{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr150793","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1996-05-14","aktenzeichen":"2 BvR 1507/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. a) Art. 16a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GG enthält keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Grundrechts aus\n   Art. 16a Abs. 1 GG und seines Schutzziels, wohl aber eine Beschränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts.\n\n   b) Art. 16a Abs. 3 GG sieht eine \"Arbeitsteilung\" zwischen dem Gesetzgeber einerseits und den Behörden und Gerichten andererseits\n   vor. Danach verbleibt den Behörden und den Gerichten die Prüfung,\n   ob der einzelne Asylbewerber Tatsachen vorgetragen hat, welche entgegen der Vermutung, die an seine Herkunft aus einem sicheren Staat\n   anknüpft, die Annahme begründen, er werde dort gleichwohl politisch\n   verfolgt.\n\n2. a) Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat\n   muß Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen.\n\n   b) Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung\n   oder Behandlung stellt in Anknüpfung an Art. 3 EMRK sicher, daß ein\n   solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den\n   fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird.\n\n3. Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat hat\n   sich der Gesetzgeber anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und\n   allgemeinen politischen Verhältnissen aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.\n\n4. a) Das Gesetz, mit dem ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein grundrechtsausfüllendes Gesetz. Es erfordert die\n   Beurteilung der Verhältnisse in einem anderen Staat und - dem vorausgehend - die Erhebung der für die gesetzgeberische Feststellung\n   notwendigen tatsächlichen Grundlagen.\n\n\n\n\n                                 1/42\n\n   b) Bei der Erhebung und Aufbereitung der zugrunde zu legenden Tatsachen kommt dem Gesetzgeber, insbesondere hinsichtlich der dafür\n   zu beschreitenden Wege, ein Entscheidungsspielraum zu.\n\n   c) Beurteilt der Gesetzgeber, ob nach den ermittelten tatsächlichen\n   Verhältnissen in einem Staat gewährleistet erscheint, daß dort weder\n   politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, und trifft er eine Prognose über die\n   weitere Entwicklung in dem Staat innerhalb eines überschaubaren\n   Zeitraums, so hat er einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum.\n\n   d) Die verfassungsgerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung; die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 GG kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdi- gung ergibt, daß der\n   Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen\n   hat leiten lassen.\n\n5. Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellten Vermutung ist\n   nicht, daß einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat dort\n   keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung\n   droht.\n\n   Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen,\n   das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet.\n\n\n\n\n                                  2/42","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1507/93 -\n\n- 2 BvR 1508/93 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In den Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1. der ghanaischen Staatsangehörigen B ...,\n\n\ngegen\n\n         a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli\n            1993 - 11 G 20051/93.A (1) -,\n\n         b) mittelbar gegen § 29a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II (betreffend\n            Ghana) des Asylverfahrensgesetzes - (AsylVfG) in der Fassung der\n            Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1361)\n\n- 2 BvR 1507/93 -,\n\n2. des ghanaischen Staatsangehörigen N. ,\n\n gegen\n\n a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1993\n    - 11 G 20045/93.A -,\n\n b) mittelbar gegen § 29a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II (betreffend Ghana)\n    des Asylverfahrensgesetzes - (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung\n    vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1361)\n\n- 2 BvR 1508/93 -\n\nBevollmächtigter zu 1. und 2.:\n\n\n\n                                        3/42\n\nRechtsanwalt Karl H. Bisping, Parcusstraße 8, Mainz\n\nBeteiligt: Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,\n\nBevollmächtigter: Prof. Dr. Kay Hailbronner\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21., 22. und 23. November und 5. Dezember 1995 durch\n\n                                     Urteil\n\nfür Recht erkannt:\n\n    1. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n    2. § 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie\n       die Aufnahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    3. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für die Verfahren betreffend den Erlaß einstweiliger Anordnungen\n       zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           A.\n\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Art. 16a Abs. 3 GG und § 29a Abs. 1     1\ndes Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993\n(BGBl I S. 1361) - AsylVfG - enthaltenen Regelungen über Asylgewährung und Asyl-\n\n\n                                           4/42\n\nverfahren bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie die gesetzliche\nBestimmung Ghanas zu einem solchen sicheren Herkunftsstaat.\n\n                                          I.\n\n  1. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993                2\n(BGBl I S. 1002) an Stelle von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. in das Grundgesetz eingefügte Art. 16a GG wie auch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländerund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062)\ngehen zurück auf den sogenannten Asylkompromiß zwischen CDU/CSU, SPD und\nF.D.P. vom 6. Dezember 1992 (vgl. Blätter für deutsche und internationale Politik,\n1993, S. 114 ff.). Ziel des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. am\n19. Januar 1993 eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BTDrucks 12/4152) sollte es sein, \"den wirklich politisch Verfolgten weiterhin Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das\nAsylrecht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen, die des Schutzes deswegen nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind. Außerdem ist das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens weiter zu beschleunigen\" (vgl.\nBTDrucks 12/4152, S. 3).\n\n In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (a.a.O. S. 3 f.):                   3\n\n         \"Mit Rücksicht auf den Regelungsumfang wird ein eigener Asyl-                    4\n        Artikel geschaffen, der an die Stelle des bisherigen Art. 16 Abs. 2\n        Satz 2 GG tritt.\n\n          ...\n\n          Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Art.                 5\n        16 Abs. 2 Satz 2 GG: Die Verbürgung des Schutzes vor politischer\n        Verfolgung (Asyl) behält den Charakter eines Individualgrundrechts.\n        Im Unterschied zum bisherigen Recht begrenzt die Verfassung indessen in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweils Asylbegehrenden in den folgenden Absätzen den Schutzumfang und\n        schreibt wichtige Teilbereiche des Verfahrens vor, das zur Gewährung oder Ablehnung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland\n        führt.\n\n          ...\n\n          Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, verfolgungsfreie Herkunftsländer zu bestimmen. Das Grundgesetz gibt die wichtigsten Kriterien vor, aus denen die Verfolgungsfreiheit geschlossen\n        wird. Daneben sind noch andere Kriterien heranziehbar, zu denen\n        z.B. die Quote der Anerkennung im Verwaltungsverfahren in einem\n        überschaubaren Zeitraum gehört. Freiheit von politischer Verfol-\n\n\n                                          5/42\n\n        gung muß grundsätzlich landesweit bestehen.\n\n         Die gesetzliche Qualifizierung als sicherer Herkunftsstaat begründet eine widerlegbare Vermutung; der Ausländer kann geltend machen, entgegen der aus der gesetzlichen Bestimmung folgenden\n        Regelvermutung ausnahmsweise politisch verfolgt zu sein. Eine dahin gehende Prüfung findet nur statt, wenn der Ausländer erhebliche\n        Tatsachen substantiiert vorträgt.\n\n         Absatz 4 normiert für bestimmte Fälle qualifizierte Anforderungen              8\n        an die Aussetzung der Vollziehung und ermächtigt den Gesetzgeber, sowohl den Prüfungsumfang als auch die Berücksichtigung verspäteten Vorbringens des Ausländers im gerichtlichen Verfahren\n        einzuschränken. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit\n        der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen, wird im Wege\n        des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung ausgesetzt.\n\n         Dies gilt für die Fälle des Absatzes 3, d.h. für Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland, für die die gesetzliche Vermutung nicht\n        widerlegt wird. Das gilt ferner für Asylbewerber, deren Anträge\n        ebenfalls offensichtlich unbegründet sind ...\".\n\n  Am 11. März 1993 fand zum Entwurf der Grundgesetzänderung eine Anhörung von          10\nSachverständigen durch den Innen- und Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages sowie die Gemeinsame Verfassungskommission statt (vgl. Sten.Prot. der 55. Sitzung des Innenausschusses, der 71. Sitzung des Rechtsausschusses und der 8. Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission). Am 26. Mai 1993 wurde die\n- geringfügig geänderte - Vorlage abschließend im Bundestag beraten und fand dort\ndie nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche Mehrheit (vgl. Plen.Prot. 12/160,\nS. 13499 ff., 13629 f.). Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesbeschluß auf seiner\n657. Sitzung am 28. Mai 1993 zu (vgl. BRDrucks 352/93). Das Gesetz trat am 30. Juni 1993 in Kraft.\n\n Die hier maßgeblichen Vorschriften des Art. 16a GG lauten:                            11\n\n \"(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.                                          12\n\n ...\n\n   (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten         13\nbestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und\nder allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht\nverfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß\ner entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\n\n (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Ab-        14\n\n\n                                         6/42\n\nsatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann\neingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\"\n\n 2. Am 2. März 1993 brachten die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zur gesetzlichen Ausfüllung von Art. 16a GG den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung\nasylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften ein (vgl.\nBTDrucks 12/4450). Nach dem neu in das Asylverfahrensgesetz einzufügenden\n§ 29a sollte der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als\noffensichtlich unbegründet abzulehnen sein, \"es sei denn, aufgrund der von dem\nAusländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ist anzunehmen, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht\".\n§ 29a Abs. 2 des Entwurfs sah vor, daß die sicheren Herkunftsstaaten durch den Gesetzgeber festgelegt werden; in einer Anlage II waren bestimmte Staaten als solche\nbezeichnet.\n\n  Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist der Prüfung dieser Staaten ein umfangreicher Kriterienkatalog zugrunde gelegt worden:\n\n - Höhe der Anerkennungsquote in den vergangenen Jahren,                                 17\n\n - allgemeine politische Lage (u.a. demokratische Struktur des Staates, unabhängige      18\nGerichtsbarkeit, Mehrparteiensystem, Recht auf freie Meinungsäußerung),\n\n - Achtung der Menschenrechte (u.a. Beachtung der Grundsätze der internationalen         19\nMenschenrechtsübereinkünfte, insbesondere VN-Konvention über die zivilen und\nbürgerlichen Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - und VN-Konvention gegen Folter),\n\n - Bereitschaft des Herkunftsstaates, unabhängigen internationalen Organisationen        20\nzur Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet zu gewähren,\n\n - Stabilität des Landes (u.a. Prognose, daß mit wesentlichen Veränderungen in           21\nnächster Zeit nicht zu rechnen ist).\n\n Diese Kriterien sind unter Heranziehung der von den Behörden des Bundes gewonnenen Erkenntnisse, von Rechtsprechung sowie Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht worden (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 21 f.).\n\n  Für die einzelnen in die Anlage II aufzunehmenden Staaten waren vom Bundesministerium des Innern unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz Prüfberichte erstellt worden. Der Unterausschuß \"Menschenrechte\nund humanitäre Hilfe\" des Auswärtigen Ausschusses des Bundestages nahm zu den\neinzelnen Staaten Stellung (vgl. BTDrucks 12/4984, S. 47). Im Prüfbericht zu Ghana\n\n\n                                         7/42\n\nvom 5. Januar 1993, dem neben einer Zusammenstellung einschlägiger Gerichtsentscheidungen im wesentlichen Auskünfte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrika-Kunde sowie von amnesty international aus den Jahren\nbis 1992 zugrunde liegen, heißt es zusammenfassend:\n\n          \"In Ghana führte der Demokratisierungsprozeß zum Entstehen von               24\n        Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaates. Ghana weist\n        derzeit eine politische Struktur auf, die staatlich initiierte oder gebilligte Eingriffe in Menschenrechte wie Leben, Gesundheit, Freiheit,\n        Religionsausübung etc. aus politischen Gründen grundsätzlich ausschließt. Verwaltung und Wirtschaft befinden sich in Ghana für afrikanische Verhältnisse auf einem hohen Niveau. Ethnische Konflikte\n        existieren, soweit ersichtlich, nicht. Menschenrechte werden geachtet, repressive Gesetze wurden teilweise aufgehoben, die politische\n        Lage ist stabil und ein Mehrparteiensystem wurde eingeführt.\n\n         Somit kann Ghana in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen werden, wobei auf eine ständige Überprüfung der Lage\n        nicht verzichtet werden sollte ...\".\n\n  Auf Veranlassung des Bundesministeriums der Justiz wurden die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden und der Präsident des\nBundesverwaltungsgerichts an der Prüfung der Liste sicherer Herkunftsstaaten beteiligt. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern wurde die Aufnahme von\nGhana in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nicht von allen Ländern befürwortet. Die beim Bundesministerium des Innern gebildete \"Projektgruppe Asylgesetz\"\nsah aufgrund einer Auswertung der Stellungnahmen am 3. Februar 1993 indes keinen Anlaß für eine Neubewertung der Einschätzung Ghanas als sicheres Herkunftsland, weil die äußerst knapp gehaltenen Stellungnahmen zum Teil auf veralteten Erkenntnissen beruhten und keine neuen Gesichtspunkte enthielten.\n\n Am 24. März 1993 hörte der Innenausschuß des Deutschen Bundestages zu dem             27\nGesetzentwurf Sachverständige an (vgl. Sten.Prot. der 56. Sitzung des Innenausschusses). Das Bundesministerium des Innern äußerte sich am 27. April 1993 ergänzend zu Ghana. Der in bezug auf § 29a geringfügig geänderte Entwurf wurde am\n26. Mai 1993 im Bundestag abschließend beraten (vgl. Plen.Prot. 12/160,\nS. 13499 ff., 13629 f.). In seiner 657. Sitzung vom 28. Mai 1993 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesbeschluß zu (BRDrucks 353/93). Das Gesetz trat am 1. Juli 1993 in\nKraft.\n\n Die hier maßgebliche Vorschrift des § 29a AsylVfG lautet:                             28\n\n (1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3      29\nSatz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder\nBeweismittel begründen die Annahme, daß ihm abweichend von der allgemeinen La-\n\n\n\n                                           8/42\n\nge im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.\n\n (2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.                 30\n\n (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des              31\nBundesrates, daß ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des\nGrundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt\nspätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\n\n Anlage II (zu § 29a) bezeichnet u.a. Ghana als sicheren Herkunftsstaat.                  32\n\n                                          II.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 1. landete am 6. Juli 1993 von London kommend auf          33\ndem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen. Dort beantragte sie ihre Anerkennung als\nAsylberechtigte. Sie wurde daraufhin zunächst im Transitbereich des Flughafens untergebracht.\n\n  a) Zur Begründung ihres Asylantrags machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: Sie sei in Kuforidua (Ghana) als Marktfrau tätig gewesen. Sie habe einen Kiosk im Zentralmarkt gehabt, wo sie Farmerzeugnisse verkauft habe. Am 26. April\n1993 habe der Stadtrat die Miete der Kioske von 2.000 auf 5.000 Cedis erhöht. Da\ndie Kaufkraft zu dieser Zeit sehr schwach gewesen sei, sei den Marktfrauen die Erhöhung unangebracht vorgekommen. Die Verkäuferinnen, die, wie sie selbst, der NPP-Partei angehörten, hätten am Tag der Bekanntgabe der Mieterhöhung gestreikt. Am\n26. und 27. April 1993 hätten sie gegen die Mitglieder des Stadtrates demonstriert.\nDabei sei auch Sachschaden entstanden. Warenstände derjenigen Verkäuferinnen,\ndie sich nicht an der Demonstration beteiligt hätten, habe man umgekippt. Sie, die\nBeschwerdeführerin, sei Anführerin der Frauen gewesen, die Gemüse verkauft hätten. Nach Beendigung der Demonstrationen seien die Anführer - so auch sie - von\nPolizisten festgenommen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, Unruhe in der Stadt\nangestiftet und die Leute zum Streik aufgehetzt zu haben. Nach etwa einer Woche\nhabe ihr Sippenoberhaupt gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 Cedis ihre Freilassung erreicht. Sie habe die Auflage erhalten, sich täglich bei der Polizei zu\nmelden. Als sie erfahren habe, daß sie am 2. Juli 1993 vor Gericht gestellt werden\nsolle, sei sie früh morgens nach Accra geflüchtet. Am 4. Juli 1993 habe sie ihr Heimatland verlassen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen.\n\n  b) Mit Bescheid vom 9. Juli 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte ferner fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht\nvorlägen, und verneinte schließlich auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Für den Fall der Einreise wurde die Beschwerdeführerin aufge-\n\n\n\n                                          9/42\n\nfordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter\nEinreise zu verlassen. Vorsorglich wurde ihr gemäß § 18a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung angedroht. Mit Bescheid vom gleichen Tage verweigerte ihr das Grenzschutzamt unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesamtes die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.\n\n c) Gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes hat die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie gemäß § 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG vorläufigen\nRechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß\nvom 19. Juli 1993 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\n  Das Bundesamt habe den Asylantrag zu Recht nach § 29a AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige des als sicher bezeichneten Herkunftsstaates Ghana; die von ihr angegebenen Tatsachen und\nBeweismittel begründeten nicht die Annahme, daß ihr abweichend von der allgemeinen Lage in Ghana politische Verfolgung drohe. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993 finde in Ghana eine unmittelbare und gezielte staatliche Verfolgung bestimmter Personen und Personengruppen wegen ihrer Rasse,\nReligion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\ngrundsätzlich nicht statt. Mit dem Vorbringen, sie sei in ihrer Heimatstadt verhaftet\nund etwa eine Woche inhaftiert worden, weil sie eine Demonstration der Marktfrauen\nanläßlich einer Erhöhung der Marktgebühren angeführt habe, werde eine Annahme,\ndaß der Beschwerdeführerin abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politische Verfolgung drohe, nicht begründet.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 2. landete ebenfalls am 6. Juli 1993, mit demselben        38\nFlugzeug wie die Beschwerdeführerin zu 1. von London kommend, auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Auch er beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter und\nwurde daraufhin im Transitbereich des Flughafens untergebracht.\n\n  a) Zur Begründung seines Asylantrags machte der Beschwerdeführer die folgenden        39\nAngaben: Er sei Mitglied der NPP. Am 16. Februar 1993 habe seine Partei gegen die\nneue Regierung seines Landes (NDC) demonstriert. Daran habe er teilgenommen.\nEs sei um einen Haushaltsplan der NDC gegangen, der Preiserhöhungen verursacht\nhabe. Sie seien zu den Häusern von verschiedenen NDC-Mitgliedern marschiert. Dabei sei es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen gekommen. Ein Teil eines Hauses, in dem mehrere NDC-Mitglieder gelebt hätten, sei in\nBrand gesetzt worden, Fensterscheiben seien kaputt gegangen und Kühlschränke\nzerstört worden. Die Polizei habe etwa 40 Personen festgenommen. Die Inhaftierten\nhätten die Namen der anderen Beteiligten genannt. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen, um auch ihn zu verhaften. Als er die Stimmen gehört und die Polizisten gesehen habe, sei er durch das Fenster in den Hof und dann über eine Mauer geflüchtet.\n\n b) Mit Bescheid vom 9. Juli 1993 lehnte das Bundesamt diesen Antrag auf Anerken-       40\n\n\n                                        10/42\n\nnung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte ferner fest, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und verneinte auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Für\nden Fall der Einreise wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bundesrepublik\nDeutschland innerhalb einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen; vorsorglich\nwurde ihm die Abschiebung angedroht. Ebenfalls mit Bescheid vom 9. Juli 1993 verweigerte ihm das Grenzschutzamt unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesamtes\ndie Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.\n\n c) Gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er vorläufigen Rechtsschutz beantragt.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 20. Juli 1993 abgelehnt. Zur allgemeinen Situation in Ghana wiederholt das Verwaltungsgericht seine\nAusführungen in dem Verfahren der Beschwerdeführerin zu 1. Es führt ergänzend\naus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Mitglied der NPP an einer\nDemonstration gegen die Politik der NDC teilgenommen, bei der einige Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, während er habe fliehen können, begründe\nnicht die Annahme, daß ihm abweichend von der dargelegten allgemeinen Lage im\nHerkunftsstaat politische Verfolgung drohe.\n\n                                         III.\n\n Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. und 20. Juli 1993 haben           43\ndie Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig haben sie den\nErlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Mit Beschluß vom 22. Juli 1993\n(BVerfGE 89, 101) wurde dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main vorläufig untersagt, die verfügten Einreiseverweigerungen zu vollziehen; ferner wurde den Beschwerdeführern die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet. Sie halten\nsich seitdem im Bundesgebiet auf.\n\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer vornehmlich eine           44\nVerletzung in ihren Grundrechten aus Art. 16a Abs. 1 GG und machen im wesentlichen geltend:\n\n  Die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine Ablehnung ihrer             45\nAsylanträge als offensichtlich unbegründet seien offenkundig nicht gegeben. Das Gericht habe den anwaltlichen Vortrag ignoriert und sei in seinen Entscheidungen mit\nkeinem Wort hierauf eingegangen. Stütze sich eine Entscheidung auf Auskünfte einer bestimmten Stelle, so komme die Beurteilung als offensichtlich unbegründet nur\ndann in Betracht, wenn die verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden könnten. Das Gericht hätte aufgrund der\ndargelegten und unter Beweis gestellten Informationen zur aktuellen politischen Lage\nin Ghana sich zumindest damit auseinandersetzen müssen; es habe sich jedoch allein auf den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Ghana gestützt.\n\n\n                                        11/42\n\n Das Gericht habe sich auch nicht mit der Frage befaßt, ob die den Beschwerdeführern drohende Verfolgung nicht zumindest auch politisch motiviert sei. Da die hierzu\neinschlägigen Strafnormen benannt worden seien, sei das Gericht verpflichtet gewesen, Inhalt und Reichweite der Strafnormen anhand ihres Wortlautes und auf der\nGrundlage eines authentischen Textes zu bestimmen, um zu ermitteln, ob sich aus\ndiesen Strafnormen politische Verfolgung ergeben könnte.\n\n Ferner machen die Beschwerdeführer geltend: Die Aufnahme des Staates Ghana in           47\ndie Anlage II zu § 29a AsylVfG verstoße gegen Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Es sei\nschon nicht gewährleistet, daß in Ghana keine politische Verfolgung stattfinde. An eine solche Aussage seien hohe Anforderungen zu stellen. Im Ausgangsverfahren sei\nan fünf Beispielen dargelegt worden, daß jedenfalls Teilnehmern regierungskritischer\nDemonstrationen in Ghana mit politisch motivierten Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen begegnet werde. Zwar seien einige der Inhaftierten nach einem\nkürzeren Zeitraum freigelassen worden. Jedoch erzeuge die in Ghana offensichtlich\npraktizierte regelmäßige und überraschende Festnahme von Regimekritikern generell ein Klima der Einschüchterung und Angst. Deshalb gewährleisteten jedenfalls die\n\"allgemeinen politischen Verhältnisse\" nicht die Meinungsäußerungsfreiheit und den\nAblauf offener demokratischer Prozesse.\n\n Ghana hätte zum sicheren Herkunftsstaat nur bestimmt werden dürfen, wenn zuvor          48\ndie dortige Rechtslage und Rechtsanwendung eingehend untersucht worden wäre.\nDafür ließen die vorliegenden Gesetzesmaterialien nichts erkennen. Keinesfalls ausreichend sei, daß der Gesetzgeber letztlich nur die Lageberichte des Auswärtigen\nAmtes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe.\n\n  Ghana sei schließlich kein Land, in dem unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung nicht stattfinde. Im Jahre 1990 seien in Ghana 20 Personen\nzum Tode verurteilt und 9 Personen hingerichtet worden. Im Jahre 1991 seien 8 Personen zum Tode verurteilt worden. Im Jahre 1992 sei gegen mindestens 3 Personen\ndie Todesstrafe verhängt worden. Auch dies schließe aus, Ghana zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG zu bestimmen.\n\n                                         IV.\n\n Namens der Bundesregierung, die den Verfahren beigetreten ist, hat sich das Bundesministerium des Innern zu den Verfassungsbeschwerden geäußert und geltend\ngemacht:\n\n  Mit Art. 16a Abs. 3 GG habe der verfassungsändernde Gesetzgeber sich für das           51\nKonzept der sicheren Herkunftsstaaten entschieden. Dies solle ermöglichen, Asylanträge von Ausländern, die aus Ländern einreisten, in denen nach der Rechtslage, der\nRechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen politische Verfolgung nicht oder nicht mehr stattfinde, in einem verkürzten Verfahren zu überprüfen.\nDer Gesetzgeber sei von der Erfahrung ausgegangen, daß politische Verfolgung\nhäufig mit Rücksicht auf Umstände geltend gemacht werde, die sich aus der allge-\n\n\n                                         12/42\n\nmeinen Situation des jeweiligen Herkunftslandes ergäben. Nach dem bisher geltenden Asylverfahrensrecht hätten sämtliche Umstände, die für eine behauptete Verfolgung maßgeblich sein könnten, grundsätzlich in jedem Einzelfall überprüft werden\nmüssen. Mit dem Konzept einer vom Gesetzgeber erstellten Liste sicherer Herkunftsstaaten, für die eine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gelte, werde\ndiese Prüfung vorverlegt.