{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960418.1bvr066194","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"1 BvR 661/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 661/94 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder e.- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Burkes,\n                    Blumenstraße 6, Regensburg -\n  gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 -,\n\nhier:   Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Seidl,\n                                 der Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Seibert,\n                                 Jaeger,\n                                 Haas\n                                 und der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n\nam 18. April 1996 beschlossen:\n\nDie einstweilige Anordnung vom 29. April 1994 wird mit der Maßgabe wiederholt,\ndaß die einstweilige Aussetzung der Wirkung der Entscheidung des Bayerischen\nVerfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 5. Juni 1996, gilt.\nIm übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n1. Soweit der Senat dem Antrag auf erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung stattgibt, wird zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 29. April\n1994 Bezug genommen. Seither sind keine so bedeutsamen neuen Umstände eingetreten, daß eine veränderte Beurteilung gerechtfertigt wäre.\n\n                                        1/3\n\n Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere einstweilige Regelung bis zum Ablauf       2\nder gegenwärtigen Sendeperiode am 5. Juni 1996 wird nicht durch den Hinweis der\nEu. GmbH in Frage gestellt, bereits aus organisatorischen Gründen werde \"bis dahin\nkeine Veränderung der gegenwärtigen Situation erfolgen können\". Die insoweit allein\nentscheidungsbefugte Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) hat keine\nBereitschaft zu erkennen gegeben, die Beschwerdeführerin bis dahin auf freiwilliger\nGrundlage weitersenden zu lassen. Die Möglichkeit, daß sich die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vor einer Entscheidung über\ndie Verfassungsbeschwerde erledigt, läßt das Rechtsschutzinteresse für den Erlaß\nder begehrten einstweiligen Anordnung bezogen auf den Zeitraum vor Erledigung\nebenfalls unberührt.\n\n2. Für ihren weitergehenden Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin eine einstweilige Regelung auch bezogen auf die Zeit nach dem 5. Juni 1996 erstrebt, fehlt ihr\ndagegen das Rechtsschutzinteresse. Das Klagebegehren im Hauptsacheverfahren\nrichtete sich ebenso wie der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gestellte\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Sendeerlaubnis für einen Zeitraum\nvon vier Jahren. Dieser Zeitraum umfaßt - wie zwischen der Beschwerdeführerin\nund den Äußerungsberechtigten unstreitig ist - die Sendeperiode vom 6. Juni 1992\nbis zum 5. Juni 1996, die Gegenstand des zwischen der damaligen Kabelgesellschaft Nordostbayern mbH und der Eu. GmbH geschlossenen, von der BLM genehmigten Anbietervertrages vom 19. Dezember 1991 war. Da der Eilbeschluß des\nVerwaltungsgerichtshofs für die Zeit nach Ablauf der genannten Sendeperiode keine Wirkungen mehr entfalten kann, erledigt sich auch die ihn aufhebende, mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.\n\n              Seidl              Grimm                Kühling\n\n             Seibert             Jaeger                Haas\n\n              Hömig                                    Steiner\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. April 1996 -\n1 BvR 661/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. April 1996 - 1 BvR 661/\n                94 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/rs19960418_1bvr066194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960418.1bvr066194\n\n\n\n\n                                       3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-04-18/1-bvr-661-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-04-18/1-bvr-661-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:29.846100+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-04-18/1-bvr-661-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1996-04-18","dockets":["1 BvR 661/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960418.1bvr066194","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960418.1bvr066194"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.1996 – 1 BvR 661/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-04-18/1-bvr-661-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die einstweilige Anordnung vom 29. 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