{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960111.1bvr262395","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1996-01-11","aktenzeichen":"1 BvR 2623/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2623/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder n.-GmbH & Co. KG, vertreten durch die n.-Beteiligungs-GmbH, diese vertreten\ndurch die Geschäftsführer K. und Dr. F.,\n\n- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Heinz Kurtze und\n                   Partner, Kurfürstendamm 220, Berlin,\n\n                    2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Wolf Schwarz\n                    und Partner, Wittelsbacherplatz 1,\n                    München -\n  gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer\n        des Landgerichts Berlin vom 17. November 1995\n        - 527-1/95 -,\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Seidl\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 11. Januar 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen eine sitzungspolizeiliche Verfügung, die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen\nVorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen Erich Mückenberger und andere untersagt.\n\n1. Vor der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin läuft derzeit das Strafverfahren    2\ngegen Erich Mückenberger, Prof. Dr. h.c. Kurt Leonhard Hager, Horst Dohlus, Egon\nKrenz, Günther Kleiber und Günter Schabowski unter anderem wegen des Vorwurfs\ndes Totschlags an der innerdeutschen Grenze. Die Beschwerdeführerin, eine priva-\n\n\n                                        1/10\n\nte Rundfunkveranstalterin, möchte über den Verlauf des Strafverfahrens berichten\nund zu diesem Zweck während der mündlichen Verhandlung im Gerichtssaal Fernsehaufnahmen machen. Daher hat sie beantragt, daß einem ihrer Kamerateams zur\nAnfertigung von Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlungszeiten Zugang\nzum Gerichtssaal gewährt wird. Hilfsweise hat sie eine Zulassung des Kamerateams für die Aufzeichnung der Verlesung der Anklageschrift, des Plädoyers der\nStaatsanwaltschaft, der Plädoyers der Verteidiger und der Urteilsverkündung begehrt. Weiter hilfsweise hat sie die Zulassung des Kamerateams für einzelne dieser\nVerhandlungsabschnitte beantragt. Sie hat zugesichert, daß das Signal und die Aufzeichnung aus dem Gerichtssaal jedem anderen zugelassenen Fernsehveranstalter\nin entsprechender Anwendung der Bestimmungen zum Kurzberichterstattungsrecht\nauf Wunsch unmittelbar und gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur\nVerfügung gestellt würden. Sie werde auch gewährleisten, daß die Fernsehaufnahmen geräuschlos und ohne Einsatz zusätzlicher Lichtquellen erfolgten und daß das\nKamerateam im Gerichtssaal so positioniert werde, daß die Kammer freies Blickfeld\nnach allen Seiten behalte. Gegebenenfalls werde sie die Ausstrahlung nicht zeitgleich, sondern zeitversetzt vornehmen.\n\n2. Mit der angegriffenen Verfügung vom 17. November 1995 ordnete der Vorsitzende Richter der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin gemäß §§ 176, 169 GVG\nan, daß Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen\nzum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts in der\nHauptverhandlung grundsätzlich nicht zugelassen sind. Vor Beginn der Hauptverhandlung blieben das Fotografieren und Filmen in dem durch eine vorangegangene\nVerfügung abgesteckten Rahmen erlaubt.\n\n3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die        4\nVerfügung, soweit sie Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen untersagt. Sie hat gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nbeantragt. Nach ihrem Antrag soll der Vorsitzende Richter der 27. Strafkammer angewiesen werden, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit ihr während der\nVerhandlung in dem Sitzungssaal des Gerichts, hilfsweise während der Verlesung\nder Anklageschrift, des Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Plädoyers der Verteidiger und der Urteilsverkündung, weiter hilfsweise während einzelner dieser Verhandlungsabschnitte, das Filmen gestattet wird, gegebenenfalls unter der Auflage,\njedem anderen zugelassenen Fernsehveranstalter in entsprechender Anwendung\nder Bestimmungen zum Kurzberichterstattungsrecht auf Wunsch unmittelbar und\ngegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen das Sendesignal zur Verfügung zu\nstellen.