{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960521.1bvr140895","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"1 BvR 1408/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG führt nicht dazu, das\nFlächenerwerbsprogramm nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes\naußer Vollzug zu setzen.\n\n\n\n\n                            1/18","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1408/95 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                               In dem Verfahren\n\n                                     über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der Frau B...,\n\n2.   der Frau K...,\n\n3.   des Herrn T...,\n\n4.   des Herrn K...,\n\n5.   des Herrn K...,\n\n6.   des Herrn W...,\n\n7.   der Frau F...,\n\n8.   des Herrn W...,\n\n9.   des Herrn W...,\n\n10. der Frau von B...,\n\n11. der Gräfin zu H...,\n\n12. der Frau zu L...,\n\n13. der Fürstin zu O...,\n\n14. des Herrn S...\n\n15. des Herrn S...,\n\n\n\n\n                                      2/18\n\n16. des Graf zu L...,\n\n17. des Herrn v. H...,\n\n18. der Frau Sch...,\n\n19. der Frau W...,\n\n20. der Frau W...,\n\n21. des Herrn W...,\n\n22. der Frau W...,\n\n23. der Frau W...,\n\n24. des Herrn W...,\n\n25. der Frau J...,\n\n26. des Herrn von D...,\n\n27. der Herrn von B...,\n\n28. des Herrn Dr. vom D...,\n\n29. des Herrn Dr. vom D...,\n\n30. der Frau L...,\n\n31. des Dr. Frhr. v. W...,\n\n32. der Frfr. v. M...,\n\n33. des Herrn von Sch...,\n\n34. der Gräfin zu L...,\n\n35. der Gräfin zu L...,\n\n36. des Graf zu L...,\n\n37. der Gräfin zu L...,\n\n38. des Graf zu L...,\n\n39. der Frau M...,\n\n\n\n                              3/18\n\n40. der Gräfin zu L...,\n\n41. des Graf zu L...,\n\n42. des Graf zu L...,\n\n- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Zuck, Quaas & Bohle, Robert-Koch-Straße 2,\nStuttgart,\n2. Rechtsanwälte Brauer, v. Bock, Wendenburg, Hannoversche Straße 57, Celle -\n\ngegen    Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur\n         Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz -\n         EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S.\n         110);\n\n\nhier: Antrag der Beschwerdeführer zu 1) bis 27) und 31) bis 33) auf Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                 der Richter Grimm,\n\n                                 Kühling,\n\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n\n                                 Haas\n\n                                 und der Richter Hömig,\n\n                                 Steiner\n\nam 21. Mai 1996 beschlossen:\n\n        Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                    Gründe:\n Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung      1\nvon Betroffenen der sogenannten demokratischen Bodenreform (Enteignungen im\nBereich der Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands) mit\ndem Ziel, die Regelung über den Erwerb von derzeit noch unter staatlicher Treuhandverwaltung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorläufig außer Vollzug\nzu setzen.\n\n\n\n\n                                           4/18\n\n                                          I.\n 1. Nach Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der beiden deutschen Staaten zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die gemäß Art. 41 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -\nEinigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) Bestandteil dieses Vertrages geworden ist, sind die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß dieser Restitutionsausschluß, der unter\nanderem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform betrifft, von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 84, 90; Beschluß vom 18. April 1996,\nZIP 1996, S. 886). In Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung hat die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland ihre Auffassung bekräftigt, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche\nAusgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.\n\n  2. Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Entschädigung                3\nnach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom\n27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) erlassen. In ihm sind\nmehrere Gesetze zusammengefaßt, darunter - als Art. 1 - das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) und - als Art. 2 - das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG).\n\n Das Ausgleichsleistungsgesetz sieht im Grundsatz vor, daß die Berechtigten eine          4\naus einem Entschädigungsfonds zu erbringende Ausgleichsleistung in Geld erhalten,\ndie durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt wird; insoweit und wegen Einzelheiten der Berechnung verweist das Gesetz auf die §§ 1 bis 9 EntschG (vgl. § 2\nAbs. 1 AusglLeistG). In § 3 AusglLeistG ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen geregelt, die von der Treuhandanstalt zu privatisieren sind. Die Vorschrift lautet:\n\n                                          §3\n\n                                    Flächenerwerb                                         5\n\n          (1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden\n        Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.\n\n          (2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 ge-            7\n\n\n                                          5/18\n\nnannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet\nhaben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb\nneu eingerichtet haben und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren\n(Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts,\ndie ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli\n1991 (BGBl I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März\n1994 (BGBl I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch\ndie zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990\nortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind\nauch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres\nursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch\nGesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen,\ndie am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, hauptberuflich in dieser\nGesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu\nverlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.\n\n  (3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich      8\nder Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit\neine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze\nnach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2\nSatz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben.\nDie Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer\nGesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene\nFlächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmeß-\n\n\n                                6/18\n\nzahlen angerechnet.\n\n (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis\nzu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls\ndies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine\nsinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt\nund nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten\nFlächen wirtschaftet.\n\n (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches       10\nVermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres\nursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch\nEnteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen\n1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und\nWaldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche\nFlächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes, höchstens\naber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Waldflächen bis zur Höhe\nder verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt\nnicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen\nEigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches\nVermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen\nnicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er\ndies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer\nAusschlußfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird\ndem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirtschaftete\nFlächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht\nwerden, muß er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die\nPrivatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz\nkann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader\nLinie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie übertra-\n\n\n\n                                7/18\n\ngen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.\n\n  (6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber nach Absatz          11\n5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung\nzuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den\nGrenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit\nZustimmung des Pächters verfügbar.\n\n  (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich   12\ndes Satzes 2 das Dreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt\nist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes\nZu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach\n§ 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil\nhiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der\nWertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935\nunter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln.\nWerden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen\nwerden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert\noder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, daß der\nBerechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.\n\n (8) Natürliche Personen, die                                            13\n\n a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im\nZusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden\noder\n\n  b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder\n\n  c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen           16\nforstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein\noder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene,\n\n\n\n                                 8/18\n\n        von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu\n        1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen\n        nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil\n        eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3\n        gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das\n        Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirtschaftung\n        eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7\n        gilt entsprechend.\n\n         (9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003\n        nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von\n        den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der\n        Kaufantrag muß bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzahlen, Erwerb nach\n        Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt\n        400 000 Ertragsmeßzahlen möglich.\n\n          (10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert\n        werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt\n        werden, daß der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das\n        Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der\n        Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung\n        nach § 4 Abs. 3.\n\n         (11) ...\n\n Ergänzend dazu ist die Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher    19\nFlächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2072) ergangen, deren § 1 Abs. 2 Satz 1 lautet:\n\n (2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes   20\nsind land- und forstwirtschaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der\nTreuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom\n29. August 1990 (GBl I S. 1333) zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen\nder ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treuhandanstalt nach § 1 der\n3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung\n\n\n                                         9/18\n\nübertragen worden ist. ...\n\n  3. Die Aufgabe der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird seit der Umbenennung der durch Beschluß des Ministerrats der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1990 (GBl I S. 107) gegründeten\nTreuhandanstalt von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\nwahrgenommen (vgl. § 1 der Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung\nvon Zuständigkeiten der Treuhandanstalt vom 20. Dezember 1994, BGBl I S. 3913).\nFür diese wird die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesell- schaft mbH tätig. Sie\nentscheidet über die Verwertung und Verwaltung der Flächen und kann dabei an\nRichtlinien gebunden werden. Eine solche Bindung enthält die Richtlinie der Treuhandanstalt für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener landund forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in: VIZ 1993, S. 347\nff.) in der Fassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (zum Inhalt vgl. BT-Drucks 12/7588 S. 15 ff.). Die Anpassungsrichtlinie sieht in Nr. 2.4.5 unter anderem\nvor, daß bei der Entscheidung über die Verpachtung von Grundstücken zu landwirtschaftlichen Zwecken Betroffene der Bodenreform und ihre Erben - innerhalb der vorrangigen Gruppe der Wiedereinrichter und ihnen gleichgestellter Neueinrichter und\nbei gleichwertigem Betriebskonzept - \"im Sinne eines Interessenausgleichs zu berücksichtigen\" sind. Das Land Brandenburg hat im Rahmen eines Antrags nach Art.\n93 Abs. 1 Nr. 4 GG gerügt, daß diese Regelung eine unzulässige generelle Bevorzugung der Bodenreformopfer enthalte. Der Antrag ist vom Bundesverfassungsgericht\nmit Beschluß vom 29. April 1996 - 2 BvG 1/93 - gemäß § 24 BVerfGG verworfen worden. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, aus der \"Berücksichtigungspflicht\" folge weder ein Anspruch der Betroffenen der Bodenreform auf bestimmte\nFlächen oder Flächengrößen noch eine Pflicht, ihren Pachtanträgen stets zu entsprechen.\n\n                                         II.