{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960315.1bvr057096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1996-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 570/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 570/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der G... e.V., vertreten durch die Erste Vorsitzende\n  2. der Frau E...,\n  3. der D... Gesellschaft, vertreten durch den Präsidenten,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Fenger,\n                    Edgar Roß Straße 17, Hamburg -\ngegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n      vom 14. März 1996 - 5 B 630.96 -\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Seidl,\n                                  den Richter Grimm\n                                  und die Richterin Haas\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführer, der Deutsche Trägerverein der Tr... - nachfolgend TM -, eine   1\nLehrerin der TM und ein der TM zugehöriger wissenschaftlicher Verein, wenden sich\ngegen eine verwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung in einem Verfahren, in\ndem sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antwort der Bundesregierung auf eine\nparlamentarische Anfrage zu Jugendsekten und Psychogruppen begehrt haben.\n\n                                         I.\n1. a) Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie die Fraktionen der CDU/CSU          2\nund der F.D.P. haben an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zum Thema\n\"Maßnahmen der Bundesregierung auf dem Gebiet der Aufklärung über sogenannte\nJugendsekten oder Psychogruppen einschließlich der mit ihnen rechtlich, wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder weltanschaulichen Zielsetzung verbundenen Organisationen\" gestellt. Darin wird unter anderem gefragt, welche Gruppierungen die\n\n\n\n                                         1/6\n\nBundesregierung zu den Jugendsekten oder Psychogruppen zähle und wie sie das\nGefährdungspotential dieser Gruppierungen für die Gesellschaft einschätze. Nach\nfernmündlicher Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend ist die Antwort auf die Kleine Anfrage gestern an den Deutschen Bundestag abgesandt worden. Die Beschwerdeführer besorgen, in der Antwort kritisch\nerwähnt und den Jugendsekten oder Psychogruppen zugeordnet zu werden. Sie\nwenden sich insbesondere gegen die befürchtete Äußerung, TM könne zu psychischen Schäden führen.\n\n  b) Das für Jugend zuständige Bundesministerium rechnete in der Vergangenheit in         3\nverschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen die Bewegung der TM den\nJugendsekten bzw. Psychogruppen zu und äußerte sich negativ über sie. Namentlich\nwurde der Vorwurf erhoben, die TM könne zumindest bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen. In einem daraufhin unter anderem von dem Trägerverein der\nTM angestrengten Klageverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. Dezember 1985 - 5 A 1125/84 - nach\numfänglicher Beweisaufnahme im wesentlichen zugunsten der Kläger und untersagte der Bundesrepublik insbesondere die Äußerungen, TM gehöre zu den sogenannten Jugendsekten oder Psychosekten und könne zu psychischen Schäden oder zu\neiner Persönlichkeitszerstörung führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die\nRevision der Beklagten durch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerw-GE 82, 76) das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wieder her. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - (NJW\n1989, S. 3269) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.\n\n  Im Jahre 1993 begehrten die Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz gegen             4\nden in Vorbereitung befindlichen \"Sektenreport 1993\", in dessen Entwurf sich das damalige Bundesministerium für Frauen und Jugend wiederum kritisch mit der TM auseinandersetzte. Der Antrag blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor\ndem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verwies in seiner Beschwerdeentscheidung auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 und führte ergänzend aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende Beurteilung, denn eine sachkundige\nWürdigung dieses Vorbringens wäre mit einer umfangreichen, den Rahmen eines\nvorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden.\n\n  Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1919/95) anhängig gemacht, mit der sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1,\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Über diese Verfassungsbeschwerde ist\nebenso wie über den mit ihr verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch nicht entschieden worden.\n\n c) Auf die erwähnte Kleine Anfrage hin haben die Beschwerdeführer vor dem Ver-           6\n\n\n\n                                          2/6\n\nwaltungsgericht im Ausgangsverfahren den Antrag gestellt, der Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die\nTM-Organisation oder die TM zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen. Auch dieser Antrag ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß zur Begründung vollinhaltlich auf seinen den Sektenreport 1993 betreffenden Beschluß Bezug\ngenommen.\n\n2. Mit ihrer daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,\naus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kleine Anfrage sei inszeniert worden, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, unter Umgehung\nder gegen die Veröffentlichung des Sektenreports gerichteten Rechtsschutzbegehrens die negativen Behauptungen über die Beschwerdeführer aufzustellen, die im\nEntwurf des Reports enthalten seien. Diese Behauptungen seien falsch, wie sie in\nihrem den Sektenreport betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie den\nvorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im einzelnen dargelegt hätten. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen, die den Urteilen dieses Gerichts vom 18. Dezember\n1985 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 zugrunde liege, nicht\nden Vorwurf gestützt, TM könne zu psychischen Schäden führen. Ein entsprechender mißverständlich formulierter Satz in dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts sei vom Bundesverwaltungsgericht fälschlich in dem Sinne gedeutet worden, TM könne solche Schäden auslösen. Ihren umfänglichen Vortrag zu diesem\nMißverständnis sowie das umfangreiche Tatsachenmaterial, das sie den Verwaltungsgerichten in den Folgeverfahren vorgelegt hätten, sei unter Verstoß gegen ihr\nRecht auf Gehör nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht berücksichtigt\nworden. Die Weigerung der Gerichte, trotz der für sie drohenden schweren Rechtsverletzung in eine eigenständige Prüfung einzutreten, sei mit dem Gebot effektiven\nRechtsschutzes unvereinbar.