{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:es19960521.2bve000195","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"2 BvE 1/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. a) Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten ist auch berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. Er gestattet nur in Ausnahmefällen\n   die Einführung eines Verfahrens, mit dem der Bundestag zur Wahrung\n   seiner Integrität und politischen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl\n   vorausliegendes Verhalten von Abgeordneten untersuchen will.\n\n   b) Der Bundestag durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur\n   Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik ein Verfahren\n   einführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen\n   auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS/AfNS überprüft werden.\n\n2. Ein solches Verfahren muß von Verfassungs wegen Sicherungen zum\n   Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Dem betroffenen Abgeordneten müssen Beteiligungsrechte eingeräumt sein, die ihm gestatten,\n   aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen.\n\n\n\n\n                                1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvE 1/95 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                      über\n\n  I. die Anträge festzustellen: Die Antragsgegner verletzen die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und die Rechtsstaatlichkeit,\n\n  1. durch die Regelung und Ausgestaltung eines Verfahrens zur Überprüfung\n     von Abgeordneten auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch § 44b Abgeordnetengesetz sowie ergänzende Richtlinien und eine Absprache;\n\n  2. indem sie ein Verfahren gemäß § 44b Abgeordnetengesetz gegen den Antragsteller durchführen;\n\n  3. indem der Antragsgegner zu 2. am 2. Juni 1995 beschloß, die auf die Person\n     des Antragstellers bezogene gutachterliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\n     Deutschen Demokratischen Republik allen interessierten Presseorganen und\n     Einzelpersonen zugänglich zu machen;\n\n  4. a) indem einzelne Mitglieder des Antragsgegners zu 2. direkt und indirekt\n     Einfluß auf die Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\n     Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommen haben, als von dieser im Auftrage der Antragsgegner eine\n     gutachterliche Stellungnahme zur Person des Antragstellers erarbeitet wurde;\n\n b) indem Mitglieder des Antragsgegners zu 2. und dessen Vorsitzender inhaltlich vor der Presse der gutachterlichen Stellungnahme Seriosität, ordnungsgemäße Verfahrensweise, Kompetenz und Sorgfalt zuerkannten, bevor der\n    Antragsteller dazu Stellung nehmen konnte, und dadurch eine Vorverurteilung des Antragstellers aussprachen;\n\n\n\n                                       2/19\n\n  c) indem Mitglieder des Antragsgegners zu 1. den Antragsteller im Hinblick auf\n     die gutachterliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten aufgefordert haben, sein Abgeordnetenmandat niederzulegen oder ihm den Rücktritt nahegelegt haben oder erklärt haben, er habe sich als ungeeignet erwiesen, Politiker zu sein, bevor der Antragsteller Stellung nehmen konnte und bevor der\n     Antragsgegner zu 2. als zuständiger Ausschuß über die von ihm zu treffenden Feststellungen beraten hatte;\n\n  II. den Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung\n\n      das Ruhen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahrens gemäß\n      § 44b Abgeordnetengesetz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache und die Geheimhaltung aller im Verfahren gemäß\n      § 44b Abgeordnetengesetz gegen den Antragsteller gesammelten Informationen und Unterlagen durch den Antragsgegner zu 2. und seine Mitglieder anzuordnen.\n\n\nAntragsteller:   Dr. Gregor G y s i , MdB, Walter-Flex-Straße 3, Bonn\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Helmut Rittstieg, Klein Flottbeker Weg 66, Hamburg -\n\nAntragsgegner: 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus, Görresstraße 15, Bonn,\n\n                 2. Ausschuß des Deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung, vertreten durch den Vorsitzenden, ebenda\n\n- Bevollmächtigter zu 1. und 2.: Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15, Bonn -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mit-wirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                  Präsidentin Limbach,\n\n                                  Graßhof,\n\n                                  Kruis,\n\n                                  Kirchhof,\n\n                                  Winter,\n\n                                  Sommer,\n\n                                  Jentsch,\n\n                                  Hassemer\n\nam 21. Mai 1996 beschlossen:\n\n\n                                            3/19\n\n    1. Der Antrag zu I. 2. wird zurückgewiesen.\n\n    2. Im übrigen werden die Anträge zu I. als unzulässig verworfen.\n\n    3. Damit erledigt sich der Antrag zu II.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Der Organstreit betrifft die Frage, ob das Verfahren nach § 44b Abs. 2 AbgG zur          1\nÜberprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der DDR mit den Rechten der betroffenen\nAbgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.\n\n                                          I.\n 1. a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) wurde durch Gesetz vom 20. Januar 1992 (BGBl I S. 67) um folgende Regelung ergänzt:\n\n                                     § 44b AbgG                                           3\n\n  (1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung\nfür den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nbeantragen.