{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960312.1bvr060990","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-03-12","aktenzeichen":"1 BvR 609/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 609/90 -\n\n- 1 BvR 692/90 -\n\n\n\n\n                              IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                  In den Verfahren\n\n                                        über\n\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\nI. der Frau R ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Leibenath und Klaus-Peter Hohenner, Langer Steinweg 3, Blomberg -\n\n 1. gegen\n\n          a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 RA 83/88 -,\n\n          b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n             vom 29. Juni 1988 - L 8 An 220/87 -,\n\n          c) das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. September 1987 - S 13\n             An 37/87 -,\n\n          d) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7.\n             Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1987 -,\n\n          2. mittelbar gegen § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen\n             Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450)\n\n- 1 BvR 609/90 -,\n\n\n\n                                         1/22\n\nII. der Frau Dr. U ...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwältinnen Beate Dörrfuß Petra Braun, Emil-Münz-Straße 21, Waiblingen -\n\n 1. gegen\n\n          a) den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 BA\n             243/88 -,\n\n          b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1988 - L 5 A 105/87 -,\n\n          2. mittelbar gegen § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen\n             Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450)\n\n- 1 BvR 692/90 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                  der Richter Grimm,\n\n                                  Kühling,\n\n                                  der Richterinnen Seibert,\n\n                                  Jaeger,\n\n                                  Haas\n\n                                  und der Richter Hömig,\n\n                                  Steiner\n\nam 12. März 1996 entschieden:\n\n\n\n\n                                            2/22\n\n    1. § 32 a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6 a Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6 a\n       Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54 a Absatz 5 Satz 2 und §\n       54 Absatz 6 a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der\n       Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes\n       vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz\n       2 und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in\n       der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989\n       (Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem\n       Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte)\n       in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.\n\n    2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung\n       spätestens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.\n\n    3. a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 RA 83/\n       88 -, des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n       29. Juni 1988 - L 8 An 220/87 - und des Sozialgerichts Detmold vom 29.\n       September 1987 - S 13 An 37/87 - verletzen die Beschwerdeführerin zu\n       I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n       werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Detmold zurückverwiesen.\n\n    a. Der Beschluß des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 BA 243/\n       88 - und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.\n       November 1988 - L 5 A 105/87 - verletzen die Beschwerdeführerin zu II.\n       in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n       werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht\n       Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.\n\n    4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die\n       notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                  Gründe:\n\n                                      A.\n\n                                       I.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 für Versicherte, die nach\ndem 31. Dezember 1920 geboren sind, auch dann auf 6,25 Werteinheiten je Kalen-\n\n\n                                      3/22\n\ndermonat begrenzt werden darf, wenn diese Zeiten bereits aufgrund sonstiger Beitragszeiten bewertet sind.\n\n  1. a) Am 1. Januar 1986 trat das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten       2\nsowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli\n1985 (BGBl I S. 1450) in Kraft. Damit trug der Gesetzgeber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169) Rechnung. Das HEZG\nführte neben einer Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung die rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungszeiten ein. Es traf allerdings nur eine Regelung für Mütter und Väter, die nach dem 31. Dezember 1920\ngeboren sind und damit frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1986\ndas 65. Lebensjahr vollendeten und hinsichtlich ihres Alters die Voraussetzungen für\ndas reguläre Altersruhegeld erfüllten. Die Kindererziehungszeiten der in der öffentlichen Diskussion häufig als \"Trümmerfrauen\" bezeichneten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 wurden erst mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921\n(Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S. 1585) geregelt, das Vorschriften über besondere Kindererziehungsleistungen in die jeweiligen\nRentenversicherungs-Neuregelungsgesetze einfügte (vgl. hierzu BVerfGE 87, 1).\n\n  b) Das - inzwischen durch eine Neuregelung (vgl. unten c) abgelöste - HEZG differenziert danach, ob die Kindererziehung vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes am\n1. Januar 1986 liegt. Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit ab 1. Januar 1986 erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt\nihres Kindes versichert; erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, verlängert\nsich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl\nan Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind\n(§ 1227 a Abs. 1 RVO, § 2 a Abs. 1 AVG, § 29 a Abs. 1 RKG, jeweils in der Fassung\ndes HEZG). Die Beiträge gelten als durch den Bund entrichtet (§ 1385 Abs. 6 RVO,\n§ 112 Abs. 6 AVG, § 130 Abs. 9 RKG) und gehen wie Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Berechnung der Rente ein, und zwar sowohl \"rentenbegründend\" bei der Ermittlung der erforderlichen Wartezeit als auch\n\"rentensteigernd\" bei der Rentenhöhe.\n\n Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 sind bei den nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Vätern und Müttern nicht als Pflichtbeitragszeiten, sondern als\nVersicherungszeiten \"eigener Art\" behandelt worden (vgl. dazu die Begründung des\nGesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 10/2677 S. 30 unter Nr. 2 a). Wie\nZeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 haben auch diese Zeiten\nrentenbegründende und rentensteigernde Wirkung. Sie sind auf die für eine Rente\nerforderliche Wartezeit anzurechnen und werden bei den für die Höhe der Rente\nmaßgeblichen Versicherungsjahren mitgezählt (§ 1250 Abs. 1 Buchst. c RVO, § 27\nAbs. 1 Buchst. c AVG, § 50 Abs. 2 RKG).