{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19961218_1bvr074893","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961218.1bvr074893","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"1 BvR 748/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 748/93 -\n\n- 1 BvR 616/95 -\n\n- 1 BvR 1228/95 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                      über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\nder Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten\ndurch ihren Direktor Dr. Hans Hege, Europa Center, Berlin,\n\nBevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenhoff und Rädler, Meinekestraße 13, Berlin\n\n 1. ge-   die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April\n  gen     1993 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -\n\n- 1 BvR 748/93 -,\n\n 2. ge-   die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Fegen     bruar 1995 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -\n\n- 1 BvR 616/95 -,\n\n 3. ge-   die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Mai\n  gen     1995 - Vf. 48-VI-95 -\n\n- 1 BvR 1228/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                 der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger,\n\n                                 Haas\n\n                                 und der Richter Hömig,\n\n                                 Steiner\n\nam 18. Dezember 1996 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           A.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung des      1\nDeutschen Sportfernsehens. Sie richten sich gegen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit denen die im Verwaltungsrechtsweg wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen den Genehmigungsbescheid der Bayerischen Landeszentrale\nfür neue Medien ausgesetzt oder aufgehoben wurde.\n\n                                           I.\n  Die \"DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH\" (DSF) ist aus der \"KMP Kabel Media          2\nProgrammgesellschaft mbH\" (KMP) hervorgegangen, deren Programm \"Tele 5\" seit\n1985 aufgrund eines Programmanbietervertrags mit der \"Münchener Gesellschaft für\nKabelkommunikation mbH\" nach Genehmigung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgestrahlt wurde. Im Jahr 1992 setzten Bestrebungen\nein, \"Tele 5\" in ein reines Sportprogramm umzuwandeln. Ein entsprechender Programmanbietervertrag zwischen der KMP und der Kabelkommunikationsgesellschaft\nkam am 28. Dezember 1992 zustande und wurde von der BLM mit Bescheid vom selben Tag genehmigt. Seit dem 1. Januar 1993 wird das Programm unter dem Namen\nDSF als bundesweites Fernsehspartenprogramm über Satellit verbreitet und bereichsweise auch in das Kabelnetz eingespeist oder terrestrisch ausgestrahlt.\n\n Gegen die Genehmigungsfähigkeit des DSF bestanden in der Direktorenkonferenz         3\nder Landesmedienanstalten (DLM) von Anfang an Bedenken. Wegen der unternehmerischen Verflechtungen der KMP und der an ihr beteiligten Gesellschaften wurde\nbezweifelt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen, die § 21 des Staatsvertrags\nüber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (RStV) zur Sicherung der Meinungsvielfalt aufstellt, erfüllt seien. Nachdem die Zulassung des DSF\nmehrfach Gegenstand von Beratungen gewesen war, verlangte die DLM in ihrer Sitzung vom 20. November 1992, daß vor einer Zulassung geklärt werde, inwieweit die\nwirtschaftliche Risikoverteilung zwischen den Gesellschaftern der KMP deren Gesellschaftsanteilen entspreche; außerdem müsse sichergestellt sein, daß wegen der Zu-\n\n\n                                           2/10\n\nrechnung der Vermarktungsgesellschaft MGM zu Pro 7 die bisherigen Gewinnbeteiligungsstrukturen aufgegeben und Einflußnahmen dieses Unternehmens auf die Sendeplanung von DSF ausgeschlossen würden. Die daraufhin vorgelegten Unterlagen\nreichten der DLM in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1992 für eine positive Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 RStV nicht aus.\n\n                                        II.\n  1. Gegen die trotz dieser Stellungnahme erteilte Genehmigung durch die BLM legte    4\ndie Beschwerdeführerin, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), Widerspruch ein. Die BLM wies den Widerspruch zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Anfechtungsklage und begehrte die Feststellung, daß ihr Widerspruch gegen\nden Bescheid der BLM aufschiebende Wirkung habe. Nachdem das Verwaltungsgericht diesem Begehren entsprochen hatte, ordnete die BLM die sofortige Vollziehung\nihres Bescheides an. Den Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.