\n\n (2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.\n\n (3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.\n\n  (4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.\n\n  b) Die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung     8\nfür das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik (im folgenden: Richtlinien) wurden vom\n12. Deutschen Bundestag zusammen mit der Gesetzesänderung beschlossen. Der\n13. Deutsche Bundestag übernahm sie unverändert mit Beschluß vom 10. November\n1994 (BT-Plenarprotokoll 13/1, S. 14). In den Richtlinien heißt es:\n\n  1. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß)           9\nist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.\n\n Dem 1. Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen         10\n\n\n\n                                         4/19\n\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des\nBundestages unmittelbar zuzuleiten.\n\n Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.        11\n\n Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen                 12\nüber Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1. Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.\n\n  2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten um             13\nMitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.\n\n Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages für das Ministerium für\nStaatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik festgestellt hat.\n\n Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.                 15\n\n   3. Der 1. Ausschuß trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und          16\naufgrund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/\nAfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen\nist.\n\n  4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.\n\n Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.\n\n  Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen            19\nBundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Feststellung des\n1. Ausschusses.\n\n  5. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die\nBundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes\ndes Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.\n\n c) In der Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG vom                 21\n30. April 1992 (im folgenden: Absprache) regelte der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) weitere Einzelheiten des\n\n\n                                          5/19\n\nÜberprüfungsverfahrens und legte Kriterien für die zu treffende Feststellung fest (BT-Drucks 12/4613, S. 8 f. <Anlage 3>). Durch Beschluß vom 19. Januar 1995 wurde\ndie Absprache vom 1. Ausschuß für die 13. Wahlperiode übernommen (Protokoll G 2\nder 2. Sitzung des 1. Ausschusses - Geschäftsangelegenheiten - S. 4). Sie bestimmt\nunter anderem:\n\n 1. Einzelfallüberprüfung                                                                22\n\n Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstattergruppen.                           23\n\n Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem            24\nStellvertreter sowie je einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.\n\n ...\n\n  2. Anhörung des Betroffenen                                                            25\n\n Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Ausschußsitzung bekannt.\n\n Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durchgeführt; jedes Ausschußmitglied kann teilnehmen.\n\n Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das betroffene Mitglied des      28\nBundestages vorher Einsicht in die Akten des Ausschusses nehmen kann.\n\n Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der Anhörung dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der Richtlinien bewertet wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschlußempfehlung entschieden werden.\n\n 3. Überprüfung von Amts wegen                                                           30\n\n Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gemäß § 44b Abs. 2 AbgG kann            31\nvon jedem Ausschußmitglied beantragt werden.\n\n Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.                                            32\n\n ...\n\n 4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht                                                  33\n\n Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von jedem Ausschußmitglied        34\neingesehen werden.\n\n Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens zwei Kopien gezogen.                     35\n\n Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen\nder Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied\ndes Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen kann sich das be-\n\n\n\n                                         6/19\n\ntroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.\n\n Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in Überprüfungsakten des        37\nAusschusses nach § 16 GO-BT ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und\nder Richtlinien ausgeschlossen.\n\n 5. Öffentlichkeit                                                                      38\n\n Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter Abgeordneter verpflichtet.\n\n Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben.\n\n Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus Anlaß der Sitzungen             41\nund Gespräche sind unzulässig.