{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19961112_1bvl000488","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19961112.1bvl000488","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1996-11-12","aktenzeichen":"1 BvL 4/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Regelung des § 1317 RVO, nach der Berechtigte mit gewöhnlichem\nAufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik und später im\nBeitrittsgebiet keine Rentenleistungen westdeutscher Versicherungsträger erhielten (Eingliederungsprinzip), war mit dem Grundgesetz\nauch insoweit vereinbar, als sie Ausländer betraf (Weiterführung von\nBVerfGE 28, 104 und BVerfGE 71, 66).\n\n\n\n\n                             1/17","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvL 4/88 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n  zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes über die Anpassung der\n  Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember\n  1981 (BGBl I S. 1205)\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Münster vom 28. Januar 1988 (S 10 J 47/87) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Jaeger,\n\n                                Haas\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n                                Steiner\n\nam 12. November 1996 beschlossen:\n\n        § 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 2\n        Nummer 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1205) war mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                  Gründe:\n\n                                          A.\n Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist,   1\neinem ausländischen Rentenberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor\ndem 19. Mai 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik genommen und bis\n\n                                          2/17\n\nzum 31. Dezember 1991 in diesem Gebiet beibehalten hat, ein Altersruhegeld nach\nwestdeutschem Rentenrecht zu gewähren, soweit es auf Versicherungsjahre entfällt,\ndie im alten Bundesgebiet unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt wurden.\n\n                                         I.\n 1. Die Gewährung von Renten der westdeutschen Arbeiterrentenversicherung an        2\nPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik\nwar - für Deutsche und Ausländer gleichermaßen - durch § 1317 der Reichsversicherungsordnung (im folgenden: RVO) in der Fassung des Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982\nvom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205; im folgenden: RAG 1982) geregelt. Die bis\nzum 31. Dezember 1991 geltende Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:\n\n                                       § 1317\n\n          Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb            3\n        des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem\n        ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen\n        Sitz hat, erhält keine Leistungen der Rentenversicherung der Arbeiter.\n\n In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war hierzu ausgeführt     4\n(BTDrucks 9/458 S. 39):\n\n         Der unterschiedlichen Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg in            5\n        der Bundesrepublik Deutschland einerseits und in der Deutschen\n        Demokratischen Republik andererseits und den bestehenden\n        Grundsätzen des interlokalen Rechts entsprechend sollen nach dieser Regelung Leistungen in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erbracht werden.\n\n          Diese Vorschrift schließt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes an, wonach an einen außerhalb des\n        Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger\n        der Rentenversicherung entrichtete Beiträge generell und ohne besondere Voraussetzungen so behandelt werden, als ob diese Beiträge an die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden wären. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die\n        Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland nicht noch\n        zusätzlich Leistungen in das Gebiet der Deutschen Demokratischen\n        Republik erbringen kann.\n\n         Nach der Rentenverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. November 1979 werden bei der Rentenleistung auch\n        die Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland be-\n\n\n\n                                        3/17\n\n        rücksichtigt. Damit könnte es somit auch zu einer nicht vertretbaren\n        Doppelversorgung kommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im\n        Einzelfall in der Deutschen Demokratischen Republik eine Rente\n        gezahlt wird (BVerfGE 28, 104 <116>).\n\n  § 1317 RVO in der zur Prüfung gestellten Fassung hielt den schon vor dem Inkrafttreten des RAG 1982 geltenden Rechtszustand für Rentenberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik genommen hatten, aufrecht. Es bestand danach ein Verbot, Rentenleistungen für die Zeit des\ngewöhnlichen Aufenthalts in den dort bezeichneten Gebieten zu erbringen. Im Ergebnis führte die Vorschrift zu einem Verlust der auf diese Zeit entfallenden Rentenansprüche. Erst wenn der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die (alte)   Bundesrepublik       zurückverlegte,  erhielt   er   Rentenleistungen.    