{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961008.1bvr087592","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-10-08","aktenzeichen":"1 BvR 875/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Auslegung des Vermögensgesetzes, daß zivilrechtliche Ansprüche\nausgeschlossen sind, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes gestützt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\n\n\n                             1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 875/92 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Sch...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Scheuch, Weberstraße 10, Karlsruhe -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 - V ZR 83/91 -,\n\n        b) das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Januar 1991 - 1 BZB\n           240/90 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Jaeger,\n\n                                Haas\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n                                Steiner\n\nam 8. Oktober 1996 beschlossen:\n\n              Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                  Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis zwischen der Restitution nach   1\n\n\n                                          2/14\n\ndem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Rechten im Fall der Veräußerung eines\nGrundstücks zu dem Zweck, die Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten.\n\n                                         I.\n 1. Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik          2\nDeutschland übersiedeln wollte, mußte vor Erteilung der erforderlichen Ausreisegenehmigung eine ordnungsgemäße Regelung seiner Grundstücksangelegenheiten\nnachweisen. Als eine solche Regelung kam nach den einschlägigen Bestimmungen\nder Deutschen Demokratischen Republik in Betracht, den Grundbesitz zu verkaufen,\nzu verschenken oder durch einen Bevollmächtigten verwalten zu lassen (vgl. § 14\nAbs. 2 Buchstabe e der Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988 <GBl I S. 271> und\ndie Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 8. März 1977 <abgedruckt in ROW 1991, S. 280>). In der Praxis bestand\nallerdings die Möglichkeit der zivilrechtlichen Verwaltung durch Bevollmächtigte in\nden genannten Ausreisefällen im allgemeinen nicht. Die staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik machten die Erteilung einer Ausreisegenehmigung\nvielmehr regelmäßig davon abhängig, daß der Ausreisewillige Grund und Boden verkaufte, verschenkte oder auf sein Eigentum verzichtete (vgl. BTDrucks 11/7831, S.\n3). Darin lag nach Auffassung der Gerichte im Ausgangsverfahren eine rechtswidrige\nDrohung im Sinne von § 70 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl I S. 465) - im folgenden: Zivilgesetzbuch\n(ZGB) -.\n\n  Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisher dafür geltende Recht maßgebend. Auf\nrechtswidriger Drohung beruhende Verträge waren nach § 70 Abs. 1 ZGB anfechtbar. Der Vertragspartner konnte der - fristgebundenen - Anfechtung widersprechen (§\n70 Abs. 2 ZGB). Der Anfechtende hatte nach § 70 Abs. 2 Satz 2 ZGB in Verbindung\nmit § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl I S. 533) die Möglichkeit, die Berechtigung der Anfechtung durch Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und zum Einführungsgesetz\nzum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985 - im folgenden: ZGB-Kommentar -, § 70 ZGB Anm. 2.2.).\nDie erfolgreiche Anfechtung des Vertrages führte zu dessen Nichtigkeit (vgl. § 70\nAbs. 3 Satz 1 ZGB) und als Folge der Beseitigung des Abstraktionsprinzips durch das\nZivilgesetzbuch zum Rückfall des Eigentums an den Veräußerer (vgl. ZGB-Kommentar, § 26 ZGB Anm. 1.1.).\n\n 2. Für Grundstücksveräußerungen, die auf unlauteren Machenschaften beruhen,            4\nsind öffentlichrechtliche Regelungen im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - im folgenden: Vermögensgesetz (VermG) - enthalten, das als Anlage II Kapitel\n\n\n                                         3/14\n\nIII Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag noch als Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft trat (vgl. Verfassungsgesetz der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 20. September 1990 <GBl I S. 1627, 1899> in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 29. September 1990 <GBl I S. 1988>). Dieses\nGesetz gilt nach Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990\n(BGBl II S. 885) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des Einigungsvertrages - im folgenden: EV - seit dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht fort. Es sieht in\n§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 für Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, beispielsweise durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher\nStellen oder Dritter, erworben wurden, grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch des Veräußerers vor. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nVermG ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder\ngemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder\ndingliche Nutzungsrechte erworben haben. Wird aus diesem Grund ein Grundstück\nnicht zurückübertragen, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VermG a.F.). Ist\ndies nicht möglich, wird nach Maßgabe gesetzlicher Regelung in Geld entschädigt (§\n9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VermG a.F.; vgl. hierzu das inzwischen erlassene Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 <BGBl I S. 2624>).\n\n  3. Wie sich die Regelungen des Vermögensgesetzes über die Rückübertragung von           5\nVermögenswerten im Fall unlauterer Machenschaften zu der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung nach § 70 ZGB verhalten, ist im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl.\netwa Adlerstein/Adlerstein, DtZ 1991, S. 417; Raabe/Niewald, NJ 1992, S. 71; Göhring/Lübchen, NJ 1992, S. 73; Grün, VIZ 1992, S. 319; dies., ZIP 1993, S. 170; Leipold, JZ 1993, S. 703; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in\nder ehemaligen DDR, Bd. II, Einf VermG Rn. 224 f. <Stand: Oktober 1992>). In der\nRechtsprechung vertreten der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht einen im wesentlichen übereinstimmenden Standpunkt (vgl. BVerwGE 97, 286\n<294 f.>). Den Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet dessen mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenes Urteil\n(BGHZ 118, 34).\n\n                                          II.\n  1. Der Beschwerdeführer verkaufte im September 1989 durch notariell beurkundeten Vertrag sein in der Deutschen Demokratischen Republik belegenes Grundstück\nan die Beklagten des Ausgangsverfahrens, weil ihm - nach seinem Vortrag - die beantragte Ausreise von der zuständigen Stelle nur unter der Voraussetzung gestattet\nworden war, daß er sein Grundvermögen veräußere. Anschließend übersiedelte der\nBeschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland, von wo er Ende November\n1989 in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrte.\n\n\n\n                                          4/14\n\n 2. Mit seiner den Beklagten am 4. April 1990 zugestellten Klage beantragte der Beschwerdeführer, die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags wegen rechtswidriger\nDrohung (§ 70 ZGB) festzustellen und die Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe des Grundstücks an ihn zu verurteilen.\n\n a) Das Kreisgericht hat der Klage - noch vor dem Beitritt - stattgegeben. Dagegen          8\nhat das Bezirksgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Im anhängigen Verfahren gehe es um die Anfechtung und Rückabwicklung\neines Grundstückskaufvertrags, der nach den Darlegungen des Beschwerdeführers\ndurch unlautere Machenschaften der damaligen Staatsorgane zustande gekommen\nsei. Ein derartiger Vertrag könnte unter den Voraussetzungen des § 70 ZGB durch\ndas Zivilgericht für nichtig erklärt werden. Nach den - inzwischen in Kraft getretenen -\nVorschriften der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche\nvom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) und des Vermögensgesetzes könnten Vermögensansprüche aufgrund unlauterer Machenschaften jedoch nur im Rahmen dieser Bestimmungen und nicht auf dem ordentlichen Gerichtsweg geklärt werden.\n\n  b) Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit gehöre vor die Verwaltungsgerichte. Das Vermögensgesetz habe für vermögensrechtliche Ansprüche, die\nauf eine Nötigung von seiten staatlicher Stellen zur Veräußerung von Grundbesitz\nzurückzuführen seien, einen ausschließlichen öffentlichrechtlichen Rückübertragungsanspruch geschaffen und jeden Rechtsstreit hierüber den Verwaltungsgerichten zugewiesen.\n\n  Für die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht habe die Gemeinsame Erklärung               10\nder beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.