\n\n\n                                         4/22\n\n  c) Die vorgenannten Regelungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1992 von den                 5\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgelöst worden (vgl.\nArt. 6 Nr. 24, Art. 83 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1992 -\nRRG 1992 -> vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261). Die früher unterschiedliche\nBehandlung der Kindererziehungszeiten je nachdem, ob sie nach dem 31. Dezember\n1985 oder vor dem 1. Januar 1986 zurückgelegt wurden, ist nicht beibehalten worden. Vielmehr sind auch die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Kindererziehungszeiten der nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter und Väter Pflichtbeitragszeiten, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Satz 2 SGB VI), sofern die Rente\nnach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen ist. Die Kindererziehungszeit für ein\nvor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet weiterhin zwölf Kalendermonate nach\nAblauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI), während für ein nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 geborenes Kind drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden und für Zeiten der Erziehung solcher Kinder in deren ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als entrichtet gelten (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI). Die\nVersicherungspflicht wegen Kindererziehung ergibt sich nunmehr aus § 3 Satz 1 Nr.\n1 SGB VI.\n\n  Für Versicherte, deren Rente bereits vor Inkrafttreten des RRG 1992 am 1. Januar           6\n1992 gezahlt wurde, wie dies bei den Beschwerdeführerinnen der Fall ist, bleibt es\nbei den einschlägigen Vorschriften in der Fassung des HEZG, so daß deren Renten\nweiterhin nach altem Recht zu berechnen sind (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI; sogenanntes Leistungsbeginnprinzip).\n\n 2. a) Die für die Bewertung von Kindererziehungszeiten maßgeblichen Bestimmungen der RVO und des AVG lauten in der Fassung des HEZG:\n\n                                 § 1255 Abs. 6 a RVO,                                        8\n\n                                   § 32 Abs. 6 a AVG                                         9\n\n  Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist von\neinem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 6,25\nentspricht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit\nZeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind\nauf den Wert 6,25 anzuheben.\n\n                         § 1255 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 RVO,                                 11\n\n                           § 32 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AVG                                  12\n\n Für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten            13\nBeitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert\n6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen,\n\n\n\n                                           5/22\n\nsind auf den Wert 6,25 anzuheben.\n\n Die entsprechenden Regelungen im Knappschaftsrecht sind in § 54 Abs. 6 a und §            14\n54 a Abs. 5 RKG enthalten.\n\n  b) Die in der Regel rentensteigernde Wirkung von Kindererziehungszeiten ergibt           15\nsich daraus, daß ihnen sogenannte Werteinheiten und für die Zeit seit Inkrafttreten\ndes SGB VI sogenannte Entgeltpunkte zugeordnet werden. Dabei entsprechen 100\nWerteinheiten alten Rechts einem (1) Entgeltpunkt neuen Rentenrechts. Jeder Kalendermonat der Kindererziehungszeit wird mit 6,25 Werteinheiten (oder nunmehr\n0,0625 Entgeltpunkten) bewertet. Ein Jahr Kindererziehungszeit ergibt somit eine\nRentenanwartschaft in Höhe von (12 x 6,25 =) 75 Werteinheiten (= 0,75 Entgeltpunkte). Die Kindererziehungszeit wird damit so bewertet und bei der Rentenberechnung\nberücksichtigt, als habe der erziehende Elternteil ein (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt erzielt, das 75 vom Hundert des (beitragspflichtigen) Durchschnittsentgelts sämtlicher Versicherten in diesem Zeitraum entspricht. Im Jahr 1995 steigerte beispielsweise eine Kindererziehungszeit die Rente um monatlich 34,50 DM in den alten und\num 26,59 DM in den neuen Bundesländern. Dem Rentenkonto des Versicherten werden Zeiten der Kindererziehung jedoch nur dann im vollen Umfang von 6,25 Werteinheiten je Kalendermonat gutgeschrieben, wenn der entsprechende Kalendermonat\nnicht bereits mit Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten belegt ist und\nfolglich noch keine anrechenbaren Werteinheiten vorhanden sind. Fallen Kindererziehungszeiten dagegen mit Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten zusammen, werden die aufgrund der genannten Zeiten bereits erworbenen Werteinheiten lediglich auf den Wert von 6,25 angehoben. Haben sie diesen Wert bereits\nerreicht, wirkt sich die Kindererziehungszeit nicht aus. Es findet keine Anhebung um\nden Wert 6,25 - also keine \"additive\" Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -\nstatt.\n\n In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt (BTDrucks 10/2677 S.           16\n30 unter III Nr. 1 e):\n\n Übt der wegen Kindererziehung versicherte Ehegatte gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus, so bedeutet dies keinen Hinderungsgrund für die Anerkennung dieser Zeit auch als Zeit der Versicherungspflicht\nwegen Kindererziehung. Nach der allgemeinen Systematik des Rentenrechts zählen\ndiese Monate für die Begründung der Wartezeit jedoch nur einmal, genau wie dies\nder Fall ist, wenn der Versicherte mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen\nnebeneinander ausübt (sog. Mehrfachbeschäftigung). Für die Höhe der Bewertung\ndieser Zeit gilt, daß eine Aufstockung der durch die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit erreichten Werte auf 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts\naller Versicherten erfolgt; diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, daß diese\nElternteile durch die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit bereits eine\nsoziale Absicherung haben.\n\n An diesem Prinzip hat auch das RRG 1992 festgehalten. § 70 Abs. 2 SGB VI be-              18\n\n\n                                          6/22\n\nstimmt, daß Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte\nerhalten, mindestens jedoch die aufgrund eigener Beitragszahlung errechneten Entgeltpunkte.\n\n                                          II.\n 1. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 609/90                                                    19\n\n  a) Die am 28. April 1923 geborene Beschwerdeführerin entrichtete im Zeitraum von        20\n1938 bis 1957 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung. Während der Erziehung\nihrer 1958 und 1959 geborenen Kinder war sie nicht berufstätig. Nach Eintritt in das\nGeschäft ihres Ehemannes als Mitgesellschafterin einer Gesellschaft Bürgerlichen\nRechts entrichtete sie ab Dezember 1974 wieder Beiträge zur Angestelltenversicherung als Pflichtversicherte kraft Antrags. 1975 machte sie von der durch das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für die Zeit von Juli 1957 bis\nEnde 1967 freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Seit 26. Mai 1984 bezieht sie eine\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit; diese Rente wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 7. Oktober 1986 in ein Altersruhegeld umgewandelt. Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ist die Zeit vom 1. April\n1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 zwar als\nKindererziehungszeit ausgewiesen, doch sind aufgrund ihrer nachentrichteten freiwilligen Beiträge innerhalb dieses Zeitraums die Kalendermonate des Jahres 1958 bereits mit jeweils 11,26, die Kalendermonate des Jahres 1959 mit jeweils 14,28 und\ndie Kalendermonate des Jahres 1960 mit jeweils 13,11 Werteinheiten bewertet.