{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19960131.2bvl003993","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1996-01-31","aktenzeichen":"2 BvL 39/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung eines erhöhten\nAuslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben\nmit Art. 3 Abs. 1 GG (§ 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG).\n\n\n\n\n                             1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvL 39/93 -\n\n- 2 BvL 40/93 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In den Verfahren\n\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\n\n  ob § 55 Absatz 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von Artikel 2 Nummer 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum\n  Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -\n  BGAD -) vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1849) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1\n  GG vereinbar ist, als Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, von der Regelung\n  nicht erfaßt werden.\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover vom\n  12. Mai 1993 -\n\n  1 A 6296/91 (2 BvL 39/93)\n\n1 A 6295/91 (2 BvL 40/93)\n\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 31. Januar 1996 beschlossen:\n\n\n\n\n                                           2/15\n\n        § 55 Absatz 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\n        von Artikel 2 Nummer 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz\n        Auswärtiger Dienst - BGAD -) vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1849) ist\n        mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, ein erhöhter Auslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwendung diese\n        Leistung vorenthalten wird.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die in § 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - getroffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist,\nwonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, in den Genuß eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, Beamte in gleicher Verwendung diese Leistung aber nicht erhalten.\n\n                                        I.\n  1. a) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im   2\nAusland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, u.a. einen Auslandszuschlag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BBesG\nnach näherer Bestimmung des § 55 BBesG. Nach der bis zum 31. Dezember 1990\ngeltenden Fassung des § 55 Abs. 1 BBesG (vgl. die Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. Februar 1989, BGBl I S. 261) wurde\nder Auslandszuschlag - unabhängig davon, ob der Beamte, Richter oder Soldat Angehöriger des Auswärtigen Dienstes war - ausschließlich nach den Tabellen in den\nAnlagen VI a bis e zum Bundesbesoldungsgesetz gewährt.\n\n  b) Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 b) des am 1. Januar 1991   3\nin Kraft getretenen dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz\nüber den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst - BGAD -) vom 30.\nAugust 1990 (BGBl I S. 1849) erhalten - soweit hier erheblich - Beamte, für die das\nGesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, einen gegenüber den Anlagen VI a bis c um\ndurchschnittlich 3 % der Dienstbezüge im Ausland (ohne Auslandskinderzuschlag,\nMietzuschuß und Kaufkraftausgleich) erhöhten Auslandszuschlag nach den Anlagen\nVI f bis h zum Bundesbesoldungsgesetz. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs\nder Bundesregierung sollen hierdurch Nachteile und materielle Mehraufwendungen\nausgeglichen werden, die Angehörige des Auswärtigen Dienstes aufgrund ständig\nwiederkehrender Auslandsverwendungen während ihres gesamten Berufslebens\nhinzunehmen hätten und die im bisherigen System der Auslandsbesoldung keinen\nAusgleich erführen (BTDrucks 11/6543, S. 9).\n\n                                        3/15\n\n  2. a) Bereits der Referentenentwurf eines Begleitgesetzes Auswärtiger Dienst vom        4\n24. November 1989 sah eine Erstreckung der Regelung über den erhöhten Auslandszuschlag auf weitere, dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht unterfallende Beamte und Soldaten vor. Nach § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG i.d.F. des Referentenentwurfs sollten die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift entsprechend gelten unter\nanderem für Beamte und Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden. In der Begründung des\nReferentenentwurfs, S. 8, hieß es:\n\n Wegen der Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Belastungen durch wiederkehrende Auslandsverwendungen ist dieser Ausgleich auch Beamten und Soldaten zu\ngewähren, die in integrierten militärischen Stäben des NATO-Bünd-nisses eingesetzt\nwerden. (Hervorhebung nur hier)\n\n b) Der in der Folge erstellte, dem Bundesrat am 5. Januar 1990 zugeleitete Gesetzentwurf der Bundesregierung gab der Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG indes\neine andere textliche Gestalt:\n\n  Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung      7\nihrer Dienstbezüge an zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen oder\nals Berater für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen Regierung, sowie für\nSoldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben oder als Berater bei einer ausländischen Regierung verwendet werden\n(BRDrucks 15/90, S. 3; Hervorhebung nur hier).