Das\nLeistungserbringungsverbot beruhte auf dem sogenannten Eingliederungsprinzip,\ndas die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik auf dem Gebiet der Rentenversicherung bestimmte und\nden Rentenberechtigten durch Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt dem einen oder anderen Rentenversicherungsträger zuwies. Danach wurden die Beiträge\nzur deutschen Rentenversicherung in beiden Teilen Deutschlands berücksichtigt.\n\n Für die Angestelltenversicherung fand sich eine gleichlautende Regelung in § 96          9\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 107 des Reichsknappschaftsgesetzes, jeweils in der Fassung des\nRAG 1982.\n\n  2. Durch Art. 23 § 3 Abs. 1 des in seinen wesentlichen Teilen am 30. Juni 1990 in      10\nKraft getretenen Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II S.\n518; im folgenden: Staatsvertrag) wurde die Möglichkeit der Gewährung von sogenannten Westrenten in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik für solche Berechtigte eröffnet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort nach dem 18. Mai\n1990 genommen hatten. Damit wurde das Eingliederungsprinzip für den genannten\nPersonenkreis aufgegeben. Für Versicherte und Rentenberechtigte hingegen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 19.\nMai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 beibehalten\nsowie Beitragszeiten im Bundesgebiet vor dem 19. Mai 1990 zurückgelegt hatten,\nverblieb es nach Art. 23 § 3 Abs. 2 des Staatsvertrags bei der in § 1317 RVO getroffenen Regelung.\n\n  3. a) Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 galt im Beitrittsgebiet das Rentenversicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik fort. Nach Anlage I zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - im fol-\n\n\n\n                                         4/17\n\ngenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889), Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 47, war westdeutsches Rentenrecht von der in Art. 8 EV angeordneten Überleitung von Bundesrecht ausgenommen. Nach der Verordnung der\nDeutschen Demokratischen Republik über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl\nI S. 401) wurden Zeiten der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland unter\nbestimmten Voraussetzungen bei der Rentenberechnung in vollem Umfang berücksichtigt (§ 2 Abs. 2 Buchstabe n) und hatten so Einfluß auf die Rentenhöhe (vgl. § 5\nAbs. 2 Buchstabe b).\n\n  b) Rentenrechtlich wurde danach zunächst an der Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen auch noch nach der Einigung beider deutscher Staaten bis zum 31. Dezember 1991 festgehalten.\n\n  4. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die Vorschriften des die Rentenversicherung der Arbeiter regelnden Vierten Buches der RVO (§§ 1226 bis 1500) aufgehoben und nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S.\n2261) durch das Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) ersetzt, das von Anfang an auch im Beitrittsgebiet galt. Für § 1317 RVO enthält es deshalb keine Nachfolgevorschrift. Soweit nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\n(vgl. unter I 3 a) bereits Rentenansprüche erworben worden waren, wurden diese\ndurch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und\nUnfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S.\n1606) in das SGB VI überführt. Die pauschalierte Umwertung solcher Bestandsrenten erfolgte jedoch auf der Grundlage von niedrigeren Entgeltpunkten (Ost). Die spätere Überprüfung und etwaige Neufeststellung von Bestandsrenten wurden und werden regelmäßig nur in Anwendung des Rentenrechts der Deutschen Demokratischen\nRepublik vorgenommen. Dies hatte und hat zur Folge, daß in den alten Bundesländern zurückgelegte Beitragszeiten auch nach der Überführung der Bestandsrenten in\ndas neue Recht am 1. Januar 1992 für sogenannte Bestandsrentner (Ost) zu einer im\nVerhältnis zu sogenannten Bestandsrentnern (West) niedriger bemessenen Leistung\nführten und führen, bis sich die Einkommensverhältnisse angeglichen haben. Bis dahin bleiben sie unter dem wirtschaftlichen Wert, den sie im Rahmen eines nach den\nVorschriften der RVO begründeten und später so überführten Anspruchs gehabt hätten.\n\n                                         II.\n 1. Der 1920 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, ein niederländischer               14\nStaatsangehöriger, war zunächst 16 Monate in den Niederlanden und sodann von\n1958 bis 1968 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.\n1969 siedelte er in die Deutsche Demokratische Republik über und war dort von 1969\nbis 1985 (Vollendung seines 65. Lebensjahres) sozialpflichtversichert tätig. Er lebte\nbis zum 31. Dezember 1991 ununterbrochen im Beitrittsgebiet.