{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19951114_1bvr060192","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19951114.1bvr060192","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-11-14","aktenzeichen":"1 BvR 601/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen\nTätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes\nder Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen\nVerhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder.\n\n\n\n\n                             1/10","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 601/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwälte Michael Breckner und Partner, Haubachstraße 76, Hamburg,\n2. Professor Dr. Wolfgang Däubler, Geierweg 20, Dußlingen -\n\ngegen    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1991 - 5 AZR\n         74/91 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n                                Steiner\n\nam 14. November 1995 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1991 - 5 AZR\n        74/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\n        wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                          2/10\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abmahnung, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, weil dieser während der Arbeitszeit für seine\nGewerkschaft geworben hatte.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1982 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens         2\nals Arbeitnehmer beschäftigt. Im März 1990, er war damals freigestellter Betriebsratsvorsitzender, händigte er einem Arbeitskollegen während dessen Arbeitszeit eine\nDruckschrift der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aus. Sie enthielt einen\nÜberblick über die gewerkschaftlichen Leistungen und ein Beitrittsformular.\n\n Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung, die zur Personalakte genommen wurde. Darin heißt es, der Beschwerdeführer habe unerlaubterweise während der Arbeitszeit innerhalb des Betriebes eine Werbetätigkeit für die Gewerkschaft\nausgeübt und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Weitere\nVorkommnisse ähnlicher Art würden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben.\n\n  2. Der Beschwerdeführer verlangte vor den Arbeitsgerichten die Entfernung dieser      4\nAbmahnung aus seiner Personalakte. Seine Klage war in erster und zweiter Instanz\nerfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage unter Abänderung der vorangegangenen Entscheidungen ab. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis verletzt. Die Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials während der Arbeitszeit sei für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft in diesem Fall nicht unerläßlich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seine\nArbeitskollegen in ihrer arbeitsfreien Zeit ansprechen können. Mangels einer gesetzlichen Regelung der Werbe- und Informationstätigkeit der Gewerkschaften im Betrieb\nkomme es allein darauf an, ob die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial\ndurch Betriebsangehörige während deren Arbeitszeit als unerläßlich für die Erhaltung\nund Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft angesehen werden müsse. Diese\nBetätigung gehöre - anders als die Mitgliederwerbung durch Plakate im Betrieb -\nnicht zum Kernbereich der Koalitionsfreiheit. Die nur auf einen Kernbereich beschränkte verfassungsrechtliche Garantie einer koalitionsmäßigen Betätigung und\ndamit der Werbe- und Informationstätigkeit einer Gewerkschaft besage gleichzeitig,\ndaß eine über diesen Kernbereich hinausgehende Betätigung nicht ebenfalls ihre\nrechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG finden könne und außerhalb dieses Kernbereichs einer gesetzlichen Regelung bedürfe, an der es aber fehle.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          5\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG.\n\n\n\n\n                                         3/10\n\n Art. 9 Abs. 3 GG gebe den Koalitionen ein Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.       6\nDazu gehöre auch die Werbung neuer Mitglieder. Dieser verfassungsrechtliche\nSchutz erstrecke sich auf eine aktive Teilnahme der Mitglieder an der Gewerkschaftswerbung. Eine effektive Werbung sei nur im Betrieb möglich, wo sie auf Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit stoße. Innerbetriebliche Mitgliederwerbung gehöre deshalb zum Kernbereich der Koalitionsfreiheit. Auf die Unerläßlichkeit der einzelnen\nWerbeaktion komme es nicht an.\n\n  Im übrigen sei das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Handlungsfeld nicht von vornherein auf einen Kernbereich beschränkt. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste grundsätzlich\njede Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen. Mit dem Begriff \"Kernbereich\" bezeichne das Bundesverfassungsgericht nur die Grenze für gesetzgeberische Eingriffe in die Koalitionsfreiheit und nicht etwa den Inhalt dieses\nGrundrechts.