\n\n  Art. 16a Abs. 3 und 4 GG schränke den bisher bei der Ablehnung eines Asylantrags      52\nals offensichtlich unbegründet geltenden Prüfungsumfang ein. Mit der gesetzlichen\nFestlegung eines Staates als sicher solle nicht nur für das Bundesamt, sondern auch\nfür das Verwaltungsgericht im Regelfall bindend feststehen, daß in dem betreffenden\nStaat keine politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung\noder Behandlung zu befürchten sei. Die zugelassene Widerlegung dieser Vermutung\nkönne somit nicht darin bestehen, daß ein Antragsteller - bezogen auf seine Person -\nTatsachen oder Umstände vortrage, die, wenn sie zuträfen, für ihn eine Gefahr politischer Verfolgung begründen würden. Vielmehr müßten die von ihm vorgebrachten\nTatsachen und Umstände so beschaffen sein, daß sie die generelle Annahme der\nVerfolgungssicherheit für den besonderen Fall zu widerlegen geeignet seien. Erforderlich sei also die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, aus denen sich der\nSchluß ableiten lasse, daß im Falle des Antragstellers eine besondere, \"exzeptionelle\" Fallgestaltung vorliege; diese müsse sich von der allgemeinen Lage, die zur gesetzlichen Feststellung der Verfolgungssicherheit geführt habe, so unterscheiden,\ndaß abweichend hiervon unter den besonderen Umständen des Einzelfalles die Gefahr politischer Verfolgung bestehe. Allerdings dürften die Anforderungen an die Widerlegung der Verfolgungssicherheit einem Antragsteller die Durchsetzung seines\nAsylrechts nicht unzumutbar erschweren. Der Antragsteller müsse deshalb für die\nvon ihm behauptete Verfolgungsgefahr nicht den vollen Nachweis liefern; ausreichend sei die Darlegung von Umständen oder Beweismitteln, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Vermutung der Verfolgungssicherheit im konkreten Fall\nglaubhaft erscheinen lasse.\n\n  Bundesamt und Verwaltungsgericht hätten den verfassungsrechtlichen Anforderungen voll Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht habe den Behauptungen zum\nVorgehen ghanaischer Behörden gegen die von den Beschwerdeführern geschilderten Demonstrationen nicht näher nachgehen müssen, weil sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zur Widerlegung der vermuteten Verfolgungssicherheit geeignete besondere Lage ableiten ließen. Im Hinblick auf die gesetzliche\nVermutung der Verfolgungssicherheit in Ghana habe das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgehen dürfen, daß die Teilnahme an Protestdemonstrationen in Ghana als solche grundsätzlich weder strafbar sei noch zum Anlaß für politische Verfolgungsmaßnahmen genommen werde. Die Behauptungen der Beschwerdeführer,\nihnen drohe ungeachtet dessen Verfolgung, sei für eine Widerlegung der vermuteten\nVerfolgungssicherheit zu unsubstantiiert gewesen, so daß den von den Beschwerdeführern geschilderten konkreten behördlichen Maßnahmen anläßlich der Demonstra-\n\n\n\n                                        13/42\n\ntionen auch deshalb nicht näher habe nachgegangen werden müssen. Nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführer sei es bei den Demonstrationen zu strafbaren Handlungen gekommen, die auch in rechtsstaatlichen Demokratien zu strafrechtlichen Sanktionen führen könnten.\n\n                                         V.\n\n In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer sowie der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung und deren Bevollmächtigter das\nschriftsätzliche Vorbringen bekräftigt und vertieft. Die Beschwerdeführer haben dabei\nbetont, daß im Hinblick auf die erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, die Art. 16a\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GG dem einzelnen Asylbewerber für ein individuelles\nVorbringen noch belasse, an die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Staat zum\nsicheren Herkunftsstaat zu erklären, besonders strenge Sorgfaltsanforderungen zu\nstellen seien, wenn eine Absenkung des grundrechtlich verbürgten Schutzniveaus\nvermieden werden solle. Sie halten die Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG für unverhältnismäßig und überflüssig. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß auch noch\nim Jahre 1993 in Ghana Todesurteile vollstreckt worden seien.\n\n  Der Bevollmächtigte der Bundesregierung hat betont, daß Art. 16a Abs. 3 GG bei         55\nPrüfung der Voraussetzungen des Asylgrundrechts eine Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber einerseits und Behörden und Gerichten andererseits einführen wolle; die\nvom Gesetzgeber beurteilten Verhältnisse in einem Staat sollten dabei einer erneuten Prüfung im Einzelfall entzogen sein. Die Bestimmung dieses Staates zum sicheren Herkunftsstaat werde noch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in seiner Rechtsordnung die Todesstrafe vorgesehen sei.\n\n  Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung als Auskunftspersonen zu Fragen          56\nder Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse\nin Ghana, insbesondere zur dortigen Rechtslage und Praxis bei der Verhängung und\nVollstreckung der Todesstrafe, Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von amnesty international gehört. Zu Fragen der praktischen Handhabung der Regelungen über sichere Herkunftsstaaten haben sich Bedienstete des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\ngeäußert.\n\n                                         B.\n\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse          57\ndes Verwaltungsgerichts sowie mittelbar gegen die Aufnahme Ghanas in die Anlage II zu § 29a AsylVfG richten.\n\n  1. a) Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter denen die Vermutung, ihnen drohe in\nihrem Herkunftsstaat keine politische Verfolgung, entkräftet werden kann. Ihr Vorbringen läßt es als möglich erscheinen, daß die angegriffenen Beschlüsse sie in ihrem\n\n\n                                         14/42\n\nGrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 und 3 GG verletzen.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung der auf Gewährung der Einreise zielenden Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 18a Abs. 4\nund 5 AsylVfG) haben sich nicht dadurch erledigt, daß die Beschwerdeführer aufgrund der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli\n1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Allerdings könnte bei einer\nAufhebung der angegriffenen Beschlüsse und einer Zurückverweisung der Sachen\nan das Verwaltungsgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) die Gewährung der Einreise nicht\nmehr Gegenstand einer erneuten Entscheidung sein. Das Bundesamt hat aber in seinen Bescheiden vom 9. Juli 1993 jeweils unter Nr. 4 gemäß § 18a Abs. 2 AsylVfG\n\"vorsorglich für den Fall der Einreise\" eine Abschiebungsandrohung erlassen. Diese\nAbschiebungsandrohungen sind mit der Einreise der Beschwerdeführer unmittelbar\nwirksam geworden. Im Fall eines erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\nmüßten die Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohung beantragen (vgl. § 18a Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative AsylVfG). Dem steht die Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht\nentgegen, wonach die \"Anordnung des Gerichts\", dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zugleich als Aussetzung der Abschiebung gilt: Mit dem in § 18a Abs. 5 Satz 2\nAsylVfG erwähnten Gericht ist nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 18a\nAbs. 4 AsylVfG nur das Verwaltungsgericht als das im Verfahren \"auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung\" tätig werdende\nGericht gemeint. Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greift\nnur insoweit in das fachgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren ein, als es\nzur Sicherung des mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten grundrechtlichen Anspruchs erforderlich ist.\n\n 2. Die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylVfG in          60\nVerbindung mit Anlage II) ist Grundlage der Entscheidungen über die Asylanträge\nder Beschwerdeführer. Das Bundesamt hat die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet allein auf § 29a AsylVfG gestützt; das Verwaltungsgericht hat\ndies in den angegriffenen Beschlüssen bestätigt.\n\n  3. Art. 16a Abs. 3 GG und § 29a AsylVfG sind auch entscheidungserheblich. Allerdings haben die Beschwerdeführer angegeben, sie seien mit dem Flugzeug zunächst\nvon Lagos nach London geflogen; dort hätten sie das Flugzeug gewechselt, ohne dabei den Flughafen zu verlassen; von London aus seien sie sodann nach Frankfurt gelangt. Großbritannien ist Mitglied der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 16a\nAbs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften einreist. Dennoch ist in den vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführern die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht von vornherein verwehrt: Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt sind ersichtlich davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer - unbeschadet ihrer Zwischenlandung in\nLondon - nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Dies entspricht der anfänglich geübten Praxis bei der Handhabung der Regelungen über die \"sicheren\n\n\n                                        15/42\n\nDrittstaaten\", wie sie von Vertretern des Bundesministeriums des Innern in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Danach wurde im Falle eines bloßen Transits keine Einreise \"aus\" einem solchen Drittstaat angenommen.\n\n                                         C.\n\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die Aufnahme von Ghana in             62\nAnlage II zu § 29a AsylVfG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschlüsse des\nVerwaltungsgerichts begegnen im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n                                         I.\n\n  1. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber, durch Gesetz, das der        63\nZustimmung des Bundesrates bedarf, sogenannte \"sichere Herkunftsstaaten\" zu bestimmen. Dabei muß es sich um Staaten handeln, \"bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder\nerniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet\". Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat hat für das Asylverfahren des einzelnen Antragstellers, der aus einem solchen Land kommt, unmittelbare Auswirkungen. Gemäß Art.\n16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme\nbegründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\n\n  Auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG betrifft Asylverfahren von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten. Entsprechend der Formulierung \"... in den Fällen des Absatzes\n3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich\nunbegründet gelten ...\" kann der Gesetzgeber vorsehen, daß der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sofern die Vermutung des Art. 16a Abs. 3\nSatz 2 GG nicht ausgeräumt wird. An die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags\nknüpft Absatz 4 allgemein die Ermächtigung für den Gesetzgeber, besondere inhaltliche und prozessuale Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren aufzustellen (vgl. hierzu § 36\nAbs. 3 und 4 AsylVfG).\n\n  2. Art. 16a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GG enthält keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG und seines\nSchutzziels, wohl aber eine Beschränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts. Dies ergibt bereits ein Vergleich des Wortlauts von Art. 16a Abs. 2\nSatz 1 GG einerseits und Abs. 3 Satz 1 GG andererseits; in der zuletzt genannten\nBestimmung fehlt eine Formulierung, die wie diejenige in Absatz 2 Satz 1 (\"Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen ...\") auf eine Beschränkung auch des materiellen Gewährleistungsinhalts hindeutet. Dies wird durch das systematische Verhältnis der Absätze 3 und 4 zu Absatz 1 des Art. 16a GG bestätigt. Die Verfassung ermöglicht für\n\n\n\n                                        16/42\n\nAsylanträge von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten ein modifiziertes (verkürztes) Verfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art. 16a Abs. 3 GG eine \"Arbeitsteilung\" zwischen dem Gesetzgeber einerseits und den Behörden und Gerichten\nim Rahmen des jeweiligen Einzelverfahrens andererseits vor: Indem der Gesetzgeber nach vorhergehender Prüfung einzelne Staaten bestimmen kann, in denen\n- gemäß den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Kriterien - gewährleistet\nerscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, wird ihm ein Ausschnitt aus der von\nArt. 16a Abs. 1 GG geforderten umfassenden Prüfung übertragen, die bislang in jedem Einzelfall dem Bundesamt und den Gerichten oblag. Dabei nimmt er für den jeweiligen Staat eine Analyse und Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse im Hinblick\nauf deren asylrechtliche Erheblichkeit abstrakt-generell in Form einer antizipierten\nTatsachen- und Beweiswürdigung vor. Stellt der Gesetzgeber nach dieser Prüfung\nfest, daß ein bestimmter Herkunftsstaat sicher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1\nGG ist, sind Bundesamt und Gerichte hieran bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich - mit den sich aus Art. 16a Abs. 4 GG\nergebenden verfahrensrechtlichen Folgen - als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Für die Gerichte findet diese Bindung eine Grenze dort, wo sich die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat (oder deren Beibehaltung) nach\nihrer Überzeugung als verfassungswidrig erweist; sofern dies im Einzelfall entscheidungserheblich ist, hat das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren\nauszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.\n\n  Die dem Bundesamt und den Gerichten bei der Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen der \"Arbeitsteilung\" mit dem Gesetzgeber verbleibende Aufgabe\nwird in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG umschrieben: Sie haben zu prüfen, ob der einzelne\nAsylbewerber Tatsachen vorgetragen hat, welche entgegen der Vermutung, die an\nseine Herkunft aus einem sicheren Staat anknüpft, die Annahme begründen, er werde dort gleichwohl politisch verfolgt. Mit der Beschränkung auf diese Prüfungsaufgabe wird das Verfahren im Einzelfall in bestimmter Weise geprägt, ohne daß sich hieraus - unter Berücksichtigung der abstrakt-generellen Prüfung des Herkunftsstaates\ndurch den Gesetzgeber - eine Beschränkung des materiellen Gewährleistungsinhalts\nvon Art. 16a Abs. 1 GG ergibt.\n\n                                         II.\n\n Ein Staat kann gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG dann zum sicheren Herkunftsstaat       67\nbestimmt werden, wenn \"gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet\". Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Gesetzgeber \"aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen\nVerhältnisse\" in dem betreffenden Land zu befinden.\n\n 1. a) Die Analyse der Verhältnisse in einem Herkunftsstaat auf ihre Asylerheblichkeit hat zunächst unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, ob dort politische Verfolgung\n\n\n                                        17/42\n\nstattfindet.