\n\n\n                                         5/17\n\n In der Deutschen Demokratischen Republik erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Altersrente. Bei der Feststellung der Altersrente blieben die in der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt. Der Kläger hatte -\nnach Auskunft der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern - Unterlagen über die Beschäftigungszeiten vor 1969 nicht beigebracht. Ab 1. Juli 1990 wurde\ndie Altersrente in DM ausgezahlt. Später wurde sie nach Maßgabe des Rentenrechts\nder Deutschen Demokratischen Republik unter zusätzlicher Berücksichtigung der\nBundesgebiets-Beitragszeiten berichtigt und neu festgestellt.\n\n  2. a) Mit Bescheid vom 19. Februar 1987 lehnte die Landesversicherungsanstalt          16\nWestfalen die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung eines Altersruhegeldes\nfür die in der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Zwar bestehe\ndem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld, jedoch könne eine Zahlung mit Rücksicht auf § 1317 RVO nicht erfolgen, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.\n\n  b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1317 RVO insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein in der DDR wohnender Versicherter niederländischer\nStaatsangehörigkeit ein ihm an sich zustehendes Altersruhegeld aus der deutschen\nRentenversicherung der Arbeiter nicht erhält.\n\n  Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1317 RVO in der Fassung des RAG               18\n1982 sei für die zu treffende Entscheidung erheblich. Im Falle der Ungültigkeit der\nNorm habe die Klage Erfolg, weil andere Ausschlußgründe für den Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld nicht ersichtlich seien. Auch für die Rentenbezugszeit ab\n1. Januar 1992 hänge der Ausgang des Rechtsstreits von der Gültigkeit des § 1317\nRVO ab. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klaren gesetzgeberischen Willens könne die zur Prüfung gestellte Norm nicht verfassungskonform ausgelegt werden.\n\n Nach Auffassung des Sozialgerichts verstößt § 1317 RVO in der Fassung des RAG           19\n1982 gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Die Vorschrift benachteilige die in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaften Ausländer in doppelter Weise gegenüber anderen Versicherten, die unter den\ngleichen gesetzlichen Voraussetzungen Rentenansprüche gegen einen bundesdeutschen Rentenversicherungsträger erworben hätten. Sie seien schlechtergestellt als\nausländische Versicherte, die gewöhnlich im Ausland lebten und denen ein Anspruch\nauf Auszahlung der bundesdeutschen Rente zustehe. Auch im Vergleich mit Ausländern, die im Geltungsbereich der RVO lebten, also im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik, seien sie benachteiligt, da die hier lebenden Ausländer ihre Rentenansprüche ohne Einschränkungen verwirklichen könnten. An dieser Ungleichbehandlung\nhabe weder der Staatsvertrag noch der EV noch das RÜG etwas geändert.\n\n\n\n                                         6/17\n\n  Die dargestellte unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die in   21\nden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 1970 (BVerfGE 28,\n104) und vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66) zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Rentenzahlungen an Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik\nangeführten Gründe ließen sich nicht auf ein Zahlungsverbot an ausländische Rentenberechtigte übertragen, da ihre Lage nicht mit derjenigen jener Deutschen vergleichbar sei. Die ungleiche Behandlung Deutscher in der Deutschen Demokratischen Republik mit Deutschen in der Bundesrepublik und im Ausland liege in den\nbesonderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen begründet, die sich nach\ndem Ende des Zweiten Weltkriegs für die deutsche Bevölkerung in den Gebieten des\nehemaligen Deutschen Reiches außerhalb des bisherigen Bundesgebietes ergeben\nhätten. Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund sei das Zahlungsverbot\ndes § 1317 RVO zu sehen. Dem Kläger als niederländischem Staatsangehörigen\nkönne es nicht zugemutet werden, Folgelasten eines Krieges mitzutragen, mit dem\ndas Deutsche Reich seine Nachbarvölker überzogen habe.\n\n  Auch widerspreche die Aufbürdung einer Kriegsfolgelast, die in der Person des Klägers zu einem totalen Leistungsverlust führe, gänzlich dem Versicherungsprinzip des\nRentenrechts. Der Gesetzgeber könne dem Versicherten den diesem persönlich zustehenden Anspruch nicht ohne sachlichen Grund vorenthalten. Insoweit habe der\nStaat durch die zwangsweise Heranziehung aller einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehenden Beschäftigten soziale Verantwortung übernommen, aus der\nsich eine grundsätzliche Pflicht zur Rentengewährung ableiten lasse. Auch beim Verlassen des Geltungsbereichs der RVO könnten ausländischen Rentenberechtigten\ndie Rentenleistungen nicht ohne jegliche Beitragserstattung gänzlich versagt werden,\nwenn hierfür kein sachlicher Grund vorliege.