{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19950809_1bvr226394","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950809.1bvr226394","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"1 BvR 2263/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 2263/94 -\n\n- 1 BvR 229/95 -\n\n- 1 BvR 534/95 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In den Verfahren\n\n                                     über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. der Rechtsanwältin J...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg -\n\ngegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 50/94 -,\n\n        b) den Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 EGH 2/94 -,\n\n        c) den Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 5. Januar 1994 - 3176 E - 1 - 44/91 -\n\n- 1 BvR 2263/94 -,\n\n2. des Rechtsanwalts J...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg -\n\ngegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 49/94 -,\n\n        b) den Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 1/94 -,\n\n        c) den Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 1. Februar 1994 - 3176 E-1-43/91 -\n\n- 1 BvR 229/95 -,\n\n\n                                       1/27\n\n3. des Rechtsanwalts R...\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg -\n\ngegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ\n         (B) 57/94 -,\n\n        b) den Widerrufsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz\n           vom 20. Oktober 1992 -1020E-I.5 -\n\n- 1 BvR 534/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Vizepräsidenten Henschel, der Richter Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger,\n\n                                 Haas\n\nam 9. August 1995 beschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ\n       (B) 50/94 -, der Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 2/94 - und der Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 5. Januar\n       1994 - 3176 E - 1 - 44/91 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zur\n       Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zurückverwiesen.\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Thüringen haben der\n        Beschwerdeführerin zu 1) jeweils zur Hälfte die notwendigen Auslagen\n        zu erstatten.\n\n    2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                        2/27\n\n    3. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ\n       (B) 57/94 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht\n       aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die\n       Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\n        Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 3) die\n        notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Die Beschwerdeführer, die als Rechtsanwälte inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren, beanstanden den durch die Gerichte bestätigten Widerruf ihrer Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft.\n\n                                          I.\n  1. Im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland war die       2\nRechtsanwaltschaft in der DDR sehr klein (etwa 600 Anwälte). Dies ging nicht zuletzt\ndarauf zurück, daß es nach den weltanschaulichen Grundlagen des Gesellschaftssystems der DDR zwischen dem Einzelnen und der Staatsgewalt objektiv keine unterschiedlichen Interessen gab. Dementsprechend blieb der Verrechtlichungsgrad erheblich hinter demjenigen der Bundesrepublik zurück, und auch gerichtlicher\nRechtsschutz stand nur in vergleichsweise geringem Maß zur Verfügung. Zudem\nkonnte die Mehrzahl der Gerichtsverfahren ohne Rechtsanwälte durchgeführt werden. Die Gerichte wirkten zugleich als Rechtsauskunftsstellen.\n\n  Die meisten Anwälte waren seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Kollegien der       3\nRechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl 1981 I S. 1) - im folgenden:\nKollegiengesetz - in Rechtsanwaltskollegien organisiert und wurden vom Justizministerium zentral angeleitet und beaufsichtigt. Sie hatten ihre Tätigkeit an den weltanschaulichen Grundlagen der DDR auszurichten. Eine ihrer Aufgaben bestand in der\nStärkung der sozialistischen Gesetzlichkeit (§ 2 Abs. 1 Kollegiengesetz), die sich bewußt vom Rechtsstaat bürgerlicher Prägung abgrenzte (vgl. BTDrucks 12/7820,\nS. 92). Sie sollten dazu beitragen, daß die subjektiven Interessen der Bürger nicht\nvon den objektiven Interessen der Gesellschaft und des Staates abwichen. Ihre Arbeit war auf die Wahrnehmung der Rechte des Einzelnen und auf Unterstützung der\nPolitik der SED gleichzeitig gerichtet (vgl. Brand, Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der DDR, Köln 1985, sowie Wolff, NJ 1988, S. 494). Die Unabhängigkeit des\nRechtsanwalts bestand nur in diesem Rahmen und bezog sich einerseits auf die anderen Rechtspflegeorgane, andererseits aber auch auf die Mandanten (vgl. Wolff, NJ\n1969, S. 618).\n\n\n\n                                         3/27\n\n  Eingeschränkt waren anwaltliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht                4\ndurch die von den Revisionskommissionen ausgeübte Kontrolle (vgl. Musterstatut\nder Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 <GBl 1981 I\nS. 4>). Diesen hatten die Rechtsanwälte umfassend Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; insoweit wurde das Anwaltsgeheimnis ebensowenig gewahrt wie\ngegenüber der früheren zentralen Revisionskommission (vgl. dazu Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871 bis 1971, Essen 1971, S. 385; Brand, a.a.O., S. 87). Außerdem befreite die anwaltliche Schweigepflicht nicht von der Anzeigepflicht nach\n§ 225 DDR-StGB, die auch für den ungesetzlichen Grenzübertritt in schwerem Fall\nbestand (§ 5 Kollegiengesetz). Im übrigen war die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erwünscht; auf Nachteile bei fehlender Befreiung mußte der Mandant hingewiesen werden (§ 18 Musterstatut, a.a.O.).\n\n  Eine institutionelle Verbindung der Anwaltschaft zum MfS bestand nicht. Trotz genereller Verpflichtung der Anwaltschaft zur Zusammenarbeit mit der Volksvertretung\nund ihren Organen (§ 1 Abs. 5 Kollegiengesetz) und ungeachtet der vielfältigen Zusammenarbeit des MfS mit dem obersten Gericht, der Generalstaatsanwaltschaft\nund dem Ministerium der Justiz, teils in gesetzlich festgelegten Formen, teils auf informeller Basis (vgl. Lorenz, Das Verhältnis von MfS und Justiz, in: Gysi/Heuer/Schumann <Hrsg.>, Zweigeteilt, Hamburg 1992, S. 120 <122>), sowie der Funktion des\nMfS als Untersuchungsbehörde in den sogenannten Staatsschutzdelikten waren die\nAufgabenbereiche der Rechtsanwaltschaft und des MfS deutlich getrennt. Insbesondere waren Rechtsanwälte nicht gehalten, sich dem MfS als inoffizielle Mitarbeiter zur\nVerfügung zu stellen (vgl. zum MfS: Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n<Hrsg.>, Reihe A, Dokumente, Nr. 2/93, Die Organisationsstruktur des Ministeriums\nfür Staatssicherheit 1989, 2. Aufl., 1993; sowie ders., Reihe A: Dokumente, Nr. 1, Die\nInoffiziellen Mitarbeiter, Richtlinien, Befehle, Direktiven, 2 Bände, 1992; Gill/Schröter,\nDas Ministerium für Staatssicherheit, 1991).\n\n  2. Nach der Wende wurde das Berufsrecht für die in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte zunächst in der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von\nRechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl I S. 147) neu geregelt. Diese wurde vom Rechtsanwaltsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. September 1990 (GBl I S. 1504) - RAG - abgelöst, das alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam ließ (§ 189 Abs. 1 RAG). Nach\nbeiden Gesetzen war die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen,\nwenn Tatsachen nachträglich bekannt wurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen (§ 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung; § 16 Abs. 1\nRAG).\n\n  Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August\n1990 - Einigungsvertrag (EV) - (BGBl II 1990, S. 885) ließ das Rechtsanwaltsgesetz\nin Kraft. Damit blieben die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen weiterhin\n\n\n                                           4/27\n\nwirksam (Anlage II, Kapitel III, Abschnitt III, Nr. 1 EV). Seitdem wirken Rechtsanwälte\naus den alten Bundesländern neben solchen Rechtsanwälten an der Rechtspflege\nmit, die in dem abweichenden Rechts- und Staatssystem des Beitrittsgebiets ihre\nPrägung erfahren haben.\n\n In den alten Bundesländern einschließlich Berlins richtete sich das anwaltliche Berufsrecht bis zum Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und\nder Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) - BRAO -.\nNach § 14 Abs. 1 BRAO, dem § 16 Abs. 1 RAG entsprach, war die Zulassung mit\nWirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt\nwurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen; ein Versagensgrund lag unter anderem vor, wenn sich der Rechtsanwalt eines Verhaltens\nschuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, den Beruf auszuüben (§ 7\nNr. 2 RAG, § 7 Nr.5 BRAO).\n\n  3. Zur Überprüfung von Rechtsanwaltszulassungen, die in der DDR noch vor dem             9\nInkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes erteilt worden waren, wurde am 24. Juli\n1992 das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen\nund Berufungen ehrenamtlicher Richter (BGBl I S. 1386) - im folgenden: RNPG - erlassen. Voraussetzung für Zulassungswiderruf und -entziehung nach diesem Gesetz\nist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit\ninsbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für das MfS, der den Rechtsanwalt berufsunwürdig erscheinen läßt.