\n\n aa) Mit dem Begriff \"politische Verfolgung\" knüpft Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG an die       69\nFormulierung in Art. 16a Abs. 1 GG an, wonach \"politisch Verfolgte\" Asylrecht genießen. Diese Vorschrift stimmt ihrerseits wörtlich überein mit der Gewährleistung des\nAsylrechts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden.\n\n  bb) Allerdings decken sich die Begriffe in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG infolge ihrer im jeweiligen Regelungszusammenhang unterschiedlichen Funktion - einerseits Prüfung des Einzelfalls; andererseits Beurteilung der allgemeinen Situation in\neinem Staat - inhaltlich nicht in vollem Umfang. Im Falle regionaler politischer Verfolgung gilt für die Prüfung eines Asylgesuchs im Einzelfall: Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen wird, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von\nArt. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt\nwird. Das ist dann nicht der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative; vgl. BVerfGE 80,\n315 <342 ff.>; 81, 58 <65 f.>; 83, 216 <232 f.>). Hingegen ist für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat die Beurteilung der dort allgemein herrschenden Situation maßgeblich. Ist eine - wenn auch nur regionale - politische Verfolgung feststellbar, so ist nicht gewährleistet, daß in diesem Staat allgemein\npolitische Verfolgung nicht stattfindet, worauf Art. 16a Abs. 3 GG abstellt; Sicherheit\nvor politischer Verfolgung muß daher im Rahmen des Art. 16a Abs. 3 GG landesweit\nbestehen (vgl. auch BTDrucks 12/4152, S. 4).\n\n  Ebensowenig kann ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn             71\ndort nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe\nnicht angehörende Personen verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von politischer Verfolgung nicht betroffen, eine oder mehrere andere\nGruppen aber solcher Verfolgung ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut\nder Verfassungsbestimmung noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren\nentnehmen. Eine derart eingegrenzte Feststellung des Fehlens politischer Verfolgung würde auch Inhalt und Funktion der Herkunftsstaatenregelung widerstreiten:\nArt. 16a Abs. 3 GG ist darauf gerichtet, für bestimmte Staaten im Wege einer vorweggenommenen generellen Prüfung durch den Gesetzgeber feststellen zu lassen, daß\nin ihnen allgemein keine politische Verfolgung stattfindet und deshalb die (widerlegbare) Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit individueller Asylbegehren\naufgestellt werden kann. Dieses Konzept gerät indes schon ins Wanken, wenn ein\nStaat bei genereller Betrachtung überhaupt zu politischer Verfolgung greift, sei diese\nauch (zur Zeit) auf eine oder einige Personen- oder Bevölkerungsgruppen begrenzt.\nTut er dies, erscheint auch für die übrige Bevölkerung nicht mehr generell gewährleistet, daß sie nicht auch Opfer asylrechtlich erheblicher Maßnahmen wird.\n\n\n                                          18/42\n\n   cc) Schließlich ist bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat       72\nvon vornherein zu berücksichtigen, daß auch in Rechtsstaaten Strafvorschriften zum\nSchutz der staatlichen Ordnung und Institutionen vorhanden sind und angewandt\nwerden. Aus der Anwendung solcher Staatsschutzvorschriften kann sich auch politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG entsprechend den dafür in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; 81, 142 <150>) ergeben. Für solche Möglichkeiten politischer Verfolgung sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG vor, daß der einzelne aus einem\nsicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer die Vermutung, ihm drohe keine politische Verfolgung, ausräumen kann. Hält sich das Staatsschutzstrafrecht in rechtsstaatlichem Rahmen, so gibt das geschriebene Recht keinen Anlaß, an dem generellen Fehlen von politischer Verfolgung zu zweifeln. Allerdings kommt es für ein Gesetz\nnach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, das eine Gesamtbetrachtung auch von Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen erfordert, weiter darauf an, ob\naus der Handhabung des Staatsschutzstrafrechts - etwa im Gefolge von Krisensituationen oder Unruhen - in einem beachtlichen Maße die Gefahr politischer Verfolgung\nerwächst. Solche Entwicklungen müssen der Gesetzgeber und die Bundesregierung\nbeobachten und auf sie entsprechend reagieren (siehe auch § 29a Abs. 3 AsylVfG).\n\n b) Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG muß für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat darüber hinaus gewährleistet erscheinen, daß dort keine \"unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung\" stattfindet.\n\n  aa) Der Begriff \"unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung\"           74\nerfaßt staatliche Maßnahmen, die nicht notwendig zugleich politische Verfolgung im\nasylrechtlichen Sinne darstellen. Die vom Verfassungsgesetzgeber gewählte Formulierung knüpft in Wortlaut und Inhalt erkennbar an die Bestimmung des Art. 3 der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4.\nNovember 1950 (BGBl 1952 II S. 686) an, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf\n(vgl. hierzu auch Art. 7 Satz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl II 1973 S. 1533). Auch wenn Art. 16a\nAbs. 3 Satz 1 GG die Folter nicht ausdrücklich erwähnt, wird sie vom Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfaßt (vgl. auch Gusy ZAR 1993, 63\n<64> zur Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte).\n\n  Die vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder\nBehandlung geht über den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG hinaus. Sie stellt\n- in Anlehnung an die Bezugnahme auf die EMRK auch in Art. 16a Abs. 2 GG - sicher, daß ein solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Auch kann die Feststellung, daß in dem zu prüfenden Staat eine\nunmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung von einigem Gewicht anzutreffen ist, für die prognostische Beurteilung von Bedeutung sein, ob für ei-\n\n\n                                         19/42\n\nnen überschaubaren Zeitraum gewährleistet erscheint, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet.\n\n  bb) Daß es in Rechtsordnung und Rechtspraxis eines Staates die Todesstrafe gibt,       76\nist im Zusammenhang mit dem von Art. 16a GG intendierten Schutz vor politischer\nVerfolgung und unter Berücksichtigung der Bedeutung zu würdigen, die dem Fehlen\nvon unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung für die gesetzliche Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 GG zukommt: Die\nAndrohung der Todesstrafe stellt für sich allein weder einen Asylgrund dar, noch gebietet sie die Gewährung von Schutz gemäß Art. 33 des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560).\nArt. 16a Abs. 3 Satz 1 GG fordert die Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung als Voraussetzung\nfür die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat, um - wie dargelegt -\ndie in Absatz 3 Satz 2 vorgesehene, der Ausräumung im Einzelfall zugängliche Vermutung des Fehlens politischer Verfolgung im Herkunftsstaat zusätzlich abzusichern.\nOb eine prinzipielle Ächtung der Todesstrafe Inhalt von Art. 1 Abs. 1 GG oder der\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem von ihr unterzeichneten\nund ratifizierten Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 (BGBl\n1988 II S. 663) ist, bedarf angesichts dieser spezifischen und zugleich begrenzten\nFunktion eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG keiner Entscheidung.\n\n Im Regelungszusammenhang eines solchen Gesetzes schließt allein die Tatsache,           77\ndaß in einem Staat die Todesstrafe für Taten schwersten Unrechtsgehalts angedroht\nund auch verhängt und vollstreckt wird, die Bestimmung dieses Staates zum sicheren\nHerkunftsstaat noch nicht aus. Maßgeblich für den Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG ausführenden Gesetzgeber ist vielmehr, inwiefern die Todesstrafe im Herkunftsstaat sich\nauf die Beurteilung auswirken kann, ob in diesem Staat politische Verfolgung stattfindet. Hierfür kommt es etwa darauf an, für welche Taten die Todesstrafe angedroht\nwird; weiterhin ist von Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der\nTodesstrafe gesetzlich hinreichend bestimmt sind, ob die Todesstrafe nur in einem\nmit hinreichenden Garantien für den Beschuldigten ausgestatteten Verfahren von\nweisungsunabhängigen Justizorganen verhängt werden darf, in welcher Häufigkeit\nsie ausgesprochen und auch vollzogen und in welcher Art und Weise sie vollstreckt\nwird. Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\nvon Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen in\ndem betreffenden Staat zu würdigen.\n\n Soweit im Einzelfall einem Ausländer die Todesstrafe droht, ist er im übrigen nach      78\nMaßgabe der §§ 53 Abs. 2, 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 AuslG vor Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sicher (vgl. auch § 8 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - in der Fassung vom 27. Juni 1994, BGBl I\nS. 1537).\n\n\n\n                                         20/42\n\n  2. Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat hat der Gesetzgeber          79\nnach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und\nder allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu treffen. Damit gibt die\nVerfassung dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung, ob ein Staat die Anforderungen für die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat erfüllt, auszurichten hat. Hieraus läßt sich aber kein starrer, in jedem Gesetzgebungsverfahren gleichermaßen von Verfassungs wegen zu beachtender, etwa\nenumerativ darstellbarer Katalog von zu prüfenden Umständen ableiten. Vielmehr\nbesteht die Aufgabe des Gesetzgebers darin, sich anhand der von Art. 16a Abs. 3\nSatz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein\nGesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden. Als Leitlinie können dabei auch die Schlußfolgerungen der\nfür die Einwanderungsfragen zuständigen Minister der EG-Mitgliedstaaten betreffend\nLänder, in denen im allgemeinen keine ernstliche Verfolgungsgefahr besteht, vom\n30. November/1. Dezember 1992 (abgedruckt in ZDWF-Schriftenreihe Nr. 53\n\"Art. 16a GG und seine Folgen\", Februar 1993, S. 154 f.) zugrunde gelegt werden\n(vgl. auch die Begründung zu § 29a Abs. 2 AsylVfG, BTDrucks 12/4450, S. 21 f.). Bei\ndem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen\nLand die Rolle eines Indizes spielen. Dabei sind die Entscheidungspraxis des Bundesamtes wie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen; ferner kann ein Vergleich mit den Anerkennungsquoten anderer europäischer Staaten\nhilfreich sein. Eine eigenständige Prüfung der Verhältnisse in dem betreffenden Staat\nanhand der von der Verfassung vorgegebenen Prüfkriterien wird dadurch freilich\nnicht ersetzt.\n\n  a) Die Rechtslage in dem betreffenden Staat ist insoweit in den Blick zu nehmen, als     80\nsie für die Beurteilung der Sicherheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher\noder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung bedeutsam ist. Dabei ist zu bedenken, daß grundsätzlich jeder Lebensbereich zum Anknüpfungspunkt staatlicher Maßnahmen werden kann, die den Charakter politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Eingriffe annehmen können. Anhaltspunkte bieten in diesem\nZusammenhang die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A 2. GFK sowie die internationalen Übereinkommen, die zum Schutz der Menschenrechte abgeschlossen\nwurden (z.B. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl 1973 II S. 1534; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, BGBl 1990 II S. 247; EMRK). Wesentlich für das Prüfkriterium der\nRechtslage ist, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpflichtungen innerstaatlich als geltendes Recht betrachtet.\n\n  b) Indem Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG weiterhin auf die Rechtsanwendung abstellt,           81\nträgt der Verfassungsgesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß die praktische Wirksamkeit geschriebener Normen nicht immer schon mit ihrem Erlaß gewährleistet ist.\n\n\n\n                                          21/42\n\nFür Sicherheit vor politischer Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung\nist letztlich die Rechtspraxis in dem jeweiligen Staat entscheidend (vgl. dazu für die\nPrüfung des einzelnen Asylgesuchs BVerfGE 76, 143 <161>). Mit welcher Intensität neben der Rechtslage auch die konkrete Rechtsanwendung in die Prüfung einbezogen werden muß, läßt sich freilich nicht abstrakt und generell bestimmen. Hierbei\nwird eine Rolle spielen, zu welchen Ergebnissen eine Prüfung anhand der beiden\nanderen von der Verfassung genannten Kriterien (Rechtslage; allgemeine politische\nVerhältnisse) führt. Je mehr etwa rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an die Gesetze sowie eine unabhängige Justiz im jeweiligen Staat verankert\nsind, desto eher kann davon ausgegangen werden, daß Rechtslage und Rechtsanwendung sich im wesentlichen decken. Als Indiz dafür, daß ein Staat die in Art. 16a\nAbs. 3 Satz 1 GG bezeichneten Standards in der täglichen Praxis achtet, kann auch\nseine Bereitschaft gelten, unabhängigen internationalen Organisationen zur Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.\n\n c) Die allgemeinen politischen Verhältnisse als weiteres Prüfkriterium zielen auf die   82\nRahmenbedingungen, die Sicherheit vor politischer Verfolgung und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung in dem betreffenden Staat gewährleisten sollen. In\ndiesem Zusammenhang sind von Bedeutung: demokratische Strukturen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für eine Opposition, Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und eine freie Presse, Unabhängigkeit der Gerichte. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf bestimmte - etwa\ndeutschen Maßstäben entsprechende - Strukturen an; im Hinblick auf die Funktion\nder Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat im Rahmen des Asylrechts sind vielmehr Rechtsstaatlichkeit im allgemeinen und Freiheitlichkeit für den\neinzelnen die entscheidenden Prüfsteine.\n\n  d) Mit der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat wird die Bewertung der dortigen Situation und die darauf aufbauende Vermutung, daß ein Ausländer\naus diesem Staat nicht verfolgt wird (Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG), für eine unbestimmte Zahl einzelner Asylbewerber festgeschrieben. Dies ist nur dann sachgerecht, wenn\neine gewisse Stabilität der allgemeinen politischen Verhältnisse eine hinreichende\nKontinuität auch für Rechtslage und Rechtsanwendung in dem betreffenden Staat\ngewährleistet erscheinen läßt. Das gilt unabhängig davon, daß es der Gesetzgeber\n- wie in § 29a Abs. 3 AsylVfG geschehen - ermöglicht, bei unerwarteten Änderungen\nder für die Beurteilung nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblichen Verhältnisse\nschnell zu reagieren.