\n  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen und          22\nBeschwerdeführer gegen verschiedene Vorschriften des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes. Sie machen im wesentlichen geltend, daß das Ausgleichsleistungsgesetz, soweit es in § 2 Abs. 1 wegen der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, der Kürzungsbeträge, des Lastenausgleichsabzugs und des\nLeistungszeitpunkts auf das Entschädigungsgesetz verweise, gegen Art. 3 Abs. 1\nGG, das Rechts- und Sozialstaatsprinzip sowie gegen die Grundsätze des deutschen\nEntschädigungsrechts (Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verstoße. Das\ngleiche gelte für die Regelungen über den Flächenerwerb (§ 3 AusglLeistG) und über\ndie Rückgabe von Kulturgütern (§ 5 Abs. 2 AusglLeistG). Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, eine gesetzliche Neuregelung zu erreichen, die höhere Ausgleichsleistungen vorsieht und die Möglichkeiten der Betroffenen der Bodenreform verbessert, ihr früheres land- und forstwirtschaftliches Eigentum wiederzuerlangen.\n\n 2. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 27) und 31) bis 33), nach ihrem Vortrag alle Bo-     23\n\n\n                                        10/18\n\ndenreformopfer, begehren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die\nRegelungen über den Erwerb von derzeit noch unter staatlicher Treuhandverwaltung\nstehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorläufig außer Vollzug zu setzen.\nSie beantragen, bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache\n\n 1. die Anwendung von § 3 AusglLeistG auszusetzen,                                      24\n\n 2. die Verfügung über Flächen ehemaliger volkseigener Güter, die § 1 Abs. 2 Satz 1     25\nFlErwV unterfallen, zu untersagen.\n\n Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:                                         26\n\n  Die nicht selbstwirtschaftenden Alteigentümer würden gegenüber den nach § 3 Abs.      27\n1 bis 4 AusglLeistG berechtigten Pächtern in vielfältiger Weise benachteiligt, insbesondere weil sie gegenüber diesem Personenkreis nachrangig behandelt würden (§\n3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG) und infolge des Pächtervorrangs im Regelfall nur die\n\"schlechteren\" Flächen erwerben könnten. Die Pächter würden unberechtigterweise\nin das Flächenerwerbsprogramm einbezogen und bevorzugt, obwohl sie gar nicht unter den Regelungsauftrag des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes fielen, weil ihnen Eigentum nicht entzogen worden sei. Die Beschwerdeführer sehen\nferner eine verfassungswidrige Verkürzung ihrer Rechte darin, daß ihr Flächenerwerb seinem Umfang nach gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AusglLeistG auf die Hälfte ihrer\nAusgleichsleistung begrenzt ist sowie Nutzung und Veräußerung erworbener Flächen langfristig beschränkt sind.\n\n Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, erweise sich die Verfassungsbeschwerde        28\naber hinsichtlich § 3 AusglLeistG später als begründet, bestehe die Gefahr, daß über\ndie nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen zu ihren Lasten verfügt und ihnen\ndamit die Möglichkeit genommen werde, ihr früheres Alteigentum oder sonstige Flächen - zumindest teilweise - zurückzuerhalten. Diese Gefahr sei besonders groß bei\nhochwertigen Flächen; daß diese - bezogen auf ihren Verkehrswert - zum halben\nPreis erworben werden könnten, sei ein intensiver Kaufanreiz zu ihren Lasten. Aufgrund der Kombination von Kaufanreizen und politischem Willen sei es naheliegend,\nvon einer raschen und nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch irreversiblen Umsetzung des Flächenerwerbsprogramms auszugehen. Dies werde belegt\ndurch ihre vergeblichen Versuche, den Zuschlag für die Anpachtung geeigneter Flächen zu erhalten.\n\n  Auf der anderen Seite würden keine Gemeinwohlbelange beeinträchtigt, wenn eine        29\neinstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde sich jedoch später als\nunbegründet erwiese. Das Flächenerwerbsprogramm sei kein unverzichtbarer Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes. Auch sie träten für\neine Umstrukturierung der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet zugunsten von\nmehr (Privat-)Eigentum ein; dieses Ziel legitimiere es aber keineswegs, Nichtbetroffene vor den Alteigentümern zum Eigentumserwerb zuzulassen. Sie nähmen es in\nKauf, wenn sich aufgrund ihres Eilantrags der Vollzug des Flächenerwerbspro-\n\n\n\n                                        11/18\n\ngramms, das sie als unzureichende Kompensation ansähen, verschiebe. Dies sei für\nsie kein Nachteil, weil nach ihrer Rechtsauffassung das Flächenerwerbsprogramm\nnur zu ihren Gunsten korrigiert werden dürfe.\n\n                                        III.\n Zu dem Antrag haben die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Berlin,       30\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nStellung genommen.