\n\n Anders als im Referentenentwurf wurden Beamte bei und in integrierten militärischen Stäben nicht mehr ausdrücklich erwähnt, hätten aber als \"an zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen\" verwendete Beamte ebenfalls den erhöhten\nAuslandszuschlag erhalten. Trotz der geänderten Textfassung wurde die Begründung des Referentenentwurfs unverändert sowohl in die Kabinettsvorlage als auch in\ndie amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Begleitgesetz Auswärtiger Dienst übernommen.\n\n  c) Im weiteren Gesetzgebungsverfahren forderte der Bundesrat, die Worte \"an zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen\" zu streichen (Stenographische\nBerichte über die 609. Sitzung vom 16. Februar 1990, S. 35 f., sowie Stellungnahme\ndes Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Anlage 2 zur BTDrucks\n11/6543, S. 12); die Bundesregierung stimmte dem in ihrer Gegenäußerung ohne\nBegründung zu (vgl. Anlage 3 zur BTDrucks 11/6543, S. 14). Der Streichungsvorschlag wurde auf Empfehlung des Innenausschusses des Bundestages von diesem\nübernommen (BRDrucks 385/90, S. 2; BTDrucks 11/7248, S. 6, 16 f.). Damit waren\ndie Beamten in integrierten militärischen Stäben - obgleich in der Gesetzesbegründung noch zusammen mit den in integrierten Stäben verwendeten Soldaten erwähnt\n- vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht mehr erfaßt. Die den Gegenstand des\nVerfahrens bildende Bestimmung des - nach Einfügung zusätzlicher Sätze 4 und 5\nnunmehrigen - § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG erhielt durch das Begleitgesetz Auswärti-\n\n\n                                          4/15\n\nger Dienst folgende Fassung:\n\n  Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung   10\nihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen Regierung, sowie für Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in\nintegrierten militärischen Stäben oder als Berater bei einer ausländischen Regierung\nverwendet werden.\n\n                                         II.\n 1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Geophysikbeamte im Geschäftsbereich          11\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und wurden seit 1. Juli 1988 und 5. März\n1990 in sogenannten integrierten Stäben der NATO im Ausland verwendet. Nach der\nam 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Änderung des § 55 BBesG durch Art. 2 BGAD\nerhielten sie zunächst einen erhöhten Auslandszuschlag auf der Grundlage des § 55\nAbs. 5 BBesG. Mit Bescheiden vom 17. und 19. Juli 1991 teilte ihnen das Wehrbereichsgebührnisamt II mit, daß die in integrierten Stäben verwendeten Beamten der\nBundeswehr nicht in die Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG einbezogen seien,\nsie den erhöhten Auslandszuschlag daher ohne Rechtsgrund erhalten hätten. Auch\ndie Widerspruchsbehörde verneinte einen Anspruch der Kläger unter Berufung auf\nden Wortlaut der zur Prüfung gestellten Vorschrift.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen jeweils vom 12. Mai 1993 die Verfahren über die hiergegen erhobenen Klagen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 55\nAbs. 5 Satz 6 BBesG i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 b) BGAD mit dem Grundgesetz vereinbar\nsei.\n\n  a) Die Kammer müsse bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen als bei deren Ungültigkeit. Sei § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG verfassungsgemäß,\nsoweit Beamte, die im Ausland in integrierten militärischen Stäben der NATO verwendet werden, von der Regelung nicht erfaßt würden, so sei die Klage abzuweisen.\nEine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, auch die in integrierten Stäben\nverwendeten Geophysikbeamten als Soldaten im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 6\nBBesG anzusehen, scheide angesichts des eindeutigen Wortlautes aus. Im Falle der\nVerfassungswidrigkeit der Regelung sei das Verfahren nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung\nweiter auszusetzen. Auch dies sei eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes gebotene.\n\n  b) § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 b) BGAD sei insoweit nicht mit   14\nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als die Regelung Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben der NATO verwendet\nwürden, nicht erfasse. Der erhöhte Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5 BBesG\nwerde nach Satz 6 dieser Vorschrift Soldaten gewährt, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet würden; Geo-\n\n\n                                        5/15\n\nphysikbeamten, die in gleicher Weise verwendet würden, werde diese Leistung vorenthalten. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht.\n\n Gemessen an dem vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungsgrund, mit dem             15\nerhöhten Auslandszuschlag die durch die ständig wiederkehrenden Auslandsverwendungen entstehenden Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen, gebe\nes zwischen den in den integrierten Stäben der NATO verwendeten Soldaten und\nGeophysikbeamten keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.\n\n Nach den nahezu identischen rechtlichen Vorgaben für die Auslandsverwendung          16\nvon Soldaten und Geophysikbeamten in den einschlägigen Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung solle die mehrfache Auslandsverwendung die Ausnahme\nbleiben. Dieser rechtlichen Lage entspreche die tatsächliche Situation. Das ergebe\nsich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen sowie verschiedenen Erklärungen des Bundesministeriums der Verteidigung.\n\n Die Gesetzesmaterialien zeigten, daß der Gesetzgeber von einer Vergleichbarkeit      17\nder Belastungen für Beamte und Soldaten durch wiederkehrende Auslandsverwendungen in integrierten Stäben ausgegangen sei. Dies habe indes weder im Entwurf\nder Bundesregierung noch in dem dann vom Bundestag beschlossenen Gesetz Niederschlag gefunden.\n\n  Die Entscheidung des Gesetzgebers, in integrierten Stäben verwendete Geophysikbeamte von der Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags auszunehmen, lasse\nsich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß jedenfalls im Vergleich zu den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ein sachlicher Grund für eine Differenzierung gegeben sei. Die Kammer gehe zwar davon aus, daß die Angehörigen des Auswärtigen\nDienstes zwei Drittel ihrer Dienstjahre im Ausland verbrächten, während dieser Zeit\ndurchschnittlich alle drei Jahre an andere Dienstorte versetzt würden und sich, sowohl was die Dauer der Auslandsaufenthalte als auch die Zahl der Versetzungen betreffe, von Bundeswehrangehörigen unterschieden. Im Blick auf das Ziel der Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags, Aufwendungen durch ständig\nwiederkehrende Auslandsverwendungen auszugleichen, wäre es deshalb systemgerecht und nicht zu beanstanden, Geophysikbeamte von der Regelung des § 55\nAbs. 5 BBesG auszunehmen. Der Gesetzgeber habe jedoch mit seiner Entscheidung, in integrierten Stäben verwendeten Soldaten den erhöhten Auslandszuschlag\nebenfalls zu gewähren, die Anforderungen \"her-untergeschraubt\". Diese Soldaten\nseien, wenngleich dies in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht deutlich werde,\nmit den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, was die Dauer und Anzahl von Auslandsverwendungen betreffe, ebensowenig wie die Geophysikbeamten vergleichbar.\nWenn der Gesetzgeber ihnen den erhöhten Auslandszuschlag gleichwohl gewähre,\ngebe es keinen sachlichen Grund, die in gleicher Weise verwendeten Geophysikbeamten anders zu behandeln und ihnen den Zuschlag zu versagen, obwohl sie bezüglich der Frage der mehrfachen Auslandsverwendung den Soldaten vergleichbar seien.\n\n\n\n                                        6/15\n\n Fiskalische Gründe rechtfertigten diese Ungleichbehandlung ebensowenig wie eine        19\ndem Gesetzgeber einzuräumende Befugnis, typisierende Regelungen zu treffen.\n\n                                         III.\n  Zu den Vorlagebeschlüssen haben sich der Bundesminister des Inneren namens            20\nder Bundesregierung und die Kläger der Ausgangsverfahren geäußert. Der Präsident\ndes Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 2. Revisionssenats vorgelegt.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die Vorlagen für unbegründet.                              21\n\n  Dem Besoldungsgesetzgeber sei es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG         22\nnicht verwehrt gewesen, die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags auf in integrierten militärischen Stäben verwendete Soldaten zu beschränken. Regelungsgrund\nfür den erhöhten Auslandszuschlag seien die sich aus den ständig wiederkehrenden\nAuslandsverwendungen ergebenden Nachteile und materiellen Mehraufwendungen.\nDiesen berufsspezifischen Belastungen seien typischerweise die Angehörigen des\nAuswärtigen Dienstes ausgesetzt, die ihren Einsatzort in der Regel in einem drei- bis\nfünfjährigen Rhythmus wechselten (Rotationsprinzip). Bereits bei der Erörterung des\nReferentenentwurfs des Begleitgesetzes Auswärtiger Dienst habe Einvernehmen bestanden, daß andere Beamte nur dann in den Genuß des erhöhten Auslandszuschlags kommen sollten, wenn sie vergleichbaren berufsspezifischen Belastungen\nunterlägen. In diesem Zusammenhang sei auch die Vergleichbarkeit der Belastungen\nder in und bei integrierten militärischen Stäben verwendeten Beamten und Soldaten\ngeprüft worden.