n                                        3/8\n\n         Die Beamten und Ruhestandsbeamten sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\n        Beihilfen. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die\n        Gewährung der Beihilfen und deren Höhe, regelt der Senat nach\n        den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen durch Rechtsverordnung. In ihr kann ferner bestimmt werden, ob und inwieweit\n        Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlaß einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind.\n\n                                         II.\n\n Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeih-          10\nVO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 27. August 1991 (GVBl S. 315) in mehreren\nEntscheidungen, darunter in einem Urteil vom 21. Februar 1992 - OVG Bf I 5/91 -,\nnicht angewendet, weil es die Vorschrift nicht für gültig erachtet hat.\n\n  In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Februar 1992 hat der I. Senat        11\ndes Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2\nHmbBeihVO sei mit einer (seinerzeitigen) Regelung des Bremischen Beihilferechts,\nzu der der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991\n(BVerwGE 89, 207) ergangen sei, inhaltlich identisch. Nach der dort gegebenen Begründung, der sich der Senat anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze\n1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig. Durch den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von\nWahlleistungen habe der Verordnungsgeber den bundesweiten Beihilfestandard unterschritten und so unter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in die\nWechselbeziehung zwischen Beihilfe und Alimentation eingegriffen.\n\n Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage des § 85 HmbBG wegen Verstoßes gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der\nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehe nicht. Denn die Ermächtigungsgrundlage halte sich - wie die Auslegung ergebe - im Rahmen dieses Grundsatzes. Der Landesgesetzgeber habe mit § 85 HmbBG dem Verordnungsgeber nicht die Möglichkeit\ngeben wollen, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für gesondert berechenbare\nWahlleistungen bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus generell\nauszuschließen, wie dies mit der Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO\ngeschehen sei.\n\n § 85 Satz 2 HmbBG sehe vor, daß der Verordnungsgeber die Gewährung der Beihilfen \"nach den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen regelt\". Für Bundesbeamte sei es aber gerade Beihilfestandard, daß Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlaß einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig\nseien.\n\n Eine Aufhebung der angefochtenen Beihilfebescheide sei auch nicht durch Art. 64       14\n\n\n                                         4/8\n\nHVerf ausgeschlossen. Die Pflicht zur Vorlage nach dieser Vorschrift erfasse nicht\nden Fall, daß eine landesverordnungsrechtliche Norm (hier: § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2\nHmbBeihVO) sich nicht mehr \"im Rahmen\" der gesetzlichen Ermächtigung (hier: §\n85 HmbBG) halte.\n\n                                         III.\n\n Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat daraufhin mit Schriftsatz vom          15\n2. Juli 1993 gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2 BVerfGG beantragt\n\n  festzustellen, daß § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO i.d.F. vom 27. August 1991       16\n(GVBl S. 315) insoweit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar\nist, als diese Vorschrift die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einem\nKrankenhaus für gesondert berechenbare Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit\nausschließt.\n\n 1. Zur Zulässigkeit des Antrags trägt der Antragsteller vor, es gehe ihm um die Klärung von Zweifeln an der Vereinbarkeit der in § 6 Nr. 6 HmbBeihVO enthaltenen Ausschlußregelung mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung von\nder Rechtsungültigkeit der Regelung im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) maßgeblich auf\nbundesrechtliche Erwägungen gestützt.\n\n  Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 76 Nr. 2 BVerfGG seien erfüllt. Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, daß das Hamburgische\nOberverwaltungsgericht sein Urteil vom 21. Februar 1992 auch auf die Erwägung gestützt habe, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO halte sich nicht mehr im Rahmen der\ngesetzlichen Ermächtigung. Letztlich sei das Hamburgische Oberverwaltungsgericht\nnämlich allein aus verfassungsrechtlichen Gründen - und insoweit ohne eine eigenständige landesrechtliche Argumentation - zu dem Ergebnis gelangt, § 6 Nr. 6 Sätze\n1 und 2 HmbBeihVO sei rechtsungültig und deshalb nicht anzuwenden.\n\n 2. Der Antrag sei auch begründet. Die in § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO enthaltene Regelung über den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen sei\nmit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar. Sie verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n                                         IV.\n\n Zu dem Antrag haben sich das Bundesverwaltungsgericht, die Bayerische Staatsregierung, die Landesregierung von Baden-Württemberg, der Senat der Freien Hansestadt Bremen und der Deutsche Beamtenbund geäußert.\n\n\n\n                                          5/8\n\n                                         B.\n\n Der Antrag ist unzulässig; er genügt nicht den Voraussetzungen, unter denen nach       21\n§ 76 Nr. 2 BVerfGG ein Antrag auf Feststellung der Gültigkeit von Bundes- oder Landesrecht gestellt werden kann.