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag,             8\n\nder Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig,\nbis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens, hilfsweise, bis zum Abschluß einer\nerneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 13. März 1996 (AZ.: 5 B 630.96) zu untersagen, die TM-Organisation oder die Transzendentale Meditation (TM) in der Antwort\nauf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 (BTDrucks 13/3712), in irgendeinem\nZusammenhang zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu\nbezeichnen; ausgenommen ist eine Erklärung des Inhalts, daß an der Behauptung,\ndie TM gehöre zu den sog. Jugendsekten (bzw. Psychogruppen, Jugendreligionen\netc.) nicht mehr festgehalten wird,\n\n\n                                          3/6\n\nhilfsweise,                                                                            10\n\nihr durch eine einstweilige Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen über die genannte Beschwerde aufzugeben, in\nder Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 bei dem zu erwartenden\nnachstehenden oder ähnlich formulierten Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht der Bundesregierung im Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - gestattet bzw.\nnicht untersagt habe, TM als Jugendsekte oder Psychogruppe zu bezeichnen, weil\nTM bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen könne, den Zusatz anzufügen, daß die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in\nder Berufungsinstanz dazu angehörten psychiatrischen Fachgutachter jedoch ausdrücklich erklärt haben, daß die Behauptung, TM könne psychische Schäden auslösen, wissenschaftlich nicht berechtigt sei und daß desweiteren Erkenntnisse, die eine Warnung durch die Bundesregierung wegen einer von TM ausgehenden\nGefährdung im Sinne der Kleinen Anfrage vom 1. Februar 1996 rechtfertigen könnten, weder damals vorgelegen haben und dementsprechend vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden sind noch heute vorliegen.\n\n Zu ihrem Hilfsantrag tragen sie erläuternd vor: Selbst wenn sich der Hauptantrag      12\ndurch Übermittlung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage an den\nBundestag erledigt haben sollte, könne die begehrte Richtigstellung noch nachgereicht werden. Auf diese Weise ließen sich die mit der Verteilung und Veröffentlichung der Antwort verbundenen Rechtsverletzungen zumindest abmildern.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.     13\n\n1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei hat die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die\nFolgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen,\ndie entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 90, 277\n<283>, stRspr).\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.        15\nDie Entscheidung über den Erlaß der einstweiligen Anordnung hängt daher von der\nAbwägung der eintretenden Folgen ab.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung weder in dem mit dem Hauptantrag noch mit           16\ndem Hilfsantrag beantragten Umfang, so wäre zu erwarten, daß die Bundesregierung\nin ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage sich erneut kritisch zur Organisation und zur\nLehre der TM äußert und insbesondere ihre Behauptung wiederholt, TM könne psychische Schäden auslösen. Zwar ist der Inhalt der Antwort bislang nicht bekannt, die\nin der Kleinen Anfrage formulierten Einzelfragen geben aber Anlaß zu solchen Äußerungen. Sowohl durch die amtliche Bekanntmachung als auch durch die Weitergabe\nan die Medien würde die Antwort über die Parlamentarier hinaus der Öffentlichkeit\nbekannt werden. Angesichts der amtlichen Autorität der Bundesregierung könnten\ndie zu erwartenden Behauptungen und Bewertungen den durch die früheren - schon\nlänger zurückliegenden - Äußerungen angeblich hervorgerufenen Ansehensverlust\nfür TM weiter verstärken. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, so\nwürde sich dies als gravierende Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen der Beschwerdeführer darstellen. Eine spätere Richtigstellung falscher Behauptungen oder\nüberzogener Wertungen wäre zwar möglich, könnte den eingetretenen Ansehensverlust aber jedenfalls nicht völlig ausgleichen.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung hingegen, hätte die Verfassungsbeschwerde           17\naber keinen Erfolg, so würden in der Zwischenzeit das Recht und die Pflicht der Bundesregierung, Kleine Anfragen erschöpfend zu beantworten, unzulässig eingeschränkt. Zugleich wären damit wesentliche Nachteile für das Parlament selbst verbunden. Das Institut der Kleinen Anfrage dient dazu, Fraktionen und\nParlamentariergruppen die Kontrolle der Regierung zu erleichtern und Informationen\nfür die eigene parlamentarische Tätigkeit zu erhalten. Die Pflicht zur erschöpfenden\nBeantwortung solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems zu gewährleisten. Die mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung verbundene Beeinträchtigung wäre voraussichtlich von erheblicher Dauer,\nda sich nicht absehen läßt, wann in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen\nwerden kann. Die Verzögerung einer inhaltlich voll dem Willen der Bundesregierung\nentsprechenden Antwort hat hohes Gewicht, denn zur Gewährleistung effektiver Ausübung des parlamentarischen Kontroll- und Informationsrechts durch Kleine Anfragen besteht ein - durch § 104 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestätigtes - erhebliches Bedürfnis an einer zeitnahen Antwort.\n\n  Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die Nachteile für die Beschwerdeführer       18\nweniger schwer. Der mit der Antwort der Bundesregierung möglicherweise für sie\nverbundene Ansehensverlust wird durch die Möglichkeit einer späteren Richtigstellung immerhin relativiert. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, die in die\nVerantwortung der Bundesregierung fallende Entscheidung über den Inhalt ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu reglementieren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n               Seidl                 Grimm                     Haas\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 1996 - 1 BvR 570/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 1996 - 1 BvR 570/96 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19960315_1bvr057096.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960315.1bvr057096\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-03-15/1-bvr-570-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-03-15/1-bvr-570-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:29.420293+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-03-15/1-bvr-570-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1996-03-15","dockets":["1 BvR 570/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960315.1bvr057096","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960315.1bvr057096"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.1996 – 1 BvR 570/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-03-15/1-bvr-570-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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