\n\n Einschränkungen der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit könnten sich aus            8\nGrundrechten Dritter und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechten ergeben. Innerbetriebliche Werbung könne das Arbeitgebereigentum sowie das Recht\nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Gegebenenfalls\nsei im Wege einer konkreten Rechtsgüterabwägung zu ermitteln, welchem Grundrecht der Vorzug gebühre. Grundrechte des Arbeitgebers würden nur bei erheblichen\nStörungen betrieblicher Abläufe beeinträchtigt. Das sei hier nicht der Fall.\n\n  Das angegriffene Urteil benachteilige die gewerkschaftliche Betätigung gegenüber      9\nanderen Formen innerbetrieblicher Kommunikation und verstoße damit gegen Art. 9\nAbs. 3 Satz 2 GG. Die Arbeit in Betrieben und Dienststellen schließe nur ganz ausnahmsweise jede betriebsfremde Kommunikation aus. Niemand nehme Anstoß etwa\nan dem Zeigen von Fotos einer Familienfeier, eines Buches über Gartengestaltung\noder an der Übergabe einer Broschüre des örtlichen Sportvereins samt Beitrittsformular. Deshalb könnten arbeitsvertragliche Pflichten auch durch die Übergabe einer\nInformationsschrift der Gewerkschaft mit anschließendem kurzem Gespräch nicht\nverletzt werden.\n\n Folge man dem nicht, sei jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. In der Übergabe der    10\nBroschüre liege zugleich eine Meinungsäußerung. Eine Maßregelung wegen der\nÜbergabe einer Broschüre mit rechtlich zulässigem und unbeanstandetem Inhalt sowie eines nachfolgenden kurzen Gesprächs sei ein übermäßiger Eingriff in dieses\nGrundrecht. Die Freiheit der politischen Meinungsäußerung dürfe aus der betrieblichen Arbeitswelt nicht ferngehalten werden. Das Bundesarbeitsgericht hätte den Arbeitsvertrag im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG interpretieren müssen.\n\n 2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und die Beklagte des\nAusgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n a) Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände führt aus, gewerk-         12\n\n\n\n                                        4/10\n\nschaftliche Mitgliederwerbung im Betrieb greife stets in das Hausrecht des Arbeitgebers ein, das durch Art. 13 GG und für den über die Privatsphäre hinausgehenden\nBereich durch Art. 14 GG geschützt sei. Soweit dabei konkrete Störungen des Arbeitsfriedens und der Betriebsabläufe einträten, werde außerdem in die Berufsfreiheit\ndes Arbeitgebers eingegriffen. Die Verteilung gewerkschaftlicher Werbe- und Informationsschriften während der Arbeitszeit der Empfänger werde nicht von Art. 9 Abs.\n3 GG geschützt, da die Gewerkschaft auch außerhalb der Arbeitszeit in ausreichender und angemessener Weise im Betrieb werben könne. Die beanstandete Werbetätigkeit wäre auch außerhalb der Arbeitszeit des angesprochenen Kollegen, etwa\nwährend einer Pause, möglich gewesen. Auf eine konkrete Störung des Arbeitsablaufs durch das Verhalten des Beschwerdeführers komme es nicht an.\n\n Art. 5 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Der Schutzbereich dieses Grundrechts     13\nwerde nicht berührt, da ein Überblick über die Leistungen einer Gewerkschaft kein\nWerturteil sei. Im übrigen werde bei spezifisch koalitionsmäßigen Tätigkeiten Art. 5\nAbs. 1 GG ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG von dem spezielleren Grundrecht des Art. 9\nAbs. 3 GG verdrängt. Eine diskriminierende Schlechterstellung gewerkschaftlicher\nBetätigung gegenüber anderen vergleichbaren Handlungen sei nicht nachgewiesen.\n\n b) Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hat eine Äußerung des Vorsitzenden           14\ndes Ersten Senats vorgelegt. Dieser hat mitgeteilt, der Senat habe in einer Entscheidung von 1990 ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht drücke mit der Lehre vom\nKernbereich nur aus, daß das Grundrecht den geschützten Personenvereinigungen\nnicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum einräume, es vielmehr Sache des Gesetzgebers sei, außerhalb des Kernbereichs die\nBefugnisse der Koalitionen im einzelnen näher zu regeln und zu gestalten. Danach\nsei es denkbar, daß der Senat bei der Frage der Werbung während der Arbeitszeit\nnunmehr auch berücksichtigen würde, ob die Werbemaßnahmen zu Betriebsablaufstörungen oder Störungen des Betriebsfriedens geführt hätten.\n\n c) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, eine Werbetätigkeit für die       15\nGewerkschaft während der Arbeitszeit berühre Grundrechte des Arbeitgebers. Der\nangesprochene Arbeitnehmer werde von seiner Arbeit abgelenkt. Dadurch werde der\nBetriebsablauf zwangsläufig beeinträchtigt. Bei einer anderen Wertung gelangte man\nzu dem verfassungsrechtlich untragbaren Ergebnis, daß der Arbeitgeber die Tätigkeit\nseines Tarifgegners auch noch finanzieren müsse. Die beanstandete Werbung sei für\nden Bestand der Gewerkschaft nicht unerläßlich. Die Gewerkschaft könne während\nder arbeitsfreien Zeit in ausreichendem Umfang innerhalb und außerhalb des Betriebes werben. Es sei nicht entscheidend, ob eine konkrete Werbetätigkeit für sich allein\neine erhebliche Störung des Betriebsablaufs verursacht habe. Der Arbeitgeber müsse solchen Betriebsstörungen vorbeugen können, indem er jede Werbetätigkeit für\neine Gewerkschaft während der Arbeitszeit generell als Vertragsverletzung abmahne.\n\n\n\n\n                                         5/10\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.                                     