\n\n  1. Die Landesregierungen halten den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig. Den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen,\nwenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 FlErwV von der Privatisierungsstelle die Mitteilung über die Ablehnung ihres Erwerbsantrags und den Termin für den Kaufvertragsabschluß mit dem berücksichtigten Erwerber erhielten. Zulässigkeitsbedenken bestünden zudem insoweit, als die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde\ndie Rückgabe ihrer enteigneten Objekte anstrebten, obwohl das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, daß das Grundgesetz eine solche Rückgabe nicht verlange. Außerdem würden sie mit dem von ihnen angestrebten Wegfall des Flächenerwerbsprogramms, das auch sie in gewissem Umfang begünstige, diese\nBegünstigung verlieren. Dies führe zu dem Bedenken, daß der Verfassungsbeschwerde gegen § 3 AusglLeistG bereits das Rechtsschutzinteresse fehle.\n\n 2. Zur Begründetheit des Antrags führen die Bundesregierung und die Landesregierungen im wesentlichen übereinstimmend aus:\n\n Da der Ausschluß der Restitution von auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogenem Eigentum nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden und auch die Gewährung von Rückerwerbsrechten verfassungsrechtlich nicht geboten sei, seien die Erfolgsaussichten\nder Beschwerdeführer in der Hauptsache begrenzt. Es könne ausgeschlossen werden, daß sie einen verfassungskräftigen Eigentumsrückgewähranspruch hätten. Bei\ndem Flächenerwerb gemäß § 3 AusglLeistG handele es sich um eine Zugabe im\nAusgleichsleistungsgesetz, die verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der Gesetzgeber hätte von Verfassungs wegen den begünstigten Erwerb auf Wieder- und Neueinrichter beschränken oder auf eine begünstigte Flächenerwerbsregelung generell\nverzichten können. Ergebnis der Verfassungsbeschwerde könne im Erfolgsfall nur\ndas Gebot an den Gesetzgeber sein, die Materie neu zu regeln, nicht jedoch ein vom\nGericht angeordnetes konkretes, für die Beschwerdeführer günstigeres Programm.\nSoweit die Verfassungsbeschwerde darauf gerichtet sei, sei sie offensichtlich unbegründet.\n\n Bliebe es beim Vollzug des § 3 AusglLeistG, hätte die Verfassungsbeschwerde          34\naber später Erfolg, könnte dies nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Beschwerdeführer verursachen, wenn zwischenzeitlich über konkrete\nLandflächen verfügt würde, auf die sie einen Anspruch hätten. Gerade dies könne je-\n\n\n                                       12/18\n\ndoch nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens sein. Die Verwirklichung nachgebesserter Flächenerwerbsmöglichkeiten, deren genaue Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse, wäre nur gefährdet, wenn in nächster Zeit alle in\nBetracht kommenden Flächen veräußert würden. Dies sei jedoch nicht zu befürchten. Bis zum voraussichtlichen Ende des Hauptsacheverfahrens bleibe noch so viel\nLand in Händen des Bundes, daß auch ein verbessertes Flächenerwerbsprogramm\ndurchgeführt werden könne.\n\n  Hinsichtlich des Verkaufs ehemals volkseigener Güter gingen die Beschwerdeführer teilweise von tatsächlich nicht bestehenden Voraussetzungen aus. Ihre Chancen,\nan diesem Privatisierungsprozeß teilzunehmen, seien wesentlich besser als von ihnen dargestellt. Auch Alteigentümer könnten sich an der Ausschreibung der Verkaufslose beteiligen. Bei annähernd gleichwertigen Angeboten würden Wiedereinrichter, so auch Interessenten aus der Gruppe der Beschwerdeführer, sowie am\n3. Oktober 1990 ortsansässige Neueinrichter vorrangig berücksichtigt. Es sei davon\nauszugehen, daß sich um den Kauf dieser größeren Verwertungseinheiten in erster\nLinie Neueinrichter, die ortsansässig werden wollten, sowie gelegentlich LPG-Nachfolgeunternehmen bewerben würden. Da diese nach der Treuhandrichtlinie in\nder Fassung vom 22. Juni 1993 nachrangig seien, dürften frühere Eigentümer bei einem annähernd gleichwertigen Angebot regelmäßig den Zuschlag erhalten. Da die\nausgeschriebenen Güter-Lose nicht langfristig verpachtet seien, hätten die früheren\nEigentümer hier keinen Pächtervorrang zu überwinden.\n\n  Würde das Flächenerwerbsprogramm nicht vollzogen, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, hätte dies gravierende Nachteile für\nandere Bürger sowie für die Interessen der Allgemeinheit. Nachteile für andere Bürger entstünden in erster Linie für die betroffenen Pächter, denen der Gesetzgeber\nvorrangige Erwerbsrechte habe einräumen wollen, die durch die einstweilige Anordnung blockiert würden. Eine Außervollzugsetzung von § 3 AusglLeistG hätte zudem\nnachteilige Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft der Pächter und auf ihre\nKreditfähigkeit; für manche Pächter könnte dies zur Aufgabe der erhofften selbständigen landwirtschaftlichen Existenz führen. Zu berücksichtigen sei ferner, daß beim Erlaß der einstweiligen Anordnung auch Erwerbsmöglichkeiten für (andere) Bodenreformbetroffene blockiert würden. Gleiches gelte für die Erwerbsmöglichkeiten von\nEntschädigungsberechtigten nach Art. 1 EALG.