{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961024.2bvr185194","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"2 BvR 1851/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und\n   erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.\n\n   b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten\n   Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt\n   des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG\n   auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.\n\n2. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet seine\n   rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.\n\n3. An einer solchen besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der\n   Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht\n   auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft\n   allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise\n   mißachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG\n   muß dann zurücktreten.\n\n\n\n\n                                 1/38","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1851/94 -\n\n- 2 BvR 1853/94 -\n\n- 2 BvR 1875/94 -\n\n- 2 BvR 1852/94 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In den Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans Peter Richter und Dr. Jürgen Fleck, Kaiserdamm 15, Berlin -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2\n           Js 26/90 Ks (10/92) -\n\n- 2 BvR 1851/94 -,\n\n2. des Herrn K...,\n\n- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Winfried Matthäus, Torstraße 11, Berlin,\nb) Rechtsanwälte Hans-Peter Mildebrath und Astrid Mildebrath, Brandenburgische\nStraße 43, Berlin -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2\n           Js 26/90 Ks (10/92) -\n\n- 2 BvR 1853/94 -,\n\n\n\n                                        2/38\n\n3. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christoph Rückel und Kollegen, Karolinenstraße 4, München -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2\n           Js 26/90 Ks (10/92) -\n\n- 2 BvR 1875/94 -,\n\n4. des Herrn W...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Lammer, Fasanenstraße 72, Berlin -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 167/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1993 - (513) 2 Js 55/91\n           KLs (15/92) -\n\n- 2 BvR 1852/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 der Richterin Graßhof\n\n                                 und der Richter Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer,\n\n                                 Steiner,\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Hassemer\n\nam 24. Oktober 1996 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Strafbarkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates\n\n\n\n                                           3/38\n\nder Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie eines Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen der Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.\n\n                                        I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1851, 1853 und 1875/94                           2\n\n a) Durch Urteil des Landgerichts wurden die Beschwerdeführer zu 2. und 3. wegen      3\nAnstiftung zum Totschlag verurteilt, der Beschwerdeführer zu 2. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, der Beschwerdeführer zu 3. zu einer\nsolchen von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer zu 1. wurde wegen Beihilfe zum Totschlag unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen\nUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n  aa) Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer zu 2. der Teilnahme an der Tötung    4\nvon sieben, die Beschwerdeführer zu 1. und 3. der Beteiligung an der Tötung von\nsechs Menschen für überführt, die zwischen 1971 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Im einzelnen handelte es sich um folgende Fälle, von denen der erstgenannte nur den Beschwerdeführer zu 2. betrifft:\n\n  - Am 8. April 1971 trat der 18jährige S. in der Nähe des Ortes Schwickershausen     5\n(heute Landkreis Schmalkalden-Meiningen) beim Versuch, das dortige Minenfeld zu\nüberqueren, auf eine Erdmine. Diese riß ihm den linken Fuß ab; trotzdem gelang es\nihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier verstarb er nach mehreren\nOperationen am 4. Mai 1971 an den Folgen der Verletzungen.\n\n - Am 16. Januar 1973 wurde der 26 Jahre alte F. auf DDR-Gebiet nahe der Ortschaft Blütlingen (Landkreis Lüchow-Dannenberg) durch die Explosion einer dort installierten Splittermine SM-70 schwer verletzt. Trotzdem gelang es ihm, das Gebiet\nder Bundesrepublik zu erreichen. Hier starb er am 17. Januar 1973 im Krankenhaus\nan den Folgen der Verletzungen.\n\n - Am 14. Juli 1974 löste der 25 Jahre alte V. in der Nähe der Ortschaft Hohegeiß/    7\nHarz die Explosion von drei Splitterminen SM-70 aus. Durch zahlreiche Splitter\nschwer verletzt, wurde er von Grenzsoldaten der DDR 20 Minuten später an den Beinen in das Hinterland geschleift. Sodann wurde er auf einen LKW geladen. Bis zur\nAbfahrt verstrichen noch etwa 20 Minuten. Erst knapp zwei Stunden nach dem Vorfall\ngelangte er in das Krankenhaus Wernigerode, wo er am 15. Juli 1974 den Folgen der\nVerletzungen erlag.\n\n - Am 7. April 1980 wurde der 28 Jahre alte B. bei Veltheim im Kreis Halberstadt      8\ndurch eine Splittermine SM-70 schwer verletzt. Nach einer Reihe von Operationen im\nKrankenhaus Halberstadt verstarb er am 11. Mai 1980 an den Folgen seiner Verletzungen.\n\n - Am 22. März 1984 wurde der 20 Jahre alte M. in der Nähe der Ortschaft Wendehausen im Kreis Mühlhausen durch eine Splittermine SM-70 so schwer verletzt, daß\ner nach der Bergung durch Grenzsoldaten an Ort und Stelle verstarb. Ein herbeigeru-\n\n\n                                        4/38\n\nfener Arzt stellte den Tod fest.\n\n - Am 1. Dezember 1984 schossen um 3.15 Uhr in Berlin zwei Grenzsoldaten auf                10\nden 20 Jahre alten S. mit Dauerfeuer, als dieser versuchte, mit einer Leiter die Mauer\nzu überwinden, und trafen ihn im oberen Bereich des Rückens. Dem Verletzten wurde ärztliche Hilfe verweigert. Er wurde erst gegen 5.15 Uhr in das Krankenhaus der\nVolkspolizei eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt war er verblutet. Bei schnellerer ärztlicher Hilfe hätte er wahrscheinlich überlebt. Die Schützen wurden belobigt, lediglich\nder hohe Munitionsverbrauch wurde beanstandet.\n\n - In der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1989 versuchten der 20jährige G. und der              11\ngleichaltrige G., die Mauer nach Berlin (West) zu übersteigen. Dabei wurde G. durch\neinen von einem Grenzsoldaten abgegebenen Schuß in die Brust tödlich getroffen.\nG. wurde durch einen Schuß verletzt. Die Schützen wurden förmlich belobigt.\n\n  bb) Die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. haben wichtige Ämter im Partei- und             12\nStaatsapparat der DDR bekleidet und waren bis 1989 Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Der Beschwerdeführer zu 1. wurde 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und 1972 Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates. Der Beschwerdeführer zu 2. wurde 1957 Chef der Luftwaffe der Nationalen Volksarmee (NVA) und\nwar seit 1967 in seiner Eigenschaft als Leiter des Hauptstabes der NVA Mitglied des\nNationalen Verteidigungsrates; seit 1985 bekleidete er das Amt des Ministers für Nationale Verteidigung. Der Beschwerdeführer zu 3. trat 1971 in den Nationalen Verteidigungsrat ein, dem er - seit 1979 als Stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung - angehörte.\n\n  cc) Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. beruhten alle grundlegenden Befehle des Ministers für\nNationale Verteidigung, also auch die Anordnungen, die den Schußwaffengebrauch\nan der Grenze betrafen, auf Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates. Gemäß\nArt. 73 der Verfassung der DDR war dieser Hilfsorgan des Staatsrates bei der Organisation der Landesverteidigung; faktisch nahm er die Stellung eines obersten militärischen Verfassungsorgans ein. Dessen ungeachtet wurden Fragen von entscheidender politischer Bedeutung bereits vorab auf Parteiebene durch das Politbüro, in\nEinzelfällen auch durch den Generalsekretär des Zentralkomitees (ZK) der SED allein oder nach Beratung mit engsten Vertrauten aus dem Politbüro entschieden. Einer Weisung oder Empfehlung an die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates\nbedurfte es schon deshalb nicht, weil die Auffassung der Partei durch den Vorsitzenden des Rates und die große Zahl seiner Mitglieder, die zugleich Politbüromitglieder\nwaren, zur Geltung gebracht wurde. Durch seine Statuten war der Nationale Verteidigungsrat ausdrücklich an die Entscheidungen der Gremien des Warschauer Paktes\ngebunden.\n\n  Der Nationale Verteidigungsrat trat jährlich etwa drei bis vier Mal zusammen.             14\nGrundlage der Beratungen waren Beschlußvorlagen zu den einzelnen, vorher festgelegten Tagesordnungspunkten, die von demjenigen, in dessen Zuständigkeitsbereich\n\n\n                                           5/38\n\nder jeweilige Beratungsgegenstand fiel, über den Sekretär des Rates den einzelnen\nMitgliedern vorweg zugeleitet worden waren. Die Beschlußvorlagen und die endgültigen Beschlüsse waren ebenso wie die über die Beratungen gefertigten Niederschriften geheim. Probleme der Grenzsicherung wurden im Rat mindestens einmal jährlich\nbehandelt.\n\n Als Teil der \"bewaffneten Organe\" der DDR standen die Grenztruppen unter der          15\nKommandogewalt des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates.\n\n  dd) Die Befugnisse der Grenztruppen zum Schußwaffengebrauch waren seit 1968          16\nu.a. in von der Volkskammer beschlossenen und im Gesetzblatt der DDR verkündeten Gesetzen geregelt. Dies galt nicht für die Befugnis zur Verlegung von Minen oder\nzur Installierung von Selbstschußanlagen. Seit 1961 und speziell im Tatzeitraum zwischen 1971 und 1989 ergingen - größtenteils auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates - zahlreiche Befehle und Dienstvorschriften, die die Sicherung der Grenzanlagen durch Minen oder Selbstschußanlagen\nsowie den Schußwaffengebrauch betrafen.\n\n  Bis zum Inkrafttreten des Grenzgesetzes im Jahre 1982 waren die Angehörigen der      17\nNationalen Volksarmee berechtigt, in Erfüllung militärischer Wach-, Ordnungs- und\nSicherungsaufgaben - entsprechend den vom Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Regelungen - die in dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der\nDeutschen Volkspolizei (VoPoG) vom 11. Juni 1968 (GBl I S. 232) festgelegten Befugnisse wahrzunehmen (§ 20 Abs. 3 VoPoG). Nach § 17 Abs. 2 VoPoG war die Anwendung von Schußwaffen gerechtfertigt,\n\n         \"a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als\n        ein\n\n         - Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte\n\n         - Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik                        20\n\n         - Verbrechen gegen die Persönlichkeit                                         21\n\n         - Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die                   22\n        staatliche Ordnung oder\n\n         - anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von                    23\n        Schußwaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird,\n\n         darstellt                                                                     24\n\n         b) zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen\n\n\n                                        6/38\n\n         - die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden\n\n         - die eines Vergehens dringend verdächtig sind, wegen eines Vergehens festgenommen, verhaftet oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß\n        von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in\n        anderer Weise die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der Festnahme, Verhaftung, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt wird oder\n        daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird\n\n         - die zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt und in die strenge         28\n        oder allgemeine Vollzugsart eingewiesen wurden\n\n          c) gegen Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens                  29\n        Festgenommene, Verhaftete oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien versuchen oder dabei behilflich sind.\n\n         (3) Die Anwendung von Schußwaffen ist durch Zuruf oder Abgabe                   30\n        eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.\n\n          (4) Bei der Anwendung von Schußwaffen ist das Leben der Person                 31\n        nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der\n        notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen, sofern es die Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme zuläßt.\n\n          (5) Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen, die sich                     32\n        dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, ist unzulässig.\n        Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen gefährdet werden können. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.