\n\n Sie macht einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG        5\ngeltend. Die beabsichtigten Aufnahmen seien nach dem Wortlaut des § 169 Satz 2\nGVG zwar unzulässig. Es sei jedoch zweifelhaft, ob es sich dabei nicht um ein speziell gegen den Rundfunk gerichtetes Gesetz handele. Jedenfalls schränke die angegriffene Verfügung die Rundfunkfreiheit im vorliegenden Fall übermäßig ein.\n\n\n                                        2/10\n\n  Zweck des § 169 Satz 2 GVG sei zum einen der Schutz der Persönlichkeitsrechte           6\nder Angeklagten bzw. der Parteien, zum anderen der Schutz der äußeren Ordnung\ndes Strafverfahrens im Interesse der Wahrheitsfindung. Der Persönlichkeitsschutz\nvon Personen der Zeitgeschichte könne selbst im Strafprozeß kein völliges Filmverbot rechtfertigen. Auch die Besonderheiten der Fernsehberichterstattung führten\nnicht zu einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung. Das Verfahren vor dem Berliner Landgericht sei ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Angeklagten seien, soweit\nsie nicht absolute Personen des Zeitgeschehens seien, jedenfalls als relative Personen des Zeitgeschehens anzusehen. Die öffentliche Gerichtsverhandlung betreffe\nnicht ihre Privat- oder Intimsphäre, sondern die Sozialsphäre. Auch andere am Strafverfahren beteiligte Personen würden durch ihre maßgebliche Beteiligung an einem\nStrafverfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung zu relativen Personen der Zeitgeschichte. Für Richter und Staatsanwälte gelte ohnehin ein nur eingeschränkter Bildnisschutz. Zeugen, Angehörige oder sonstige Dritte seien von ihrem Begehren nicht\nbetroffen. Den Persönlichkeitsrechten stehe die Gewährleistung der Gerichtsöffentlichkeit gegenüber, die der öffentlichen Kontrolle der Rechtsprechung diene. Gerichtsöffentlichkeit bedeute auch Medienöffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund überwiege der Persönlichkeitsschutz nicht.\n\n  Auch mit Blick auf den Schutz der Ordnung des Strafverfahrens verletze die angegriffene Verfügung das Übermaßverbot. Die Antragstellerin habe eine Reihe von Angeboten gemacht, die gewährleisteten, daß der äußere Verfahrensablauf durch die\nAufnahmen nicht gestört werde. Soweit angenommen werde, daß die ständige Anwesenheit eines Fernsehteams die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten beeinflussen könnte, sei zu beachten, daß ein Strafprozeß ein öffentliches Verfahren sei.\nSchon durch die grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Protokollierung jeder richterlichen Anordnung und jeder Aussage könnten diese der Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht werden. Bei einer Zeitungsveröffentlichung geschehe dies möglicherweise\ndauerhafter als bei einem flüchtigen Fernsehbild. Sinn und Zweck des Grundsatzes\nder Gerichtsöffentlichkeit sei es nicht, der Öffentlichkeit nur mittelbare Berichte zukommen zu lassen, sondern ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu bieten. Es\nkönne jedenfalls nicht pauschal festgestellt werden, daß in keinem Verfahrensabschnitt eine Fernsehberichterstattung zulässig sei. Die von ihr in den Hilfsanträgen\nbenannten Abschnitte seien am ehesten für eine Berichterstattung geeignet und\nzeichneten sich gleichzeitig durch einen relativ geringen Beeinflussungsgrad aus.\n\n Im gegebenen Fall sei eine einstweilige Anordnung geboten. Andernfalls wäre die          8\nMöglichkeit einer bildlichen Dokumentation des Verfahrensverlaufs bis zur Hauptsacheentscheidung unwiederbringlich versperrt.\n\n4. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Anordnung beruhe auf § 169 Satz 2 GVG.\nJedenfalls für die hier in Rede stehende Hauptverhandlung im Strafprozeß sei das\nGesetz offenkundig nicht verfassungswidrig. Es richte sich nicht speziell gegen\nRundfunkanstalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht verletzt.\n\n\n                                          3/10\n\nDas ausnahmslose Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in der\nHauptverhandlung schütze Rechtsgüter, die die Beschränkung der Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk rechtfertigten. Eine möglichst wenig belastende\nSituation für Angeklagte, Zeugen und Sachverständige während ihrer Aussage im\nGerichtssaal trage zur Wahrheitsfindung bei. Die meisten Angeklagten befänden\nsich in der Hauptverhandlung bereits ohne Fernsehöffentlichkeit in einer Ausnahmesituation. Sie hätten ein berechtigtes Interesse daran, sich auf ihre Verteidigung\nkonzentrieren zu können. Auch für Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Verteidiger\nbestehe die Gefahr, daß ihr Verhalten durch die Anwesenheit von Hörfunk oder\nFernsehen beeinflußt würde. Die Rundfunkberichterstattung über eine Hauptverhandlung bedeute regelmäßig einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre\nder Angeklagten, aber auch der Zeugen und der Opfer einer Straftat. Die Gefährdungen, die den Gesetzgeber 1964 zu der Einfügung der Regelung veranlaßt hätten, hätten sich mit der Weiterentwicklung des Rundfunks verstärkt.