\nJuni 1990 (BGBl II S. 1237) den Leitgedanken des sozial verträglichen Ausgleichs\nvorgegeben. Dem folgend habe sich das Vermögensgesetz von der Möglichkeit abgekehrt, nach § 70 ZGB durch Vertragsanfechtung den Rechtserwerb aufgrund unlauterer Machenschaften ohne Rücksicht auf die Redlichkeit des Erwerbs rückgängig\nzu machen, und der Redlichkeit des Erwerbs den Vorrang vor dem Rückübertragungsinteresse eingeräumt. Den von der unlauteren Machenschaft Betroffenen verweise es in diesem Fall auf eine Entschädigung in Geld oder, bei Verlust von Grundeigentum, wenn möglich auf einen Ausgleich in Natur. Mit diesen grundlegenden\ngesetzgeberischen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn dem Genötigten die Möglichkeit verbliebe, Vermögensansprüche mit der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung\nso zu verfolgen, wie wenn der Willensmangel seinen Ursprung nicht in einem Tatbestand des Teilungsunrechts hätte. Eine Wertungswidersprüche vermeidende Auslegung zwinge daher dazu, die Vertragsanfechtung in diesen Fällen als durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen anzusehen. Etwas anderes gelte auch dann nicht,\nwenn die Anfechtungserklärung - wie hier - bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei. Eine formale Betrachtungsweise könnte in diesem Fall zu dem\nErgebnis führen, daß der von der unlauteren Maßnahme Betroffene seine Eigentümerstellung bereits zurückerlangt habe und für eine Restitution somit kein Anlaß be-\n\n\n                                          5/14\n\nstehe. Dies würde indessen dem Anliegen des Vermögensgesetzes, die Fälle des\nVermögenserwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften einer sozial verträglichen\nLösung zuzuführen, nicht gerecht.\n\n Der Ausschließlichkeitscharakter des Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz ergebe sich aus der Fassung des Restitutionstatbestandes durch § 1\nAbs. 3 VermG selbst. Diese Vorschrift knüpfe die Rückübertragung an einen besonderen restitutionsrechtlichen Unrechtstatbestand. Hieraus ergebe sich zwanglos ihr\nVorrang vor den Regeln des allgemeinen Rechts, und zwar auch dann, wenn durch\ndiese bereits vermögensrechtliche Positionen begründet worden wären.\n\n Damit sei kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Positionen verbunden. Die Gemeinsame Erklärung genieße\nnach Art. 41 Abs. 1 und 3 EV einen besonderen Bestandsschutz gegenüber dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Art. 143 Abs. 3 GG habe diesen Bestandsschutz auch gegenüber dem mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft getretenen Verfassungsrecht des Bundes verfestigt und ihn auf die zur Durchführung des\nArt. 41 EV ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz, erstreckt.\n\n  Der Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung durch das Vermögensgesetz und damit der auf der Anfechtung beruhenden Ansprüche führe verfahrensrechtlich dazu,\ndaß für die Anträge des Beschwerdeführers der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Das Vermögensgesetz stelle für die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückübertragung von Vermögenswerten ein Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Gegen\ndie Entscheidung über die Rückübertragung sei nach Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Diese vom Gesetzgeber sachlich- und verfahrensrechtlich exklusiv ausgestattete Rechtsschutzmöglichkeit könne\nder Betroffene nicht dadurch umgehen, daß er unter Berufung auf ein nach der Natur\ndes Rechtsverhältnisses nicht bestehendes Anfechtungsrecht die Zivilgerichte in Anspruch nehme.\n\n                                         III.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20, Art. 79 Abs. 3 und Art. 101\nAbs. 1 GG.\n\n  Die Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Bundesgerichtshof sei nicht verfassungskonform. Es spreche alles dafür, daß der Gesetzgeber eine Ausschließlichkeit für die Regelungen dieses Gesetzes nicht habe anordnen wollen. Die Auslegung\ndurch den Bundesgerichtshof überschreite daher die Grenze der Gewaltenteilung\n(Art. 20 Abs. 2 GG).\n\n  Er sei im Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes als Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik bereits wieder Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen.\n\n\n                                         6/14\n\nDenn zu seinen Gunsten greife der Anfechtungsgrund des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB\nein; auch habe er die Fristen des § 70 Abs. 2 ZGB eingehalten. Infolge der den Beklagten des Ausgangsverfahrens am 4. April 1990 zugestellten Anfechtungserklärung sei der Kaufvertrag nichtig und das Grundstückseigentum jedenfalls an diesem\nTag an ihn zurückgefallen.