\nDer Beschwerde gegen diesen Beschluß gab der Verwaltungsgerichtshof statt und\nstellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Zur Begründung führte er aus, für die\nKlage fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerdeführerin brauche\nsich nicht auf das landesrechtliche Beanstandungsverfahren nach § 30 Abs. 3 RStV\nverweisen zu lassen. Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten richteten sich allein nach der\nVerwaltungsgerichtsordnung, die als Bundesrecht nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag abgeändert werden könne. Ein Interesse an der sofortigen Vollziehung des\nVerwaltungsakts fehle, weil sein Vollzug nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung\nmöglich wäre und offen zutage liege, daß er im Hauptsacheverfahren keinen Bestand\nhaben werde (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1993, S. 296).\n\n  2. Gegen diesen Beschluß wandte sich die BLM mit einer Verfassungsbeschwerde        5\nan den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beantragte ferner, den Vollzug des\nBeschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\nDer Verfassungsgerichtshof gab dem Eilantrag statt. Zur Begründung führte er aus,\ndaß die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein erfolglos erscheine. Bei summarischer Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus\nArt. 111 a der Bayerischen Verfassung (BV) verkenne, wenn er den Medienanstalten\nanderer Länder der Bundesrepublik Deutschland Einfluß auf den Rundfunkbetrieb\nder BLM in Bayern zubillige. Die Folgenabwägung ergebe ein überwiegendes Interesse der BLM an der Außervollzugsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1993, S. 304).\n\n Gegen diese am 7. April 1993 ergangene Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 748/93. Einen damit verbundenen Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 9. Juli 1993 abgelehnt (ZUM 1994,\nS. 630).\n\n\n                                        3/10\n\n 3. Am 10. Februar 1995 entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof über die         7\nVerfassungsbeschwerde und hob den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs auf.\n\n  Zur Begründung führte er aus, der Beschluß, der materiellrechtlich auf der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruhe, verletze die BLM in ihrem\nGrundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BV.\nDiese Vorschrift gewähre der BLM nicht nur das Recht, an den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt orientierte Programme inhaltlich zu gestalten. Sie gewährleiste darüber hinaus, daß die Trägerin der Rundfunkfreiheit von ihrem Grundrecht im Rahmen des Freiraums Gebrauch machen könne, der durch die Regelung\ndes § 30 Abs. 2 und 3 RStV geschaffen worden sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das in § 30 Abs. 3 RStV vorgesehene Beanstandungsverfahren berühre die Rechtsschutzmöglichkeiten der MABB nicht, trage der Rundfunkfreiheit der\nBLM nicht ausreichend Rechnung. Zwar könne Landesrecht bundesrechtlich geregelte Rechtsinstitute wie die der Verwaltungsgerichtsordnung nicht verändern. Das\nbedeute aber nicht, daß sie von tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben unabhängig\nseien, die im Landesrecht wurzelten.\n\n  Das gelte auch für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Da es entfalle, wenn der      9\nKläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne, habe es der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Erörterung des rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfahrens bejahen dürfen. Angesichts der Ungewißheit, die die Entscheidung in dieser\nHinsicht hinterlasse, werde eine ausschließlich an den sachlichen Erfolgsaussichten\nder Klage orientierte Entscheidung der verfassungsrechtlichen Position der BLM\nnicht gerecht (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1995, S. 417).\n\n Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Verfahren           10\n1 BvR 616/95.\n\n 4. Der Verwaltungsgerichtshof, an den die Sache zur erneuten Entscheidung über         11\nden Eilantrag der MABB zurückverwiesen worden war, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage abermals her.\n\n  Zur Begründung führte er aus, die MABB habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Das            12\nrundfunkrechtliche Beanstandungsverfahren biete keinen einfacheren oder effektiveren Weg zur Erreichung ihres Ziels, weil ein ungeregeltes außergerichtliches Vorgehen keinen Ersatz für ein Gerichtsverfahren mit allen verfahrensrechtlichen Kautelen\neinschließlich der Titulierung und Vollstreckung bilden könne. Überdies ergebe sich\naus § 77 Abs. 2 VwGO, daß die landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- und\nBeschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch\ndie Verwaltungsgerichtsordnung ersetzt seien. Eine Absicht, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verkürzen, komme im Rundfunkstaatsvertrag im übrigen\nauch nicht zum Ausdruck. Die in § 30 RStV vorgesehenen Instrumente gegenseitiger\nAbstimmung sollten zwar eine gütliche Einigung der Landesmedienanstalten fördern,\naber nicht die Schwelle für die Beschreitung des Rechtswegs anheben.