{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr151693","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1996-05-14","aktenzeichen":"2 BvR 1516/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen\n   das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der\n   Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück.\n\n2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich\n   nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.\n\n   b) \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen\n   vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer\n   rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.\n\n3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des\n   Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine\n   Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2\n   Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.\n\na. Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren schaffen\n   für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in\n   dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt\n   werden kann.\n\n4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die\n   obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird.\n\nb. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.\n\nc. Für die Begründung des innerhalb von drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht muß jedenfalls ein Zeitraum von\n   weiteren vier Tagen ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen\n   zur Verfügung stehen.\n\n\n                                 1/58\n\n5. a) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des\n   Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach\n   § 32 BVerfGG, zu erhalten.\n\nd. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf\n   zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion\n   ohne weiteres anschließt. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gelten.\n\ne. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in\n   Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.\n\n\n\n\n                                2/58","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1516/93 -                                 Verkündet\n                                                  am 14. Mai 1996\n                                                  Jourdan Regierungshauptsekretärin\n                                                  als Urkundsbeamtin\n                                                  der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n\n     die Verfassungsbeschwerde des togoischen Staatsangehörigen S …\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roman Fränkel und Kollegen, Große Friedberger\nStraße 16 - 20, Frankfurt am Main; Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Elsaßstraße\n51, Aachen; Professor Dr. Bodo Pieroth, Zumsandestraße 31, Münster; Rechtsanwalt Helmut Bäcker, Schweizer Straße 73, Frankfurt am Main -\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli\n           1993 - 13 G 20003/93.A (2) -,\n\n        b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 4. Juli\n           1993 - EA3-3227-93-A -,\n\n        c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 4. Juli 1993 - A 1740795-283 -\n\n            sowie - mittelbar -\n\ngegen       § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1361)\n\n\nBeteiligt: Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Kay Hailbronner -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin-\n\n\n                                         3/58\n\nnen und Richter\n\n                                  Präsidentin Limbach,\n\n                                  Böckenförde,\n\n                                  Klein,\n\n                                  Graßhof,\n\n                                  Kruis,\n\n                                  Kirchhof,\n\n                                  Winter,\n\n                                  Sommer\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21., 22. und 23. November und 5. Dezember 1995 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n    1. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli\n       1993 - 13 G 20003/93.A (2) - verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluß\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt\n       am Main zurückverwiesen.\n\n    2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n    3. § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) ist mit\n       dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    4. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das\n       Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu\n       erstatten.\n\n                                     Gründe :\n\n                                            A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in Art. 16a Abs. 4 GG und in § 36 Abs. 4 des   1\nAsylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993\n(BGBl I S. 1361) - AsylVfG - enthaltenen Regelungen über die Aussetzung des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen. Ferner richtet sie sich gegen das in § 18a AsylVfG geregelte Verfahren über\nAsylanträge solcher Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um\n\n\n                                            4/58\n\nAsyl nachsuchen und entweder aus einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3\nGG, § 29a AsylVfG) kommen oder sich nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz\nausweisen.\n\n                                          I.\n 1. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993                 2\n(BGBl I S. 1002) an Stelle von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. neu in das Grundgesetz\neingefügte Art. 16a wie auch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländerund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062)\ngehen zurück auf den sogenannten Asylkompromiß zwischen CDU/CSU, SPD und\nF.D.P. vom 6. Dezember 1992 (vgl. Blätter für deutsche und internationale Politik,\n1993, S. 114 ff.). Ziel des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. am 19.\nJanuar 1993 eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BTDrucks 12/4152) sollte es sein, \"den wirklich politisch Verfolgten weiterhin\nSchutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Asylverfahren\nauszuschließen, die des Schutzes deswegen nicht bedürfen, weil sie offensichtlich\nnicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind. Außerdem ist das Asylverfahren\neinschließlich des gerichtlichen Verfahrens weiter zu beschleunigen\" (vgl. BTDrucks\n12/4152, S. 3).\n\n In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu Art. 16a Abs. 4 GG (a.a.O. S.           3\n4):\n\n Absatz 4 normiert für bestimmte Fälle qualifizierte Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung und ermächtigt den Gesetzgeber, sowohl den Prüfungsumfang\nals auch die Berücksichtigung verspäteten Vorbringens des Ausländers im gerichtlichen Verfahren einzuschränken. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit\nder aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen, wird im Wege des vorläufigen\nRechtsschutzes die Vollziehung ausgesetzt.\n\n  Dies gilt für die Fälle des Absatzes 3, d.h. für Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland, für die die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wird. Das gilt ferner für\nAsylbewerber, deren Anträge ebenfalls offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten. Die letztere Fallgestaltung kann - was der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber nach Satz 2 obliegt - z.B. Asylbewerber erfassen, die schwere Straftaten begangen haben oder gegen wesentliche\nMitwirkungspflichten im Asylverfahren in zurechenbarer Weise verstoßen haben, also Formen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts.\n\n Bei der Regelung des Absatzes 4 handelt es sich um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung, die der einfache Gesetzgeber konkretisieren darf.\n\n Die hier maßgeblichen Vorschriften des Art. 16a GG lauten wie folgt:                     7\n\n\n\n                                          5/58\n\n \" (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.                                              8\n\n (2) ...\n\n   (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten              9\nbestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und\nder allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht\nverfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß\ner entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\n\n (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann\neingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\"\n\n 2. Am 2. März 1993 brachten die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zur gesetzlichen Ausfüllung von Art. 16a GG den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung\nasylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften ein (BT-Drucks 12/4450).\n\n a) In dem Entwurf war vorgesehen, § 36 AsylVfG durch neue Absätze 2 und 4 zu ergänzen und den bisherigen Absatz 2 als Absatz 3 neu zu fassen. Zur Neufassung\ndes Absatzes 3 heißt es in der Begründung (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 24):\n\n  Die Vorschrift sieht wie bisher die Frist von einer Woche für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor. Zur erleichterten Abwicklung des Verfahrens wird dem Ausländer die Vorlage des angefochtenen Bescheides aufgegeben. Die Sätze 2 und 3\nübernehmen die in den bisherigen Sätzen 3 und 4 für die Rechtsbehelfsbelehrung\nenthaltenen Regelungen. Eine Angabe der zur Begründung des Antrags dienenden\nTatsachen und Beweismittel wird nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben. Im Hinblick auf den strengeren Prüfungsmaßstab des Absatzes 4 Satz 1 und die in Absatz 4\nSatz 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes ist der\nAusländer jedoch auch künftig zu möglichst umfassendem Vortrag angehalten.\n\n  Der neue Satz 4 sieht vor, daß über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich          14\nim schriftlichen Verfahren zu entscheiden ist. Die gegenwärtig teilweise zu beobachtende Praxis, das Eilverfahren zusammen mit dem Hauptsacheverfahren als eine Art\nbeschleunigtes Gesamtverfahren zu betreiben, soll für diese Fälle ausgeschlossen\nwerden.\n\n Der bisherige § 36 Abs. 2 Satz 5, wonach die Abschiebung bis zur unanfechtbaren           15\nEntscheidung ausgesetzt ist, wird Satz 8 und in der Weise modifiziert, daß bereits die\nzurückweisende Entscheidung des Gerichts die Abschiebung ermöglicht; das Abset-\n\n\n\n                                          6/58\n\nzen der Entscheidungsgründe und die förmliche Zustellung der Entscheidung brauchen nicht abgewartet zu werden.\n\n  Ergänzt wird diese Regelung durch die neuen Sätze 5 bis 7, die eine unverzügliche    16\nEntscheidung über den Antrag sicherstellen sollen. Die Entscheidung soll im Regelfall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Ausreisefrist\nergehen. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber regelmäßig auch ausreichend, um dem\nGericht eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag zu ermöglichen. Die Entscheidung kann rasch ergehen, weil dem Gericht die Verwaltungsvorgänge bei Antragseingang bereits zur Verfügung stehen, der Prüfungsumfang eingeschränkt ist\nund die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Wochenfrist vorliegen\nmüssen. Ist es wegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht möglich, innerhalb einer Woche zu entscheiden, kann die Frist für die Entscheidung um eine weitere Woche verlängert werden. Hierüber hat die Kammer durch Beschluß zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Sachentscheidung bleibt unberührt.\nKann eine Entscheidung auch innerhalb dieser Frist nicht ergehen, weil besonders\nschwerwiegende Gründe eine zeitgerechte Entscheidung nicht möglich machen,\nkann die Kammer die Frist wiederum um jeweils eine weitere Woche verlängern. Unabhängig von den Fristen für die Entscheidung wird durch Satz 8 sichergestellt, daß\nein Ausländer nicht vor der gerichtlichen Entscheidung abgeschoben wird.\n\n Zum neuen Absatz 4 wird a.a.O. ausgeführt:                                            17\n\n  Der neue Absatz 4 schränkt entsprechend dem Artikel 16a Abs. 4 GG den Prüfungsumfang des Gerichts ein und normiert inhaltliche Voraussetzungen dafür, wann\ndas Gericht eine Abschiebung aussetzen darf. Die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung setzt danach ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung\ndes Bundesamtes voraus. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Bei seiner Prüfung beschränkt sich das Gericht auf den Vortrag der Beteiligten. Tatsachen, die ihm von\nAmts wegen bekannt sind, hat es allerdings zu berücksichtigen. Vorbringen, das dem\nAusländer bereits im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre, kann das Gericht\nzurückweisen.\n\n Im Zuge der Beratungen im Innenausschuß des Deutschen Bundestages wurde               19\ndem § 36 Abs. 3 des Entwurfs ein Satz 9 angefügt und auch Absatz 4 geringfügig ergänzt; im Bericht des Innenausschusses heißt es hierzu, beide Änderungen des Entwurfs dienten der Klarstellung (vgl. BTDrucks 12/4984, S. 19, 42, 49).\n\n  b) Die Fraktion der CDU/CSU hielt es im Falle der Anreise von Asylbewerbern aus      20\nsicheren Herkunftsstaaten auf dem Luftwege für notwendig, das Asylverfahren vor\nder Einreise durchzuführen, da dann bei Ablehnung des Asylantrags zumindest die\nRückführung in den Staat des Abflughafens problemlos gesichert sei. Sie schlug hierfür eine Regelung in einem § 18a AsylVfG vor (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 15 f.). Der\nInnenausschuß des Deutschen Bundestages schloß sich dem Vorschlag an und\nempfahl, einen § 18a in den Entwurf einzufügen, der nun auch Ausländer ohne gültigen Paß oder Paßersatz erfassen sollte. Der Ausschuß berichtete hierzu wie folgt\n\n\n                                        7/58\n\n(vgl. BTDrucks 12/4984, S. 12 f., 41, 48):\n\n  Der Ausschuß hat die Aufnahme der Vorschrift damit begründet, daß häufig Personen ohne Sichtvermerk mit Flugzeugen nach Deutschland kämen und viele von\nSchlepperbanden nach Deutschland geschleust würden. Es gehe insbesondere um\nPersonen, die aus sicheren Herkunftsländern kämen und um Personen, die ohne\nAusweispapiere kämen. Nur wenige von ihnen meldeten sich bei den deutschen Behörden. Die Ankommenden erhielten ein rechtsstaatliches Verfahren. Gegebenenfalls könne man die betreffenden Personen schnell in die Länder zurückführen, aus\ndenen sie abgeflogen seien, was nicht gehe, wenn man sie aufgenommen habe. Daher müsse man sich diese Möglichkeit der Zurückführung eröffnen. Ein Verfahren auf\nFlughäfen werde in den Niederlanden, Dänemark und Frankreich erfolgreich angewandt.\n\n In der Fraktion der F.D.P. wurde teilweise die Ansicht vertreten, es handele sich bei   22\nder Flughafenregelung um eine Scheinlösung, zumal man nicht alle Flughäfen erfassen könne. Zudem müsse man damit rechnen, daß in Zukunft angesichts der Drittstaatenregelung mehr Personen per Boot in die Bundesrepublik Deutschland kämen.\n\n c) Das Gesetz trat am 1. Juli 1993 in Kraft. § 36 AsylVfG lautet - soweit in § 18a      23\nAsylVfG in Bezug genommen oder hier von Bedeutung - wie folgt:\n\n \"(1)\n\n (2) . . .\n\n  (3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf\nhinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.\nDie Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung\nsoll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die\nKammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere\nWoche verlängern. Die zweite und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen\nschwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene\nEntscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt.\n\n (4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche          25\nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein\nVorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer\n\n\n                                             8/58\n\nim Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt\nlassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.\"\n\n § 18a AsylVfG hat folgenden Wortlaut:                                           26\n\n         \"(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die      27\n       über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde\n       um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung\n       über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem\n       Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche\n       gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen\n       um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß\n       oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die\n       persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll\n       unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich\n       Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.\n\n        (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und\n       36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an.\n\n         (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt,       29\n       ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen\n       des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung\n       von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich\n       dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung\n       und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.\n\n         (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach            30\n       der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach\n       Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt\n       werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die\n       Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36\n       Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.\n\n        (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu\n\n\n\n                                         9/58\n\n        gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.\n\n (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn                                   32\n\n 1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es nicht kurzfristig entscheiden        33\nkann,\n\n 2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags           34\nüber diesen entschieden hat oder\n\n 3. das Gericht nicht innerhalb von 14 Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat.\"\n\n                                          II.\n  1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben togoischer Staatsangehöriger,            36\ntraf am 1. Juli 1993 gegen 7.00 Uhr ohne Paß von Lagos (Nigeria) kommend auf dem\nFrankfurter Rhein-Main-Flughafen ein und meldete sich beim dortigen Grenzschutzamt als Asylsuchender. Bei seiner Ankunft waren in größerer Anzahl Medienvertreter\nanwesend; diese warteten auf den ersten Flüchtling, dessen Asylverfahren sich nach\nder soeben in Kraft getretenen Flughafenregelung richten sollte. Während des Vormittags wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Beamten des Grenzschutzamtes zu den Gründen seines Einreisewunsches, seinem Reiseweg und seinen Papieren befragt. Am späten Nachmittag des 1. Juli 1993 folgte die Anhörung zu seinen\nAsylgründen bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf dem Flughafen (im folgenden: Bundesamt) im Beisein eines\nRechtsanwalts und eines Dolmetschers.\n\n  Der Beschwerdeführer bezeichnete sich dabei als Anhänger des togoischen Oppositionsführers Olympio und einer oppositionellen Gruppierung \"UTRM. Er machte im\nwesentlichen geltend, er sei über Nigeria aus Togo geflohen, weil er wegen der unübersichtlichen Lage nach einem Putschversuch gegen den togoischen Staatspräsidenten Eyadema, der am 25. März 1993 in seinem Wohnviertel stattgefunden habe,\nAngst um sein Leben bekommen habe. Er habe befürchtet, von den togoischen Sicherheitskräften den Rebellen zugerechnet zu werden. Ferner gab er an, er sei am\nMorgen bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz ein wenig durcheinander\ngewesen. Es seien Leute gekommen und hätten gefilmt. Er habe nicht gewußt, ob sie\nihn umbringen würden. Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er, er fühle sich\nkrank, wolle aber die Befragung zu Ende bringen.\n\n  Mit Bescheid vom 4. Juli 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen,\nund verneinte schließlich auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach §\n53 AuslG. Außerdem forderte es den Beschwerdeführer für den Fall der Einreise unter Androhung der Abschiebung nach Togo zur Ausreise auf. Das Bundesamt hielt -\nwie in der Begründung des Bescheides im einzelnen ausgeführt wird - die Angaben\n\n\n\n                                         10/58\n\ndes Beschwerdeführers insgesamt für unglaubhaft.\n\n Mit Bescheid vom gleichen Tage verweigerte das Grenzschutzamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesamtes die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.