\n\n § 1 Abs. 1 RNPG lautet:                                                                  10\n\n         Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium                       11\n        oder durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen\n        Republik ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft\n        werden widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig\n        gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des\n        Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der\n        Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller\n        Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.\n\n  Absatz 2 der Vorschrift ordnet die Zulassungsrücknahme für ein entsprechendes           12\nVerhalten vor der Zulassung zur Anwaltschaft an. § 2 des Gesetzes erstreckt die Zulassungsrücknahme auf die zwischen dem 14. September und dem 3. Oktober 1990\nzur Anwaltschaft Zugelassenen, sofern sie aus denselben Gründen unwürdig erscheinen.\n\n Das Gesetz erlaubt in § 4 die Auswertung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. De-\n\n\n\n                                          5/27\n\nzember 1991 (BGBl I S. 2272). Die Widerrufsmöglichkeit besteht gemäß § 13 des\nGesetzes nur für die Dauer von sechs Jahren nach seinem Inkrafttreten.\n\n                                           II.\n Verfahren 1 BvR 2263/94                                                                    14\n\n  1. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 1) war seit Mai 1972 in der DDR                15\nRechtsanwältin. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2), verpflichtete sie sich im März 1982 als inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des MfS. Über Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer ihrer Tätigkeit hat der Bundesbeauftragte für die\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: Gauck-Behörde) im Ausgangsverfahren zusammenfassend berichtet. Danach sind Treffen mit dem jeweiligen Führungsoffizier dokumentiert, an denen in 33 Fällen das Ehepaar gemeinsam und in sechs Fällen die\nBeschwerdeführerin allein teilnahm. Von den Berichten der Führungsoffiziere beruhen 32 auf gemeinsamen Informationen und 10 auf solchen der Beschwerdeführerin\nallein; fünf handschriftliche Berichte stammen von ihr. Überwiegend handelt es sich\num personenbezogene Berichte; 14 Stimmungsberichte beziehen sich auf die Bevölkerung allgemein. Der letzte Bericht datiert vom 9. Dezember 1985. Eine sogenannte\nTreffStatistik, die die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gemeinsam betrifft, weist für\n1987 noch fünf Treffen aus. Die Beschwerdeführerin berichtete über Probleme ausreisewilliger und verurteilter Mandanten (1983), über Lebensweise, Eheprobleme\nund politische Einstellungen von Rechtsanwaltskollegen sowie über Stimmungen\nund Meinungen aus der Bevölkerung zu politischen Ereignissen und Versorgungsengpässen. Der schwerwiegendste Vorfall betrifft das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kollegen Rechtsanwalt L., über den sie zusammen mit dem\nBeschwerdeführer zu 2) im wesentlichen 1985 berichtet hat. Auf Rechtsanwalt L. waren zeitweise bis zu zwölf inoffizielle Mitarbeiter angesetzt. Er wurde im Juni 1986, als\ner die DDR verlassen wollte, verhaftet, im März 1987 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Freikauf durch die\nBundesrepublik Deutschland am 22. Juli 1987 dorthin abgeschoben. Ein großer Teil\nseines Vermögens wurde eingezogen. Nach dem Treffbericht vom März 1985 hatten\ndie Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Vermutung geäußert, daß Rechtsanwalt L.\nschon seit geraumer Zeit \"Antragsteller\" wäre, wenn er nicht so viel zusammengerafft\nhätte, das er nicht aufgeben möchte. Diese Einschätzung wurde im letzten Vermerk\nvom Dezember 1985 bestätigt und mit der Tatsache unterlegt, daß Rechtsanwalt L.\ngute Bilder und Antiquitäten kaufe. Er habe wohl eine Übersiedlung ins Auge gefaßt;\nfür diesen Fall könne er die materiellen Werte mitnehmen. In einer sogenannten\nNachfolgeinformation über ein Treffen am 29. Oktober 1985, das keinem bestimmten\nInformanten zugeordnet ist, wurde über Rechtsanwalt L. zusätzlich berichtet, daß er\nseinen Citroën verkauft habe und einen Trabant fahre; er sei darüber verärgert, daß\ner noch in einer Dreiraumwohnung lebe, weil ihm der beabsichtigte Erwerb eines\nHauses nicht gelinge. In diesem Zusammenhang habe \"der IM\" - ohne das real unterlegen zu können - den Gedanken aufgeworfen, daß man sich fragen müsse, ob\n\n\n                                           6/27\n\nRechtsanwalt L. nicht ein ungesetzliches Verlassen der DDR im Auge habe.\n\n  2. a) Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 widerrief das Thüringer Justizministerium die   16\nZulassung der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin nach § 1 Abs. 1 RNPG. Durch\nihre Berichtstätigkeit als IM habe sie die menschenrechtlich verankerten Grundsätze\nder Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes, der freien Meinungsäußerung\nund der Unschuldsvermutung sowie des Schutzes des Privatlebens vor willkürlichen\noder rechtswidrigen Eingriffen verletzt. Der Beschwerdeführerin sei bewußt gewesen, daß die von ihr gelieferten Informationen und Einschätzungen zu nachteiligen\nKonsequenzen für ihre Bekannten und Mandanten hätten führen können. Sie habe\ndas in Kauf genommen. Dies verstoße in erheblichem Umfang gegen die Menschenrechte und führe aufgrund der Wehrlosigkeit der Opfer zu einer Verletzung des\nRechtsstaatsprinzips. Mit ihren Informationen habe sie wesentlich dazu beigetragen,\ndaß Rechtsanwalt L. und seine Lebensgefährtin einer intensiven Beobachtung unterzogen und schließlich verhaftet worden seien. Das gelte selbst dann, wenn das MfS\naus anderen Quellen dieselben Informationen erhalten haben sollte. Die Vermutungen über eine illegale Ausreiseabsicht seien jedenfalls mitursächlich geworden.\n\n  b) Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen: Verfassungsrechtliche Bedenken\ngegen das Zulassungsüberprüfungsgesetz bestünden nicht. Die Grundsätze der\nMenschlichkeit seien aus allgemein anerkannten Normen abzuleiten, die der Verfügung des Gesetzgebers entzogen seien. Diese habe die Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Vertraulichkeit des Wortes mißachtet und gegen den sich aus den\nGrundsätzen der Menschlichkeit ergebenden Kernbereich des Nehmens und Gewährens von Vertrauen verstoßen habe. Gerade der Umstand, daß man einem anderen Menschen vertrauen könne, bestimme den Umfang der Menschlichkeit. Auch gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit habe sie verstoßen, indem sie bewußt an\nder unkontrollierten und uferlosen Überwachung der Bürger durch den Staat mitgewirkt habe. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Informationen hätten zu einem erheblichen Schaden für die betroffenen Personen, insbesondere bei Rechtsanwalt L., geführt. Der Widerruf verletze auch nicht den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Entstünde der Eindruck, daß sich Personen weiterhin anwaltlich\nbetätigen dürften, die früher an der Unterdrückung der Bevölkerung durch ihre Mitarbeit im MfS teilgenommen hätten, so würde das Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblich gefährdet. Im Falle der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch weiterhin aus opportunistischen Gründen Mandanten verrate. Der\nbisher verstrichene Zeitraum genüge noch nicht, sie bereits wieder der Ausübung\ndes Anwaltsberufs für würdig zu erachten.\n\n c) Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der           18\nVerfassungsmäßigkeit des Zulassungsüberprüfungsgesetzes bestünden keine Bedenken. Nach dem Wortlaut von § 1 RNPG reiche die Tätigkeit als Mitarbeiter des\nMfS für sich allein genommen nicht aus, den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu begründen. Es bedürfe vielmehr der Feststellung bestimmter bei der\n\n\n                                         7/27\n\nTätigkeit für das MfS begangener Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder der Rechtsstaatlichkeit. Diese ergäben sich aus dem Sittengesetz und den jeder\nRechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben seien. Ein Verstoß gegen\ndiese Grundsätze setze ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen\nErheblichkeit voraus. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Grundsätze der\nMenschlichkeit vergangen, indem sie zur Stützung des totalitären Zwangsregimes\nder ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Anwaltskollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive\nund menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen habe, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte,\nbenutzt würden. Sie habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen,\nindem sie ihr als Rechtsanwältin anvertraute oder bekanntgewordene Tatsachen an\nden Staatssicherheitsdienst weitergegeben habe. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Besonders verwerflich seien die Berichte, die die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann über Rechtsanwalt L. im\nMärz, Oktober und Dezember 1985 gegeben habe. Hierdurch habe sie einen Beitrag\ndazu geleistet, daß Rechtsanwalt L. rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei. Sie habe ihre Spitzeldienste bis Ende 1987 fortgesetzt und sei daher noch nicht wieder als der Berufsausübung würdig anzusehen. Hierzu genüge der\nseitherige Zeitablauf ebensowenig wie die von ihr und ihrem Ehemann an Rechtsanwalt L. geleistete Zahlung von 50.000 DM und die von ihnen geäußerte Bitte um\nVergebung.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung         19\nvon Art. 12 Abs. 1 GG. In den angegriffenen Entscheidungen sei weder das Unwürdigkeitskriterium unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit der DDR sorgfältig\ngeprüft noch sei der Frage nachgegangen worden, ob die weitere Anwaltstätigkeit\nder Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der\nRechtspflege darstellen könne. Damit genügten sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Sie verletzten die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin, deren berufliche Existenz durch den Zulassungswiderruf vernichtet werde. Bereits das Zulassungsüberprüfungsgesetz begegne im Hinblick auf das\nRückwirkungsverbot und die fortbestehenden Bedingungen des Einigungsvertrages\ngravierenden Bedenken in bezug auf seine Wirksamkeit, da es der bewußte Wille der\nVertragsparteien gewesen sei, auf eine dem öffentlichen Dienst vergleichbare Personenüberprüfung zu verzichten. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken\nseien im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal die im Zulassungsüberprüfungsgesetz normierten Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung erfüllt.\nEin insoweit erforderlicher Verstoß gegen die - aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv zu verstehenden Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechts-\n\n\n                                         8/27\n\nstaatlichkeit liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre zeitweilige Zusammenarbeit mit dem MfS und ihre daraus resultierende Verantwortung nie in Abrede\ngestellt. Sie habe diese Tätigkeit schon lange vor der Wende eingestellt und sehe\nsie heute kritisch. Allerdings rechtfertigten weder Zahl noch Inhalt der von ihr abgegebenen Berichte die Entziehung ihrer Zulassung als Rechtsanwältin. Ihre Berichte ließen keinen persönlich diskriminierenden Charakter und auch keine menschenverachtende oder gar rechtsfeindliche Einstellung erkennen. In ihrer Berichtstätigkeit\nkönne kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gesehen werden. Unter einem solchen Verstoß könnten nur offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche Bestimmungen\noder rechtsstaatliche Prinzipien verstanden werden wie Exzeß- und Willkürtaten mit\nschwerwiegenden Folgen für die Opfer. Eine Zusammenarbeit mit dem MfS könne\ndas Merkmal der Unwürdigkeit nur erfüllen, wenn sie auf unmittelbare und schwerste Nachteile der Opfer ausgerichtet gewesen sei, sei es, daß deren Verhaftung veranlaßt werden sollte oder den Berichten selbst eine erhebliche Schädigungsabsicht\nzweifelsfrei zu entnehmen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch der\nBundesgerichtshof habe keinerlei Berichtsinhalte wiedergeben können, aus denen\neine menschenrechtsfeindliche Einstellung der Beschwerdeführerin sprechen könnte. In die Zusammenarbeit mit dem MfS sei sie einbezogen worden, nachdem sich ihr\nEhemann 1982 dazu bereiterklärt habe. Ihr Motiv sei ihre damalige politische Überzeugung gewesen, nicht etwa die Absicht, Dritten Schaden zuzufügen. Soweit sie\nvon einer Ausreise oder Ausreiseabsichten berichtet habe, seien die den Behörden\nmeist schon bekannten legalen Ausreisen gemeint gewesen. Die Berichte hätten regelmäßig keine wesentlichen neuen Informationen für das MfS enthalten. Im Falle\ndes Rechtsanwalts L. könne sie nicht für dessen Inhaftierung verantwortlich gemacht\nwerden. Rechtsanwalt L. habe selbst zugestanden, daß er ihr seine Ausreiseabsichten verschwiegen und seit Dezember 1985 den Kontakt abgebrochen habe. Sie habe auch lediglich die Vermutung geäußert, daß er eine legale Ausreise beabsichtige. Soweit Rechtsanwalt L. bis zu seinem Ausreiseversuch durch eine Vielzahl von\nPersonen intensivst observiert und von seiner Nachbarwohnung aus bis in die Intimsphäre hinein abgehört worden sei, sei ihr das nicht anzulasten. Das gelte auch für\ndas spätere Verhalten ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers zu 2), im Zusammenhang mit der Verteidigung von Rechtsanwalt L. nach dessen Inhaftierung.\n\n                                         III.\n Verfahren 1 BvR 229/95                                                                  20\n\n 1. Der 1944 geborene Beschwerdeführer zu 2) war seit 1970 Rechtsanwalt in Jena.         21\nEr war in der gleichen Zeit wie die Beschwerdeführerin zu 1) tätig. Von den insgesamt\n70 Berichten, die die Gauck-Behörde ausgewertet hat, gehen 23 auf ihn allein zurück. Über den unter II. dargestellten Sachverhalt hinaus werden ihm Handlungen im\nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger von Rechtsanwalt L. vorgeworfen. Die Verteidigung hatte er übernommen, nachdem Rechtsanwalt L. wegen\ndes versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts verhaftet worden war. Der Beschwer-\n\n\n                                         9/27\n\ndeführer verriet dem MfS die ihm bei einem Gespräch in der Untersuchungshaftanstalt mitgeteilte Verteidigungsstrategie des Mandanten, die auf strafbefreienden\nRücktritt von versuchter Republikflucht gegründet war, zugleich mit der - wegen des\nVerdachts von Abhörmaßnahmen nur gestisch - eröffneten Tatsache, daß es sich insoweit um eine Tarnung handele.\n\n  2. a) Im Februar 1994 wurde die Zulassung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Mit der Berichtstätigkeit für\ndas MfS habe der Beschwerdeführer den menschenrechtlich verankerten Grundsatz\nder Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes verletzt. Mit seinen Berichten\nüber Mandantengespräche habe er insbesondere das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mißbraucht und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt.\n\n  b) Der Berufsgerichtshof hat sich für die Zurückweisung des Rechtsmittels im wesentlichen auf die auch in der DDR geltende Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte berufen, deren Bruch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit darstelle. 1982 habe der Beschwerdeführer Mandantenbriefe an Stefan Hermlin, Professor D. und den Staatsratsvorsitzenden Honecker in Kopie an das MfS weitergegeben. Im Juli 1982 habe er über einen Mandantenbesuch in\nder Untersuchungshaftanstalt und im Dezember 1985 über einen zu seinem Mandantenkreis zählenden Klempnermeister und dessen beabsichtigte Republikflucht berichtet. Schließlich habe er 1986 die Verteidigungsstrategie seines Mandanten\nRechtsanwalt L. durch Verrat unterlaufen. Nach einem solchen Verhalten sei der Beschwerdeführer für die Anwaltschaft nicht mehr tragbar.\n\n  c) Der Bundesgerichtshof hat auf der bereits dargestellten Grundlage (II. 2. c) die   24\nVorentscheidungen bestätigt und die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers für den\nAnwaltsberuf maßgeblich damit begründet, daß er durch den schwerwiegenden\nBruch des Anwaltsgeheimnisses eine entscheidende Ursache dafür gesetzt habe,\ndaß Rechtsanwalt L. und seine Lebensgefährtin ihre Freiheit und ihr Vermögen verloren haben und durch den Vollzug der Haft schwer geschädigt worden sind. Durch ein\nsolches mit den allgemeinen Grundpflichten eines Rechtsanwalts schlechterdings\nunvereinbares Verhalten mit schwersten Folgen für den Rechtsgüterschutz des Mandanten werde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft\nnachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen sei für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, also für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, unerläßlich und in hohem Maße schutzwürdig. Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordere die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Anwaltschaft. Hieran vermöge auch der\nUmstand nichts zu ändern, daß teilweise Schadensersatz geleistet worden sei.\n\n 3. Die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde entspricht im wesentlichen derjenigen der Beschwerdeführerin zu 1). Zusätzlich betont der Beschwerdeführer, daß er stets von einer legalen Ausreise des Rechtsanwalts L. mit einer Spedition und sämtlichem Eigentum ausgegangen sei, wie das einem befreundeten\n\n\n\n                                        10/27\n\nKollegen aus Weimar gelungen sei. Aus seiner Ausreiseabsicht habe Rechtsanwalt\nL. nie einen Hehl gemacht; dies müsse dem MfS ohnehin bekannt gewesen sein. Die\ngeplanten Verteidigungsargumente seien chancenlos gewesen, nachdem ein Familienmitglied bereits wahrheitsgemäß über die illegalen Ausreisepläne berichtet gehabt\nhabe. Weiteres Leugnen sei sinnlos gewesen und hätte nur zu einer höheren Strafe\ngeführt. Der Widerruf der Anwaltszulassung sei unverhältnismäßig, da ihm seit 1986\nkein Fehlverhalten mehr vorzuwerfen sei und er überdies versucht habe, den Schaden wiedergutzumachen.\n\n                                         IV.\n Verfahren 1 BvR 534/95                                                                  26\n\n  1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer zu 3) unterschrieb 1980 kurz nach seiner         27\nAufnahme in ein Rechtsanwaltskollegium eine Verpflichtungserklärung als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, für das er bis zum Ende der DDR tätig war. Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer seiner Tätigkeit hat die Gauck-Behörde zusammenfassend\ndargestellt, wobei sie 60 Berichte ausgewertet hat. Sie betreffen im wesentlichen die\nallgemeine Stimmungslage und Personen, mit denen der Beschwerdeführer beruflich\nzu tun hatte, beispielsweise Mandanten und die übrigen Mitglieder seines Anwaltskollegiums. Der Beschwerdeführer war als IMB (= IM zur unmittelbaren Bearbeitung\nim Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur Bearbeitung feindlicher\nStellen und Kräfte) auf einen Künstlerkreis im Umfeld einer Galerie seiner Heimatstadt angesetzt, dem ein Mandant angehörte, der bereits zuvor als Verdächtiger Gegenstand eines operativen Vorgangs der Abteilung XX des MfS war; diese Abteilung\nüberwachte unter anderem die politische Opposition in den Bereichen von Kunst,\nKultur und Kirche. Über den Künstlerkreis, über die Galerie und die örtliche Verkaufsgenossenschaft der bildenden Künstler berichtete der Beschwerdeführer, indem er\nim wesentlichen die künstlerischen und unternehmerischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang besprochenen Rechtsfragen weitergab. Es ist nicht bekannt,\ndaß diese Berichte Reaktionen des MfS ausgelöst hätten. Ein Bericht aus 1982 enthält einen Hinweis auf Westkontakte, ein anderer aus 1984 offenbart die Absicht eines Mandanten, im Zusammenhang mit einer abgelehnten Promotion mit der\nUNESCO Kontakt aufzunehmen. Repressalien gegen die betroffenen Personen sind\nim Ausgangsverfahren nicht zutage getreten.\n\n 2. a) Die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wurde im Oktober 1992 widerrufen. Er habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen\nund sei der Berufsausübung als Rechtsanwalt unwürdig, weil er das Vertrauen\nRechtsuchender für die Zwecke des MfS genutzt und seine Tätigkeit denunzierenden\nCharakter gehabt habe. Die zunächst angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde später zurückgenommen.\n\n b) Der Berufsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben: Zwar habe der            29\nBeschwerdeführer mit seinem Verhalten nachhaltig gegen die Grundsätze der\nRechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe das ihm von seinen Mandanten entgegenge-\n\n\n                                         11/27\n\nbrachte Vertrauen durch seine Berichte an das MfS mißbraucht. Denn der Schutz\ndes Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten\ngehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, die selbst nach dem Recht der\nDDR anerkannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich bewußt über das\nfür ihn geltende Berufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und Bespitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden Bürger angelegt gewesen sei. In Abwägung des schuldhaften Verhaltens\nund aller erheblichen Umstände sowie nach seiner Gesamtpersönlichkeit sei der Beschwerdeführer jedoch für den Anwaltsberuf tragbar; er sei nicht unwürdig. Zu seinen Lasten sprächen der lange Zeitraum der Berichtstätigkeit und das gezielte Ausspähen der Künstlergruppe. Im Gesamtzeitraum fänden sich jedoch nur zwei von 60\nBerichten, die überhaupt belastende Informationen enthielten; diese beiden schwerwiegenden Vorfälle aus 1982 und 1984 lägen bereits lange zurück. Nach den letzten Berichten aus Oktober 1989, die nicht mehr Mandanten, sondern allgemeine Einschätzungen der Stimmung im Rechtsanwaltskollegium betroffen hätten, habe sich\nder Beschwerdeführer keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen, so daß der\nWiderruf nicht berechtigt sei.\n\n c) Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wiederhergestellt. Auf der Grundlage der vom Berufsgerichtshof festgestellten Tatsachen\nund unter Bestätigung von dessen Rechtsauffassung hat er die Umstände, die die\nUnwürdigkeit begründen, anders gewichtet: Wenn ein Anwalt über viele Jahre hinweg in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und\nseine Mitmenschen bespitzelt habe, würde es in der Bevölkerung auf Unverständnis\nstoßen, wenn er nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes seine Anwaltstätigkeit nahtlos fortsetzen könnte.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs und den Widerrufsbescheid; gerügt wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 1\nGG. Angesichts der Rechtswirklichkeit der DDR könne in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem MfS keine Berufspflichtverletzung gesehen werden.\nEr habe seinen Mandanten, die ihm zum Teil vom MfS geschickt worden seien, keine\nNachteile zugefügt und niemanden denunziert. Er habe sich vielmehr stets bemüht,\nengagiert zu arbeiten und das Beste für seine Mandanten herauszuholen.\n\n                                        V.\n  1. Das Bundesministerium der Justiz, das sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwälten, Notarbestellungen und\nBerufungen ehrenamtlicher Richter für verfassungsmäßig. Zum Umgang mit den Unterlagen des MfS und zu ihrer Beweiskraft sowie zur Verschwiegenheitspflicht der\nRechtsanwälte in der DDR einerseits und ihrer Zusammenarbeit mit dem MfS andererseits hat es sich auf eine Stellungnahme der Gauck-Behörde bezogen. Nach deren Erkenntnissen war die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem MfS\nnur in denjenigen Ermittlungsverfahren üblich, in denen das MfS Untersuchungsor-\n\n\n                                       12/27\n\ngan war. Dabei habe es sich um offizielle Kontakte gehandelt, nicht aber um eine Mitarbeit im Rahmen einer IM-Verpflichtung. Der Inhalt der ausgewerteten Akten müsse\nim wesentlichen als sachlich zutreffend angesehen werden, wenngleich die Arbeitsberichte auch auf die Erwartungshaltung des jeweiligen Adressaten zugeschnitten\ngewesen seien.\n\n  2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat namens der Staatsregierung im      33\nwesentlichen zum Verfahren des Beschwerdeführers zu 3) Stellung genommen: Der\nangefochtene Widerrufsbescheid und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nseien ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungsgemäß. Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verböten nicht nur\nFolterungen, Mißhandlungen und willkürliche Freiheitsberaubungen, die angesichts\nder Funktion und Tätigkeit eines Rechtsanwalts ohnedies fernliegend seien. Wesentlich sei der Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant,\nder nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß die Zusammenarbeit mit dem MfS legal und der Vertrauensbruch als IM von einer staatlichen Einrichtung veranlaßt worden sei. Wer das zum Mandanten begründete besondere Verhältnis mißbrauche, um\ndiesen an ein repressives staatliches System zu verraten, von dessen Mißachtung\nder Menschenwürde er wisse, befinde sich nicht deshalb in Einklang mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, weil sein Verhalten von den betreffenden staatlichen Stellen gebilligt und gefördert werde.\n\n 3. Der Thüringer Ministerpräsident hat sich wie folgt geäußert:                        34\n\n  In Thüringen würden grundsätzlich alle Rechtsanwälte auf eine Zusammenarbeit          35\nmit dem MfS überprüft. Diese habe bisher in 15 Fällen zur Entziehung der Zulassung\ngeführt. Nach der Verwaltungspraxis werde die Unwürdigkeit bejaht, wenn unter konspirativen Umständen personenbezogene Informationen an das MfS weitergegeben\nworden seien. Aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Konspiration werde gefolgert,\ndaß der IM Verletzungen der auch in der DDR geltenden Menschenrechte gebilligt\nhabe, weil er sich der Wehrlosigkeit des Opfers bewußt gewesen sei. Auf einen konkret verursachten Schaden komme es nicht an. Als Zeiten notwendigen Wohlverhaltens zur Dokumentation einer inneren Abkehr würden bei leichteren Fällen etwa vier\nbis fünf Jahre, bei mittelschweren Fällen etwa sechs Jahre und bei schweren Fällen\nüber 10 Jahre angenommen.\n\n  Zu der Beschwerdeführerin zu 1) hat das Justizministerium ergänzend einen handschriftlichen undatierten Bericht, zwei Stimmungsberichte aus dem Sommer 1987\nüber die Reise Erich Honeckers in die Bundesrepublik sowie zwei Formulare über\nTreffberichte zu (geplanten) Treffen im September und Dezember 1987 vorgelegt.\nBetreffend den Beschwerdeführer zu 2) gibt es ein gleichartiges Formular über eine\nfür den 11. Dezember 1987 beabsichtigte Zusammenkunft; aus diesem Monat\nstammt auch ein Stimmungsbericht zum \"Gipfeltreffen\" und die Nachricht über einen\naus dem Kollegium ausscheidenden Rechtsanwalt, der möglicherweise einen Übersiedlungsantrag stellen wolle. Ein Aktenvermerk des MfS über ein dem Beschwerde-\n\n\n\n                                        13/27\n\nführer zu 2) angetragenes Mandat datiert aus August 1989.\n\n  4. Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält die Beschwerdeführerin zu 1) für unwürdig wegen ihrer konspirativen Tätigkeit. Sie sei charakterlich ungeeignet. Sie und\nihr Ehemann seien arbeitsteilig vorgegangen; sie müßten sich ihre jeweiligen Beiträge zurechnen lassen. Die Beschwerdeführerin schöne den Sachverhalt: Als sie dem\nMfS die geplante Ausreise von Rechtsanwalt L. mitgeteilt habe, sei ihr bekanntgewesen, daß diese Mitteilung mindestens den Entzug der Zulassung und voraussichtlich\ndie Verhaftung wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts nach sich\nziehen würde, da ein Ausreiseantrag bis dahin nicht vorgelegen habe. Legale Ausreisen habe es so gut wie gar nicht gegeben; deshalb habe das Bekanntwerden einer\nAusreiseabsicht regelmäßig umgehend berufliche Konsequenzen nach sich gezogen, wie etwa Entlassung aus dem Schuldienst oder Verlust der Anwaltszulassung.