\n\n\n                                         4/10\n\n Auch die Interessen des DSF könnten eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen. Zum einen erlaubten sogar erhebliche wirtschaftliche Interessen nicht, einen offenkundig und unheilbar rechtswidrigen Verwaltungsakt einstweilen gelten zu lassen. Zum anderen sei das DSF für das Entscheidungsdefizit im\nBescheid der BLM mitverantwortlich. Es habe seine geschäftlichen Beziehungen und\nsonstigen zulassungsrelevanten Verhältnisse nicht offengelegt und sei selbst jetzt\nnicht dazu bereit (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1995, S. 423).\n\n  5. Auch den Vollzug dieses Beschlusses setzte der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf die von der BLM erhobene Verfassungsbeschwerde einstweilen aus.\nZur Begründung führte er aus, daß die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig\nnoch offensichtlich unbegründet sei. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs enthalte nunmehr zwar Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis. Es sei jedoch offen,\nob diese Ausführungen der Bedeutung des Grundrechts der BLM auf Rundfunkfreiheit gerecht würden. Die daher nötige Folgenabwägung führe wiederum zu dem Ergebnis, daß die Vorteile einer einstweiligen Anordnung schwerer wögen als ihre\nNachteile (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1995, S. 426).\n\n Gegen die zweite Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richtet       15\nsich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1228/95.\n\n Die Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die            16\nerneute Verfassungsbeschwerde der BLM steht noch aus.\n\n 6. Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren hat die Anfechtungsklage der        17\nBeschwerdeführerin gegen den Bescheid der BLM bisher in zwei Instanzen Erfolg\ngehabt (vgl. VG München, Urteil vom 30. Mai 1994 - M 3 K 93.198 -; BayVGH, ZUM\n1996, S. 326). Derzeit ist die Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.\n\n                                         III.\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden macht die Beschwerdeführerin Verstöße gegen           18\ndie Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG geltend. Zur Begründung führt sie aus:\n\n 1. Verfahren 1 BvR 748/93                                                              19\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.                                             20\n\n  Die Beschwerdeführerin sei als Trägerin der genannten Grundrechte beschwerdebefugt. Zwar gehörten Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht zum\nKreis der Grundrechtsträger. Für die Landesmedienanstalten gelte dieser Grundsatz\naber nicht ausnahmslos. Wie die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten seien sie\ndem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Lebensbereich unmittelbar zuzuordnen. Sie hätten die Rundfunkfreiheit unabhängig von staatlichem und gesellschaftlichem Einfluß zu gewährleisten. Daß sie nicht selbst Rundfunkprogramme veranstalteten, sei nicht entscheidend. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze nicht allein die\nProgrammbetätigung, sondern umfassend die Freiheit des Rundfunks als Gesamt-\n\n\n                                         5/10\n\nveranstaltung. Gerade dieser dienten die Landesmedienanstalten. Unabhängig davon könnten sie sich wegen ihrer staatsfernen Organisation auf Art. 19 Abs. 4 GG\nberufen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stehe ihnen in jedem Fall zu.\n\n  Ihr Rechtsschutzinteresse bestehe trotz der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995, mit der die angegriffene Entscheidung gegenstandslos geworden sei, fort. Zum einen seien aufgrund der angegriffenen Entscheidung mehrere Gerichtsentscheidungen gegen die Beschwerdeführerin\nergangen, die sich noch in Kraft befänden. Außerdem habe das DSF einen Schadensersatzprozeß gegen sie angestrengt. Die verwaltungsrechtliche Vorfrage im\nAmtshaftungsverfahren hänge unmittelbar mit der angegriffenen Entscheidung zusammen. Zum anderen bleibe das Rechtsschutzinteresse bestehen, weil sonst verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt würden.\nAuch dürfe der Umstand, daß dem Bundesverfassungsgericht eine schnelle Entscheidung oft unmöglich sei, nicht dazu führen, daß Verfassungsbeschwerden allein\nwegen des Zeitablaufs unzulässig würden. Schließlich bestehe Wiederholungsgefahr.