\n\n          (6) Die Anwendung von Schußwaffen regelt sich im einzelnen                     33\n        nach der vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden Schußwaffengebrauchsbestimmung.\"\n\n  In einer Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der DDR (GrenzO) vom 15. Juni 1972 (GBl II S. 483) wurde darüber hinaus\nin § 62 ausdrücklich bestimmt, daß die Anwendung der Schußwaffe durch Angehörige der Grenztruppen nur nach den entsprechenden militärischen Bestimmungen des\nMinisters für Nationale Verteidigung zulässig sein sollte. Das am 1. Mai 1982 in Kraft\ngetretene Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (GrenzG) vom 25. März 1982 (GBl\nI S. 197) regelte in seinem IV. Abschnitt die Befugnisse der Grenztruppen und be-\n\n\n\n                                          7/38\n\nstimmte zur Anwendung von Schußwaffen in § 27:\n\n          \"(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme                    35\n        der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf\n        nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche\n        Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.\n\n         (2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer\n        Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.\n\n         (3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf                  37\n        oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine\n        unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.\n\n         (4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn                                   38\n\n         a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden                 39\n        können,\n\n         b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind                   40\n        oder\n\n         c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen                      41\n        würde.\n\n         Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit                  42\n        Schußwaffen nicht anzuwenden.\n\n         (5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung\n        der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.\"\n\n Die vom Minister für Nationale Verteidigung erlassenen Befehle und Dienstvorschriften für den Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze sollten nach\neinem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates vom 14. September 1962 den\nAngehörigen der Grenztruppen verdeutlichen, daß sie \"auf ihren Posten in vollem\nUmfang für die Gewährleistung der Unantastbarkeit der Staatsgrenze in ihrem Abschnitt verantwortlich sind und Grenzverletzer in jedem Fall als Gegner gestellt, wenn\nnotwendig, vernichtet werden müssen\". Dementsprechend führte eine Dienstvorschrift vom 1. Februar 1967 (DV-15/11) aus, daß \"zweckmäßig angelegte Minensperren mit hoher Dichte ... die Bewegung der Grenzverletzer (behindern) und ... zu ihrer\nFestnahme bzw. Vernichtung (führen)\". Ausbau und Verbesserung der Grenzsiche-\n\n\n                                         8/38\n\nrungsanlagen waren in regelmäßigen Abständen Beratungsgegenstand in den Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrates, so auch am 14. Juli 1972 und am 3. Mai\n1974. Während in der Sitzung vom 14. Juli 1972 ein Bericht des Ministers für Nationale Verteidigung \"zustimmend zur Kenntnis genommen wurde\", der einen weiteren\n\"pioniertechnischen Ausbau\" der Grenzsicherungsanlagen (gemeint war die Installierung weiterer Minen vom Typ SM-70) vorsah, legte der damalige Staatsratsvorsitzende Erich Honecker in der Sitzung vom 3. Mai 1974 entsprechend einem Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers zu 3. zur Funktion der Grenzsicherheit u.a.\nfolgendes dar:\n\n Jeder Grenzdurchbruch bringe politischen Schaden für die DDR, weshalb der pioniermäßige Ausbau der Staatsgrenze weiter fortgesetzt werden müsse. Es müsse\nüberall ein einwandfreies Schußfeld gewährleistet werden und man müsse alle Mittel\nund Methoden nutzen, um keinen Grenzdurchbruch zuzulassen und die Provokationen von Westberlin aus zu verhindern. Nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden; die Genossen, die die Schußwaffe erfolgreich angewandt hätten, seien zu belobigen. Im\nProtokoll des Beschwerdeführers zu 3. ist weiter vermerkt, daß dem Bericht und den\nmündlichen Ausführungen Erich Honeckers volle Zustimmung gegeben wurde.\n\n  Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse bis einschließlich 1975 im Jahresturnus      46\nergangenen Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung, die die Nr. 101 trugen,\nenthielten etwa gleichlautende Anordnungen über den unbedingten Schutz der\nStaatsgrenze der DDR, wobei die Formulierung verwendet wurde, Grenzverletzer\nseien festzunehmen bzw. \"zu vernichten\". Die Anordnungen wurden den Feststellungen des Landgerichts zufolge vom Chef der Grenztruppen, von den Chefs der drei\nGrenzkommandos Nord, Mitte und Süd und den Kommandeuren der einzelnen\nGrenzregimenter durch jeweils eigene Befehle mit den Nummern 80, 40 und 20 weitergegeben und umgesetzt. Auf dieser Befehlskette beruhten sämtliche Handlungen\nder Grenztruppen, also insbesondere auch die Verminung der Grenzanlagen und die\nAnwendung der Schußwaffe gegen Flüchtlinge.\n\n Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. waren am Zustandekommen dieser Befehle an           47\nmaßgebender Stelle beteiligt, ebenso am Inkrafttreten des entsprechenden Befehls\naus dem Jahre 1976, in dem die Formulierung, Grenzverletzer seien \"zu vernichten\",\nnicht mehr enthalten war. Der Ausbau der sogenannten Sicherungsanlagen, insbesondere mittels Erdminensperren des Typs 66 sowie der Mine SM-70, schritt indessen unverändert fort. Anfängliche Überlegungen, die bestehenden Dienstvorschriften\nund Befehle über den Schußwaffengebrauch nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes\nim Jahre 1982 zu ändern, wurden auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung nicht weiterverfolgt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Text\ndes § 27 GrenzG zwar in die Ausbildungsmaterialien der Grenztruppen aufgenommen, jedoch traten weder in der tatsächlichen Ausbildung noch in der Praxis des\nSchußwaffengebrauchs Änderungen ein. Noch in der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates vom 1. Juli 1983, bei der die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. anwe-\n\n\n                                        9/38\n\nsend waren, stellte der Vorsitzende des Rates, der Staatsratsvorsitzende Honecker,\nzusammenfassend fest, es bestehe weiterhin die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der\nGrenzsicherungsanlagen an der westlichen Staatsgrenze der DDR zu erhöhen. Das\nZiel der geplanten Maßnahme müsse darin bestehen, \"günstigere Bedingungen für\nden Einsatz der Grenztruppen der DDR zu schaffen, politischen Schaden von der\nDDR abzuwenden und zu verhindern, daß Personen verletzt das Territorium der BRD\nerreichten\". Die Befehlslage blieb unverändert.\n\n Die Voraussetzungen für den Gebrauch der Schußwaffe wurden für die Grenztruppe seit dem 1. Mai 1967 in der \"DV-30/10 - Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie\" geregelt, die auch nach Inkrafttreten der Volkskammergesetze über die Grenzsicherung anwendbar blieb. Diese Dienstvorschrift, der\ndie anderen, dieselbe Materie betreffenden Dienstvorschriften im wesentlichen entsprachen, bestimmte u.a. folgendes:\n\n         \"204. Die Wachen und Grenzposten der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee an der Staatsgrenze zu Westdeutschland, Westberlin und im Küstenbereich haben in Erweiterung zu Ziffer 203 die\n        Waffe in folgenden Fällen anzuwenden:\n\n          - zur vorläufigen Festnahme, zur Gefangennahme oder Vernichtung bewaffneter Personen und bewaffneter Banditengruppen, die\n        in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingedrungen sind bzw. die Staatsgrenze zur Deutschen Demokratischen Republik zu durchbrechen versuchen, wenn sie die Aufforderung zum\n        Ablegen der Waffen nicht befolgen oder sich ihrer vorläufigen Festnahme oder Gefangennahme durch Bedrohung mit der Waffe oder\n        Anwendung derselben zu entziehen versuchen,\n\n         - zur Abwehr bewaffneter Angriffe bzw. Überfälle auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik, auf die Bevölkerung\n        im Grenzgebiet, auf Grenzposten oder Angehörige anderer bewaffneter Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik im Grenzgebiet,\n\n         - zur vorläufigen Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf den Anruf 'Halt -\n        Grenzposten - Hände hoch!' oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die\n        Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu durchbrechen, und keine andere Möglichkeit zur vorläufigen Festnahme\n        besteht, ...\n\n         205. (1) Ohne Anruf und ohne Abgabe eines Warnschusses darf                 53\n        nur dann von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden, wenn\n\n         - es zur Abwehr eines plötzlichen tätlichen Angriffs, der mit ande-         54\n\n\n                                        10/38\n\n        ren Mitteln nicht abgewendet werden kann, sowie zur Brechung bewaffneten Widerstandes erforderlich ist,\n\n         - eine unmittelbare Gefahr für das Leben anderer Personen, das                55\n        eigene Leben oder für den Bestand der Grenzsicherungsanlagen,\n        von Anlagen der anderen bewaffneten Kräfte sowie staatlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Einrichtungen eintreten würde\n        und die Gefahr mit anderen Mitteln nicht abgewendet werden kann.\n\n         (2) Unter diesen Bedingungen ist die Schußwaffe möglichst so zu               56\n        gebrauchen, daß die betreffende Person nur in ihrer Bewegungsfreiheit behindert wird und vorläufig festgenommen werden kann.\n\n         (...)\n\n         208. Die Schußwaffe darf nur in Richtung des Territoriums der                 57\n        Deutschen Demokratischen Republik oder parallel zur Staatsgrenze\n        gegen Grenzverletzer angewendet werden. ...\"\n\n  In seinem Urteil gegen den Beschwerdeführer zu 4. stellte das Landgericht dazu       58\nfest, die Angehörigen der Grenztruppen seien entsprechend dieser Dienstvorschrift\nangewiesen und ausgebildet worden. Sie seien darüber hinaus bei jedem Dienstantritt \"vergattert\" und dazu angehalten worden, Grenzdurchbrüche in jedem Fall zu\nverhindern. Der entsprechende Befehl, der den Grenzsoldaten vor Dienstantritt jeweils neu erteilt worden sei, habe in etwa folgenden Wortlaut gehabt:\n\n          \"Der Zug (...) sichert die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik im Abschnitt der (...) Grenzkompanie mit der Aufgabe, Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen, Grenzverletzer vorläufig\n        festzunehmen oder zu vernichten und den Schutz der Staatsgrenze\n        unter allen Bedingungen zu gewährleisten - Vergatterung!\".\n\n  Die Soldaten hätten darüber hinaus gewußt, daß sie bei gelungenen \"Grenzdurchbrüchen\" mit einem Ermittlungsverfahren durch den Militärstaatsanwalt rechnen\nmußten. In den regelmäßig stattfindenden politischen Schulungsveranstaltungen sei\nihnen erklärt worden, daß es sich bei den \"Grenzverletzern\" um Verbrecher handle,\ndie es gar nicht verdienten, in der DDR leben zu dürfen; die Grenzverletzer seien\nhäufig gewalttätig und hätten Grenzsoldaten schwer verletzt oder sogar getötet.\n\n  Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. erhielten von den ihnen zur Last gelegten Todesfällen Kenntnis und waren in ihren jeweiligen Funktionen generell mit Zwischenfällen an der deutsch-deutschen Grenze befaßt. Dem Beschwerdeführer zu 1. wurde\nvon den Todesfällen durch den Stellvertretenden Minister für Staatssicherheit Neiber\nberichtet.\n\n b) Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. räumten in der Hauptverhandlung den äußeren      62\nGeschehensablauf ein, betonten jedoch übereinstimmend, sie hätten sich bei allen\nBefehlen und Anordnungen an Recht und Gesetz der DDR gehalten. Die Sicherungs-\n\n\n                                        11/38\n\nanlagen an der Grenze hätten dem Zweck gedient, Angriffe von außen abzuwehren.\nEin generelles Ausreiseverbot habe in der DDR nicht bestanden, jedoch habe es\nbei der Bearbeitung einzelner Ausreiseanträge \"Härten und Ungerechtigkeiten\" gegeben. Im Nationalen Verteidigungsrat sei keine Entscheidung gefallen, die unmittelbar zu den Todesfällen an der Grenze hätte beitragen können. Die Äußerung Erich\nHoneckers zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 in der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates vom 3. Mai 1974 sei so zu verstehen gewesen, daß nur dann von der\nSchußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden sollte, wenn der Posten mit\nWaffen angegriffen werde oder wenn ein Durchbruch mit schwerer Technik erfolge,\nund der Soldat nur dann belobigt werden sollte, wenn er unter Einsatz seines Lebens\ntätig geworden sei. Eine Faustregel des Inhalts \"Besser der Flüchtling ist tot, als daß\ndie Flucht gelingt\" habe es nicht gegeben.