\nDie Beschwerdeführerin sei so zur Verräterin und Denunziantin an ihrem Berufskollegen geworden.\n\n  5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) für begründet und die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) für unbegründet; über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) konnte keine einheitliche Beschlußfassung herbeigeführt\nwerden. In Auswertung von Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammern von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen trägt sie vor, daß eine Zusammenarbeit zwischen Verteidiger und MfS weder üblich noch notwendig gewesen sei. Zwar\nsei denkbar, daß der Mandantenkontakt in Haftanstalten durch Abhöreinrichtungen\nnicht habe vertraulich bleiben können, eine notwendige Informationstätigkeit für den\nStaatssicherheitsdienst habe das jedoch nicht eingeschlossen. Allerdings sei Mandantenverrat im Interesse des MfS als Straftat nicht verfolgt worden, weil das MfS jederzeit ein Ermittlungsverfahren hätte vereiteln können. Daß der Staatssicherheitsdienst weitreichende Kompetenzen gehabt und die Bürger auch aus politischen\nGründen inhaftiert habe, sei allgemein bekannt gewesen. Wer vertrauliche Informationen über Mandanten preisgegeben habe, habe billigend in Kauf genommen, daß\nsolche Informationen dem Mandanten aus politischen Gründen zum Nachteil gereichen und ihn zum Objekt staatlicher Verfolgung machen konnten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt gehöre aber zu den Grundsätzen der\nRechtsstaatlichkeit. Trotz des insoweit festzustellenden erheblichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit von seiten der Beschwerdeführerin zu 1) scheine es angesichts des Zeitablaufs und ihrer deutlichen\nAbkehr vom früheren Verhalten gerechtfertigt, sie nicht mehr als unwürdig anzusehen, den Rechtsanwaltsberuf weiter auszuüben. Auch der Beschwerdeführer zu 3)\nhabe zwar wiederholt aus Mandatsverhältnissen berichtet und in zwei Fällen dadurch\nBürger in die Gefahr staatlicher Strafverfolgung aus politischen Gründen gebracht; im\nübrigen habe er durch seine Berichte Dritte jedoch nicht erkennbar gefährdet. Angesichts des Umstands, daß die schwerwiegenderen Vorfälle schon 10 bis 12 Jahre zurücklägen, sei ein Widerruf der Zulassung nicht mehr zu rechtfertigen. Der Mandan-\n\n\n\n                                         14/27\n\ntenverrat des Beschwerdeführers zu 2) im Falle seines Rechtsanwaltskollegen L.\nwiege hingegen besonders schwer. Ohne Rücksprache habe er die Verteidigungsstrategie verraten und durch zynisches Verhalten den Mandanten zum Objekt staatlicher Willkür gemacht. Das Verhalten habe ein solches Gewicht, daß der Unwürdigkeitsvorwurf auch infolge Zeitablauf noch nicht entfallen sei.\n\n  6. Der Verfassungsrechtsausschuß des Deutschen Anwaltvereins hält einen Zulassungswiderruf nur dann für möglich, wenn konkrete Feststellungen über Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit getroffen würden,\ndie von Gewicht seien und den Vorwurf persönlich schuldhaften Verhaltens begründeten. An die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen seien insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Außerdem müsse eine Prognose ergeben, daß die Besorgnis\nbestehe, der Betroffene werde in Zukunft den Belangen seiner Mandanten nicht den\nRang und die Bedeutung einräumen, die ihnen zukämen. Problematisch sei allerdings, ob bereits Zweifel an der persönlichen Integrität des Betroffenen beim rechtsuchenden Publikum die Feststellung der Unwürdigkeit rechtfertigen könnten. Insoweit\ngebiete Art. 12 Abs. 1 GG eine restriktive Beurteilung.\n\n Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 3) hält der Deutsche          40\nAnwaltverein für unbegründet, da die Beschwerdeführer über lange Zeit und intensiv\nMandanten verraten hätten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) sei keine einheitliche Auffassung zustande gekommen. Auch sie habe mit dazu beigetragen, daß\nRechtsanwalt L. rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei;\ndem stünden der Zeitablauf und die Wiedergutmachung gegenüber; das müsse gewichtet werden.\n\n  7. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein ist der Auffassung, daß bei      41\nverfassungskonformer Auslegung des Begriffs \"Verstoß gegen die Grundsätze der\nRechtsstaatlichkeit\" auf die positive Ausgestaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Rechtssystem der DDR abgestellt werden müsse. Dies allein werde der\nhistorischen Entwicklung gerecht. Die Einhaltung der sogenannten \"sozialistischen\nGesetzlichkeit\" durch die Staatsorgane sei in den letzten Jahren der DDR eines der\nwichtigsten Ziele der dortigen Bürgerbewegung gewesen. Die Berufung auf Rechtsvorschriften des eigenen Staates, die immer auch der staatlichen Machtausübung\nGrenzen ziehen, habe eine zunehmend wichtige Rolle gespielt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte habe auch in der DDR zu den Grundsätzen der\nRechtsstaatlichkeit gehört. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nkönne auch dann angenommen werden, wenn nicht ein Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit vorliege. Allerdings habe der Gesetzgeber dabei krasse Fälle im Auge gehabt. In der Auslegung des Bundesgerichtshofs werde der Begriff indessen\nkonturenlos, weil alles Handeln für das MfS davon erfaßt werde. Die gesamte Informationsbeschaffung über die IM habe zur Stützung des repressiven Systems der\nDDR gedient, so daß bei einer solchen Auslegung jede IM-Tätigkeit zur Berufsunwürdigkeit führe.\n\n\n\n                                         15/27\n\n 8. Nach Darstellung des Deutschen Juristinnenbundes war eine Zusammenarbeit            42\nvon Rechtsanwälten mit dem MfS notwendig und üblich, wenn im Verfahren das MfS\nselbst Ermittlungsorgan war. Dies habe im wesentlichen alle bedeutsamen, politisch\nbrisanten Strafverfahren betroffen. Den in Untersuchungshaftanstalten einsitzenden\nMandanten sei dies bekannt gewesen, zumal alle Beteiligten davon ausgegangen\nseien, daß die dort geführten Gespräche ohnehin abgehört würden. Bezogen auf die\nanwaltliche Tätigkeit sei eine Zusammenarbeit mit dem MfS ansonsten weder üblich\nnoch nötig gewesen. Es sei allerdings bekannt gewesen, daß die sogenannten Einzelanwälte solche Kontakte gehabt hätten; sie seien häufig deshalb mandatiert worden, weil die Betroffenen gerade über diese Anwälte ihre politischen Ziele (insbesondere die Ausreise aus der DDR) zu erreichen gesucht hätten. Im übrigen habe jedoch\ndie anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem MfS gegolten. Sie habe nur dann nicht bestanden, wenn es um anzeigepflichtige Straftaten wie etwa die\ngeplante Republikflucht gegangen sei. Das Unterlassen der Anzeige einer solchen\nStraftat sei selbst strafbewehrt gewesen.\n\n  Bei der Prüfung persönlich schuldhaften Verhaltens der einzelnen Beschwerdeführer sei zu berücksichtigen, daß es um Handlungen gehe, die in einem anderen\nRechtssystem vorgenommen worden seien. Es komme auf die in der DDR praktizierten Auslegungsmethoden, die Einbettung der Handlungen in das Rechtssystem der\nDDR sowie ihre Ausrichtung auf das Staatsziel der DDR an. In dieser Weise gehe der\nBundesgerichtshof in seiner straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung auch vor. Für\ndas Berufsrecht der Rechtsanwälte könne nichts anderes gelten. Ein in der DDR systemkonformes Verhalten des Einzelnen, welches insbesondere nach den damaligen\nRechtsmaßstäben gerechtfertigt gewesen sei, dürfe nach dem Systemumbruch nicht\nin individuell vorwerfbares Verhalten umgedeutet werden. Art. 12 Abs. 1 GG verlange\neine restriktive Auslegung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. In objektiver Hinsicht seien darunter offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche Regelungen oder rechtsstaatliche Prinzipien\nzu verstehen, in subjektiver Hinsicht sei ein Handeln erforderlich, aus dem sich eindeutig eine rechtsfeindliche bzw. menschenverachtende Einstellung ergebe. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) sei ein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft\nnicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) werde der Bewertung\ndes Berufsgerichtshofs zugestimmt. Dem Beschwerdeführer zu 2) sei zugute zu halten, daß möglicherweise hinsichtlich der geplanten Republikflucht Anzeigepflicht bestanden habe. Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem Rechtsanwaltskollegen L. habe er jedoch durch Verrat der Verteidigungsstrategie in eklatanter Weise\nverletzt. Im Verfahren sei allerdings die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers zu 2) nicht gewürdigt worden; seine anwaltliche Tätigkeit von 1970 bis 1982 sei\nebenso außer Betracht geblieben wie seine berufliche Tätigkeit und sein Verhalten\nnach 1986.\n\n\n\n\n                                        16/27\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) sind zulässig. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu\n3) ist im wesentlichen zulässig. Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen den Widerrufsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz richtet. Insoweit fehlt\ndas Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfGE 89, 214 <228>). Hätte die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs Bestand, könnte auch die Verfassungsbeschwerde gegen\nden Widerrufsbescheid keinen Erfolg haben. Wäre die Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch aufzuheben, würde die dem Beschwerdeführer zu 3) günstige Entscheidung des Berufsgerichtshofs wieder hergestellt, die ihn nicht beschwert und\ndeshalb von ihm auch nicht angegriffen wird. Auch dann ist nur Raum für eine Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof.\n\n                                         C.\n  Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 3) sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Gegen die Regelung in § 1\nAbs. 1 RNPG bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch den Widerruf der Zulassung und seine gerichtliche Bestätigung sind aber die Beschwerdeführer zu 1) und 3) in ihrer Berufsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist hingegen unbegründet.\n\n                                         I.\n Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, greift in die Freiheit der Berufswahl ein, die\nArt. 12 Abs. 1 GG schützt. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,\ndie ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 66, 337 <353> m.w.N.; 87,\n287 <316>).\n\n                                         II.\n Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 RNPG, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  1. Die Regelung dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts.        48\nMit ihr hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß auch die noch in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte dem Erfordernis persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit\ngenügen. Dies liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen\nRechtspflege. Es entspricht dem Rechtsstaatsgedanken und dient der Rechtspflege,\ndaß dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen haben darf und von denen er erwarten kann, daß sie seine Interessen frei und unabhängig von staatlicher Einflußnahme wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 <284>). Im Interesse einer\n\n\n                                        17/27\n\nfunktionierenden Rechtspflege benötigt die Rechtsanwaltschaft eine Vertrauensgrundlage, zu deren Minimalerfordernissen die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen zählt (vgl. BVerfGE 63, 266 <286>; 87, 287\n<320>). Können einem Rechtsanwalt Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorgeworfen werden, wird diese Vertrauensgrundlage gefährdet.\n\n  Die Gefahr eines solchen Vertrauensverlustes hat sich in der Folge der deutschen         49\nEinigung in spezifischer Weise verstärkt. Nach dem Einigungsvertrag bestehen die\nbis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen fort. Die früher in der DDR tätigen\nRechtsanwälte könnten deshalb ihren Beruf in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausüben, auch wenn sie wegen einer Beteiligung an eklatanten Unrechtshandlungen des SED-Regimes nicht vertrauenswürdig und damit eine Belastung für eine\nrechtsstaatliche Rechtspflege sind. Die angegriffene Regelung soll dem entgegenwirken.\n\n  2. Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ist auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Rechtsanwalt infolge schwerer Pflichtverletzungen als ungeeignet, darf\ner von der Anwaltschaft ferngehalten werden. Der Zulassungswiderruf kommt jedoch\nnur dann in Betracht, wenn er zum Schutz der genannten Rechtsgüter geeignet und\nerforderlich ist und die Gesamtabwägung ergibt, daß die verfassungsrechtlich verbürgten Belange des Betroffenen hinter den überwiegenden Interessen des Gemeinwohls zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 66, 337 <354 f.>). Diesen Erfordernissen\nträgt die gesetzliche Regelung Rechnung.\n\n  a) Das Gesetz ist geeignet, sein Ziel zu erreichen. Nachdem der Gesetzgeber mit          51\ndem Einigungsvertrag die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen der in der\nDDR tätigen Rechtsanwälte für weiterhin wirksam erklärt hatte, ermöglicht es die Regelung, zweckdienlich zu reagieren, wenn sich nach dem Beitritt herausstellt, daß\ndort zugelassene Rechtsanwälte sich vordem ihres Berufs als unwürdig erwiesen haben. Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit disqualifizieren einen Rechtsanwalt für seine Aufgaben als Sachwalter rechtlicher Anliegen einzelner Bürger. Indem § 1 Abs. 1 RNPG insbesondere an eine Tätigkeit für das\nMfS anknüpft, erfaßt die Vorschrift einen Tatbestand, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft zu untergraben. Das MfS beschäftigte eine nicht geringe Zahl von Anwälten, die diese Tätigkeit im allgemeinen freiwillig\nübernommen hatten. Die Entfernung solcher Anwälte kann deshalb dem Schwund\ndes Vertrauens in die Anwaltschaft wegen ihrer Tätigkeit in der DDR entgegenwirken\nund damit dazu beitragen, die Rechtspflege vor Schaden zu bewahren.\n\n  b) Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist nicht ersichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdige Rechtsanwälte zu finden, die ihre\nInteressen wahrnehmen und Schaden von ihnen fernhalten, entsprochen werden\nund das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der Rechtsanwälte geschützt\nwerden soll, müssen auch an die Rechtsanwaltschaft aus den neuen Bundesländern\n\n\n\n                                          18/27\n\nMindestanforderungen gestellt werden. Wer in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als\nIM gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,\nverdient das Vertrauen der Bevölkerung nicht; ist ihm ein persönlich schuldhaftes\nVerhalten von einer gewissen Erheblichkeit vorzuwerfen, muß es dem Gesetzgeber\nmöglich sein, den Rechtsanwalt - je nach Schwere des Vorwurfs und je nach Zeitablauf - jedenfalls zeitweise aus dem Beruf zu entfernen. Jede andere Maßnahme würde dem Anwalt die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erlauben und damit den Zweck\ndes Gesetzes verfehlen.\n\n  c) Eine solche Regelung ist auch angemessen. Zwar werden die von ihr erfaßten           53\nRechtsanwälte insofern besonders hart getroffen, als sie mit ihrer Zulassung in aller\nRegel auch ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz verlieren. Selbst wenn sie\nnach angemessener Zeit die Zulassung wiedererlangen, stehen sie vor einem Neuanfang und müssen zudem noch versuchen, den Makel des Zulassungsentzugs zu\nbeseitigen. Das mit der angegriffenen Vorschrift verfolgte Ziel der Erhaltung einer integren und in jeder Hinsicht vertrauenswürdigen Rechtsanwaltschaft ist jedoch so gewichtig, daß die Belange der betroffenen Rechtsanwälte dahinter zurückstehen müssen. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber die Rechtsfolge auf die Fälle eines\nbesonders schwerwiegenden Verhaltens beschränkt hat, indem er eine IM-Tätigkeit\nallein nicht ausreichen läßt, sondern den Widerruf erst bei Verstößen gegen die\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorsieht. Zudem ist er davon\nausgegangen, daß bei jeder Einzelprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu\nbeachten ist (vgl. BTDrucks 12/2670, S. 10).\n\n 3. Die Vorschrift genügt auch im übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaatliche Bedenken können weder aus dem Gebot der Normenklarheit noch aus einem\ndurch den Einigungsvertrag vermittelten Vertrauensschutz hergeleitet werden.\n\n  a) Daß § 1 Abs. 1 RNPG den Widerrufstatbestand generalklauselartig durch wertungsabhängige Begriffe umschreibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nDer Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies\nnach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den\nNormzweck möglich ist. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt\n(BVerfGE 89, 69 <84 f.> m.w.N.). Allerdings sind die Anforderungen um so strenger,\nje intensiver der Grundrechtseingriff ist (vgl. BVerfGE 86, 288 <311> mit Bezugnahme auf BVerfGE 59, 104 <114>). Nach diesen Maßstäben ist § 1 Abs. 1 RNPG verfassungsgemäß.\n\n Der Gesetzgeber hat an den hergebrachten und vom Senat bereits als Maßstab gebilligten Begriff der Unwürdigkeit angeknüpft (vgl. BVerfGE 63, 266 <286 f.>). Widerruf und Rücknahme von Rechtsanwaltszulassungen, die sich auf Tatbestände stützen, die unter der Geltung einer anderen Rechtsordnung verwirklicht worden sind,\nkönnen jedoch schwerlich allein anhand der Generalklauseln des anwaltlichen Standesrechts geprüft werden, wie sie der Senat bisher für die Bundesrepublik gebilligt\n\n\n\n                                         19/27\n\nhat (vgl. BVerfGE 66, 337 <356>; 87, 287 <318 ff.>). Der Gesetzgeber hat den Besonderheiten, die sich aus der Übernahme der in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte ergaben, dadurch Rechnung getragen, daß er den Begriff der Unwürdigkeit\nnäher umschrieben hat. Dabei hat er den Zulassungswiderruf auch an Tatbestandsmerkmale gebunden, die einen engen Bezug zum früheren Staatssystem aufweisen,\nund die Handlungen näher umschrieben, die einem Verbleib in der Rechtsanwaltschaft entgegenstehen. Dem Rechtsanwalt müssen Verstöße gegen die Grundsätze\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen sein, die insbesondere mit\neiner Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in Zusammenhang stehen können. Daß die genannten Grundsätze in ihrem\njeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht\nnur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 <338 f.>; 19,\n1 <3>; 31, 337 <338/342>; 34, 331 <Leitsatz 2>); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 <269 ff.>).