\n\n Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Anträgen auf       23\nvorläufigen Rechtsschutz den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug erfolgreich\ndurchlaufen. Gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stehe ihr kein Rechtsweg offen.\n\n  b) Die angegriffene Entscheidung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lasse ihre Grundrechtsposition unbeachtet und verkürze das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anwendung\nvon Art. 111 a BV auf den Gehalt einer subjektiven Veranstalterfreiheit für die BLM.\nIm Ergebnis führe dies dazu, daß sich Fehlentwicklungen bei der Konzentration von\nMeinungsmacht im System des privaten Rundfunks verfestigten und der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen werde, mit Hilfe der Gerichte korrigierend einzugreifen. Damit würden die Grundvoraussetzungen in Frage gestellt, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulassung privaten Rundfunks stelle.\n\n 2. Verfahren 1 BvR 616/95                                                             25\n\n Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr früheres Vorbringen und führt ergänzend       26\naus:\n\n a) Der Rechtsweg sei auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995 erschöpft. Die Beschwerdeführerin könne nicht\nauf das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen werden,\nan das der Verfassungsgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen habe. Dieses\nVerfahren sei nach der Entscheidung vom 10. Februar 1995 von vornherein mit landesverfassungsrechtlichen Vorgaben belastet, die keinen Bestand haben könnten.\nAuch liege eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin bereits in der\nzeitlichen Verzögerung, die die Aufhebung des Beschlusses vom 24. April 1993 mit\n\n\n\n                                        6/10\n\nsich bringe. Nur die Aufhebung der Entscheidung vom 10. Februar 1995 könne deshalb die Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ausräumen.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung verstoße in der Sache gegen das aus Art. 5           28\nAbs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot effektiver, prozeduraler Vielfaltsicherung und verhelfe überdies einer offensichtlich verfassungswidrigen Zulassungsentscheidung zur\nGeltung.\n\n 3. Verfahren 1 BvR 1228/95                                                            29\n\n Die Beschwerdeführerin trägt vor, durch die erneut bestätigte Entscheidungspraxis     30\ndes Bayerischen Verfassungsgerichtshofs werde sie ihres Rechts auf rechtzeitigen\nund effektiven Rechtsschutz vollkommen beraubt. Sie sei auf den Rechtsschutz\ndurch das Bundesverfassungsgericht angewiesen.\n\n                                        IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die Bayerische Staatsregierung durch         31\nden Bayerischen Ministerpräsidenten, der Bayerische Senat, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, die DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH, die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der\nBundesrepublik Deutschland (ARD) sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. geäußert.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.                                           32\n\n                                         I.\n  Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 748/93 und 1          33\nBvR 616/95 fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis. Die erste Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist durch dessen Hauptsacheentscheidung, diese wiederum durch die erneute Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und die darauf bezogene zweite Eilentscheidung des Bayerischen\nVerfassungsgerichtshofs gegenstandslos geworden. Soweit sie verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, könnten diese prinzipiell im\nRahmen der Verfassungsbeschwerde geklärt werden, die sich gegen die zweite Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richtet. Dasselbe gilt hinsichtlich der Abwehr einer Wiederholungsgefahr.\n\n                                         II.\n Einer sachlichen Prüfung der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1228/95         34\nsteht hier allerdings der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n\n\n\n                                        7/10\n\n Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; stRspr). Eine derartige\nMöglichkeit besteht hier. Zwar ist gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kein Rechtsweg eröffnet. Auch kann die Beschwerdeführerin nicht\nauf den - noch nicht abgeschlossenen - Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen\nHauptsache verwiesen werden, weil sich dort die Grundrechtsverletzungen, die die\nBeschwerdeführerin gerade in der Verhinderung von Eilrechtsschutz durch den\nBayerischen Verfassungsgerichtshof erblickt, nicht beheben lassen. Die Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, Eilrechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht\nzu erlangen, bei dem sich die Hauptsache derzeit befindet. Die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die sich ausschließlich auf die\nBayerische Verfassung stützen kann, steht dem nicht entgegen. Sie würde sich\ndurch eine antragsgemäße Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erledigen.