\n\n 6. Feststellungskriterien                                                              42\n\n Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:                             43\n\n - hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG);               44\n\n - inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG), wenn                            45\n\n - eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt oder                            46\n\n - nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder               47\n\n  - Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder\n\n - sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen.\n\n   - politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n\n  - das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden\nnicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,\n\n  - eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,\n\n   - eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind.\n\n 2. Der Antragsteller ist Mitglied des 13. Deutschen Bundestages. Am 9. Februar         54\n1995 beschloß der 1. Ausschuß eine Überprüfung des Antragstellers nach § 44b\nAbs. 2 AbgG und bat anschließend den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der DDR (im folgenden: Bundesbeauftragter), ein Gutach-\n\n\n                                           7/19\n\nten zu den in seiner Behörde aufgefundenen, mit dem Antragsteller im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuarbeiten und dabei Fragenkataloge einiger Ausschußmitglieder zu berücksichtigen.\n\n Der Bundesbeauftragte übersandte dem 1. Ausschuß eine gutachterliche Stellungnahme vom 26. Mai 1995. Sie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß Kontakte\ndes Antragstellers zum MfS vorlägen, die als \"10-jährige Zusammenarbeit\" mit \"inoffiziellem Charakter\" zu bewerten seien. Noch vor Eingang der Stellungnahme beim 1.\nAusschuß berichtete das Nachrichtenmagazin \"Der Spiegel\" über ihren Inhalt (Nr. 22/\n1995 vom 29. Mai 1995, S. 22 ff.). Nachfolgend gab der Antragsteller gegenüber den\nMedien Passagen aus der Stellungnahme wieder. Daraufhin veröffentlichte der 1.\nAusschuß aufgrund seines Beschlusses vom 2. Juni 1995 den vollständigen Text der\nStellungnahme des Bundesbeauftragten.\n\n                                          II.\n 1. Mit seinen am 10. April 1995 eingegangenen Anträgen zu 1. und 2. beantragt der        56\nAntragsteller im Organstreit festzustellen, daß die Antragsgegner seine Rechte aus\nArt. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Rechtsstaatlichkeit verletzt hätten\n\n 1. durch die Regelung und Ausgestaltung eines Verfahrens zur Überprüfung von             57\nAbgeordneten auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik durch § 44b Abgeordnetengesetz sowie ergänzende Richtlinien und eine Absprache,\n\n 2. indem sie ein Verfahren gemäß § 44b Abgeordnetengesetz gegen den Antragsteller durchführen.\n\n Zugleich hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.        59\n\n  Mit einem am 14. August 1995 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller seine Anträge in der Hauptsache erweitert. Er beantragt nunmehr auch festzustellen,\ndaß die Antragsgegner seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Rechtsstaatlichkeit verletzt haben, indem\n\n  3. der Antragsgegner zu 2. am 2. Juni 1995 beschloß, die auf die Person des Antragstellers bezogene gutachterliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten allen\ninteressierten Presseorganen und Einzelpersonen zugänglich zu machen,\n\n 4. a) einzelne Mitglieder des Antragsgegners zu 2. direkt und indirekt Einfluß auf die   62\nBehörde des Bundesbeauftragten genommen haben, als von dieser im Auftrage der\nAntragsgegner eine gutachterliche Stellungnahme zur Person des Antragstellers erarbeitet wurde,\n\n b) Mitglieder des Antragsgegeners zu 2. und dessen Vorsitzender inhaltlich vor der       63\nPresse der gutachterlichen Stellungnahme Seriosität, ordnungsgemäße Verfahrensweise, Kompetenz und Sorgfalt zuerkannten, bevor der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und dadurch eine Vorverurteilung des Antragstellers aussprachen,\n\n\n\n                                          8/19\n\n  c) Mitglieder des Antragsgegners zu 1. den Antragsteller im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten aufgefordert haben, sein Abgeordnetenmandat niederzulegen oder ihm den Rücktritt nahegelegt haben oder erklärt haben, er habe sich als ungeeignet erwiesen, Politiker zu sein, bevor der Antragsteller\nStellung nehmen konnte und bevor der Antragsgegner zu 2. als zuständiger Ausschuß über die von ihm zu treffenden Feststellungen beraten hatte.\n\n 2. Zur Begründung der Anträge trägt der Antragsteller vor:                              65\n\n  a) Dem Deutschen Bundestag fehle die Befugnis zur Einführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44b AbgG. Zwar könne der Bundestag die Ausübung des\nAbgeordnetenmandats durch Geschäftsordnung oder Gesetz näher ausformen; einschränken könne er sie im hier maßgeblichen Zusammenhang jedoch nur, soweit\ndas Recht der Untersuchungsausschüsse (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Schutz\nder Abgeordnetenimmunität (Art. 46 GG) Ausnahmen zuließen. Aus diesen Regelungen lasse sich das vom Bundestag in Anspruch genommene Überprüfungsrecht aber\nnicht herleiten.