{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970311.2bvf000295","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"2 BvF 2/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz\nEinigungsvertrag und §§ 1 a und 11 Vermögenszuordnungsgesetz ist,\nsoweit sie die Restitution von Unternehmen des privaten Rechts, an\nderen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind,\nund die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem\nUnternehmesträger nicht vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n\n\n\n                               1/8","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvF 2/95 -\n\n\n\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                          über die Anträge festzustellen:\n\n   Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages (BGBl II S.\n   889) sowie §§ 1a Abs. 1 und 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes i.d.F. des\n   Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I\n   S. 2182) verstoßen gegen Art. 134 Abs. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie der Verpflichtungen zu bundestreuem Verhalten\n   und einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder als Bestandteil\n   der bundesstaatlichen Ordnung, soweit die Begriffe \"Unternehmen\" in § 1a\n   Abs. 1 Satz 1 VZOG, \"Vermögensgegenstände\" in § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG\n   und \"Vermögenswerte\" in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages die Restitution von Unternehmen auf Eigenbetriebe beschränken und die Restitution von Eigengesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften oder den Ausgleich mittelbarer Schädigungen solcher Beteiligungen\n   ausschließen. Die Regelungen sind nichtig. Der Bundesgesetzgeber ist zu einer\n   unverzüglichen Neuregelung verpflichtet, die die Rechte der Länder angemessen berücksichtigt.\n\n\nHilfsweise:\n\n   Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages sowie §§ 1a\n   Abs. 1 und 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes i.d.F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 sind nur in der sich aus\n   den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.\n\n\n- Antragstelle-   Regierung des Landes Brandenburg, vertreten durch den Ministerrin:              präsidenten, Staatskanzlei, Heinrich-Mann-Allee 107, Potsdam -\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Peter Becker und Kollegen, Gisonenweg 9, Marburg -\n\n\n                                         2/8\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer,\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Hassemer\n\nam 11. März 1997 gemäß § 24 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes einstimmig\nbeschlossen:\n\n        Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster\n        Halbsatz des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n        und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der\n        Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889) sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n        29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709) sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an dessen Träger\n        Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner beteiligt\n        sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit\n        dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           A.\n Die Antragstellerin hält die im Einigungsvertrag (EV) und im Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) getroffene Regelung der öffentlichen Restitution insoweit für\nverfassungswidrig, als sie nicht auch die Rückerstattung von in privatrechtlicher\nRechtsform geführten Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht.\n\n                                           I.\n 1. Das Land Brandenburg beansprucht von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - (bis zum 31. Dezember 1994 Treuhandanstalt) ca.\n7,5 v. H. der Aktien der Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als werthaltigen Aus-\n\n\n\n                                           3/8\n\ngleich für die Unternehmensbeteiligung des ehemaligen Provinzialverbandes Brandenburg an der Brandenburgisch-Mecklenburgische Elektrizitätswerke AG (BMEW\nAG).\n\n  Die BMEW AG versorgte seit ihrer Gründung als Märkische Elektrizitätswerke AG         3\nim Jahre 1909 unter anderem die Provinz Mark Brandenburg des früheren Landes\nPreußen mit Strom. Hauptaktionär der BMEW AG zu 40,63 v. H. des Aktienkapitals\nwar am 8. Mai 1945 der Provinzialverband Brandenburg, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als dessen Rechtsnachfolger sich das Land Brandenburg betrachtet. Das Vermögen der BMEW AG wurde im Jahre 1946 entschädigungslos enteignet. Als Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik ging es in die\nRechtsträgerschaft verschiedener Energie-Kombinate über. Diese wurden auf der\nGrundlage des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 300) mit Wirkung vom\n1. Juli 1990 in Aktiengesellschaften umgewandelt und im Jahre 1991 zur VEAG verschmolzen. Alleinige Aktionärin der VEAG war die BvS. Die nicht enteigneten Aktien\nder BMEW AG, die im Hinblick auf verbliebene Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen\nblieb, verwaltet die Deutsche Ausgleichsbank auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs.\n3 Satz 1 des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl I\nS. 1065) treuhänderisch für den Bund.\n\n Die BvS bestreitet einen öffentlichen Restitutionsanspruch des Landes Brandenburg dem Grunde nach. Ihre Auffassung ist vom Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines von dem Land Brandenburg angestrengten Eilverfahrens bestätigt worden, das sich gegen die Übertragung der VEAG-Aktien auf einen Investor nach\nMaßgabe des § 12 VZOG richtete. Der Anspruch auf Restitution nach Art. 22 Abs. 1\nSatz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie nach § 11 Abs. 1 VZOG sei offensichtlich unbegründet im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 VZOG. Nicht die Anteilseigner der BMEW\nAG, sondern der Unternehmensträger selber sei von der Enteignung des Unternehmensvermögens betroffen gewesen. Mithin habe die Aktiengesellschaft, nicht aber\nhätten deren Anteilseigner das Unternehmen dem Zentralstaat im Sinne von Art. 21\nAbs. 3 EV \"zur Verfügung gestellt\". Die Restitutionsansprüche von juristischen Personen des privaten Rechts beurteilten sich jedoch allein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.\n\n Ob das Land Brandenburg berechtigt sei, die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der BMEW AG nach den Vorschriften des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m.\nArt. 21 Abs. 3 EV sowie nach § 11 Abs. 1 VZOG zu verlangen, könne offen bleiben.\nJedenfalls führe eine Entziehung von Anteilsrechten an der BMEW AG zugunsten\ndes Zentralstaats nicht zu einem Anspruch auf Übertragung von VEAG-Aktien, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Rückübertragung von Aktien der BMEW AG.\n\n                                         II.\n 1. Die Antragstellerin begehrt in dem Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG,         6\n§§ 76 ff. BVerfGG, die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3\n\n\n                                         4/8\n\nEV sowie § 1a Abs. 1 und § 11 VZOG für nichtig zu erklären, soweit die Begriffe \"Unternehmen\" in § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG, \"Vermögensgegenstände\" in § 11 Abs. 1\nSatz 1 VZOG und \"Vermögenswerte\" in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3\nEV die Restitution von Unternehmen auf Eigenbetriebe beschränkten und die Restitution von Eigengesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften oder den Ausgleich mittelbarer Schädigungen solcher Beteiligungen ausschlössen. Hilfsweise verlangt sie die Feststellung, daß die im Hauptantrag bezeichneten Vorschriften nur in\nder sich aus den Gründen der Entscheidung ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar seien.\n\n Die genannten Normen verstießen - jedenfalls in ihrer bisherigen Auslegung und         7\nAnwendung durch die BvS und das Verwaltungsgericht Berlin - gegen Art. 134 Abs. 3\nGG i.V.m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie gegen die Verpflichtung des Bundes zu bundestreuem Verhalten und einer aufgabengerechten\nVermögensausstattung der Länder als Bestandteil der bundesstaatlichen Ordnung\n(Art. 20 Abs. 1 GG). Zu den verfassungsrechtlich unabdingbaren Grundsätzen einer\nsolchen Ordnung gehöre es, die Folgen einer Zentralisierung nach föderalen Gesichtspunkten wieder rückgängig zu machen. Art. 134 Abs. 3 GG konkretisiere diesen Grundsatz hinsichtlich der Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens\nzwischen Bund und Ländern. Danach sei öffentliches Vermögen, das die Länder dem\nZentralstaat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unentgeltlich zur\nVerfügung gestellt hätten, vollständig an diese oder ihre Rechtsnachfolger zurückzuübertragen. Anderenfalls könnten die neuen Länder ihre öffentlichen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, nicht angemessen wahrnehmen. Sie\nstünden damit schlechter als die alten Länder bei Inkrafttreten des Grundgesetzes,\ndie ihr gesamtes früheres Finanzvermögen in die Bundesrepublik Deutschland miteingebracht oder vom Bund gemäß Art. 134 Abs. 3 GG in Verbindung mit den hierzu\nergangenen Ausführungsgesetzen zurückerhalten hätten.\n\n 2. Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen im Namen der Bundesregierung, die\nSächsische Staatsregierung und die Landesregierung des Freistaates Thüringen.\nDie Bundesregierung hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Die Sächsische\nStaatsregierung und die Landesregierung des Freistaates Thüringen sind demgegenüber der Ansicht, daß der Antrag zulässig und begründet sei.\n\n 3. In einer vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übersandten Äußerung des 7. Senats ist ausgeführt:\n\n  Unter Art. 134 GG falle allein das noch vorhandene Reichsvermögen, so daß der        10\nGesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, auch das in der DDR in Volkseigentum\nüberführte frühere Reichsvermögen getreu dem in Art. 134 GG vorgezeichneten\nMuster zu verteilen. Erst recht könne Art. 134 Abs. 3 GG keine verbindliche Vorgabe\nfür die Verteilung desjenigen öffentlichen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger bieten, das niemals Reichsvermögen gewe-\n\n\n\n                                         5/8\n\nsen sei. Hiervon abgesehen hielten sich die Vorschriften der Art. 21 und 22 EV in\nden Grenzen, die dem Gesetzgeber hinsichtlich der Verteilung des hinterlassenen\nöffentlichen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Bundesstaatsprinzip gezogen seien. Was den Verfassungsgrundsatz einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder betreffe, so liege angesichts der ausdifferenzierten Zuordnungs- und Verteilungsregelungen der Art. 21 und 22 EV eine\nVerletzung nicht vor.