\n\n  2. Gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 1993 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die\nnoch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er beantragt, die Bundesrepublik\nDeutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Einreise\nin das Bundesgebiet zu gestatten, und die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.\n\n  a) In der Begründung des Eilantrags wird das Verfolgungsschicksal des Beschwerdeführers zusammenhängend dargestellt. Dem liegt offenbar ein mit seinem Bevollmächtigten geführtes Gespräch zugrunde. Danach will der Beschwerdeführer die in\nder Tradition des 1963 ermordeten früheren togoischen Präsidenten Olympio und\nseines Sohnes stehende UTR unterstützt haben. Als Händler auf dem Markt von Lome habe er für die oppositionelle Gruppierung geworben und sei als deren Anhänger\nbekannt gewesen. Nach den Unruhen am 25. März 1993 habe sich die Information\nverbreitet, daß das herrschende Regime Anhänger der UTR aufspüren und ermorden\nlasse. Deshalb habe er Lome verlassen und sich - wahrscheinlich auf nigerianischem\nTerritorium - verborgen. Als er Anfang Mai 1993 nach Lome zurückgekehrt sei, habe\nes am Jahrestag eines Anschlags auf den Sohn von Olympio Kämpfe zwischen Rebellen und regimetreuen Einheiten der Armee gegeben. Er habe annehmen müssen,\ndaß es sich um Angriffe von Anhängern Olympios handele und das herrschende Regime seine Maßnahmen gegen UTR-Anhänger verschärfen werde. Deshalb sei er\nüber Lagos nach Deutschland geflohen.\n\n  Der Beschwerdeführer machte weiterhin geltend, das Bundesamt habe Schwächen          42\nseines Vortrags nicht als Ausdruck von Unglaubwürdigkeit werten dürfen, denn er habe sich während des ersten Tages am Flughafen in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation befunden. In der Nacht vor der Ausreise und auch später\nim Flugzeug habe er aus Angst vor dem Bevorstehenden und seiner ungewissen Zukunft kein Auge zutun können. Er sei bereits am Flugzeug vom Bundesgrenzschutz\nin Empfang genommen und gleichzeitig mit einem \"Blitzlichtgewitter\" unzähliger Journalisten begrüßt worden. Im Laufe des Tages sei er dann immer wieder von Grenzschutzbeamten abgeholt und verhört worden. Immer wieder seien auch Fotografen\nund Kamerateams aufgetaucht. Dies habe ihn in Panik versetzt; er habe den ganzen\nTag unter akuter Todesangst gelitten. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch\nam Abend desselben Tages sei er völlig unkonzentriert gewesen; Zweifel an seiner\nVerhandlungsfähigkeit seien bei der Anhörung auch zur Sprache gekommen.\n\n Zusätzlich hätten ihn die Bedingungen seiner Unterbringung im Transitbereich des      43\nFlughafens an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Die\nschwerbewachte Unterkunft gleiche einer Festung und löse Ängste und Beklemmun-\n\n\n                                        11/58\n\ngen aus. Die Atmosphäre der Räume sei düster, die Luft stickig. Asylsuchende unterschiedlichster Nationalität und beiderlei Geschlechts würden in wenigen Räumen\nzusammengepfercht und von der Außenwelt abgeschlossen. Es herrsche eine ständige Unruhe; der einzelne Asylsuchende habe keinerlei Rückzugsmöglichkeiten. Die\nfehlende Bewegungsfreiheit führe zu völliger Abhängigkeit.\n\n  Ungeachtet der geltend gemachten Vorfluchtgründe müsse er auch wegen der Publizität, die seine Antragstellung gefunden habe, befürchten, bei einer Rückkehr politisch verfolgt zu werden. Seine unfreiwilligen Auftritte in verschiedenen Fernsehsendungen dürften bei den togoischen Regierungsstellen über ihre Bonner Botschaft für\nbeträchtliches Aufsehen gesorgt haben. Eine Rückverbringung nach Togo würde angesichts der besonderen Brutalität des dortigen Regimes und der Verhältnisse in diesem Lande für ihn den Tod bedeuten.\n\n Hinsichtlich der innenpolitischen Situation in seinem Heimatland und der ihm dort       45\ndrohenden Verfolgungsgefahr verwies er auf eine Reihe von Erkenntnismitteln, u.a.\nauf eine Stellungnahme des UNHCR vom 7. Juli 1993.\n\n b) Mit Beschluß vom 21. Juli 1993 wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag und         46\nden damit verbundenen Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Dem Beschluß war zunächst keine Begründung beigegeben. In dieser Fassung wurde er den Verfahrensbeteiligten per Fax am Abend übermittelt.\n\n  Die begründete Fassung des Beschlusses wurde am 22. Juli 1993 fertiggestellt und       47\nden Beteiligten im Laufe dieses Tages ebenfalls per Fax übersandt. Darin führt das\nVerwaltungsgericht aus, an der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Bundesamtes\nund des Grenzschutzamtes bestünden keine ernsthaften Zweifel. Das Bundesamt\nhabe den Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unbegründet\nabgelehnt. Das Gericht mache sich die erschöpfenden Ausführungen des Bundesamtes zu eigen. Über die dort genannten zahlreichen Indizien hinaus sprächen einige\nweitere - im einzelnen im Beschluß näher dargelegte - Ungereimtheiten gegen die\nGlaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Nach den vorliegenden\nDokumenten gebe es auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Sowohl das Institut für Afrika-Kunde als auch\nletztlich der UNHCR in der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme\nvom 7. Juli 1993 gingen zwar davon aus, daß ausgewiesene Anhänger der Opposition oder solche Personen, die das Regime in Lome dafür halte, bei einer Rückkehr\nnach Togo mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müßten. Zu diesem Personenkreis gehöre der Beschwerdeführer jedoch nicht.\n\n                                         III.\n Noch am Abend des 21. Juli 1993 ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß          48\neiner einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Darin\nwar angegeben, daß die Vollziehung der Einreiseverweigerung für den nächsten Tag\nvorgesehen sei.\n\n\n                                         12/58\n\n Nachdem das Grenzschutzamt auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts ein Stillhalten zunächst bis zum 27. Juli 1993 zugesichert hatte, wurde mit Beschluß vom 27.\nJuli 1993 (BVerfGE 89, 106) dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main vorläufig untersagt, die verfügte Einreiseverweigerung zu vollziehen; ferner wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet. Seither hält sich\nder Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf.\n\n                                         IV.\n  1. Gegen die behördlichen Bescheide vom 4. Juli 1993, den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 1993 sowie gegen \"die gesetzlichen Grundlagen und die\nAusgestaltung des Flughafenverfahrens\" hat der Beschwerdeführer zugleich mit dem\nEilantrag auch Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt vor allem eine Verletzung\nseines Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG sowie seines Anspruchs auf rechtliches\nGehör und auf effektiven Rechtsschutz. Im wesentlichen macht er geltend:\n\n a) Die Anwendung des Verfahrens nach § 18a Abs. 1 AsylVfG auf seinen Fall verletze ihn in seinen grundgesetzlich verbürgten Rechten. Die Vorschrift setze voraus,\ndaß die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens \"möglich\"\nsei. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall. Die Gestaltung des Aufenthaltes am\nFlughafen hindere Asylsuchende in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbaren\nWeise an der sachgerechten Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich geschützten\nRechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Er - der Beschwerdeführer - werde\nbereits seit dem 1. Juli 1993 seiner Freiheit beraubt. Im Gebäude C 183 auf dem\nFlughafengelände befänden sich die Asylsuchenden in einer haftähnlichen Situation.\nDiese verschärfe sich durch die drohende Zurückweisung, die allgemeine Unsicherheit und das Unverständnis gegenüber dem fremden Kulturkreis und die Sprachunkundigkeit. Für zusätzliche emotionale Belastung sorge die gespannte Atmosphäre\nunter den dort untergebrachten Flüchtlingen; zeitweilig seien einige in einen Hungerstreik getreten; manche drohten mit Gewalttaten, andere mit Selbsttötung.\n\n b) Asylbewerber im Flughafenverfahren würden willkürlich gegenüber anderen Asylsuchenden schlechter gestellt. Die Einreise auf dem Luftwege mit falschem oder ohne Paß sei kein tragfähiger Grund für die unterschiedliche Behandlung. Wie sich bereits der Genfer Konvention entnehmen lasse, sei die Reise mit einem falschen Paß\noder die Rückgabe des falschen Passes an einen Fluchthelfer typisch für eine Fluchtsituation.\n\n  c) Vor ihrer gemäß § 18a Abs. 1 Satz 4 AsylVfG unverzüglich stattfindenden Anhörung durch das Bundesamt erhielten die Asylsuchenden keine Gelegenheit, nach ihrer Flucht zur Ruhe zu kommen, sich über ihre Situation klar zu werden und ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu erkunden und wahrzunehmen. Sie könnten nicht\nrechtzeitig sachkundigen Rat einholen. Gerade diejenigen Schutzsuchenden, die ein\neinschneidendes Verfolgungsschicksal und möglicherweise eine lebensgefährliche\nFlucht hinter sich hätten, seien unter solchen Bedingungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem vollständigen und widerspruchsfreien Vor-\n\n\n                                        13/58\n\ntrag in der Lage.\n\n  Für den Beschwerdeführer habe sich das verheerend ausgewirkt. Er habe die Anhörungen erkennbar im Zustand völliger Verhandlungsunfähigkeit über sich ergehen\nlassen. Unter diesen Umständen hätte sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet beurteilt werden dürfen.\n\n d) Verfassungswidrig sei auch die für den Antrag auf Gewährung vorläufigen             55\nRechtsschutzes nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgesehene Frist von drei Tagen.\nWährend eines derart kurzen Zeitraums sei ein sachgerechtes Beschreiten des\nRechtsweges ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer werde seines subjektiven Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beraubt und zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.\n\n  Erschwerend komme hinzu, daß der Eilantrag auch sofort - und zwar gut - begründet werden müsse; die Möglichkeit zur Nachbesserung sei wegen der kurzen Entscheidungsfrist für das Gericht und wegen der Präklusionsvorschriften abgeschnitten. Das Vorbringen müsse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG geeignet sein,\n\"ernstliche Zweifel\" beim Gericht zu wecken. Es sei unter Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Barrieren sowie der fluchtspezifischen Streßsituation nicht\nmöglich, dies innerhalb von drei Tagen zu bewerkstelligen, zumal angesichts der Unterbringung auf dem Flughafen kein qualifizierter Rechtsbeistand hinzugezogen werden könne.\n\n  Die Mehrheit der Asylsuchenden verfüge nicht über finanzielle Mittel zur Beauftragung eines Anwalts. Vage Aussichten auf Gebührenerstattung im Wege der Prozeßkostenhilfe könnten Anwälte nicht dazu bewegen, sich unter Vernachlässigung anderer Mandate auf die unzumutbaren zeitlichen Bedingungen im Flughafenverfahren\neinzulassen. Daher herrsche am Flughafen ein akuter Beratungsnotstand. Rechtlicher Beistand werde durch nichtstaatliche Initiativen (Flughafensozialdienst) vermittelt, die vom Gesetzgeber weder vorgesehen noch gewährleistet seien.\n\n  Selbst wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers - ausnahmsweise ein Rechtsbeistand gefunden werden könne, sei nur eine improvisierte Rechtswahrnehmung möglich, was Verspätungen und Irrtümer als unvermeidlich erscheinen lasse. So habe er\netwa die Hintergründe seiner Flucht dem Verwaltungsgericht ohne Dolmetscher nur\nverkürzt vermitteln können.\n\n  e) § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach das       59\nGericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug der Zurückweisung nur bei\n''ernstlichen Zweifeln\" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes\ngewähren dürfe, schränke die richterliche Kontrolle von Behördenentscheidungen\nverfassungsrechtlich unzulässig ein.\n\n  f) Schließlich sieht sich der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Grundrechten verletzt, daß das Verwaltungsgericht gemäß §§ 18a Abs. 4 Satz 7, 36 Abs. 3 Satz\n9 AsylVfG den Eilantrag - zunächst - durch einen bloßen \"Tenorbeschluß\" abgewie-\n\n\n                                        14/58\n\nsen habe. Wenn der Asylsuchende nicht mehr erfahre, aus welchen Gründen er zurückgewiesen werde, werde er zum bloßen Objekt staatlicher Machtausübung. Die\n.verbleibende Pflicht des Gerichts zu nachträglicher Begründung verkümmere zum\nSelbstzweck; der Rechtskontrolle könne sie aufgrund der Erledigung des Verfahrens\ndurch Vollzug nicht mehr dienen. Ohne Vorliegen einer Begründung könne mit der\nVerfassungsbeschwerde nur unterstellt werden, daß das Verwaltungsgericht wesentliche Teile des Vortrags sowie der eingereichten Unterlagen und Beweisangebote\nnicht zur Kenntnis genommen habe und die Entscheidung insofern auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe.\n\n 2. Nachdem er die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erhalten        61\nhatte, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt:\n\n  Das Verwaltungsgericht habe übergangen, was er zu seinem psychischen und physischen Zustand im Zeitpunkt der Anhörung vorgetragen habe. Seinen Anspruch auf\nrechtliches Gehör habe es auch dadurch verletzt, daß es den geltend gemachten objektiven Nachfluchtgrund, wonach er unfreiwillig in den Medien vorgeführt und dadurch zum derzeit bekanntesten Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland gemacht worden sei, nicht berücksichtigt habe. Die eigenen Erwägungen des\nVerwaltungsgerichts zur mangelnden Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig; etwaige Steigerungen im\nVortrag dürften nur vorgehalten werden, wenn sie nach der Anhörung durch das Bundesamt vorgebracht worden seien.\n\n  Das Verwaltungsgericht habe die Auskunft des UNHCR vom 7. Juli 1993, wonach          63\njede Abschiebung eines nicht anerkannten Flüchtlings nach Togo mit Lebensgefahr\nverbunden sei, willkürlich entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt. In der Stellungnahme\nsei gerade nicht davon die Rede, daß diese Gefahr nur für \"ausgewiesene Anhänger\nder Opposition\" bestehe.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat zur Unterstützung seiner verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Flughafenverfahren einen Bericht des kirchlichen Flughafensozialdienstes Frankfurt am Main über dessen Erfahrungen mit diesem Verfahren im Jahre\n1994 sowie ein Gutachten des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge in Düsseldorf vorgelegt. Außerdem hat er auf eine von der Flüchtlingshilfsorganisation \"Pro Asyl\" in Auftrag gegebene Untersuchung über die Befragungs- und Entscheidungspraxis des Bundesamtes am Beispiel von auf dem Frankfurter Flughafen\ngelandeten nigerianischen Flüchtlingen Bezug genommen.\n\n                                        V.\n  Namens der Bundesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, hat das Bundesministerium des Innern zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und geltend gemacht:\n\n 1. Art. 16a Abs. 4 GG beschränke die Befugnis der Gerichte, die Vollziehung ablehnender Bescheide bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und solchen,\n\n\n                                        15/58\n\nderen Asylanträge offensichtlich unbegründet seien oder als offensichtlich unbegründet gelten, auszusetzen; die Aussetzung sei nur zulässig, wenn an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet \"ernstliche Zweifel\"\nbestünden. Damit habe der verfassungsändernde Gesetzgeber die Anforderungen\nan die Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren begrenzen wollen. Das Verwaltungsgericht solle in der Regel nicht mehr - wie bisher - verpflichtet sein, die\nSachlage erschöpfend zu klären und das Offensichtlichkeitsurteil voll nachzuprüfen.\n\"Ernstliche Zweifel\" an der Rechtmäßigkeit lägen nach übereinstimmender Auffassung im Gesetzgebungsverfahren dann vor, wenn Erfolg und Mißerfolg des Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich seien.\n\n  Art. 16a Abs. 4 GG sei mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Diese Vorschrift stehe einer   67\nEinschränkung und Modifizierung des Art. 19 Abs. 4 GG durch verfassungsänderndes Gesetz nicht entgegen. Art. 20 Abs. 3 GG verlange nur ein Minimum an gerichtlicher Kontrolle zur Wahrung der in Art. 16a Abs. 1 bis 5 GG enthaltenen Gewährleistungen. Er gebiete nicht, die Aufenthaltsbeendigung bis zu einer umfassenden und\nunanfechtbaren gerichtlichen Klärung einer behaupteten Grundrechtsverletzung aufzuschieben. Auch wenn ohne abschließende gerichtliche Klärung vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, so liege dem doch eine umfassende Einzelfallprüfung durch das Bundesamt zugrunde .\n\n  2. a) § 18a AsylVfG sei geschaffen worden, weil illegale Einreisen ohne Ausweispapiere auf dem Luftweg in der jüngsten Vergangenheit stark zugenommen hätten. Sei\ndie Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden, so sei die Rückführung eines\nAusländers, der keine Papiere besitze, in seinen Heimatstaat regelmäßig kurzfristig\nnicht möglich. Selbst bei schneller Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei deshalb häufig der angestrebte längere Aufenthalt im Bundesgebiet\nnicht zu verhindern. Werde ein Asylantrag jedoch noch vor einer Einreisegestattung\nals offensichtlich unbegründet abgelehnt, könne der Ausländer unverzüglich unter\nAusnutzung der Rücktransportverpflichtung der Fluggesellschaften und der völkerrechtlichen Rücknahmeverpflichtung des Abflug- oder Herkunftsstaates zurückgebracht werden, ohne daß es auf das Vorhandensein ausreichender Identitätsdokumente oder sonstiger Einreisepapiere ankomme. Die Einbeziehung der\nAsylbewerber ohne Papiere in das Verfahren nach § 18a AsylVfG vermeide überdies,\ndaß Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sich durch Vortäuschen eines Paßverlustes und Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit einer alsbaldigen Zurückweisung entzögen.\n\n  b) Das Flughafenverfahren stehe mit Art. 16a Abs. 1 GG in Einklang. Diese Verfassungsbestimmung garantiere für sich genommen unverändert ein individuelles\nGrundrecht auf Asyl. Dies bedeute aber nicht, daß auch die bisher hieraus abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorwirkungen weiterhin unverändert fortbestünden. Das Grundrecht auf Asyl sei insgesamt inhaltlich neu konzipiert\nworden. Das in Absatz 1 garantierte Grundrecht werde durch die nachfolgenden Absätze in seinem Schutzbereich präzisiert und eingeschränkt. Jede Einzelregelung\n\n\n                                         16/58\n\ndes Art. 16a GG müsse so interpretiert werden, daß Widersprüche vermieden würden und die Gesamtvorschrift im Sinne einer Konkordanz zur bestmöglichen Geltung\ngelange. Das Grundrecht auf Asyl sei folglich so auszulegen, daß einerseits dem\nSchutzanspruch des einzelnen Asylsuchenden, andererseits dem in Art. 16a Abs. 3\nund 4 GG niedergelegten öffentlichen Interesse an der beschleunigten Erledigung offensichtlich unbegründeter Asylanträge hinreichend Rechnung getragen werde. Das\nbeschleunigte Verfahren nach § 18a AsylVfG trage dem grundrechtlich verankerten\nSchutzgedanken des vorläufigen Bleiberechts trotz dessen räumlicher und zeitlicher\nModifikation ausreichend Rechnung.\n\n  Die Flughafenregelung entspreche auch den völkerrechtlichen Grundsätzen. Eine         70\nvölkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, fremden Staatsangehörigen die Einreise\nin das Staatsgebiet zu gestatten, bestehe auch dann nicht, wenn es sich dabei um\npolitische Flüchtlinge handele, die zur Durchführung eines Asylverfahrens einreisen\nwollten.\n\n  Wegen der dargelegten Besonderheiten einer Einreise auf dem Luftweg verletze die      71\nFlughafenregelung nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte auch\nfür die Einbeziehung von Asylsuchenden ohne gültige Papiere.\n\n  c) Die Art und Weise der Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Flughafengelände während der Prüfung ihres Einreise- und Asylbegehrens sei verfassungskonform. Es handele sich nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2\nSatz 1 GG. Die Regelung ziele nicht auf ein Festhalten des Asylbewerbers. Die Asylsuchenden könnten sich in dem für sie vorgesehenen Teil des Flughafengeländes\nfrei bewegen. Außerdem könnten sie diesen Ort durch Abreise ins Ausland jederzeit\nverlassen. Daß dieser Weg wegen der geltend gemachten Verfolgungsgefahr faktisch verschlossen sein könne, sei der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen.\n\n  Das Gebot der Achtung der Menschenwürde werde durch den Vollzug der Flughafenregelung auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen nicht verletzt. Den Asylbewerbern stünden in einem Bürogebäude im Transitbereich Schlafsäle, Sanitärräume,\nein Aufenthaltsraum und zwei Telefone zur Verfügung. Die Betreuung der Asylbewerber, einschließlich der Verpflegung, erfolge durch den kirchlichen Sozialdienst im\nAuftrag des Landes Hessen. Bei Bedarf könne ein Arzt, für den ein spezieller Raum\nvorhanden sei, eine Versorgung in der Flughafenklinik veranlassen. Auf Wunsch hätten die Asylbewerber täglich Gelegenheit, sich auf einem umzäunten Rasengelände\nan der frischen Luft zu bewegen und sportlich zu betätigen.