\n\n  Das Landgericht hielt diese Einlassungen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für widerlegt. Aufbau und Organisation des Grenzsicherungssystems seien eindeutig darauf angelegt gewesen, Bürger der DDR am Grenzübertritt zu hindern. Die\nBefehlslage bei den Grenztruppen sei von dem Grundsatz bestimmt gewesen, jeden\nFluchtversuch zu verhindern. Dieser Maxime sei das Leben des einzelnen Flüchtlings\nuntergeordnet gewesen. Zwar habe ein förmlicher, schriftlich fixierter \"Schießbefehl\"\nnicht existiert. Auch sei die Tötung eines Flüchtlings nicht das eigentliche Ziel des\nGrenzregimes gewesen. Den Grenzsoldaten sei jedoch durch ihre Vorgesetzten in\nmündlicher Form vermittelt worden, daß notfalls der Tod eines Flüchtlings in Kauf zu\nnehmen sei, um einen Grenzdurchbruch zu verhindern. Die Praxis sei dabei gezielt\nüber den Wortlaut der Gesetze, schriftlichen Befehle und Dienstvorschriften hinausgegangen, so daß es auf den Wortlaut der einzelnen Schußwaffengebrauchsbestimmungen nicht entscheidend ankomme. Für die Grenzsoldaten sei nicht das geschriebene Wort maßgebend gewesen, sondern das, was ihnen ständig durch ihre\nVorgesetzten in Ausbildung, Politunterricht und in täglichem Dienst vermittelt worden\nsei. Die Auffassung der Beschwerdeführer zu 1. bis 3., der in den Anordnungen für\ndie Grenztruppen erwähnte Begriff \"Vernichten\" umfasse nicht die Tötung, treffe nicht\nzu. Es spiele auch keine Rolle, daß dieser Begriff in den schriftlichen Anordnungen\nüber das Grenzregime seit 1976 nicht mehr verwendet worden sei. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß noch viele Jahre später Offiziere der Grenztruppen diesen Begriff bei der sogenannten Vergatterung und der Schulung der Grenzsoldaten\nbenutzt hätten.\n\n c) Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses und beurteilte das Verhalten der Beschwerdeführer zu 2. und 3. als Anstiftung, das des Beschwerdeführers zu 1. als Beihilfe zum Totschlag.\n\n aa) Ein Verfahrenshindernis auf der Grundlage der \"act of state doctrine\" bestehe        65\naus den zutreffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November\n1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1 <5 ff.>) nicht. Die Beschwerdeführer könnten\nsich auch nicht darauf berufen, als Repräsentanten eines fremden Staates völkerrechtliche Immunität zu genießen, da die DDR nicht mehr existiere.\n\n\n                                         12/38\n\n  bb) Die Beteiligung der Beschwerdeführer an der Tötung von Flüchtlingen bilde eine       66\nnatürliche Handlungseinheit. Deshalb sei die Strafbarkeit gemäß § 315 Abs. 1\nEGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StGB zunächst einheitlich nach dem Strafrecht\nder DDR zu beurteilen ohne Rücksicht darauf, daß in zwei Fällen der Tod der Opfer in\nder Bundesrepublik Deutschland eingetreten und damit auch ein Anknüpfungspunkt\nfür das bundesdeutsche Recht gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB gegeben sei.\n\n  cc) Nach dem Recht der DDR hätten die Beschwerdeführer den Tatbestand der Anstiftung zum Mord im Sinne der §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 112 Abs. 1 StGB/DDR verwirklicht. Ihr Handeln sei in jedem der ihnen zur Last gelegten Fälle für den Taterfolg kausal gewesen, weil sie in leitender Stellung dazu beigetragen hätten, das Grenzregime\nder DDR, das zur Tötung der Flüchtlinge geführt habe, in Kenntnis der tatsächlichen\nVerhältnisse aufrecht zu erhalten. In der ausschließlich auf Befehlen oder Anordnungen basierenden militärischen Struktur der Grenztruppen seien die Beschlüsse des\nNationalen Verteidigungsrates in seiner Eigenschaft als oberstes militärisches Organ\nund die Befehle Nr. 101 unabdingbare Voraussetzungen für jedes Handeln der\nGrenztruppen gewesen.\n\n  Das Verhalten der Beschwerdeführer sei als Anstiftung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1            68\nStGB/DDR einzustufen. Verantwortliche Täter seien die Schützen an der Mauer sowie die Installateure der Minen. Deren Handlungen seien weder durch Notwehr (§ 17\nStGB/DDR) oder Notstand (§ 18 StGB/DDR) noch durch den Widerstreit von Pflichten (§ 20 StGB/DDR) gerechtfertigt. Auch das Grenzgesetz komme für die in den\nZeitraum ab 1. Mai 1982 fallenden Taten nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht.\nWeder sei die Verwendung von Minen mit dem Ziel, Bürger der DDR am Verlassen\ndes Landes zu hindern, gerechtfertigt gewesen, noch könne § 27 des Grenzgesetzes\nden Schußwaffengebrauch rechtfertigen. Insoweit sei ebenfalls der Auffassung des\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt\n39, 1 <15 ff.>) zu folgen, wonach die auf § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes beruhende\nStaatspraxis der DDR, welche die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Verhinderung einer Flucht aus der DDR\nin Kauf genommen habe, nicht geeignet gewesen sei, die Täter zu rechtfertigen; diese Staatspraxis habe offensichtlich und unerträglich gegen elementare Gebote der\nGerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstoßen.\n\n  Für die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates müsse mehr noch als für die         69\nTodesschützen gelten, daß § 27 des Grenzgesetzes als Rechtfertigungsgrund ausscheide. Daß diese Vorschrift lediglich den Anschein habe erwecken sollen, der\nSchußwaffengebrauch werde nach strengen, international anerkannten Regeln gehandhabt, habe sich zwar den Schützen nicht erschlossen, sei jedoch von den Beschwerdeführern in vollem Umfang erkannt worden. Aufgrund ihres Wissens um den\ntatsächlichen Charakter der Vorschrift hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, daß\ndie in der Praxis der DDR gehandhabte Auslegung der Vorschrift fortgelten werde.\n\n Die nach DDR-Recht verwirkte Strafe sei dem Strafrahmen des § 112 Abs. 1 erste            70\n\n\n\n                                          13/38\n\nAlternative StGB/DDR zu entnehmen und betrage zehn bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.\nDieser Strafrahmen sei weder zu mildern noch zu schärfen.\n\n dd) Die Anwendung des Strafrechts der DDR führe zu einer strengeren Bestrafung         71\nder Beschwerdeführer als die Anwendung des Strafrechts der Bundesrepublik\nDeutschland. Deshalb sei das bundesdeutsche Recht gemäß Art. 315 Abs. 1\nEGStGB, § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz dem Urteil zugrunde zu legen.\n\n Nach bundesdeutschem Strafrecht seien die Beschwerdeführer zu 2. und 3. wegen          72\nAnstiftung zum Totschlag zu bestrafen, der Beschwerdeführer zu 1. wegen Beihilfe\nzum Totschlag. Die zu verhängenden Strafen seien in allen Fällen dem Strafrahmen\ndes § 212 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren) zu entnehmen; ein besonders schwerer Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB liege nicht vor.\n\n  Innerhalb dieses im Vergleich zum Strafrecht der DDR milderen Strafrahmens berücksichtigte das Gericht zu Lasten aller drei Beschwerdeführer u.a. die Zahl der Opfer, den hohen Organisationsgrad der Tatausführung sowie die von ihnen größtenteils zu verantwortende Zwangslage der unmittelbar handelnden Grenzsoldaten.\nEntlastend wertete es u.a. die historische Entwicklung im Gefolge des Kalten Krieges, welche die Beschwerdeführer geprägt habe, sowie deren Eingliederung in den\nMachtapparat der SED. Zwar sei das Grenzregime von den Beschwerdeführern in\nvoller Überzeugung mitgetragen worden, die Initiative dazu sei jedoch nicht von ihnen ausgegangen. Unter Berücksichtigung weiterer in der Person der jeweiligen Beschwerdeführer liegender Strafzumessungserwägungen kam das Landgericht zu den\nFreiheitsstrafen, die unter der sich nach dem Recht der DDR ergebenden Mindeststrafe liegen.\n\n  d) Der Bundesgerichtshof änderte durch sein ebenfalls angegriffenes Urteil (veröffentlicht in BGHSt 40, 218 ff.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil\ndes Landgerichts dahin ab, daß die Beschwerdeführer des Totschlags schuldig seien\nund für den Beschwerdeführer zu 1. die Gesamtstrafe fünf Jahre und einen Monat\nFreiheitsstrafe betrage.\n\n Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof u.a. aus, den Beschwerdeführern als        75\nBefehlsgebern stehe ebensowenig wie den an der Grenze unmittelbar handelnden\nSoldaten nach dem anzuwendenden Recht der DDR ein Rechtfertigungsgrund zur\nSeite. Dazu bezog er sich auf die in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR\n370/92 - (BGHSt 39, 1 ff. <insbesondere S. 15 ff.>) näher dargelegten Grundsätze,\nauf die auch hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, der in § 27 Abs. 2 des\nGrenzgesetzes genannte Rechtfertigungsgrund habe, so wie er in der damaligen\nStaatspraxis, vermittelt durch die Befehlslage, gehandhabt worden sei, den Zweck\ngehabt, das bedingt oder unbedingt vorsätzliche Töten von Personen zu decken, die\nnichts weiter gewollt hätten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die Grenze zu überschreiten. Die Durchsetzung des Verbots,\ndie Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, habe Vorrang vor dem Le-\n\n\n                                        14/38\n\nbensrecht der Menschen gehabt. Unter diesen besonderen Umständen sei der\nRechtfertigungsgrund, wie er sich in der Staatspraxis darstellte, bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB genüge es für\ndie Unbeachtlichkeit allerdings nicht, daß ein Rechtfertigungsgrund des zur Tatzeit\ngeltenden Rechts gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe. Er könne vielmehr nur dann wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht\nunbeachtet bleiben, wenn in ihm ein offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zum Ausdruck komme; der Verstoß\nmüsse so schwer wiegen, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und\nWürde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletze. Der Widerspruch\ndes positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit müsse so unerträglich sein, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen habe. Dieser in der Radbruch'schen Formel umschriebene Maßstab, der zur Beurteilung schwerster nationalsozialistischer Gewaltverbrechen herangezogen worden sei, gelte auch für die\nTötung von Menschen an der innerdeutschen Grenze, obwohl diese nicht mit dem\nnationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden könne. Heute seien konkretere Prüfungsmaßstäbe hinzugekommen. Die internationalen Menschenrechtspakte böten Anhaltspunkte dafür, wann ein Staat nach der Überzeugung der weltweiten Rechtsgemeinschaft Menschenrechte verletze. Von besonderer Bedeutung seien\nin diesem Zusammenhang Art. 12 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966\n(IPbürgR), der für beide deutsche Staaten am 23. März 1976 in Kraft getreten sei.\nDaß die DDR es unterlassen habe, diesen Pakt gemäß Art. 51 ihrer Verfassung in innerstaatliches Recht umzusetzen, ändere an der völkerrechtlichen Bindung der DDR\nnichts. Das in Art. 12 Abs. 2 IPbürgR bezeichnete Menschenrecht auf Ausreisefreiheit sei durch das Grenzregime der DDR schon deshalb verletzt worden, weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise entgegen der Zielsetzung von Art. 12\nAbs. 3 IPbürgR nicht nur im Ausnahmefall, sondern in aller Regel vorenthalten worden sei. Das Grenzregime habe auch im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 3\nIPbürgR gestanden, wonach jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben habe\nund dieses Rechtes nicht willkürlich beraubt werden dürfe. Ungeachtet der Unschärfe des Begriffs der Willkür sei dessen Grenze jedenfalls dann überschritten, wenn der\nSchußwaffengebrauch dem Zweck dienen sollte, Dritte vom unerlaubten Grenzübertritt abzuschrecken. Daß die Befehlslage, die die vorsätzliche Tötung von Grenzverletzern einschloß, auch dieses Ziel gehabt habe, liege auf der Hand.\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Rechtfertigungsgründe seien zwar nicht generell vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Nicht zu folgen sei\njedoch der Auffassung, auch ein zur Tatzeit praktizierter Rechtfertigungsgrund, der\nübergeordneten Normen widersprochen habe, dürfe nach dieser Vorschrift nicht zum\nNachteil eines Angeklagten außer Betracht bleiben. Dem richtig interpretierten § 27\nAbs. 2 GrenzG/DDR hätte unter Beachtung der vom Wortsinn des Gesetzes gezogenen Grenzen und im Lichte der Verfassung der DDR und der von ihr eingegangenen\nvölkerrechtlichen Bindungen schon zum Tatzeitpunkt ein Rechtfertigungsgrund für\n\n\n                                        15/38\n\nFälle der vorliegenden Art nicht entnommen werden dürfen. Die Schutzrichtung von\nArt. 103 Abs. 2 GG werde also im vorliegenden Fall nicht verfehlt: Die Erwartung, das\nRecht werde, wie in der Staatspraxis zur Tatzeit, auch in Zukunft so angewandt werden, daß ein menschenrechtswidriger Rechtfertigungsgrund anerkannt werde, sei\nnicht schutzwürdig.\n\n  Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Beschwerdeführer zu 1. bis 3.        77\nnach bundesdeutschem Strafrecht als mittelbare Täter des Totschlags anzusehen.\nDie Beschwerdeführer seien als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates Angehörige eines Gremiums gewesen, dessen Entscheidungen zwingende Voraussetzungen für die grundlegenden Befehle gewesen seien, auf denen das Grenzregime der\nDDR beruht habe. Sie hätten gewußt, daß die auf den Beschlüssen des Nationalen\nVerteidigungsrates beruhenden Befehle ausgeführt werden würden. Die Meldungen\nüber die Opfer der Grenzverminung und des Schießbefehls hätten ihnen vorgelegen.\nDie Ausführenden der Handlungen, die unmittelbar zur Tötung führten, hätten als Untergebene in einer militärischen Hierarchie gehandelt, in der ihre Rolle festgelegt gewesen sei. Auch gegenüber Erich Honecker hätten die Beschwerdeführer keine ganz\nuntergeordnete Rolle eingenommen. Seine Macht möge aufgrund der Vereinigung\nder wichtigsten Partei- und Staatsämter in seiner Person sehr groß gewesen sein.