\n\n  Mit Blick auf die betroffenen Allgemeininteressen hätte der Erlaß einer einstweiligen   37\nAnordnung gewichtige negative Auswirkungen für den wirtschaftlichen Aufbau in den\nneuen Ländern. Die Schaffung neuer Eigentumsstrukturen auch in der Land- und\nForstwirtschaft sei dringend geboten. Die Verzögerung dieser zentralen Aufgabe im\nProzeß der Wiedervereinigung hätte schwerwiegende fiskalische, wirtschaftliche und\npolitische Folgen. Die fiskalischen Folgen lägen vor allem darin, daß die Erträge aus\nder angelaufenen Privatisierung zur Entlastung des Bundeshaushalts dringend benötigt würden. Außerdem entstünden dem Bund durch jede Verzögerung weitere Kosten.\n\n\n                                         13/18\n\n  Auch die wirtschafts- und strukturpolitischen Folgen eines Gesetzesaufschubs wären schädlich. Die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in den betroffenen ländlichen\nRegionen sei von einem zügigen und erfolgreichen Vollzug der Privatisierung abhängig. Das Programm habe bereits jetzt zu vielfältigen wirtschaftlichen Initiativen geführt. Die mit ihm sichtbar gewordene Perspektive gesicherter Eigentumstitel habe Investitionen angestoßen und Kredite mobilisiert.\n\n  Schließlich drohe bei einem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung gewichtiger politischer Schaden. In den landwirtschaftlichen Regionen der neuen Bundesländer herrsche die einheitliche Stimmung vor, daß man endlich die Chance zu\neigenverantwortlicher Land- und Forstwirtschaft erhalten wolle. Die nunmehr gefundene Lösung sei ein schwierig ausgehandelter Kompromiß, der im Konsens von\nBund und Ländern, Regierung und Opposition zustande gekommen sei. Seine Infragestellung durch eine einstweilige Anordnung könnte den Prozeß der Herstellung der\ninneren Einheit in den neuen Ländern nachhaltig belasten.\n\n                                          IV.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.        40\n\n  1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer wird nicht durch die Unsicherheit in Frage gestellt, ob die Regelungen über den Flächenerwerb im Fall eines Erfolgs der gegen § 3 AusglLeistG gerichteten Verfassungsbeschwerde zu ihren Gunsten geändert werden. Insoweit reicht es aus, daß die Möglichkeit einer solchen\nÄnderung nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n  Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer         42\nzunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten. Die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde ist\nhier jedenfalls deshalb zulässig, weil sie im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung ist. Die Frage,\nob die Eigentumslage, die durch die angegriffenen Regelungen geschaffen werden\nsoll, Bestand hat, betrifft eine Vielzahl von Fällen und hat erheblichen Einfluß auf den\nWiederaufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern. Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft insoweit eine im Allgemeininteresse liegende Klarheit.\n\n 2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.                                             43\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           44\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nerwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann\nletzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-\n\n\n                                          14/18\n\nverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden,\nwenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später\naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der\nErfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181\n<186 f.>; stRspr). Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie\nhier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93,\n181 <186> m.w.N.).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist, jedenfalls soweit sie sich auf § 3 AusglLeistG bezieht, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen auf. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführer aus.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Flächenerwerbsregelung jedoch später als begründet, besteht die\nGefahr, daß durch den grundbuchmäßigen Vollzug zwischenzeitlich abgeschlossener Kaufverträge vollendete Tatsachen geschaffen werden und danach für ein den\nBeschwerdeführern günstigeres Erwerbsprogramm weniger Fläche vorhanden ist.