\n\n d) Die Frist von drei Tagen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 18a Abs. 4 Satz   74\n1 AsylVfG) behindere den Anspruch des Asylsuchenden auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise. Im Transitbereich stünden die nötigen Dolmetscher zur Verfügung. Die Asylbewerber würden bei der Anhörung vor dem Bundesamt in ihrer Muttersprache auf die Möglichkeit hingewiesen, einen\nVerfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Ebenso werde die Möglichkeit des Eil-\n\n\n                                        17/58\n\nrechtsschutzes erläutert. Nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet würden dem Asylbewerber Kopien der entstandenen Verfahrensakten ausgehändigt. Es werde ihm ermöglicht, einen Anwalt zu wählen und zu beauftragen.\nDas Grenzschutzamt leiste Unterstützung bei der Übermittlung eiliger Unterlagen per\nFax an die Gerichte. Die Frist habe bisher in allen Fällen eingehalten werden können.\n\n  e) Verfassungsrechtlich unbedenklich sei ferner auch, daß die Einreiseverweigerung bereits dann vollzogen werden könne, wenn das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt habe, ohne daß hierfür schon eine Begründung bekannt sei (§ 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG). Ein\nverfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Begründung bestehe nicht. Da es sich um\neine letztinstanzliche Entscheidung handele, müsse der Vollzug nicht so lange ausgesetzt werden, bis die Begründung vorliege.\n\n  f) Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Falle des Beschwerdeführers          76\nsei nicht zu beanstanden. Die von Bundesamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet\ngenügten im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  3. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat die Bundesregierung umfangreiches statistisches Material vorgelegt und dazu vorgetragen: Die relativ geringe Zahl von Asylgesuchen auf deutschen Flughäfen sei wesentlich auf eine präventive Wirkung der\nFlughafenregelung zurückzuführen; dieser komme daher eine wesentliche Bedeutung als flankierende Absicherung der Drittstaatenregelung zu. Dem stehe nicht entgegen, daß bisher nur in verhältnismäßig geringem Umfang - nämlich in weniger als\n10 v.H. der in Betracht kommenden Fälle - von der Möglichkeit der Einreiseverweigerung Gebrauch gemacht worden sei. In der Mehrzahl der Fälle sei die Einreise im\nHinblick darauf gestattet worden, daß eine kurzfristige Entscheidung über den Asylantrag nicht möglich gewesen sei.\n\n                                         VI.\n  In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer sowie der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung und deren Bevollmächtigter das\nschriftsätzliche Vorbringen bekräftigt und vertieft. Das Gericht hat als Auskunftspersonen zu den tatsächlichen Bedingungen des Flughafenverfahrens Bedienstete des\nBundesamtes, des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main und des Regierungspräsidiums Darmstadt, ferner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von UNHCR sowie des\nDeutschen Caritas-Verbandes und der Evangelischen Kirche in Deutschland als den\nTrägern des Flughafensozialdienstes gehört. Weiterhin hat sich auf Anregung des\nBeschwerdeführers ein Mitarbeiter des Berliner Behandlungs- Zentrums für Folteropfer geäußert.\n\n\n\n\n                                         18/58\n\n                                        B.\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des       79\nVerwaltungsgerichts und mittelbar gegen die ihm zugrunde liegenden Einzelbestimmungen der Flughafenregelung (§ 18a AsylVfG) und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG) richtet.\n\n  1. a) Diese auf besondere Beschleunigung des Verfahrens zielenden Regelungen        80\nlassen es jedenfalls durch ihr Zusammenwirken als möglich erscheinen, daß individuelle verfahrensrechtliche Rechtspositionen in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigt werden und der angegriffene Beschluß hierauf beruht. Gleiches gilt im Hinblick darauf, daß die Asylsuchenden im Flughafenverfahren\nden Transitbereich nicht verlassen können und deshalb insbesondere ihre Sprachunkundigkeit sie verstärkt in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert.\n\n b) Der Beschwerdeführer legt des weiteren hinreichend deutlich dar (§ 92             81\nBVerfGG), daß das Verwaltungsgericht nicht nur sein Vorbringen, er sei durch seine\nschlechte physische und psychische Verfassung im Zeitpunkt der Anhörung durch\ndas Bundesamt an einer überzeugenden Schilderung seines VerfolgungsSchicksals\ngehindert gewesen, sondern auch seinen Vortrag, er sei nunmehr auch durch das\nBekanntwerden seines Asylantrags von staatlicher Verfolgung in Togo bedroht, bei\nder Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe; die Versagung des beantragten\neinstweiligen Rechtsschutzes könne hierauf beruhen.\n\n  2. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Dem Beschwerdeführer stehen auch keine sonstigen zumutbaren Möglichkeiten zu Gebote, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren zu erwirken. Zwar ist eine\nVersagung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach\ndem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich durch einen Antrag auf Änderung der Entscheidung (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 ff.>). Darauf kann der Beschwerdeführer hier aber\nschon darum nicht verwiesen werden, weil ein solches Verfahren seine verfassungsrechtlichen Beanstandungen gegen die dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zugrunde liegenden Normen nicht hätte ausräumen können.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des auf Gewährung der Einreise zielenden Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 18a Abs. 4\nund 5 AsylVfG) hat sich nicht dadurch erledigt, daß der Beschwerdeführer aufgrund\nder einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1993 in\ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Allerdings kann nach Aufhebung des\nangegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht die Gewährung der Einreise nicht mehr Gegenstand einer erneuten Entscheidung sein. Das Bundesamt hat aber in seinem Bescheid vom 4. Juli 1993 gemäß §\n\n\n\n                                       19/58\n\n18a Abs. 2 AsylVfG \"vorsorglich für den Fall der Einreise\" eine Abschiebungsandrohung erlassen. Diese Abschiebungsandrohung ist mit der Einreise des Beschwerdeführers unmittelbar wirksam geworden. Im erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß der Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner\nKlage gegen die Abschiebungsandrohung beantragen (vgl. § 18a Abs. 5 Satz 1, 2.\nAlternative AsylVfG). Dem steht die Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht\nentgegen, wonach die \"Anordnung des Gerichts\", dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zugleich als Aussetzung der Abschiebung gilt. Mit dem in § 18a Abs. 5 Satz 2\nAsylVfG erwähnten Gericht ist nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 18a\nAbs. 4 AsylVfG nur das Verwaltungsgericht als das im Verfahren \"auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung\" tätig werdende\nGericht gemeint. Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greift\nnur insoweit in das fachgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren ein, als es\nzur Sicherung des mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten grundrechtlichen Anspruchs erforderlich ist.\n\n                                          II.\n Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes wendet. Insoweit ist der\nRechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Klage gegen die Behördenentscheidungen ist beim Verwaltungsgericht noch anhängig. Ein Fall des § 90\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen\nsind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bereits Gegenstand der verfassungsrechtlichen Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.\nAngesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer ein schwerer und\nunabwendbarer Nachteil entsteht, wenn er im übrigen zunächst auf den Rechtsweg\nverwiesen wird.\n\n                                         C.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Beschluß des        85\nVerwaltungsgerichts wendet; diese Entscheidung verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n                                          I.\n Art. 16a Abs. 4 GG und die auf ihm beruhende Regelung des § 18a Abs. 4 Satz 6 in        86\nVerbindung mit § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n 1. Art. 16a Abs. 4 GG betrifft das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Insoweit werden mit\ndem Begriff \"ernstliche Zweifel\" qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des\nVollzuges durch das Gericht gestellt. Ferner wird der Gesetzgeber ermächtigt, Rege-\n\n\n\n                                         20/58\n\nlungen über eine Einschränkung des Prüfungsumfangs und eine Präklusion verspäteten Vorbringens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. Bei der Regelung\ndes Art. 16a Abs. 4 GG handelt es sich \"um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung, die der einfache Gesetzgeber konkretisieren darf\" (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4).\n\n  Art. 16a Abs. 4 GG nimmt damit das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in\nder Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird durch ein Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Dem liegt eine Abwägung zwischen den Belangen des Staates - namentlich im Blick auf die Bewältigung\nder aus der großen Zahl der Asylanträge erwachsenden Probleme - und dem Interesse des Asylsuchenden an wirksamem Schutz vor politischer Verfolgung zugrunde.\nDiese Abwägung erfolgt unter Bedingungen, unter denen bereits eine hohe Gewißheit besteht, daß mit der Zurückweisung des Asylgesuchs ein materieller Asylanspruch nicht verletzt wird. Der Verfassungsgeber läßt mit Art. 16a Abs. 4 GG das vorläufige Bleiberecht nunmehr nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht\nsich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt\nhat, wovon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984\n(BVerfGE 67, 43 <61>) ausgegangen ist, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat.\n\n  a) Art. 16a Abs. 4 GG gilt für die Fälle des Absatzes 3 und für andere Fälle, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten. Das Verständnis dieser Merkmale richtet sich an ihrer Funktion aus, das vorläufige Bleiberecht zu beschränken. Dieses tritt in Abwägung der Individualinteressen des\nAsylsuchenden mit den Belangen des Staates bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen zurück (vgl. BVerfGE 56, 216 <236>; 67, 43 <56>).\n\n  Art. 16a Abs. 4 GG sieht verschiedene Fallgruppen vor: Zunächst geht es um die           90\nFälle, in denen der Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsland angereist ist und\ndie Vermutung, nicht verfolgt zu sein, nicht aufgrund der Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals ausräumen kann (Art. 16a Abs. 3 GG). Die Fallgruppen\nder \"anderen Fälle, die offensichtlich unbegründet sind\", und der Fälle, die \"als offensichtlich unbegründet gelten\", umschreibt die Verfassung nicht selbst; sie sieht in Art.\n16a Abs. 4 Satz 2 GG vor, daß der Gesetzgeber das Nähere zu bestimmen habe. Damit läßt die Verfassung es nunmehr ausdrücklich zu, die Voraussetzungen einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrags abstrakt und typisierend zu umschreiben. Der Gesetzgeber hat dabei eine materiellrechtliche Regelung zu treffen, die der\nBedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht wird. Des weiteren ermächtigt die Verfassung ihn, auch solche Fallgestaltungen\nwie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen den Individualinteressen des Asylsuchenden Belange des Staates gegenüberstehen, die es in gleichem\nMaße wie in den anderen fallgruppen rechtfertigen, das vorläufige Bleiberecht schon\n\n\n                                          21/58\n\nvor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden. Welche\nFälle im einzelnen hiervon erfaßt werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Zur Vergleichbarkeit der Fallgruppen heißt es in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/\n4152, S. 4): \"Die letztere Fallgestaltung kann - was der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber nach Satz 2 obliegt - z.B. Asylbewerber erfassen, die schwere\nStraftaten begangen haben oder gegen wesentliche Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in zurechenbarer Weise verstoßen haben, also Formen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts\".\n\n b) Ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und sollen         91\ndaraufhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, so ist das Gericht,\ndas dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angerufen wird, gemäß\nArt. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG nur dann befugt, die Vollziehung auszusetzen,\n\"wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen\".\n\n aa) Der Begriff der \"aufenthaltsbeendenden\" Maßnahme beschränkt sich nach dem            92\nerkennbaren Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung - ebenso wie in Art. 16a\nAbs. 2 Satz 3 GG - nicht auf solche Akte, die im Sinne des Ausländerrechts einen\nnach Einreise (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) begründeten Aufenthalt im Bundesgebiet beenden sollen (vgl. §§ 42 ff. AuslG; §§ 34 ff. AsylVfG). Von Art. 16a Abs. 4 GG werden\nvielmehr auch solche Maßnahmen erfaßt, die einen tatsächlich auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland befindlichen Ausländer an einer Einreise im Rechtssinne und einer Aufenthaltsbegründung hindern sollen (vgl. §§ 60, 61 AuslG; §§ 18 Abs.\n2 und 3, 18a Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 AsylVfG).\n\n  bb) Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme in dem soeben unter aa) bezeichneten\nSinne, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren\nFolge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes muß daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu\nRecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne daß deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.\n\n  Das Fachgericht hat die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe, zum\nGegenstand seiner Prüfung zu machen. Bei Berücksichtigung des Schutzziels des\nGrundrechts auf Asyl, das durch die verfahrensrechtlichen Regelungen des Art. 16a\nAbs. 4 GG materiell nicht eingeschränkt wird, ist einem Asylsuchenden nur zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren von seinem Heimatstaat aus weiter zu verfolgen,\nwenn sein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet beurteilt wird.\n\n Dies ergibt sich im übrigen schon daraus, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG\ndie Möglichkeit vorgesehen hat, durch Gesetz den Prüfungsumfang einzuschränken\n\n\n                                         22/58\n\nund verspätetes Vorbringen unberücksichtigt zu lassen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 GG). Eine solche Regelung ist nur sinnvoll, wenn bereits das Eilverfahren sich auf die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens richtet. Diese Auslegung wird\nbestätigt durch die Änderungen des Asylverfahrensgesetzes in § 36 Abs. 4 Satz 3 in\nVerbindung mit § 25 Abs. 3 AsylVfG sowie in § 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\n§§ 34 Abs. 2, 31 AsylVfG (§ 18a Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), die in\nenger Abstimmung mit der Schaffung des Art. 16a GG in einem parallel verlaufenden\nGesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind.\n\n Im neu eingeführten Flughafenverfahren tritt freilich die Einreiseverweigerung an        96\ndie Stelle einer Abschiebungsandrohung. Sie stützt sich darauf, daß der im Transitbereich des Flughafens befindliche Asylbewerber noch nicht im Rechtssinne eingereist ist. Im Verfahren nach § 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG ist daher Anknüpfungspunkt\nder gerichtlichen Prüfung der sofortige Vollzug der Einreiseverweigerung und die diesem zugrundeliegende Beurteilung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.\n\n cc) In Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Fachgericht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Entscheidungsmaßstab vorgegeben. Das Gericht darf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur noch bei \"ernstlichen Zweifeln\" an der Rechtmäßigkeit der\nMaßnahme aussetzen. \"Geringe Zweifel reichen nicht aus\" (vgl. BTDrucks 12/4450,\nS. 24 <Begründung zu § 36 Abs. 4 AsylVfG>).\n\n  (1) Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich     98\nunbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im\nEilverfahren gegenüber den bisher geltenden Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67,\n43 <61 f.>) zurückgenommen werden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber legt\ndabei zugrunde, nach den gemachten Erfahrungen laufe ein Asylbewerber nicht Gefahr, einen begründeten Asylanspruch durch den sofortigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich zu verlieren, oder das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege aus anderen Gründen. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG nimmt die\nGarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die grundsätzlich auch effektiven einstweiligen\nRechtsschutz umfaßt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 79, 69 <74 ff.>), auf und gestaltet sie wegen des massenhaften Zustroms asylbegehrender Ausländer um.\n\n  (2) Der Begriff der \"ernstlichen Zweifel\" ist im Zusammenhang der Gesamtregelung        99\ndes Art. 16a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifelns, dessen Intensität nicht meßbar ist. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlaß zu Zweifeln\ngeben. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor,\nwenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.\n\n 2. Eine verfassungsgerichtliche Prüfung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am Maßstab des Art. 16a Abs. 4 GG, § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit\n§ 36 Abs. 4 AsylVfG ergangenen fachgerichtlichen Beschlusses richtet sich darauf,\n\n\n                                         23/58\n\nob die Entscheidung, daß \"ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes\" nicht bestehen, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dabei ist in bezug auf die Tatsachenermittlung zu berücksichtigen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 18a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG (vgl. auch § 36\nAbs. 3 Satz 4 AsylVfG) im schriftlichen Verfahren ergehen soll. Das Verwaltungsgericht wird also regelmäßig nach Aktenlage (aufgrund der Bescheide und Protokolle der Behörden einerseits und der schriftsätzliehen Äußerung des Asylbewerbers\nim Eilverfahren andererseits) entscheiden und keine eigene Sachverhaltsermittlung\ndurchführen. Diese Verfahrensweise findet in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und\nSatz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Sie ist auch bei der Nachprüfung\nfachgerichtlicher Beschlüsse im Eilverfahren durch das Bundesverfassungsgericht\nzu beachten.\n\n  Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auf einer grundsätzlich unrichtigen     101\nAnschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\nMeist wird der Asylsuchende jedoch entweder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (etwa Außerachtlassung oder Mißdeutung neuester Erkenntnisse über Entwicklungen im Herkunftsland oder Verstoß gegen die Mindestanforderungen an ein faires\nund grundrechtseffektives Verfahren) oder die fehlerhafte Wertung seines Vorbringens (insbesondere unbegründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen\noder der Glaubwürdigkeit seiner Person) rügen. Soweit solche Rügen sich auf Art. 3\nAbs. 1 und 103 Abs. 1 GG stützen, gelten die allgemeinen Maßstäbe. Soweit eine\nVerletzung des Art. 16a Abs. 1 GG geltend gemacht wird, kann das Bundesverfassungsgericht - unter Beachtung der begrenzten Prüfungspflichten des Verwaltungsgerichts - nur eingreifen, wenn das Verwaltungsgericht bei der Gestaltung des Verfahrens oder bei der Entwicklung seines Rechtsmaßstabes die Bedeutung und\nTragweite des Grundrechts auf Asyl verkannt hat, oder wenn es aufgrund der Verkennung von Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts Tatsachen für rechtserheblich oder -unerheblich gehalten hat.\n\n 3. Durch die Einfügung des Art. 16a Abs. 4 Satz l GG in das Grundgesetz ist Art. 79    102\nAbs. 1 Satz 1 GG genügt. Art. 16a Abs. 4 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar (vgl.\ndas Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1938/93 und 2315/93).\n\n                                         II.