{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960911.1bvr063093","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"1 BvR 630/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 630/93 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. B...\n\n  gegen § 295 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur\n        Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen\n        Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom\n        21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266),\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Seidl,\n                                 den Richter Grimm\n                                 und die Richterin Haas\n\nam 11. September 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die gesetzliche Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Angabe der Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Krankenkassen und in den\nAbrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen.\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer ist als Arzt für Neurologie und Psychiatrie niedergelassen      2\nund zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zugleich ist er bei einer Ersatzkasse krankenversichert. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen § 295 Abs. 1 SGB V mit dem Antrag, die Vorschrift für nichtig zu erklären. Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt er, den Vollzug\ndes Gesetzes vorläufig auszusetzen. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 12 GG.\n\n  Mit der angegriffenen gesetzlichen Regelung habe sich eine völlig neue Dimension     3\nder Offenbarung von Diagnosen ergeben. Ohne deren Schutz könne die Volksgesundheit in ihrer Gesamtheit Schaden nehmen. Er selbst sei sowohl als Patient wie\nauch als Vertragsarzt von der geänderten Fassung des § 295 Abs. 1 SGB V betroffen. Durch die Verpflichtung der ihn behandelnden Ärzte zur Angabe der ihn betreffenden Diagnosen werde sein Recht auf Achtung der Privatsphäre in einem nicht hin-\n\n\n\n                                         1/6\n\nnehmbaren Umfang im intimsten Bereich aufgehoben. Der über seine Diagnosen informierte Personenkreis werde unübersehbar. Als Arzt befürchte er, daß sich Patienten keiner ärztlichen Behandlung mehr anvertrauten oder sich im Rahmen einer\nBehandlung nicht mehr hinreichend mitteilten.\n\n  Für die Diagnoseangaben auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Abrechnungsunterlagen sei kein gesetzlicher Verwendungszweck bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht habe eine nicht anonymisierte Datensammlung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken als verfassungswidrig\neingestuft. Die in §§ 284 und 285 SGB V geregelten Zwecke seien zu weit gefaßt, als\ndaß aus ihnen eine Grenze für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung erkennbar\nwerde. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X erlaube es außerdem, Daten unabhängig von ihrem\nErhebungszweck weiterzugeben, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB benötigt würden. Habe die Diagnose erst einmal den unmittelbaren Behandlungsbereich des Arztes verlassen, sei sie praktisch allen am Sozialsystem Beteiligten zugänglich.\n\n Die Kenntnis der Diagnose zur Überprüfung von ärztlichen Abrechnungen sei zur            5\nErreichung ihres Zwecks ungeeignet. Die vorgesehene Verschlüsselung nach dem\nICD-10 lasse sich in der Praxis nicht umsetzen. Diagnosen stünden erst am Ende\nvon medizinischen Untersuchungen und erst nach Abschluß von Differentialdiagnosen fest. Plausibilitätskontrollen würden erst dann durchführbar, wenn alle Differentialdiagnosen mit anzugeben seien. Es gebe kaum medizinische Untersuchungen, die\nsich unter Heranziehung einer Differentialdiagnose nicht rechtfertigen ließen. Versehentliche Falschabrechnungen könnten auch ohne Diagnose aufgedeckt werden.\nBetrugsabrechnungen ließen sich nicht durch Diagnoseangaben aufdecken, wenn zu\nwillkürlich falschen Abrechungsziffern passende Diagnosen hinzuerfunden würden.\n\n  Die Verpflichtung zur Angabe und die Kenntnis der Diagnose sei zur Erreichung des       6\nGesetzeszwecks auch nicht erforderlich. Da das Gesamthonorar für alle Vertragsärzte \"gedeckelt\" sei, könnten jedenfalls die Krankenkassen kein legitimes Interesse an\nder Aufdeckung von Fehlabrechnungen in Anspruch nehmen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit könne die Entscheidung, ob die gleiche Krankheit über mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiträume vorliege, durch einen der behandelnden Vertragsärzte geklärt\nwerden. Für die Kontrolle der Plausibilität der Abrechnung sei die Kenntnis der Diagnose ebenfalls nicht erforderlich. Jedenfalls für sein nervenärztliches Fachgebiet\nlasse sich nachweisen, daß sie allein anhand der abgerechneten Leistungsziffern\nnachprüfbar sei. Es gebe außerdem konfliktfreiere Regelungsmechanismen zur\nÜberprüfung von ärztlichen Abrechnungen, zum Beispiel die Einbeziehung der Patienten, wie sie auch bei Privatversicherten gängige Praxis sei.\n\n  Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung diene der Abwehr eines unmittelbar drohenden Nachteils. Er leide zur Zeit an einer akuten Krankheit. Der für die\nnotwendigen Rezepte erforderliche Arztkontakt habe eine Abrechnung mit zwingender Angabe der Diagnose zur Folge. Die durch die Verpflichtung zur Angabe der Dia-\n\n\n\n                                          2/6\n\ngnose entstehenden Nachteile seien nicht nur für ihn, sondern auch für unzählige\nMitbürger relevant. Die Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Gesetzes habe\nkeine weitreichenden Folgen. Es werde lediglich der Zustand wiederhergestellt, wie\ner vor Inkrafttreten des gerügten Gesetzes, also vor dem 1. Januar 1993, bestanden\nhabe.\n\n                                        II.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.    8\nDie inhaltlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind nicht gegeben.\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       9\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, sind die Erfolgsaussichten\nder Verfassungsbeschwerde nur insoweit relevant, als diese sich von vornherein als\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit\ndes angegriffenen Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben. Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn\neine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg\nhätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu\nversagen wäre (vgl. BVerfGE 86, 390 <395>; 87, 334 <338>; 93, 181 <186 f.>;\nstRspr).\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n2. Daher hängt die Begründetheit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von der Folgenbeurteilung und -abwägung ab. Die im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen \"schwere Nachteile\"\nim Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG sein und gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde\naber keinen Erfolg hätte, überwiegen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des\n§ 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Vollzug eines Gesetzes vorläufig ausgesetzt werden soll\n(BVerfGE 81, 53 <54>; 82, 310 <313>; 82, 353 <363>; 83, 162 <171>; 86, 390\n<395>; 93, 181 <186>; stRspr).\n\n a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, hätte der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache Diagnosen der von ihm behandelten Patienten anzugeben und die ihn\nbetreffenden Diagnosen würden von den ihn behandelnden Ärzten entsprechend der\n\n\n                                        3/6\n\nangegriffenen gesetzlichen Bestimmung mitgeteilt. Das gilt für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen und\ndie in diesem Rahmen behandelten Patienten generell. Solange der ICD-10 überarbeitet wird, kann die Angabe der Diagnose sanktionslos wie bislang in Klarschrift\nerfolgen, ist also nicht an eine fest vorgegebene Codierung gebunden. Die Diagnose würde über das Arzt-Patienten-Verhältnis hinaus bekannt und nach Maßgabe der\ngesetzlich zugelassenen Verwendungszwecke sowie im Rahmen der vorgesehenen\nSchutzvorkehrungen gespeichert, genutzt und gegebenenfalls übermittelt. Dies wäre\nirreversibel. Möglicherweise würde die Unbefangenheit der Kommunikation zwischen\nArzt und Patienten beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeuteten diese Folgen aber keine weitergehende Belastung als die, die bereits nach\ndem bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmung bestehenden Rechtszustand, wie ihn die Rechtsprechung konkretisiert hat, bestanden hat. Denn das Bundessozialgericht hat die Pflicht zur Angabe der Diagnose bereits den Vorläuferregelungen der §§ 294, 295 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. (Urteil vom 4. Mai 1994, NZS 1995,\nS. 92 ff.) und auch schon den diesen vorangehenden Bestimmungen (BSGE 55, 150\n<152 ff.>; 59, 172 <174 ff.>) entnommen.\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde         13\naber später als unbegründet, wäre die Diagnose auf dem für die Krankenkasse bestimmten Vordruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und in den Abrechnungsunterlagen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht mehr angegeben worden. Dadurch würde die Erfüllung der den\nKrankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesenen Aufgaben,\ndie mit den gesetzlich festgelegten Verwendungszwecken (vgl. insbesondere §§ 284,\n285 SGB V) in Bezug genommen werden, beeinträchtigt. Den Krankenkassen würde\n- jedenfalls im gegebenen Regelungssystem - etwa die im Rahmen der Gewährung\nvon Krankengeld gegebenenfalls erforderliche Prüfung, ob dieselbe Krankheit vorliegt, ebenso unmöglich gemacht wie eine den bestehenden Bestimmungen entsprechende Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und\nder Kontrolle der Plausibilität der Abrechnungen die Abrechnungsunterlagen nicht\nmehr im Hinblick darauf prüfen, ob die Beziehung zwischen angegebener Diagnose\nund abgerechneter Leistung den dafür bestehenden Maßstäben entspricht. Auch diese Folgen wären jedenfalls praktisch irreversibel.\n\n c) Bei der Beurteilung und Abwägung der Folgen wiegen die Folgen im Falle einer        14\nAblehnung des Antrags weniger schwer als die Folgen eines Anordnungserlasses.\nHierbei fällt ins Gewicht, daß damit der Zustand beibehalten wird, der nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen bestanden hat. Im übrigen ist anzunehmen, daß bei einer Aussetzung der Pflicht\nzur Angabe der Diagnose die Erfüllung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen in erheblicher Weise beeinträchtigt würde. Demgegenüber werden die Möglichkeiten der Kenntnisnahme, Verarbeitung und Verwen-\n\n\n\n                                         4/6\n\ndung der Diagnoseangaben sowie die Mißbrauchsgefahren durch die Regelungen\ndes Sozialgesetzbuches jedenfalls so weit eingeschränkt, daß die Aussetzung des\nVollzugs eines Gesetzes nicht gerechtfertigt ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             15\n\n             Seidl                 Grimm                  Haas\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. September 1996 - 1 BvR 630/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1996 - 1 BvR 630/93 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19960911_1bvr063093.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960911.1bvr063093\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-09-11/1-bvr-630-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-09-11/1-bvr-630-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:35.904467+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-09-11/1-bvr-630-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1996-09-11","dockets":["1 BvR 630/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960911.1bvr063093","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960911.1bvr063093"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.09.1996 – 1 BvR 630/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-09-11/1-bvr-630-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":5},{"id":"SGB 5/295","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"295","label":"§ 295 SGB 5","mentions":3},{"id":"SGB 5/285","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"285","label":"§ 285 SGB 5","mentions":2},{"id":"SGB 5/284","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"284","label":"§ 284 SGB 5","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"SGB 10/69","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"69","label":"§ 69 SGB 10","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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