\nAber auch die Beschwerdeführer hätten in Partei und Staat bedeutende Ämter bekleidet. Die Umstellung des Schuldspruchs bedinge die Änderung des Strafausspruchs hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1.\n\n  Die auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hin vorgenommene umfassende Überprüfung des Urteils habe sonst keinen Rechtsfehler ergeben. Die von den Beschwerdeführern eingelegten Revisionen könnten ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge\nder fehlerhaften Besetzung des Gerichts sei bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden. Die übrigen Verfahrensrügen sowie die Sachrügen seien unbegründet.\n\n e) Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen               79\ndie Urteile des Landgerichts sowie des Bundesgerichtshofs und rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101\nAbs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer zu 1. ist der Ansicht, Art. 101 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, daß er ausschließlich wegen einer als Mitglied eines Staatsorgans der ehemaligen DDR begangenen Tat verurteilt worden sei. Für diese Tat sei jedoch weder die\nZuständigkeit eines internationalen Strafgerichtshofs noch die bundesdeutscher\nStrafgerichte gegeben.\n\n Die Tat sei nach dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR zu beurteilen; das              81\nschließe eine Berücksichtigung des Rechtfertigungsgrundes des § 27 GrenzG/DDR\nein. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, daß der Bundesgerichtshof den\nRechtfertigungsgrund des § 27 GrenzG/DDR nachträglich anders interpretiere, als\ndies der Staatspraxis der DDR zur Tatzeit entsprochen habe, und so die Strafbarkeit\nbegründe. Der Rückgriff des Bundesgerichtshofs auf die sogenannte Radbruch'sche\n\n\n                                         16/38\n\nFormel bedeute im Ergebnis die Heranziehung übergeordneten Naturrechts. Dieser\nRückgriff möge für das nationalsozialistische Unrecht richtig gewesen sein. Das damalige Unrechtssystem sei jedoch nicht im entferntesten mit dem Geschehen in der\nDDR zu vergleichen, das westliches Verständnis als Unrecht bewerte. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Rechtfertigungsgrundes verfehle die\nrechtsstaatliche Gewährleistungsfunktion des Art. 103 Abs. 2 GG, wonach er, der\nBeschwerdeführer, auf die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen habe vertrauen dürfen. Dabei hätten mögliche Exzeßtaten einzelner Grenzsoldaten außer Betracht zu\nbleiben. Solche könnten ihm, weil sie von den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates nicht gedeckt seien, auch nicht zugerechnet werden.\n\n Der Beschwerdeführer zu 1. hält die Beurteilung seines Tatbeitrags als mittelbare       82\nTäterschaft für unhaltbar und beanstandet des weiteren, daß die sich aufdrängende\nMöglichkeit eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht ausreichend berücksichtigt\nworden sei.\n\n bb) Nach Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. verstößt die Verurteilung durch         83\ndie 27. Große Strafkammer gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Durch\nwillkürlichen Präsidiumsbeschluß vom 30. März 1992 sei das Verfahren auf diese\nStrafkammer übertragen worden, einzig und allein um sicherzustellen, daß das Strafverfahren unter Leitung eines bestimmten Vorsitzenden durchgeführt werde. Es\nhandle sich um eine auf sachfremden Erwägungen beruhende, unzulässige Einzelzuweisung an einen bestimmten Spruchkörper.\n\n  Grundlage der strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts müsse       84\ndas zur Tatzeit geltende Recht der DDR sein, und zwar in der Form und Auslegung,\nwie es zur Tatzeit praktiziert worden sei. Seine Tätigkeit als Mitglied des Politbüros\ndes ZK der SED, als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der DDR und als Minister für Nationale Verteidigung der DDR ziehe danach eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nach sich; sein Verhalten sei durch die Verfassung und die Gesetze\nder DDR gedeckt gewesen und habe den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates, den Befehlen des Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte\ndes Warschauer Vertrages und damit seinen Pflichten gemäß §§ 9 und 258 StGB/\nDDR entsprochen. Mit der Verminung der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland und der Regelung, bei Grenzverletzungen von der Schußwaffe Gebrauch zu\nmachen, habe die DDR den legitimen Zweck verfolgt, ihre Staatsgrenze zu schützen.\nDie entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Grenzgesetz, hätten internationalen Standards entsprochen. § 27 GrenzG/DDR, der den Schußwaffengebrauch lediglich als letztes Mittel vorgesehen habe, habe sich in Übereinstimmung\nmit dem Völkerrecht befunden. Diese Vorschrift sei noch restriktiver als die entsprechende bundesdeutsche Regelung. Ein subjektives Recht auf Ausreise habe die\nDDR-Verfassung ebenso wie das Grundgesetz nicht vorgesehen. Auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts dieses Inhalts existiere nicht. Auf den Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte komme es schon deshalb nicht an, weil\ndieser in der DDR niemals in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. Die\n\n\n                                         17/38\n\nvom Bundesgerichtshof vorgenommene menschenrechtsfreundliche Auslegung des\n§ 27 GrenzG/DDR beruhe auf einer unzutreffenden, unvollständigen und willkürlichen Anwendung und Auslegung des zur Tatzeit geltenden Rechts der DDR; die\nNichtbeachtung dieser Vorschrift als Rechtfertigungsgrund verstoße gegen das\nRückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n  Als willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt der Beschwerdeführer zu 2. die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere hinsichtlich der\nBewertung der Beratungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates.\n\n Bei der Feststellung der mittelbaren Täterschaft habe der Bundesgerichtshof die in        86\nder DDR bestehende Rechtslage willkürlich außer acht gelassen. Nach dem insoweit\nmaßgeblichen Strafrecht der DDR komme mittelbare Täterschaft nur in Betracht,\nwenn der Hintermann die Straftat vorsätzlich durch einen anderen ausführen lasse,\nder selbst für diese Tat als Täter strafrechtlich nicht verantwortlich sei. Dies sei bei\nden Grenzsoldaten der DDR jedoch gerade nicht der Fall gewesen.\n\n  cc) Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu 3. ist auf die Tötungshandlungen gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StGB ausnahmslos das\nRecht der DDR anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs sei\njede der Taten zur Zeit ihrer Begehung nach dem Recht der DDR gerechtfertigt gewesen und hätte nach der damals geltenden Rechtslage nicht strafrechtlich verfolgt\nwerden können. Die vom Bundesgerichtshof nachträglich vorgenommene abweichende Auslegung des § 27 GrenzG/DDR verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.\nDer Bundesgerichtshof habe sich mit seiner Auslegung bewußt über das positive\nRecht hinweggesetzt, um aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit eine Bestrafung\nzu rechtfertigen. Damit sei die verfassungsmäßige Schranke des Art. 103 Abs. 2 GG\nüberschritten. Der Rückgriff auf das überpositive Recht nach Maßgabe der sogenannten Radbruch'schen Formel sei nicht haltbar. Ein uneingeschränktes Recht auf\nLeben eines Staatsbürgers könne dem überpositiven Recht nicht entnommen werden. Jede staatliche Rechtsordnung, auch die bundesdeutsche, enthalte insoweit gesetzliche Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf den Schußwaffengebrauch\ngegenüber Straftätern. Insoweit sei die Vorschrift des § 27 GrenzG/DDR sehr wohl\nmit entsprechenden bundesdeutschen Vorschriften vergleichbar. Dem entspreche\nauch das Völkerrecht. So enthalte etwa Art. 2 Abs. 2 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zwar ein generelles Tötungsverbot, verbiete die Tötung von Staats wegen jedoch u.a. dann nicht, wenn es sich um\neine ordnungsgemäße Festnahme oder darum handele, das Entkommen ordnungsgemäß festgehaltener Personen zu verhindern. Der besondere Rang des Rückwirkungsverbots im Zusammenhang mit \"staatlicher\" Kriminalität komme auch in dem\nVorbehalt zum Ausdruck, den die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 7\nAbs. 2 EMRK erklärt habe. Zwar verwehre das Rückwirkungsverbot nicht, daß ein\nGericht im nachhinein besserer Einsicht bei der Auslegung einer Strafnorm folge. Andererseits dürfe das von der Verfassung geschützte Vertrauen des Handelnden, daß\nsein Tun im Rahmen der zur Tatzeit geltenden Rechtsordnung als rechtmäßig ange-\n\n\n                                          18/38\n\nsehen werde, nicht erschüttert werden.\n\n Der Beschwerdeführer zu 3. rügt ferner, der Bundesgerichtshof habe zahlreiche            88\nVorschriften des von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen DDR-Rechts - so\ndie Befehle Nr. 101 und die Direktiven des Ministers für Nationale Verteidigung - willkürlich ausgelegt.\n\n  dd) Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. haben im Verfassungsbeschwerde-                   89\nVerfahren Erklärungen ehemaliger führender Amtsträger der UdSSR vorgelegt, u.a.\nsolche des letzten Präsidenten der UdSSR, Gorbatschow, des vormaligen Botschafters der UdSSR in der DDR, Abrassimow, und des früheren Oberkommandierenden\nder russichen Streitkräfte der UdSSR in der DDR, Luschew. Aus den Erklärungen\ngeht nach Ansicht der Beschwerdeführer hervor, daß die UdSSR auf die Ausgestaltung des sogenannten Grenzregimes entscheidenden Einfluß gehabt und die Staatsführung der DDR demzufolge Handlungsspielräume nicht besessen habe.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1852/94                                               90\n\n a) Der Beschwerdeführer zu 4. wurde durch Urteil des Landgerichts wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; deren\nVollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\n  Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beschwerdeführer, der sich auf         92\nDrängen seines Vaters widerstrebend zu einem Wehrdienst von drei Jahren verpflichtet hatte, in der Nacht vom 14. zum 15. Februar 1972 Postenführer einer aus\nihm und einem Mitangeklagten gebildeten Grenzstreife, die in Berlin im Bereich zwischen dem Reichstagsufer und der Rudower Chaussee eingesetzt war. Die Bootskompanie, der der Beschwerdeführer angehörte, war für die Sicherung des Grenzabschnitts zwischen der Elsenbrücke in Treptow und der Schillingbrücke in\nFriedrichshain zuständig; in diesem Bereich folgte die Grenze zum Westteil Berlins\ndem Verlauf der Spree.\n\n  Der 29 Jahre alte W. aus Ostberlin war gegen 22.30 Uhr unbemerkt in die Spree gelangt, die er in Richtung auf das Kreuzberger Ufer durchschwimmen wollte, um im\nWesten zu bleiben. Als der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter ihn entdeckten, schwamm er in der Mitte des Flusses. Auf Zuruf der beiden Grenzsoldaten reagierte er nicht. Diese schossen nunmehr aus einer Entfernung von ungefähr 40 m\nnahezu gleichzeitig auf ihn, ohne sich vorher ausdrücklich verständigt zu haben. Ihre\nMaschinenpistolen waren auf Dauerfeuer eingestellt. Der Beschwerdeführer gab\ndrei, sein Mitangeklagter zwei Feuerstöße von jeweils zwei Schüssen ab. Beide Soldaten schossen aus der Hüfte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte ihnen nicht widerlegt werden, daß die ersten Schüsse Warnschüsse waren. Die weiteren Schüsse wurden sofort danach abgegeben. Beide nahmen eine tödliche\nVerletzung des Flüchtlings billigend in Kauf. Nach den Feuerstößen war der Schwimmer nicht mehr zu sehen. Er war durch ein Geschoß am Kopf getroffen worden und\ndeswegen ertrunken. Von welchem der beiden Soldaten das tödliche Geschoß her-\n\n\n\n                                         19/38\n\nrührte, blieb ungeklärt. Die beiden Soldaten handelten nach den Feststellungen mit\ndem gemeinsamen Ziel, den bei der Vergatterung erhaltenen Befehl auszuführen\nund den vermuteten Grenzdurchbruch zu verhindern. Beide wurden noch in der\nNacht zum 15. Februar 1972 als Posten abgelöst und am nächsten Tag mit einem\nLeistungsabzeichen sowie mit einer Prämie von 150,- Mark ausgezeichnet.\n\n Der Witwe des Getöteten wurde vier Wochen nach dem Vorfall mitgeteilt, es habe        94\nsich um einen Selbstmord gehandelt; die Leiche sei bereits eingeäschert worden.\n\n b) Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten, die sich in     95\nder Hauptverhandlung nicht zur Sache äußerten, aufgrund ihrer im wesentlichen geständigen Angaben im Ermittlungsverfahren für überführt.\n\n c) Zur Rechtslage führte das Landgericht aus, die Tat sei sowohl nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland als auch nach dem der DDR als gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung zu werten. Der Gebrauch der Schußwaffe sei unter\nden gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen. § 17 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968,\nder gemäß § 20 Abs. 3 zur Tatzeit auch für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee gegolten habe, erlaube den Einsatz der Schußwaffe lediglich bei bestimmten\nVerbrechenstatbeständen, die nicht erfüllt gewesen seien. Ein besonders schwerer\nFall des ungesetzlichen Grenzübertritts im Sinne von § 213 Abs. 3 StGB/DDR habe\nnicht vorgelegen. W. habe auch weder von Schußwaffen noch von Sprengmitteln Gebrauch gemacht und die Flucht auch nicht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs oder\ngemeinschaftlich begangen.