\n\n  Die vom Bundesgerichtshof aus § 1 Abs. 3 VermG hergeleitete Ausschließlichkeit       17\nder Rechtsverfolgung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz bedeute, daß das bereits ausgeübte Anfechtungsrecht und damit im Ergebnis auch das\nEigentum an dem Grundstück ihm nachträglich aberkannt würden, obgleich die abschließende gerichtliche Entscheidung über den Erfolg der Anfechtung lediglich deklaratorischen Charakter habe. Es werde eine bereits begründete Eigentumsposition\naufgehoben und statt dessen lediglich die Chance eröffnet, daß das Eigentum im\nVerwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz zugesprochen werde. Das führe\nzu einem legalenteignenden Charakter dieses Gesetzes. Die Aberkennung der bereits innegehabten Rechtsposition werde nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG\ndurch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie erfolge ausschließlich zugunsten eines Privaten, nämlich des Kaufvertragspartners. Das Vermögensgesetz in der\nAuslegung durch den Bundesgerichtshof verstoße weiter gegen die Junktimklausel in\nArt. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Art und Ausmaß der Entschädigung nicht geregelt seien.\n\n Art. 143 Abs. 3 GG schränke seine Grundrechte nicht zugunsten einer vorrangigen       18\nWirkung des Vermögensgesetzes ein. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Eingriffe in\ndas Eigentum, die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits vorgenommen\nworden seien, also nicht auf solche Eingriffe, die erst durch das Vermögensgesetz in\nder Auslegung durch den Bundesgerichtshof herbeigeführt würden. Wenn man den\nRegelungsgehalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs trotzdem Art. 143 Abs. 3\nGG unterstellen wollte, läge ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor. Denn hier handele es sich, weil es um einen Eingriff in nach der Rechtsordnung bereits entstandene Rechtspositionen gehe, um eine Verletzung elementarer Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips.\n\n  Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs verletze auch den allgemeinen            19\nGleichheitssatz. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Betroffenen von unlauteren\nMachenschaften, die ihre zivilrechtliche Anfechtungsmöglichkeit genutzt und damit\nihr Eigentum zurückerhalten hätten, ebenso behandelt würden wie Betroffene, die die\nVeräußerung nicht angefochten hätten. Außerdem schließe der Bundesgerichtshof in\nden Entscheidungen vom 12. November 1992 (BGHZ 120, 198 und 120, 204) die Berufung des Betroffenen auf Mängel des Grundstückskaufvertrags, der auf staatlichen\nDruck zur Ermöglichung der Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik\nabgeschlossen worden sei, nicht aus, wenn es sich um einen zusätzlichen Mangel\nhandele, der schon nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur\nUnwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte. Auch hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 GG.\n\n\n                                        7/14\n\n Nach alledem sei für die von ihm verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche der Zivilrechtsweg gegeben und das Zivilgericht der gesetzliche Richter im Sinne des\nArt. 101 Abs. 1 GG. Das habe vornehmlich das Bezirksgericht verkannt.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts und die Beklagten\ndes Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n 1. Das Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 14 Abs. 1        22\nGG werde aus den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannten Gründen\nnicht verletzt.\n\n 2. Der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts neigt zu der Auffassung,          23\ndaß die Beschränkungen der zivilrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wie sie nach\nAnsicht des Bundesgerichtshofs durch das Vermögensgesetz eingeführt worden seien, nach Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 EV Bestand hätten.\n\n 3. Die Beklagten sind der Meinung, der Beschwerdeführer sei nicht wieder Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden, weil er den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten habe. Im übrigen werde den zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes beigetreten.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                               25\n\n  Die Auffassung der Zivilgerichte, daß für zivilrechtliche Ansprüche, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des\n\n § 1 Abs. 3 VermG gestützt werden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten            27\nnicht gegeben sei, weil das Vermögensgesetz derartige Ansprüche ausschließe, ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                          I.