\n\n Der Grund für die Begünstigung der Soldaten in integrierten militärischen Stäben       23\nseien die aus mehrfachen Auslandsverwendungen resultierenden berufsspezifischen\nBelastungen, die denen der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes entsprächen. Im\nGesetzgebungsverfahren sei man davon ausgegangen, daß Offiziere nach Bewährung in ihrer Erstverwendung noch drei- bis viermal im Ausland eingesetzt würden\nund die Durchschnittsdauer einer Verwendung drei bis vier Jahre betrage. Unteroffiziere sollten in der Regel zwei bis drei Verwendungen in integrierten Stäben haben\nbei einer Verwendungsdauer von durchschnittlich vier bis sechs Jahren. Diese Vergleichbarkeit sei bei der typischerweise nicht auf mehrfache Auslandsverwendung\nangelegten Tätigkeit der Beamten in integrierten militärischen Stäben - auch bei der\nTätigkeit der Kläger in den Ausgangsverfahren handele es sich um kurzfristige Erstverwendungen - nicht gegeben. Für die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung liege somit ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund vor.\n\n  Zur Entstehungsgeschichte wird ferner ausgeführt, daß die Begründung der Fassung des Referentenentwurfs versehentlich sowohl in die Kabinettsvorlage als auch\nin die Druckfassung übernommen worden sei, so daß die Zuordnung der Beamten in\nintegrierten militärischen Stäben zu der - später vom Anwendungsbereich der zur\nPrüfung gestellten Norm ausgenommenen - Gruppe der Beamten an zwischenstaatli-\n\n\n                                         7/15\n\nchen und überstaatlichen Einrichtungen nicht deutlich geworden sei.\n\n  Die Kläger in den Ausgangsverfahren seien schließlich selbst dann nicht in verfassungswidriger Weise von dem erhöhten Auslandszuschlag ausgeschlossen, wenn\nsich die Annahme des Gesetzgebers als unzutreffend erweisen sollte, daß Soldaten\nin integrierten militärischen Stäben durch mehrfachen Auslandseinsatz bedingten berufsspezifischen Belastungen unterlägen; denn Beamte in gleicher Funktion hätten\nnach den tatsächlichen Gegebenheiten derartige Belastungen, die ihre Vergleichbarkeit mit den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes rechtfertigten, nicht.\n\n 2. Die Kläger in den Ausgangsverfahren schließen sich im wesentlichen den Erwägungen des vorlegenden Gerichts an. Ergänzend führen sie aus:\n\n  Daß auch Beamte in einer nennenswerten Anzahl in militärischen Stäben im Ausland verwendet würden, habe der Gesetzgeber offenbar schlicht \"übersehen\". Die\nBehauptung der Bundesregierung, die Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Belastungen der in und bei integrierten militärischen Stäben verwendeten Beamten und\nSoldaten sei geprüft worden, stelle sich als offensichtlich unrichtig dar. Wäre dies der\nFall gewesen, hätte sich herausgestellt, daß die Gruppe der Geophysikbeamten nicht\ngeringeren, sondern gleichen oder sogar größeren Belastungen ausgesetzt sei als\ndie begünstigte Gruppe der Soldaten.\n\n 3. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, er vermöge         28\nnicht zu übersehen, welche Gründe für die Beschränkung des § 55 Abs. 5 Satz 6\nBBesG auf Soldaten maßgebend gewesen seien.\n\n                                          B.\n Die Vorlagen sind zulässig (I.), die Vorlagefrage bedarf jedoch der Präzisierung (II.).   29\n\n                                           I.\n 1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts genügen den Begründungsanforderungen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insbesondere wird in den Vorlagebeschlüssen\nausreichend dargetan, daß es für die Entscheidung der Ausgangsverfahren auf die\nVerfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG ankommt und das Gericht - je\nnach der Beantwortung der Vorlagefrage - entweder die Verpflichtungsklagen abweisen oder die Ausgangsverfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber\nweiter aussetzen müßte. Auch die Aussetzung der Verfahren wäre eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes gebotene (stRspr seit\nBVerfGE 17, 210 <215 f.>, vgl. nur BVerfGE 71, 39 <49 f.>).\n\n 2. Der Einwand der Bundesregierung, Beamte seien berufsspezifischen Belastungen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen, die ihre Vergleichbarkeit mit den\nAngehörigen des Auswärtigen Dienstes und damit nach der Gesetzesbegründung ihre Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten rechtfertigen könnten, nicht ausgesetzt und könnten deshalb selbst bei einer - gemessen an der Gesetzesbegründung -\n\"zu Unrecht\" erfolgten Begünstigung der Soldaten keinesfalls in den Genuß des er-\n\n\n                                          8/15\n\nhöhten Auslandszuschlags kommen, steht der Annahme der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegen. Insoweit erweist sich die Auffassung des\nvorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagen nicht als offensichtlich unhaltbar (zum Maßstab vgl. BVerfGE 7, 171 <175>; 88, 187 <194>).