\n\n  Die gesetzliche Regelung könne weiterhin nicht mit dem Argument gerechtfertigt           23\nwerden, im Rentenversicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik\nfänden auch die im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten bei der Rentenfeststellung\nBerücksichtigung und erhöhten die Rente entsprechend. Die Anrechnung der Versicherungszeiten sei dort nach Art und Umfang begrenzt gewesen und stelle selbst bei\nvollständiger Anrechnung aller im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten kein\nÄquivalent für den Verlust der Westrente dar.\n\n  Soweit die Versagung von Rentenleistungen an Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik damit gerechtfertigt werde, daß Deutsche vom dortigen Rentenversicherungssystem erfaßt und voll in dieses System eingegliedert worden seien,\ngeschehe das vor einem gänzlich anderen, mit der Lage ausländischer Versicherter\nin der Deutschen Demokratischen Republik nicht vergleichbaren Hintergrund. Auch\nwenn die Deutsche Demokratische Republik seinerzeit für die Bundesrepublik\nDeutschland nicht als Ausland zu qualifizieren gewesen sei und dementsprechend\nweder zum Geltungsbereich der RVO noch zum Ausland gehört habe, sei sie jedenfalls für Ausländer ein ausländischer Staat gewesen. Ausländer seien nicht in vergleichbarer Weise in das Rentenversicherungssystem der Deutschen Demokrati-\n\n\n                                          7/17\n\nschen Republik eingegliedert gewesen wie rentenberechtigte Deutsche.\n\n  Den Ausschluß von Rentenleistungen könne es ferner nicht rechtfertigen, daß in der   25\nDeutschen Demokratischen Republik zurückgelegte Beitragszeiten nach Maßgabe\ndes Fremdrentenrechts bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland\nvor dem 19. Mai 1990 zu berücksichtigen gewesen seien und deshalb nicht noch zusätzlich Leistungen in die Deutsche Demokratische Republik erbracht werden könnten. Er lasse sich auch nicht damit begründen, daß die Deutsche Demokratische Republik ihrerseits Rentenleistungen in die Bundesrepublik nicht erbracht habe. Die\nLeistungsgewährung würde sonst in unzulässiger Weise von einem entsprechenden\nLeistungstransfer der Gegenseite abhängig gemacht.\n\n  Schließlich könne den in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaften ausländischen Rentenberechtigten eine auf Beitragszeiten in der Bundesrepublik beruhende Westrente nicht gänzlich mit der Begründung vorenthalten werden, die zur\nPrüfung gestellte Norm diene der Vermeidung einer Doppelversorgung. Eine Doppelversorgung sei, insbesondere nach dem Einigungsvertrag, nicht zu befürchten.\n\n                                        III.\n Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens        27\nder Bundesregierung, der für die Arbeiterrentenversicherung zuständige 5. Senat des\nBundessozialgerichts, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Stellung genommen.\n\n Die Stellungnahmen stimmen überwiegend darin überein, daß die Vorlage für die         28\nRentenbezugszeit ab 1. Januar 1992 unzulässig sei. Lediglich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist der Auffassung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit\ndes § 1317 RVO habe über den 31. Dezember 1991 hinaus rechtliche Bedeutung.\n\n In der Sache wird folgendes vorgetragen:                                              29\n\n 1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß.\n\n  Die Gründe, die den Ausschluß von Rentenzahlungen westdeutscher Rentenversicherungsträger an deutsche Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik trügen, rechtfertigten auch den Ausschluß von Rentenzahlungen an dort lebende Ausländer. Die Entscheidung für das\nEingliederungsprinzip als Leitgrundsatz des interlokalen Sozialrechts und gegen das\nLeistungsexportprinzip, welches bei Staaten des Auslands gelte, sei gerechtfertigt,\nweil Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik rentenversicherungsrechtlich anders behandelt würden als Deutsche im Ausland. Der Gesetzgeber habe auf\nGrund der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften davon\nausgehen können, daß auch Ausländer dort grundsätzlich anders und - durch Berücksichtigung der in der Bundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten - in der Regel besser gesichert seien als Ausländer im Ausland.\n\n\n\n                                        8/17\n\n  Eine Bevorzugung von Ausländern gegenüber Deutschen beim Rentenexport in die           32\nDeutsche Demokratische Republik verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allein der Gedanke der Kriegsfolgelast könne es nicht rechtfertigen, sogenannte Bundesgebiets-Beitragszeiten bei deutschen Staatsangehörigen schlechter zu bewerten als bei Ausländern. Das liefe auch der besonderen Verantwortung und Fürsorgepflicht der\nBundesrepublik Deutschland für deutsche Staatsangehörige zuwider.\n\n  Zudem hätte jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EV eine ungerechtfertigte Doppelversorgung bei Rentenzahlungen an Ausländer in die Deutsche Demokratische Republik ohne Anwendung des § 1317 RVO nicht verhindert werden können, weil die in der Bundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich\nauch im dortigen Rentenrecht berücksichtigt worden seien.\n\n  2. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat mitgeteilt, er neige im Ergebnis zu der   34\nAuffassung, § 1317 RVO in der Fassung des RAG 1982 stehe mit dem Grundgesetz\nin Einklang. Bei einer zulässigen Beseitigung von Kriegsfolgelasten dürfe es nicht\ndarauf ankommen, ob die von einer entsprechenden Regelung Betroffenen selbst für\ndie Kriegsfolgelasten verantwortlich gemacht werden könnten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens sei durch seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in das\nvon den Kriegsfolgelasten betroffene bundesdeutsche Sozialversicherungssystem\neingegliedert worden. Er habe daher als Versicherter, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, die sich aus der Beseitigung der Kriegsfolgelasten ergebenden Konsequenzen mitzutragen. Im übrigen verneint der Senat eine Verletzung des Art. 3\nAbs. 1 GG aus den gleichen Gründen wie das Bundesministerium.\n\n Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Die in § 1317 RVO enthaltene Regelung habe bereits vor der Einführung der zur Prüfung gestellten Norm und somit schon in einem\nZeitraum bestanden, in dem der Kläger in der Bundesrepublik gearbeitet und seine\nAnwartschaft erworben habe. Wer unter diesen Umständen in die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung eintrete, trage von Anfang an das Risiko, daß eine\nRentenzahlung in die Deutsche Demokratische Republik nicht erfolge.\n\n  3. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hält die zur Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß; sie verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Der Ausschluß des Leistungsexports sei die Kehrseite der wechselseitigen Berücksichtigung von Versicherungszeiten in beiden deutschen Staaten. Dabei sei es nicht\nvon ausschlaggebender Bedeutung, daß es sich bei dem Versicherten um einen niederländischen Staatsangehörigen handele. Die Erwägungen für die Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten Leistungsausschlusses träfen für Deutsche und Ausländer gleichermaßen zu. Die Heranziehung des Eingliederungsgrundsatzes, der hinter\nder Norm stehe, habe primär Kriegsfolgelasten erträglich machen und nicht etwa den\nBetroffenen neue Lasten aufbürden sollen. Zu dieser Zielsetzung habe die stillschweigend praktizierte wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten gehört, von der auch in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhafte Ausländer\neinen Nutzen gehabt hätten.\n\n\n                                         9/17\n\n 4. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat sich lediglich zu den           38\nRentenüberleitungsvorschriften des SGB VI geäußert und festgestellt, daß die auf ihnen beruhende Überführung der Bestandsrenten (Ost) eine - zeitlich bis zur Angleichung der Lebensverhältnisse befristete - Schlechterbehandlung der Bestandsrentner (Ost) im Vergleich zu Bestandsrentnern (West) zur Folge habe.\n\n                                         B.\n  Die Vorlage ist zulässig. Das Sozialgericht nimmt in der Begründung seines Beschlusses allerdings an, der Ausgang des Rechtsstreits hänge auch für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab.\n§ 1317 RVO in der Fassung des RAG 1982 ist jedoch insoweit nicht entscheidungserheblich, weil die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1992 außer Kraft getreten\nund auf Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden ist. Für die\nEntscheidung des Rechtsstreits sind seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich die Vorschriften des SGB VI erheblich. Diese hat das Sozialgericht nicht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt.\n\n                                         C.\n Die zur Prüfung gestellte Norm des § 1317 RVO in der Fassung des RAG 1982 ist          40\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                         I.\n Sie verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.                    41\n\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.        42\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\ndas Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden\nGruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie\ndie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 92, 53\n<68 f.>; stRspr). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 72, 141 <150>). Geht es um die Ungleichbehandlung oder\nGleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse\nund wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>;\nstRspr).\n\n Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn         43\nRegelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger\nKriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 15, 167 <201>; 29, 413 <430>; 53,\n164 <178>; 71, 66 <76>). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren\nUrsprung mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Zusammenhang\nsteht. Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und\n\n\n                                        10/17\n\nAusmaß ohne Parallele waren (vgl. BVerfGE 41, 126 <175>; 53, 164 <178>).\n\n  2. Durch die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 1317 RVO wurden ausländische       44\nRentenberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 19. Mai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum 31.