\n Die Annahme des Bundesgerichtshofs, das Vermögensgesetz stehe der zivilrechtlichen Anfechtung von Grundstückskaufverträgen entgegen, die vom Eigentümer auf\nDruck staatlicher Stellen zum Zweck der Erlangung der Genehmigung zur Ausreise\naus der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden sind, verletzt\nnicht Verfassungsrecht.\n\n 1. Der Bundesgerichtshof hat zwar nur ein Prozeßurteil erlassen. Seine Auffassung,       29\ndaß für die vom Beschwerdeführer verfolgten Rechte der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei, ist jedoch ganz überwiegend auf sachlichrechtliche Erwägungen zum Verhältnis des Vermögensgesetzes zu zivilrechtlichen Rechtspositionen der hier in Rede\nstehenden Art gestützt. Das Vermögensgesetz sei dem in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 vorgegebenen Leitge-\n\n\n                                          8/14\n\ndanken des sozial verträglichen Ausgleichs gefolgt und habe damit die Möglichkeit\nausgeschlossen, den Rechtserwerb nach § 70 ZGB rückgängig zu machen.\n\n  Diese Rechtsauffassung hat ihren Anknüpfungspunkt in den öffentlichrechtlichen        30\nBestimmungen zur Regelung offener Vermögensfragen. Nach Nr. 8 der in der Gemeinsamen Erklärung niedergelegten Eckwerte ist der Erwerb von Rechten an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften (zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers) erlangt\nworden sind, nicht schutzwürdig und rückgängig zu machen; in Fällen des redlichen\nErwerbs findet jedoch Nr. 3. b) der Erklärung Anwendung. Danach ist, sofern Bürger\nder Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien in\nredlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, ein sozial\nverträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Eckwerte, die gemäß Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages geworden sind, sind § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9\nVermG ergangen. Sie schließen die Rückübertragung des Eigentumsrechts oder\nsonstiger Rechte an Vermögenswerten, an denen natürliche Personen in redlicher\nWeise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, auch für den Fall\naus, daß der ehemalige Eigentümer das Eigentum oder ein sonstiges Recht an dem\nVermögenswert aufgrund unlauterer Machenschaften verloren hat, und verweisen\nihn statt dessen auf die genannten anderen Arten einer Wiedergutmachung (vgl.\noben A. I. 2.).\n\n  2. Die Ausnahme der Fälle redlichen Erwerbs vom Grundsatz der Restitution ist, soweit Vermögenswerte den früheren Eigentümern vor Erlaß des Vermögensgesetzes\nunanfechtbar entzogen waren, schon unabhängig von Art. 143 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art.\n14 GG.\n\n  a) Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Rückübertragungsansprüche             32\nnach dem Vermögensgesetz, die aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen zum\nZweck der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts eingeräumt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>), den\nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des Eigentums. Sie ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 50, 290 <339 f.>). Dieser ist, wenn er von der Ermächtigung zur\nInhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, der ihn verpflichtet,\ndie Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes\nVerhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 87, 114 <138 f.>). Die Entscheidung, redlich erworbene Vermögenswerte von der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz\nauszuschließen, genügt diesen Anforderungen.\n\n\n\n                                         9/14\n\n  b) Der Gesetzgeber hatte, um das in den Eckwerten der Gemeinsamen Erklärung              33\naufgestellte Ziel des sozial verträglichen Ausgleichs zu erreichen und damit einen\ndauerhaften, sowohl die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit\nals auch das Recht auf Eigentum berücksichtigenden Rechtsfrieden im wiedervereinigten Deutschland zu sichern (zu diesen Leitgedanken vgl. die Gemeinsame Erklärung, vor Nr. 1), bei der Ausgestaltung des Vermögensgesetzes abzuwägen zwischen einerseits den Interessen der früheren Eigentümer und ihrer\nRechtsnachfolger, Wiedergutmachung für den durch die Teilung Deutschlands bedingten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten. Er durfte sich dabei für den Grundsatz\nentscheiden, teilungsbedingt entzogene oder erzwungenermaßen veräußerte Vermögenswerte seien vom Erwerber in Natur zurückzugeben, brauchte diesen Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos zu verwirklichen. Vielmehr konnte er den Ausschluß\nder Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen\nAusgleich zu erreichen.