16\n\n Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seiner Koalitionsfreiheit        17\n(Art. 9 Abs. 3 GG). Das als Vertragsverletzung angesehene Verhalten des Beschwerdeführers fällt entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in den\nSchutzbereich dieses Grundrechts.\n\n                                           I.\n  1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur       18\nWahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung\nzu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen\nin ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren\nund zu fördern (vgl. BVerfGE 84, 212 <224> m.w.N.).\n\n 2. Zu den geschützten Tätigkeiten gehört auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst. Diese schaffen damit das Fundament für die Erfüllung ihrer in Art. 9\nAbs. 3 GG genannten Aufgaben. Durch die Werbung neuer Mitglieder sichern sie ihren Fortbestand. Von der Mitgliederzahl hängt ihre Verhandlungsstärke ab. Aber\nauch das einzelne Mitglied einer Vereinigung wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt,\nwenn es andere zum Beitritt zu gewinnen sucht. Wer sich darum bemüht, die eigene\nVereinigung durch Mitgliederzuwachs zu stärken, nimmt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahr (vgl. BVerfGE 28, 295 <304>).\n\n  3. Die Mitgliederwerbung ist auch nicht, wie das Bundesarbeitsgericht meint, nur in      20\ndem Maße grundrechtlich geschützt, in dem sie für die Erhaltung und die Sicherung\ndes Bestandes der Gewerkschaft unerläßlich ist. Der Grundrechtsschutz erstreckt\nsich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind. Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerläßlich ist,\nkann demgegenüber erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen.\nInsoweit gilt für Art. 9 Abs. 3 GG nichts anderes als für die übrigen Grundrechte.\n\n a) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen          21\nausgeführt, Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Koalitionsfreiheit und damit auch die Betätigung der Koalitionen lediglich in einem Kernbereich. Gewerkschaftliche Betätigung\nsei nur insoweit verfassungskräftig verbürgt, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Koalition als unerläßlich betrachtet werden müsse (vgl. BVerfGE 17, 319\n<333 f.>; 19, 303 <321 ff.>; 28, 295 <304>; 38, 281 <305>; 38, 386 <393>; 50, 290\n<368>; 57, 220 <245 f.>). Diese Formulierungen können in der Tat den Eindruck erwecken, als schütze Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls die koalitionsmäßige Betätigung von\nvornherein nur in einem inhaltlich eng begrenzten Umfang.\n\n Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in            22\ndiesem Sinne verstanden, allerdings überwiegend kritisch gewürdigt (vgl. Säcker,\n\n\n                                          6/10\n\nAR-Blattei <D> Berufsverbände, Anm. zu den Entscheidungen 14/16, Forts. Bl. 12;\nCaspar, Die gesetzliche und verfassungsrechtliche Stellung der Gewerkschaften im\nBetrieb, 1980, S. 78; Hanau, ArbRGw. Bd. 17 <1980>, S. 49; Herschel, ArbuR 1981,\nS. 265 <268>; Zechlin, NJW 1985, S. 585 <591>; Gröbing, ArbuR 1986, S. 297 ff.;\nLübbe-Wolff, DB, Beilage 9/1988, S. 2 <3>; Hahn, Die gewerkschaftliche Betätigung\nin der Dienststelle, Diss. Tübingen, 1991, S. 196 ff.).\n\n b) Das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Verständnis der Koalitionsfreiheit wird damit jedoch nur unvollständig wiedergegeben.\nAusgangspunkt der Kernbereichsformel ist die Überzeugung, daß das Grundgesetz\ndie Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleistet, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zuläßt (vgl. BVerfGE 28, 295 <306>; 57,\n220 <245 f.>). Mit der Kernbereichsformel umschreibt das Gericht die Grenze, die dabei zu beachten ist; sie wird überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht\nzum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 57,\n220 <246>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht wollte damit den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3         24\nGG aber nicht von vornherein auf den Bereich des Unerläßlichen beschränken. Das\nlassen die einschlägigen Entscheidungen beider Senate hinreichend deutlich erkennen. Denn sie verpflichten den Gesetzgeber auch dort, wo er - außerhalb des Kernbereichs - koalitionsmäßige Betätigungen ausgestaltend regelt, zu einer Rücksichtnahme auf die Koalitionen und ihre Mitglieder. Eine solche Bindung des\nGesetzgebers läßt sich aber nur aus einem verfassungsrechtlich gewährleisteten\nSchutz der Koalitionsfreiheit rechtfertigen, der sachlich über den \"Kernbereich\" hinausgeht. So heißt es etwa in dem vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Beschluß zu gewerkschaftlichen Zutrittsrechten bei kirchlichen Einrichtungen, dem Betätigungsrecht der Koalition dürften - auch im Bereich unerläßlicher\nBetätigungsfelder - allerdings nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz anderer Rechtsgüter, etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsgangs, von der Sache her geboten seien. Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt seien, tasteten den Kernbereich der Koalitionsbetätigung an\n(vgl. BVerfGE 57, 220 <246>). In den anderen Entscheidungen finden sich ähnliche\nFormulierungen oder entsprechende Hinweise (vgl. BVerfGE 17, 319 <333 f.