\n\n                                          B.\n  Der Normenkontrollantrag ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig.\n\n  Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch           12\nden Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>). Danach sind die\nVorschriften des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz EV sowie die\n§§ 1a und 11 VZOG insoweit Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung, als\nsie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung\neiner solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, so daß auch\ninsoweit die Regelungen des Vermögensgesetzes Platz greifen.\n\n                                          C.\n  Der Antrag ist unbegründet. Dies ist offensichtlich, weshalb gemäß § 24 Satz 1          13\nBVerfGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Demgemäß ist\nfestzustellen, daß die zum Prüfungsgegenstand erhobenen Rechtsvorschriften mit\ndem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 <64>; Beschluß des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, Umdruck\nS. 22).\n\n  1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Verteilung des öffentlichen Vermögens in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt\nsich aus der Natur der Sache. Der Bund hatte nach Art. 23 Satz 2 GG a.F. die Voraussetzungen für den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen\nund hierfür notwendige Übergangsregelungen zu treffen, wie sie im Einigungsvertrag\nenthalten sind (vgl. BVerfGE 82, 316 <320>; 84, 133 <148>; 85, 360 <374>). Gleiches gilt für gesetzgeberische Folgeregelungen, die nach dem Beitritt den Vollzug\ndes Einigungsvertrages ausgestalten.\n\n  2. Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund         15\nund Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den\nBund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern vielmehr dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet. Die staatliche\n\n                                          6/8\n\nSelbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine der jeweiligen Aufgabenzuweisung entsprechende Verfügungsgewalt über Geldmittel, die der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Aufgabenwahrnehmung (Art. 104a Abs. 1 GG)\nund Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) eine tatsächliche Grundlage gibt (vgl.\nBVerfGE 86, 148 <213, 264>). Dementsprechend regelt die Finanzverfassung als Finanzquellen nur das Aufkommen aus Steuern und Finanzmonopolen (Art. 105, 106,\n107 GG). Auch die Bestimmungen der Art. 104a und 107 Abs. 2 GG sehen nur Geldzuweisungen des Bundes an die Länder vor. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Bund, finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung\nihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) zu gewähren. Art. 104a\nGG sieht ebenfalls nur Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen vor, welche die Verteilung des Steueraufkommens ergänzen, ohne konkrete Vermögensgegenstände zuzuwenden.\n\n In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sichert Art. 7 EV die Finanzkraft der        16\nneuen Länder nach der Wiedervereinigung durch eine angemessene Ausstattung der\nLänderhaushalte, nicht durch Bewahren oder Wiederherstellen früherer Vermögensrechtspositionen. Der Gesetzgeber darf bei der finanziellen Ausstattung der Länder\nberücksichtigen, daß sich deren Finanzkraft im wesentlichen auf ihre Steuerkraft,\nnicht auf eine Eigentümerstellung stützt.\n\n 3. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ist die angegriffene Regelung nicht     17\nzu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen greifen nicht\ndurch. Insofern wird auf den Abschnitt B. I. 1. b) des Beschlusses des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 2 BvG 3/95 und 2 BvG 4/95 -\nverwiesen.\n\n Limbach Graßhof Kruis\n\n Kirchhof Winter Sommer\n\n               Limbach                Graßhof                 Kruis\n\n               Kirchhof                Winter               Sommer\n\n                     Jentsch                          Hassemer\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. März 1997 -\n2 BvF 2/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. März 1997 - 2 BvF 2/95\n                - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/fs19970311_2bvf000295.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970311.2bvf000295\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-03-11/2-bvf-2-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-03-11/2-bvf-2-95","retrieved":"2026-07-10 10:41:39.901448+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-03-11/2-bvf-2-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1997-03-11","dockets":["2 BvF 2/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970311.2bvf000295","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:fs19970311.2bvf000295"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.03.1997 – 2 BvF 2/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-03-11/2-bvf-2-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. 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