\n\n Eine Regelung, die die Entscheidung über die Zulassung des Rundfunks in der Verhandlung dem Vorsitzenden überließe, wäre nicht geeignet, den Schutzzweck der\nderzeit geltenden Regelung zu erfüllen. Zu Beginn der Verhandlung, aber auch zu\nBeginn eines einzelnen Verhandlungsabschnitts lasse sich in der Regel nicht absehen, ob durch die Zulassung der Rundfunkberichterstattung Situationen einträten, die\ndie Wahrheitsfindung beeinträchtigten oder ein besonderes Schutzbedürfnis für die\nBeteiligten auslösten.\n\n  § 169 Satz 2 GVG entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren         11\nSinne. Die geordnete Rechtspflege sei für den Rechtsstaat von zentraler Bedeutung.\nAuch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Betroffenen sei von überragend wichtiger Bedeutung. Das Gesetz bewahre diese Verfassungsgüter vor erheblichen Gefahren. Demgegenüber sei der Eingriff in die Rundfunkfreiheit von geringerer Bedeutung. Die Rundfunkanstalten seien nicht daran gehindert, über Strafverfahren im\nallgemeinen und über die Hauptverhandlung im besonderen umfassend zu berichten.\nBild- und Tonaufnahmen vor und nach der Verhandlung seien nach Maßgabe des\n§ 176 GVG zulässig.\n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls aufgrund der Folgenabwägung unbegründet. Dem Interesse an der weiteren Anwendbarkeit des\n§ 169 Satz 2 GVG sei der Vorrang einzuräumen. Anderenfalls könne es zu irreparablen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten\nkommen.\n\n5. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hat den Beschluß der 66. Konferenz der       13\nJustizministerinnen und -minister übersandt. Darin haben sich diese mit Nachdruck\nfür eine Beibehaltung der derzeitigen gesetzlichen Regelung ausgesprochen.\n\n6. Auf die Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin erwidert: Die Verfassungsbeschwerde könne nicht nur dann Erfolg haben, wenn sich § 169 Satz 2 GVG als\nverfassungswidrig erweise, sondern auch dann, wenn die Norm im Lichte der Rund-\n\n\n                                        4/10\n\nfunkfreiheit gesehen und entsprechend differenziert interpretiert werde. Sie habe im\nHinblick darauf, daß ihr der Verlauf des Verfahrens im einzelnen nicht bekannt sei,\nmehrfach gestufte Hilfsanträge gestellt, damit die von der Norm erfaßten Gefährdungen anderer Rechtsgüter ausgeschlossen werden könnten. Im übrigen sei es in\nbestimmter Hinsicht sogar das Ziel des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu beeinflussen. Diese sollten\ndurch die ständige Präsenz der Öffentlichkeit entsprechend ihrer Rolle in jeweils unterschiedlicher Form kontrolliert werden. Eine damit möglicherweise einhergehende\nBefangenheit werde als grundsätzlich unvermeidlich hingenommen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß die Angeklagten Personen der Zeitgeschichte seien und\nwegen möglicher Straftaten, die sie in Ausübung ihres öffentlichen Amtes begangen\nhaben sollen, vor Gericht stünden. Die Rundfunkfreiheit sei von gleichem verfassungsrechtlichen Rang wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte. Der Verweis auf\nandere Berichterstattungsmöglichkeiten schließe einen bestimmten Bereich des verfassungsrechtlich garantierten Kanons von Freiheiten aus.\n\n                                          II.\n1. Der mit zwei Hilfsanträgen abgestuft gestellte Antrag ist zulässig, aber sowohl in   15\nder uneingeschränkten als auch in der auf bestimmte oder auf einzelne Verfahrensabschnitte bezogenen Fassung unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung\nfällt zuungunsten der Beschwerdeführerin aus.\n\n2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten\nder Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur insoweit relevant, als diese sich von\nvornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Ist der Ausgang\ndes Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen, haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung angeführt werden, grundsätzlich\naußer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 <161>; 77, 121\n<124>; 80, 360 <363 f.