{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960118.1bvr211694","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-01-18","aktenzeichen":"1 BvR 2116/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 2116/94 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der Frau A...,\n\n2. des Herrn A...\n\nBevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes und Georg Rixe, Hauptstraße 60, Bielefeld\n\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 1994\n         - 2 S 320/94 -,\n\n        b) das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Mai 1994 - 42 C 62/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                  der Richter Grimm,\n\n                                  Kühling,\n\n                                  der Richterinnen Seibert,\n\n                                  Jaeger,\n\n                                  Haas\n\n                                  und der Richter Hömig,\n\n                                  Steiner\n\nam 18. Januar 1996 entschieden:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Räumungsurteile, die ergangen        1\nsind, weil die Beschwerdeführer eine vorausgegangene, später aber vom Bundesver-\n\n\n\n                                            1/6\n\nfassungsgericht aufgehobene Verurteilung zur Entfernung einer Parabolantenne\nnicht befolgt hatten.\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Sie bewohnen eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist wird. Die Beschwerdeführer installierten ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der\nVermieterin am Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne, um weitere türkische\nFernsehprogramme empfangen zu können. Die Vermieterin verlangte von ihnen vergeblich die Entfernung der Parabolantenne. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. August 1993, die Parabolantenne zu entfernen.\n\n  Die Beschwerdeführer befolgten das in Rechtskraft erwachsene Urteil nicht. Sie baten vielmehr die Vermieterin um Mitteilung eines ihr genehmen Standorts für die Parabolantenne und erhoben kurz darauf Verfassungsbeschwerde, wovon sie die Vermieterin unterrichteten. Diese ging auf das Ersuchen um Angabe eines\nAlternativstandorts für die Antenne nicht ein, sondern erwirkte im November 1993 einen Vollstreckungsbeschluß, der sie zur Ersatzvornahme ermächtigte. Nach Zustellung dieses Beschlusses ließ die Vermieterin die Antenne abbauen. Am folgenden\nTag brachten die Beschwerdeführer sie wieder an. Daraufhin kündigte die Klägerin\ndas Mietverhältnis fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache sowie\naus wichtigem Grund unter Hinweis auf die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und das erneute Anbringen der Antenne. Die am selben Tag von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Ermächtigungsbeschluß des\nAmtsgerichts wies das Landgericht zurück.\n\n Das amtsgerichtliche Urteil zur Beseitigung der Antenne wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß vom 29. Juni 1994 wegen Verstoßes gegen\ndas Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG) aufgehoben.\n\n 2. Noch ehe der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ergangen war, entschied das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Urteil, daß die Beschwerdeführer\ndie Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben hätten. Die Klägerin sei\nzur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Ihr sei nicht zuzumuten, weiter am Mietvertrag festzuhalten. Dies ergebe sich daraus, daß die Beschwerdeführer auch nach dem rechtskräftigen Urteil vom 20. August 1993 der darin\nausgesprochenen Verpflichtung, die auf dem Balkon installierte Parabolantenne zu\nentfernen, nicht nachgekommen seien. Sie hätten sogar die Antenne, nachdem diese\naufgrund eines gerichtlichen Ermächtigungsbeschlusses entfernt worden sei, umgehend wieder anmontiert. Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung sei ihnen\nmit der Ersatzvornahme deutlich vor Augen geführt worden. Die anwaltlich beratenen\n\n\n                                         2/6\n\nBeschwerdeführer könnten nicht geltend machen, daß sie ohne Verschulden davon\nausgegangen seien, angesichts des laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bestehe noch keine definitive Verpflichtung zur Entfernung der Parabolantenne.\n\n  Das Landgericht wies - zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Räumungsurteil zurück. Die\nfristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführer ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft in einem solchen Maße verletzt hätten, daß\nder Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen sei.\nDie Beschwerdeführer hätten das bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 1993 nicht befolgt und\ndie von ihnen installierte Parabolantenne nicht entfernt. Darüber hinaus hätten sie\nden Vollstreckungsbeschluß mißachtet. Das Verhalten der Beschwerdeführer sei\nschuldhaft. Sie hätten gewußt, daß das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden und ein Vollstreckungsbeschluß zugunsten der Vermieterin ergangen sei. Das\nGesamtverhalten der Beschwerdeführer zeige, daß diese im laufenden Mietverhältnis nicht gewillt seien, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen\nund rechtmäßige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu dulden.\n\n                                          II.