\n\n 3. Das Grundgesetz trifft in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG - abgesehen von der Anordnung, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf - keine Regelung für\ndas vom Gesetzgeber zu beobachtende Verfahren. Die Bestimmung eines Staates\nzum sicheren Herkunftsstaat erfordert die Beurteilung der Verhältnisse in einem anderen Staat und - dem vorausgehend - die Erhebung der für die gesetzgeberische\nFeststellung notwendigen tatsächlichen Grundlagen. Hierfür ist dem Gesetzgeber\nnicht von Verfassungs wegen eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung\n\n\n                                         22/42\n\nbestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, vorgeschrieben. Aus dem Schutzziel des Asylgrundrechts in Art. 16a Abs. 1 GG einerseits\nsowie aus der Funktion der Herkunftsstaatenregelung in Art. 16a Abs. 3 GG andererseits ergeben sich freilich verfassungsrechtliche Anforderungen, denen das Gesetz genügen muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Regelung über sichere Herkunftsstaaten die Möglichkeiten, das Asylgrundrecht im Einzelfall geltend zu machen,\nzwar deutlich einschränkt, dem einzelnen Asylbewerber aber ein Verfahren offenhält,\ndie gegen sein Begehren sprechende Vermutung auszuräumen.\n\n  a) Das Gesetz, mit dem ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein    85\ngrundrechtsausfüllendes Gesetz. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zu einer Modifizierung des Asylverfahrens: Zur Entlastung und Beschleunigung der Einzelprüfung von Asylanträgen werden Teilbereiche des Verfahrens zur\nFeststellung des Asylgrundrechts von den bisher dafür allein zuständigen Behörden\nund Gerichten auf den Gesetzgeber übertragen. Dieser soll aufgrund einer Prüfung\nund Beurteilung der für politische Verfolgung erheblichen Verhältnisse hinsichtlich\neinzelner Staaten vorab und allgemein die Feststellung treffen können, daß in diesen\nStaaten generell weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. An diese Feststellung knüpft die Vermutung an, daß ein einzelner aus einem solchen Staat stammender Asylbewerber nicht\npolitisch verfolgt wird. Diese Vermutung führt in der Regel - d.h. sofern sie nicht im\nEinzelfall ausgeräumt wird - dazu, daß der betreffende Asylantrag als offensichtlich\nunbegründet abgelehnt wird und die gegen den Ausländer verfügte Aufenthaltsbeendigung sofort vollziehbar ist.\n\n Die Beendigung des vorläufigen Bleiberechts - vorbehaltlich einer gegenteiligen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts - als Folge der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags war schon Inhalt des bisher geltenden Rechts (vgl. dazu\nBVerfGE 67, 43 <56 ff.>). Neu in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG ist allerdings, daß aufgrund einer vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nunmehr ein besonderes Verfahren gilt, welches regelmäßig ohne weitere Prüfung zu einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet führt.\n\n  b) Schafft der Gesetzgeber für eine solche Behandlung von Asylanträgen die             87\nGrundlage, so muß diese so beschaffen sein, daß sich die Zurückweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet einschließlich des Verlustes des vorläufigen\nBleiberechts mit guten Gründen auf sie stützen kann. Das bedingt ein bestimmtes\nMaß an Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung von Tatsachen, die einer solchen feststellenden, verfassungsrechtlich vorgegebene Kriterien nachvollziehenden\ngesetzgeberischen Entscheidung notwendigerweise zugrunde zu legen sind. Dieses\nMaß ist je nach den konkreten Gegebenheiten in dem jeweiligen Staat unterschiedlich. Dabei kommt dem Gesetzgeber, insbesondere hinsichtlich der dafür zu beschreitenden Wege, ein Entscheidungsspielraum zu. Er wird zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen\nheranzuziehen und auszuwerten haben. Auf die Berichte der zuständigen Vertretung\n\n\n                                         23/42\n\nder Bundesrepublik Deutschland und in Betracht kommender internationaler Organisationen, insbesondere UNHCR (vgl. Art. 35 GFK), wird besonderes Gewicht zu\nlegen sein. Angesichts der Tatsache, daß die Verfassung dem Gesetzgeber die\nEinschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt und § 29a Abs. 3 AsylVfG die Bundesregierung aus gegebenem Anlaß mit der kurzfristigen Korrektur der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung beauftragt, fällt gerade den Auslandsvertretungen\neine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die\nExekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden.\n\n  Aus den herangezogenen Quellen und Erkenntnismitteln muß insgesamt ein hinreichend sicheres Bild über die Verhältnisse in dem betreffenden Staat entstehen, soweit diese für die Frage erheblich sind, ob dort politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet oder nicht.\n\n  Beurteilt der Gesetzgeber, ob nach den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen in      89\neinem Staat gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, und trifft er\neine Prognose über die weitere Entwicklung in dem Staat innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, so hat er einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum. Dieser\nEinschätzungs- und Wertungsspielraum gilt auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind, vor allem aber auch für die Bedeutung, welche die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1\nGG genannten Kriterien in ihrem Verhältnis zueinander für die anstehende Qualifizierung eines bestimmten Staates als sicherer Herkunftsstaat haben, und schließlich für\ndie Heranziehung etwaiger sonstiger Umstände, welche die Verfassung nicht ausschließt. Das Gesamturteil des Gesetzgebers beruht nach alledem auf einer ihm von\nder Verfassung aufgegebenen, sich in mehreren Schritten vollziehenden Beurteilung\nkomplexer, zudem im Ausland angesiedelter Sachverhalte.\n\n  c) Die verfassungsgerichtliche Prüfung, ob die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat den Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG entspricht,\nhat diesen dem Gesetzgeber zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum\nzu achten. Er ergibt sich bereits aus der Formulierung der Verfassung (\"... gewährleistet erscheint ...\") selbst, indem diese auf die Beurteilung durch den Gesetzgeber\nabstellt, im übrigen aber auch aus der in Art. 16a Abs. 3 GG vorgesehenen Aufgabenverteilung; danach ist die abstrakt-generelle Prüfung und Bewertung der Verhältnisse im jeweiligen Staat dem Gesetzgeber als eigenständige Aufgabe anvertraut.\n\n Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich demnach auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, stößt jedoch im Blick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs und die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, auf erhebliche Schwierigkeiten. Diese führen dazu,\ndaß das Bundesverfassungsgericht die Unvertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Staat zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und damit die\n\n\n\n                                         24/42\n\nVerfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG nur feststellen\nkann, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, daß der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen.\n\n                                         III.\n\n  Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG regelt - in Verbindung mit den weiteren, das Verfahren       92\nbetreffenden Regelungen in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG - die Folgewirkungen, die sich\naus der gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in Gesetzesform getroffenen Feststellung\nfür das Asylverfahren des aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Antragstellers ergeben. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht\nverfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß\ner entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\n\n  1. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung knüpft unmittelbar an die   93\ngesetzliche Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat an; ihr Inhalt\ngeht dahin, daß der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer \"nicht\nverfolgt wird\". Damit wird der dem Asylverfahren des einzelnen Antragstellers zugrunde liegende Prüfungsgegenstand bezeichnet (vgl. die Definition des Asylantrags\nin § 13 Abs. 1 AsylVfG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber knüpft insoweit an\nden Begriff der \"politschen Verfolgung\" in Art. 16a Abs. 1 GG an. In Art. 16a Abs. 3\nSatz 2, 1. Halbsatz GG ist daher bei dem Wort \"verfolgt\" das Adverb \"politisch\" hinzuzulesen.\n\n  a) Dem Inhalt der Vermutung liegt - zieht man den Regelungszusammenhang und            94\ndie Funktion in Betracht - ein Begriff von politischer Verfolgung zugrunde, der auch\ndie sogenannten selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe umfaßt. Bei diesen kommt\ndie Zuerkennung einer Asylberechtigung nur dann in Betracht, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer andauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen\nkundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfGE 74, 51 <65 f.>). Liegen\ndiese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt allenfalls die Möglichkeit, ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG will\nindessen für die Reichweite der Vermutung nicht nach dem möglichen späteren Status des Antragstellers unterscheiden. Die Regelung umfaßt auch solche Fälle, die\nzwar nicht zum Status der Asylberechtigung, wohl aber zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG führen. Müßte für die Feststellung solcher Abschiebungshindernisse ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden, in\ndem die an die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat anknüpfende Vermutung\nnicht eingriffe, würde dies die vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit der Herkunftsstaatenregelung angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung in vielen Fällen verhindern.\n\n b) Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellten Vermutung ist hingegen         95\n\n\n\n                                         25/42\n\nnicht, daß einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut: Es wird - allein - vermutet, daß ein Ausländer aus\neinem solchen Staat nicht (politisch) verfolgt wird. Das entspricht im übrigen auch\nder Funktion der Vermutung im einzelnen Asylverfahren, das der Prüfung dient, ob\ndem jeweiligen Antragsteller Schutz vor politischer Verfolgung zu gewähren ist. Die\nin Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung von Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung soll - wie oben dargelegt - im Rahmen\nder abstrakt-generellen Prüfung durch den Gesetzgeber staatliches Handeln auch\nin Übergangsbereichen zwischen politischer Verfolgung und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung erfassen. Die Verpflichtung, bei der Entscheidung über\nden Asyl-antrag das Vorliegen von sonstigen Abschiebungshindernissen zu prüfen\n(vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 53 AuslG; siehe dazu auch unten 2. c), bleibt mithin von der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehenen Vermutung unberührt.\n\n  2. Die soeben näher umschriebene Vermutung steht gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2,         96\n2. Halbsatz GG unter dem Vorbehalt, daß der Asylbewerber \"Tatsachen vorträgt, die\ndie Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird\".\nGelingt dem Antragsteller ein solcher Vortrag, greift in seinem Einzelfall die Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz GG nicht; über seinen Asylantrag ist\nnach den allgemeinen Vorschriften zu befinden. Gelingt ihm dies nicht, verbleibt es\nbei der verfahrensrechtlichen Folgerung gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit § 29a Abs. 1 AsylVfG; der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen.\n\n  a) Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die             97\nFurcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er freilich seine Furcht vor politischer Verfolgung\nauch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine\nWurzel in allgemeinen Verhältnissen hat.\n\n  Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner           98\npolitischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muß vor\ndem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, daß in dem jeweiligen Staat im\nallgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden\nund Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit\ndes Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der\nAsylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von\nihm erwartet werden können.\n\n Diesen Voraussetzungen wird ein Antragsteller um so schwerer genügen können, je         99\nmehr er seine individuelle Verfolgungsfurcht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die\nschon der gesetzlichen Kennzeichnung des Staates als sicherer Herkunftsstaat oder\nder Aufrechterhaltung dieser Qualifizierung entgegenstehen.\n\n b) Da Inhalt und Reichweite der Vermutung dahin gehen, daß dem Antragsteller in        100\n\n\n                                        26/42\n\ndem gesetzlich als sicher eingestuften Herkunftsstaat keine politische Verfolgung\ndroht, kann sie nur durch einen Vortrag zu individuell drohender politischer Verfolgung ausgeräumt werden. Politische Verfolgung kann - wie dargelegt (vgl. oben C.\nIII. 1. a) - auch dann vorliegen, wenn selbst geschaffene Nachfluchtgründe zwar nicht\nein Asylrecht, wohl aber ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 AuslG begründen.\nDie Berufung auf eine drohende - nicht politisch motivierte - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann hingegen diese Vermutung fehlender\npolitischer Verfolgung nicht ausräumen; in Einzelfällen kann sie allenfalls im Zusammenhang mit weiterem erheblichem Vortrag unterstützend als Indiz dafür herangezogen werden, daß dem Antragsteller auch politische Verfolgung droht.\n\n c) Das Fehlen anderer Abschiebungshindernisse wird von der Vermutung des               101\nArt. 16a Abs. 3 GG nicht erfaßt (vgl. oben C. III. 1. b). Solche Abschiebungshindernisse, wie sie etwa in § 53 AuslG im einzelnen aufgeführt sind, sind daher unabhängig von der Frage einer Ausräumung der Vermutung zu prüfen (vgl. § 31 Abs. 3\nAsylVfG). Dabei kann allerdings die der Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat\nzugrundeliegende generelle Beurteilung der Sicherheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Einzelfall eine Rolle spielen.