\n\n Der damit verbundene Vorrang des redlichen Erwerbs vor der Rückgabe des aufgrund unlauterer Machenschaften aufgegebenen Vermögenswerts rechtfertigt sich\nim wesentlichen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund der damaligen Rechtslage in redlicher Weise Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der\nStaats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik\nausgehen konnten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen in den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß ihnen aufgrund einer nicht\nvorhersehbaren Änderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse das Erworbene genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Mai 1995, NJW 1995, S. 2281 f.).\n\n  3. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es aber auch, die Regelung des Vermögensgesetzes auf die Fälle zu erstrecken, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\neine Anfechtung des der Grundstücksveräußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts in Betracht kam oder - wie hier - schon erklärt war, der darüber geführte Zivilrechtsstreit indessen vor diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen\nworden ist. Dabei kann offenbleiben, wie § 70 ZGB auszulegen ist, insbesondere ob\ner dahin zu verstehen ist, daß schon mit dem Zugang der Anfechtungserklärung an\nden Anfechtungsgegner das Eigentum an dem veräußerten Grundstück an den Anfechtungsberechtigten zurückgefallen ist. Auch wenn letzteres angenommen werden\nmüßte, wovon der Bundesgerichtshof möglicherweise ausgegangen ist (vgl. demgegenüber aber Brettholle/Köhler-Apel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen\nin der ehemaligen DDR, Bd. I, § 1 VermG Rn. 84 <Stand: 9. Ergänzungslieferung>),\nwar er verfassungsrechtlich nicht gehindert, dem Vermögensgesetz zu entnehmen,\ndaß es auf Tatbestände des Teilungsunrechts gestützte zivilrechtliche Ansprüche\nverdrängt. Eine Auslegung des Gesetzes mit diesem Ergebnis kann jedenfalls im\n\n\n\n                                          10/14\n\nHinblick auf Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.\n\n  a) Nach dieser Vorschrift haben Art. 41 EV und Regelungen zu seiner Durchführung      36\nauch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in\nArt. 3 EV genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies gilt nicht\nnur für Rechtssätze, die Art. 41 Abs. 1 EV und den zu seiner Durchführung bestimmten Vorschriften ohne weiteres entnommen werden können, wie dies bei der auch für\nden Eigentumszugriff durch unlautere Machenschaften geltenden Ausschlußregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG der Fall ist (vgl. zum Durchführungscharakter des\nVermögensgesetzes hinsichtlich seines § 1 Abs. 8 Buchstabe a BVerfGE 94, 12\n<46>). Art. 143 Abs. 3 GG verleiht vielmehr auch Rechtssätzen verfassungsrechtliche Bestandskraft, die erst im Wege der Gesetzesauslegung als Inhalt des jeweiligen\nRegelungswerks erkannt werden. Sie dienen, soweit sie den Zielen des Art. 41 Abs.\n1 EV und der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 verpflichtet sind, im Sinne\ndes Art. 143 Abs. 3 GG ebenfalls der Durchführung der in Art. 41 Abs. 1 EV enthaltenen Regelungen. Bei der Erkenntnis von der Ausschließlichkeitsgeltung des Vermögensgesetzes ist diese Voraussetzung auch in den Fällen gegeben, in denen von\ndieser Ausschließlichkeitsgeltung Rechtspositionen betroffen werden, die vor dem\nWirksamwerden des Beitritts möglicherweise wiedererstanden sind.\n\n b) Art. 79 Abs. 3 GG zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.                        37\n\n  aa) Die Annahme, Art. 143 Abs. 3 GG sichere die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensgesetzes auch insoweit, als dieses in der Auslegung des Bundesgerichtshofs\nim Regelungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG die Weiterverfolgung bereits ausgeübter,\ngerichtlich indessen noch nicht abschließend überprüfter zivilrechtlicher Anfechtungsrechte überlagert und ausschließt, verstößt, auch wenn dies den Verlust bereits\nwiedererlangter Eigentumsrechte zur Folge haben sollte, nicht gegen einen durch\nArt. 79 Abs. 3 GG verbürgten Kernbereich der Eigentumsgarantie.