\nDezember 1991 beibehalten haben, gegenüber anderen Personengruppen schlechtergestellt, weil sie Rentenleistungen von seiten westdeutscher Rentenversicherungsträger in dieser Zeit nicht erhalten konnten und eine Rentenzahlung für diesen\nZeitraum bei einer Rückkehr aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer nach\ndem 31. Dezember 1991 nicht nachgeholt werden kann. Andererseits wurden sie mit\ndeutschen aus der Arbeiterrentenversicherung Berechtigten gleichbehandelt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach beiden Richtungen hin nicht.\n\n  a) Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß an Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens keine Rentenleistungen von\nseiten westdeutscher Rentenversicherungsträger erbracht wurden, wohl aber an\ndeutsche und ausländische Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO.\n\n aa) Die Ungleichbehandlung war bis zum Beitritt der Deutschen Demokratischen            46\nRepublik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit durch das Ziel des Ausschlusses einer Doppelversorgung gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 28, 104 <114 ff.>; 71, 66 <77 ff.>).\nDieses Ziel stand im Zusammenhang mit dem Eingliederungsprinzip, das einerseits\nzur Berücksichtigung in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegter\nVersicherungszeiten nach dem westdeutschen Fremdrentenrecht führte, andererseits aber die Beschränkung des Geltungsbereichs rentenversicherungsrechtlicher\nVorschriften der RVO auf den Bereich der Bundesrepublik bewirkte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum RAG 1982, BTDrucks 9/458 S. 39).\n\n  Wäre einem Berechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik auch von den Sozialversicherungsträgern der Bundesrepublik eine\nRente gezahlt worden, so hätte er zwei Renten beanspruchen können, da die in der\nBundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik bei der Berechnung der Rente mit zu berücksichtigen waren (vgl. A I 3 a). Es entsprach auch der Verwaltungspraxis des dortigen Rentenversicherungsträgers, diese Zeiten, wenn sie angegeben und belegt wurden, in\ndie Rentenberechnung mit einzubeziehen. Daß der Kläger des Ausgangsverfahrens\nwährend seines Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik aus den\nBundesgebiets-Beitragszeiten tatsächlich keine Rente bezog, weil er Unterlagen\nüber die Beschäftigungszeit vor 1969 nicht beigebracht hatte, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 1317 RVO ohne Bedeutung.\n\n Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es aus verfassungsrechtlicher          48\nSicht nicht darauf an, ob die in der Deutschen Demokratischen Republik erreichbare\nRente ein Äquivalent für den Wegfall der bundesdeutschen Rente darstellte (vgl.\n\n\n                                         11/17\n\nBVerfGE 28, 104 <115>; 71, 66 <78>). Maßgebend ist vielmehr das Rentenniveau,\ndas zum durchschnittlichen Volkseinkommen in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE\n51, 1 <28>). Wie ein Vergleich der jeweiligen Durchschnittseinkommen mit den jeweiligen Durchschnittsrenten in der Zeit ab dem Jahr 1986, in dem der Kläger des\nAusgangsverfahrens seinen Rentenantrag stellte, zeigt, machte der durchschnittliche\nRentenzahlbetrag in der Bundesrepublik wie in der Deutschen Demokratischen Republik ungefähr dreißig vom Hundert des durchschnittlichen Einkommens aus. Diese Einschätzung beruht auf den Angaben des Statistischen Bundesamtes über die\ndurchschnittlichen Rentenzahlbeträge und die durchschnittlichen Arbeitseinkommen\nin der Bundesrepublik und in der Deutschen Demokratischen Republik im maßgeblichen Zeitraum. Damit war der Altersrentner in der Deutschen Demokratischen Republik in ähnlicher Weise gesichert wie der Rentner in der Bundesrepublik, weil die\nRente ihm in bezug auf den Lebensstandard in der Deutschen Demokratischen Republik ein vergleichbares Niveau gewährte.\n\n  bb) Für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 ist die Benachteiligung der hier in Frage     49\nstehenden und durch den Kläger des Ausgangsverfahrens repräsentierten Personengruppe gegenüber Rentenberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO wegen der Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts gerechtfertigt.\n\n  Mit der Herstellung der staatlichen Einheit in Deutschland waren die Gründe entfallen, die das Eingliederungsprinzip bis zu diesem Zeitpunkt getragen und gerechtfertigt hatten. Gleichwohl ist es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Regelung\ndes § 1317 RVO noch für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhielt. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach\ndem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche\nRentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell, erfolgen. In den Zusammenhang der Harmonisierung der Rentensysteme im wiedervereinigten Deutschland gehörte auch die Lösung der durch die\nVorschrift des § 1317 RVO aufgeworfenen Problematik. Der Gesetzgeber brauchte\nsie nicht isoliert von der ihm gestellten Gesamtaufgabe zu bewältigen. Zwar stand\nihm für eine mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehende Neuregelung kein unbefristeter Zeitraum zur Verfügung. Die ihm dafür unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einzuräumende Frist war aber jedenfalls am 31. Dezember 1991 mit der an\ndiesem Tag wirksam werdenden Aufhebung des § 1317 RVO noch nicht überschritten. Nur darüber ist aber zu entscheiden, weil § 1317 RVO zum 1. Januar 1992 außer\nKraft getreten und damit auf Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden ist.