\n\n  Unter Hinweis auf § 32 a Abs. 5 AVG lehnte es die BfA ab, diese Zeiten bei der Rentenberechnung mit höheren als den bereits aufgrund freiwilliger Beitragszahlung erreichten Werteinheiten zu berücksichtigen. Widerspruch, Klage und Berufung der Beschwerdeführerin sind ohne Erfolg geblieben. Das Bundessozialgericht hat die vom\nLandessozialgericht zugelassene Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Kindererziehungszeiten seien\nnur subsidiär im Sinne einer Auffüllung der Rentenanwartschaft anzurechnen, soweit\nder Versicherungsverlauf in der Zeit der Kindererziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes den Wert von 6,25 je Kalendermonat nicht erreiche. Beitragszeiten im Sinne des § 32 a Abs. 5 AVG seien auch Zeiten, in denen freiwillige Beiträge geleistet wurden. § 32 a Abs. 5 AVG verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Materielles Differenzierungskriterium für die volle oder teilweise Anrechnung, aber auch für die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 sei, ob der erziehende Elternteil während des ersten Lebensjahres nach der Geburt des Kindes Lücken im\nAufbau einer Rentenanwartschaft bis zur Obergrenze von 6,25 Werteinheiten habe.\nDieses Kriterium sei nicht willkürlich. Es halte sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Notwendigkeit generalisierender und typisierender Regelungen\nim Rahmen des dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zustehenden, besonders weiten Gestaltungsspielraums. Die Eigentumsgarantie sei\n\n\n                                          7/22\n\nebenfalls nicht verletzt, weil jedenfalls durch die rückwirkende Anerkennung und Bewertung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 nicht in eine bereits erworbene individuelle Rechtsposition oder in die Institutsgarantie des Eigentums belastend eingegriffen werde. Vielmehr liege eine eigentumsrechtlich unbedenkliche,\nausschließlich begünstigende Inhaltsregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\nvor. Auch das Sozialstaatsprinzip sei nicht verletzt, da öffentliche Mittel nach dem\nGrad der Schutzbedürftigkeit nur dorthin gelenkt werden dürften, wo im Einzelfall Bedarf bestehe.\n\n  b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         22\ndes Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Sie trägt im wesentlichen vor, § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 AVG treffe keine sozial ausgewogene\nRegelung. Ziel des HEZG sei es gewesen, Erziehungsleistungen rentenbegründend\nund rentensteigernd zu berücksichtigen, damit die durch den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit entstandenen Nachteile ausgeglichen würden. Dieses Ziel werde für\nwesentliche Bevölkerungsgruppen, nämlich die ohnehin sozial benachteiligten, nicht\nerreicht, so zum Beispiel für Alleinerziehende, die unmittelbar nach Auslaufen der\nMutterschutzfrist zur Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit gezwungen gewesen seien. Es werde aber auch für Familien verfehlt, in denen es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, auf das Einkommen eines Ehegatten ganz oder teilweise zu\nverzichten. Andererseits kämen jene Bevölkerungsschichten voll in den Genuß der\nrentenrechtlichen Absicherung, die sozial und wirtschaftlich bessergestellt und nicht\nauf eine Berufstätigkeit des erziehenden Elternteils angewiesen seien. Unerträglich\nsei es, wenn Frauen - wie in ihrem Fall - mit Unterstützung eines schwerkriegsbeschädigten Ehemannes zur Erlangung einer eigenen Altersversorgung nachträglich\nfreiwillige Beiträge gezahlt und die Mittel hierfür aus dem Familieneinkommen aufgebracht hätten, nicht in den Genuß der Begünstigung kämen.\n\n 2. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 692/90                                                   23\n\n  a) Die am 19. Mai 1922 geborene Beschwerdeführerin ist Diplomchemikerin. Sie           24\nwar zu keinem Zeitpunkt in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Abschluß ihres Studiums im Juli 1949 und der Geburt ihrer vier zwischen\n1950 und 1962 geborenen Kinder war sie Hausfrau. Im Jahre 1973 machte sie von\nder durch das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für die\nZeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Seit Juni 1987 bezieht sie von der BfA ein Altersruhegeld. Dabei wurden neben\nihren nachentrichteten freiwilligen Beiträgen auch Kindererziehungszeiten für die ersten drei Kinder berücksichtigt. Für ihr 1962 geborenes Kind ist eine Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf zwar vorgemerkt (1. August 1962 bis 31. Juli\n1963); die Rente wird durch die zuletzt genannte Kindererziehungszeit jedoch nicht\nerhöht, weil dieser Zeitraum - anders als die übrigen Kindererziehungszeiten - bereits\naufgrund der 1973 nachentrichteten freiwilligen Beiträge mit Werteinheiten von monatlich über 6,25 belegt ist.\n\n\n\n                                         8/22\n\n  Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Rentenbescheid Sprungklage zum Sozialgericht. Sie beantragte, die BfA zur Zahlung einer höheren Rente zu verurteilen.\nZusätzlich zu den wegen ihrer freiwilligen Beiträge für die Zeit von August bis Dezember 1962 berücksichtigten 10,92 Werteinheiten und für die Zeit von Januar bis Juli\n1963 berücksichtigten 12,86 Werteinheiten je Kalendermonat seien monatlich weitere 6,25 Werteinheiten als Kindererziehungszeit anzuerkennen und zu den vorhandenen Werteinheiten zu addieren. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei ihr\nnach § 32 a Abs. 5 AVG wegen bereits vorhandener freiwilliger Beiträge eine weitere\nrentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausscheide. Die Mittel für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge seien bei ihr aus dem Familieneinkommen abgezweigt worden. Sie habe fest darauf vertraut, diese Beiträge würden nicht\nnachträglich dadurch entwertet, daß sie zu einem Ausschluß von Ansprüchen führten, die vergleichbaren Frauen mit Kindererziehungszeiten ohne Beitragsnachentrichtung zuerkannt würden.\n\n Klage und Berufung der Beschwerdeführerin sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die          26\nNichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts hat sie Beschwerde\nzum Bundessozialgericht eingelegt, die zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung\nwird auf das Revisionsurteil vom selben Tag verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 609/90 (vgl. oben II a) ist.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung          27\nvon Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Sie trägt vor, die\nBedeutung der Erziehungsleistung für die Allgemeinheit bestehe darin, daß die nachwachsende Kindergeneration für die Alterssicherung der Eltern- und Großelterngeneration aufkomme. Dieser Beitrag für die Allgemeinheit werde von allen Müttern durch\ndie Erziehung ihrer Kinder geleistet, nicht nur von jenen, die in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes keine mit entsprechender Beitragsentrichtung\nverbundene Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Kindererziehung als Leistung zugunsten des sogenannten Generationenvertrages werde nicht dadurch zur \"Nichtleistung\", daß die Mutter in der Zeit der Kindererziehung erwerbstätig geblieben sei und\nwegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie oder wegen Fehlens\neines unterhaltspflichtigen Partners habe erwerbstätig bleiben müssen. Gleiches treffe zu, wenn durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge Maßnahmen der Eigenvorsorge getroffen würden. Denn auch die Kinder dieser Mütter würden später als Erwerbstätige zur Finanzierung der Rentenversicherung herangezogen, nicht anders als die\nKinder jener Mütter, denen das HEZG \"etwas bringe\". Die nach dem 31. Dezember\n1920 geborenen Mütter würden von der \"Gegenleistung\" für ihre Kindererziehung\nausgeschlossen und damit gegenüber den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Müttern benachteiligt. Eine Benachteiligung liege auch gegenüber jenen Müttern vor, die\nneben der Kindererziehung keine zusätzlichen Leistungen (etwa in Form der Entrichtung freiwilliger Beiträge) zugunsten der Rentenversicherung erbracht hätten. Im\nRentenrecht gelte der Grundsatz, daß bei einer Mehrfachbeschäftigung für den gleichen Zeitraum entrichtete Beiträge in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien.\n\n\n\n                                          9/22\n\nWenn es in der Begründung zum HEZG heiße, es könnten für den gleichen Zeitraum\nmehrere erbrachte Leistungen bei der Rentenberechnung nicht gleichzeitig berücksichtigt werden, sei dies unrichtig. Da für Kindererziehungszeiten Beiträge als entrichtet gälten, müsse die Rente der Summe der Beiträge für Kindererziehungszeiten\nund freiwilligen Beiträgen oder Pflichtbeiträgen entsprechen. Ihre freiwilligen Beiträge\nseien entwertet; sie sei in ihrem Vertrauen, mit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für ihr Alter vorzusorgen, enttäuscht worden. Zudem werde sie gegenüber jenen Müttern ungleich behandelt, die sich etwa aus Anlaß der Eheschließung oder der\nRückkehr in ein \"Nicht-EG-Land\" die Beiträge hätten erstatten lassen.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG sei darin zu sehen, daß Kindererziehungszeiten        28\nnur mit 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet\nwürden. Mit dem Anrechnungsmodell werde im übrigen das Ziel verfolgt, Mütter vom\nArbeitsmarkt zu verdrängen. Dies verletze Art. 6 Abs. 4 GG und das Sozialstaatsprinzip, zumal Kinder heute mehr als jeder andere Sachverhalt ein sozial gesichertes Alter ihrer Mütter gefährdeten und der Generationenvertrag zu \"einer Art Enteignung\"\nder Mütter führe. Auch habe die aktive Generation zugunsten der Rentnergeneration\nsteigende Anteile ihres Einkommens im Umlageverfahren abzuführen; es sinke die\nBereitschaft zu zusätzlichen Unterhaltsleistungen, und es wachse die Hemmung der\nMütter, von ihren Kindern Unterhaltsleistungen einzufordern.\n\n                                          III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Deutsche Juristinnenbund e. V. Stellung genommen.\n\n 1. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.                    30\n\n Die angegriffene Regelung folge dem sogenannten Lückenschließungsprinzip und              31\nsei für die Rentenversicherung typisch. Dieses Prinzip sei im Rahmen des Art. 3 Abs.\n1 GG ein zulässiges Differenzierungskriterium. Auch Anrechnungszeiten (früher:\nAusfallzeiten) wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit würden nur gewährt, wenn\ndurch diese Tatbestände eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nunterbrochen worden sei. Trotz ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherungszeiten\nseien Kindererziehungszeiten einer eigenen Beitragszahlung nicht äquivalent, Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Bei jenen, die während der Kindererziehungszeit eine eigenständige soziale Sicherung oberhalb von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens aufgebaut hätten, bestehe keine\nrentenbiographische Lücke, die im Rahmen von Maßnahmen des sozialen Ausgleichs geschlossen werden müsse. Eine Aufstockung von Rentenanwartschaften\nscheide beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten mit Kindererziehungszeiten\naus. Dies gelte erst recht für ein Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit\nZeiten freiwilliger Beitragszahlung.\n\n Eine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen gegenüber               32\n\n\n                                          10/22\n\nden vor 1921 geborenen Müttern liege nicht vor. Bei den Leistungen nach dem\nHEZG und dem KLG handle es sich um unterschiedliche Regelungsbereiche, auch\nwenn beide Gesetze das gleiche Ziel, nämlich die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, verfolgten. Eine Ungleichbehandlung der\nBeschwerdeführerinnen mit Müttern oder Vätern, bei denen Erziehungszeiten nach\ndem 1. Januar 1986 lägen, finde ebenfalls nicht statt, da es seit dem 1. Januar\n1986 nicht mehr zu einem Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit freiwilligen Beiträgen kommen könne. Voraussetzung der Entrichtung freiwilliger Beiträge\nsei seither, daß die betreffende Person nicht versicherungspflichtig ist; Kindererziehungszeiten seien aber seit 1. Januar 1986 Pflichtbeitragszeiten.\n\n Die Bewertung der Kindererziehungszeiten mit 75 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes sei sachlich gerechtfertigt, weil damit Erwerbstätigkeit und Kindererziehung auf dem Niveau des Durchschnittsverdienstes von Frauen typisierend gleichgestellt würden. Unter Berücksichtigung der Bewertung von vergleichbaren anderen\ngesellschaftlich relevanten Sachverhalten, zum Beispiel Wehr- und Zivildienst, sei die\nBewertung der Kindererziehungszeiten nicht unangemessen. Der behauptete Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG liege nicht vor, da zum Zeitpunkt der Rentengewährung\ndie Erziehung eines Kindes normalerweise abgeschlossen sei. Schließlich sei auch\ndas Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt, weil das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen, mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge für ihr Alter vorzusorgen, nicht enttäuscht\nworden sei. Durch die Einführung von Kindererziehungszeiten seien ihre freiwilligen\nBeitragsleistungen nicht berührt worden. Lediglich der Zuwachs bei der Rentenhöhe\nsei durch die Einführung der Kindererziehungszeiten als Maßnahme des sozialen\nAusgleichs auf der Grundlage des Lückenschließungsprinzips eingeschränkt.\n\n 2. Auch der VDR hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Er teilt im wesentlichen die Auffassung der Bundesregierung und trägt ergänzend vor:\n\n  Mit den angegriffenen Anrechnungsmodalitäten des HEZG werde nicht in Rechtspositionen eingegriffen, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, weil vor Erlaß\ndes HEZG keine individuellen Rechtspositionen hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorhanden gewesen seien. Das HEZG habe diese Rechtspositionen erst geschaffen. Eine Entwertung bereits gutgeschriebener Beitragszahlungen\nhabe bei den Beschwerdeführerinnen nicht stattgefunden. Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips liege ebenfalls nicht vor, da dieses Prinzip beim Einsatz öffentlicher\nMittel, wozu auch die aufgrund von Kindererziehungszeiten erbrachten Rentenleistungen gehörten, eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulasse. Diejenigen Mütter und Väter, deren rentenrechtliche Absicherung während der Zeit ihrer Kindererziehung auch ohne dafür vorgesehene zusätzliche\nstaatliche Leistungen gewährleistet werde, seien in diesem Sinne sozial weniger\nschutzbedürftig.