\n\n  1. § 76 BVerfGG umschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung          22\neines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle beantragt werden kann, und unterscheidet dabei hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen der Antragsbefugnis entsprechend dem Antragsziel danach, ob eine Normenverwerfung beantragt ist (Nr. 1)\noder ob die Vereinbarkeit der zur Überprüfung gestellten Vorschrift mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht bestätigt werden soll (Nr. 2). Diese vom Gesetzgeber auf der Grundlage des Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG getroffene Regelung ist mit Verfassungsrecht vereinbar; sie konkretisiert Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Das\nBundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im\nVerfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn\nund solange ein \"besonderes objektives Interesse\" an der Klarstellung der Geltung\nder zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6,\n104 <110>; 39, 96 <106>; 52, 63 <80>; 88, 203 <334>). Ein solches Interesse liegt\nbei einem Antrag auf Normverwerfung gemäß § 76 Nr. 1 BVerfGG schon dann vor,\nwenn ein - als Organ oder Organteil auf die Bundesverfassung in besonderer Weise\nverpflichteter - Antragsteller von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem\nBundesrecht überzeugt ist. Demgegenüber kann ein besonderer Anlaß für die in § 76\nNr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit\nin der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 <158>), erst dann bestehen, wenn\ndiese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem\nGrundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in\nsonst relevanter Weise mißachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 <221 f.>) und ihre Geltung\ndamit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt\nwird (vgl. BVerfGE 2, 143 <158>).\n\n  2. Die im Falle des § 76 Nr. 2 BVerfGG durch Nichtanwendung der Norm bewirkte -       23\nein objektives Klärungsinteresse begründende - Rechtsunsicherheit kann vom Bundesverfassungsgericht nur dann mit verbindlicher Wirkung (§ 31 BVerfGG) behoben\nwerden, wenn die Geltung der Norm ausschließlich darum in Frage gestellt wird, weil\nsie mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sei. Nur insoweit\nsteht dem Bundesverfassungsgericht, das Garant der Bundesverfassung und einer\nden Vorrang des Bundesrechts wahrenden Normenordnung ist, ein Prüfungsmaßstab zur Verfügung. Wird die Norm aber zusätzlich aus anderen Gründen nicht angewandt, etwa weil sie als Rechtsverordnung auch von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei, so kann das Bundesverfassungsgericht die\nzur Frage der Geltung der Norm bestehende Rechtsunsicherheit insgesamt nicht verbindlich ausräumen. Hieraus folgt, daß das besondere objektive Interesse an der\nFeststellung der Gültigkeit einer Norm gemäß § 76 Nr. 2 BVerfGG nur dann gegeben\nist, wenn gerade die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz oder sonstigem\n\n\n                                         6/8\n\nBundesrecht für deren Nichtanwendung entscheidungserheblich war. Nur dann kann\ndas Bundesverfassungsgericht hierzu Rechtssicherheit schaffen.\n\n 3. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag unzulässig. Die von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angenommene Unvereinbarkeit der Regelung mit\ndem bundesrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht trägt die Entscheidung nicht\nallein. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich\nauch damit begründet, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 85 (Satz 3) HmbBG\ndie auf dem Verordnungswege getroffene Regelung nicht decke. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Norm mit dem\nbundesrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht hat damit im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt.\n\n Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte eine endgültige Klärung         25\nder Rechtslage und insbesondere die vom Antragsteller begehrte Normbestätigung\nnicht herbeiführen. Die vom Antragsteller begehrte Entscheidung liefe deshalb auf eine gutachtliche Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit\ndes § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht hinaus. An der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Unanwendbarkeit der landesrechtlichen Norm wegen Fehlens einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage würde sich dagegen nichts ändern.\n\n               Limbach                Graßhof                   Kruis\n\n               Kirchhof                Winter                 Sommer\n\n                                               Der Richter Hassemer ist an\n                                               der Unterschrift verhindert.\n                     Jentsch\n\n                                                        Limbach\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997 -\n2 BvF 1/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997 - 2 BvF 1/93\n                - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/fs19970624_2bvf000193.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970624.2bvf000193\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-06-24/2-bvf-1-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-06-24/2-bvf-1-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:46.422360+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-06-24/2-bvf-1-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1997-06-24","dockets":["2 BvF 1/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970624.2bvf000193","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970624.2bvf000193"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.06.1997 – 2 BvF 1/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-06-24/2-bvf-1-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Das gemäß § 76 Nr. 2 BVerfGG im abstrakten Normenkontrollverfahren\nerforderliche objektive Klärungsinteresse an der Geltung einer Norm\nbesteht nur, wenn die Nichtanwendung der Norm zu einer Rechtsunsicherheit führt, die das Bundesverfassungsgericht mit verbindlicher\nWirkung beheben kann. 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