\n\n b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lassen sich auch aus dem Einigungsvertrag keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen die gesetzliche Eingriffsgrundlage herleiten; der Vertrag hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihrem Erlaß entgegenstand.\n\n  Ungeachtet der Rechtsnatur des Einigungsvertrages (vgl. hierzu BVerfGE 82, 316            58\n<320>; 84, 90 <118>) war der Bundesgesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, seiner Regelungskompetenz unterfallende Normen, die vom Einigungsvertrag erfaßt\nwaren, zu ändern (vgl. hierzu auch: Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/\n77690, S. 355 <377>). Auch auf Art. 19 EV können die zuvor in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte ihr Vertrauen auf den unbeschränkten Fortbestand der Zulassung nicht stützen. Das nach der Anlage II, Kapitel III, Abschnitt III, Nr. 1 EV mit Maßgaben weiterhin in Kraft gebliebene Rechtsanwaltsgesetz sah zwar in § 189 Abs. 1\nvor, daß alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam blieben. Eine\nStatusgarantie kann dem Einigungsvertrag jedoch nicht entnommen werden. § 16\nAbs. 1 RAG ermöglichte bereits die Rücknahme der Zulassung bei nachträglichem\nBekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten; hierzu gehörte auch die Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf.\n\n Zwar sieht der Einigungsvertrag, anders als bei den Rechtsverhältnissen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, eine flächendeckende Überprüfung nicht vor. Eine\nsolche Überprüfung eröffnet das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter aber auch nicht. Es\nkonkretisiert lediglich den Versagens- und Entziehungsgrund der Berufsunwürdigkeit\nmit Rücksicht auf besonders schwerwiegendes Fehlverhalten in der DDR. Ob eine\nHandhabung des Gesetzes, die ohne ausreichend begründeten Anlaß im Einzelfall\nauf eine generelle Überprüfung aller zugelassenen Rechtsanwälte zielt, also im Ergebnis keinen Unterschied zwischen dem Vorgehen gegenüber den Angehörigen eines freien Berufes und den Angehörigen des öffentlichen Dienstes macht (vgl. hierzu\nBVerfGE 63, 266 <283 ff.>), den Vorgaben des Art. 12 GG gerecht würde, ist vorlie-\n\n\n                                          20/27\n\ngend nicht entscheidungserheblich. Denn bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2)\nbestanden ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung; der Beschwerdeführer\nzu 3) hat aus anderen Gründen Erfolg.\n\n                                         III.\n Die Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 1 RNPG in den angegriffenen Entscheidungen trägt den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG nicht durchweg Rechnung.\n\n  1. Berührt eine gerichtliche Entscheidung, wie hier, die Freiheit der Berufswahl, so   61\nfordert Art. 12 Abs. 1 GG, daß die Gerichte die einschlägigen Vorschriften unter Beachtung des Grundrechts auslegen und anwenden (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>).\n\n a) Grundsätzlich bleiben allerdings Feststellung und Würdigung des Tatbestandes         62\nsowie die Auslegung und Anwendung der Norm Sache der Fachgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist auf die\nFrage beschränkt, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die\nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite\ndes Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen\n(BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <258>; stRspr). Bei Widerruf oder Rücknahme der\nZulassung zur Anwaltschaft haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung\nder maßgeblichen Normen Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG in der\nWeise zu beachten, daß der Verlust der Zulassung nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt.\n\n b) Verfassungsrechtlich unbedenklich hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift zunächst dahin ausgelegt, daß die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht ausreicht, um den Widerruf der Anwaltszulassung\nzu tragen. Danach muß der Betroffene vielmehr durch seine Tätigkeit gegen die\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; ihm muß\nein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit vorgeworfen\nwerden können.\n\n  Bei der Anwendung der Norm verwischt der Bundesgerichtshof jedoch die Konturen         64\nder beiden Tatbestandselemente der Norm weitgehend. Dies führt zu einer Verschärfung des Ausschlußtatbestandes, die mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährten\nSchutz der Berufsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Soweit der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bereits\ndann feststellt, wenn der IM \"zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Anwalts-Kollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und\nmenschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in\nKauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt wür-\n\n\n                                         21/27\n\nden\", fällt diese Definition so weit aus, daß allenfalls in Ausnahmefällen die Spitzeltätigkeit eines IM nicht erfaßt wäre. Die genannten Merkmale prägten das Bild des\ngewöhnlichen IM. Inoffizielle Mitarbeiter sammelten Informationen; diese konnten die\nallgemeine Stimmung in der Bevölkerung zu bestimmten Fragen wiedergeben, aber\nauch auf dem gezielten Ausspähen einzelner Personen beruhen. Inoffizielle Mitarbeiter gewannen das Vertrauen von Personen aus oppositionellen Kreisen, gaben\nweiter, was dort gedacht und getan und an Aktionen vorbereitet wurde. Bei der Berichtstätigkeit mußte die Konspiration gewahrt bleiben. In welchem größeren Zusammenhang und zu welchem Zweck ein Auftrag erteilt wurde, erfuhr der IM nicht oder\nnur unvollständig (vgl. Herbst/Ranke/Winkler, So funktionierte die DDR, Bd. 2, 1994,\nS. 691; Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik <Hrsg.>, Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, a.a.O., S. VII). Trugen die Berichte\nder eingesetzten inoffiziellen Mitarbeiter genügend Verdachtsmomente zusammen,\nwurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein operativer Vorgang eingeleitet; fehlten Verdachtsmomente, wurde das gesammelte Material archiviert (vgl. Gill/\nSchröter, a.a.O., S. 131).\n\n  Das Eindringen in die Privatsphäre anderer und der Mißbrauch persönlichen Vertrauens sind allgemeine Kennzeichen von Zuträgerei und Spitzeldienst. Wer immer\ndiese Dienste für das MfS leistete, konnte nicht im unklaren darüber sein, daß die von\nihm gelieferten Informationen jederzeit zum Nachteil der Ausgespähten verwendet\nwerden konnten. Angesichts dieses Sachverhalts würde in der Rechtsanwendung\ndes Bundesgerichtshofs die normale IM-Tätigkeit für einen Widerruf der Zulassung\nausreichen.\n\n  c) Für eine so weitgehende Einschränkung der Berufsfreiheit bietet das Gesetz aber       66\nkeine Grundlage. Der Gesetzgeber hat das bloße Faktum konspirativer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit dem MfS als angeworbener IM angesichts der vollständig anderen Verhältnisse in der DDR als Entziehungsgrund nicht genügen lassen, obwohl dem MfS insgesamt eine zentrale Rolle zur Aufrechterhaltung der\nrepressiven Ordnung zukam. Diese Entscheidung darf von den Gerichten nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 63, 266 <288 f.>). Der zusätzlich erforderliche Verstoß\ngegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten. Der IM muß durch sein\nschuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben\noder es muß absehbar gewesen sein, daß seine Informationen zu einer solchen Verletzung durch das MfS führen konnten. Von diesem auf fundamentale Rechte des\nMenschen und den Kernbestand eines rechtsförmig handelnden Staates zurückgeführten Maßstab ist der Bundesgerichtshof sonst auch ausgegangen (vgl. BGHZ 53,\n95 <100 ff.>; BRAK-Mitt. 1995, S. 76 f.).\n\n Sollen Verstöße des Anwalts gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, muß sein Verhalten im Einzelfall sorgfältig gewürdigt\nwerden. Ein Verstoß kann etwa dann vorliegen, wenn die Weitergabe von Informatio-\n\n\n                                          22/27\n\nnen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Erwartung verbunden war, daß\ndem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Folgen drohten. Wie das\nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 336 <340>) in einer frühen Entscheidung\nausgeführt hat, behandelt der Denunziant sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches\nSystem, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder\nMenschlichkeit mißachtet werden. Er weiß, daß seinem Opfer eine rechtsstaatswidrige oder unmenschliche Behandlung droht, löst aber trotzdem die Verfolgung aus.\nEr handelt aus eigensüchtigen oder aus politischen Beweggründen; seine Absicht ist\nauf die Verfolgung des Opfers gerichtet.\n\n Außerdem kann sich ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder                  68\nRechtsstaatlichkeit aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung (1), dem Inhalt\nder weitergegebenen Information (2) und der Schadensprognose (3) ergeben.\n\n (1) Heimliches Ausspähen (Belauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IM abschirmt oder vor ihm\nverbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als die\nWeitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht mit dem Siegel der\nVerschwiegenheit versehen sind. Die Preisgabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher, die auf Ausforschung beruhen.