\n\n  Falls sich der Gesetzgeber für eine additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch bei den bereits gezahlten Renten entscheiden sollte, würde dies für die\n\n\n\n                                          11/22\n\nRentenversicherungsträger einen erheblichen, in ihrer derzeitigen und in ihrer mittelfristig absehbaren Arbeitssituation nicht zu bewältigenden zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeuten; denn jedenfalls für Bestandsrenten sei dann eine Neufestsetzung\nder Rente nach § 300 SGB VI und eine erneute Kontenklärung mit vorhergehender\nErmittlung eventuell vorhandener Berücksichtigungszeiten erforderlich. Zudem entstünden bei der Einbeziehung der seit 1. Januar 1986 erfolgten Rentenzugänge in eine additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten erhebliche Mehraufwendungen,\nnämlich 1995 in Höhe von (geschätzt) 646 Millionen DM, im Jahre 2000 von 1.155\nMillionen DM und im Jahre 2015 von 3.347 Millionen DM. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, daß bei einer Aufgabe des Lückenschließungsprinzips auch den Familienangehörigen von EG-Arbeitnehmern vermehrt Kindererziehungszeiten angerechnet werden müßten.\n\n 3. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Verfassungsbeschwerden für begründet.           37\n\n  Im HEZG fänden sich für die Erziehenden der Geburtsjahrgänge ab 1921 Differenzierungen, die sachlich nicht gerechtfertigt seien. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sei keine gewährende Staatstätigkeit, die in das Belieben des Gesetzgebers gestellt sei. Vielmehr sei dessen Gestaltungsrahmen durch Art. 6 Abs. 1\nGG eingeengt. Lücken in der Rentenbiographie bildeten keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Bewertung von Kindererziehungszeiten. Denn dem Gesetzgeber\nsei es nicht um eine Lückenschließung für Zeiten der Kindererziehung gegangen; andernfalls hätte es nämlich der Definition dieser Lücken bedurft. Bei richtiger Betrachtungsweise seien Leistungen für Erziehungszeiten eine Honorierung der Erziehungsleistung. Diese werde auch von Müttern und Vätern erbracht, die niemals oder nur in\nsehr geringem Umfang der Rentenversicherung angehört hätten. Werde aber die Erziehungsleistung honoriert, gebe es keinen Grund, die Honorierung auf jene Personen zu beschränken, die in dem vom Gesetzgeber herausgegriffenen ersten Lebensjahr des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder die ein Entgelt von\nweniger als 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts erzielt haben. Vielmehr sei in\nsolchen Fällen eine Kumulierung der Kindererziehungszeiten mit bereits anderweitig\nerworbenen Anwartschaften geboten.\n\n  Es könne auch keineswegs als zulässige Typisierung angesehen werden, wenn               39\nsich der Lückentatbestand auf das erste Lebensjahr des Kindes beschränke, denn\ngerade in der Vergangenheit (vor Einführung des auf sechs Monate erweiterten Mutterschaftsurlaubs und des Erziehungsgeldes) sei eine Erwerbstätigkeit vielfach erst\nbei Eintritt des Kindes in die Schule unterbrochen worden. Erst seitdem Erziehungsgeld und Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung parallel ausgebaut worden seien, gebe es eine Kongruenz zwischen Rentenrecht und familiärem Verhalten.\n\n Durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge auch während der Zeit der Kindererziehung hätten gerade Versicherte wie die Beschwerdeführerinnen ihre Verbundenheit\nmit der Rentenversicherung dokumentiert. Freiwillige Beiträge seien von Frauen vornehmlich zur Anwartschaftserhaltung bezahlt worden oder weil sie auf eine eigen-\n\n\n\n                                         12/22\n\nständige soziale Alterssicherung angewiesen seien. Die Aufwendungen hierfür hätten, ohne daß ein Arbeitgeber Beitragsanteile getragen habe, aus dem Familieneinkommen aufgebracht werden müssen.\n\n  Das Gesetz begünstige gerade jene, die keine oder nur eine schwache Beziehung            41\nzur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuweisen hätten, indem bei ihnen Kindererziehungszeiten in größerem Umfang angerechnet würden als bei jenen, die sich von\nAnfang an bemüht hätten, Versicherungslücken durch die (zeitnahe) Entrichtung freiwilliger Beiträge zu vermeiden oder im Wege der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bei sich bietender Gelegenheit nachträglich zu schließen. Diese Differenzierung\nsei sachwidrig und könne nicht damit begründet werden, daß die hierdurch Begünstigten die besonders Bedürftigen seien, weil aus niedrigen Versicherten- oder Hinterbliebenenrenten nicht auf das Gesamteinkommen des jeweiligen Rentners und auf\nseine wirtschaftliche Situation geschlossen werden könne. Zudem sei zu vermeiden,\ndaß gerade diejenigen, die mit ihren Beiträgen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des\nRentenversicherungssystems beigetragen hätten, bei der Einführung neuer anwartschaftsbegründender Sachverhalte grundsätzlich schlechter gestellt würden als jene,\ndie keine oder weniger Beiträge gezahlt hätten.\n\n Mit einer Begrenzung der Kindererziehungszeiten auf 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts aller Versicherten habe der Gesetzgeber diese Zeiten schlechter behandelt als Zeiten der Berufsausbildung, die mit 0,075 und nicht nur mit 0,0625 Entgeltpunkten bewertet werden. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund.\n\n                                          B.\n  Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verfassungsbeschwerden unter Mitwirkung aller Mitglieder des Ersten Senats. Die Richterin Jaeger hat zwar zu einem Zeitpunkt, in dem sie diesem noch nicht angehörte, die Stellungnahme des\nDeutschen Juristinnenbundes (vgl. oben A III 3) mit unterzeichnet. Sie ist jedoch dadurch nicht an der Ausübung ihres Richteramtes in den vorliegenden Verfahren der\nVerfassungsbeschwerden gehindert.\n\n  1. Die Richterin Jaeger ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Keiner der Ausschließungsgründe des § 18 Abs. 1 BVerfGG liegt vor. Sie ist nicht an der vorliegenden Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG beteiligt. Wer an einer Äußerung\nmitwirkt, die das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 GOB-VerfG (früher § 22 Abs. 4) einholt, ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne der gesetzlichen Regelung. Die Richterin Jaeger ist aber auch nicht durch § 18 Abs. 1 Nr. 2\nBVerfGG von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. Äußert sich jemand\nfür eine Vereinigung des Privatrechts, die wegen ihrer besonderen Erfahrung oder\nSachkunde vom Bundesverfassungsgericht um eine Stellungnahme ersucht wird, so\nwird er nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG \"von Amts oder Berufs wegen\" in dieser Sache tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Stellungnahme Sach- und Rechtskenntnisse zugrunde liegen, die - zumindest auch - in einem Beruf erworben worden\nsind. Der vorliegende Sachverhalt ist keiner der drei Fallgruppen zuzuordnen, die\n\n\n                                          13/22\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von § 18 Abs. 1 Nr. 2\nBVerfGG erfaßt werden (vgl. BVerfGE 78, 331 <337>).\n\n  2. Ein rechtliches Hindernis für die Mitwirkung der Richterin Jaeger in den vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerden ergibt sich auch nicht aus § 19\nBVerfGG (vgl. BVerfGE 30, 149 <154>; 78, 331 <336>). Der Vorsitzende des Senats\nhat die Beteiligten des jeweiligen Ausgangsverfahrens und den Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung auf die Mitwirkung der Richterin Jaeger an der Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes hingewiesen und Gelegenheit gegeben,\nsich zu äußern, ob aus ihrer Sicht und aus dem Gesichtspunkt des § 19 BVerfGG\nrechtliche Bedenken gegen die Ausübung des Richteramtes durch Richterin Jaeger\nin den vorliegenden Verfahren bestehen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine\nBedenken geäußert. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.