\n\n                                         IV.\n\n  Die vom verfassungsändernden Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 GG getroffene Regelung ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1938/93 und 2315/93).\n\n                                         V.\n\n 1. Die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a             103\nAbs. 3 Satz 1 GG durch Anlage II zu § 29a AsylVfG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Der Gesetzgeber hat bei Erhebung und Aufbereitung der für seine Bestimmung          104\nmaßgeblichen, die Verhältnisse in Ghana betreffenden Tatsachen den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten.\n\n Dem Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BTDrucks 12/                105\n4450) lag für Ghana ein Prüfbericht vom 5. Januar 1993 zugrunde. Dieser Bericht sowie die ergänzende Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zu Ghana\nvom 27. April 1993 waren Grundlagen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens (vgl.\nim einzelnen oben A. I. 2.).\n\n Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung ergibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet\noder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die\nVerhältnisse in Ghana zu vermitteln. Die Stellungnahmen der Vertreter des UNHCR\n\n\n\n                                        27/42\n\nund von amnesty international in der mündlichen Verhandlung haben keine Hinweise\nauf weitere Erkenntnisse ergeben, deren Berücksichtigung sich dem Gesetzgeber\nseinerzeit hätte nahelegen müssen.\n\n  b) Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse mit dem Ergebnis, daß Ghana nach dem Erkenntnisstand des Jahres 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig; sie kann sich\nauf gute Gründe stützen. Bei den verschiedenen Faktoren, die er seiner Prüfung zugrunde gelegt hat, hat der Gesetzgeber sich an den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien orientiert. Er hat überdies die Schlußfolgerungen der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der EG-Mitgliedstaaten vom 30. November/\n1. Dezember 1992 betreffend Länder, in denen im allgemeinen keine ernstliche Verfolgungsgefahr besteht, berücksichtigt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu\n§ 29a AsylVfG, BTDrucks 12/4450, S. 22). Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse zu Ghana anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über\ndie weitere Entwicklung in diesem Land halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber\ninsoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums.\n\n aa) Der Gesetzgeber durfte als gewährleistet ansehen, daß in Ghana keine politische Verfolgung stattfindet.\n\n  (1) Für die Beurteilung der allgemeinen politischen Lage in Ghana hat er maßgeblich auf den zur Jahreswende 1992/1993 - wenn auch unter Wahrung weitgehender\npersoneller Identität - vollzogenen Wechsel von der Militärdiktatur hin zu einer demokratisch legitimierten Zivilregierung abgestellt. Bedeutsam hierfür waren nach seiner\nAuffassung die im November und Dezember 1992 abgehaltenen Präsidentschaftsund Parlamentswahlen, die von ausländischen Beobachtern als frei und fair angesehen wurden, sowie die am 7. Januar 1993 in Kraft getretene neue Verfassung (mit einigen für die Dauer von sechs Monaten geltenden Übergangsbestimmungen). Im\nPrüfbericht zu Ghana vom 5. Januar 1993 wird darüber hinaus hervorgehoben, daß\neine Reihe von Gesetzen, die eine Inhaftierung von unbestimmter Dauer ohne konkrete rechtliche Grundlage erlaubten, inzwischen aufgehoben worden seien. Andere\nGesetze, welche die Pressefreiheit eingeschränkt oder eine Registrierungspflicht für\nReligionsgemeinschaften vorgesehen hätten, seien durch die neue Verfassung und\ndie dort aufgeführten freiheitlichen Garantien außer Kraft getreten.\n\n  (2) Der Gesetzgeber ist auf der Grundlage des erwähnten Prüfberichts weiter davon      110\nausgegangen, daß in Ghana keine politische Verfolgung von Oppositionellen stattfindet. Lediglich bei subversivem Vorgehen (Staatsstreich, Putschversuche oder Umsturzaktionen) sei mit staatlichem Eingreifen zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, daß\nbereits die entsprechenden Staatsschutzbestimmungen selbst außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens liegen, bestehen nicht. Es mußte sich dem Gesetzgeber aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials auch nicht aufdrängen, aus der konkreten Anwendung von Staatsschutzbestimmungen erwachse in einem beachtlichen\nMaße die Gefahr politischer Verfolgung. Die Angaben der Vertreterin von amnesty in-\n\n\n\n                                         28/42\n\nternational in der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum seit 1993 stehen dem\nnicht entgegen, zumal die in diesem Zusammenhang erwähnten Einzelfälle in ihrem\nAusgang noch offen sind. Soweit die Beschwerdeführer eine Liste mit insgesamt 64\nFällen aus der Zeit von Mai 1991 bis Februar 1993 vorgelegt haben, in denen die\nTeilnahme an regierungsfeindlichen Kundgebungen politisch motivierte Verfolgungsund Unterdrückungsmaßnahmen zur Folge gehabt habe, läßt sich dies schon deshalb nicht zuverlässig nachprüfen, weil die Fälle entweder ohne jegliche Schilderung\nder näheren Umstände oder lediglich unter Nennung von Namen angeblich Betroffener aufgezählt werden. Im übrigen gewährleistet nun die neue Verfassung Ghanas\nDemonstrationsfreiheit ohne den Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis.\n\n  (3) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß der Gesetzgeber       111\nvom Bestehen einer unabhängigen Gerichtsbarkeit in Ghana ausgegangen ist. Zwar\nhandelte es sich bei den Anfang der achtziger Jahre von der damaligen Militärregierung neben den ordentlichen Gerichten eingeführten \"Public Tribunals\" um eine Sondergerichtsbarkeit insbesondere zur Aburteilung sogenannter \"politischer\" Straftaten;\ndiese Sondergerichte konnten nicht als unabhängige Justizorgane angesehen werden. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung und dem ebenfalls 1993 eingeführten\nneuen Gerichtsgesetz (Courts Act) sind die \"Public Tribunals\" aber als Sondergerichtsbarkeit abgeschafft und in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert worden.\nDas Verfahren zur Auswahl der Berufsrichter sichert deren Unabhängigkeit; Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind nunmehr gewährleistet.\n\n  (4) Für die Richtigkeit seiner Beurteilung über die Sicherheit vor politischer Verfolgung in Ghana verweist der ergänzende Prüfbericht vom 27. April 1993 auf die äußerst geringe Anerkennungsquote von lediglich 0,32 % im Jahre 1992 bei Asylantragstellern aus Ghana. Nach den Angaben des Vertreters von UNHCR in der\nmündlichen Verhandlung betrug die Quote auch in den Jahren 1990 und 1991 weniger als 1 % und lag damit im Rahmen vergleichbarer europäischer Durchschnittswerte.\n\n  (5) Die Darstellung des Vertreters von UNHCR über die weitere Entwicklung seit           113\n1993 in der mündlichen Verhandlung bestätigt die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der Bestimmung des Gesetzgebers. Danach haben sich seit dem Inkrafttreten\nder neuen Verfassung keine Anhaltspunkte für eine Praxis systematischer Verfolgung bestimmter Personengruppen ergeben; auch liegen keine Informationen über\nweitverbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen vor. Die Angaben der Vertreterin von amnesty international in der mündlichen Verhandlung stehen dem nicht\nentgegen. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Prognose über die weitere Entwicklung in einem Staat ein Einschätzungsspielraum zu; dies gilt nicht zuletzt im Hinblick\nauf gewisse Unsicherheiten, die innenpolitischen Umbruchsituationen wie derjenigen\nin Ghana beim Übergang von einer Militär- zu einer demokratisch legitimierten Zivilregierung notwendigerweise innewohnen. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs\nwegen gehalten, die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat wegen solcher Unsicherheiten durch weitere Aufklärung zusätzlich abzusichern oder zunächst\n\n\n                                          29/42\n\naufzuschieben. Freilich erfordert eine derartige innenpolitische Situation eine besonders sorgfältige Beobachtung - was übrigens auch der Prüfbericht vom 5. Januar\n1993 ausdrücklich anmahnt - und gegebenfalls ein rasches Handeln nach Maßgabe\ndes § 29a Abs. 3 AsylVfG.\n\n  bb) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Einschätzung              114\ndes Gesetzgebers, es erscheine gewährleistet, daß in Ghana auch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.\n\n Zwar hat Ghana das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10. Dezember 1984 nach wie vor\nnicht unterzeichnet. Aus den im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Erkenntnismitteln durfte der Gesetzgeber jedoch den Schluß ziehen, Anhaltspunkte für die\nAnwendung von Folter in Ghana seien nicht bekannt. Die Angaben des Vertreters\nvon UNHCR in der mündlichen Verhandlung über die weitere Entwicklung in Ghana\nseit 1993 haben dies bestätigt.\n\n  Die Tatsache, daß Ghana die Todesstrafe kennt, steht seiner Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung ist\ndie Todesstrafe nur noch für bestimmte Taten mit schwerstem Unrechtsgehalt, wie\nz.B. Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat oder gewaltsamen Umsturz vorgesehen.\nDie Gefahr, daß die Todesstrafe auch für andere Delikte verhängt und vollstreckt\nwird, für die sie das Gesetz nicht vorsieht, erscheint nach Inkrafttreten der neuen Verfassung und der damit verbundenen Abschaffung der Sondergerichtsbarkeit (Public\nTribunals) ausgeräumt; insbesondere sind das Public Tribunals Law (PNDC Gesetz 78) aus dem Jahre 1984 und damit auch dessen Art. 16, der eine solche Praxis\nermöglichte, ersatzlos entfallen. Überdies ist nach Art. 19 der neuen Verfassung\nGhanas die Verhängung der Todesstrafe dadurch erschwert, daß - im Gegensatz\nzum Mehrheitsprinzip bei sonstigen Verurteilungen - Einstimmigkeit im Spruchkörper\nerforderlich ist. Nach dem Kenntnisstand im Gesetzgebungsverfahren lagen die letzten Vollstreckungen von Todesurteilen bereits drei Jahre zurück (1990 insgesamt\n9 Vollstreckungen). Die neuerlichen und seither - soweit ersichtlich - letzten Vollstreckungen im Juli 1993 konnten dem Gesetzgeber bei seiner Beurteilung noch nicht\nbekannt sein; im übrigen lagen ihnen Verurteilungen wegen schwerster Kriminalität\nzugrunde. Hiernach konnte der Gesetzgeber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\nauch der generellen Entwicklung von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen in Ghana seit Anfang 1993 von einer Sicherheit auch\nvor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung in Ghana ausgehen.\n\n 2. Auch die angegriffenen, auf § 29a Abs. 1 AsylVfG beruhenden Beschlüsse des             117\nVerwaltungsgerichts begegnen - jedenfalls im Ergebnis - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  a) § 29a Abs. 1 AsylVfG hält sich im Rahmen von Art. 16a Abs. 3 und 4 GG. Nach           118\njener Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer\n\n\n                                          30/42\n\nangegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.\n\n  Soweit § 29a Abs. 1 AsylVfG abweichend vom Wortlaut des Art. 16a Abs. 3 Satz 2        119\nGG für die Ausräumung der Vermutung die Angabe von \"Tatsachen oder Beweismitteln\" verlangt, werden damit keine weitergehenden Anforderungen aufgestellt. Insbesondere fordert die Vorschrift nicht, der Antragsteller müsse beweisen, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dort politische Verfolgung\ndroht. Hiergegen spricht schon der Wortlaut von § 29a Abs. 1 AsylVfG selbst, wonach der Antragsteller zur Entkräftung der Vermutung Tatsachen oder Beweismittel\nangeben kann. Zur erforderlichen Substantiierung des Vorbringens, das die Vermutung ausräumen soll, kann im Einzelfall freilich die Vorlage oder Benennung von Beweismitteln beitragen.\n\n  Auch soweit § 29a Abs. 1 AsylVfG im übrigen in seinem Wortlaut von Art. 16a           120\nAbs. 3 Satz 2 GG abweicht, handelt es sich lediglich um redaktionelle Unterschiede.\nMit der zur Ausräumung der Vermutung erforderlichen Annahme, daß \"dem Ausländer abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung\ndroht\", beschreibt § 29a Abs. 1 AsylVfG die in der Verfassung niedergelegten Anforderungen lediglich sprachlich verkürzt, aber inhaltlich übereinstimmend: Die an die\nHerkunft aus einem Staat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geknüpfte Vermutung, der Ausländer werde nicht (politisch) verfolgt, kann nur durch ein Vorbringen\nausgeräumt werden, das die Annahme begründet, er werde entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt. Bei diesem Verständnis kann der einfachrechtlichen Formulierung \"... abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland ...\" auch nicht entnommen werden, § 29a Abs. 1 AsylVfG verlange für die Ausräumung der Vermutung\nein Vorbringen, das die gesetzliche Qualifizierung des Herkunftsstaates nach\nArt. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in Zweifel ziehe. Insofern gelten vielmehr die bereits dargelegten Grundsätze (vgl. oben III. 2. b).\n\n  b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesamt vertretene Auffassung bestätigt,      121\ndie Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen die Vermutung, ihnen drohe in\nGhana keine politische Verfolgung, nicht ausgeräumt. Einer gesonderten Begründung dafür, daß die Asylanträge als \"offensichtlich unbegründet\" abzulehnen waren,\nbedurfte es danach nicht; die qualifizierte Ablehnung ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG\nfür diesen Fall zwingend vorgeschrieben. In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der angegriffenen Beschlüsse hat das Verwaltungsgericht dennoch zunächst auf die allgemeine politische Situation in Ghana abgehoben, wie sie sich aus\ndem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993 ergab; sodann hat es das\nVorbringen der Beschwerdeführer knapp zusammengefaßt, um ohne weitere Erläuterung festzustellen, damit werde eine Annahme, daß den Beschwerdeführern abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politische Verfolgung\ndrohe, nicht begründet.