\n  Auch die Vorschriften über das Asylverfahren bei Einreise auf dem Luftwege sind       103\nmit der Verfassung vereinbar. Bei der Anwendung einzelner Bestimmungen sind freilich die nachfolgend dargelegten Anforderungen zu beachten.\n\n 1. Das Flughafenverfahren läuft auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes gegenwärtig wie folgt ab:\n\n Bei Asylbewerbern aus einem sicheren Herkunftsstaat und solchen ohne gültigen          105\nPaß oder Paßersatz wird die Entscheidung über die Einreise zunächst zurückgestellt\n\n\n                                        24/58\n\n(§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG). Diese Personen erhalten unverzüglich Gelegenheit, bei der auf dem Flughafen eingerichteten Außenstelle des Bundesamtes einen\nAsylantrag zu stellen. Dort hat ihre persönliche Anhörung unverzüglich stattzufinden\n(§ 18a Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylVfG). Danach ist ihnen Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl Verbindung aufzunehmen, sofern sie sich noch nicht\nanwaltlichen Beistands versichert haben (§ 18a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG). Eine Hilfe der Behörden bei der Suche nach einem zur Vertretung bereiten Rechtsbeistand\nsieht das Gesetz nicht vor.\n\n  Teilt das Bundesamt der Grenzbehörde mit, daß es nicht kurzfristig entscheiden          106\nkönne, oder hat es über den Asylantrag nicht binnen zwei Tagen nach der Antragstellung entschieden, so darf der Asylsuchende einreisen (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 und 2\nAsylVfG). Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennt oder feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, oder wenn es den Asylantrag für (schlicht) unbegründet hält. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag dagegen als offensichtlich unbegründet ab, wird dem\nAsylbewerber die Einreise verweigert (§ 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und vorsorglich\nfür den Fall der Einreise die Abschiebung angedroht (§ 18a Abs. 2 AsylVfG). Das\nGrenzschutzamt stellt den ablehnenden Asylbescheid und den Bescheid über die\nEinreiseverweigerung zu (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).\n\n  Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung hat der Asylsuchende die Möglichkeit, einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf vorläufigen Rechtsschutz zu\nstellen (§ 18a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Der Antrag kann auch beim\nGrenzschutzamt eingereicht werden, worauf der Antragsteller hinzuweisen ist (§ 18a\nAbs. 4 Satz 2 und 3 AsylVfG). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, darf die Einreiseverweigerung nicht vor einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden (§ 18a Abs. 4 Satz 7 AsylVfG).\n\n  Für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes           108\nist der Einzelrichter zuständig (§ 76 Abs. 4 AsylVfG). Er soll ohne erneute Anhörung\ndes Asylbewerbers nach Aktenlage entscheiden (§ 18a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG). Seine Pflicht zur Amtsermittlung ist eingeschränkt (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4\nSatz 2 AsylVfG). Nach Maßgabe des § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs.\n4 Satz 3 AsylVfG kann er Vorbringen unberücksichtigt lassen. Er darf vorläufigen\nRechtsschutz nur gewähren, \"wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen\" (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz\n1 AsylVfG). Sobald die unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der\nKammer des Verwaltungsgerichts vorliegt, ist die Entscheidung ergangen (§ 18a\nAbs. 4 Satz 7 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG). Im Falle der Ablehnung des Antrags\nkann die Einreiseverweigerung nun vollzogen werden; das Verwaltungsgericht hat\nseinen Beschluß freilich auch nachträglich noch zu begründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz\n2 VwGO).\n\n Hat das Gericht nicht innerhalb von 14 Tagen über den Eilantrag entschieden, so ist      109\n\n\n\n                                         25/58\n\ndem Antragsteller die Einreise zu gestatten (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG).\n\n 2. a) Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein besonderes Verfahren für bestimmte        110\nGruppen von auf dem Luftwege eintreffenden Asylsuchenden zu schaffen, hält einer\nverfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand.\n\n  Kommt ein Asylbewerber aus einem vom Gesetzgeber als sicher bezeichneten              111\nStaat (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylVfG), so wird sein Asylantrag regelmäßig ohne\ngrößeren Prüfungsaufwand in einem abgekürzten Verfahren bearbeitet werden können. Im Hinblick darauf, daß Möglichkeiten der unverzögerten Rückführung von Asylsuchenden nach Ablehnung ihrer Anträge als offensichtlich unbegründet nur effektiv\ngenutzt werden können, wenn das Asylverfahren vor der Gewährung der Einreise beschleunigt abgewickelt wird, hat der Gesetzgeber das Flughafenverfahren auch auf\nsolche Personen erstreckt, die zwar nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen,\naber ohne Papiere oder mit gefälschten Papieren um Asyl nachsuchen. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Genügt die Prüfung eines Asylantrags\nnach den Regeln des Flughafenverfahrens den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, die sich aus Art. 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ergeben (dazu unten d)\nund e), so darf der Gesetzgeber das Flughafenverfahren auch für Asylsuchende ohne Papiere oder ohne gültige Papiere vorsehen. Denn diese Personen können nach\neiner Ablehnung ihres Asylantrags nur dann unverzögert - unter Ausnutzung von\nRücktransportverpflichtungen der Fluggesellschaften und völkerrechtlichen Rücknahmepflichten der Abflug- oder Herkunftsstaaten - in den Staat des Abflughafens\nzurückgeführt werden, wenn das Asylverfahren vor ihrer Einreise durchgeführt wird.\n\n  Die Grenzbehörden werden bei der Beurteilung der Echtheit der ihnen vorgelegten       112\nPapiere besondere Sorgfalt anzuwenden haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers\nsoll das Flughafenverfahren auf Asylsuchende beschränkt bleiben, die nicht über\nausreichende Reisedokumente verfügen oder deren Pässe tatsächlich - und nicht nur\nvermeintlich - gefälscht sind. Läßt sich die Unechtheit des Passes nicht kurzfristig\nfeststellen, ist dem Asylbewerber die Einreise zu gestatten.\n\n b) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens             113\nnach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im\nTransitbereich des Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar.\n\n aa) Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein\nnicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu\ndürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die\nöffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum\naufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)\nzugänglich ist (vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12). Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht,\n\n\n                                        26/58\n\nwenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.\n\n bb) Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen        115\nRechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem\nGebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf\ndas Staatsgebiet berechtigen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie\nÜberschreiten der Staatsgrenze berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt\nder durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit.\n\n Daran ändert auch die Stellung eines Asylantrags nichts. Dieser begründet weder        116\nnach Völkerrecht noch nach deutschem innerstaatlichen Recht einen Anspruch auf\nEinreise. Der Raum der Bundesrepublik Deutschland ist Asylbewerbern, die ihn ohne\nentsprechende Reisedokumente erreichen, vor der Feststellung ihrer Asylberechtigung rechtlich nicht zugänglich. Die Tatsache, daß sie sich bei Ankunft auf einem\nFlughafen schon auf deutschem Staatsgebiet befinden, ändert nichts daran, daß\nüber die Gewährung der Einreise erst noch zu entscheiden ist. Abgesehen davon ergibt sich für Asylsuchende am Flughafen die tatsächliche Begrenzung ihrer Bewegungsfreiheit aus ihrer Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachzusuchen und das hierfür vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zwar kann ihnen in\ndieser Lage eine Rückkehr in den Staat, der sie möglicherweise verfolgt, nicht angesonnen werden. Die hieraus folgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist jedoch nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme.\n\n c) Die gesetzlichen Vorschriften über das Asylverfahren, die für bestimmte Gruppen     117\nvon Asylbewerbern bei Einreise auf dem Luftwege Anwendung finden, schaffen für\ndie behördliche Entscheidung über ihre Asylanträge einen Rahmen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.\n\n  aa) Das in § 18a AsylVfG vorgesehene sogenannte Flughafenverfahren dient ebenso wie das im Zweiten Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes im einzelnen ausgestaltete reguläre Asylverfahren der Feststellung, ob dem Asylbewerber das in Art. 16a\nAbs. 1 GG gewährleistete Grundrecht zusteht. Nur derjenige, dem es auf Antrag (§§\n13 f. AsylVfG) in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren zuerkannt wird,\nkommt in den Genuß des Asylrechts. Der Asylsuchende muß mithin einen förmlichen\nFeststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten, um sein Asylgrundrecht geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 60, 253 <295>). Eine für die Feststellung des Asylrechts geeignete Verfahrensregelung ist deshalb auch verfassungsrechtlich von Bedeutung. Verfahren, die in dieser Weise mit gleichsam konstitutiver Wirkung die\nGeltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Dies kann auch besondere,\nvom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern.\nDem Gesetzgeber kommt dabei in bezug auf Organisation und Verfahren ein weiter\nGestaltungsspielraum zu. Aus den materiellen Grundrechten lassen sich hierfür nur\nelementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten (vgl.\n\n\n\n                                        27/58\n\nBVerfGE 56, 216 <236>; 60, 253 <295 f.>).\n\n  bb) Art. 16a GG verheißt politisch Verfolgten Asyl und bestimmt Voraussetzungen        119\nund Verfahrensweisen, unter denen das Grundrecht in Anspruch genommen werden\nkann. Der Gesetzgeber kann damit darauf reagieren, daß Asyl nicht nur massenhaft\nbeantragt, sondern weithin auch ungerechtfertigt zum asylfremden Zweck der Einwanderung begehrt wird. Er darf deshalb verfahrenswirksame Vorkehrungen dafür\ntreffen, daß der Staat mit den ihm - zwangsläufig nicht unbeschränkt - zu Gebote stehenden Kräften die starke Inanspruchnahme des Asylrechts zeitgerecht bewältigen\nkann.\n\n  cc) Auch wenn bei der Ausgestaltung des Asylverfahrens verfassungsrechtlich abgestützte Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden, muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß der Staat den wirklich Verfolgten ein Bleiberecht zum Schutz vor politischer Verfolgung in ihren Heimatstaaten gewährt (vgl. BVerfGE 54, 341 <357>; 76,\n143 <157 f.>; 80, 315 <333>). Er muß durch die Ausgestaltung des Asylverfahrens\ndafür sorgen, daß die politisch Verfolgten die für die Anerkennung ihres Asylrechts\nnach der getroffenen gesetzlichen Regelung ausschlaggebende förmliche Feststellung in einem Bescheid des Bundesamtes auch erlangen können. Die vollziehende\nGewalt muß diese Verfahrensregelungen im Einklang mit dem Grundrecht anwenden\n(vgl. BVerfGE 56, 216 <240>). Hierbei ist den sachtypischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, unter denen Asylrecht in Anspruch genommen wird.\n\n  (1) Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als \"Zeuge in   121\neigener Sache\" zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner\nSchilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer\ndurch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der\ndeutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelandes, mit\nBehördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut\n(vgl. auch BVerfGE 60, 253 <293>). Andererseits werden in der Regel auch dem\nüber den Asylantrag entscheidenden Bediensteten des Bundesamtes weder die sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers noch die\nsprachlichen Ausdrucksformen, deren sich der Asylsuchende bedient, aus eigener\nErfahrung geläufig sein. Es kommt hinzu, daß Asylbewerber, die alsbald nach ihrer\nAnkunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer\nVerfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre\nFähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrundes beeinträchtigen\nkann.\n\n (2) Wird das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags gemäß § 18a AsylVfG innerhalb kürzester Zeit nach der Ankunft des Asylbewerbers auf einem deutschen Flughafen im Transitbereich - noch vor der Entscheidung über die Einreise (vgl. § 18a\n\n\n\n                                         28/58\n\nAbs. 6 Nr. 2 AsylVfG) - durchgeführt, so erlangen Sprachunkundigkeit, Fremdheit\nsowie physische und psychische Beanspruchung des Asylantragstellers durch die\nReise und - möglicherweise - auch durch Verfolgung und Flucht ein besonderes\nGewicht. Unter solchen Bedingungen kann der Asylsuchende sonst gegebene Möglichkeiten, sich zu orientieren und Rechtsrat einzuholen, allenfalls sehr eingeschränkt\nnutzen. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse im Flughafenverfahren wesentlich von denjenigen im regulären Verfahren (vgl. zu diesem BVerfGE 60, 253 <294>).\n\n  (3) Einem asylsuchenden Ausländer sind allerdings grundsätzlich erhöhte Sorgfalt        123\nund Mühe, die etwa durch Verständigungsschwierigkeiten bedingt sind, zuzumuten\n(vgl. BVerfGE 86, 280 <285 f.>). Die Grenze ist aber jedenfalls dann überschritten,\nwenn die Einforderung des Asylrechts praktisch unmöglich wird (vgl. BVerfGE 60,\n253 <293>).\n\n  (4) Aus alledem ergeben sich für das Verwaltungsverfahren - allerdings nur relativ      124\nunbestimmte - Leitlinien: Sowohl bei der Wahl des Zeitpunkts der Anhörung, auf deren Grundlage das Bundesamt über den Antrag entscheidet, als auch bei der erforderlichen Vorbereitung des Antragstellers auf die Anhörung und bei deren Durchführung ist auf seine physische und psychische Verfassung Rücksicht zu nehmen.\nFerner ist - soweit möglich - alles zu vermeiden, was zu Irritationen und in deren Gefolge zu nicht hinreichend zuverlässigem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt führen kann. Auch im übrigen ist - etwa in bezug auf den Einsatz hinreichend geschulten und sachkundigen Personals und zuverlässiger Sprachmittler oder die Art\nder Unterbringung der Asylbewerber während des Verfahrens - auf die Schaffung\nvon Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen, unter denen tragfähige Entscheidungsgrundlagen erzielt und die Asylantragsteller vollständige und wahrheitsgetreue\nAngaben machen können.\n\n dd) Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen durch das Asylverfahrensgesetz              125\nnachgekommen.\n\n (1) Er hat dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer                126\nFlüchtlinge die Bedeutung eines zentralen, für die Anerkennung der Asylberechtigung ausschlaggebenden Aktes gegeben (§ 31 AsylVfG). Er hat das Bundesamt als\neine für die Beurteilung von Asylanträgen speziell zuständige und sachkundige Behörde geschaffen (§ 5 AsylVfG). Die Bediensteten des Bundesamtes entscheiden\nweisungsungebunden und bedürfen hierzu einer bestimmten Qualifikation. Sie haben\ngemäß § 24 Abs. 1 AsylVfG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die\nerforderlichen Beweise zu erheben; in der Regel ist der Asylantragsteller von ihnen\npersönlich anzuhören. § 17 AsylVfG gewährleistet, daß der deutschen Sprache nicht\nhinreichend kundige Asylantragsteller sich in der Anhörung eines Sprachmittlers bedienen können, um sich verständlich zu machen und ihr Anliegen zu Gehör zu bringen.\n\n (2) Die in der mündlichen Verhandlung angehörten Bediensteten des Bundesamtes            127\nhaben dargelegt, daß bei Anhörungen und als Entscheiden nur Personen tätig wür-\n\n\n                                         29/58\n\nden, die zuvor für ihre Aufgaben eingehend geschult worden seien und die während\nihrer Tätigkeit fortgebildet würden. Der Senat hält dies auch für geboten und bemerkt\nergänzend: In Schulungsveranstaltungen, in denen grundlegende kulturelle und soziale Differenzen in den Verhältnissen der Herkunftsländer der Asylbewerber im Vergleich zu denjenigen in Deutschland oder etwa das unterschiedliche Verständnis von\nWorten und Begriffen dargestellt werden oder in denen auf Probleme hinsichtlich der\nFähigkeit eingegangen wird, über erlittene Folter oder sexuelle Gewalt überhaupt\nsprechen zu können, läßt sich das erforderliche Problembewußtsein und die notwendige Sensibilität für derartige Besonderheiten des Asylverfahrens hersteilen. Tauchen solche Fragen in einer Anhörung auf, so wird der so geschulte und fortgebildete\nBedienstete in der Lage sein, sie als Problem zu erkennen und zu berücksichtigen\nund sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedienen. Da auch weibliche Bedienstete als Entscheiderinnen vorhanden sind, kann auch besonderen Problemen,\ndie sich aus Verfolgungsschicksalen von Frauen - etwa bei der Schilderung von sexuellen Gewalthandlungen - ergeben, Rechnung getragen werden (zu oben (1) und\n(2) vgl. auch Nr. 6 und Nr. 28 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom 20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für\nAsylverfahren).\n\n  (3) In bezug auf die in Asylverfahren tätig werdenden Sprachmittler hat das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß grundsätzlich nur solche mit langjähriger Erfahrung eingesetzt würden; zeigten sich in der Verständigung mit den Asylantragstellern wiederkehrend Probleme, würden die betreffenden Dolmetscher nicht\nmehr eingesetzt.\n\n  (4) § 18a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AsylVfG schreibt für das Flughafenverfahren vor,        129\ndaß den Ausländern, die bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, unverzüglich\nGelegenheit zur Stellung eines Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des\nBundesamtes zu geben ist und daß sie durch das Bundesamt unverzüglich persönlich angehört werden sollen. Diese Regelung läßt - ohne daß dafür Fristen vom Gesetz vorgegeben werden müssen - ausreichend Raum, auf den körperlichen und seelischen Zustand eines Antragstellers angemessen Rücksicht zu nehmen, der eine\nlange Anreise hinter sich hat oder der aus anderen Gründen Zeichen von Ermüdung\nund Erschöpfung erkennen läßt.\n\n  (5) Es ist naheliegend, die Anhörung durch das Bundesamt (§ 25 AsylVfG), die für       130\ndie Entscheidung über den Asylantrag ausschlaggebend ist, erst dann durchzuführen, wenn der Antragsteller über ihre Bedeutung für das von ihm geltend gemachte\nSchutzbegehren Klarheit gewinnen konnte und er die erforderlichen Angaben machen kann. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er über das in Kenntnis gesetzt wird, was von ihm im Verfahren und insbesondere in der Anhörung an Mitwirkung erwartet wird (vgl. §§ 15, 25 AsylVfG), muß nicht gesetzlich festgelegt werden;\ninsbesondere kann nicht von Verfassungs wegen die Aushändigung eines Merkblatts\nüber das Verfahren in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache gefordert werden. Wichtig ist vielmehr, daß der einzelne Antragsteller in einer seiner Person gemä-\n\n\n                                         30/58\n\nßen Art und Weise jedenfalls zu Beginn der Anhörung darüber ins Bild gesetzt wird,\nworauf es nun für ihn und die Entscheidung über sein Schutzersuchen ankommt, und\ndaß der Bedienstete des Bundesamtes die Anhörung loyal und verständnisvoll führt.\nDie Darlegungen der Bediensteten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung lassen insofern erkennen, daß sich das Bundesamt der Bedeutung einer aufgeschlossenen und mit der nötigen Zeit und Ruhe geführten Anhörung, insbesondere\naber auch der Notwendigkeit, bei gegebenem Anlaß klärende und verdeutlichende\nRückfragen zu stellen, bewußt ist.\n\n  (6) Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dem Antragsteller - abweichend von §   131\n18a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG - schon vor der Anhörung beim Bundesamt Gelegenheit\nzu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, ihn über\neine solche Möglichkeit zu belehren und die Anhörung erst dann durchzuführen,\nwenn der Antragsteller diese Gelegenheit wahrnehmen konnte. Der Gesetzgeber legt\nbesonderes Gewicht darauf, daß der Asylantragsteller zunächst spontan und unbeeinflußt durch Dritte seine Fluchtgründe im Zusammenhang darstellt. Es ist sachgerecht, daß der Gesetzgeber solchen Aussagen besonderes Gewicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben\nbeimißt. Nachträgliche Ergänzungen und Klarstellungen müssen berücksichtigt werden können.