\n\n Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben, insbesondere nicht der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl. Auch unter Berücksichtigung von regelmäßiger politischer Schulung und Indoktrination sowie militärischer Vergatterung\nstelle die Handlungsweise beider Täter einen auch für sie offensichtlichen Verstoß\ngegen das Gebot der Menschlichkeit dar. Das Schießen auf einen unbewaffneten\nMenschen, der für den Beschwerdeführer und seinen Mittäter deutlich erkennbar\nnichts weiter vorgehabt habe, als das gegenüberliegende Ufer der Spree zu erreichen, und von dem keinerlei Gefährdung oder Schädigung ausgegangen sei, könne\nunter keinem Gesichtspunkt als gerechtfertigt angesehen werden. Daran könne auch\ndie Tatsache, daß der sogenannte ungesetzliche Grenzübertritt in der DDR strafbar\ngewesen sei, nichts ändern; denn auch die Verfolgung von Straftaten habe sich am\nMaßstab der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Das auch in der DDR vorrangige\nMenschenrecht auf Leben, das durch das grundsätzliche Tötungsverbot (§§ 112, 113\nStGB/DDR) konkretisiert gewesen sei, habe auch den Straftäter geschützt. Es sei daher für die Angeklagten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß von dem\nGrenzverletzer keine Gefahr ausgegangen sei, offensichtlich gewesen, daß das\nnachrangige Verbot des \"ungesetzlichen Grenzübertritts\" hinter diesem elementaren\nTötungsverbot habe zurücktreten müssen.\n\n Auch die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne von § 35          98\n\n\n                                        20/38\n\nStGB seien zu verneinen. Zwar sei zugunsten der Soldaten davon auszugehen, daß\nsie den Befehl zur Unterbindung eines Grenzdurchbruchs befolgt hätten, weil sie befürchteten, ansonsten selbst zur Verantwortung gezogen zu werden. Indessen hätte die Zwangslage durch mildere Mittel abgewendet werden können. Es sei möglich gewesen, in sicherer Entfernung von dem entdeckten Grenzverletzer ins Wasser\nzu schießen, ohne befürchten zu müssen, daß später befehlswidriges Handeln hätte nachgewiesen werden können. Sollten die Schützen geglaubt haben, ihr Handeln\nsei aufgrund der Befehlslage rechtmäßig, hätten sie sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums könne nicht\nanders beurteilt werden als die Frage der Offensichtlichkeit des Strafrechtsverstoßes.\n\n d) Da die Tat weder nach dem Recht der Bundesrepublik noch nach dem der DDR              99\ngerechtfertigt gewesen sei, verbleibe es bei der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland; die Vorschriften der §§ 212, 213 StGB sähen für einen minderschweren Fall, wie er hier vorliege, einen niedrigeren Strafrahmen vor als die §§ 112,\n113 StGB/DDR. Die Schwere der Schuld erfordere gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer. Deren Vollstreckung könne jedoch gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\n  e) Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte.\n\n  aa) Im Rahmen der Sachrüge führte der Beschwerdeführer aus, das Landgericht            101\nhabe die zum Tatzeitpunkt einschlägige Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes der DDR zu Unrecht nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Durch den Hinweis auf naturrechtliche Grundsätze und einen unerträglichen Widerspruch zu den\nGrundsätzen von Gerechtigkeit und Menschlichkeit allein werde der Rechtfertigungsgrund des § 27 Abs. 2 Grenzgesetz/DDR nicht beseitigt. Nur so sei zu erklären, daß\nder Bundesgerichtshof in gleichgelagerten Fällen neben Grundsätzen des sogenannten überpositiven Rechts auch internationale Konventionen und völkerrechtliche Verträge herangezogen und aus ihnen Rechtsgrundsätze abgeleitet habe, die letztlich zu\neiner Verneinung der rechtfertigenden Wirkung der genannten Vorschrift geführt hätten. Dabei habe der Bundesgerichtshof allerdings verkannt, daß der maßgeblich herangezogene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar am\n23. März 1976 in der DDR in Kraft getreten sei, die Staatsführung es aber unterlassen habe, dieses Abkommen wirksam in innerstaatliches Recht der DDR zu transformieren. So sei möglicherweise eine völkerrechtliche Bindung der DDR eingetreten,\nnicht aber eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den Staatsbürgern.\n\n  Die Verurteilung verstoße deshalb gegen das Rückwirkungsverbot in Art. 103             102\nAbs. 2 GG und § 2 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungsgründe seien vom Schutzbereich\ndes Rückwirkungsverbots nicht ausgenommen. Art. 103 Abs. 2 GG könne seine\nrechtsstaatliche Gewährleistung nur durch eine strikt formalisierte Anwendung erfüllen. Was totalitäre Staaten betreffe, könne bei der Bestimmung dessen, was zum\nTatzeitpunkt der einzig mögliche Inhalt eines Strafrechtssatzes war, nicht darauf ver-\n\n\n\n                                         21/38\n\nzichtet werden, auch die tatsächliche Staatspraxis zu berücksichtigen. Zumindest\nnachgeordnete Vollzugsorgane müßten auf die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, so wie er in der Staatspraxis gehandhabt worden sei, vertrauen können. Es sei\nmit dem Rückwirkungsverbot unvereinbar, pauschal festzustellen, das Vertrauen in\neine menschenrechtswidrige Staatspraxis sei nicht schutzwürdig.\n\n Außerdem habe das Landgericht hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes des                 103\nHandelns auf Befehl (§ 5 Abs. 1 WStG) zu niedrige Anforderungen an das Merkmal\nder Offensichtlichkeit gestellt.\n\n  bb) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet (vgl. BGHSt 40, 241\nff.).\n\n  Entgegen der Auffassung des Tatgerichts seien zur Tatzeit die in Betracht kommenden Vorschriften über das Grenzregime in der Staatspraxis der DDR in dem Sinne\nausgelegt worden, daß das Handeln des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Dabei\nkönne offenbleiben, ob der Rechtfertigungsgrund dem Gesetz über die Aufgaben und\nBefugnisse der deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 oder Anordnungen des Ministers für Nationale Verteidigung entnommen werden könne. Entsprechend den in\nseinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1) entwickelten\nGrundsätzen müsse ein der Staatspraxis entsprechender Rechtfertigungsgrund für\ndie (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Tötung von Personen bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben, wenn die Opfer nichts weiter gewollt hätten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche\nGrenze zu überschreiten. In der genannten Entscheidung habe er nicht nur die\nGrundsätze der sogenannten \"Radbruch'schen Formel\" herangezogen, sondern\nauch internationale Menschenrechtspakte, vor allem den Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte. Daß dieser erst nach der vorliegenden Tat für die\nDDR in Kraft getreten sei, zwinge nicht dazu, die Frage der Rechtfertigung des Beschwerdeführers abweichend zu beurteilen. Der Pakt habe seine Grundlage in der\nAllgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) und stimme mit dieser im Hinblick\nauf das Recht auf Leben und freie Ausreise weitgehend überein. Zwar sei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kein Vertragsrecht. Auch wenn deren Bindungswirkung im allgemeinen wie auch im Hinblick auf die einzelnen Menschenrechte nicht voll geklärt sei, komme ihr jedenfalls insofern ein hohes Maß an rechtlicher\nBedeutung zu, als sie den Willen der Völkergemeinschaft bekunde, Menschenrechte\nzu verwirklichen, und den Inhalt dieser Menschenrechte auch erkennbar mache. Angesichts der Exaktheit, mit der die Erklärung das fundamentale Recht auf Leben und\ndas Recht auf freie Ausreise definiert habe, könne sie, nicht anders als der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, als eine Konkretisierung dessen\naufgefaßt werden, was als die allen Völkern gemeinsame, auf Wert und Würde des\nMenschen bezogene Rechtsüberzeugung verstanden werde. Zu den in der Erklärung\nbezeichneten Menschenrechten habe sich auch die DDR in zahlreichen offiziellen\n\n\n                                          22/38\n\nStellungnahmen bekannt. Festzuhalten sei auch an der bereits im Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1) geäußerten Auffassung, die nach dem\nRecht der DDR zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden hätten es ermöglicht, den Rechtfertigungsgrund so auszulegen, daß Menschenrechtsverletzungen\nvermeidbar gewesen wären. Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,\nwie sie der Bundesgerichtshof in § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 des Grenzgesetzes\nder DDR von 1982 gefunden habe, seien zur Zeit der hier in Rede stehenden Tat in\n§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 4 des Volkspolizeigesetzes enthalten gewesen. An\nder Auffassung, daß in dieser an den Menschenrechten orientierten Auslegung des\nRechtfertigungsgrundes ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103\nAbs. 2 GG nicht gesehen werden könne, werde ebenfalls festgehalten.\n\n Weitere sachlich-rechtliche Fehler - auch hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen schuldhaften Handelns des Beschwerdeführers - hätten sich nicht ergeben.\n\n f) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die        107\nUrteile des Landgerichts sowie des Bundesgerichtshofs und rügt eine Verletzung von\nArt. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Ausführungen aus dem Revisionsverfahren.\n\n                                         II.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Justiz namens           109\nder Bundesregierung und die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin Stellung\ngenommen.\n\n 1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Rückwirkungsverbots liege nicht vor. Zwar sei mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, daß\ndas Rückwirkungsverbot nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtswidrigkeitsstufe gelte. Gleichwohl stehe Art. 103 Abs. 2 GG einer Verurteilung der\nBeschwerdeführer nicht entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof gemäß § 9 Abs. 1\nStGB in Verbindung mit Art. 315 Abs. 4 EGStGB das bundesdeutsche Strafgesetzbuch für anwendbar gehalten habe, weil der Tod in einem der Fälle in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und die Strafverfolgung noch nicht verjährt sei, komme ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG schon aus diesem Grunde nicht in\nBetracht.\n\n Das Landgericht habe für die Todesfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR ereignet hätten oder die nach dessen Inkrafttreten infolge von\nSplitterminen eingetreten seien, zutreffend dargelegt, daß eine Rechtfertigung mangels Vorliegens von Rechtfertigungsgründen oder wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage für das Anbringen von Minen im Grenzgesetz schon nach dem Recht der\nDDR nicht in Betracht kommen konnte. Auch in diesen Fällen sei ein Verstoß gegen\n\n\n                                        23/38\n\ndas Rückwirkungsverbot von vornherein ausgeschlossen. Die Sachlage entspreche\nhier derjenigen, die dem Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1992 - 2 BvR 1662/91 - (DtZ 1992, S. 216) zugrunde gelegen habe. In dieser Entscheidung sei ausgeführt, die Frage der strafrechtlichen Verantwortung des damaligen Beschwerdeführers sei ersichtlich auf der\nGrundlage des zur Tatzeit geltenden DDR-Rechts geprüft worden, weshalb von einer\nrückwirkenden Anwendung strafbegründender Vorschriften nicht gesprochen werden\nkönne. Es handle sich um eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts, wobei die Auffassung der Fachgerichte, der Schußwaffengebrauch sei von den Bestimmungen des DDR-Rechts nicht gedeckt, nachvollziehbar\nbegründet und nicht willkürlich sei. Dasselbe gelte in den vorliegenden Fällen für die\nDarlegung des Landgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 17, 18\nund 20 StGB/DDR sowie für seine Ausführungen, wonach der Einsatz von Splitterminen durch das am 1. Mai 1982 in Kraft getretene Grenzgesetz nicht gedeckt gewesen sei.\n\n  Auch hinsichtlich der Tötungen durch Schußwaffengebrauch sei ein Verstoß gegen         112\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausführlich dargelegt und begründet, daß der als Rechtfertigungsgrund\nfür den Schußwaffengebrauch in Betracht kommende § 27 Abs. 2 GrenzG/DDR\nschon nach der eigenen Rechtsordnung der DDR - ihrer Verfassung und den von ihr\neingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen - dahin auszulegen sei, daß er\n- entgegen der Staatspraxis - die vorsätzliche Tötung eines unbewaffneten und auch\nsonst für Leib und Leben anderer ungefährlichen Flüchtlings nicht rechtfertige. Bei\nBeachtung des in der Verfassung der DDR verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der die DDR völkerrechtlich bindenden Art. 6 und 12 IPbürgR hätte schon\nzur Tatzeit dem § 27 Abs. 2 GrenzG/DDR ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden dürfen. Deshalb fehle es ungeachtet einer entgegenstehenden Staatspraxis nicht an einer gesetzlichen Bestimmung der Strafbarkeit vor der Tat. Art. 103\nAbs. 2 GG solle den Angeklagten vor Willkür und in seinem Vertrauen auf den Fortbestand des zur Tatzeit geltenden Rechts schützen. Schon grundsätzlich sei die Erwartung nicht schutzwürdig, das Recht werde, wie in der Staatspraxis zur Tatzeit,\nauch in Zukunft so angewandt werden, daß ein menschenrechtswidriger Rechtfertigungsgrund anerkannt werde. Dies müsse erst recht für denjenigen gelten, der durch\neigenes Handeln die zu einer menschenrechtswidrigen Auslegung des Rechtfertigungsgrundes führende Staatspraxis selbst prägend gestaltet und aufrecht erhalten\nhabe. Dieser zumal habe die Doppelbödigkeit der Vorschriften des Grenzgesetzes\nerkannt, die in ihrer Formulierung lediglich den Anschein hätten erwecken sollen, der\nSchußwaffengebrauch werde nach strengen, international anerkannten Regeln gehandhabt.