\n\n Die an der entscheidenden Stelle äußerst knappe Begründung läßt sich verschie-         122\n\n\n\n                                        31/42\n\nden deuten. Ihr könnte die Auffassung des Verwaltungsgerichts entnommen werden,\nschon die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat erübrige eine Prüfung,\nob den Beschwerdeführern politische Verfolgung drohe. Eine solche Argumentation\nkönnte, weil mit ihr die in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG niedergelegten Anforderungen\nan das Ausräumen der Vermutung verkannt würden, verfassungsrechtlich keinen Bestand haben (vgl. BVerfGE 89, 101 <104>). Sie liefe letztlich auf die Annahme hinaus, der Darlegung der Beschwerdeführer, sie hätten ein individuelles besonderes\nVerfolgungsschicksal erlitten, stehe bereits die Einschätzung des Gesetzgebers entgegen, daß in ihrem Heimatstaat keine politische Verfolgung stattfinde. Damit wäre\nden Beschwerdeführern aber von vornherein jede Möglichkeit genommen, die an ihre\nHerkunft aus Ghana anknüpfende Vermutung der Verfolgungsfreiheit auszuräumen.\n\n  Die Begründung der angegriffenen Beschlüsse läßt aber auch eine andere Deutung        123\nzu. Diese erschließt sich freilich erst aus den im Verlauf des\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens.\nDie Beschwerdeführer haben bei ihren Anhörungen durch Grenzschutzamt und Bundesamt angegeben, in Ghana an Demonstrationen teilgenommen zu haben, in deren\nVerlauf es zu Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen gekommen sei. So hat die\nBeschwerdeführerin zu 1. bei ihrer Befragung durch das Bundesamt berichtet, sie\nhätten die Marktstände solcher Verkäuferinnen, die sich nicht an dem Streik hätten\nbeteiligen wollen, umgestoßen. Ihre Festnahme sei erfolgt, weil man sie für die Sachbeschädigungen habe verantwortlich machen wollen. Der Beschwerdeführer zu 2.\nberichtete beim Bundesamt, während der Kundgebung vor den Häusern von NDC-Mitgliedern sei es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen und zu Sachbeschädigungen gekommen, wobei ein Teil eines Hauses in Brand gesetzt und Fensterscheiben und Kühlschränke zerstört worden seien. Das Bundesamt hat in seinen\nBescheiden angenommen, daß die Beschwerdeführer allenfalls eine Verfolgung wegen Straftaten, nicht aber wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu erwarten\nhätten. Das Verwaltungsgericht verhält sich zu dieser in den Bescheiden des Bundesamtes gegebenen Begründung nicht ausdrücklich. Es liegt aber nahe, daß dieser\nsich aus den Akten ergebende Sachverhalt im fachgerichtlichen Eilverfahren zugrunde gelegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits die schlüssige Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals durch die Beschwerdeführer verneinen wollen, indem es ihr Vorbringen knapp zusammenfaßt und sodann seine\nSchlußfolgerung anfügt, damit werde nicht ausreichend begründet, daß den Beschwerdeführern abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politische Verfolgung drohe. Von dieser Deutung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geht der Senat aus. Er überprüft, ob diese Begründung für die Ablehnung\nverwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes verfassungsrechtlich zutreffend ist.\n\n  Dies ist der Fall: Das Gericht geht ohne Verkennung der asylrechtlichen Gewährleistung davon aus, daß das Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem dargestellten\ntatsächlichen Hintergrund nicht einmal die Möglichkeit erkennen läßt, daß ihnen in\nGhana politische Verfolgung droht. Eine solche liegt grundsätzlich dann nicht vor,\n\n\n\n                                        32/42\n\nwenn der Staat Straftaten - seien sie auch politisch motiviert - verfolgt, die sich gegen\nRechtsgüter seiner Bürger richten: Die Verfolgung kriminellen Unrechts in diesem\nSinne ist keine politische Verfolgung. Anhaltspunkte dafür, daß eine etwaige Strafverfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen die Beschwerdeführer neben der\nAhndung kriminellen Unrechts - trotz der von der Verfassung Ghanas garantierten\nDemonstrationsfreiheit - auch wegen eines asylerheblichen Merkmals treffen sollte\n(vgl. BVerfGE 80, 315 <337 f.>), hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gesehen.\n\n                                           D.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.              125\nZwar ist den Anträgen auf Erlaß einstweiliger Anordnungen mit dem Beschluß des\nSenats vom 22. Juli 1993 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG a.F. nur vorläufig stattgegeben worden; einer Bestätigung der einstweiligen Anordnungen durch den Senat\ngemäß § 32 Abs. 6 Satz 3 BVerfGG a.F. zur Verhinderung einer den Beschwerdeführern drohenden Abschiebung bedurfte es nicht. Es entspricht jedoch der Billigkeit, die\nAuslagenerstattung für diese Verfahren in voller Höhe anzuordnen, da das Verhalten\nder Ausländerbehörde - Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerden - maßgeblich auf den rechtlichen Erwägungen im Beschluß vom 22. Juli 1993 beruht.\n\n                                           E.\n\n Die Entscheidung ist zu C. II. 3. b) und c) sowie C. V. 1. (Verfassungsmäßigkeit der       126\nAufnahme Ghanas in die Anlage II zu § 29a AsylVfG) mit fünf gegen drei Stimmen,\nzu C. V. 2. b) (Vereinbarkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse\nmit Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG) mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, im übrigen\neinstimmig ergangen.\n\n               Limbach               Böckenförde                 Klein\n\n                Graßhof                  Kruis                 Kirchhof\n\n                      Winter                             Sommer\n\n\n\n\n                                          33/42\n\n Abweichende Meinung der Richterin Limbach zum Urteil des Zweiten Senats\n                           vom 14. Mai 1996\n\n                             Abweichende Meinung 1:                                       127\n\n Ich bin der Meinung, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung eines Staates zum            128\nsicheren Herkunftsstaat keinen Einschätzungs- und Wertungsspielraum in der Frage\nbeanspruchen kann, welche Erkenntnisse er seiner Entscheidung zugrunde legt und\nwelche Bedeutung er ihnen in ihrem Verhältnis zueinander beimißt. Der Gesetzgeber\nhat vielmehr alle erreichbaren und erheblichen Tatsachen sorgfältig zu ermitteln und\nim Lichte des Art. 16a Abs. 1 GG nachvollziehbar zu würdigen (1.); insoweit unterliegt\ndie Qualifizierung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (2.). Die Aufnahme Ghanas in die Anlage II zu § 29a Abs. 2\nAsylVfG genügt hiernach nicht den Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG\n(3.).\n\n 1. Das Grundgesetz gibt in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG die Kriterien vor, anhand derer     129\nder Gesetzgeber festzustellen hat, ob in einem Staat Sicherheit vor politischer Verfolgung und menschenunwürdiger Behandlung gewährleistet erscheint. Er hat danach\nseine Aufmerksamkeit sowohl auf die Rechtslage als auch auf die Rechtsanwendung\nund die politischen Verhältnisse zu richten. Mit dem Senat bin ich darin einig, daß das\nGrundgesetz kein bestimmtes Verfahren zur Feststellung des vielschichtigen Sachverhalts vorgibt. Aus der Eigenart und Tragweite der dem Gesetzgeber übertragenen\nAufgabe folgt jedoch, daß er grundsätzlich alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen hat. Er muß sich ein rational nachvollziehbares, sicheres\nUrteil über die Verfolgungsfreiheit in dem betreffenden Staat bilden, weil diese Annahme die Möglichkeit eines von dort kommenden Flüchtlings erheblich einschränkt,\ndas Asylgrundrecht geltend zu machen.\n\n  Der Senat konstatiert zwar, daß das Gesetz, mit dem ein Herkunftsstaat als sicher       130\nqualifiziert wird, grundrechtsausfüllenden Charakter hat. Er vernachlässigt jedoch die\nEigenart dieser subsumierenden Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat einen von ihm zu ermittelnden Sachverhalt Tatbestandsmerkmalen eines Grundrechtsartikels zuzuordnen und zu würdigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Qualifikation kann nur im\nbejahenden oder verneinenden Sinn erfolgen. Konkurrierende, mit dem Grundgesetz\nvereinbare Regelungsalternativen stehen nicht zur Debatte. Daher sind die vom Senat aus der allgemeinen politischen Handlungsautonomie des Gesetzgebers abgeleiteten Argumente über dessen Entscheidungs- und Wertungsspielraum nicht stichhaltig. Diese sind nur bei einer gestaltenden Tätigkeit einschlägig, bei der es\ngrundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zwischen möglichen Alternativen bei der\nKonkretisierung eines Grundrechts zu wählen (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>).\n\n Die von Art. 16a Abs. 3 GG vorgesehene Arbeitsteilung, wonach der Gesetzgeber            131\nden generellen Sachverhalt der Sicherheit des Herkunftsstaates, die Behörde und\ndas Gericht dagegen die Tatsache einer - im Einzelfall dennoch bestehenden - individuellen Verfolgung festzustellen haben, darf nicht zu Freiräumen des Gesetzgebers\n\n\n                                         34/42\n\nbei der Diagnose der politischen Verfolgung führen. Wohl hat der verfassungsändernde Gesetzgeber das arbeitsteilige Verfahren der Tatsachenfeststellung und -\nwürdigung in der Absicht gewählt, die Asylverfahren zu beschleunigen. Dies soll\njedoch allein durch die Vorwegnahme der Antwort auf die Frage der generellen Sicherheit in bestimmten Herkunftsstaaten bewirkt werden, nicht aber auf Kosten der\nSorgfalt und Verläßlichkeit der Sachverhaltsannahmen geschehen. Der Fortbestand\ndes Individualgrundrechts auf Asyl fordert dem Gesetzgeber eine Analyse und Würdigung der Rechtslage, Rechtsanwendung und politischen Verhältnisse ab, die in ihrer Gediegenheit dafür bürgen, daß politisch Verfolgte in der Bundesrepublik nach\nwie vor Schutz finden können.\n\n  Die Qualifizierung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat beinhaltet neben der     132\nFeststellung seiner gegenwärtigen Verhältnisse die Einschätzung, daß die Abwesenheit von politischer Verfolgung auch in (naher) Zukunft gewährleistet erscheint. Eine\nsolche Annahme wird dem Gesetzgeber mit der notwendigen Gewißheit nur möglich\nsein, wenn die gegenwärtige Rechtslage und Rechtsanwendung sowie die allgemeine politische Lage des betreffenden Staates als stabil bezeichnet werden können\n(vgl. Andreas Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1994, S. 128); bei Staaten mit totalitärer Vergangenheit und sich erst anbahnender Demokratisierung setzt\nsie in der Regel die Beobachtung des Demokratisierungsprozesses über einen gewissen Zeitraum hinweg voraus.\n\n 2. Im Hinblick darauf, daß die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates den          133\nverfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt des Asylgrundrechts beschränkt, greift\ndie vom Senat geübte eingeschränkte Vertretbarkeitskontrolle zu kurz. Bei grundrechtsbeschränkenden Gesetzen ist die Überprüfung der zugrundeliegenden Tatsachen und deren Würdigung durch den Gesetzgeber essentieller Bestandteil verfassungsgerichtlicher Kontrollkompetenz (vgl. zur Tatsachenfeststellung Ossenbühl, Die\nKontrolle von Tatsachenfeststellungen und Prognoseentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht, in: Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1976, S. 458, 469). Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die Kontrolle grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber alle für\nseine Entscheidung erheblichen Umstände gekannt hat; hinsichtlich der Bewertung\nund Gewichtung der ermittelten Tatsachen hat das Bundesverfassungsgericht zu\nprüfen, ob die Würdigung des Gesetzgebers dem betroffenen Grundrecht gerecht\nwird. Diesen Kontrollumfang reduziert der Senat ohne überzeugende Begründung.\n\n  Die Bezugnahme des Senats auf die Rechtsprechung zur eingeschränkten Überprüfbarkeit gesetzgeberischer Prognosen vernachlässigt die - bereits erwähnte - Eigenart der dem Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG übertragenen Aufgabe. Er\nhat im wesentlichen eine Subsumtionsleistung zu erbringen. Diese kann nicht den\nAktivitäten des Gesetzgebers im Bereich eigenständiger sozialer Gestaltung gleichgesetzt werden, auf die sich die Rechtsprechung zur eingeschränkten Prognosekontrolle bezieht. Wohl läßt das Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Bestimmung\nwirtschafts- und sozialpolitischer Ziele und der für deren Verfolgung geeigneten Maß-\n\n\n                                        35/42\n\nnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl. z.B. BVerfGE 30, 250\n<263>; 39, 210 <225 f.>; 40, 196 <222 f.>). Für die Bestimmung eines Landes zum\nsicheren Herkunftsstaat dagegen gibt das Grundgesetz die Kriterien der Rechtslage,\nRechtsanwendung und politischen Verhältnisse vor. Gewiß lassen sich diese Tatbestandsmerkmale nicht mit einer logischen Gedankenoperation konkretisieren und anwenden, sondern erfordern eine Wertung. Doch die Eigenart der geringen Präzision\nteilen jene Kriterien mit der Mehrzahl der im Grundgesetz gebrauchten Begriffe, ohne\ndaß dieser Umstand für sich allein je als Argument für einen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Spielraum des Gesetzgebers ins Feld geführt worden\nwäre.\n\n  Auch die Schwierigkeit, sich über die Rechtspraxis und Stabilität der politischen       135\nVerhältnisse in einem anderen Staat ein sicheres Urteil zu bilden, rechtfertigt die vom\nSenat vorgenommene Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht.\nEbensowenig wie die Ungewißheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer\nungewissen Zukunft für sich genommen ausreicht, um einen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglichen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 290 <332>), kann allein die Komplexität einer Subsumtion\ndie verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte herabsetzen. Sollten die Verhältnisse in\neinem Staat für den auswärtigen Beobachter zu vielschichtig, undurchsichtig und instabil sein, um sichere Feststellungen zu den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten\nKriterien treffen zu können, muß der Gesetzgeber auf die Qualifikation eines solchen\nStaates als sicherer Herkunftsstaat verzichten. Nicht aber kann dieser Umstand die\nZurücknahme der verfassungsgerichtlichen Kontrolle rechtfertigen.