\n\n  Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, daß ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung\ngestellten Bestimmung die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch\nden Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 74, 182 <195 f.>; stRspr). Daß eine solche Chance besteht, zeigen Vorüberlegungen des Bundesministeriums des Innern\nzu einer Neufassung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG: Danach soll der erhöhte Auslandszuschlag zwar erst nach insgesamt fünfjähriger Auslandsverwendung in integrierten Stäben oder bei Beratergruppen gewährt werden; allerdings ist nunmehr\nauch die Einbeziehung der von den Klägern repräsentierten Gruppe in den Anwendungsbereich der Vorschrift beabsichtigt (vgl. den von der Bundesregierung vorgelegten Vermerk vom 25. November 1993 über eine Besprechung im Bundesministerium des Innern am 15. November 1993 zu Fragen der Auslandsbesoldung). Darüber\nhinaus wäre es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner - vom Bundesverfassungsgericht zu respektierenden - Gestaltungsfreiheit unbenommen, an der Regelung des erhöhten Auslandszuschlags grundsätzlich festzuhalten, jedoch die Kriterien für die\nLeistungsberechtigung zu ändern (zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Heilung\neines Gleichheitsverstoßes BVerfGE 22, 349 <361 f.>).\n\n  Mithin kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Gesetzgebers - zumindest in einem gewissen Umfang - zu einer auch die Kläger der\nAusgangsverfahren begünstigenden Regelung führt. Dies gilt um so mehr, als im Bereich des Richter- und Beamtenbesoldungsrechts wegen der unmittelbaren Auswirkungen einer differenzierenden Neuregelung hinsichtlich einer Gruppe von Beamten\noder Richtern auf die Stellung vergleichbarer Bediensteter an die Zulässigkeit der Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfGE 26, 116 <134 f.>; 49, 1 <9>). Die Wechselbezüglichkeiten\nbesoldungsrechtlicher Regelungen sind um so eher zu berücksichtigen, je enger die\nVergleichsgruppen durch gemeinsame Merkmale miteinander verknüpft sind. Angesichts der gemeinsamen Zugehörigkeit der beiden Vergleichsgruppen zu dem relativ\nkleinen Kreis der in integrierten militärischen Stäben im Ausland verwendeten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes liegt es auf der Hand, daß die zur Prüfung gestellte Regelung die von den Klägern repräsentierte Gruppe \"betrifft\" und sich deren\nInteresse nicht in der Beseitigung einer Drittbegünstigung erschöpft.\n\n                                          II.\n  In den Fällen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses, wie er hier geltend gemacht wird, verstößt für sich genommen weder die Begünstigung der einen\nGruppe, der in integrierten militärischen Stäben tätigen Soldaten, noch das Unterlas-\n\n\n                                         9/15\n\nsen der Begünstigung der anderen Gruppe, der in solchen Stäben tätigen Beamten,\ngegen den Gleichheitssatz. Die mögliche Verfassungswidrigkeit liegt vielmehr ausschließlich in der Unterschiedlichkeit der Regelung als solcher, mithin in der Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in der Gesetzesnorm, begründet (grundlegend Maurer, Zur Verfassungswidrigerklärung von\nGesetzen, in: Im Dienst an Recht und Staat, Festschrift für Werner Weber zum 70.\nGeburtstag, Berlin 1974, S. 345 ff. <354>). Zu prüfen ist deshalb, ob § 55 Abs. 5\nSatz 6 BBesG i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b) BGAD mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit danach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer\nDienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, ein erhöhter\nAuslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwendung diese Leistung aber\nvorenthalten wird.\n\n                                         C.\n Die zur Prüfung gestellte Regelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.                     35\n\n                                          I.\n  1. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches     36\nseiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich -\nzumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <330>; stRspr).\n\n  Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit -       37\nmit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn\ndie ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in\nder Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche\nDifferenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst\neinleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 <58>; 75, 108 <157>;\n76, 256 <329>; stRspr). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndaß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 <58 f.>\nm.w.N.; 82, 126 <146>; 88, 87 <97>; 90, 46 <56>).