>; 85, 94 <95 f.>; stRspr).\n\n3. Die Verfassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsmäßigkeit des vollständigen Ausschlusses von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung\nund Verbreitung und der gesetzlichen Regelung des § 169 Satz 2 GVG werden derzeit erneut und kontrovers diskutiert (vgl. Gerhardt, Störenfried oder demokratischer\nWächter? ZRP 1993, S. 377; Eberle, Gesetzwidrige Medienöffentlichkeit beim\n\n\n                                         5/10\n\nBVerfG? NJW 1994, S. 1637; Wolf, Gerichtsberichterstattung - künftig \"live\" im Fersehen? ZRP 1994, S. 187; Schwarz, Fernsehöffentlichkeit im Gerichtsverfahren,\nAfP 1995, S. 353; Hamm, Hauptverhandlungen in Strafsachen vor Fernsehkameras\n- auch bei uns? NJW 1995, S. 760; Zuck, Court TV: Das will ich sehen! NJW 1995,\nS. 2082).\n\n4. Die Begründetheit des Antrags hängt demnach von der Folgenbeurteilung und -             18\nabwägung ab. Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition\nder Beschwerdeführerin, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 12, 276 <280>; stRspr). Die im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als \"schwere Nachteile\" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens müssen sie\ngegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen.\n\n  a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang oder teilweise als begründet erweisen, hätte die\nBeschwerdeführerin die Verhandlung insgesamt oder in bestimmten bzw. einzelnen\nVerfahrensabschnitten nicht zum Zwecke der Verbreitung im Fernsehen aufnehmen\ndürfen. Dem Strafverfahren wird zu Recht historische Bedeutung beigemessen. Vom\nVerfahrensgegenstand her besteht ein großes Interesse der Öffentlichkeit an dem\nVerlauf der Verhandlung, an dem Auftreten und der Argumentation der Angeklagten\nsowie an der Verhandlungsführung durch das Gericht. Zugleich ist das Verfahren von\nBedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, da es zahlreiche Aspekte etwa im\nHinblick auf das Verständnis der DDR oder auf die Möglichkeiten einer rechtsstaatlichen Aufbereitung der DDR-Vergangenheit einschließt. Eine den Verlauf dieses Verfahrens unmittelbar erfassende und verbreitende Fernsehberichterstattung könnte\nohne Erlaß einer einstweiligen Anordnung weder mitlaufend noch nachträglich erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte auch keine Aufnahmen zur Verfügung, die sie archivieren und in anderen Zusammenhängen dokumentieren oder sonstwie verwenden könnte. Zugleich wäre das Informationsinteresse der Öffentlichkeit betroffen.\nSowohl die Nachteile für die Berichterstattung als auch die Nachteile für die Information der Öffentlichkeit und den Meinungsbildungsprozeß wären irreparabel, soweit\nnicht eine Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Abschluß\ndes Strafverfahrens ergeht.\n\n  b) Erginge eine einstweilige Anordnung im - auch hilfsweise - beantragten Umfang,        20\nerwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären vor allem Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten sowie der Wahrheits- und Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten.\n\n Die Aufzeichnung und Verbreitung von Ton- und Filmaufnahmen beträfe im Verfahren und darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten, aber auch aller\nanderen Beteiligten. Deren Auftreten würde in Wort und Bild festgehalten. Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in\n\n\n\n                                          6/10\n\nvielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (zu diesem Hintergrund des aus dem\nverfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz hergeleiteten \"Recht am eigenen Bild\nund am gesprochenen Wort\" BVerfGE 34, 238 <246 ff.>).\n\n  Darüber hinaus vermittelt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz, jedenfalls das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte\nRecht auf ein faires Verfahren, den an einem Strafverfahren beteiligten Grundrechtsträgern, insbesondere den Angeklagten, auch Rechte im Verfahren, die sich auf den\nstaatlichen Umgang mit ihnen als Person in einer bestimmten Rolle und mit bestimmten von dieser Rolle geprägten Rechten beziehen (vgl. etwa BVerfGE 57, 250\n<274 ff.