\n\n  Die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte freie Mandatsausübung verbiete es,       67\nAbgeordnete zu einem Mandatsverzicht zu zwingen. Die Überprüfung nach § 44b\nAbgG solle jedoch der \"Selbstreinigung des Bundestages\" dienen und damit im Ergebnis einen Mandatsverzicht belasteter Abgeordneter bewirken. Daß das Überprüfungsverfahren Folgen für die Mandatsausübung habe, zeige sich daran, daß der Antragsteller nicht in den Gemeinsamen Ausschuß gewählt worden sei und daß die\nbeiden vom 1. Ausschuß in der 12. Legislaturperiode negativ bewerteten Abgeordneten nicht wieder für den Bundestag nominiert worden seien. Auch die massiven Angriffe auf den Antragsteller in der Presse nach Veröffentlichung der gutachterlichen\nStellungnahme des Bundesbeauftragten und die Rücktrittsforderungen zahlreicher\nPolitiker machten deutlich, daß durch das Überprüfungsverfahren in die Freiheit der\nMandatsausübung eingegriffen werde.\n\n  Die Überprüfungsmöglichkeit des § 44b AbgG verletze auch das Gebot der Gleichbehandlung aller Abgeordneten. Denn das Verfahren gestatte es, Abgeordnete einer\npolitischen Minderheit oder bestimmten geographischen Herkunft auszugrenzen.\nBürger der ehemaligen DDR seien eher als Bundesbürger Anwerbeaktivitäten und\ninsbesondere dem Anwerbedruck durch den Staatssicherheitsdienst ausgesetzt gewesen.\n\n Es stünden auch der Ruf des Antragstellers als Rechtsanwalt und seine persönliche       69\nEhre auf dem Spiel. Hoheitliche Eingriffe in diese Rechtsgüter dürften nur in einem\nrechtsstaatlichen Verfahren vorgenommen werden, was durch die normative Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens jedoch nicht gesichert sei. Das Verfahren nach\n§ 44b AbgG entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 44 GG. Es fehle\neine Bindung an die Beweisregeln der Strafprozeßordnung sowie die Gewährleistung\nvon Minderheitsrechten. Problematisch sei ferner, daß der 1. Ausschuß seine Überprüfungsergebnisse ausschließlich auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\n\n\n                                         9/19\n\nstütze, dem zugearbeitet zu haben dem Abgeordneten vorgeworfen werde. Da die\nUnterlagen rechtsstaatswidrig erstellt worden seien, folge hieraus ein Verwertungsverbot. Jedenfalls sei der Beweiswert der Unterlagen zweifelhaft.\n\n Der Antragsteller sei inzwischen sechsmal auf eine Zusammenarbeit mit dem              70\nStaatssicherheitsdienst hin überprüft worden, darunter fünfmal unter Einbeziehung\ndes Bundesbeauftragten. Da nach § 44b AbgG auch künftig jederzeit weitere Überprüfungsverfahren eingeleitet werden könnten, werde gegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundgedanken des \"ne bis in idem\" verstoßen.\n\n b) Die in den Anträgen zu 3. und 4. gerügten Verfahrensverstöße beeinträchtigten       71\ndas politische Wirken des Antragstellers im Parlament und in der Öffentlichkeit. Der\nAntragsteller habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Dies gelte insbesondere für die Veröffentlichung des Gutachtens durch\nden 1. Ausschuß. Sie verletze Nr. 4 und 5 der Absprache, die bestimmten, daß das\nÜberprüfungsverfahren bis zu seinem Abschluß nichtöffentlich durchzuführen sei.\n\n c) Die Verfahrensverstöße zeigten, daß eine faire Überprüfung des Antragstellers       72\ndurch den 1. Ausschuß nicht gewährleistet sei. Der Mehrheit im 1. Ausschuß gehe es\nnicht um eine objektive Ermittlung von Tatsachen, sondern um politischen Rufmord.\n\n                                         III.\n Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten:                                  73\n\n 1. Die Anträge zu 1. und 2. seien unzulässig, denn hiermit begehre der Antragsteller   74\nunzulässigen verfahrensbegleitenden Rechtsschutz. Der Antragsteller müsse gemäß\nallgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen abwarten, ob er durch das Ergebnis des\nVerfahrens überhaupt beschwert sein werde.\n\n 2. Die Anträge seien unbegründet, weil das Überprüfungsverfahren nach § 44b            75\nAbgG in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge:\n\n Angesichts der Lage im wiedervereinigten Deutschland sei die konkrete Zielsetzung      76\ndes § 44b AbgG mit der Verfassung vereinbar. Mit Ausnahme der Abgeordneten der\nPDS/Linke Liste seien sich die Bundestagsabgeordneten darin einig gewesen, daß\nVolksvertreter nicht in Machenschaften des Staatssicherheitsdienstes verstrickt gewesen sein dürften. Die mangelnde Eignung von Mitarbeitern oder Verantwortlichen\ndes Staatssicherheitsdienstes ergebe sich aus dem Einigungsvertrag. Die Unvereinbarkeit von Amt und Stasi-Mitarbeit sei eindeutiger gemeinsamer Wille der vertragsschließenden Parteien gewesen. An der Aufklärung der Beziehungen von Abgeordneten zum MfS/AfNS bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse.\n\n Die Wahrung des Ansehens des Parlaments könne sogar eine Aberkennung des               77\nMandats rechtfertigen. Demgegenüber sei für die Abgeordnetenüberprüfung nach §\n44b Abs. 2 AbgG eine moderate Lösung gewählt worden. Es fehle jede rechtliche\nZwangseinwirkung auf die Mandatsinhaber. Die abschließende Feststellung des 1.\nAusschusses werde in ihrer Wirkung im übrigen auch dadurch abgemildert, daß der\n\n\n                                        10/19\n\nbetroffene Abgeordnete ihr seine eigene Sachdarstellung anfügen könne.\n\n  Der Deutsche Bundestag habe sich bewußt gegen ein Untersuchungsausschußmodell entschieden. Dies sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, denn das\nParlament könne zur Wahrung seines Ansehens auch andere Gremien mit Überprüfungsaufgaben betrauen. Diese müßten nicht mit allen Rechten eines Untersuchungsausschusses ausgestattet sein, solange die Beschränkung der Erkenntnismittel hinreichend im Beweismaß reflektiert werde. Eine Vorgehensweise, die die Akten\ndes Bundesbeauftragten in den Vordergrund rücke, entspreche im übrigen dem Verfahren, wie es für sonstige öffentliche Ämter angewandt werde. Der 1. Ausschuß sei\njedoch bereit, auf Initiative des Antragstellers auch Zeugen anzuhören.