\n\n 2. Auch die Senatsverwaltung für Justiz, die sich in den Verfassungsbeschwerde-         113\nVerfahren der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.\n\n\n\n                                         24/38\n\n  Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG beziehe sich zunächst und                114\nschwerpunktmäßig auf die Festlegung des gesetzlichen Tatbestandes. Ob Veränderungen in den Rechtfertigungsgründen gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103\nAbs. 2 GG verstießen, sei nicht mit derselben Sicherheit zu bejahen, wie dies bei\ndem einer Tat erst folgenden Erlaß einer Strafnorm oder einer nachträglichen Strafverschärfung der Fall sei. Dies liege daran, daß von den zur Strafbarkeit im Sinne von\nArt. 103 Abs. 2 GG gehörenden Voraussetzungen vielfach nur der Tatbestand spezifisch ausformuliert sei und daher in erster Linie ihm die Garantiefunktion zugemessen\nwerde. Derselbe Präzisionsgrad könne bei Rechtfertigungsgründen nur in wenigen\nFällen erreicht werden. Sie seien nur ausnahmsweise mit einer konkreten Strafnorm\nverknüpft und ausschließlich auf diese bezogen. Sie ergäben sich im Regelfall aus\ndem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und machten schon dadurch ihren\nübergreifenden, nicht an einer Verbotsnorm orientierten Charakter deutlich. Trotz dieses Schwerpunktes könne, da zu der Frage der Strafbarkeit die Rechtswidrigkeit gehöre, diese nicht völlig dem Rückwirkungsverbot entzogen werden. Die Garantiefunktion von Art. 103 Abs. 2 GG schließe aus, daß ein zur Tatzeit strafloses Handeln\nnachträglich mit Strafe belegt werde. Eine solche Situation ergebe sich nicht nur\ndann, wenn nachträglich eine die Tat pönalisierende Norm erlassen werde, sie sei\nvielmehr auch dann gegeben, wenn nachträglich zur Zeit der Tat existierende Rechtfertigungsgründe aufgehoben würden und ein erlaubtes Tun nunmehr als rechtswidrig und strafbar bewertet werde.\n\n  Für das Macht- und Normengefüge der DDR, auf das sich die Beschwerdeführer zu          115\nihrer Rechtfertigung beriefen, könne dies jedoch nicht gelten. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf Regeln, die von allen Staaten oder von Staatengemeinschaften\nzum Schutz der Grenzen und zur Regelung des Grenzverkehrs erlassen worden seien, treffe die Situation des Grenzregimes der ehemaligen DDR nicht. Das Recht der\nEin- und Ausreise sei in den Staaten der internationalen Völkergemeinschaft und insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungsrecht ausgestaltet; zu seiner Durchsetzung den Todesschuß einzusetzen, sei absolut unverhältnismäßig. Das Grenzregime der DDR habe sich damit in einem unerträglichen\nWiderspruch zu Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit befunden. Auf\ndieses treffe daher die Bewertung Radbruchs zu, nach der einem Recht die Geltung\nzu versagen sei, das in einem so unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit stehe, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen habe.\n\n Art. 103 Abs. 2 GG eröffne den Repräsentanten staatlicher Macht auch nicht den          116\nWeg, sich durch Setzung von Unrechts- oder Willkürakten selbst freizuzeichnen.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                               117\n\n Unzulässig ist nur die Rüge des Beschwerdeführers zu 2., sein Grundrecht auf den        118\ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sei verletzt, weil das Präsidium des\nLandgerichts die Strafsache gegen ihn und seine Mitangeklagten wegen angeblicher\n\n\n                                         25/38\n\nÜberlastung der zuständigen Kammer durch einen willkürlichen Beschluß auf die\n27. Große Strafkammer übertragen habe. Dieser Rüge steht schon die mangelnde\nRechtswegerschöpfung und damit der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieser Grundsatz neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), daß der Beschwerdeführer bereits im\nAusgangsverfahren alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27 f.>; 81,\n97 <102 f.>).\n\n Das hat der Beschwerdeführer zu 2. nicht getan. Das ergibt sich aus dem mit der           119\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs. Danach hat\ndie vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren erhobene Besetzungsrüge nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprochen.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.                                          120\n\n  Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen nicht einer unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen\nund auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsanwendung. Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Strafund Strafprozeßrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen,\nwenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht schon dann\nder Fall, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder Strafprozeßrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte\nRechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192\nf.>; 89, 1 <14>).\n\n  Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gilt             122\nauch, wenn es um die Feststellung, Auslegung und Anwendung von Normen einer\nfremden Rechtsordnung durch die Strafgerichte geht, von denen nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland die strafrechtliche Beurteilung abhängt. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht nachzuprüfen, ob die Strafgerichte Vorschriften der DDR zutreffend ausgelegt und angewendet haben.\n\n Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs                 123\nwegen nicht zu beanstanden. Sie verletzen die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen.\n\n\n                                          26/38\n\n                                          I.\n Die insbesondere von den Beschwerdeführern zu 1. und 3. erhobene, nach Art. 2            124\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG zulässige Rüge (vgl. BVerfGE 77, 170 <232>),\ndie Strafverfolgung gegen sie als ehemalige Inhaber hoher Regierungsämter und Mitglieder eines Verfassungsorgans der DDR verletze wegen ihrer fortwirkenden Immunität eine allgemeine Regel des Völkerrechts, ist nicht begründet.\n\n  1. Die DDR war im Sinne des Völkerrechts - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen       125\nAnerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BVerfGE 36, 1\n<22>) - ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Deshalb können im Verhältnis\nzur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 <23 f.>; 92, 277 <320>). Unter diesen ist vorwiegend das universell geltende Völkergewohnheitsrecht zu verstehen, ergänzt durch\nanerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 f., 34 f.>; 16, 27\n<33>; 23, 288 <317>). Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten\nberuhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens\nsei (vgl. BVerfGE 92, 277 <320>).\n\n  Die von den Beschwerdeführern in Anlehnung an anglo-amerikanische Rechtsvorstellungen in Anspruch genommene \"act of state doctrine\" kann nicht als allgemeine\nRegel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG angesehen werden, da sie jedenfalls außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises nicht anerkannt ist (vgl.\nBVerfGE 92, 277 <322>; Fonteyne, \"Acts of State\", in: Bernhardt <ed.>, Encyclopedia of Public International Law, Vol. I, 1992, S. 17 <19>; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 775 f.).\n\n  Darüber hinaus entspricht es der im völkerrechtlichen Schrifttum durchgängig vertretenen und auch in den angegriffenen Entscheidungen herangezogenen Auffassung, daß eine Immunität die Existenz des Staates, dem der Betreffende angehört,\nnicht überdauert (vgl. dazu allgemein BVerfGE 15, 25 <34 f.>; 16, 27 <33>; siehe\nauch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 21. Februar 1992 - 2\nBvR 1662/91 -, DtZ 1992, S. 216; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band I/1,\n2. Aufl., 1975, S. 275; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., 1990, S. 344/345). Die Auffassung\ndes Beschwerdeführers zu 3., Art. 25 GG sei schon deshalb verletzt, weil die gegen\nihn gerichtete Strafverfolgung die Souveränität der DDR als Völkerrechtssubjekt mißachte, trifft aus diesem Grund nicht zu.\n\n 2. Auch dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen            128\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) - Einigungsvertrag (EV) - ist nicht zu entnehmen, daß\nHandlungen von Mitgliedern staatlicher Organe der ehemaligen DDR von der Strafverfolgung ausgenommen sein sollen. Der Einigungsvertrag regelt diese Frage nicht\n\n\n                                         27/38\n\nausdrücklich; Art. 17 und 18 EV lassen jedoch erkennen, daß die vertragschließenden Parteien von rechtsstaats- und verfassungswidrigen Maßnahmen und Handlungen staatlicher Organe der ehemaligen DDR ausgegangen sind, die auch nach\nWirksamwerden des Beitritts zumindest zu Rehabilitation oder Entschädigung führen\nsollten. Auch Art. 315 ff. EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages sehen keine Ausnahme für Straftaten von Mitgliedern staatlicher Organe der ehemaligen DDR\nvor.\n\n                                          II.\n Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.                                                  129\n\n Die Beschwerdeführer sehen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor allem             130\ndarin, daß die Strafgerichte ihnen die Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund versagt haben, der sich aus den Vorschriften der DDR über das Grenzregime, wie sie in\nder Staatspraxis ausgelegt und angewendet wurden, zur Tatzeit ergab. Darüber hinaus sehen sich die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. auch darum in einem Recht aus\nArt. 103 Abs. 2 GG verletzt, weil sie in Anwendung des Rechts der Bundesrepublik\nals mittelbare Täter verurteilt wurden.\n\n Beide Rügen sind nicht begründet.                                                       131\n\n 1. a) Art. 103 Abs. 2 GG ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl.             132\nBVerfGE 78, 374 <382>). Dieses fundiert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem\nes Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen\nschützt. Das Rechtsstaatsprinzip umfaßt als eine der Leitideen des Grundgesetzes\naber auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 45, 187\n<246>). Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in\ndem Grundsatz aufgenommen, daß keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird. Dieser\nGrundsatz wurzelt zugleich in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1\nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten hat (vgl. BVerfGE 25, 269 <284 f.>). Er liegt auch dem Art. 103\nAbs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285>).\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG sichert diese Ziele, indem er die Bestrafung wegen einer Tat nur    133\nzuläßt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Begehung mit hinreichender Bestimmtheit in einem gesetzlichen Tatbestand mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG schützt darüber hinaus vor der Verhängung einer höheren als der im Zeitpunkt der Tat gesetzlich angedrohten Strafe. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit\ngewährleistet Art. 103 Abs. 2 GG, daß im Bereich des Strafrechts, auf dessen Grundlage der Staat in die Persönlichkeit auf das schwerwiegendste eingreifen darf, nur der\nGesetzgeber die strafwürdigen Rechtsgutsverletzungen bestimmt. Dies findet in\nArt. 103 Abs. 2 GG dadurch seinen Ausdruck, daß die rechtsstaatliche Gesetzesbindung zu einem strengen Parlamentsvorbehalt verschärft wird (vgl. BVerfGE 71, 108\n<114>; 78, 374 <382>; stRspr). Für den Bürger begründet Art. 103 Abs. 2 GG das\n\n\n                                          28/38\n\nVertrauen darauf, daß der Staat nur ein solches Verhalten als strafbare Handlung\nverfolgt, für das der Gesetzgeber die Strafbarkeit und die Höhe der Strafe im Zeitpunkt einer Tat gesetzlich bestimmt hat. Der Bürger erhält damit die Grundlage dafür,\nsein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, daß er eine Strafbarkeit vermeidet. Dieses Rückwirkungsverbot des Strafrechts ist absolut (vgl. BVerfGE 30, 367\n<385>). Es erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung. Das ist ein Spezifikum unter den Garantien der\nRechtsstaatlichkeit (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2, Rn. 255 <Bearbeitungsstand: Dezember 1992>).