>; 66, 313 <318>). Die Zulassung von Fernsehaufnahmen während der Verhandlung, die etwa die Angeklagten in ihrer Rolle und bei der Wahrnehmung ihrer\nRechte im Prozeß stören könnten, beträfe demnach nicht nur das Recht am eigenen\nBild oder am gesprochenen Wort. Insoweit sind Nachteile für die im Prozeß bestehenden und prozeßbezogenen Verhaltensmöglichkeiten in Rechnung zu stellen, indem sich die beteiligten Grundrechtsträger auf die Fernsehaufnahmen einstellen und\nihr Verhalten daran orientieren müßten. Die dabei zu befürchtenden Beeinträchtigungen gehen über die Beeinträchtigungen, die durch das im Saal anwesende Publikum\nhervorgerufen werden, hinaus. Dieses ist einerseits selbst in den unmittelbaren Erlebniszusammenhang einbezogen und kann andererseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden, was bei den Zuschauern von Fernsehaufnahmen nicht der Fall ist.\n\n Des weiteren ist nicht auszuschließen, daß Fernsehaufnahmen während der Verhandlung die Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtigen, der das Strafverfahren\ndient (vgl. dazu BVerfGE 57, 250 <274 ff.>; 77, 65 <76>). Sie könnten zu Störungen\nder Unbefangenheit aller Beteiligter bei der Wahl des jeweiligen Verhaltens und zu einer Anpassung an die durch die Ton- und Filmaufzeichnungen veränderten Bedingungen führen, die über die Beeinträchtigungen durch die unmittelbare Öffentlichkeit\nhinausgehen und als unerwünschte Nebeneffekte die vom Öffentlichkeitsgrundsatz\nangestrebte Verhaltenssteuerung überlagern.\n\n  Grundsätzlich könnten durch den Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten, insbesondere wegen der erforderlichen technischen Vorkehrungen und dem dadurch bedingten Raum- und Zeitbedarf, auch Störungen des äußeren Ablaufs der Sitzung eintreten. Diese Nachteile werden allerdings durch die Bereitschaft der\nBeschwerdeführerin, sich bestimmten Bedingungen zu unterwerfen, und durch ihre\nAngebote, die beabsichtigten Aufnahmen in einer bestimmten Weise durchzuführen,\nreduziert.\n\n Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte und der Wahrheits- und Rechtsfindung sind in sämtlichen Abschnitten des Verfahrens mit mehr oder minder großer In-\n\n\n\n                                         7/10\n\ntensität zu erwarten. Die Hauptverhandlung wird in Anwesenheit insbesondere der\nAngeklagten durchgeführt, die somit in sämtlichen Abschnitten aufgezeichnet werden\nkönnten. Das Verfahren bildet in seinen einzelnen Abschnitten einen Zusammenhang, bei dem auch die zu erwartende Aufnahme eines nachfolgenden Teils das Verhalten in einem vorangehenden Abschnitt nachteilig prägen könnte. Die insgesamt\nzu erwartenden Beeinträchtigungen wären bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nirreparabel.\n\n  c) Beurteilt man die Folgen für die Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung einer    26\neinstweiligen Anordnung, ist die Voraussetzung des Entstehens \"schwerer Nachteile\"\nim Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt. Zu den insoweit relevanten Gesichtspunkten zählt zum einen das Ausmaß der individuellen Belastung und der Beeinträchtigung von Allgemeinwohlbelangen. Zum anderen sind Bedeutung und Funktion der\nverfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Diese ist äußerst zurückhaltend einzusetzen, da auch eine nur vorläufige Regelung unter Umständen weittragende Folgen hat und da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache\nweitgehend unberücksichtigt bleiben müssen. Daher ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 77,\n121 <124>; 82, 310 <312>; stRspr). Vorliegend sind wegen der historischen Bedeutung des Prozesses und der Irreparabilität der Beeinträchtigungen für die Berichterstattung, für die Information der Öffentlichkeit und für die Meinungsbildung insgesamt\n\"schwere Nachteile\" zu bejahen.\n\n d) Wägt man die Folgen ab, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im          27\nFalle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung drohen, jedoch weniger schwer\nals die Nachteile im Falle eines Erlasses.