\n\n 2. Mißt man die vom vorlegenden Gericht beanstandete Regelung an diesem Maßstab, so ergibt sich, daß sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n Mit Recht vergleichen die Vorlagebeschlüsse die Gruppe der in integrierten militärischen Stäben im Ausland tätigen Beamten, die vom Bezug des erhöhten Auslandszuschlags ausgeschlossen ist, mit der Gruppe der in den gleichen Einrichtungen verwendeten Soldaten, die in den Genuß dieser Leistung kommen. Die in der\nVorenthaltung des Anspruchs auf erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5\nSatz 6 BBesG liegende Ungleichbehandlung der von den Klägern repräsentierten\nGruppe entbehrt - bezogen auf den Sachbereich Besoldungsregelung -eines hinrei-\n\n                                         10/15\n\nchenden sachlichen Grundes. Zwischen den - in integrierten militärischen Stäben im\nAusland tätigen - Soldaten und Beamten bestehen keine Verschiedenheiten von solcher Beschaffenheit und solchem Gewicht, daß es mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, an sie die genannten verschiedenartigen Rechtsfolgen zu knüpfen.\n\n a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Einführung der zur        40\nPrüfung gestellten Regelung von einem für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags bedeutsamen Unterschied zwischen den beiden Gruppen ausging, sind\nnicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs wie auch die Begründungen vorangegangener Entwürfe darauf hin, daß den\ngesetzgeberischen Überlegungen die Annahme zugrundelag, Soldaten und Beamte\nseien bei mehrfacher Auslandsverwendung im wesentlichen den gleichen berufstypischen Sonderbelastungen ausgesetzt, beide Gruppen hätten deshalb gleichermaßen in den Genuß des erhöhten Auslandszuschlags zu kommen.\n\n  Allerdings wurden die \"Beamten in integrierten militärischen Stäben\" im Text des      41\nEntwurfs der Bundesregierung vom 5. Januar 1990 nicht mehr erwähnt, sie waren jedoch in der Formulierung \"Beamte an zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen\" mitenthalten. Infolge dieser Unstimmigkeit zwischen Entwurfstext und\nEntwurfsbegründung wurde die Zuordnung der von den Klägern repräsentierten\nGruppe zu den \"Beamten in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen\"\nnicht deutlich. Deshalb spricht vieles dafür, daß die gesetzgebenden Organe bei der\nauf Vorschlag des Bundesrates vorgenommenen Streichung der Worte \"in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen\" sich nicht bewußt waren, damit zugleich die \"Beamten in integrierten Stäben\" vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen, deren Begünstigung ausweislich der amtlichen Begründung für geboten\nerachtet wurde. Für diese Würdigung spricht auch die nachträgliche Bewertung durch\ndas Bundesministerium des Innern, wie sie sich aus dem von der Bundesregierung\nvorgelegten Vermerk über die Ressortbesprechung im Bundesinnenministerium am\n15. November 1993 ergibt (vgl. auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Bd. 2, § 55 BBesG Rn. 5 Fn. 16a).\n\n Ob das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Norm tatsächlich auf einem            42\nVersehen beruhte, bedarf indes keiner Entscheidung. Jedenfalls kann den über die\nparlamentarischen Verhandlungen vorliegenden Unterlagen nichts entnommen werden, was das \"Herausfallen\" der Gruppe der Beamten in integrierten militärischen\nStäben aus dem Kreis der Begünstigten im Verlaufe der Gesetzgebungsarbeiten als\nErgebnis einer bewußten Differenzierung im Verhältnis zur Gruppe der Soldaten erscheinen ließe. Die Annahme der Bundesregierung, im Gesetzgebungsverfahren sei\ndie Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Belastungen der in integrierten militärischen Stäben verwendeten Soldaten und Beamten geprüft worden, wird durch die\nvorliegenden Materialien nicht bestätigt.\n\n Im Zusammenhang mit dem auf den Bundesrat zurückgehenden Vorschlag, in § 55            43\n\n\n\n                                        11/15\n\nAbs. 5 Satz 6 (damals noch Satz 4) BBesG die Worte \"in zwischenstaatlichen und\nüberstaatlichen Einrichtungen\" zu streichen, wurde weder in den damit befaßten Ausschüssen noch in den Plenarsitzungen des Bundestages und des Bundesrates gerade auf die Lage der Soldaten und Beamten in integrierten militärischen Stäben\neingegangen; insbesondere wurden dort keine Gründe für deren unterschiedliche\nBehandlung erörtert, obwohl dies im Blick auf die ausdrückliche Gleichstellung beider\nGruppen in der Begründung des Regierungsentwurfs angezeigt gewesen wäre (vgl.\nBundesrat: Niederschrift über die 215. Sitzung des Unterausschusses \"Besoldungsrecht\" des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates am 25.\nJanuar 1990, S. 69; Protokoll der 592. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates am 1. Februar 1990, S. 45 - 48; Niederschrift über die 607. Sitzung des\nAusschusses für Innere Angelegenheiten am 30. und 31. Januar 1990, S. 118; Plenarprotokolle der 609. Sitzung des Bundesrates vom 16. Februar 1990, S. 35 f. <Stellungnahme> und der 615. Sitzung des Bundesrates vom 22. Juni 1990, S. 362 f.