\nGleiches gilt für die BfA als Beklagte der Ausgangsverfahren. Eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin Jaeger nach § 19 BVerfGG wurde demnach im verfassungsgerichtlichen Verfahren von keiner Seite geltend gemacht. Auch hat sich die Richterin\nJaeger nicht selbst für befangen erklärt (§ 19 Abs. 3 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung zu dieser Frage ist ohne Mitwirkung der Richterin Jaeger ergangen.\n\n                                          C.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz         47\n2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der mit den Verfassungsbeschwerden ebenfalls angegriffenen Vorschrift des § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG kommt\ndaneben keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.\n\n                                           I.\n  Mit der mittelbar angegriffenen Regelung hat der Gesetzgeber allerdings nicht in         48\ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen eingegriffen, denn das HEZG\nhat diese Rechtsposition erst geschaffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>). Ebensowenig\nliegt ein Eingriff in den Bestand derjenigen Rechtspositionen vor, die die Beschwerdeführerinnen durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten des HEZG\nbereits erworben hatten. Diese Beiträge werden bei der Berechnung ihrer Renten in\nvollem Umfang berücksichtigt; eine Minderung der hieraus resultierenden Werteinheiten ist mit dem HEZG nicht verbunden. Gleiches gilt für Versicherte, die während\nder Zeit der Kindererziehung Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die bloße Erwartung\noder Hoffnung, bei der Einführung neuartiger (Sozial-)Leistungen oder der Regelung\nrentenrechtlicher Tatbestände begünstigt zu werden, wird durch Art. 14 Abs. 1 GG\nnicht geschützt.\n\n\n\n\n                                          14/22\n\n                                           II.\n Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes             49\nverstoßen, daß er mit der Ausgestaltung der Kindererziehungszeiten im HEZG nicht\nallen Versicherten eine rückwirkende versicherungsrechtliche Besserstellung zugute\nkommen ließ.\n\n Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählen Rechtssicherheit            50\nund Vertrauensschutz. Durch das Grundgesetz ist aber nur das Vertrauen der Bürger\ndarauf geschützt, daß Rechtspositionen, die ihnen gesetzlich eingeräumt worden\nsind, nicht nachträglich verschlechtert werden: Der Einzelne soll sich grundsätzlich\ndarauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (sogenannte echte Rückwirkung; vgl. BVerfGE 13, 261\n<271>; stRspr). Auch kann unter bestimmten Umständen das Vertrauen des Bürgers\nSchutz dagegen begründen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sogenannte unechte Rückwirkung; vgl. BVerfGE 14,\n288 <297 f.>; 74, 129 <155>; stRspr).\n\n  Die rechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen wurde nicht nachträglich in dem       51\nSinne verschlechtert, daß an die von ihnen erfüllten Tatbestände ungünstigere Folgen geknüpft wurden als nach der Rechtslage, von der sie bei ihren Dispositionen\n(Entrichtung freiwilliger Beiträge) ausgehen durften. Ebensowenig wurde eine von ihnen erlangte Rechtsposition nachträglich entwertet. Die Beitragszeiten der Beschwerdeführerinnen werden seit dem Inkrafttreten des HEZG nicht geringer bewertet, als dies ohne die Regelungen des HEZG der Fall gewesen wäre.\n\n                                          III.\n  Art. 6 Abs. 4 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Ob diese Norm Müttern über            52\ndie Zeit der Schwangerschaft und über die ersten Monate nach der Geburt hinaus\nSchutz gewährt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können aus ihr für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden\n(BVerfGE 87, 1 <41 f.>). Ein solcher Fall liegt hier vor, da § 32 a Abs. 5 AVG für Väter\nund Mütter gleichermaßen gilt. Zwar wirkt sich eine unzureichende Berücksichtigung\nvon Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich vor\nallem zu Lasten der Mütter aus, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen\noder ganz aufgeben. Diese Folgen berühren jedoch nicht den Schutzbereich des Art.\n6 Abs. 4 GG. Die deutlich höhere Betroffenheit von Frauen löst vielmehr die aus Art.\n3 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Gesetzgebers aus, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 1 <42> unter Hinweis auf BVerfGE 85, 191 <207>).\n\n\n\n\n                                          15/22\n\n                                          IV.\n Die angegriffene Vorschrift verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.                      53\n\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.         54\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der\nGleichheitssatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im\nVergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndaß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die\nAnwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten,\ndie einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter\ndiesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden,\nwelche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der\ntatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben (BVerfGE 87, 1 <36 f.>\nm.w.N.).\n\n  2. Mit der angegriffenen Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zu einer ungleichen Behandlung verschiedener Personengruppen insoweit führt, als sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirken. Sie benachteiligt\ninsbesondere jene Versicherten, die auch während der ersten Lebensphase ihres\nKindes die Solidargemeinschaft durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständig Vorsorge getroffen haben.\n\n a) Bei Personen, die für die Zeit der Kindererziehung keine Beiträge aufgrund einer      56\nPflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung entrichtet haben, werden Kindererziehungszeiten mit 6,25 Werteinheiten bewertet. Dies gilt selbst für Personen, die zu\nkeinem Zeitpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung angehört haben und nur mit\nKindererziehungszeiten oder zusätzlich entrichteten freiwilligen Beiträgen die Wartezeit für ein Altersruhegeld erfüllen. Insoweit setzt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten keine \"Lücke\" oder \"Sicherungslücke\" in der Versicherungsbiographie im eigentlichen Sinne voraus, wie dies etwa bei der rentenrechtlichen\nBerücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Fall ist.\n\n b) Demgegenüber wirken sich Kindererziehungszeiten bei Personen, die während             57\nder Kindererziehungszeit versicherungspflichtig beschäftigt waren, nicht oder nur in\ngeringerem Umfang aus. Die Kindererziehungszeiten bleiben ganz ohne rentensteigernde Wirkung, wenn aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits\n6,25 Werteinheiten oder mehr erreicht sind. Kindererziehungszeiten wirken sich gegenüber der oben unter 2. a) genannten Personengruppe nur in geringerem Umfang\naus, wenn aufgrund der Beschäftigung Werteinheiten von weniger als 6,25 erworben\n\n\n                                         16/22\n\nwurden. In diesem Falle findet nur eine Aufstockung der vorhandenen Werteinheiten\ndurch Kindererziehungszeiten auf den Wert 6,25 (und nicht um den Wert 6,25) statt.