\n\n  Bei der Gewichtung der im Falle einer Anordnungsablehnung entstehenden Nachteile ist zu berücksichtigen, daß die angegriffene Verfügung der gegebenen Gesetzeslage und der seit Inkrafttreten des Gesetzes einheitlich bestehenden Praxis entspricht. Bei einer Ablehnung der Anordnung bliebe somit der bisherige Zustand -\nwenn auch bei einem Prozeß von historischer Bedeutung - beibehalten; die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde nicht über das im Gesetz vorgesehene Maß\nhinaus beeinträchtigt. Das Gewicht der Nachteile wird darüber hinaus dadurch relativiert, daß auch für Rundfunk und Fernsehen in bestimmtem Umfang Berichterstattungsmöglichkeiten bestehen. Neben der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen und im Anschluß daran darüber zu berichten, ist insbesondere auch in dem\ndurch die getroffenen Verfügungen abgesteckten Rahmen jeweils vor Beginn der\nHauptverhandlung das Fotografieren und Filmen erlaubt.\n\n  Demgegenüber fallen die Nachteile, die im Falle des Erlasses einer einstweiligen       29\nAnordnung im - auch hilfsweise - beantragten Umfang im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten sowie im Hinblick auf die Wahrheits- und\nRechtsfindung im Verfahren entstünden, entscheidend ins Gewicht. Erhebliche Bedeutung kommt namentlich dem Persönlichkeitsschutz der Angeklagten zu, der nicht\n\n\n\n                                         8/10\n\nnur deren Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort umfaßt, sondern sie\nauch als Personen schützt, die in einem Strafverfahren angeklagt sind und ihre Rechte frei von bestimmten Beeinträchtigungen wahrnehmen müssen. Deshalb greift auch\nder von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die Angeklagten seien Personen der Zeitgeschichte und in ihrer \"Sozialsphäre\" berührt, nur begrenzt. Inhalt\nund Gewicht des Persönlichkeitsschutzes hängen immer auch von dem Kontext ab,\nin dem der Grundrechtsträger sich bewegt und zu schützen ist. Die Beeinträchtigungen durch eine Berichterstattung über die laufende Verhandlung sind daher anders\nzu beurteilen und zu gewichten als die Nachteile bei Fernsehaufnahmen vor der Verhandlung und in den Sitzungspausen (dazu BVerfGE 87, 334 <340>). Ebensowenig\ngreift der Einwand durch, die Angeklagten seien ohnehin der Öffentlichkeit ausgesetzt, weil sich die durch das im Saal anwesende Publikum hergestellte Öffentlichkeit\nvon der durch das Fernsehen hergestellten \"Medienöffentlichkeit\" unterscheidet.\n\n  Erhebliche Bedeutung kommt weiter den Nachteilen zu, die wegen der Störungen          30\nder Unbefangenheit aller Beteiligter für die Wahrheits- und Rechtsfindung zu befürchten wären. Dem steht aus den eben genannten Gründen nicht entgegen, daß die Verhandlung grundsätzlich öffentlich ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin,\ndaß der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Verhaltenssteuerung bezwecke, schließt die\nBerücksichtigung nachteiliger Störungen nicht aus, weil es sich um unerwünschte\nNebeneffekte handelte. Eine von Störungen möglichst unbeeinträchtigte und dadurch\nmöglichst gesicherte Wahrheits- und Rechtsfindung ist Zweck des Strafverfahrens\nund dient dem Allgemeininteresse.\n\n Da auch die Aufzeichnung nur bestimmter oder einzelner Verfahrensabschnitte diese ausschlaggebenden Nachteile - wenn auch in möglicherweise verminderter Form\noder vermindertem Umfang - hervorriefe, ändert sich das Abwägungsergebnis bei\nden hilfsweise gestellten Anträgen nicht.\n\n              Seidl                Grimm                    Hömig\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Januar 1996 - 1 BvR 2623/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 1996 - 1 BvR 2623/95 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19960111_1bvr262395.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960111.1bvr262395\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-11/1-bvr-2623-95","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-11/1-bvr-2623-95","retrieved":"2026-07-10 10:41:26.860795+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-01-11/1-bvr-2623-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1996-01-11","dockets":["1 BvR 2623/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960111.1bvr262395","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:rk19960111.1bvr262395"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.01.1996 – 1 BvR 2623/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-11/1-bvr-2623-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/169","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"169","label":"§ 169 GVG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GVG/176","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"176","label":"§ 176 GVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:26.860795+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}