\n\n  Solange der Beschwerdeführer in dem von ihm geführten, in erster Instanz erfolgreichen Zivilrechtsstreit ein seinem Klagebegehren stattgebendes rechtskräftiges Urteil\nnicht erlangt hatte, war ungewiß, ob der mit Zugang seiner Anfechtungserklärung\nmöglicherweise eingetretene Rückfall des Grundstückseigentums endgültig Bestand\nhaben würde. Dazu kommt, daß am 4. April 1990, als den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers zuging, die im Februar\n1990 aufgenommenen Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Regierungen\nüber die Grundlagen für die Behandlung der offenen Vermögensfragen einen Abschluß noch nicht gefunden hatten (vgl. dazu näher Fieberg/Reichenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Einf VermG Rn. 25\nf. <Stand: Januar 1995>). Auch von daher war nicht abzusehen, welches Schicksal\nProzeßlagen wie die, in der sich der Beschwerdeführer nach der von ihm erklärten\nVertragsanfechtung befand, erleiden würden. Im Hinblick auf die danach noch wenig\ngefestigte Rechtsstellung könnte es den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht berühren, wenn die Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Bundesgerichtshof\n\n\n\n                                        11/14\n\ndazu führen würde, daß auch Eigentum, das aufgrund einer Anfechtungserklärung\nnach § 70 ZGB möglicherweise, wenn auch noch nicht endgültig, an den Anfechtungsberechtigten zurückgefallen war, nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr\nwiedererlangt werden kann.\n\n  Dies gilt um so mehr, als die Verdrängung der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung       40\ndurch das Vermögensgesetz nicht bedeutet, daß der von unlauteren Machenschaften Betroffene von jeglicher Wiedergutmachung für das ihm zugefügte Teilungsunrecht ausgeschlossen ist. Ihm verbleiben die öffentlichrechtlichen Ansprüche nach\ndem Vermögensgesetz und damit für den Fall, daß die Rückübertragung des Eigentumsrechts an seinem früheren Grundstück am redlichen Erwerb des Grundstückskäufers scheitert, jedenfalls der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks mit\nmöglichst vergleichbarem Wert oder, falls Entschädigung in dieser Form nicht gewährt werden kann, auf Geldausgleich, wie er nunmehr im Entschädigungsgesetz\nvorgesehen ist.\n\n  bb) Die angegriffene Auslegung des Vermögensgesetzes verletzt auch nicht den            41\nnach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbaren Kern des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung.\n\n  Die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze gehört zur Rechtsfindung. Insbesondere in Entscheidungen der obersten Gerichte dienen sie der Einheit des Rechts\nund der Rechtssicherheit. Die Gerichte erfüllen damit eine legitime richterliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 18, 224 <237 f.>), sofern die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung beachtet werden. Bei der Gewinnung\ndes vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatzes zum Verhältnis zwischen\nVermögensgesetz und zivilrechtlicher Vertragsanfechtung im Bereich der Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Teilungsunrechts war dies der Fall. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung mit dem Wortlaut insbesondere des § 1 Abs. 3 VermG,\nmit dem auf sozial verträglichen Interessenausgleich gerichteten Gesetzeszweck und\nentstehungsgeschichtlich mit den insoweit in der Gemeinsamen Erklärung der beiden\ndeutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 enthaltenen Vorgaben begründet.\n\n cc) Die angegriffene Gesetzesauslegung verstößt schließlich nicht gegen nach Art.        43\n79 Abs. 3 GG unantastbare Grundelemente des Gleichheitssatzes.\n\n  Zwar führt die Einbeziehung der Anfechtungsfälle in die Verdrängungswirkung des         44\nVermögensgesetzes dazu, daß Alteigentümer, die - wie der Beschwerdeführer - die\nAnfechtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt hatten, behandelt werden wie\ndiejenigen, die von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben oder\ndenen kein Anfechtungsrecht zustand. Dies begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn mit dem Zugang einer Anfechtungserklärung nach\n§ 70 ZGB der Rückfall des Eigentums an einem zur Ermöglichung der Ausreise aus\nder Deutschen Demokratischen Republik veräußerten Grundstück an den Anfechtungsberechtigten verbunden gewesen sein sollte, war die Vermögensfrage, wem\ndas Eigentum an diesem Vermögenswert nach dem Erreichen der Wiedervereini-\n\n\n                                         12/14\n\ngung zustehen sollte, so lange offen, wie eine verfahrensbeendende Entscheidung\nder Zivilgerichte über die Berechtigung der Anfechtung und die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts nicht ergangen war. Es ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte sozial verträgliche Gesamtbereinigung gerechtfertigt, sämtliche auf Teilungsunrecht beruhenden offenen Vermögensfragen gleichzubehandeln\nund deshalb auch die zwar schon erklärte, aber hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen noch\nnicht abschließend beurteilte Vertragsanfechtung als durch das Vermögensgesetz\nausgeschlossen anzusehen.