\n\n                                          IV.\n Die Landtage von Brandenburg und Sachsen haben zum Verfahren Stellung genommen.\n\n Der Sächsische Landtag hält die Abgeordnetenüberprüfung nach § 44b Abs. 2                80\nAbgG für verfassungsgemäß.\n\n Der Landtag Brandenburg verweist auf seinen Beschluß \"Mit menschlichem Maß               81\ndie Vergangenheit bewerten\" (Drucks 1/3098), in dem die sorgfältige Prüfung jedes\nEinzelfalls unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gefordert wird. Die Prüfung\nmüsse über die bloße Feststellung einer Zusammenarbeit mit dem MfS hinausgehen\nund die Motive für die Zusammenarbeit sowie Art, Umfang, Dauer und Gründe für ihre Beendigung berücksichtigen.\n\n                                          B.\n  Der Antrag zu 2. ist lediglich hinsichtlich einzelner Rügen zulässig; im übrigen sind   82\ndie Anträge unzulässig.\n\n                                          I.\n  Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist,\ngeltend machen (vgl. BVerfGE 80, 188 <208 f.>). Sein Antrag ist zulässig, wenn es\nnicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsgegner aus dem\nverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende\nRechte des Antragstellers durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. auch BVerfGE 90, 286 <337>).\n\n                                          II.\n Der Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller den Erlaß des § 44b Abs. 2 AbgG einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien und der getroffenen Absprache angreift, ist schon unzulässig, weil diese Regelungen nicht geeignet sind,\nden Antragsteller in den mit seinem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus ver-\n\n\n\n                                         11/19\n\nbundenen Rechten zu verletzen oder unmittelbar zu gefährden (vgl. § 64 Abs. 1\nBVerfGG). § 44b Abs. 2 AbgG und die dazu ergangenen Bestimmungen berühren für\nsich allein die Rechtsstellung eines Abgeordneten noch nicht; weder fordern sie von\nihm ein bestimmtes Verhalten, noch haben sie unmittelbare rechtliche Auswirkungen\nauf seine Rechte als Abgeordneter, noch setzen sie ein Überprüfungsverfahren unmittelbar in Gang. Rechtliche Bedeutung für den einzelnen Abgeordneten erlangen\ndiese Regelungen vielmehr erst infolge eines selbständigen Umsetzungsaktes, der\nFeststellung des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht durch den 1.\nAusschuß gemäß § 44b Abs. 2 AbgG in Verbindung mit Nr. 1 der Richtlinien.\n\n                                          III.\n Der Antrag zu 2. ist nur mit zwei der dazu erhobenen Rügen zulässig.                     85\n\n  1. Der Antragsteller sieht seine Abgeordnetenstellung durch die Einleitung des          86\nÜberprüfungsverfahrens verletzt. Er ist der Auffassung, der verfassungsrechtliche\nStatus eines vom Volk wirksam gewählten Abgeordneten lasse eine derartige Überprüfung nicht zu. Jedenfalls sei aber das dazu in Richtlinien und Absprache vorgeschriebene Verfahren rechtsstaatlich zu beanstanden; es gewährleiste nicht, daß die\ngemäß Nr. 3 der Richtlinien mögliche Feststellung, eine Mitarbeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS sei als erwiesen anzusehen, auf einer hinreichend sicheren Ermittlungsgrundlage beruhe. Insbesondere könne der Betroffene auf diese\nFeststellung nicht effektiv Einfluß nehmen. Nach diesen Darlegungen ist eine Beeinträchtigung der Abgeordnetenstellung des Antragstellers nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n  Insoweit kommt auch der Einleitung des Überprüfungsverfahrens schon die Bedeutung einer im Organstreit angreifbaren rechtserheblichen Maßnahme (vgl. § 64 Abs.\n1 BVerfGG) zu. Ist die Überprüfung, sei es generell, sei es in ihrer normativen Ausgestaltung, mit der Abgeordnetenstellung nicht vereinbar, so verwirklicht sich eine\nRechtsverletzung bereits mit der Einleitung und nicht erst mit der das Verfahren abschließenden Feststellung.\n\n  2. Anders verhält es sich, soweit der Antragsteller rügt, die Entscheidung, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, sei in seinem Fall von sachfremden Beweggründen\ngetragen. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht geltend machen, schon\ndurch die Einleitung des Verfahrens in rechtserheblicher Weise in seiner Abgeordnetenstellung betroffen zu sein. Die angegriffene Entscheidung bereitet eine abschließende Feststellung des Ausschusses lediglich vor und ist deshalb mit der vom Antragsteller erhobenen Rüge im Organstreitverfahren nicht selbständig angreifbar. Im\nübrigen hat der Antragsteller auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Einleitungsentscheidung des 1. Ausschusses auf sachfremden Erwägungen beruhe, nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1 BVerfGG).\n\n 3. Unzulässig ist auch die Rüge des Antragstellers, er werde einer rechtsstaatlich       89\nunzulässigen Doppelüberprüfung unterzogen. Art. 103 Abs. 3 GG findet von vornher-\n\n\n                                         12/19\n\nein keine Anwendung (vgl. BVerfGE 28, 264 <276>). Auf die Reichweite eines vom\nBundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes,\nwonach die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen Maßnahme\nunzulässig ist (vgl. dazu BVerfGE 28, 264 <277>), kommt es nicht an, ebensowenig ist zu entscheiden, ob das Überprüfungsverfahren zur Feststellung einer Verstrickung einer Ahndung gleichgestellt werden kann. Stets wäre Voraussetzung für\ndas Eingreifen dieses Grundsatzes - ebenso wie bei einem aus Art. 103 Abs. 3\nGG folgenden Verbrauch der Strafklage -, daß ein vorangegangenes Verfahren zum\nAbschluß gebracht wurde; daran fehlt es hier. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der\nfehlende Abschluß des vorausgegangenen Verfahrens verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n 4. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 2. die Verletzung seiner            90\nGrundrechte rügt, ist diese Rüge unzulässig, weil ein Abgeordneter im Organstreit\nausschließlich Rechte geltend machen kann, die sich aus seiner organschaftlichen\nStellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.\n\n                                          IV.\n  Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, daß der   91\nBeschluß des Antragsgegners zu 2., die gutachterliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten während des laufenden Überprüfungsverfahrens zu veröffentlichen, ihn\nin der besonderen Situation, die der Beschlußfassung vorausgegangen war, in seinen Abgeordnetenrechten verletzen konnte. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des\nAntragsgegners zu 2. waren umfangreiche Teile der gutachterlichen Stellungnahme\naufgrund einer Indiskretion, die auch der Antragsteller den Antragsgegnern nicht zurechnet, bereits von anderer Seite publiziert worden. Anschließend hatte der Antragsteller selbst Passagen der Stellungnahme öffentlich gemacht. Bei dieser Sachlage\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß etwaige Behinderungen des Antragstellers bei der Mandatsausübung erst durch die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Textes der Stellungnahme durch den 1. Ausschuß herbeigeführt worden\nsind.\n\n                                          V.\n  Die Anträge zu 4. sind unzulässig, weil mit ihnen keine Verletzung von Rechten gerügt wird, die dem Antragsteller aus seinem Verfassungsrechtsverhältnis zu den Antragsgegnern erwachsen können. Soweit der Antragsteller eine \"Einflußnahme\" auf\ndie Behörde des Bundesbeauftragten durch einzelne Ausschußmitglieder rügt, ist\nnicht ersichtlich, inwiefern diese einem der beiden Antragsgegner als deren Maßnahmen zuzurechnen sein sollten. Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu 4. b) angegriffenen Äußerungen von Ausschußmitgliedern über die Gediegenheit der gutachterlichen Stellungnahme des Bundesbeauftragten gegenüber der Presse. Schließlich\nwerden auch mit dem Antrag zu 4. c) (Aufforderung von Abgeordneten zum Mandatsverzicht) keine Maßnahmen der Antragsgegner gerügt.\n\n\n\n                                         13/19\n\n                                           C.\n  Soweit der Antrag zu 2. zulässig ist, ist er unbegründet. Die Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 44b Abs. 2 AbgG berührt zwar den verfassungsrechtlichen\nStatus des davon betroffenen Abgeordneten (I.). Sein Status wird jedoch nicht durch\ndie Schaffung eines Überprüfungsverfahrens (II.) und auch nicht durch dessen normative Ausgestaltung (III.) verletzt oder unmittelbar gefährdet.\n\n                                            I.\n   Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten wird durch eine parlamentarische Untersuchung berührt, welche sich auf eine mögliche Verstrickung in das MfS/\nAfNS richtet. Die durch Wahl erworbene Legitimation des Abgeordneten erschöpft\nsich nicht im formalen Innehaben und tatsächlichen Ausüben seines Mandats. Sein\nStatus ist auch dann berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer\nKollegialenquete in Abrede gestellt wird.\n\n  Das Verfahren nach § 44b AbgG soll das Vertrauen in das Parlament fördern, indem           95\nes unter bestimmten Voraussetzungen zu überprüfen gestattet, ob Abgeordnete mit\ndem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet haben (Beschlußempfehlung und Bericht des 1. Ausschusses vom 4. Dezember 1991 - BTDrucks 12/1737\n- S. 2). Zwar zielt die Überprüfung möglicher Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit nicht auf den Verlust des Abgeordnetenmandats. Das Überprüfungsverfahren beruht aber auf der Prämisse, daß die frühere Tätigkeit eines Abgeordneten für\ndie Staatssicherheit diesem die Legitimität nehme, Abgeordneter des Deutschen\nBundestages zu sein. Damit wird nicht seine Ehre im Sinne eines personalen Rechtsguts in Frage gestellt, sondern seine \"Würdigkeit\", das Volk im Parlament zu vertreten. Das belegt der in der parlamentarischen Debatte zu § 44b AbgG wiederholt betonte Zweck des Verfahrens, zur \"Selbstreinigung\" des Parlaments beizutragen.\nAuch eine Feststellung des Abgeordneten Wiefelspütz, die mit Ausnahme der PDS\nden Beifall aller Parteien im Bundestag gefunden hat, verdeutlicht, daß im Überprüfungsverfahren die politische Vertrauenswürdigkeit des Abgeordneten, Volksvertreter\nzu sein, in Rede steht: \"Mitarbeit für die Stasi oder gar politische Verantwortung für\ndie Stasi läßt sich\", so stellte der Abgeordnete fest, \"grundsätzlich nicht mit einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag vereinbaren. Wer das eigene Volk bespitzelt\nund unterdrückt hat, wer es hintergangen, verraten und betrogen hat oder wer all dies\nzu verantworten hatte, gehört nicht in den Bundestag, auch wenn ihm das Mandat\nnicht entzogen werden kann.\" (BT-Plenarprotokoll, 12. Wahlperiode, 64. Sitzung vom\n5. Dezember 1991, S. 5470).\n\n Das Verfahren nach § 44b Abs. 2 AbgG kann somit - obgleich es das Mandat und                96\ndie aus ihm folgenden Rechte unberührt läßt - in der Sache zu dem Verdikt führen,\ndaß der betroffene Abgeordnete politisch unwürdig sei, dem Parlament anzugehören.\nDaher betrifft eine Feststellung, der Antragsteller habe mit dem Staatssicherheitsdient zusammengearbeitet, auch seine organschaftliche Stellung.