>; 19,\n303 <321 ff.>; 28, 295 <304>; 38, 281 <305>; 38, 386 <393>; 50, 290 <368 f.>).\n\n c) In der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG hat sich der Senat nicht         25\nmehr auf die Kernbereichsformel gestützt. So ist er in der Entscheidung zur Aussperrung von einem weitergehenden Schutzbereich ausgegangen und hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inhaltlich allein mit der Begründung\nbestätigt, daß sie weder den Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit im Sinne von Art. 19\nAbs. 2 GG verletze noch in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht eingreife.\nDie Frage nach den Grenzen eines unantastbaren Kernbereichs des Grundrechts\nkonnte deshalb offengelassen werden (vgl. BVerfGE 84, 212 <228>). In den Entscheidungen zum Beamteneinsatz bei Arbeitskämpfen, zum Zweitregister und zu\n\n\n                                         7/10\n\n§ 116 AFG wird von einem Kernbereich nicht mehr gesprochen (BVerfGE 88, 103\n<114 ff.>; 92, 26 <38 ff.>; 92, 365 <393 ff.>). Der Senat ist damit nicht von der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgerückt. Gleiches gilt für\ndie vorliegende Entscheidung. Es wird darin nur eine Klarstellung vorgenommen, die\nwegen der - nicht fernliegenden - Mißverständnisse, zu denen die früheren Entscheidungen geführt hatten, veranlaßt war.\n\n                                          II.\n  1. Berührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung die Koalitionsfreiheit, so müssen     26\ndie Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung\nder Vorschriften des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 ff.>;\nstRspr). Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des Zivilrechts bleiben allerdings grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das\nBundesverfassungsgericht hat auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur zu prüfen,\nob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>).\n\n  2. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Auslegung des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit verkannt. Es geht davon\naus, daß der Beschwerdeführer für seine Gewerkschaft im Betrieb nur werben durfte,\nsoweit diese Tätigkeit den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genoß oder durch Gesetz erlaubt war, und weist die Klage ab, weil keine dieser Voraussetzungen vorgelegen habe. Für die Mitgliederwerbung bestand jedoch, wie dargelegt, Grundrechtsschutz. Da\nes nach dem eigenen Ansatz des Bundesarbeitsgerichts darauf entscheidungserheblich ankam, beruht die angegriffene Entscheidung auf der unzutreffenden Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 9 Abs. 3 GG und ist daher aufzuheben.\n\n  Eine besondere Rechtsgrundlage für das beanstandete Verhalten ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Anders als in der vom Bundesarbeitsgericht\nin diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es um das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu\neiner kirchlichen Einrichtung ging (BVerfGE 57, 220), wird hier über eine Vertragsverletzung gestritten. Ob sie vorliegt, hängt allein vom Inhalt des Arbeitsvertrages und\nnicht von einer speziellen gesetzlichen Regelung ab.\n\n Wie der Streitfall zu entscheiden ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Die Auslegung    29\ndes Arbeitsvertrages ist Sache der Arbeitsgerichte. Hier geht es um die Bestimmung\nder gegenseitigen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers hinsichtlich der Werbung für eine Gewerkschaft im Betrieb. Da keine ausdrücklichen einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen über die streitige Frage bestehen,\nwird auf die allgemeinen Grundsätze und Generalklauseln des Vertragsrechts zurückzugreifen sein. In diesem Zusammenhang sind die grundrechtlich geschützten\nPositionen beider Vertragspartner zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 ff.,\n\n\n                                         8/10\n\n212>). Auf der Seite des Beschwerdeführers geht es um den Schutz, den Art. 9\nAbs. 3 GG der Mitgliederwerbung für seine Gewerkschaft angedeihen läßt, und um\ndas Gewicht des Interesses, auch während der Arbeitszeit für die Gewerkschaft\nzu werben. Für die Position des Arbeitgebers streitet dessen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden.\n\n                Seidl                 Grimm                 Kühling\n\n               Seibert                Jaeger                 Haas\n\n                     Hömig                             Steiner\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 1995 -\n1 BvR 601/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 1995 -\n                1 BvR 601/92 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19951114_1bvr060192.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19951114.1bvr060192\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/11/rs19951114_1bvr060192.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-11-14/1-bvr-601-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/11/rs19951114_1bvr060192.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/11/rs19951114_1bvr060192.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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