\n 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer im wesentlichen            7\neine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihre allgemeine Handlungsfreiheit.           8\nDas Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 1993, auf dessen Nichtbefolgung die\nKündigung gestützt werde, sei vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG aufgehoben worden. Unter diesen Umständen liege in ihrem Verhalten keine eindeutige und grob schuldhafte Pflichtverletzung,\ndie zur fristlosen Kündigung berechtige. Sie hätten vielmehr nur von ihren verfassungsrechtlich verbrieften Rechten Gebrauch gemacht. Ihnen könne nicht entgegengehalten werden, daß das Amtsgerichtsurteil vom 20. August 1993 zunächst rechtskräftig gewesen sei. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG sei dieses Urteil als nicht existent zu\nbehandeln.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ferner das Grundrecht der Informationsfreiheit. Keine der beiden Entscheidungen lasse erkennen, daß die Gerichte bei\nder Anwendung der §§ 553, 554 a BGB im Rahmen einer Güterabwägung das besondere Interesse an der Wahrung dieses Grundrechts gewichtet und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt berücksichtigt hätten. Indem sie\nsich zur Begründung der Räumungspflicht auf das Urteil vom 20. August 1993 bezögen, setzten sie den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG fort.\n\n Weiterhin sei ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht als Wohnungsmieter verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen ließen nicht erkennen, daß diese\n\n\n                                          3/6\n\nRechtsposition im Rahmen einer Abwägung mit dem Eigentumsrecht der Vermieterin\nberücksichtigt worden sei.\n\n 2. Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung die Wirkung der angegriffenen Urteile ausgesetzt (BVerfGE 92,\n126).\n\n                                       III.\n Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gegnerin des          12\nAusgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zur Verfassungsbeschwerde\nStellung zu nehmen. Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\nDie Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat die angegriffenen Urteile verteidigt.\n\n                                       B.\n Die Voraussetzungen, von denen nach § 93 a BVerfGG die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abhängt, liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt.\n\n\n\n\n                                        4/6\n\n  Die Frage, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht bei seiner Entscheidung        14\nüber die fristlose Kündigung nach § 554 a BGB in Rechnung stellen mußte, daß das\nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts im Erstverfahren über die Anbringung der Parabolantenne inzwischen wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG aufgehoben worden war, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn\ndieser Umstand bei der von § 554 a BGB verlangten Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, wäre im vorliegenden Fall kein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten. Das ergibt sich aus dem Gewicht, das das Landgericht dem\nVerhalten der Beschwerdeführer nach Erlaß des rechtskräftigen Urteils im Erstverfahren im Rahmen des § 554 a BGB beigemessen hat. Die Auffassung des Gerichts,\ndie Beschwerdeführer hätten das Urteil des Amtsgerichts befolgen müssen, solange\nes rechtskräftig war, begegnet keinen Bedenken. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen\nUrteils nicht hemmt, konnte sie von dieser Pflicht nicht befreien. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer das Urteil nicht nur mißachtet, sondern nach seiner Vollstreckung den vorherigen Zustand sogar eigenmächtig wieder hergestellt, ohne einen Versuch zur Abwendung der Vollstreckung zu unternehmen. Angesichts dessen\nspricht nichts dafür, daß das Erhaltungsinteresse der Beschwerdeführer an ihrer\nWohnung von den Zivilgerichten im Fall einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als überwiegend angesehen werden würde.\n\n                Seidl                 Grimm                Kühling\n\n               Seibert                Jaeger                 Haas\n\n                     Hömig                            Steiner\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Januar 1996 -\n1 BvR 2116/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Januar 1996 -\n                1 BvR 2116/94 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19960118_1bvr211694.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960118.1bvr211694\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-18/1-bvr-2116-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-18/1-bvr-2116-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:27.636185+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-01-18/1-bvr-2116-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1996-01-18","dockets":["1 BvR 2116/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960118.1bvr211694","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960118.1bvr211694"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.01.1996 – 1 BvR 2116/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-18/1-bvr-2116-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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