\n<Zustimmung>; Bundestag: Protokoll der 87. Sitzung des Innenausschusses des\nDeutschen Bundestages vom 18. Mai 1990, S. 10; Bericht des Innenausschusses\nvom 29. Mai 1990, BTDrucks 11/7248, S. 14 - 17; Plenarprotokoll der 214. Sitzung\ndes Deutschen Bundestages am 31. Mai 1990, S. 16831 - 16838). Auch die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren solche Gründe nicht vorgetragen. Sie hatte dem Streichungsvorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung vom 16. Februar 1990 ohne Begründung zugestimmt (Anlage 3 zur BTDrucks 11/6543, S. 14).\n\n  b) Lassen sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen, so könnten doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit\neiner Norm, sondern nur deren objektive, das heißt tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll\n(stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 80, 48 <51>; 86, 59 <63>). So liegt es hier.\n\n  aa) Grund für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags sollte die \"Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Belastungen durch wiederkehrende Auslandsverwendungen\" mit den Belastungen sein, denen die Beamten des Auswärtigen\nDienstes aufgrund des dort geübten \"Rotationsprinzips\" ausgesetzt sind (vgl. die\namtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 11/6543, S. 9). Mit Blick\ndarauf lassen sich nach den von der Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten tabellarischen Übersichten über Häufigkeit und Dauer der Auslandsverwendungen zwar gewisse tatsächliche Unterschiede zwischen der Gruppe\nder in integrierten militärischen Stäben verwendeten Soldaten und der dort beschäftigten Beamten feststellen:\n\n Die durchschnittliche Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte liegt bei Beamten tendenziell höher als bei Soldaten. Hinsichtlich der Häufigkeit der Auslandsverwendungen ergibt sich: Während aus der Gruppe der Beamten, bezogen auf den Zeitraum\nvon 1974 bis 1994, keiner mehrfach im Ausland verwendet wurde, kam es bei der\n\n\n                                        12/15\n\nGruppe der Soldaten, bezogen auf den Zeitraum von 1978 bis 1994, in knapp 30 v.H.\nder Fälle zu mehr als einer Auslandsverwendung, ganz selten aber zu mehr als zwei\nVerwendungen im Ausland. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Soldaten, nämlich\nin über zwei Dritteln der Fälle, traten besondere Belastungen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen allerdings ebensowenig auf wie bei den Beamten.\n\n  Das Kriterium der Dauer der Auslandsverwendung spricht mithin nicht für die Zulässigkeit einer \"Bevorzugung\" der Soldaten. Dagegen können unterschiedliche Belastungen infolge unterschiedlicher Häufigkeit von Auslandsverwendungen es ihrer Art\nnach an sich rechtfertigen, daß der Gesetzgeber den erhöhten Auslandszuschlag der\neinen Gruppe gewährt und der anderen vorenthält. Es reicht aber zur Begründung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen nicht aus, daß der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat.\nVielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung\nbestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 <58 f.> m.w.N.; 81, 208\n<224>; 82, 126 <146, 148>; 88, 87 <97>).\n\n Angesichts der festgestellten, allenfalls geringfügigen Belastungsunterschiede wird    48\ndie zu prüfende Regelung diesen Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht gerecht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine gruppenspezifische Sonderbelastung der Soldaten in integrierten militärischen Stäben aufgrund mehrfacher\nAuslandsverwendungen nicht. Derartigen Belastungen durch eine mehr als einmalige, auch in diesen Fällen die Dauer von fünf Jahren in aller Regel nicht erreichende\nVerwendung im Ausland ist nur ein Teil der Normbetroffenen ausgesetzt, nämlich weniger als 30 v.H. der im Ausland verwendeten Soldaten. Für die überwiegende Mehrzahl der betroffenen Soldaten läßt sich insoweit ein Unterschied zu der von den Klägern repräsentierten Gruppe nicht feststellen. Deshalb ist der Hinweis auf besondere\nBelastungen durch mehrfache Auslandsverwendungen nicht geeignet, die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags an die gesamte Gruppe der Soldaten in integrierten militärischen Stäben und damit die pauschale Ungleichbehandlung der dort\nVerwendung findenden Beamten und Soldaten zu rechtfertigen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zukommenden Befugnis zur Typisierung (vgl.\nBVerfGE 11, 245 <254>; 71, 146 <157>; 77, 275 <285>; 78, 214 <226 f.> m.w.N.).