\n\n\n\n                                          14/19\n\n                                          II.\n  1. Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs bei Vorliegen eines öffentlichen Untersuchungsinteresses von hinreichendem Gewicht Überprüfungsaufträge an ein parlamentarisches Gremium zur Ermittlung von Sachverhalten erteilen,\ndie seine Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit berühren (vgl. BVerfGE 77, 1\n<44>). Das vorliegende Verfahren nötigt nicht dazu, die engen Grenzen näher zu umschreiben, die dem Bundestag von Verfassungs wegen gesetzt sind, wenn er ein\nVerfahren einführen will, mit dem er ein der Wahl vorausliegendes Verhalten der gewählten Bundestagsabgeordneten untersuchen und aufklären will. Jedenfalls läßt der\nbesondere politische und historische Anlaß, mit dem das Überprüfungsverfahren des\n§ 44b Abs. 2 AbgG gerechtfertigt wird, ein solches Verfahren zu.\n\n   a) Die Mitglieder des Bundestages haben durch das Wählervotum den repräsentativen Status eines unabhängigen Abgeordneten erlangt. Diesen Status hat der Bundestag zu achten. Er ist grundsätzlich gehindert, das Verhalten eines Abgeordneten\nvor der Wahl, soweit es nicht zulässigerweise seine Wählbarkeit ausschließt, zum\nAnknüpfungspunkt eines besonderen Überprüfungsverfahrens zu machen. Insoweit\nkommt eine Kollegialenquete daher nur ausnahmsweise in Betracht. Hier liegt ein\nAusnahmefall vor.\n\n  b) Der Bundestag durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie         99\nin den neuen Ländern der Bundesrepublik ein Verfahren einführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS/AfNS überprüft werden.\n\n  Das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentraler Bestandteil des totalitären     100\nMachtapparates der DDR. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und\nUnterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch\nAndersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Diese Tätigkeit des Sicherheitsorgans der DDR zielte auf eine Verletzung\nder Freiheitsrechte, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der\nBevölkerung war ihrer Natur nach darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu verschleiern. Sind Abgeordnete in den Deutschen\nBundestag gewählt worden, bei denen im Sinne des § 44b Abs. 2 AbgG besondere\nVerdachtsmomente einer Tätigkeit für das MfS/AfNS aufgetaucht sind, so kann der\nBundestag ein öffentliches Untersuchungsinteresse annehmen und davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört\nwäre, wenn ihm Repräsentanten angehörten, bei denen der Verdacht besteht, daß\nsie in der beschriebenen Weise eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben. Auch muß der Bundestag in einer solchen Lage nicht davon ausgehen, daß die Wähler solche Abgeordneten ungeachtet einer möglicherweise später aufgedeckten Verstrickung gewählt haben.\n\n 2. Kann der Bundestag sich zur Überprüfung der unter § 44b Abs. 2 AbgG fallenden        101\nAbgeordneten - wie dargestellt - auf einen besonderen wichtigen Grund stützen, so\n\n\n                                         15/19\n\nverletzt die Einleitung des Überprüfungsverfahrens auch kein aus dem Abgeordnetenstatus folgendes Recht des Antragstellers auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten. Der den Abgeordnetenstatus bestimmende Grundsatz demokratischer,\nformaler Gleichheit läßt bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen zu (vgl.\nBVerfGE 93, 195 <204>).\n\n                                         III.\n  1. Ist ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - eine Kollegialenquete gestattet,    102\nso muß das Verfahren von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Vor allem müssen dem betroffenen Abgeordneten Beteiligungsrechte am Verfahren eingeräumt sein, die nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch gestatten, aktiv an der Herstellung des\nBeweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten\nSachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen\nBeweismittel Rechnung tragen. Das Verfahren muß Regelungen enthalten, die eine\nkorrekte Wiedergabe des Umfangs der Ermittlungen gewährleisten.\n\n  2. Das vom Bundestag gewählte und durch Richtlinien und Absprachen näher ausgestaltete Verfahren des § 44b Abs. 2 AbgG wahrt diese Anforderungen an die abschließende Feststellung (a), an die Einräumung von Beteiligungsrechten des betroffenen Abgeordneten (b) und an die weitere Verfahrensgestaltung (c).\n\n  a) Das Überprüfungsverfahren nach § 44b Abs. 2 AbgG verzichtet - in Abgrenzung        104\nzum parlamentarischen Untersuchungsausschuß - gezielt auf die Beweismittel des\nZeugen- und Sachverständigenbeweises; es beschränkt sich auf eine Überprüfung\ndes Verdachts anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen. So heißt es in\nder Beschlußempfehlung des 1. Ausschusses zu Nr. 3 der Richtlinien: \"Es wird in dieser Vorschrift ausgeschlossen, daß der 1. Ausschuß bei der Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages Ermittlungen durch Zeugenvernehmungen durchführt. Die\nFeststellung des Sachverhaltes soll sich lediglich auf die Aktenlage stützen. Das\nÜberprüfungsverfahren vermeidet nicht zuletzt dadurch jeden Anschein, es könnte\nsich um ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren oder gerichtsähnliches Verfahren handeln.\" (Bericht und Beschlußempfehlung des 1. Ausschusses vom 4. Dezember 1991 - BTDrucks 12/1737 - S. 9). Dies belegt auch der Hinweis des Abgeordneten Hörster, die Fraktionen hätten übereinstimmend davon Abstand genommen,\ndie Überprüfung als parlamentarisches Untersuchungsverfahren durchzuführen (vgl.