\n\n  Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof in         45\nFällen, in denen ein Rechtsgeschäft nicht nur an einem vom Vermögensgesetz erfaßten Makel, sondern unabhängig davon an einem zusätzlichen, mit dem Unrechtsverhalten der Deutschen Demokratischen Republik nicht zusammenhängenden Mangel\nleidet, neben dem Restitutionsanspruch auch zivilrechtliche Ansprüche für möglich\nhält (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen BGHZ 120,\n198 <201> und 120, 204 <211>). Fälle dieser Art unterscheiden sich schon vom\nSachverhalt her so wesentlich von den hier zur Erörterung stehenden, ausschließlich\ndurch Umstände des Teilungsunrechts geprägten Fällen, daß Art. 3 Abs. 1 GG - und\nzwar auch unabhängig von Art. 79 Abs. 3 GG - eine Gleichbehandlung nicht verlangt.\n\n                                           II.\n Auch die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, wegen der             46\ndas Zivilrecht verdrängenden Regelungen des Vermögensrechts sei für die vom Beschwerdeführer klageweise geltend gemachten Ansprüche der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Ob die Erkenntnisse, die der Bundesgerichtshof und das Bezirksgericht aus der            47\nsachlich- und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten\nzur Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz\ngewonnen haben, zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der zu ihnen erhobenen\nZivilrechtsklage führen, ist eine einfachrechtliche Frage. Sie zu entscheiden, ist nicht\nSache des Bundesverfassungsgerichts. Daß die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Verneinung des Zivilrechtswegs gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>) verstoßen, kann\nnicht angenommen werden. Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann unter diesen Umständen nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 54, 100 <115 f.>; 87, 282 <285>).\n\n                 Seidl                  Grimm                  Kühling\n\n                Jaeger                   Haas                   Hömig\n\n                                       Steiner\n\n\n\n\n                                          13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 1996 -\n1 BvR 875/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 1996 -\n                1 BvR 875/92 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19961008_1bvr087592.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961008.1bvr087592\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-08/1-bvr-875-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-08/1-bvr-875-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:36.832688+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-10-08/1-bvr-875-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1996-10-08","dockets":["1 BvR 875/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961008.1bvr087592","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19961008.1bvr087592"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 – 1 BvR 875/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-10-08/1-bvr-875-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Auslegung des Vermögensgesetzes, daß zivilrechtliche Ansprüche\nausgeschlossen sind, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes gestützt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                             1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":9},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":6},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"GG/79","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"79","label":"Art 79 GG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":2},{"id":"VermG/9","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"9","label":"§ 9 VermG","mentions":2},{"id":"BGBEG/232-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"232-1","label":"Art 232 § 1 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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