\n\n bb) Auch andere Gesichtspunkte können diese Ungleichbehandlung nicht begründen:\n\n  Wie sich aus der von der Bundesregierung vorgelegten Aufstellung ergibt, stehen       50\nden 627 im Zeitraum von 1978 bis 1994 in integrierten militärischen Stäben verwendeten Soldaten lediglich 17 im Zeitraum von 1974 bis 1994 dort verwendete Beamte\ngegenüber. Eine dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubte generalisierende Regelung rechtfertigt indessen eine durch sie entstehende Ungereimtheit allenfalls dann,\nwenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 45, 376 <390>;\n\n\n\n                                        13/15\n\n63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\nGesetzestechnisch wäre es ohne weiteres möglich, die Gruppe der Beamten in den\nbegünstigten Personenkreis einzubeziehen. Angesichts der im Verhältnis zu den Soldaten sehr geringen Anzahl der in integrierten militärischen Stäben verwendeten Beamten läßt sich auch nicht erkennen, daß die Erstreckung des erhöhten Auslandszuschlags auf diese mit einem besonderen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.\n\n  Schließlich sind auch finanzielle Überlegungen nicht geeignet, die Ungleichbehandlung als hinnehmbar erscheinen zu lassen. Das - hier im übrigen auch nicht erkennbare - fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht - jedenfalls im Besoldungsrecht - in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener\nPersonengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84>; 76, 256 <311>).\n\n                                         II.\n  Ist nach alledem die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten in integrierten militärischen Stäben bei der Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags\nmit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, so scheidet doch mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG\naus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 <361 f.> sowie oben unter B. I. 2.). Werden Normen mit\ndem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie\nab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nan, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 <261>; 55,\n100 <110>; 61, 319 <356>; 73, 40 <101 f.>; 82, 126 <155>). Besonderheiten, die es\nausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben\nals Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 <356 f.> mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217\n<261>; 73, 40 <101 f.>; 82, 126 <155>), sind angesichts des Betrages des erhöhten\nAuslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.\n\n  Bis der Gesetzgeber eine den Anforderungen der Verfassung entsprechende Regelung getroffen hat, wird das Verwaltungsgericht die Verfahren weiter aussetzen müssen.\n\n               Limbach             Böckenförde               Klein\n\n               Graßhof                 Kruis                Kirchhof\n\n                     Winter                           Sommer\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 1996 -\n2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 1996 -\n                2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - Rn. (1 - 53), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19960131_2bvl003993.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19960131.2bvl003993\n\n\n\n\n                                       15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-31/2-bvl-39-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-31/2-bvl-39-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:27.897419+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-01-31/2-bvl-39-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1996-01-31","dockets":["2 BvL 39/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19960131.2bvl003993","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:ls19960131.2bvl003993"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 – 2 BvL 39/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-01-31/2-bvl-39-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung eines erhöhten\nAuslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben\nmit Art. 3 Abs. 1 GG (§ 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG).\n\n                             1/15","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/15\n\n        § 55 Absatz 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\n        von Artikel 2 Nummer 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz\n        Auswärtiger Dienst - BGAD -) vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1849) ist\n        mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, ein erhöhter Auslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwendung diese\n        Leistung vorenthalten wird.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/55","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"55","label":"§ 55 BBesG","mentions":22},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"BBesG/52","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"52","label":"§ 52 BBesG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 93, 386","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:27.897419+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}