\n\n  (2) Bei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten           70\nStimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Indessen wiegen auch personenbezogene Berichte, die öffentliche oder aus sonstigen\nGründen offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisierende Beobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse. Generell gilt dabei, daß die Offenlegung durch den IM um so mehr ins Gewicht\nfällt, je intimer der angesprochene Sachverhalt ist; je weniger überprüfbar er ist, um\nso stärker wird das Opfer durch Verdächtigungen gefährdet.\n\n  (3) Da der IM für das MfS als verlängerter Arm des Staatsapparates handelte, sind       71\nseine Berichte nach der denkbaren Schadensverursachung zu gewichten. Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im Einzelfall nur unangenehm\noder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und den Kern der Persönlichkeit,\nalso die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn weiterer Schaden durch\ngesellschaftliche oder staatliche Reaktionen ausbleibt. Schließlich eröffnen solche Informationen, die Personen zum Sicherheitsrisiko stempeln, regelmäßig die Möglichkeit staatlicher Sanktionen. Ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf ist indessen nur gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt\nsystembezogener Verfolgungshandlung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die Handlung innerhalb des Systems\ngeboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozia-\n\n\n\n                                         23/27\n\nlistischen Gesetzlichkeit geschuldet war.\n\n 2. Diesen Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem        72\nUmfang stand.\n\n  a) Bei der Beschwerdeführerin zu 1) fehlt es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung als Grundlage für die abgewogene Beurteilung ihres Gesamtverhaltens.\nDie angefochtenen Beschlüsse und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben.\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Schuldvorwurf vor allem auf drei       74\nvon einem Führungsoffizier verfaßte Berichte aus 1985 gestützt. Bei demjenigen aus\nOktober 1985 ist allerdings nicht belegt, daß er auf Informationen der Beschwerdeführerin beruht, zumal darin für den Informanten die männliche Sprachform verwendet wird. Es bleiben zwei Berichte aus März und Dezember, die den Rechtsanwaltskollegen L. und äußerliche Einzelheiten über dessen Lebens- und\nVermögensverhältnisse (Wohnungssituation, Bilderkäufe, PKW) betreffen. Soweit\nauch über die politische Einstellung und über Kontakte zu einem in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Kollegen berichtet sowie eine Ausreiseabsicht vermutet wird, waren die aus Gesprächen unter Kollegen gewonnenen Erkenntnisse geeignet, das MfS zu weiteren Schritten zu veranlassen. Sie können zu der Bespitzelung\ndes Kollegen L. im Folgejahr beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist im\ngesamten Verfahren jedoch nie festgestellt worden und auch nicht offensichtlich, zumal Rechtsanwalt L. Ende 1985 den Kontakt abgebrochen oder jedenfalls auf eine\nGrundlage gestellt hat, die Informationen ausschloß. Verhaftet wurde Rechtsanwalt\nL. bei dem Versuch einer illegalen Ausreise, was der Beschwerdeführerin unstreitig\nnicht bekannt war. Es fehlt schon an ausreichenden Feststellungen dazu, daß ihr\nVerhaftung und Strafverfahren im Sinne der Verursachung angelastet werden könnten.\n\n  bb) Auch der Berufsgerichtshof hat auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen geurteilt. Für den der Beschwerdeführerin angelasteten Mandantenverrat mit erheblichen Schäden für die betroffenen Personen enthält der Beschluß\nkeine Anhaltspunkte; der Sachverhalt im Zusammenhang mit Rechtsanwalt L. ist\nnicht aufgeklärt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die den Verlust der Zulassung zur Folge haben sollen, genügt nicht der allgemeine Verweis auf die Zuträgerrolle als IM; die Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit müßten belegt und das persönliche schuldhafte Verhalten der\nBeschwerdeführerin nachgewiesen sein. Auf die bloße Zugehörigkeit des IM zum repressiven System kann der Zulassungswiderruf auch dann nicht gestützt werden,\nwenn dieser Sachverhalt als Mitwirkung an der unkontrollierten und uferlosen Überwachung des Bürgers durch den Staat beschrieben oder mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes mißachtet zu haben, vermeintlich präzisiert wird. Soweit der Zulassungswiderruf auf einem Vertrauensbruch\nberuhen soll, muß nach den unter III. 1. c) 1 bis 3 dargelegten Kriterien die Schwere\neines etwaigen Verstoßes festgestellt werden. Nicht jede Offenbarung privater Ge-\n\n\n\n                                        24/27\n\nspräche und Wahrnehmungen ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Die Bezugnahme auf die - unbestreitbare - Unterdrückung der Bevölkerung\ndurch das MfS ersetzt nicht den Nachweis individueller Schuld.\n\n  cc) Auch der Widerrufsbescheid, der zusätzlich auf den Verdacht des Mandantenverrates gegründet ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die Wertung, die Beschwerdeführerin sei mitursächlich für die Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre geworden, wird nicht belegt, sondern aufgrund des Systemzusammenhangs\nunterstellt.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) hat keinen Erfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich unbedenklich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit angenommen. Der\nBeschwerdeführer hat als Verteidiger seines Kollegen L. dessen Strategie an das\nMfS verraten. Ein solches Verhalten verstieß auch gegen das geschriebene und gelebte DDR-Recht und betrifft den Kernbereich rechtsanwaltlicher Berufspflichten. Das\nVerhalten findet weder eine Entschuldigung in der IM-Verpflichtung noch eine Erklärung in den Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens. Falls der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Verteidigungsstrategie im Interesse des Mandanten für\nsinnvoll gehalten hat, weil die Beweislage ungünstig und ein baldiger Freikauf beabsichtigt war, hätte er dessen Einverständnis einholen können und müssen. Dafür ist\nnichts vorgetragen.\n\n  c) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) führt zur Aufhebung             78\ndes Beschlusses des Bundesgerichtshofs. Ein Verhalten, das nach den dargelegten\nverfassungsrechtlichen Maßstäben den Widerruf der Zulassung rechtfertigen könnte,\nist nicht festgestellt.\n\n  Zwar hat der Beschwerdeführer langjährig und regelmäßig an das MfS berichtet.            79\nNach den Feststellungen der Gerichte enthalten aber seine Stimmungsberichte und\ndie Berichte über den Künstlerkreis keine belastenden Angaben, berühren nicht die\nengere Privatsphäre und beruhen auf Erkenntnisquellen, die nicht nur dem Beschwerdeführer zugänglich waren. Die zweifellos vorhandene Verstrickung in das\nSystem des - zu Beginn der IM-Tätigkeit 25jährigen - Beschwerdeführers läßt kein\nVerhalten erkennen, das in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch\nzu seinen Berufspflichten oder den elementaren Geboten der Rechtsstaatlichkeit\noder Menschlichkeit stand und damit einen Schuldvorwurf rechtfertigt, der geeignet\nist, die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des jetzt 40jährigen in Zweifel zu\nziehen. Soweit der Beschwerdeführer Informationen über den Künstlerkreis weitergegeben hat, genügt es den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, daß schon\ndie folgenlose und ohne Schädigungsvorsatz vorgenommene Informationstätigkeit\nfür das MfS als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit angesehen worden ist, sofern nur die Information auch den Mandanten betraf. Nicht jede einen Mandanten betreffende Information rückt den Rechtsanwalt in\ndie Nähe des Parteiverrats. Über Informationen aus Mandantengesprächen haben\n\n\n\n                                          25/27\n\ndie Gerichte keine Feststellungen getroffen.\n\n Soweit Berichte des Beschwerdeführers einen Mandanten in einem Kündigungsschutzverfahren und einen anderen Mandanten betreffen, dessen Promotion gescheitert war, fehlt ersichtlich nicht nur jeder Schädigungsvorsatz; es ist nicht einmal\nausgeschlossen, daß diese Berichte zugunsten der Mandanten wirken sollten. Selbst\nwenn der Beschwerdeführer insoweit von der Verschwiegenheitspflicht nicht befreit\ngewesen sein sollte, hat er im wesentlichen nur Tatsachen berichtet, zu denen das\nMfS auch über andere Personen und Behörden Zugang hatte.\n\n Bei verfassungsgemäßer Anwendung der Norm wird der Bundesgerichtshof, ebenso wie dies der Berufsgerichtshof getan hat, die heutige kritische Distanz des Beschwerdeführers sowie den Zeitablauf in die Wertung einstellen müssen; ein Ergebnis wird ihm durch die Aufhebung nicht vorgegeben.\n\n          Vizepräsident Henschel\n          und Richter Söllner\n          sind aus dem Amt\n                 ausgeschieden und des-             Seidl                 Grimm\n                 halb\n          an der Unterschrift\n              gehindert.\n\n                 Seidl\n\n                Kühling                 Seibert                Jaeger\n\n                             Haas\n\n\n\n\n                                          26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. August 1995 -\n1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. August 1995 -\n                1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95 - Rn. 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