\nNach den von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Angaben der Bundesregierung und der Landesregierungen ist allerdings davon auszugehen, daß selbst dann,\nwenn alle bevorrechtigten Pächter in vollem Umfang von den ihnen in § 3 Ausgl-LeistG eingeräumten Flächenerwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen würden, noch\ngenügend Flächen auch für ein zugunsten der Alteigentümer verbessertes Flächenerwerbsprogramm vorhanden wären. Deshalb sind die Folgen eines ungehinderten\nVollzugs des Flächenerwerbsprogramms für die Beschwerdeführer nicht derart gravierend, daß dessen Durchführung ohne Rücksicht auf andere Belange ausgesetzt\nwerden müßte. Dies gilt auch, wenn zugunsten der Beschwerdeführer weiter angenommen wird, daß sich aufgrund der Beschränkung des Flächenerwerbs auf die\nHälfte ihrer Ausgleichsleistung und auf höchstens 300 000 Ertragsmeßzahlen (§ 3\nAbs. 5 Satz 2 AusglLeistG) Betriebsgrößen bilden können, die nach dem Vollzug des\nFlächenerwerbsprogramms vielfach nicht mehr erweitert werden können.\n\n Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß Flächen, an deren Erwerb die        47\nBeschwerdeführer - insbesondere als frühere Eigentümer - besonders interessiert\nsind, für einen Rückerwerb nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Bei der Gewichtung dieses Nachteils ist indessen zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber\nnicht verpflichtet war, den Opfern der Bodenreform eine Wiedergutmachung in Form\neiner Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte in Natur zu gewähren (vgl.\nBVerfGE 84, 90 <126 f.>).\n\n Bei dem Verkauf von Flächen ehemals volkseigener Güter, auf den sich der Antrag         48\nNr. 2 bezieht, sind - wie die Bundesregierung und die Landesregierungen im einzelnen dargelegt haben - die Erwerbschancen der Beschwerdeführer keineswegs so\ngering, wie es von diesen angenommen wird. Insbesondere ist hier kein Vorrang\n\n\n\n                                         15/18\n\nselbstwirtschaftender Pächter zu überwinden und sind LPG-Nachfolgeunternehmen\ngegenüber Alteigentümern nur nachrangig zu berücksichtigen.\n\n Soweit die Beschwerdeführer schließlich befürchten, schon bei der Entscheidung           49\nüber die Verpachtung von nach dem Flächenerwerbsprogramm begünstigten Flächen gegenüber Mitbewerbern benachteiligt zu werden, betrifft dies nicht den Inhalt\nund die Anwendung der von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen. Abgesehen davon könnte gegen eine derartige Praxis fachgerichtlicher Rechtsschutz in\nAnspruch genommen werden.\n\n  b) Ergeht die einstweilige Anordnung, bleibt die Verfassungsbeschwerde in bezug         50\nauf § 3 AusglLeistG aber später erfolglos, ergeben sich erhebliche Nachteile sowohl\nfür die nach der bestehenden Gesetzeslage Begünstigten als auch für das allgemeine Wohl.\n\n  aa) Von den Begünstigten nachteilig betroffen wären vor allem die selbstwirtschaftenden Pächter, deren vorrangige Erwerbsrechte durch den mit der einstweiligen Anordnung bewirkten Programmaufschub vorläufig blockiert würden. Auch deren Belange      sind       berücksichtigungsfähig,     obwohl    es     sich     nicht   um\nWiedergutmachungsberechtigte handelt. Ungeachtet der grundsätzlich auf Wiedergutmachung gerichteten Zielrichtung des Ausgleichsleistungsgesetzes werden in\ndessen § 3 zwei unterschiedliche Regelungsbereiche zusammengefaßt (vgl. dazu\nauch schon § 3 <Landerwerb> und § 4 <Siedlungskauf> des Entwurfs eines Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Beschlußempfehlung des BT-Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 nebst Begründung, BTDrucks 12/7588,\nS. 12 ff., 41 ff.). Die Vorschrift enthält neben einem Wiedergutmachungsprogramm\nfür Alteigentümer (Absatz 5) ein eigenständiges Förderprogramm zum Aufbau der\nLand- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern (Absätze 1 bis 4, 7 und 8).\nMit letzterem verfolgt § 3 AusglLeistG das Ziel, für den Bereich der ostdeutschen\nLand- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige\nGrundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. Dabei\nhat der Gesetzgeber primär die selbstwirtschaftenden Pächter im Blick, ohne die Alteigentümer auszuschließen. Auch sie können am begünstigten Flächenerwerb teilnehmen und damit zum strukturellen Neuaufbau in den neuen Ländern beitragen,\nwenn sie ortsansässige, selbstwirtschaftende Pächter sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Ausgl-LeistG). Angesichts dieser doppelten Zielrichtung der Vorschrift sind im Rahmen der\nFolgenabwägung neben den Belangen der Beschwerdeführer auch diejenigen der\nselbstwirtschaftenden Pächter zu berücksichtigen.\n\n bb) Auch das Interesse der Allgemeinheit an einem weiteren, möglichst zügigen            52\nwirtschaftlichen Aufbau - hier speziell der Land- und Forstwirtschaft - in den ostdeutschen Bundesländern würde bei einer Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nachhaltig betroffen. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung wäre geeignet,\ndie vom Gesetzgeber als förderungswürdig angesehene Investitionstätigkeit in den\nneuen Bundesländern im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu hemmen und in\n\n\n\n                                         16/18\n\nder Öffentlichkeit, namentlich in den betroffenen Kreisen der ostdeutschen Land- und\nForstwirte, Unsicherheit über den Fortgang der Privatisierung der in Rede stehenden\nFlächen hervorzurufen. An der Vermeidung eines solchen Zustandes besteht, wie\ndas Bundesverfassungsgericht für vergleichbare Sachlagen bereits entschieden hat\n(vgl. BVerfGE 85, 130 <133>; 89, 113 <118>), ein erhebliches öffentliches Interesse.\nEs ist ohne weiteres einsichtig, daß ein Eigentümer von Grund und Boden wesentlich\nbessere Möglichkeiten hat, Investitionen zu tätigen und die dafür erforderlichen Kredite zu erhalten, als jemand, der das von ihm bewirtschaftete Land lediglich gepachtet hat. Auch die Bereitschaft, solche Eigeninitiativen zu entwickeln, wird bei einem\nEigentümer in aller Regel stärker ausgeprägt sein. Entscheidend aber ist der Bündelungseffekt der durch das Flächenerwerbsprogramm primär intendierten verbreiterten Eigentumsbildung. Durch die Förderung und Bildung von mehr Privateigentum\nsoll sich die Investitionstätigkeit eines jeden Einzelnen im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zum erstrebten Aufbau einer insgesamt lebens- und leistungsfähigen\nLand- und Forstwirtschaft summieren und potenzieren.\n\n Die Förderung dieser Entwicklung ist auch aus finanziellen Gründen dringlich. Die        53\nErträge aus der Privatisierung des von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nSonderaufgaben gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden benötigt, um den Bundeshaushalt von Folgekosten der deutschen Wiedervereinigung\nzu entlasten, wie sie in den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten genannt\nsind und von den Beschwerdeführern der Höhe nach nicht in Frage gestellt werden.\nDurch jede Verzögerung der Privatisierung entstehen dem Bund zusätzliche Kosten.\n\n c) Nach allem wiegen die Nachteile, die bei einer Aussetzung des Flächenerwerbsprogramms drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf seiten der Beschwerdeführer eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.\n\n                 Seidl                  Grimm                 Kühling\n\n                Jaeger                  Haas                   Hömig\n\n                                       Steiner\n\n\n\n\n                                         17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Mai 1996 -\n1 BvR 1408/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Mai 1996 - 1 BvR 1408/\n                95 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/rs19960521_1bvr140895.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960521.1bvr140895\n\n\n\n\n                                      18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/1-bvr-1408-95","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EALG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/1-bvr-1408-95","retrieved":"2026-07-10 10:41:31.941745+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-05-21/1-bvr-1408-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1996-05-21","dockets":["1 BvR 1408/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960521.1bvr140895","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960521.1bvr140895"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.05.1996 – 1 BvR 1408/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/1-bvr-1408-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG führt nicht dazu, das\nFlächenerwerbsprogramm nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes\naußer Vollzug zu setzen.\n\n                            1/18","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AusglLeistG/3","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"3","label":"§ 3 AusglLeistG","mentions":15},{"id":"AusglLeistG/2","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"2","label":"§ 2 AusglLeistG","mentions":1},{"id":"AusglLeistG/5","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"5","label":"§ 5 AusglLeistG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/24","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"24","label":"§ 24 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"EALG/1","law":"EALG","abbreviation":"EALG","ref":"1","label":"Art 1 EALG","mentions":1},{"id":"EntschG/1","law":"EntschG","abbreviation":"EntschG","ref":"1","label":"§ 1 EntschG","mentions":1},{"id":"FlErwV/10","law":"FlErwV","abbreviation":"FlErwV","ref":"10","label":"§ 10 FlErwV","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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