\n\n  Soweit der Asylsuchende schon bei der Grenzbehörde auch zu den Fluchtgründen          132\nangehört wird (§ 18a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG) hat diese Aussage wesentlich\ngeringeres Gewicht für die Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere, wenn die Angaben, die der Antragsteller vor den Entscheidern des Bundesamtes gemacht hat, mit\ndem Inhalt seiner Erklärungen bei der Grenzbehörde verglichen und auf Widersprüche hin überprüft werden. Die Funktion der Grenzbehörde im Verfahren bringt es mit\nsich, daß ihre Beamten den Antragsteller ohne Rücksicht auf seine physische und\npsychische Verfassung hören müssen; überdies sind sie für die Anhörung zur Ermittlung eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts nicht besonders geschult.\n\n  (7) Für die Unterbringung von Asylantragstellern während des Flughafenverfahrens      133\nverlangt § 18a Abs. l Satz 1 AsylVfG, daß sie auf dem Flughafengelände \"möglich\"\nist. Diese Regelung läßt ausreichend Raum dafür, die Unterbringung so zu gestalten,\ndaß nicht nur die Anforderungen an eine menschenwürdige Behandlung gewahrt\nbleiben, sondern daß auch möglichen nachteiligen Auswirkungen der Unterbringungssituation auf das Asylverfahren und sein Ergebnis entgegengewirkt werden\nkann.\n\n  (8) Insgesamt kommt es darauf an, daß ein gewisser Mindeststandard eines fairen       134\nrechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt ist. Die dazu unter C. II. 2. c) dd) im einzelnen gegebenen Hinweise\nsind nicht je für sich mit der Folge als verfassungsrechtlich geboten zu verstehen,\ndaß schon die Nichtbeachtung einer einzelnen Anforderung stets einen Verfassungsverstoß bedeutet.\n\n\n\n                                        31/58\n\n ee) Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes          135\n(§§ 18a Abs. 4 und 5, 36 Abs. 4 AsylVfG) zu prüfen, ob etwaige Verfahrensverstöße\ndes Bundesamtes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung begründen. Ein Fehler im Verfahren des Bundesamtes kann für das Verwaltungsgericht Anlaß sein, den Antragsteller persönlich anzuhören, was § 18a Abs.\n4 Satz 5 AsylVfG ihm nicht verwehrt.\n\n  d) Effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden Ausländers im\nTransitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert\noder gar vereitelt wird (vgl. BVerfGE 69, 1 <49>; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig,\nGrundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rn. 26, 248). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt, ist deshalb durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes und der Grenzbehörde\ndem Antragsteller in geeigneter Weise eröffnet werden. Diese Maßnahmen müssen\ndarauf gerichtet sein, daß der Asylbewerber den Inhalt der Bescheide verstehen und\ndabei insbesondere erkennen kann, von welchem tatsächlichen Vorbringen das Bundesamt ausgegangen ist und warum es seinen Antrag abgelehnt hat. Ferner muß er\nerkennen können, daß er dagegen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, und\nwelche Erfordernisse dafür unbedingt einzuhalten sind (vgl. auch Nr. 15 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom\n20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren).\n\n  Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß ferner durch organisatorische       137\nMaßnahmen Gelegenheit erhalten, - soweit erforderlich unter Einsatz eines Sprachmittlers - kostenlos asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können. Diese Beratung kann durch jede dafür geeignete, von den\nEntscheidungsträgern unabhängige, im Flughafenbereich verfügbare und in Asylrechtsfragen kundige Person oder Stelle erfolgen. Es ist Sache des Gesetzgebers\nund der mit der Durchführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu\nentscheiden, auf welchem Wege - insbesondere durch welche dafür geeigneten Personen oder Stellen - diese Beratung erfolgen soll. Die Beratung kann auch Hilfe bei\nder Formulierung des beim Gericht zu stellenden Antrags und seiner Begründung\nund bei der Gewinnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts umfassen. Angesichts der Kürze der im Gesetz festgelegten Fristen für Antragstellung und gerichtliche Entscheidung im Flughafenverfahren (vgl. dazu näher unten e) erscheint es erforderlich, daß die Beratung bereits am Tage der Zustellung der behördlichen\nEntscheidungen einsetzt und auch an Wochenenden angeboten wird.\n\n e) Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, daß es dem Asylsuchenden möglich sein muß, mit den Gründen, die er l:ür seinen Antrag auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwal-\n\n\n                                        32/58\n\ntungsgerichts Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 49, 212 <215 f.>; 81, 123 <129>).\nHieraus folgt weiter, daß das Gericht dem Asylsuchenden, wenn er dies verlangt, für\ndie Begründung seines innerhalb von drei Tagen zu stellenden Antrags eine Nachfrist zu gewähren hat. Angesichts der für das Gericht in § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG\ngesetzten Entscheidungsfrist von 14 Tagen ab Eingang des Antrags und bei Berücksichtigung des für das Flughafenverfahren berechtigterweise zugrunde gelegten Interesses an besonderer Beschleunigung kann diese Frist nur kurz bemessen sein.\nSie muß zugleich klar festgelegt sein, um dem Antragsteller die notwendige Sicherheit darüber zu geben, bis wann eine von ihm vorgelegte Begründung in jedem Fall\nvom Gericht noch zu berücksichtigen ist. Der Senat hält eine Frist von weiteren vier\nTagen, d.h. für die Stellung und die Begründung des Eilantrags eine Frist von einer\nWoche ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen, für den Zeitraum, der dem\nAntragsteller für eine wirksame Wahrnehmung seiner Rechte zur Verfügung stehen\nmuß (vgl. auch BVerfGE 36, 298 <303>). Einen so bemessenen Zeitraum für das\nEinreichen einer Begründung des Eilantrags muß das Gericht dem Antragsteller auf\nentsprechenden Vorbehalt stets offen halten, ohne daß hierfür besondere Gründe\nvorliegen und geltend gemacht werden müssen. Über eine weitere Verlängerung der\nFrist entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der von Art. 16a Abs. 4 GG angestrebten Beschleunigung des Verfahrens nach seinem Ermessen (vgl. auch § 18a\nAbs. 6 Nr. 3 AsylVfG und Nr. 16 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom 20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für\nAsylverfahren).\n\n  f) Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßstab der \"ernstlichen Zweifel\", den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrundezulegen hat (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz\n1 AsylVfG), findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16a Abs. 4 Satz 1\nHalbsatz 1 GG und stimmt mit dieser Vorschrift überein. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. oben C. I. 1. b) cc) und 3.).\n\n  g) Nach § 18a Abs. 4 Satz 7 AsylVfG darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig gestellt worden ist. Die Vorschrift verweist auf § 36\nAbs. 3 Satz 9 AsylVfG, der - für das in Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit’ des Asylantrags vorgesehene Verfahren - bestimmt, daß die\ngerichtliche Entscheidung ergangen ist, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer des Verwaltungsgerichts vorliegt.\nGegen diese Regelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  aa) (1) Die Regelung ist Teil des mit der Asylrechtsreform verfolgten Konzepts, den     141\nAufenthalt von Asylbewerbern, die offensichtlich nicht politisch verfolgt sind, in kürzestmöglicher Frist zu beenden, um ihre Rücknahme durch den Herkunftsstaat zu erleichtern und um zugleich die - notwendig beschränkten - staatlichen Kapazitäten an\nsozialer Fürsorge und effektiver Rechtsgewährung für Personen einsetzen zu kön-\n\n\n                                         33/58\n\nnen, deren Asylbegehren nicht offensichtlich unbegründet ist und daher längerer\nPrüfung bedarf. Art. 16a Abs. 4 GG legt die verfassungsrechtliche Grundlage zur\nVerwirklichung dieses Konzepts. Mit Rücksicht auf die Verfahrensabhängigkeit des\nAsylgrundrechts enthält Art. 16a GG, insbesondere dessen Absatz 4, ins einzelne\ngehende Regelungen des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sie alle dienen dem Ziel einer Verkürzung des Asylverfahrens. Folge dieser\nverfassungsrechtlichen Beschleunigungsmaxime ist notwendig eine Modifizierung\ndes fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die durch Art. 16a Abs. 4 GG gedeckt und\nschon deshalb etwaigen Bedenken aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4\nGG nicht ausgesetzt ist. Daraus ergibt sich zugleich eine Eingrenzung der aus dem\nGrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG folgenden Rechtsstellung des Asylbewerbers und\nder aus ihr abzuleitenden aufenthalts- und gerichtsverfahrensrechtlichen Folgerungen. Es wäre daher verfehlt, umgekehrt aus Art. 16a Abs. 1 GG auf die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG zu schließen und so\ndem Gesetzgeber, der nach Satz 2 dieser Vorschrift das Nähere zu bestimmen hat,\nzu verwehren, der Beschleunigungsmaxime zu genügen.\n\n  Der Regelungsgehalt des § 18a AsylVfG ist von dieser Beschleunigungsmaxime           142\ngeprägt: Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Ausländern\nwird zunächst die Einreise in das Bundesgebiet verweigert, ihr Asylbegehren wird unverzüglich geprüft und beschieden, wenn der dem Bundesamt unterbreitete Sachverhalt dies binnen zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags zuläßt. Anderenfalls wird\ndem Ausländer die Einreise zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet (§ 18a\nAbs. 6 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Damit wird es - entsprechend dem Zweck der Beschleunigungsmaxime - der Praxis ermöglicht, die Asylanträge, deren offensichtliche\nUnbegründetheit sich aufdrängt, von denjenigen zu trennen, bei denen eine Aussage\nüber die Asylberechtigung eingehenderer Tatsachenfeststellung und -Würdigung bedarf. Es liegt auf der Hand, daß es sich bei diesen Verfahren um eindeutige Sachverhaltskonstellationen handelt. In derartigen Fällen wird die Einreiseverweigerung sofort vollzogen, es sei denn, daß die Asylbewerber innerhalb von drei Tagen die\nDurchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, in dem\nbei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung die\nEinreise gestattet werden kann. Auch in diesem Verfahren bleibt Raum, denjenigen\nAsylbewerbern die Einreise zu gestatten, bei denen der zuständige Richter eine Prüfung für geboten erachtet, die nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen in sachgemäßer Weise erfolgen kann (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG).\n\n Unter den Anwendungsbereich des § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs.       143\n3 Satz 9 AsylVfG fallen nach allem nur noch die Antragsteller, über deren Asylgesuch\nBundesamt und Verwaltungsgericht innerhalb der jeweiligen kurzen Fristen entscheiden können, weil damit keine schwierigen Fragen aufgeworfen werden. Dabei zeigt\ndie Praxis der Jahre 1994 und 1995 auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt, daß\nnur weniger als einem Zehntel der in das Flughafenverfahren einbezogenen Asylbewerber gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Einreise verweigert wird.\n\n\n\n                                        34/58\n\n (2) Rechtsstaatliche Erwägungen eines fairen, effektiven, rechtliches Gehör gewährleistenden Gerichtsverfahrens verbieten es auch unter den besonderen Bedingungen des Flughafenverfahrens nicht, in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit die\nVerweigerung einer Einreise zu vollziehen, nachdem die ablehnende Entscheidung\nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, auch wenn ihre Begründung noch nicht vorliegt.\n\n Bei dieser Regelung ist davon auszugehen, daß dem Betroffenen die ablehnende              145\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beim Vollzug der Einreiseverweigerung in einer ihm verständlichen Weise mitgeteilt wird. So wird nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von den Grenzschutzbehörden auch verfahren. Dem Asylbewerber ist mithin beim Vollzug der Einreiseverweigerung mindestens bekannt, aus\nwelchen Gründen die Behörde sein Gesuch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat und daß das Verwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hat. Aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich nicht ableiten,\ndaß der Vollzug eine weitergehende Kenntnis des Entscheidungsinhalts voraussetze. Regelmäßig müssen den Instanzenzug abschließende, keinem ordentlichen\nRechtsmittel unterliegende Gerichtsentscheidungen von Verfassungs wegen nicht\nnäher begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289>; BVerfG Vorprüfungsausschuß>, NJW 1982, S. 925).\n\n  Das Gesetz besagt im übrigen nicht, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keiner Begründung bedarf. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO bleibt unberührt, damit\naber auch eine wesentliche Funktion erhalten, die die dem Richter obliegende Pflicht\nzur Begründung seiner Entscheidung hat: eine gewisse Gewähr dafür zu geben, daß\nder Richter seine Entscheidung aufgrund sorgfältiger rechtlicher Prüfung, verläßlicher Tatsachenfeststellung und ausgewogener Tatsachenwürdigung trifft.\n\n  Dem Asylbewerber wird durch die in Rede stehende Regelung auch nicht etwa die            147\nEffektivität eines ihm eröffneten Rechtsschutzes oder die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, genommen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ohnehin keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 80 AsylVfG); der Antragsteller wird also nicht durch die (zeitweilige)\nVorenthaltung einer Begründung an der Inanspruchnahme weiteren fachgerichtlichen Rechtsschutzes gehindert.\n\n Steht dem Asylbewerber aber nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung im                  148\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsbehelf nicht mehr zur Verfügung und wird seine Prozeßführung im Verfahren der Hauptsache nicht betroffen, so\nwird er auch in der Wahrnehmung rechtlichen Gehörs vor Gericht nicht beeinträchtigt,\nwenn die Verweigerung der Einreise vollzogen wird, bevor er die Begründung des\nGerichts kennt.\n\n Es kann nach allem auch keine Rede davon sein, daß der Asylbewerber durch die             149\nRegelung des § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG zum\nObjekt des von ihm beantragten Verfahrens wird. Die Gründe der Einreiseverweige-\n\n\n                                          35/58\n\nrung sind ihm mit der Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt und der\nWeigerung des Verwaltungsgerichts, hiergegen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bekannt. Zumal das Verfahren vor dem Bundesamt und die Begründung\nseines Bescheids bilden im Flughafenverfahren die wesentliche Grundlage für den\nVollzug der Einreiseverweigerung, während sich das Verwaltungsgericht auf ein\nschriftliches Verfahren beschränken soll (§ 18 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG).\n\n  bb) Die Regelung, derzufolge die Verweigerung der Einreise gegenüber dem Ausländer vollzogen werden kann, bevor er Gelegenheit hatte, die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis zu nehmen, unterliegt auch im Blick auf\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  (1) Dem Ausländer ist es nicht verwehrt, den im Verfahren des einstweiligen           151\nRechtsschutzes ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Ebenso steht es ihm frei, nach § 32 BVerfGG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu beantragen, ihm die Einreise bis\nzum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache oder doch jedenfalls den Verbleib\nauf dem Flughafengelände bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde\nzu gestatten. Allerdings führt § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz\n9 AsylVfG dazu, daß das Bundesverfassungsgericht, bevor der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verläßt, häufig ebensowenig wie dieser die Begründung des\nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses kennt. Außerdem bleibt dem Bundesverfassungsgericht bis zum Abflug des Ausländers meist nicht die Zeit, sei es über die Verfassungsbeschwerde selbst, sei es über den Antrag nach § 32 BVerfGG zu entscheiden. In solcher Lage hat das Bundesverfassungsgericht bisher gelegentlich die\nzuständigen Behörden informell um einen Aufschub des Vollzugs der Einreiseverweigerung gebeten, um sich die für eine Entscheidung notwendige Zeit zu verschaffen.\n\n  (2) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist jedoch     152\nnicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die\nMöglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren,\nsei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu erhalten. Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in aller Regel gegen eine rechtskräftige, den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung, der eine Entscheidung der\nrechtsstaatlich gebundenen Behörde und nicht selten andere Gerichtsentscheidungen vorangegangen sind. Diese sind im allgemeinen spätestens mit dem Eintritt der\nRechtskraft vollziehbar (vollstreckbar), ihr Vollzug kann sogar ohne weiteres mit dem\nEintritt der Rechtskraft verbunden sein (vgl. etwa § 894 ZPO). Die Rechtsordnung\nsieht nicht vor, daß mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die\nEntscheidung verletze ihn in Grundrechten, und es Gelegenheit hatte, ihn durch den\nErlaß einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen. Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 18.\nJanuar 1996 (1 BvR 2116/94, Umdruck S. 7) zutreffend festgestellt hat, vermag die\n\n\n                                        36/58\n\nErhebung der Verfassungsbeschwerde, \"die als außerordentlicher Rechtsbehelf die\nRechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt\", den im Zivilprozeß unterlegenen\nVerfassungsbeschwerdeführer von der Pflicht zur Befolgung der angegriffenen Gerichtsentscheidung nicht zu befreien.\n\n Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, in dem das Institut der Verfassungsbeschwerde bis zur Verfassungsänderung vom 29. Januar 1969 (BGBl I S. 97)\nallein geregelt war, hat der Verfassungsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde schließt vielmehr von jeher die Möglichkeit ein, daß der angegriffene Hoheitsakt vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vollzogen wird, spätestens nach der\nErschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges. Denn dessen Sinn ist es gerade,\neine endgültige Grundlage für die Durchsetzung, sei es eines Hoheitsaktes, sei es eines privatrechtlichen Anspruchs bereitzustellen.\n\n  (3) Dies entspricht der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die an Gesetz und Recht, insbesondere auch an die Grundrechte (vgl. Art. 1\nAbs. 3 GG), gebundefte Fachgerichtsbarkeit sichert dem Bürger die Durchsetzung\nseiner Rechte, verheißt ihm effektiven Schutz vor unberechtigten staatlichen Eingriffen und hat dabei zuvörderst die individuellen Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Die Prozeßordnungen gewährleisten die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene\nEffektivität des Rechtsschutzes. Sie treffen - etwa durch Regelung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, durch Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit\noder durch die Zulassung von Rechtsmittelverfahren - Vorkehrungen dafür, daß der\nEinzelne einerseits seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und\ndaß er auf der anderen Seite die Folgen privatrechtlicher Verpflichtungen oder staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat.\n\n  (4) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt\n(vgl. BVerfGE 74, 220 <226 m.N.>). Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur\nprozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte (vgl. BVerfGE 1, 4 <5, u.ö.>), mithin ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem\nder Träger des vermeintlich verletzten Grundrechts Eingriffe der öffentlichen Gewalt\nabwehren kann (vgl. BVerfGE 18, 315 <325>). Übertrüge man die im Blick auf einen\nvorläufigen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Folgerungen (vgl. etwa BVerfGE 37, 150 <153>) ausnahmslos auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, bliebe unbeachtet, daß mit der Verfassungsbeschwerde nicht eine Ergänzung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, nicht ein weiterer Rechtszug, sondern\nein Rechtsinstitut geschaffen worden ist, das in einem außerhalb des Rechtswegs\nangesiedelten außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Überprüfung am\nMaßstab der Grundrechte ermöglicht. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren kann\nregelmäßig erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, in dem das fachgerichtliche\nVerfahren seinen Abschluß gefunden hat und die Phase der Vollstreckung oder des\nVollzugs schon eingeleitet worden ist. Es sichert die Beachtung der Grundrechte im\n\n\n                                         37/58\n\nfachgerichtlichen Verfahren nur nachträglich, gewissermaßen rückblickend, es setzt\nhingegen nicht das fachgerichtliche Verfahren fort, indem es dessen Funktion, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, unbesehen übernimmt.