\n\n\n\n\n                                         12/17\n\n  b) Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch nicht deshalb verletzt, weil der von § 1317 RVO erfaßte Personenkreis im Vergleich mit deutschen und ausländischen Rentenberechtigten benachteiligt wurde, die sich gewöhnlich im Ausland aufhielten und Rentenleistungen - bei Ausländern allerdings nur eingeschränkt (§ 1323 RVO in der Fassung\ndes RAG 1982) - erhielten.\n\n  Nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik wurden auch Zeiten der Beschäftigung von Ausländern, die diese außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt hatten, bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Waren danach individuelle Rentenanwartschaften ausländischer Rentenberechtigter\ngegenüber Versicherungsträgern der Bundesrepublik in der Deutschen Demokratischen Republik in gleicher Weise wie solche deutscher Rentenberechtigter durch Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger der Deutschen Demokratischen Republik ersetzt, so konnte der Gesetzgeber auch für Ausländer davon ausgehen, daß\ndiese dort grundsätzlich anders und in der Regel besser gesichert waren als Ausländer im Ausland (vgl. BVerfGE 28, 104 <116>; 71, 66 <79>). Für die Differenzierung\nbesteht damit ein einleuchtender Grund.\n\n  c) Es verletzt weiter auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot,      53\nwenn Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegenüber solchen Rentenberechtigten schlechtergestellt wurden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik erst nach dem 18. Mai 1990 genommen hatten. Durch Art. 23 § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags wurde ihnen - abweichend\nvon § 1317 RVO - der Bezug einer Westrente auch insoweit ermöglicht, als dieser auf\nBundesgebiets-Beitragszeiten vor dem 18. Mai 1990 entfiel (vgl. Art. 23 § 3 Abs. 2).\nDie unterschiedliche Regelung ist aber hinreichend gerechtfertigt. Sie stellte einen\nersten Schritt zur Rentenangleichung und Vereinheitlichung der Rentenversicherungsvorschriften in beiden deutschen Staaten dar. Mit der Umsetzung der Vereinbarungen im Staatsvertrag verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine Sozialunion zu\nschaffen. Im Rahmen dieser Sozialunion sollte zwar die Übersiedlung von West nach\nOst und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein. Andererseits sollten aber weder in\ndie Bundesrepublik übergesiedelte Ostrentner nach dem Fremdrentenrecht automatisch eine Westrente bekommen noch Westrentner, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik ansiedelten, voll in deren Rentenversicherungssystem - auch unter Berücksichtigung der Bundesgebiets-Beitragzeiten - eingegliedert werden (vgl.\ndazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP,\nBTDrucks 11/7171 S. 39 ff.). Wenn der Gesetzgeber das Eingliederungsprinzip daher\nzunächst nur für alle neuen Fälle des Umzugs aus einem Teil Deutschlands in den\nanderen aufgab, so war dies gerechtfertigt. Altfälle wie den Fall des Klägers durfte\nder Gesetzgeber wegen der Schwierigkeiten bei der Herstellung der Rechtseinheit im\nRentenversicherungsrecht unter Verweisung auf eine später erfolgende allgemeine\nAngleichung der Rentenberechnung zurückstellen (vgl. C I 2 a bb).\n\n d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß der Gesetzgeber ausländische Rentenberechtigte mit rentenberechtigten Deutschen gleichbe-\n\n\n                                         13/17\n\nhandelte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls vor dem 19. Mai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum\n31. Dezember 1991 beibehalten haben, und in beiden Fällen die Gewährung von\nRentenleistungen ausschloß. Dem Gesetzgeber mag es freigestanden haben, bei\nder Gewährung von Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik deutsche und ausländische Rentenberechtigte ungleich zu behandeln und Ausländer zu\nbevorzugen; verfassungsrechtlich verpflichtet war er zu einer solchen differenzierenden Regelung nicht. Für die Gleichbehandlung bestand ein hinreichender sachlicher\nGrund. Sie findet im Eingliederungsprinzip, das § 1317 RVO zugrunde lag, eine ausreichende Stütze. Auf die Frage der Kriegsverursachung kommt es - entgegen der\nAuffassung des Sozialgerichts - nicht an. Für das Eingliederungsprinzip hat sich der\nGesetzgeber losgelöst von Wertungen im Zusammenhang mit der Kriegsschuldfrage\nentschieden; die zur Umsetzung erlassenen gesetzlichen Vorschriften waren sachbedingte Regelungen im Gefolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach 1945.