\nProtokoll der Sitzung des Bundestagsrechtsausschusses vom 4. Dezember 1991, S.\n32 f.). Der Ausschuß kann auch mangels richterlicher Zwangsbefugnisse Zeugen\noder Sachverständige weder vorladen noch sie vereidigen.\n\n  Diese Beschränkung der Beweismittel hat zur Folge, daß der Ausschuß eine belastende Feststellung im Sinne von Nr. 3 der Richtlinien nur aufgrund der in dem Verfahren zugelassenen Beweismittel einschließlich der Aussagen des betroffenen Abgeordneten treffen kann. Der Ausschuß muß von der Verstrickung des Abgeordneten\neine so sichere Überzeugung gewinnen, daß auch angesichts der beschränkten Be-\n\n\n                                        16/19\n\nweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ausgeschlossen sind; hierzu hat er die Beweise zu würdigen und das Beweisergebnis zu\nbegründen. Kann der Ausschuß diese sichere Überzeugung nicht erlangen, steht es\nihm offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen. Mutmaßungen sind ihm verwehrt.\n\n  b) Die gebotene Beteiligung des Abgeordneten ist durch die Richtlinien und deren          106\nErgänzung in der Absprache gewährleistet.\n\n   Nach Nr. 3 der Richtlinien trifft der 1. Ausschuß seine Feststellungen auch \"aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter Unterlagen\"; er ist also verpflichtet, die vom betroffenen Abgeordneten eingereichten Unterlagen gleichermaßen wie die beigezogenen\noder ihm anderweitig zugeleiteten Urkunden zu berücksichtigen. Auch ist der Abgeordnete gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Richtlinien und Nr. 2 der Absprache vor Abschluß der\nFeststellungen persönlich anzuhören. Dabei sind die Tatsachen, wie sie sich dem\nAusschuß vor Abschluß der Feststellungen darstellen, dem Abgeordneten zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Darüber hinaus hat der Abgeordnete Gelegenheit, dem\nAusschuß eine geschlossene eigene Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts in\nSchriftform zu überreichen (vgl. Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Absprache). Zur Vorbereitung\nauf den Erörterungstermin, aber auch in jeder sonstigen Phase des Verfahrens, kann\nder Abgeordnete Einblick in die beim Ausschuß befindlichen Unterlagen nehmen\n(vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien). Auch darf er sich jederzeit von einer Person\nseines Vertrauens unterstützen lassen (vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien). Auf\nVerlangen des Abgeordneten ist ferner in die Bundestagsdrucksache, in der der Bericht des Ausschusses veröffentlicht wird, eine Erklärung aufzunehmen, die nur bei\nunangemessenem Umfang gekürzt werden darf.\n\n  c) Auch die weitere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens durch den Bundestag wird der Bedeutung des Verfahrens für den Status des betroffenen Abgeordneten\ngerecht.\n\n aa) Das Parlament schützt durch die Regelungen in Nr. 4 und 5 der Absprache die            109\nRechte des Abgeordneten ausreichend. Das Überprüfungsverfahren wird bis zur Veröffentlichung der Feststellungen des Ausschusses nicht öffentlich durchgeführt. Die\nMitglieder des Ausschusses sind auch über den Abschluß des Verfahrens hinaus zur\nVerschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten des überprüften Abgeordneten verpflichtet.\n\n  bb) Nr. 1 Abs. 4 der Richtlinien legt fest, daß die Einleitung eines Verfahrens nach §    110\n44b Abs. 2 AbgG sowie grundlegende Entscheidungen bei der Durchführung des\nVerfahrens mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder getroffen\nwerden. Hierdurch hat der Gesetzgeber - da die Zusammensetzung des 1. Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse im Parlament widerspiegelt - im Rahmen seiner\nEntscheidungsbefugnis sichergestellt, daß alle den Abgeordneten belastenden Verfahrensschritte und Feststellungen nur mit einer Mehrheit getroffen werden können,\ndie in der Regel eine Fraktion übergreift und auch die Opposition einbezieht.\n\n\n                                          17/19\n\n                                     D.\nDiese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                 111\n\nLimbach Graßhof Kruis                                       112\n\nKirchhof Winter Sommer                                      113\n\n            Limbach               Graßhof           Kruis\n\n            Kirchhof               Winter          Sommer\n\n                  Jentsch                     Hassemer\n\n\n\n\n                                    18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 1996 -\n2 BvE 1/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 -\n                Rn. (1 - 113), http://www.bverfg.de/e/es19960521_2bve000195.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1996:es19960521.2bve000195\n\n\n\n\n                                     19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/2-bve-1-95","cited_norms":[{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/2-bve-1-95","retrieved":"2026-07-10 10:41:32.309071+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1996-05-21/2-bve-1-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1996-05-21","dockets":["2 BvE 1/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:es19960521.2bve000195","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1996:es19960521.2bve000195"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.05.1996 – 2 BvE 1/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1996-05-21/2-bve-1-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. a) Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten ist auch berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. 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