\n\n  b) Art. 103 Abs. 2 GG schützt davor, daß die Bewertung des Unrechtsgehalts der              134\nTat nachträglich zum Nachteil des Täters geändert wird (vgl. BVerfGE 46, 188\n<193>). Deshalb gebietet er auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten\nRechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Allerdings gilt für Rechtfertigungsgründe nicht - wie für den Straftatbestand und die Strafandrohung - der strikte Gesetzesvorbehalt. Strafrechtliche\nRechtfertigungsgründe können auch gewohnheitsrechtlich oder durch Rechtsprechung Geltung erlangen. Sollen im Tatzeitpunkt anerkannte ungeschriebene Rechtfertigungsgründe nachträglich außer acht gelassen werden, so stellt sich die Frage,\nob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG auch das Vertrauen in den Fortbestand solcher\nRechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt. Diese Frage muß hier nicht allgemein entschieden werden. Denn im vorliegenden Fall wird ein - teils normierter, teils\nauf staatlicher Anordnung und Praxis beruhender - Rechtfertigungsgrund unter Voraussetzungen in Anspruch genommen, die Einschränkungen des absoluten Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen zulassen.\n\n  aa) Art. 103 Abs. 2 GG hat als Regelfall im Blick, daß die Tat im Anwendungsbereich des vom Grundgesetz geprägten materiellen Strafrechts der Bundesrepublik\nDeutschland begangen und abgeurteilt wird. In diesem Normalfall bietet das unter\nden Bedingungen der Demokratie, der Gewaltenteilung und der Verpflichtung auf die\nGrundrechte zustande gekommene und damit den Forderungen materieller Gerechtigkeit prinzipiell genügende Strafrecht die rechtsstaatliche Anknüpfung für den von\nArt. 103 Abs. 2 GG gewährten absoluten und strikten Vertrauensschutz.\n\n  bb) Dies gilt nicht mehr uneingeschränkt, wenn als Folge der Wiedervereinigung in           136\nder durch den Einigungsvertrag vereinbarten Regelung des Art. 315 EGStGB in Verbindung mit § 2 StGB gesetzlich vorgeschrieben ist, daß für die Beurteilung von\nStraftaten, die in der ehemaligen DDR begangen worden sind, das Strafrecht der\nDDR anzuwenden ist. Diese Regelung ist Folge der Übernahme der Strafrechtspflege im Gebiet der DDR durch die Bundesrepublik; sie steht als solche mit Art. 103\nAbs. 2 GG in Einklang, weil die Bürger der ehemaligen DDR nach dem für sie im Tatzeitpunkt geltenden Strafrecht verurteilt werden und das - im Verurteilungszeitpunkt\nmaßgebende - Recht der Bundesrepublik nur dann angewandt wird, wenn es milder\nist. Allerdings kann diese Rechtslage, nach der die Bundesrepublik ihre Strafgewalt\nunter Zugrundelegung von Recht eines Staates auszuüben hat, der weder die Demo-\n\n\n                                           29/38\n\nkratie noch die Gewaltenteilung noch die Grundrechte verwirklichte, zu einem Konflikt\nzwischen den unverzichtbaren rechtsstaatlichen Geboten des Grundgesetzes und\ndem absoluten Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG führen. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet - wie dargelegt - seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze\ntragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden. Diese besondere Vertrauensgrundlage entfällt, wenn der\nandere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiert, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu\nsolchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtete. Hierdurch setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das\nsich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch\nbesteht.\n\n  In dieser ganz besonderen Situation untersagt das Gebot materieller Gerechtigkeit,    137\ndas auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt,\ndie Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muß dann zurücktreten. Anderenfalls würde die\nStrafrechtspflege der Bundesrepublik zu ihren rechtsstaatlichen Prämissen in Widerspruch geraten. Dem Bürger, der jetzt der Strafgewalt der Bundesrepublik unterliegt,\nwird die Berufung auf einen solchen Rechtfertigungsgrund verwehrt; im übrigen bleibt\ndas Vertrauen darauf gewährleistet, nach dem Gesetz bestraft zu werden, das für ihn\nim Zeitpunkt der Tat galt.\n\n cc) Ähnliche Konfliktlagen sind für die Bundesrepublik bereits bei der Beurteilung     138\nnationalsozialistischen Unrechts aufgetreten.\n\n  (1) In diesem Zusammenhang haben der Oberste Gerichtshof für die britische Zone       139\nund ihm folgend der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob die Unbeachtlichkeit einer Norm wegen eines schweren Verstoßes gegen höherrangige\nRechtsprinzipien nachträglich zur Strafbarkeit führen kann. Sie haben die Auffassung\nvertreten, es könne Vorschriften und Anordnungen geben, denen trotz ihres Anspruchs, Recht zu setzen, der Rechtscharakter abzusprechen sei, weil sie jene rechtlichen Grundsätze verletzten, die unabhängig von jeder staatlichen Anerkennung gelten; wer sich solchen Vorschriften entsprechend verhalte, bleibe strafbar (vgl. OGHSt\n2, 231 ff.; BGHSt 1, 391 <399>; 2, 173 <177>; 2, 234 <239>; 3, 110 <128>; 3, 357\n<362 f.>). Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, in solchen Fällen werde\ndas Verhalten der Täter nicht an Maßstäben gemessen, die erst später allgemeine\nGeltung erlangt hätten. Auch werde ihnen nicht zugemutet, die Frage nach Recht\noder Unrecht aufgrund zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr gültiger Maßstäbe beantworten zu müssen. Es sei nicht anzunehmen, daß den Tätern maßgebliche, für\ndas menschliche Zusammenleben unentbehrliche Grundsätze, die zum unantastbaren Kernbereich des Rechts gehörten, nicht auch schon zur Tatzeit bekannt gewesen\n\n\n                                        30/38\n\nseien (vgl. BGHSt 2, 234 <239>).\n\n  (2) Das Bundesverfassungsgericht war bisher mit dem Problem des \"gesetzlichen          140\nUnrechts\" nur im außerstrafrechtlichen Bereich befaßt. Es hat in Betracht gezogen,\ndaß in Fällen eines unerträglichen Widerspruchs des positiven Rechts zur Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit geringer zu bewerten sein kann als der der\nmateriellen Gerechtigkeit. Es hat dazu auf die Ausführungen von Gustav Radbruch\n(SJZ 1946, S. 105 ff. <= Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 3, 1990, bearbeitet\nvon W. Hassemer, S. 83 ff.>), insbesondere die sogenannte Radbruch'sche Formel,\nBezug genommen (vgl. BVerfGE 3, 225 <232 f.>; 6, 132 <198 f.>; 6, 389 <414 f.>).\nDabei hat es mehrfach betont, daß eine Unwirksamkeit des positiven Rechts auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß und eine bloß ungerechte, nach geläuterter Auffassung abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende\nOrdnungselement noch Rechtsgeltung gewinnen und so Rechtssicherheit schaffen\nkann (vgl. BVerfGE 6, 132 <199>; 6, 389 <414 f.>). Indessen habe gerade die Zeit\nnationalsozialistischer Herrschaft gezeigt, daß der Gesetzgeber schweres \"Unrecht\"\nsetzen könne (vgl. BVerfGE 3, 225 <232>; 23, 98 <106>) und deshalb einer Norm\nwegen unerträglichen Widerspruchs zur Gerechtigkeit von Anfang an der Gehorsam\nzu versagen sei (vgl. BVerfGE 23, 98 <106>; 54, 53 <67 f.>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen dem zu 1. dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab.\n\n  a) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nun bei der Beurteilung der sogenannten Regierungskriminalität während des SED-Regimes in der DDR fortentwickelt (vgl. BGHSt 39, 1 <15 ff.>; 39, 168 <183 f.>; 40, 218 <232>; 40, 241 <244 ff.>).\nSie liegt auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Danach muß ein Rechtfertigungsgrund bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben, wenn er die vorsätzliche Tötung von Personen deckte, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne\nGefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten. Denn ein solcher Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die Grenze zu überschreiten, schlechthin Vorrang vor dem Lebensrecht von\nMenschen gibt, sei wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte\nunwirksam. Der Verstoß wirke so schwer, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf\nWert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletze. In einem solchen Fall müsse das positive Recht der Gerechtigkeit weichen.\n\n Das Verhältnis der in diesem Maßstab verknüpften Kriterien der Radbruch'schen           143\nFormel und der völkerrechtlich geschützten Menschenrechte hat der Bundesgerichtshof dahin umschrieben, daß zu den wegen ihrer Unbestimmbarkeit schwer zu handhabenden Kriterien der Radbruch'schen Formel konkretere Prüfungsmaßstäbe hinzugekommen seien, weil die internationalen Menschenrechtspakte Anhaltspunkte\ndafür böten, wann der Staat nach der Überzeugung der weltweiten Rechtsgemeinschaft Menschenrechte verletzt.\n\n\n\n                                         31/38\n\n b) Diese Bewertung entspricht dem Grundgesetz. Sie kann sich auch auf das Urteil         144\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag stützen.\nDarin wird festgestellt, daß die Praxis der DDR an der innerdeutschen Grenze unmenschlich und Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl mit der Übernahme vertraglicher Pflichten durch die DDR unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 36, 1\n<35>).\n\n c) Gegen das Ergebnis, daß der nach der Staatspraxis bestehende Rechtfertigungsgrund für die Tötung von \"Grenzverletzern\" als extremes staatliches Unrecht\nunbeachtlich ist, können die Beschwerdeführer nicht einwenden, das Recht auf Leben und das Recht auf Freizügigkeit seien nach den Vorschriften des Internationalen\nPaktes über bürgerliche und politische Rechte nicht vorbehaltlos gewährleistet; auch\ndemokratische Rechtsstaaten westlicher Prägung sähen in ihren gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit\nder Verfolgung und Festnahme von Straftätern, den Schußwaffengebrauch ausdrücklich vor. Zwar trifft es zu, daß die gesetzlichen Vorschriften der DDR, soweit sie\nden Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze regelten, den Vorschriften\nder Bundesrepublik über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wortlaut entsprachen. Die in den angegriffenen Urteilen getroffenen Feststellungen ergeben jedoch,\ndaß die Gesetzeslage von Befehlen überlagert war, die für eine Eingrenzung des\nSchußwaffengebrauchs nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nkeinerlei Raum ließen und den Angehörigen der Grenztruppen vor Ort die Auffassung ihrer Vorgesetzten, letztlich des Nationalen Verteidigungsrates, vermittelten,\nGrenzverletzer seien zu \"vernichten\", wenn der Grenzübertritt mit anderen Mitteln\nnicht verhindert werden könne. Die Unterordnung des Lebensrechts des Einzelnen\nunter das staatliche Interesse an der Verhinderung von Grenzübertritten führte zur\nHintansetzung des geschriebenen Rechts gegenüber den Erfordernissen politischer\nZweckmäßigkeit. Sie war materiell schwerstes Unrecht.\n\n  d) Der Verurteilung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Annahme der            146\nUnbeachtlichkeit eines Rechtfertigungsgrundes habe dem Bundesgerichtshof noch\nkeine Antwort auf die Frage geben können, ob und unter welchen Voraussetzungen\ndie dann rechtswidrige Handlung strafbar sei (vgl. Kaufmann, NJW 1995, S. 81 <84\nf.>; Pieroth in: VVDStRL 51 <1992>, S. 91 <102 f.>). Zur Begründung der Strafbarkeit\nbedarf es hier nicht des Rückgriffs auf überpositive Rechtsgrundsätze. Vielmehr läßt\nsich an die Wertung anknüpfen, welche die DDR selbst ihren Strafvorschriften zugrunde gelegt hatte. Das Strafgesetzbuch der DDR enthielt zur Tatzeit in den §§ 112,\n113 ein umfassendes strafrechtliches Verbot vorsätzlicher Tötungen von Menschen\nund kennzeichnete den schweren Unrechtsgehalt solcher Taten durch erhebliche\nStrafdrohungen. Fehlt es aus den vorstehend erörterten Gründen an einem beachtlichen Rechtfertigungsgrund für eine Tötung, so indiziert der in der Strafvorschrift umschriebene Tatbestand die Rechtswidrigkeit auch dieser Tötung und begründet deren\nStrafbarkeit.\n\n\n\n\n                                         32/38\n\n 3. Fehl geht die Rüge der Beschwerdeführer zu 1. bis 3., es sei mit Art. 103 Abs. 2   147\nGG unvereinbar, daß der Bundesgerichtshof sie in Anwendung des Rechts der Bundesrepublik als mittelbare Täter eines Totschlags angesehen habe.\n\n  Die Strafgerichte haben auf der Grundlage der zur Tatzeit geltenden Vorschriften     148\nder DDR festgestellt, daß die Beschwerdeführer sich wegen Beteiligung an der Tötung von Flüchtlingen strafbar gemacht haben. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß die Beschwerdeführer nach diesem Recht der Anstiftung zum Mord (§§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 112 Abs. 1 StGB/DDR)\nschuldig seien. Erst in einem zweiten Schritt hat der Bundesgerichtshof sodann das\nRecht der Bundesrepublik Deutschland angewandt, in einem Fall aufgrund des\nArt. 315 Abs. 4 EGStGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 StGB als Recht des Tatortes\n(Erfolgsortes), im übrigen nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3\nStGB als das im Vergleich zum Recht der DDR mildere Recht. Beides wird durch\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht ausgeschlossen. Für die Anwendung des Tatortrechts hat\nder Senat dies bereits durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277 <324 f.>)\nentschieden; daran hält er fest.\n\n Der Anwendung eines milderen Rechts als des zur Tatzeit geltenden steht Art. 103      149\nAbs. 