\n\n  Vor allem steht das betroffene Rechtsgut des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen (vgl.          136\nBVerfGE 50, 290 <333>). Bei Gesetzen, \"deren primärer Regelungszweck darin besteht, Grundrechtspositionen zu definieren, zu konkretisieren ... zu beschränken oder\nzu organisieren\", hat die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht besonders\nintensiv zu sein; denn dann stehen offenkundig der Schutz und die Effektivität der\nGrundrechte zur Debatte (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 505 f.). Das muß insbesondere\nfür ein grundrechtsausfüllendes Gesetz gelten, durch das der Zugang zur Inanspruchnahme des Grundrechts geschmälert wird. In diesem Falle muß das Gericht\nüberprüfen können, ob die Sachverhaltsannahmen des Gesetzgebers die Beschränkung rechtfertigen. Denn der Schutz der Grundrechte und die Kontrolle, ob gesetzliche, behördliche und gerichtliche Entscheidungen dem Maßstab der Verfassung\nstandhalten, gehört zur ureigenen Aufgabe der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit.\n\n  3. Die Aufnahme Ghanas in die Anlage II zu § 29a AsylVfG wird danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht. Schon\nArt und Umfang der vom Gesetzgeber angestellten Ermittlungen genügen nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen (a). Auch konnte sich der Gesetzgeber zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt - Mitte 1993 - kein sicheres Urteil darüber bilden, ob in Ghana die Abwesenheit von politischer Verfolgung gewährleistet erschien. Wie dargelegt,\n\n\n                                         36/42\n\nist eine solche Einschätzung nur möglich, wenn sich die Verhältnisse im betreffenden\nStaat als so stabil darstellen, daß auch über den Zeitpunkt der gesetzgeberischen\nEntscheidung hinaus vom Fortbestand der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 3\nSatz 1 GG ausgegangen werden kann. Dies konnte der Gesetzgeber jedenfalls hinsichtlich der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Lage in Ghana nicht\nannehmen (b).\n\n  a) Die Prüfberichte \"Ghana\" vom 5. Januar und 27. April 1993 der Projektgruppe          138\nAsylgesetz basierten zwar auf der Auswertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, der Jahresberichte von amnesty international von 1991 und 1992, zweier Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde und einer Zusammenstellung der Rechtsprechung maßgeblicher Gerichte in Verfahren ghanaischer Staatsangehöriger.\nNach Auswertung dieser Unterlagen mußte im Prüfbericht aber festgestellt werden,\ndaß für einige \"Spitzenoppositionelle\" bzw. besonders exponierte Oppositionelle in\nGhana zum damaligen Zeitpunkt drohende politische Verfolgung und Folter nicht\nauszuschließen sei. Dem entsprach die Angabe, daß in Ghana Mitte 1993 lediglich\n\"konstruktive\" (!) Kritik an der Herrschaft Rawlings möglich war und dieser Zeitpunkt\nund Geschwindigkeit des politischen Änderungsprozesses bestimmte. Auch die eingeholten Beurteilungen der Verwaltungsgerichte und der Landesjustizverwaltungen\nzur Einordnung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat fielen unterschiedlich aus. Aufgrund dieser Tatsachen mußte sich dem Gesetzgeber eine \"Nachermittlung\", nicht\nzuletzt hinsichtlich der Reichweite einer noch zu befürchtenden Verfolgung \"besonders exponierter Oppositioneller\" aufdrängen; die für den Prüfbericht maßgeblich\nherangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 1992 war bemerkenswert kurz. Gleichwohl hat der Gesetzgeber solche Nachermittlungen unterlassen.\n\n b) Aber auch mit Bezug auf die Unwägbarkeiten der zukünftigen Entwicklung des            139\nLandes war dem Gesetzgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt die Aufnahme Ghanas in\ndie Liste der sicheren Herkunftsstaaten verwehrt. Zur Rechtsanwendung in Ghana\nnach Abschaffung der Militärdiktatur fehlte dem Gesetzgeber bereits eine ausreichende Tatsachengrundlage. Angesichts des gerade erst begonnenen Demokratisierungsprozesses konnten gesicherte Erkenntnisse über die neuere Rechtspraxis Mitte\n1993 nicht vorliegen; insbesondere ließ sich noch nicht beurteilen, ob mit der Eingliederung der \"Public Tribunals\" in die ordentliche Justiz die Sondergerichtsbarkeit für\npolitische Straftaten tatsächlich ein Ende gefunden hatte.\n\n Die allgemeine politische Lage in Ghana konnte Mitte 1993 nicht als stabil bezeichnet werden. Der Wechsel von einer Militärdiktatur zu einer gewählten Zivilregierung\nwar erst zum Jahreswechsel 1992/93 vollzogen worden. Da er - wie auch der Senat\neinräumt - unter Wahrung weitgehender personeller Identität stattgefunden hatte,\nmußte damit gerechnet werden, daß Präsident und Regierungspartei auf frühere\nStrukturen zurückgreifen würden, sobald ihnen ihr Einfluß im neuen System nicht\nmehr ausreichend gesichert erschien. Einen maßgeblichen Erkenntnisgewinn über\ndie Ernsthaftigkeit und die Stabilität der Demokratisierung wird erst der Verlauf der\n\n\n                                         37/42\n\nnächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Ghana bringen.\n\n\n\n\n                                     38/42\n\n Abweichende Meinung des Richters Böckenförde zum Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996\n\n                             Abweichende Meinung 2:                                      141\n\n Ich schließe mich der abweichenden Meinung zu Ziffer 3. an. Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der vom Gesetzgeber hier zu treffenden feststellenden Entscheidung gilt nach meiner Auffassung - da es sich um die Anwendung zwar grundrechtsbezogener aber unbestimmt-offener Verfassungsbegriffe handelt - der\nMaßstab der Vertretbarkeit (vgl. auch BVerfGE 72, 330 <399>). Dieser darf freilich\nnicht unter Berufung auf die Schwierigkeit, sich ein sicheres Urteil zu bilden, noch\neinmal zurückgenommen und darauf beschränkt werden, ob eine Gesamtwürdigung\nergebe, daß der Gesetzgeber sich nicht von guten Gründen habe leiten lassen. Dieser Umstand, der gerade die Vertretbarkeit als Prüfungsmaßstab begründet, darf\nnicht erneut zu deren weiterer Relativierung eingesetzt werden. Kann der Gesetzgeber sich wegen der Unübersichtlichkeit der Verhältnisse ein hinreichend sicheres, inhaltlich vertretbares Urteil nicht bilden, muß er auf eine Qualifizierung als sicherer\nHerkunftsstaat verzichten oder damit noch zuwarten.\n\n\n\n\n                                         39/42\n\n Abweichende Meinung des Richters Sommer zum Urteil des Zweiten Senats\n                          vom 14. Mai 1996\n\n                             Abweichende Meinung 3:                                       143\n\n 1. Der abweichenden Meinung der Richterin Limbach zu C. II. 3. b) und c) sowie C.        144\nV. 1. des Urteils stimme ich im Ergebnis zu. Die Aufnahme Ghanas in die Anlage II zu\n§ 29a AsylVfG entsprach auch nach meiner Auffassung nicht den Anforderungen an\nein Gesetz nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n 2. Ich kann dem Senat auch insoweit nicht folgen, als er unter C. V. 2. b) des Urteils   145\ndie Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückweist. Dabei zielt meine Kritik weniger auf das Ergebnis als vielmehr auf die vom\nSenat eingeschlagene Verfahrensweise.\n\n  Der Senat erschließt eine Begründung der angegriffenen Beschlüsse, mit der er sie       146\nfür verfassungsrechtlich tragfähig ansieht, aus den im Verlauf des\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens beigezogenen Akten. Ein solches Vorgehen\nhalte ich für unvereinbar mit dem geltenden Verfassungsprozeßrecht, insbesondere\nmit § 95 Abs. 2 BVerfGG.\n\n  a) Hat die Kammer darüber zu befinden, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93b BVerfGG), weil\ndies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist\n- insbesondere dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur\nSache ein besonders schwerer Nachteil entstünde - (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), so kann sie allerdings bei dieser Prüfung auch darauf abstellen, ob deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung\nder Sache an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <26>). Hierzu kann sie sich anhand der ihr vorliegenden Unterlagen\naus dem Ausgangsverfahren ein eigenes Urteil auch über die - an sich dem Fachgericht obliegende - Rechtsanwendung im Einzelfall bilden, wenn und soweit ihr dies für\ndie Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zweckmäßig erscheint. Ist hingegen - wie hier - eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\ndurch den Senat angenommen, so ist Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein die angegriffene gerichtliche Entscheidung mit der für sie gegebenen Begründung und die Behauptung des Beschwerdeführers, dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Führt diese Prüfung zu\ndem Ergebnis, daß die gerichtliche Entscheidung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt und hierauf beruhen kann, ist dies festzustellen (§ 95 Abs. 1 BVerfGG); zugleich ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG die gerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache in den Fällen des § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Es ist sodann Aufgabe des zuständigen Fachgerichts, unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) erneut mit verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung in der Sache zu entscheiden.\n\n\n                                         40/42\n\n In dieser in § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG festgelegten Aufgabenverteilung zwischen         148\nBundesverfassungsgericht und Fachgericht kommt der kassatorische Charakter des\nRechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck (vgl. Rennert in: Umbach/\nClemens, BVerfGG, § 95 Rnrn. 44, 64). Ob eine erneute, verfassungsgemäße\nRechtsanwendung durch das Fachgericht mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 <344, 347>), ist nach\nmeiner Auffassung jedenfalls seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) nur noch\nbei der Beschlußfassung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>), nicht\nmehr hingegen im Verfahren über die zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Mit jeder hiervon abweichenden Verfahrensweise zieht das\nBundesverfassungsgericht entgegen § 95 Abs. 2 BVerfGG fachgerichtliche Aufgaben an sich, zu denen es nicht berufen und für die es nicht gerüstet ist; dies kann im\nübrigen zu seiner weiteren Überlastung beitragen.\n\n  b) Ein solcher Übergriff in fachgerichtliche Kompetenzen liegt hier meines Erachtens darin, daß der Senat den Begründungen der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse eine Deutung gibt, die sich nicht schon aus ihrem Text selbst ablesen läßt, sondern die erst nach ins Einzelne gehender Auswertung der Akten des\nAusgangsverfahrens zugrunde gelegt werden kann. Hierfür kann sich der Senat nicht\nauf seinen Beschluß vom 16. Januar 1979 - 2 BvR 1148/76 - BVerfGE 50, 115\n(123 f.) stützen: Dort sind allerdings die beigezogenen Verfahrensakten daraufhin geprüft worden, ob sich aus ihnen Hinweise auf die für die Nichtannahme einer Revision\ndurch den Bundesgerichtshof maßgeblichen Gründe entnehmen ließen. Der angegriffene Beschluß des Bundesgerichtshofs war aber nicht mit Gründen versehen und\nenthielt auch sonst keinen Hinweis auf den für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Hingegen enthielten in den vorliegenden Fällen - wovon auch\nder Senat ausgeht - die angegriffenen Beschlüsse jeweils eine Begründung, waren\nalso aus sich heraus verständlich und vollständig. Freilich waren diese Begründungen - wie auch der Senat einräumt - für sich gesehen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Der Senat durfte nach meiner Auffassung nicht selbst von anderen, nach Lage\nder Akten möglichen Begründungen ausgehen, die das zuständige Fachgericht seinen Entscheidungen nicht beigegeben hat.\n\n\n\n\n                                         41/42\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 -\n2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/\n                93, 2 BvR 1508/93 - Rn. (1 - 149), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19960514_2bvr150793.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr150793\n\n\n\n\n                                     42/42\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1507-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":91},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":29},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1507-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:30.896094+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-05-14/2-bvr-1507-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1996-05-14","dockets":["2 BvR 1507/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr150793","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr150793"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-14/2-bvr-1507-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. a) Art. 16a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GG enthält keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Grundrechts aus\n   Art. 16a Abs. 1 GG und seines Schutzziels, wohl aber eine Beschränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts.\n\n   b) Art. 16a Abs. 3 GG sieht eine \"Arbeitsteilung\" zwischen dem Gesetzgeber einerseits und den Behörden und Gerichten andererseits\n   vor. Danach verbleibt den Behörden und den Gerichten die Prüfung,\n   ob der einzelne Asylbewerber Tatsachen vorgetragen hat, welche entgegen der Vermutung, die an seine Herkunft aus einem sicheren Staat\n   anknüpft, die Annahme begründen, er werde dort gleichwohl politisch\n   verfolgt.\n\n2. a) Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat\n   muß Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen.\n\n   b) Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung\n   oder Behandlung stellt in Anknüpfung an Art. 3 EMRK sicher, daß ein\n   solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den\n   fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird.\n\n3. Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat hat\n   sich der Gesetzgeber anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und\n   allgemeinen politischen Verhältnissen aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.\n\n4. a) Das Gesetz, mit dem ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein grundrechtsausfüllendes Gesetz. 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Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellten Vermutung ist\n   nicht, daß einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat dort\n   keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung\n   droht.\n\n   Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen,\n   das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet.\n\n                                  2/42","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n    2. § 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie\n       die Aufnahme von Ghana in Anlage II (zu § 29a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    3. 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