\nAusländische Rentenberechtigte wurden durch ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wie deutsche Rentenberechtigte in das\nbundesdeutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert. Sie hatten daher - wie\nauch das Bundessozialgericht der Sache nach in seiner Stellungnahme hervorgehoben hat - als Versicherte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die sich aus der\nTeilung Deutschlands ergebenden Konsequenzen mitzutragen.\n\n                                         II.\n Die zur Prüfung gestellte Vorschrift verletzt auch nicht das Eigentumsgrundrecht       55\ndes Art. 14 GG.\n\n  1. Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 58, 81\n<109>; 69, 272 <298>; 75, 78 <96 ff.>). Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte\nbereits in den Niederlanden Versicherungszeiten im Umfang von 16 Monaten zurückgelegt, die nach Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom 29. März 1951\n(BGBl II S. 222) bei der Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft zu berücksichtigen und den in der Bundesrepublik zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten hinzuzurechnen waren. Er hätte - bei Ablauf der entsprechenden\nWartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls - auf Grund der Bestimmungen der RVO\nin der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der\nRentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz\n- ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 45) Rentenleistungen beanspruchen können.\n\n 2. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wieweit der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz einer solchen Rechtsposition reicht. Denn jedenfalls verletzt § 1317\nRVO das Grundrecht des Art. 14 GG nicht.\n\n\n\n\n                                        14/17\n\n  a) Die Vorschrift hat insoweit keinen Rechtsentzug bewirkt, als die in der Bundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Das unterscheidet\ndie zur Prüfung gestellte Norm von gesetzlichen Regelungen, die ersatzlos eine eigentumsgeschützte Rechtsposition entziehen. Durch das Leistungserbringungsverbot des § 1317 RVO wäre die rentenrechtliche Position modifiziert, aber nicht völlig\nentzogen worden (vgl. BVerfGE 22, 241 <253>; 75, 78 <97>; 76, 256 <354>). Die\nVerfassungsmäßigkeit des § 1317 RVO ist somit nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf (vgl. BVerfGE 83, 201\n<212>).\n\n Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst        59\naus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs.\n1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 74, 203\n<214>; 90, 226 <236>; 91, 294 <308>). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig\numgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl.\nBVerfGE 31, 275 <290>; 58, 81 <121>).\n\n  b) Bis zur Herstellung der deutschen Einheit war die zur Prüfung gestellte Vorschrift   60\nFolge des Eingliederungsprinzips, das die rentenversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik bis zu deren Beitritt am 3. Oktober 1990 bestimmte. Es diente dazu, die\nFunktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen der Nachkriegszeit anzupassen. § 1317 RVO schloß an die\nRegelungen des Fremdrentenrechts an, wonach in der Deutschen Demokratischen\nRepublik entrichtete Beiträge generell und ohne besondere Voraussetzungen so behandelt wurden, als ob sie an die Rentenversicherung in der Bundesrepublik\nDeutschland entrichtet worden wären. Es entspricht dem öffentlichen Interesse und\nist nicht unverhältnismäßig, wenn § 1317 RVO sicherstellte, daß die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht noch zusätzlich Leistungen in die\nDeutsche Demokratische Republik erbringen mußte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 9/458 S. 39).\n\n\n\n\n                                         15/17\n\n Für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 verstößt die Beibehaltung der zur Prüfung gestellten Vorschrift ebenfalls\nnicht gegen Art. 14 GG. Sie ist auch insoweit nicht unverhältnismäßig. Die Erwägung,\ndaß die Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht sofort, sondern\nwegen der Schwierigkeit der zu bewältigenden Gesamtaufgabe nur schrittweise herbeigeführt werden konnte, gilt auch hier (vgl. die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG\nunter C I 2 a bb).\n\n                Seidl                 Grimm                 Kühling\n\n               Jaeger                  Haas                  Hömig\n\n                                      Steiner\n\n\n\n\n                                        16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1996 -\n1 BvL 4/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1996 -\n                1 BvL 4/88 - Rn. (1 - 61), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19961112_1bvl000488.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19961112.1bvl000488\n\n\n\n\n                                    17/17\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/11/ls19961112_1bvl000488.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-11-12/1-bvl-4-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/11/ls19961112_1bvl000488.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/11/ls19961112_1bvl000488.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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