\n\n  Ein Verweis auf diese Rechtsschutzmöglichkeit ist der Beschwerdeführerin auch         36\nzumutbar (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>). Sie sieht ihre Beschwer durch die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Kern darin, daß sie\nbis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens an der ihr aufgetragenen Wahrung der\nMeinungsvielfalt gehindert werde und daß sich dadurch bedingt Fehlentwicklungen\nim privaten Rundfunk zu verfestigen drohten, die sich im Fall des endgültigen Erfolgs\nihrer Klage nicht mehr korrigieren ließen. Die damit bezeichneten Belange hätte das\nBundesverwaltungsgericht bei einer Folgenabwägung im Rahmen seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz in seine Erwägungen einzustellen und gegen die rechtlich geschützten Interessen der BLM und des DSF abzuwägen. Das gilt\nunabhängig von der Frage, ob die Landesmedienanstalten sich im Verhältnis untereinander auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können. Die Verhinderung\nvorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.\n\n  Der Antrag wäre auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Bundesverfassungsgericht hat an der Bedeutung der Meinungsvielfalt im Rundfunk für die individuelle\nund öffentliche Meinungsbildung und damit sowohl für die Entfaltung der Persönlichkeit als auch für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keinen Zweifel\ngelassen (vgl. BVerfGE 12, 205 <260 ff.>; 57, 295 <322 ff.>; 73, 118 <160, 172 ff.>;\n83, 238 <296>). Dabei ist auch auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen worden, weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten\nstark gemindert wäre (vgl. BVerfGE 57, 295 <323>; 73, 118 <160>). Diesem Gesichtspunkt kommt auch Bedeutung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nzu. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens und der\nbeschleunigten Entwicklung im Fernsehsektor verwischt sich ferner der Unterschied\n\n\n\n                                         8/10\n\nzwischen konkreten und abstrakten Gefährdungen, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 9. Juli 1993 (ZUM 1994, S. 632) noch betont hatte.\n\n  Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Gebot der Vielfaltsicherung durch neuere Entwicklungen an Gewicht verlieren könnte. Vielmehr machen die im Vergleich zu den\nPrintmedien fortgeschrittene und weiter fortschreitende horizontale Verflechtung auf\ndem Fernsehmarkt (vgl. Europäisches Medieninstitut, Bericht über die Entwicklung\nder Meinungsvielfalt und Konzentration im privaten Rundfunk gemäß § 21 Abs. 6\nStaatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, in: Sicherung der Meinungsvielfalt, Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, 1995, S. 127; Schütz, Media Perspektiven 1994, S. 168), die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern\nmit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie die Privatisierung der Übertragungswege\neine Berücksichtigung nach wie vor dringlich. Das gilt um so mehr, als sich einmal\neingetretene Fehlentwicklungen wegen des dadurch entstehenden, auch politisch\neinsetzbaren Einflusses nur schwer rückgängig machen lassen.\n\n                 Seidl                 Grimm                  Kühling\n\n                Seibert                Jaeger                  Haas\n\n                      Hömig                             Steiner\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 1996 -\n1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 1996 -\n                1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95 - Rn. (1 - 38),\n                http://www.bverfg.de/e/rs19961218_1bvr074893.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961218.1bvr074893\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/12/rs19961218_1bvr074893.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-12-18/1-bvr-748-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/12/rs19961218_1bvr074893.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/12/rs19961218_1bvr074893.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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