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt nicht entgegen. Als milderes Recht\nsieht der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Literaturmeinung (vgl. dazu\nDreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., 1995, § 2 Rn. 10) dasjenige an, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt,\nmögen auch einzelne Beurteilungselemente ungünstiger erscheinen als nach dem\nanderen Gesetz; maßgebend seien vor allem die Rechtsfolgen der Straftat. Dies wird\ndem oben dargestellten Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht und ist von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n                                        III.\n Auch im übrigen begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Einwänden.\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführer Bedenken gegen die den Entscheidungen zugrunde liegende Beweiswürdigung, die Erwägungen zur Feststellung der strafrechtlichen\nSchuld sowie gegen die Strafzumessung erheben, beanstanden sie im wesentlichen\ndie Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafprozeßrechts, die jedoch Sache\nder dafür zuständigen Strafgerichte ist. Eine Verletzung des Verfassungsrechts lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen.\n\n  a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Anwendung des Gesetzes stellt. Das Landgericht hat die Behauptung der Beschwerdeführer, der Einfluß der UdSSR auf das Grenzregime der DDR sei über das von der\nStrafkammer festgestellte Maß hinausgegangen, einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zu dem vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis gekommen,\n\n\n                                        33/38\n\nder Einfluß der UdSSR auf die tatsächliche Ausgestaltung der Grenzsicherungsanlagen sowie die Befehlslage gegenüber den Grenztruppen sei eher gering gewesen.\nDabei hat es insbesondere die Zeugenaussage eines maßgeblichen Vertreters der\npolitischen Führung der ehemaligen UdSSR eingehend berücksichtigt. Die von den\nBeschwerdeführern zu 2. und 3. im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgelegten Briefe des letzten Präsidenten der UdSSR, Gorbatschow, des Botschafters der\nUdSSR in der DDR, Abrassimow, und des Oberkommandierenden der Gruppe der\nStreitkräfte der UdSSR in der DDR, Luschew, können bei der verfassungsrechtlichen\nPrüfung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, daß sie\nbereits im Strafverfahren diese Beweismittel ordnungsmäßig geltend gemacht und\ndamit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt haben,\netwa durch Anbringung entsprechender Beweisanträge in der Hauptverhandlung und\nbei deren ungerechtfertigter Ablehnung durch entsprechende Verfahrensrügen im\nRevisionsverfahren.\n\n  b) Daß das Landgericht die Behauptung der Beschwerdeführer, die Grenzsicherungsanlagen hätten zur Abwehr militärischer Angriffe von außen gedient, als widerlegt angesehen hat, verstößt gleichfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern ist angesichts der vom Landgericht getroffenen und in den schriftlichen Urteilsgründen\nniedergelegten tatsächlichen Feststellungen naheliegend, jedenfalls vertretbar.\n\n  c) Das Landgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die zur Charakterisierung der Befehlslage an der Grenze herangezogenen Rechtsvorschriften, Anordnungen und Befehle auch nicht entgegen ihrem Wortsinn in unvertretbarer Weise\nausgelegt. Die Ansicht des Landgerichts, daß der Begriff \"vernichten\" neben dem Begriff der \"Festnahme\" nur eine eigenständige Bedeutung im Sinne von \"(den Flüchtling) töten\" haben konnte, überschreitet nicht die Grenzen von Wortlaut und Sinn der\nin den Entscheidungen herangezogenen Vorschriften und Anweisungen der DDR.\nDiese Auslegung erweist sich auf dem Hintergrund der fachgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Handhabung des Grenzregimes als naheliegend. Die dagegen\nerhobenen Einwände, Grenzgesetz und Dienstvorschriften hätten auch eine andere\nAuslegung zugelassen, der gezielte Einsatz der Schußwaffe hätte nur das letzte Mittel sein sollen und die Vorschriften hätten damit internationalen Standards entsprochen, geht an der Begründung der Urteile vorbei. Inhalt des strafrechtlichen Vorwurfs\nist danach die vom Landgericht festgestellte rücksichtslose Handhabung des Grenzregimes ohne Ausschöpfung der gesetzlichen Auslegungsspielräume, die eine schonendere Handhabung zugelassen hätten.\n\n  d) Das Landgericht hat insbesondere in dem von den Beschwerdeführern zu 1. bis         155\n3. angegriffenen Urteil die Entwicklung der Rechts- und Befehlslage bei den Grenztruppen der DDR unter Heranziehung der einschlägigen Beschlüsse und Befehle des\nNationalen Verteidigungsrates und des Ministers für Nationale Verteidigung, soweit\ndie Beschwerdeführer daran beteiligt waren, eingehend nachgezeichnet. Die Einwände der Beschwerdeführer hiergegen erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene\nabweichende Auslegung an die Stelle der von den Fachgerichten vorgenommenen\n\n\n                                         34/38\n\nBeweiswürdigung zu setzen. Ein Grundrechtsverstoß wird hieraus nicht ersichtlich.\n\n 2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 4. verletzt insbesondere nicht den         156\nSchuldgrundsatz.\n\n  a) Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung       157\nvom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Der Grundsatz\n\"Keine Strafe ohne Schuld\" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot\nder Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>; 86, 288 <313>; stRspr). Aus diesem Grundsatz folgt\nfür die Strafgerichte das Gebot schuldangemessenen Strafens im Einzelfall. Die Strafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, daß\nsie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein\nrechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen. Eine solche strafrechtliche Reaktion\nwäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip\nunvereinbar (vgl. BVerfGE 6, 389 <439>; 20, 323 <331>). Bei der Festsetzung der\nStrafe ist das gerechte Verhältnis zwischen Tatschwere und Verschulden des Täters\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu beachten.\nInsoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 125 <133>; 73, 206 <253>; 86,\n288 <313>). Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um Täter, die von einer anderen, nicht mehr bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung geprägt sind und bei\nAusführung der ihnen vorgeworfenen Taten auf verschiedenen Ebenen in ein System\nvon Befehl und Gehorsam eingebunden waren, ist die Feststellung strafrechtlicher\nSchuld mit besonderer Sorgfalt zu treffen. Es ist freilich von Verfassungs wegen nicht\ngeboten, zur Verwirklichung des Schuldgrundsatzes und zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebotes das Strafrechtssystem für Fälle der vorliegenden Art im Wege\nrichterlicher Rechtsfortbildung durch einen generellen Schuldausschließungs- oder\nSchuldmilderungsgrund der \"Verstrickung in ein Unrechtssystem\" zu ergänzen (vgl.\nBVerfGE 54, 100 <111>).\n\n  Dabei sind die Feststellung strafrechtlicher Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften in erster Linie Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung\ngetragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts\ngrundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen\nGesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen begegnen insoweit keinen durchgreifenden            159\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß sich der Beschwerdeführer zu        160\n4. bei Abgabe der tödlichen Schüsse der Tatsache bewußt war, daß der Flüchtling\ntödlich verletzt werden konnte, und daß er dies billigend in Kauf genommen hat. Alle\n\n\n                                         35/38\n\nin Betracht kommenden Schuldausschließungsgründe sind auf der Grundlage der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft, aber verneint worden. Damit ist strafrechtliche Schuld verfassungsrechtlich unbedenklich festgestellt worden. Dies gilt\nauch, soweit die Voraussetzungen des Handelns auf Befehl als nicht gegeben angesehen worden sind. Daß der Bundesgerichtshof, insoweit dem Landgericht folgend, seiner Prüfung die Vorschrift des § 5 Abs. 1 WStG in ihrer Auslegung durch\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung zugrundegelegt und sie als inhaltsgleich mit\n§ 258 StGB/DDR behandelt hat, ist als Auslegung und Anwendung des Strafgesetzes Sache der Strafgerichte. Diese sind auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Feststellungen auch verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, daß der\nEntschuldigungsgrund für den Beschwerdeführer nur nach der zweiten Alternative\ndes § 5 Abs. 1 WStG ausgeschlossen sein konnte, weil die Rechtswidrigkeit des Befehls zum Schußwaffengebrauch an der Grenze nach den dem Beschwerdeführer\nbekannten Umständen offensichtlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn der Strafrechtsverstoß\njenseits aller Zweifel liegt; eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft den Soldaten\nnicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verstoß gegen das Strafrecht derart auf der\nHand lag, daß er für einen durchschnittlichen Soldaten mit dem Informationsstand\ndes jeweiligen Befehlsempfängers ohne weiteres Nachdenken und ohne weitere Erkundigungen einsichtig war (vgl. BGHSt 39, 168 <188 f.>).\n\n  Diese Auslegung genügt dem verfassungsrechtlichen Maßstab des Schuldgrundsatzes. Zwar könnten sich Bedenken gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes jenseits aller Zweifel aus dem Umstand ergeben, daß die Staatsführung der\nDDR den Rechtfertigungsgrund, der das Verhalten der Grenzsoldaten decken sollte,\nmit staatlicher Autorität ausgeweitet und den Soldaten so vermittelt hat. Dann ist es\nnicht selbstverständlich, daß sich dem durchschnittlichen Soldaten die richtige Grenze strafbaren Verhaltens zweifelsfrei erschließt, und es wäre unter dem Schuldgrundsatz unhaltbar, die Offensichtlichkeit des Strafrechtsverstoßes für den Soldaten allein\nmit dem - objektiven - Vorliegen eines schweren Menschenrechtsverstoßes zu begründen; dann muß nämlich näher dargelegt werden, warum der einzelne Soldat angesichts seiner Erziehung, der Indoktrination und der sonstigen Umstände in der Lage war, den Strafrechtsverstoß zweifelsfrei zu erkennen. Unter diesem\nGesichtspunkt haben die Strafgerichte den Sachverhalt im Ausgangsverfahren nicht\nerörtert. Sie haben jedoch dargelegt, die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings\ndurch Dauerfeuer sei unter den festgestellten Umständen ein derart schreckliches\nund jeder möglichen Rechtfertigung entzogenes Tun gewesen, daß der Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit und elementares Tötungsverbot auch für einen indoktrinierten Menschen ohne weiteres einsichtig und damit offensichtlich war. Auch ihre sonstigen Darlegungen ergeben mit noch hinreichender Deutlichkeit aufgrund des\nGesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Bezugnahme auf die Ausführungen in den vorangegangenen, die gleiche Fallkonstellation betreffenden Entscheidungen vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1) und vom 25. März 1993 (BGHSt 39,\n168), daß dem Schuldprinzip genügt ist.\n\n\n                                          36/38\n\n 3. Auch die Strafzumessung hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung Stand.       162\nDie Fachgerichte haben in sorgfältiger und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen. Das unterschiedliche Gewicht des verwirklichten Unrechts\nder Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3 als Befehlsgeber einerseits und des Beschwerdeführers zu 4. als Befehlsempfänger andererseits hat in der Höhe der jeweils verhängten Strafen erkennbaren Ausdruck gefunden. Die besonderen politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR sind insbesondere zugunsten des\nBeschwerdeführers zu 4., bei dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, berücksichtigt worden.\n\n                                       D.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                         163\n\n              Graßhof                 Kruis               Kirchhof\n\n               Winter               Sommer                 Steiner\n\n                    Jentsch                         Hassemer\n\n\n\n\n                                       37/38\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1996 -\n2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1996 -\n                2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 -\n                Rn. (1 - 163), http://www.bverfg.de/e/rs19961024_2bvr185194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961024.2bvr185194\n\n\n\n\n                                      38/38\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-24/2-bvr-1851-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":41},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-24/2-bvr-1851-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:38.007752+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-10-24/2-bvr-1851-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1996-10-24","dockets":["2 BvR 1851/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961024.2bvr185194","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961024.2bvr185194"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-24/2-bvr-1851-94","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und\n   erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.\n\n   b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten\n   Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt\n   des Strafverfahrens entfallen ist. 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