\nEs handelt sich hierbei vorwiegend um den Personenkreis der alleinerziehenden Elternteile oder um Familien aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten, bei\ndenen das Erwerbseinkommen nur eines Ehepartners für den Familienunterhalt nicht\nausgereicht hätte und der erziehende Elternteil deshalb gezwungen war, zumindest\neiner versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. zur Entwicklung der Frauenerwerbstätigkeit: Fuchs, Gutachten zum 60. Deutschen Juristentag,\n1994, F 29 ff.).\n\n  c) Kindererziehungszeiten wirken sich nicht oder nur in einem gegenüber der oben         58\nunter 2. a) genannten Personengruppe geringeren Umfang auch bei Personen aus,\ndie zwar während der Erziehungsphase nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren, die aber während der Kindererziehungszeit freiwillige Beiträge entrichtet haben\n(zeitnahe Entrichtung freiwilliger Beiträge). In der Zeit bis zur Rentenreform von 1957\nwaren dies insbesondere Frauen, die sich bei der Heirat die bis dahin entrichteten\nBeiträge nicht hatten erstatten lassen und erworbene Rentenanwartschaften nur\ndurch Zahlung anwartschaftserhaltender freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten. In der Folgezeit handelte es sich vorwiegend um Personen, die freiwillige Beiträge mit dem Ziel entrichteten, eine eigenständige, vom Ehepartner unabhängige Altersversorgung aufzubauen.\n\n d) Dieser Personengruppe stehen hinsichtlich der Auswirkungen von Kindererziehungszeiten Versicherte gleich, die freiwillige Beiträge nicht zeitnah, also in und während der Zeit der Kindererziehung entrichtet haben, sondern die - wie die Beschwerdeführerinnen - erst von der durch das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten\nMöglichkeit Gebrauch gemacht haben, für die Vergangenheit freiwillige Beiträge\nnachzuentrichten.\n\n 3. Für die aufgezeigte Ungleichbehandlung fehlt es an einem rechtfertigenden              60\nGrund.\n\n  a) Sie läßt sich nicht in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden        61\nWeise mit dem sogenannten Lückenschließungsprinzip begründen. Dieses Prinzip\nlag der früheren Berücksichtigung von Ersatz- und Ausfallzeiten zugrunde, die dadurch gekennzeichnet waren, daß dem Versicherten für die Berechnung der Rente\nZeiten angerechnet wurden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt hatte (vgl. BVerfGE\n58, 81 <112>). Einfachrechtlich setzte diese Anrechnung - wie auch heute noch nach\n§ 58 Abs. 2 SGB VI - voraus, daß der Versicherte in das System der gesetzlichen\nRentenversicherung integriert war und in der Regel vor und nach der \"beitragsfreien\"\nLücke der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Dieses Prinzip wurde jedoch bei Einführung der Kindererziehungszeiten gerade nicht verfolgt. Das ergibt\nsich schon daraus, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Kindererziehungszeiten keinen Tatbestand der Versicherungslücke im Sinne einer Unterbrechung der Versicherungsbiographie definiert hat (vgl. Schulin/Karuth, NZS 1996, S.\n\n\n\n                                          17/22\n\n273 <279>). Er hat vielmehr Kindererziehungszeiten auch Versicherten zugute kommen lassen, die niemals der Solidargemeinschaft angehörten. Selbst bei großzügiger\nInterpretation kann deshalb nicht mehr von einer Lücke im Versicherungsverlauf die\nRede sein. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gegenüber anderen, bereits vorhandenen Zeiten subsidiär ausgestaltet und in\nsolchen Fällen ein entsprechendes (weitergehendes) Sicherungsbedürfnis verneint\n(vgl. BTDrucks 10/2677 S. 30).\n\n  b) Die Ungleichbehandlung läßt sich auch nicht mit dem Sozialstaatsprinzip rechtfertigen. Dieses verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen\n(vgl. etwa BVerfGE 5, 85 <198>; 22, 180 <204>; 27, 253 <283>). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich daraus jedoch regelmäßig kein\nGebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren\n(vgl. BVerfGE 18, 257 <273>; 29, 221 <235>; 59, 231 <263>; 69, 272 <314>; 82, 60\n<80>). Dem Sozialstaatsprinzip mag es am besten entsprechen, soziale Ausgleichsleistungen nur dorthin zu lenken, wo im Einzelfall ein Bedarf festgestellt wird (vgl.\nBVerfGE 17, 1 <11>; 26, 16 <37>). Im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungssystems, das nicht an konkrete Bedarfslagen anknüpft, reicht jedoch der Bedarfsgesichtspunkt für sich allein nicht als Differenzierungsgrund aus. Das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG könnte die beschriebene\nSubsidiarität der Kindererziehungszeiten und die daraus resultierende Ungleichbehandlung allenfalls dann rechtfertigen, wenn es sich hierbei um Leistungen handelte,\ndie der Behebung einer Notlage oder eines konkreten Sicherungsdefizits dienten.\nDies ist bei Kindererziehungszeiten angesichts der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs und der Motive des Gesetzgebers des HEZG aber gerade nicht der Fall (vgl.\nBVerfGE 87, 1). Die Erziehung von Kindern dient der Sicherung des Rentensystems\nund hat unter der Geltung eines vom sogenannten Generationenvertrag getragenen\nUmlageverfahrens für die Rentenversicherung Garantiefunktion; dabei kann vernachlässigt werden, daß nicht alle Kinder in ihrer späteren Erwerbsphase in der Lage\noder willens sein werden, selbst als Beitragszahler zur Finanzierung der Renten beizutragen. Als weiteres Element muß stets auch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hinzutreten: Kindererziehung ist - wie das Bundesverfassungsgericht\nausgeführt hat - (nur) eine \"der beiden Leistungen für das Rentensystem\" (vgl.\nBVerfGE 87, 1 <40>). Dem steht nicht entgegen, daß der Fortbestand der gesetzlichen Rentenversicherung und das Funktionieren des Gemeinwesens darüber hinaus\nvon weiteren, nicht weniger bedeutsamen Faktoren abhängen, wie etwa vom Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl produktiver Arbeitsplätze (vgl. hierzu Hase,\nSGb 1992, S. 612, 614).\n\n  Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten und Beitragszahlung angesichts ihrer Verschiedenartigkeit gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat mit dem HEZG jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversicherung\nnicht davon abhängt, ob der erziehende Elternteil auf eine entsprechende Bewertung\n\n\n\n                                        18/22\n\nseiner Kindererziehungszeit angewiesen ist oder in dieser Zeit auf seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit bestimmten Umfangs wegen der Entrichtung\neigener Beiträge nicht vorliegt. Der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung wird nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben, daß die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist oder nachgeht. Es vermindert den Wert\nder Kindererziehung im rentenrechtlichen Zusammenhang aber auch nicht, wenn\nwährend oder für die Zeit der Kindererziehung freiwillige Beiträge zeitnah oder nachträglich entrichtet wurden, zum Beispiel aus dem Familieneinkommen des alleinverdienenden Ehemannes einer zeitweilig nicht berufstätigen und ihre Kinder erziehenden Frau.\n\n  4. Die Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG verstößt nach alledem gegen Art. 3     64\nAbs. 1 GG. Ob sie auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 2 GG Bedenken begegnet, bedarf keiner Prüfung mehr, weil sich daraus keine weitergehenden Rechtsfolgen ergeben könnten.\n\n  5. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der          65\ngesetzlichen Rentenversicherung Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben,\ndaß Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken\nin der Rentenbiographie hinterläßt (vgl. BVerfGE 87, 1 <39>). Solche Möglichkeiten\nwerden seit langem in der Fachöffentlichkeit diskutiert (vgl. etwa Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger <Hrsg.