\n\n  (5) Damit wird der Verfassungsbeschwerde nicht ihre Bestimmung genommen, dem          156\nEinzelnen - über den Schutz der Grundrechte als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung hinaus - auch individuellen Schutz seiner Grundrechte zu bieten. Auch wenn\ndem Beschwerdeführer nicht gewährleistet wird, von den tatsächlichen Auswirkungen des gerügten Grundrechtsverstoßes verschont zu bleiben, kann er immerhin mit\nseiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seines Grundrechts\nund die rechtliche Aufhebung des Hoheitsaktes erreichen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\nIn der Regel eröffnet sich ihm damit auch die Möglichkeit, daß eine Grundrechtsverletzung auch tatsächlich verhindert wird, wenn die Entscheidung nämlich - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht vollstreckt wurde oder aber der Vollzug folgenlos rückgängig gemacht werden kann. Daß dies zum Gewährleistungsinhalt der\nVerfassungsbeschwerde, wie sie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geregelt worden ist, gehörte, ist allerdings weder dieser Vorschrift noch (mittelbar) § 95 Abs. 2 BVerfGG zu\nentnehmen. Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat auf der in dem genannten\nBeschluß des Ersten Senats eingeschlagenen Linie; eine Anrufung des Plenums\nnach § 16 Abs. 1 BVerfGG kommt schon deshalb nicht in Betracht.\n\n (6) Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 32      157\nBVerfGG auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde begehrt werden kann. Ob\ndiese allgemeine Verfahrensvorschrift zum verfassungsrechtlich garantierten Kernbestand der Bestimmungen über die Verfassungsbeschwerde gehört, kann offen\nbleiben. Jedenfalls läßt sich daraus nicht folgern, das Bundesverfassungsgericht\nmüsse unter allen Umständen in die Lage versetzt werden, im Falle einer möglichen\nGrundrechtsverletzung die Vollstreckung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen (oder angreifbaren) Hoheitsaktes zu verhindern.\n\n  Nach § 32 BVerfGG soll das Bundesverfassungsgericht nur eingreifen, wenn es           158\n\"zum gemeinen Wohl dringend geboten\" ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.\nDanach kann es auch geboten sein, durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nein individuelles Grundrecht vorläufig zu sichern, um zu verhindern, daß dessen Verletzung einen später nicht mehr zu beseitigenden schweren Nachteil zur Folge hat\n(vgl. etwa BVerfGE 82, 306 <309>; 84, 286 <289>; 90, 277 <284 f.>). Die Vorschrift\nverpflichtet das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, in jedem Fall einzuschreiten,\nwenn eine Entscheidung, die möglicherweise auf einer Grundrechtsverletzung beruht, im Falle ihres Vollzuges vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwerwiegende Auswirkungen haben kann. Anderenfalls käme der Verfassungsbeschwerde (oder gar der Stellung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung) im Ergebnis doch jene aufschiebende Wirkung zu, die ihr das Gesetz -\nim Einklang mit der Verfassung - vorenthält.\n\n Nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zuerkannten Funktionen und seiner             159\n\n\n\n                                        38/58\n\ngesamten Organisation ist das Bundesverfassungsgericht auch weder dazu berufen\nnoch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene Grundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte achtenden und\nschützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die im allgemeinen dafür sorgt, daß Grundrechtsverletzungen und deren Folgen ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen wird. Diesen Rechtsschutz im Rechtswege vermag das Bundesverfassungsgericht nicht zu ersetzen, sondern allenfalls nach dem Prinzip der Subsidiarität zu ergänzen. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, die sich\naus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben,\nnicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32\nBVerfGG gelten. Weder dem Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG noch der dazu ergangenen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich solche Anforderungen\nfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren entnehmen.\n\n Art. 19 Abs. 4 GG verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann      160\nvorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht\nabwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In Fällen einer drohenden erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden, nicht wiedergutzumachenden Verletzung\nvon Grundrechten ist daher erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch tatsächlich und\nrechtlich eingehend zu prüfen, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 67, 43 <62>; 79, 69\n<75>).\n\n  Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 <58>) ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung\nhoheitlicher Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung - nicht nur bei der Entscheidung über die vorläufige\nAussetzung der Geltung eines Gesetzes - äußerst zurückhaltend und unter Anlegung\neines strengen Maßstabs anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>; 56, 396\n<401 f.>; 76, 253 <255>; 77, 121 <124>; 86, 65 <70>; stRspr). Bei der Prüfung des\nAntrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind nicht nur die Interessen des\nAntragstellers, sondern \"alle in Frage kommenden Belange\" und \"widerstreitenden\nInteressen\" zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 12,\n276 <280>). Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend,\nwenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr\nrückgängig gemacht werden kann. Auch in diesen Fällen fordert das Bundesverfassungsgericht nicht regelmäßig eine Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG\nlöst sich von einer Prüfung des Rechts und stützt sich auf eine bloße Einschätzung\n\n\n\n                                        39/58\n\nder Entscheidungswirkungen. Eine derartige Folgenabschätzung statt einer Rechtsanwendung darf nicht - wie es bei den hier zu beurteilenden Asylverfahren der Fall\nwäre - zur Regel werden.\n\n  (7) Diese Maßstäbe gelten auch für einstweilige Anordnungen, die Asylbewerber            162\nbeim Bundesverfassungsgericht beantragen, wenn ihr Asylantrag als offensichtlich\nunbegründet abgelehnt worden ist und das Verwaltungsgericht gemäß §§ 36 Abs. 4,\n18a Abs. 4 Satz 6 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz versagt hat. In die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung muß zwar auf der einen Seite\neingestellt werden, daß der Asylbewerber um die Zuerkennung des Asylgrundrechts\nstreitet und Schutz vor drohender politischer Verfolgung nach Abschiebung oft nicht\nmehr effektiv gewährt werden kann. Auf der anderen Seite fallen schwerwiegende\nBelange des Gemeinwohls ins Gewicht: Hat der Staat dem Asylgrundrecht Geltung\nzu verschaffen, das von einer großen Zahl von Antragstellern zu Unrecht in Anspruch\ngenommen wird, so muß er die offensichtlich unbegründeten Asylanträge einer\nschnellen Erledigung zuführen. Die mit dem Asylverfahren verbundenen erheblichen\nwirtschaftlichen und politischen Lasten muß er so begrenzen, daß effektiver Schutz\nvor ernstlich drohender politischer Verfolgung möglich bleibt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, um so früh wie möglich unberechtigte Asylverfahren abzuschließen und dem jeweiligen Antragsteller eine - durch\ndie verwaltungsgerichtliche Klage nicht von vornherein außer Vollzug gesetzte - umgehende Ausreisepflicht aufzuerlegen. Diese schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 (BVerfGE 67, 43 <60>) anerkannte Bewertung öffentlicher Belange hat nunmehr in der Verfassungsnorm des Art. 16a Abs. 4\nGG einen Niederschlag gefunden. Die Regelung führt dazu, daß in Fällen, in denen\nnach Feststellung des Bundesamtes ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist\noder als offensichtlich unbegründet gilt, ein vorläufiges Bleiberecht entfällt.\n\n  Bei Asylanträgen, die das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat,        163\nging der Gesetzgeber schon vor Geltung des Art. 16a Abs. 4 GG davon aus, daß bei\neindeutig aussichtslosen Asylbegehren den schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber den Individualbelangen der Antragsteller, bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Antrags in Deutschland bleiben zu können, Vorrang zukommt.\nSchon Art. 19 Abs. 4 GG ließ dies nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz zu, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit hatte, die Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen (vgl. BVerfGE 67, 43\n<61 f.>). Diese Verfassungsrechtslage hat Art. 16a Abs. 4 GG geändert, indem er\nverwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegenüber dem Sofortvollzug von den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bundesamtsbescheiden nur noch\nzuläßt, wenn an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Damit wird nunmehr für die offensichtlich unbegründeten Asylanträge dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung von Verfassungs wegen solange der Vorrang vor dem Individualinteresse eingeräumt, als\n\n\n\n                                          40/58\n\ndas Verwaltungsgericht nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils hat.\n\n  Hat die Verfassung mit dieser Abwägung und Gewichtung von Individual- und Gemeinwohlbelangen schon Art. 19 Abs. 4 GG modifiziert und insoweit schon verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nur eingeschränkt zugelassen, so bleibt dies nicht\nohne Auswirkungen auf die nach § 32 BVerfGG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, zumal von dieser Vorschrift - wie dargestellt - ohnehin nur\nzurückhaltend, unter Anlegung eines strengen Maßstabs Gebrauch gemacht werden\ndarf.\n\n  (8) Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt keine dem § 32 BVerfGG               165\nentsprechende Ermächtigung der Konventionsorgane. Die Kommission und der Gerichtshof haben lediglich die Möglichkeit, gemäß Art. 36 ihrer jeweiligen Verfahrensordnungen den beklagten Staat darauf hinzuweisen (indiquer/indicate), daß es wünschenswert wäre, während des Verfahrens die vom Beschwerdeführer angegriffene\nEntscheidung nicht zu vollziehen (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 1985, Art. 25 Rn. 2); diese Vorschläge sind unverbindlich (vgl. für\ndie Verfahrensordnung der Kommission Publications de la Cour Eu- rop§enne des\nDroits de l'Homme, Serie A, Vol. 201, Affaire Cruz Varas et autres c. Suede, §§ 90 ff.,\ninsb. 98).\n\n  (9) Nach alledem wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG         166\nin Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil es in\nerster Linie Aufgabe der Fachgerichte ist, Grundrechtsschutz zu gewähren, und weil\nallein sie in der Lage sind, in jedem Einzelfall sachnah zu entscheiden.\n\n  (10) Der Gewährleistungsinhalt der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a         167\nGG) und damit deren eigentliche Bedeutung als eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zur Gewährleistung individuellen Grundrechtsschutzes bleibt, auch in dem hier\nin Rede stehenden Bereich des im Asylrecht wurzelnden vorläufigen Bleiberechts,\nunberührt: Die Verletzung dieser Gewährleistung kann festgestellt werden mit der\nFolge, daß die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.\nBejaht das Verwaltungsgericht dies, so ist dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Aus diesem Grunde geht das Bundesverfassungsgericht in\nständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nicht entfällt, wenn der angegriffene Hoheitsakt vollzogen worden,\ndas grundrechtsbeschädigende Ereignis also tatsächlich eingetreten ist, bevor das\nGericht über die Verfassungsbeschwerde entscheiden konnte (vgl. Kley/Rühxnann\nin: Uxnbach/Clemens <Hrsg.>, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 66 m.zahlr.N.; vgl. insb. -\nweil den ebenso unwiederbringlichen Verlust der Freiheit betreffend - BVerfGE 9, 89\n<93 f.>).\n\n\n\n                                         41/58\n\n                                        III.\n  Der Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, beruht auf § 18a\nAbs. 4 AsylVfG. Die für das Flughafenverfahren in § 18a AsylVfG getroffenen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Der angegriffene Beschluß verletzt aber den Anspruch des Beschwerdeführers auf        169\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n  1. Offen bleiben kann, ob sich die Versagung des rechtlichen Gehörs bereits daraus   170\nergibt, daß das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht\neingegangen ist, er sei zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt psychisch\nund physisch nicht mehr in der Lage gewesen, sein Verfolgungsschicksal darzustellen und den ihm gestellten Fragen zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seines Eilantrags ferner geltend gemacht, er sei schon wegen der Aufmerksamkeit, die sein Asylverfahren in den Medien gefunden habe, bei Rückkehr\nnach Togo dort von politischer Verfolgung bedroht. Hieraus kann sich für den Beschwerdeführer ein Nachfluchttatbestand ergeben (vgl. BVerfGE 74, 51 <64>). Darauf geht das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses mit keinem\nWort ein, obgleich dazu Anlaß bestanden hätte (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).\n\n  a) Der Beschwerdeführer hat in seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht vorgetragen, er sei am Tage des Inkrafttretens der neuen Flughafenregelung als erster\nFlüchtling in dieses Verfahren einbezogen und als solcher in Presse, Funk und Fernsehen bekannt geworden. In der Presse sei er mit Bild als togoischer Staatsangehöriger vorgestellt worden; ein Teil seines Namens sei dabei phonetisch genannt worden. In mehreren Fernsehnachrichtensendungen sei er in längeren Einstellungen gut\nerkennbar aus der Nähe gezeigt worden; dabei sei ebenfalls seine Staatsangehörigkeit erwähnt worden. Im Falle seiner Abschiebung nach Togo müsse er deshalb damit rechnen, wegen der Rufschädigung, die das dortige Regime in seiner spektakulären Asylantragstellung sehen werde, verfolgt und umgebracht zu werden.\n\n  Dieses Vorbringen war für den beantragten einstweiligen Rechtsschutz von zentraler Bedeutung. Es war geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung zu begründen und durfte deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der\nvom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang als asylrechtserheblicher objektiver\noder als für ein Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG bedeutsamer subjektiver\nNachfluchtgrund (vgl. BVerfGE 74, 51 <64 ff.>) zu werten wäre. Der Asylantrag des\nBeschwerdeführers richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG außer auf die Anerkennung als Asylberechtigter auch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags\nals offensichtlich unbegründet waren mithin im Blick auf beide Verfahrensgegenstände möglich und erheblich.\n\n\n\n\n                                        42/58\n\n  Das Gericht hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als unsubstantiierte und offensichtlich haltlose Behauptung unbeachtet lassen dürfen. Dies gilt\ninsbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht unterbreitete Auskunft des UNHCR vom 7. Juli 1993, wonach togoische Asylbewerber\nungeachtet einer potentiell asylrechtlich erheblichen Verfolgung im Falle einer Abschiebung in ihr Heimatland einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt\nwären. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß nach dieser Auskunft nur ausgewiesene Anhänger der Opposition und solche Personen, die\ndas togoische Regime dafür hält, bei einer Rückkehr nach Togo mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müßten (vgl. dazu aber BVerfGE 89, 106\n<108>), wird der Schluß auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs dadurch begründet, daß das Verwaltungsgericht nicht auf die sich aufdrängende Frage eingegangen\nist, ob der Beschwerdeführer wegen der Publizität seiner Asylantragstellung zu diesem Personenkreis zählen könnte.\n\n  b) Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und          174\ndie Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\nDas Verwaltungsgericht hat im erneuten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dessen Gegenstand nunmehr die vorsorglich erlassene Abschiebungsandrohung ist, Gelegenheit, alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe daraufhin\nzu prüfen, ob sie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes begründen.\n\n 2. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwendung                 175\ndurch das Verwaltungsgericht braucht nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n                                          D.\n  Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3               176\nBVerfGG. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer teils obsiegt, teils ist er unterlegen. Eine hälftige Erstattung seiner Auslagen ist daher angemessen. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist mit dem Beschluß\ndes Senats vom 27. Juli 1993 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG a.F. zwar nur vorläufig stattgegeben worden; einer Bestätigung der einstweiligen Anordnung durch den\nSenat gemäß § 32 Abs. 6 Satz 3 BVerfGG a.F. zur Verhinderung einer Abschiebung\nbedurfte es nicht. Es entspricht jedoch der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das\nEilverfahren in voller Höhe anzuordnen, da das Verhalten der Ausländerbehörde -\nAussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde -\nmaßgeblich auf den rechtlichen Erwägungen im Beschluß vom 27. Juli 1993 beruht.\n\n\n\n\n                                          43/58\n\n                                       E.\n Die Entscheidung ist zu C. II. 2. g) (Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 3 Satz 9   177\nAsylVfG) mit fünf gegen drei Stimmen, übrigen einstimmig ergangen.\n\n              Limbach             Böckenförde               Klein\n\n              Graßhof                 Kruis               Kirchhof\n\n                     Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                       44/58\n\n Abweichende Meinung der Richterin Limbach und der Richter Böckenförde\n     und Sommer zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996\n\n                             Abweichende Meinung                                      178\n\n  Der Senat nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 3 Satz 9         179\nAsylVfG zum Anlaß, maßstäblich festzulegen, daß der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde allgemein und unter den Besonderheiten des Asylrechts grundsätzlich keinen Schutz gegen die Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluß des\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens biete (C. II. 2. g. des Urteils). Darin können wir\nihm nicht folgen (I.). Soweit diese Ausführungen sich auf die Funktion der Verfassungsbeschwerde im allgemeinen beziehen, hätte gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG das\nPlenum angerufen werden müssen (II.). Entgegen der Auffassung des Senats verstößt § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG gegen Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19\nAbs. 4 GG und gegen Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (III.).\n\n                                        I.\n\n  Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde bietet - im Zusammenspiel mit § 32       180\nBVerfGG - Schutz auch gegen die Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluß\ndes Verfassungsbeschwerdeverfahrens (1.). Dies gilt zumal für das Grundrecht auf\nAsyl (2.). Es widerspricht auch dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Grundsatz der\nVerfassungsorgantreue, der Exekutive die Möglichkeit einzuräumen, durch Vollzugsmaßnahmen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen zu\nlassen (3.). Der Hinweis auf eine mögliche Arbeitsüberlastung des Bundesverfassungsgerichts stützt die Auffassung des Senats nicht (4.).\n\n  1. Aus der Gewährleistung der Verfassungsbeschwerde gegenüber allen Akten der       181\nöffentlichen Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) folgt,\ndaß diese auch Schutz vor Gerichtsentscheidungen gewährt (a.). Da der außerordentliche Rechtsbehelf dem einzelnen Grundrechtsinhaber soweit wie möglich die\ntatsächliche Innehabung seines Grundrechts sichern soll, muß - gegebenenfalls mit\nHilfe des § 32 BVerfGG - auch Schutz vor auf die Grundrechte bezogenen irreversiblen und schwerwiegenden tatsächlichen Folgen der angegriffenen Gerichtsentscheidung gewährt werden (b.).\n\n a) Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG räumen jedermann nach      182\nErschöpfung des Rechtswegs die Möglichkeit ein, mit dem Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Akte der öffentlichen (mithin auch rechtsprechenden) Gewalt anzugreifen. Zwar sind Kontrolle der Einhaltung und die Beachtung der Grundrechte\nauch und zunächst Sache der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 74,\n69 <74 f.>). Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen überantwortet aber das\nGrundgesetz die letztverantwortliche Kontrolle über die Beachtung der Grundrechte\neinem besonderen Gericht - dem Bundesverfassungsgericht. Demgemäß hat das\nBundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen (sogenannte Entscheidungs-Verfassungsbeschwerde) zu prü-\n\n\n\n                                       45/58\n\nfen, ob die Fachgerichtsbarkeit die grundrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet\nhat. Daher kann die Grundrechtsbindung der Fachgerichtsbarkeit auch nicht gegen\ndie eigenverantwortliche Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts ausgespielt werden.\n\n  Zu welchen Verschiebungen hinsichtlich der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts der Ansatz des Senats führt, wird auf Seite 72 ff. des Urteils deutlich: Der Senat\nunterstellt durchweg, daß die Entscheidung der Fachgerichte verfassungsrechtlichen\nAnforderungen genügt. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren geht es aber gerade\ndarum, ob dies der Fall ist. Dies muß - soll die Verfassungsbeschwerde einen rechtsschutzgewährenden Sinn behalten - einer Prüfung zugänglich bleiben.\n\n  b) Der damit durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gewährleistete Rechtsbehelf der               184\n(Entscheidungs-)Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen Staatsbürger zumindest\nauch zum individuellen Schutz seiner Grundrechte eingeräumt (vgl. BVerfGE 33, 247\n<258 f.>; 45, 63 <74>; 51, 130 <139>; 85, 109 <113>; 90, 22 <25 f.>). Zur Erfüllung\ndieser Aufgabe stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz dem Gericht das Kammersystem zur Verfügung (§§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93c Abs. 1 Satz 1, 93c Abs. 1\nSatz 2, 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Gleichwohl gelangt der Senat zur Auffassung,\ndaß diesem auch von ihm nicht geleugneten individuellen Schutz subjektiver Rechte\nim Rahmen des (Entscheidungs-)Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Grunde\nschon dann genügt sei, wenn ihm nur nachträglich und \"rückblickend\" Rechnung getragen werde. Dies ist nach unserer Überzeugung unzutreffend und steht mit der bisherigen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang.\n\n  aa) Dient die Verfassungsbeschwerde auch dem individuellen Schutz des einzelnen           185\nGrundrechts, so folgt hieraus unmittelbar der Grundsatz ihrer Effektivität. Denn der\nGewährleistungsinhalt der - durch die Verfassungsbeschwerde zu schützenden - individuellen Grundrechte zielt darauf ab, die (individuelle) Lebenswirklichkeit zu regeln\n(vgl. BVerfGE 88, 203 <261 ff.>). Insbesondere kann der Gehalt der Grundrechte\nnicht darauf beschränkt werden, gleichsam abstrakt zu \"gelten\" oder \"das Grundrecht\nzugesprochen zu bekommen\". Damit verlören die Grundrechte jeden praktischen\nSinn.\n\n Geht es den individuellen Grundrechten gerade um ihre praktische Wirksamkeit, ist          186\ndem im Rahmen des (Entscheidungs-)Verfassungsbeschwerde-Verfahrens Rechnung zu tragen. Mithin muß der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde hinreichend effektiv sein, um das geltend gemachte Grundrecht in der Lebenswirklichkeit\nausreichend schützen zu können. Solche Gewähr der Effektivität wohnt jedem auf\nden Schutz subjektiver Rechte zielenden Rechtsbehelf aus sich heraus inne. Dies\nwird durch einen Blick auf andere subjektiv-rechtlich ausgestaltete Rechtsbehelfe bestätigt: Aus der Rechtsweggewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes abgeleitet\n(BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401>; 40, 272 <275>; 46, 166 <178 f.>); aus der\n\n\n\n                                          46/58\n\nGewährleistung des allgemeinen Rechtsschutzgewährungsanspruchs gemäß Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103\n<107>; 84, 366 <369 f.>) ergibt sich die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes\nauch im zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. Papier in: HdbStR, Bd. VI, § 153, Rn. 21).\nErst recht hat der Grundsatz der Effektivität dann aber zu gelten, wenn es um den\nSchutz individueller Grundrechte durch das dazu letztverantwortlich berufene Gericht\ngeht.\n\n Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes für das (Entscheidungs-                     187\n)Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt insoweit allerdings nicht, daß in jedem Fall\nvorläufiger Grundrechtsschutz gewährleistet werden muß. Jedoch ergibt sich aus\ndiesem Gebot, daß jedenfalls in Fällen, in denen irreparable und schwerwiegende\nGrundrechtsverletzungen drohen, es dem Beschwerdeführer möglich sein muß, den\nEintritt dieser Folgen zu verhindern.\n\n Allein das formelle Beschwerderecht und die theoretische Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, genügen dem nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 46,\n166 <177 ff.>; 79, 69 <74> zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).\n\n  bb) Dem trägt auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz Rechnung: Das Mittel,           189\nschwerwiegende und irreparable Nachteile für die Verwirklichung subjektiver Grundrechte zu verhindern, ist der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 32 BVerfGG\n(vgl. BVerfGE 83, 162 <170 f.>). Nach §§ 32 Abs. 1, 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind\ndas Bundesverfassungsgericht und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Kammern berechtigt und verpflichtet, dann eine einstweilige Anordnung zu erlassen,\nwenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten ist\n(zu der insoweit bestehenden Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts vgl.\nKlein/Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32, Rn. 3, m.w.N.); aus § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG folgt, daß einstweilige Anordnungen auch im (Entscheidungs-)Verfassungsbeschwerdeverfahren\nzulässig sind (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 1, 74 <75>). Soll aber die Verfassungsbeschwerde auch dem individuellen Schutz subjektiver Grundrechte dienen,\nspricht schon dies entscheidend dafür, daß einstweilige Anordnungen auch zum\nSchutz individueller (Grundrechts-)Interessen erlassen werden können. Dementsprechend läßt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch individuelle Nachteile als \"schwere Nachteile\" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG gelten\n(BVerfG, a.a.O.). Es hat ferner stets hervorgehoben, daß auch die Abwehr individueller Nachteile - soweit die Folgen des angegriffenen Hoheitsakts irreparabel und\nschwerwiegend sind - im \"gemeinen Wohl\" nach § 32 BVerfGG liegen kann (vgl.\nBVerfGE 14, 11 <12 f.>; stRspr). Letzteres ergibt sich daraus, daß sich im Staat des\nGrundgesetzes das \"gemeine Wohl\" gerade auch durch die Bewahrung der individuellen Grundrechte konkretisiert (vgl. Isensee in: HdbStR, Bd. III, § 57, Rn. 73 ff.,\n78 ff.). Hinzu tritt, daß der Vollzug eines Hoheitsakts, der schwerwiegende und irreparable Folgen bewirkt und dessen Verfassungswidrigkeit sich nachträglich herausstellt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspflege und in die Achtung vor der\n\n\n                                         47/58\n\nVerfassung erschüttern würde (BVerfGE 7, 367 <373>; 14, 11 <12 f.>).\n\n  cc) Daß der Erlaß einstweiliger Anordnungen nur unter \"strengen Anforderungen\"        190\nund nach Maßgabe von Abwägungen möglich ist, steht dem - anders als der Senat\nwohl meint - nicht entgegen. Zum einen ist das Erfordernis der \"strengen Voraussetzungen\" regelmäßig auf Verfahren bezogen, in denen mit dem Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt wird (z. B.\nBVerfGE 18, 151 <153>; 82, 310 <313>). Zum anderen werden jene strengen Voraussetzungen - auch nach Maßgabe von Abwägungen - gerade dann vorliegen,\nwenn es um schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile geht (vgl.\nBVerfGE 6, 443 <445> - Auslieferung; 14, 11 <12 f.> - Freiheitsstrafe; 15, 219\n<220 f.> - Zwangsversteigerung; 34, 341 <343 f.> - Ausstrahlung eines das Persönlichkeitsrecht verletzenden Fernsehspiels; 40, 294 <295> - Verlust des Grundeigentums; 82, 306 <308 f.> - Rücknahme der Anwaltszulassung). Der Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen im Individualinteresse läßt sich auch nicht\nentgegenhalten, daß im vorläufigen Verfahren eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten nicht stattfinde. Denn regelmäßig prüft das Bundesverfassungsgericht im\nRahmen eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 175 <180 f.>;\nstRspr). Angesichts der strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 33,\n247 <258>) und der weitgehenden Klärung verfassungsrechtlicher Fragen durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vielen Bereichen wird der Erlaß\neinstweiliger Anordnungen, der ausschließlich aufgrund einer Abwägung erfolgt, nur\nselten in Betracht kommen (vgl. Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 3. Aufl.,\nRn. 431).\n\n  dd) Auch die weiteren Argumente des Senats gehen angesichts dieser eindeutigen        191\nRechtslage fehl: Allerdings entfaltet die Erhebung der Verfassungsbeschwerde als\nsolche keine aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Beschluß des Ersten Senats vom\n18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - Umdruck S. 7). Dies ist aber unerheblich: Die Effektivität von Rechtsbehelfen ist nicht davon abhängig, daß von Gesetzes wegen ein\nSuspensiveffekt eintritt. Sie kann auch durch vorläufigen Rechtsschutz auf Antrag gesichert werden (vgl. BVerfGE 46, 166 <177 ff.>; 51, 268 <284 f.>). In der Rechtsordnung geschieht dies vielfach: Nach entsprechenden Anträgen können die Gerichte\nbeispielsweise die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen (§ 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO, § 97 Abs. 5 Satz 2 SGG), die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), die Vollziehung aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 97 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 SGG) oder eine einstweilige\nAnordnung erlassen (§ 123 VwGO in Verbindung mit § 940 ZPO, § 47 Abs. 8 VwGO,\n§ 114 FGO). Der letztgenannten Form der Sicherung des effektiven Rechtsschutzes\nentspricht § 32 BVerfGG (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 18, Rn. 2).\nHierdurch wird auch keineswegs der Unterschied zum (fehlenden) Suspensiveffekt\neingeebnet: Kommt doch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32\nBVerfGG in den hier maßgeblichen Fällen nur in Betracht, wenn die Sache Aussicht\n\n\n\n                                        48/58\n\nauf Erfolg hat oder eine ungeklärte verfassungrechtliche Frage inmitten steht und\ndem Beschwerdeführer schwere und irreparable Grundrechtsverletzungen drohen (s.\no.).\n\n Ebensowenig folgt aus der rechtskraftdurchbrechenden Wirkung der (erfolgreichen)        192\nVerfassungsbeschwerde etwas dagegen, daß die Verfassungsbeschwerde aus sich\nheraus auf Effektivität gerichtet ist. Auch der Vollzug rechtskräftiger Entscheidungen\nkann im Rahmen des § 32 BVerfGG ausgesetzt werden (vgl. BVerfGE 14, 11 <12 f.>;\nstRspr). Dies ist eine Konsequenz daraus, daß durch Verfassung und Gesetz (Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) die Kontrolle der Beachtung der\nGrundrechte durch die Fachgerichte dem Bundesverfassungsgericht anvertraut ist\nund erst nach Abschluß des fachgerichtlichen Rechtswegs einsetzen kann (§ 90 Abs.\n2 BVerfGG). Dem Schutz der Rechtskraft instanzgerichtlicher Urteile gegenüber dem\nRechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wird dadurch Rechnung getragen, daß\ndie Verfassungsbeschwerde fristgebunden ist (§ 93 BVerfGG). Im übrigen ist nicht zu\nbelegen, daß rechtskraftdurchbrechende Rechtsbehelfe, soweit sie gegeben sind, ineffektiv bleiben müßten (vgl. Ule, Einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren, in: Festschrift für Maunz <1981>, S. 395 <400 ff.>; siehe auch\nBundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1993, S. 2735 f.;\nNJW 1994, S. 510; NJW 1995, S. 2024 zum effektiven Rechtsschutz im Rahmen des\nstrafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens).\n\n  Am allerwenigsten vermag der Umstand, daß eine einmal erhobene Verfassungsbeschwerde auch dann zulässig bleibt, wenn der schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteil aufgrund des Vollzugs des Hoheitsakts bereits eingetreten\nist (vgl. BVerfGE 81, 138 <141>), die Auffassung des Senats zu stützen. Mit dieser\nRechtsprechung ist erkennbar beabsichtigt, dem Einzelnen in solchen Fällen wenigstens \"Genugtuung\" zu verschaffen. Der Senat stellt diese Rechtsprechung aber dadurch auf den Kopf, daß er das Schutzziel des Einzelnen von vornherein im wesentlichen auf Genugtuung beschränkt. Hieran wird vielmehr deutlich, daß der Senat den\ndas je individuelle Grundrecht des einzelnen Rechtssubjekts schützenden Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde weitgehend entwertet.\n\n 2. Auf der Grundlage seiner Äußerungen zur Funktion der Verfassungsbeschwerde           194\nim allgemeinen geht der Senat davon aus, daß die Verfassungsbeschwerde in \"Asylsachen\" auch unter Berücksichtigung des § 32 BVerfGG nicht davor schütze, vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in den potentiellen Verfolgerstaat\nzurückverbracht zu werden. Diese Darlegungen des Senats halten wir auch und gerade, was die Gewährleistung der Verfassungsbeschwerde in Asylsachen (Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4a GG, Art. 16a GG) anbelangt, für unrichtig. Sie stehen mit der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.\nwie auch mit der zu Art. 16a GG nicht im Einklang.\n\n a) Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG gewährleisten auch die        195\nVerfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Asylgrundrechts. Sie dient\n\n\n\n                                         49/58\n\n- auch - dem individuellen Schutz des einzelnen Grundrechts aus Art. 16a GG. Kerngehalt der Verheißung des Art. 16a Abs. 1 GG ist der Schutz vor Abschiebung in den\nVerfolgerstaat (vgl. BVerfGE 9, 175 <179 ff.>; 54, 341 <359 ff.>; 56, 216 <238 f.>).\nDer durch das Asylgrundrecht gewährleistete Abschiebungsschutz ist in hohem Maße verfahrensabhängig (vgl. dazu das Urteil unter C. II. 2. c. aa.). Bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über einen Asylantrag ist der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen demgemäß nur nach Maßgabe des Art. 16a Abs. 4 GG und\nder diese Bestimmung umsetzenden gesetzlichen Regelung in §§ 36 Abs. 3 und 4\nAsylVfG zulässig. Diese Vorschriften betreffen allein das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfassungsbeschwerdeverfahren\nzu prüfen, ob das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet verfassungsrechtlich\nzutreffend verneint hat (vgl. das Urteil unter C. I. 2.).\n\n  b) Diese Prüfung muß in hinreichend effektiver Weise geschehen (vgl. oben unter           196\n1.). Dies bedeutet insbesondere, daß das Bundesverfassungsgericht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet\nist, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die drohende Rückverbringung von\nBeschwerdeführern bis zum Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens oder\nzumindest bis zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu verhindern (BVerfGE 85, 127 <128>; 88, 185 <186 f.> zu Art. 16 Abs. 2\nSatz 2 a.F.; 89, 98 <100 f.>; 89, 101 <103 ff.>; 89, 106 <107 ff.> zu Art. 16a GG).\nDenn gerade für den Bereich des Art. 16a Abs. 1 GG liegt die Möglichkeit eines\nschwerwiegenden und irreparablen Nachteils für den Beschwerdeführer - der eine\nBeeinträchtigung auch des Gemeinwohls im Sinne des § 32 BVerfGG darstellen\nkann (siehe oben unter 1.) - auf der Hand: Zum einen geht dem Beschwerdeführer\ndurch die Rückverbringung sein grundrechtlicher Abschiebungsschutz aus Art. 16a\nAbs. 1 GG in vollem Umfang endgültig verloren; in seinem Heimatland droht ihm\n- wenn er tatsächlich politisch Verfolgter ist - (weitere) politische Verfolgung. Zum anderen geht der Verweis auf eine Folgenbeseitigung durch Zubilligung eines \"Wiedereinreiserechts\" an der Lebenswirklichkeit vorbei: Ein solches \"Recht\" wird der Beschwerdeführer von seinem Heimatstaat aus nur wahrnehmen können, wenn er\ntatsächlich nicht politisch verfolgt ist. Wenn ihm in seinem Heimatland hingegen (weitere) politische Verfolgung droht ist es illusorisch: Nur mit viel Glück wird der Beschwerdeführer die Einreisekontrollen im Verfolgerstaat unbehelligt passieren. Selbst\nwenn ihm dies gelingen sollte, wird er in der Situation einer drohenden politischen\nVerfolgung nicht den Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens weiter verfolgen bzw. die mit einer weiteren Ausreise verbundenen Risiken (Ausreisekontrollen) auf sich ziehen wollen.\n\n Die herausragende Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in Asylsachen ist               197\ndenn auch international anerkannt. Selbst Rechtsordnungen, denen das Prinzip des\nsubjektiven Rechtsschutzes nicht zugrundeliegt (wie etwa in Frankreich) und in denen demzufolge der Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs selten\n\n\n\n                                          50/58\n\nist bzw. der Erlaß von einstweiligen Anordnungen an besonders strenge Voraussetzungen gebunden wird, regeln gerade für den Bereich des Asylrechts den Eintritt der\naufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bzw. den Erlaß von einstweiligen Anordnungen (vgl. Classen in: DÖV 1993, S. 227 <230 ff.>; Duflot in: ZAR 1987, S. 179\n<180 f.>; Grewe/Ruiz Fabri in: RUDH 1992, S. 141 <144 f.>). Auch im Rahmen des\nArt. 3 EMRK ist die Europäische Kommission für Menschenrechte befugt, der betreffenden Regierung nahezulegen, eine Abschiebung nicht durchzuführen, bis über\neine Beschwerde entschieden ist (vgl. Frowein in: Frowein/Peukert, EMRK <Kommentar>, Art. 3, Rn. 19). Umso unschlüssiger ist es daher, gerade für die Asylverfassungsbeschwerde vorläufigen Rechtsschutz zu verweigern.\n\n  c) Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Abwägung nach § 32 BVerfGG den durch Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme\nbei unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entstehenden individuellen\nNachteil mit dem Nachteil abzuwägen, der bei unterstelltem Mißerfolg der Verfassungsbeschwerde dem Gemeinwohl erwächst (BVerfGE 82, 54 <57>; 89, 106\n<107>). Allerdings ist es ein wichtiger Belang des Gemeinwohls, offensichtlich unbegründete Asylanträge schnell zu bescheiden und danach alsbald aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Indes wiegt die Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs durch einen vorläufigen Aufschub solcher Maßnahmen bei unterstelltem\nMißerfolg der Verfassungsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile des Vollzugs im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 89, 98 <100 f.>;\n89, 101 <105>; 89, 106 <107 f.>). Das Gemeinwohl wird durch einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt des abgelehnten Asylbewerbers allenfalls kurzfristig beeinträchtigt, der individuelle Nachteil für ihn, falls ihm politische Verfolgung droht, ist hingegen einschneidend und irreparabel. Auch wird der Erlaß von einstweiligen\nAnordnungen in solchen Fällen - sieht man von den Aufenthalt nur ganz kurzfristig\nverlängernden sogenannten \"Schiebeanordnungen\" bis zu einer Entscheidung über\nden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab - ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Senats zu Art. 16a GG vom heutigen Tage Aussicht auf Erfolg hat\noder eine bislang noch ungeklärte verfassungsrechtliche Frage in Rede steht.\n\n  Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkehren sich indes in ihr exaktes Gegenteil, wenn der Senat auf Seite 72 f.(erster Absatz, letzter Satz) des Urteils aus dem regelmäßigen Vorliegen eines schweren und unwiederbringlichen Nachteils im Bereich\ndes Asylrechts folgert, daß vorläufiger Grundrechtsschutz zu verweigern ist. An dieser Argumentation wird deutlich, daß der Senat das Risiko einer verfassungsrechtlich\nnicht tragfähigen Überstellung eines tatsächlich politisch Verfolgten an seinen Verfolgerstaat - trotz erhobener Verfassungsbeschwerde und gestelltem Antrag auf Erlaß\neiner einstweiligen Anordnung - als \"Kosten\" einer Beschleunigungsmaxime in Kauf\nnimmt. Dies spricht für sich.\n\n d) Auch insofern der Senat zur Begründung seiner Auffassung auf Art. 16a                       200\nAbs. 4 GG verweist, wird diese dadurch keineswegs gestützt. Der Senat interpretiert\n\n\n                                            51/58\n\ndas Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 4 des Art. 16a GG einseitig zu Lasten\ndes individuellen Grundrechts und entnimmt dem Grundgesetz allein und verabsolutierend eine asylverfahrensrechtliche \"Beschleunigungsmaxime\". Art. 16a Abs. 4 GG\nbeschränkt sich auf eine Straffung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes in\nAsylsachen; für eine hieran anknüpfende Beschränkung auch des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren gibt Art. 16a Abs. 4 GG weder vom Wortlaut noch nach seiner Entstehungsgeschichte etwas her. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetzgeber\n- im Bewußtsein der möglichen Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender\nMaßnahmen durch einstweilige Anordnungen nach § 32 BVerfGG - weder das\nGrundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geändert (siehe\ndie Frage Nr. 10 der Gemeinsamen Verfassungskommission an den Sachverständigen Heinhold im Rahmen der 55. Sitzung des Innenausschusses, 71. Sitzung des\nRechtsausschusses und 8. Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission\nvom 11. März 1993 <Sitzungsprotokoll, S. 420>; im Rahmen der Anhörung der Sachverständigen Schlink <Protokoll, S. 199>, Renner <a.a.O., S. 350> und Heinhold\n<a.a.O., S. 420> sowie bei der Anhörung des Sachverständigen Hailbronner durch\nden Innenausschuß und in der Stellungnahme des UNHCR wurde ausdrücklich auf\ndieses Problem hingewiesen <Protokoll der 56. Sitzung des Innenausschusses am\n24. März 1993, S. 32, 214>).\n\n  Auch die Gefahr übermäßiger Belastung des Bundesverfassungsgerichts durch die        201\nNotwendigkeit, über zahlreiche Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entscheiden zu müssen, ist dem Gesetzgeber dargelegt worden (vgl. den Hinweis des\nSachverständigen Hofmann <S. 468 des zuletzt genannten Ausschußprotokolls>\nund zuvor schon den Hinweis von Bierwirth/Göbel-Zimmermann, ZRP 1992, S. 470\n<473>). Gleichwohl hat der Gesetzgeber weder am Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde noch insoweit an § 32 BVerfGG etwas geändert. Zudem ist es unschlüssig, aus einer Beschränkung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durch\nArt. 16a Abs. 4 GG auf den weitgehenden Ausschluß des verfassungsgerichtlichen\nEilrechtsschutzes im Rahmen der Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen zu folgern. Es ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt, die von Verfassungs\nwegen gegebene und aufrechterhaltene Gewähr effektiven Rechtsschutzes bei der\nauf Art. 16a Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde durch seine Auslegung\nzu überspielen und damit die Beschwerdeführer und Antragsteller schutzlos zu stellen.\n\n  3. Der Senat unterläuft mit seiner Auffassung zugleich die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue. Die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dient allgemein nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative\ngegenüber der Exekutive (Quaritsch in: VerwArch. 51 <1960>, 210 <216 f.>; vgl.\nauch BVerfGE 7, 367 <373>; 42, 103 <111>; 42, 103 <119> zu § 32 BVerfGG). Demgemäß erschöpft sich der Gedanke des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in der Zu-\n\n\n\n                                        52/58\n\nbilligung antragsgebundener Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern zeitigt darüber\nhinausgehende, rechtlich bewehrte Wirkungen: Nach dem Eingang eines Antrags auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Fachgericht ist eine Pflicht der Verwaltungsbehörde zum \"Zuwarten\" bis zu der Entscheidung über diesen Antrag anerkannt. Sie wird zumeist durch - zumindest formlose - Stillhalteabsprachen konkretisiert. Notfalls steht dem Gericht - in dringenden Fällen dem Vorsitzenden (§ 80\nAbs. 8 VwGO) - die Möglichkeit einer \"Hängeanordnung\" zur Verfügung (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80, Rn. 54 m.w.N.).\n\n  In besonderem Maße ergibt sich Nämliches aus dem allgemeinen Prinzip der Verfassungsorgantreue, welches auch die Gewaltenteilung und Verschränkung zwischen den obersten Bundesorganen reguliert. Daher darf die Exekutive insbesondere die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren auf Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung nicht durch den faktischen Vollzug des angegriffenen Hoheitsakts überspielen und damit die Geltung von Verfassungsrecht in Frage stellen\n(vgl. BVerfGE 35, 257 <261 f.>; Schenke, Die Verfassungsorgantreue <1977>,\nS. 130 ff.; Friesenhahn, ZRP 1973, S. 188 <189> mit Nachweis der übereinstimmenden Auffassung von A. Arndt). Dementsprechend kann das Bundesverfassungsgericht auch ohne Antrag einstweilige Anordnungen (BVerfGE 1, 74 <75>; 1, 281 <282\nf.>; 12, 36 <39>; 15, 77 <79>; 35, 12 <14>) und - in Notfällen - sogenannte \"Schiebeanordnungen\" erlassen (BVerfGE 85, 127 <128>; 88, 185 <186 f.>). Der Senat hebelt\ndiesen Grundsatz aus: Das Bundesverfassungsgericht soll trotz erhobener Verfassungsbeschwerde und beantragter einstweiliger Anordnung tatenlos hinnehmen, daß\ndie Exekutive gegenüber dem Bürger vollendete Tatsachen schafft und damit seine\nEntscheidung ins Leere geht. Damit wird der Exekutive freie Hand eingeräumt und\ndas Bundesverfassungsgericht insoweit seiner grundrechtsgewährleistenden Funktion beraubt.\n\n 4. Auch eine mögliche Arbeitsüberlastung des Bundesverfassungsgerichts kann die        204\nAuffassung des Senats nicht rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\nsucht einer solchen zwar durch die Einrichtung eines wirksamen Kammersystems\nvorzubeugen (vgl. §§ 15a, 93b Satz 1, 93c, 93d Abs. 1, 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\nAuch in diesem Rahmen führt freilich die Prüfung und beschleunigte Behandlung von\nAnträgen auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in Fällen unmittelbar bevorstehender\nVollzugsmaßnahmen - insbesondere im Bereich des Asylrechts - unbestreitbar zu einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts. Diese hat für den Bereich des Asylrechts ihre Ursache wesentlich darin, daß der Gesetzgeber hier den fachgerichtlichen\nRechtsschutz, der das Grundrecht in der Lebenswirklichkeit sichern soll, auf eine -\nunanfechtbare - Einzelrichterentscheidung im Eilverfahren (§§ 76 Abs. 4, 36 Abs. 3,\n36 Abs. 4, 80 AsylVfG) reduziert, gleichzeitig aber das geltende Verfassungsrecht\n(Art. 16a Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) und Verfassungsprozeßrecht (§§ 90 ff.\nBVerfGG) aufrechterhalten hat. Dadurch hat er das Bundesverfassungsgericht für\ndas Asylrecht weithin in die Rolle einer Ersatzinstanz für den sonst weitgehend den\nFachgerichten obliegenden Grundrechtsschutz gedrängt. Wie jedem anderem Ge-\n\n\n\n                                        53/58\n\nricht auch ist es dem Bundesverfassungsgericht aber verwehrt, sich durch Uminterpretation der Verfassung und unter Berufung auf Arbeitsüberlastung (siehe das Urteil\nS. 70, zweiter Absatz) von der Erfüllung der (grund-)gesetzlich zugewiesenen Aufgaben freizuzeichnen. Abhilfe kann allein der - gegebenenfalls verfassungsändernde -\nGesetzgeber schaffen.\n\n                                         II.\n\n  Soweit der Senat seine Ansicht mit der Funktion der Verfassungsbeschwerde im allgemeinen begründet (vgl. oben I. 1. a.), hätte das Plenum gemäß § 16 Abs. 1\nBVerfGG angerufen werden müssen. Der Zweite Senat befindet sich keineswegs auf\neiner vom Ersten Senat im Beschluß vom 18. Januar 1996 (s. o.) vertretenen Linie.\nGing es doch in jenem Beschluß darum, ob die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als solche - ohne daß ausweislich des Tatbestands ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, geschweige denn positiv beschieden worden\nwäre - den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Befolgung der angegriffenen Gerichtsentscheidung befreit. Dies hat der Erste Senat zutreffend mit Hinweis auf den\nfehlenden Suspensiveffekt der Verfassungsbeschwerde verneint. Eben dies und\nnicht mehr besagt seine Aussage, daß die Verfassungsbeschwerde \"als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt\". Er\nhat dabei für den konkreten Fall darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführer die\nangegriffene Gerichtsentscheidung nicht nur mißachtet, sondern auch nach ihrer\nVollstreckung den vorherigen Zustand - bevor über die Verfassungsbeschwerde entschieden war - eigenmächtig wiederhergestellt haben, ohne daß sie einen Versuch\nzur Abwehr der Vollstreckung unternommen hätten. Mit der vom Zweiten Senat jetzt\nentschiedenen Frage hat dies nichts zu tun.\n\n  Diese betrifft das Problem, welcher Rechtscharakter und welches Rechtsschutzziel     206\nder Verfassungsbeschwerde zukommt sowie ob und unter welchen Voraussetzungen demgemäß das Bundesverfassungsgericht nach Stellung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine solche Anordnung zum Schutz individueller\nGrundrechtsinteressen erlassen kann und gegebenenfalls muß. Dies entscheidet der\nZweite Senat so, daß er sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats begibt. Denn diese geht davon aus, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG jedenfalls der wirksamen vorläufigen Sicherung des jeweils als verletzt gerügten individuellen Grundrechts dient (vgl. BVerfGE\n83, 162 <170 f.>). Hierbei ist stets vorausgesetzt, daß die Verfassungsbeschwerde\naus sich heraus - wenngleich als außerordentlicher Rechtsbehelf - auf den wirksamen Schutz des individuellen Grundrechts vor dessen Verletzung oder Vereitelung\ngerichtet ist. Die gesamte Rechtsprechung des Ersten Senats zu den Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist von dem Grundsatz getragen, daß\nder Erlaß einstweiliger Anordnungen zum Schutz des individuellen Grundrechts auch\ndem \"Gemeinwohl\" im Sinne des § 32 BVerfGG dient und daß mit dem Erlaß solcher\neinstweiliger Anordnungen dem Individualwohl Rechnung getragen werden soll (vgl.\n\n\n\n                                        54/58\n\nzum Beispiel BVerfGE 1, 74 <75>; 6, 443 <445>; 7, 86 <87>; 8, 102 <103>; 15,\n223 <226>; 18, 146 <147>; 34, 341 <343>; 40, 179 <181>; 68, 233 <236>; 71,\n350 <353>; 76, 253 <256>; 77, 121 <125>; 82, 306 <309>; 84, 286 <289>; 90,\n277 <284 f.>). Die Entscheidung des Zweiten Senats widerspricht dieser Rechtsprechung.\n\n                                           III.\n\n Entgegen der Auffassung des Senats verstößt § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG gegen               207\nArt. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (1.) und gegen Art. 16a\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (2.).\n\n  1. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG verstößt gegen Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit            208\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Wird von § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG Gebrauch gemacht,\nso ist die Richtigkeit der fachgerichtlichen Prüfung auf das Vorliegen \"ernstlicher\nZweifel\" an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht mehr im erforderlichen Maße gewährleistet. Aus der weitgehenden Verfahrensabhängigkeit der\nAsylrechtsgewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG folgt in Verbindung mit Art. 19\nAbs. 4 GG, daß verfahrensrechtliche Vorkehrungen gegen unanfechtbare Fehlentscheidungen getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 65, 76 <95>; 67, 43 <58 ff.>;\n71, 276 <292 f.> zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.). Daß einer solchen Forderung\nnach \"Richtigkeitsgewähr\" durch Art. 16a Abs. 4 GG jegliche Grundlage entzogen\nworden ist, ist nicht ersichtlich. Durch die Regelung des Art. 16a Abs. 4 GG hat der\nverfassungsändernde Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. in bestimmten Teilbereichen modifiziert. Daß\ndamit jedoch ein vollständiger, über Art. 16a Abs. 4 GG hinausgehender, Ausschluß\nder Richtigkeitsgewähr verbunden sein sollte, ist nicht erkennbar und würde auch\ndem Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 4 des Art. 16a GG nicht gerecht (siehe\noben I. 1.). Art. 16a Abs. 4 GG normiert kein \"summarisches\" Verfahren; vielmehr hat\ndas Verwaltungsgericht ohne Berücksichtigung von Abwägungselementen zu prüfen,\nob die Offensichtlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet.\n\n  Das Asylverfahrensgesetz sieht in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (vgl. §§ 29, 29a und 30 AsylVfG) ein beschleunigtes Verfahren vor (§ 36 AsylVfG). Insbesondere soll in diesen Fällen die\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche regelmäßig im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 36 Abs. 3 Satz 4\nHalbsatz 1, Abs. 3 Satz 5 AsylVfG). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird\nregelmäßig durch einen Einzelrichter getroffen, der auch ein Richter auf Probe nach\nAblauf von sechs Monaten Probezeit sein kann (§ 76 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 AsylVfG).\nEine Beschwerde gegen die Entscheidung ist nicht gegeben (§ 80 AsylVfG). Bei dieser Sachlage sind unanfechtbare Fehlentscheidungen jedenfalls nicht fernliegend.\nDem läßt sich nicht pauschal entgegenhalten, daß die Fälle des § 30 AsylVfG \"einfach gelagert\" seien. Das trifft so allgemein nicht zu: Der Begriff der \"offensichtlichen\n\n\n                                          55/58\n\nUnbegründetheit\" ist differenziert ausgeprägt (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 ff.>; 71, 276\n<293 ff.>); hinzu tritt, daß im Rahmen der §§ 30 Abs. 3, 29 Abs. 1, 27 AsylVfG auch\nsehr schwierige Fälle zur Anwendung des § 36 AsylVfG führen können. Zum anderen ist die Richtigkeitsgewähr gerade auf die Voraussetzungen für ein \"Offensichtlichkeitsurteil\" - nach Auffassung des Senats also auf das Vorliegen eines einfachen\nFalles - bezogen.\n\n  Entbindet vor diesem Hintergrund § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG den Richter vom Erfordernis einer Begründung seiner Entscheidung vor deren Bekanntgabe und Wirksamwerden, so ist nicht mehr gewährleistet, daß er sich gerade durch die schriftliche\nFixierung der Gründe über die Richtigkeit seiner Entscheidung vergewissert. Dadurch wird, zumal im Blick auf die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG, die\n- auch verfassungsrechtlich erhebliche - Gefahr unanfechtbarer gerichtlicher Fehlentscheidungen begründet (vgl. dazu auch Rennert, DVBl 1994, S. 717 <723>). Das\nErfordernis der nachträglichen, nach Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme\nerfolgenden Begründung (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) beseitigt diese Gefahr nicht.\nKommt der Richter bei Abfassung der Beschlußgründe nunmehr zu der Auffassung,\ndaß seine bisherige Beurteilung falsch war, ist es zu spät. Zudem kann die Pflicht zu\neiner erst nachträglich zu gebenden Begründung nicht dazu beitragen, daß der Richter schon die Entscheidungsformel mit der notwendigen Bemühung um Richtigkeit\nbeschließt. Art. 16a Abs. 1 GG fordert Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat,\ndie erforderliche Richtigkeitsgewähr muß daher auf einen Zeitpunkt vor deren Vollzug\nbezogen sein.\n\n  2. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG verstößt auch gegen die gemäß Art. 16a Abs. 1 in          211\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierte Stellung des Asylsuchenden als Subjekt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne hat Anspruch auf ein faires Verfahren, in dem er Subjekt und nicht nur Objekt ist; über ihn darf nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; 26, 66\n<71>; 39, 156 <168>; 46, 202 <210>; 57, 250 <274 f.>; 63, 380 <390>; 86, 133\n<144>). Unter den Besonderheiten des Asylverfahrens erwächst dem Einzelnen hieraus ein Anspruch auf Begründung der Entscheidung, mit der erstmalig und zugleich\nfaktisch abschließend - hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der in BVerfGE\n50, 287 ff. aufgeworfenen Problematik - der von ihm begehrte gerichtliche Rechtsschutz für die grundrechtlich garantierte Sicherheit vor Rückbringung in den potentiellen Verfolgerstaat abgelehnt wird. Gerade im Asylverfahren ist der Antragsteller zentrales Verfahrenssubjekt. Seinen Angaben und deren Glaubhaftigkeit kommt in aller\nRegel ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zu. Dies gilt\nauch im Blick auf den nach Maßgabe des Art. 16a Abs. 4 GG gewährleisteten Eilrechtsschutz: Der Antragsteller kann seine Gründe darlegen, die gegen das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes sprechen; er kann ferner in dem durch Art. 16a\nAbs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG gezogenen Rahmen neue Tatsachen vorbringen. Diese Vorschriften führen bei Zurückdrängung der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstärkter Mitwirkungspflicht des\n\n\n\n                                         56/58\n\nAntragstellers. Von daher erlangt er aber auch einen Anspruch darauf, zu erfahren,\nwarum das Verwaltungsgericht seine Angriffe gegen den Bundesamts-Bescheid (unanfechtbar) nicht für stichhaltig hält. Er darf nicht im Ungewissen darüber gelassen\nwerden, warum sein Aufenthalt vor bestandskräftiger Entscheidung über seinen Asylantrag beendet wird, obwohl er gerade dagegen unter Berufung auf sein Grundrecht\ndas Verwaltungsgericht angerufen hat. Geschieht dies, wird er zum bloßen Objekt\ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.\n\n\n\n\n                                        57/58\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 -\n2 BvR 1516/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -\n                Rn. (1 - 211), http://www.bverfg.de/e/rs19960514_2bvr151693.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr151693\n\n\n\n\n                                      58/58\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1516-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":74},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":37},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":33},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":28},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1516-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:31.262408+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-05-14/2-bvr-1516-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1996-05-14","dockets":["2 BvR 1516/93"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr151693","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr151693"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1516-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen\n   das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der\n   Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück.\n\n2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich\n   nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.\n\n   b) \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen\n   vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer\n   rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.\n\n3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des\n   Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine\n   Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2\n   Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.\n\na. Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren schaffen\n   für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in\n   dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt\n   werden kann.\n\n4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die\n   obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird.\n\nb. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.\n\nc. Für die Begründung des innerhalb von drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht muß jedenfalls ein Zeitraum von\n   weiteren vier Tagen ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen\n   zur Verfügung stehen.\n\n                                 1/58\n\n5. a) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des\n   Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach\n   § 32 BVerfGG, zu erhalten.\n\nd. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf\n   zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion\n   ohne weiteres anschließt. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gelten.\n\ne. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in\n   Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.\n\n                                2/58","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli\n       1993 - 13 G 20003/93.A (2) - verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluß\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt\n       am Main zurückverwiesen.\n\n    2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n    3. § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) ist mit\n       dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    4. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das\n       Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu\n       erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":74},{"id":"AsylVfG 1992/18a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"18a","label":"§ 18a AsylVfG 1992","mentions":37},{"id":"AsylVfG 1992/36","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"36","label":"§ 36 AsylVfG 1992","mentions":33},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":28},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":17},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 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