>, Verbesserung der sozialen Sicherung der Frauen - Stellungnahme der Kommission des VDR zur Reform der Kindererziehungszeiten, 1993, S. 21 ff. sowie die Nachweise bei Schulin/Karuth, NZS 1996, S. 273 <276\nff.>). Sie waren auch wiederholt Gegenstand von Gesetzentwürfen und von Beratungen im parlamentarischen Raum (vgl. zum Beispiel Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, BTDrucks VI/2916\nS. 5, 41 zu § 1260 c des Entwurfs; BTDrucks VI/3767 S. 6, 14 zu § 1258 Abs. 3 des\ngeänderten Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1985 - RRG 1985>, BTDrucks 10/\n2608 S. 84 zu § 736 des Entwurfs; Entschließungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN,\nBTDrucks 11/4964). Das Grundgesetz legt den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Lösung fest. Er ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht gehalten, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Ob und\nauf welche Weise der Gesetzgeber das Ziel, die soziale und wirtschaftliche Lage kindererziehender Mütter und Väter bedarfsorientiert zu verbessern, außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Einklang mit dem Grundgesetz hätte\nerreichen können, hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht zu entscheiden.\n\n                                         D.\n\n                                         I.\n 1. Bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz beschränkt sich das Bundesverfas-           66\n\n\n\n                                        19/22\n\nsungsgericht darauf, die Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz festzustellen, und sieht von einer Nichtigerklärung ab\n(vgl. BVerfGE 87, 114 <135 f.>). Die Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG ist danach in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang für mit Art. 3 Abs. 1\nGG unvereinbar zu erklären. Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung maßgeblich gewesenen § 1255 a Abs. 5 Satz 2, § 1255 Abs. 6 a Satz 2 RVO und § 32 Abs. 6 a Satz\n2 AVG, jeweils in der Fassung des HEZG, sowie die Nachfolgevorschrift des § 70\nAbs. 2 SGB VI, die keine inhaltliche Änderung gegenüber § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG\naufweist, in diesem Umfang für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl.\nBVerfGE 61, 319 <356>; 92, 53 <73>, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für die in der\nReichsknappschaftsversicherung maßgeblich gewesenen § 54 a Abs. 5 Satz 2 und §\n54 Abs. 6 a Satz 2 RKG, jeweils in der Fassung des HEZG, sowie die Nachfolgevorschrift des § 83 Abs. 1 SGB VI.\n\n 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung durch eine       67\nverfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheidungen und deren Verwirklichung im Gesetzgebungsverfahren erscheint ein Zeitraum bis zum 30. Juni 1998 angemessen. Dabei hat der Gesetzgeber\ngrundsätzlich auch Vorsorge dafür zu treffen, daß in Fällen, in denen die Verwaltung\nerstmals nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses auch über die Frage der\nBerücksichtigung von mit beitragsbelegten Zeiten zusammentreffenden Kindererziehungszeiten entscheidet, die von ihm vorgenommene Neuregelung (gegebenenfalls\nauch rückwirkend) wirksam wird. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der\nGesetzgeber davon absehen, in diesen Fällen der Beschwer abzuhelfen, etwa wenn\ndiese Abhilfe nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange, etwa finanzwirtschaftlicher Art, möglich wäre (vgl. BVerfGE 87,\n114 <137>).\n\n  Bei seiner gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber auch zu prüfen, ob er an     68\neiner Begrenzung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf den Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens festhält (vgl.\nBVerfGE 87, 1 <40>).\n\n                                         II.\n  Rentenbescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits        69\nbestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken\ndes § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt\n(vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die gesetzliche Neuregelung des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit beitragsbelegten Zeiten auf rechts- oder bestandskräftig\n\n\n                                        20/22\n\ngewordene Entscheidungen und zurückliegende Sachverhalte erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.\n\n                                        III.\n  1. Die fachgerichtlichen Urteile und Beschlüsse, die auf der für verfassungswidrig   70\nerklärten Vorschrift beruhen und mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden angegriffen sind, werden aufgehoben. Die zugrundeliegenden Verfahren sind auszusetzen, damit den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit offengehalten wird, aus der\nvom Gesetzgeber zu erlassenden und für sie möglicherweise günstigeren Neuregelung Nutzen zu ziehen. Von einer Aufhebung des im Verfahren 1 BvR 609/90 ebenfalls angegriffenen Rentenbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nsieht der Senat ab. Sie ist im vorliegenden Fall nicht sachdienlich.\n\n  2. Soweit Rentenbescheide, die auf der für verfassungswidrig erklärten Norm beruhen, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch keine Bestandskraft erlangt haben, sind anhängige Gerichtsverfahren bis\nzur Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Rentenbescheiden, die nach\nBekanntgabe des vorliegenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erlassen werden, ist zunächst das bisher geltende Recht zugrunde zu legen, jedoch unter\ndem Vorbehalt der Anpassung an die künftige Neuregelung.\n\n                Seidl                 Grimm                 Kühling\n\n            Die Richterin\n          Seibert ist an der\n          Unterschrift gehin-Jaeger                 Haas\n                dert.\n\n                Seidl\n\n                     Hömig                             Steiner\n\n\n\n\n                                        21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. März 1996 -\n1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/\n                90, 1 BvR 692/90 - Rn. 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Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz\n       2 und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in\n       der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989\n       (Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem\n       Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte)\n       in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.\n\n    2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung\n       spätestens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.\n\n    3. a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 RA 83/\n       88 -, des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n       29. Juni 1988 - L 8 An 220/87 - und des Sozialgerichts Detmold vom 29.\n       September 1987 - S 13 An 37/87 - verletzen die Beschwerdeführerin zu\n       I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n       werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Detmold zurückverwiesen.\n\n    a. Der Beschluß des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 - 1 BA 243/\n       88 - und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.\n       November 1988 - L 5 A 105/87 - verletzen die Beschwerdeführerin zu II.\n       in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n       werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht\n       Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.\n\n    4. 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