{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950531.1bvr137994","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-05-31","aktenzeichen":"1 BvR 1379/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1379/94 -\n\n- 1 BvR 1413/94 -\n\n                                  IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                     In den Verfahren\n\n                                          über\n\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1. der Rh...,\n\n\n     drei weiterer Universitäten/Hochschulen sowie von 57 Fakultäten/Fachbereichen\n     von Universitäten/Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n\n2.     des Herrn Prof. Dr. A...\n\n       und 501 weiterer Professoren und Professorinnen,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Oxfordstraße 24, Bonn -\ngegen § 6 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 und 7, Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes\nüber die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW S. 532)\n\n- 1 BvR 1379/94 -,\n\nII. der Studentenschaft der Rh...\n\n\n     und fünf weiterer Studentenschaften und vier Fachschaften von Universitäten/\n     Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n\n - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Everhard Hoevels und Partner, Mauritiussteinweg 66-68, Köln -\ngegen § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.\nAugust 1993 (GV.NW S. 532)\n\n- 1 BvR 1413/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n\n\n                                           1/13\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 31. Mai 1995 beschlossen:\n\n    1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. gegen § 27\n       Absatz 1 Satz 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes\n       Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW S. 532) wird verworfen. Im\n       übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n    2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. wird verworfen.\n\n                                  Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Bestimmungen des          1\nGesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW\nS. 532), mit denen - zum einen - das Ministerium für Wissenschaft und Forschung\nzum Erlaß einer Rechtsverordnung über Eckdaten für Studium und Prüfungen ermächtigt und - zum anderen - die Stellung der Dekanin oder des Dekans im Fachbereich neu geregelt wurde.\n\n                                           I.\n 1. Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993   2\n(GV.NW S. 476) traten am 3. August 1993 unter anderem folgende Vorschriften in\nKraft:\n\n                                       § 6 UG                                        3\n\n         (1) bis (3) ...                                                             4\n\n         (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann durch               5\n        Rechtsverordnung im Benehmen mit den Universitäten und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des\n\n\n                                        2/13\n\nLandtags zur Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative\nEckdaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulabschlußprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann\nObergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlußarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur\nWiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten.\n\n                              § 27 UG                                   6\n\n  (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt    7\nihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots, für die Studienund Prüfungsorganisation sowie die Erstellung des alle zwei Jahre\nvorzulegenden Lehrberichts. Sie oder er erstellt die Entwürfe der\nStudien- und Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Strukturentwicklung des Fachbereichs. Sie oder er ist Vorsitzende oder\nVorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor\nund führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von\nBeschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Dekanin oder der Dekan ist für die\nAufgabenübertragung im Sinne des § 86 Abs. 3 zuständig. Sie oder\ner entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\ndes Fachbereichs. Sie oder er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträgerinnen und\nFunktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs\nihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des\nFachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluß\nfür rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und\nBeschlußfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine\nAbhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das\nRektorat. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.\n\n (2) ...\n\n  (3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden            8\nvom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der\nGruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die\n\n\n\n                                 3/13\n\n        Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder\n        des Prodekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\n\n Diese Fassung erhielt § 27 UG erst aufgrund eines Änderungsantrags der SPD-             9\nFraktion. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LTDrucks. 11/4621, S. 7 f.)\nsollte den Fachbereichen nur die Möglichkeit eingeräumt werden, einen auf vier Jahre angelegten Modellversuch mit der jetzt in § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 UG enthaltenen Regelung durchzuführen.\n\n  Von der Ermächtigung in § 6 Abs. 4 UG hat die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung\nUniversitäten - EckVO-U) vom 17. März 1994 (GV.NW S. 139) Gebrauch gemacht.\n\n 2. Der in § 27 Abs. 1 Satz 6 UG in Bezug genommene                                     11\n\n § 86 Abs. 3 UG lautet:                                                                 12\n\n          Kann unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die               13\n        Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt werden,\n        so überträgt der Fachbereich ihnen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der\n        Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.\n\n                                         II.\n 1. Verfahren 1 BvR 1379/94:                                                            14\n\n Die Beschwerdeführer zu I. (Universitäten und Hochschulen des Landes Nordrhein-        15\nWestfalen, Fakultäten und Fachbereiche sowie Professorinnen und Professoren von\nUniversitäten und Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) haben Verfassungsbeschwerde gegen § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 2, 6, 7 und Abs. 3 Satz 3 UG\nerhoben.\n\n  a) § 6 Abs. 4 UG sei nach Art. 31 GG nichtig, weil er rahmenrechtliche Vorgaben       16\ndes Hochschulrahmengesetzes (HRG) mißachte. Aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4\nHRG ergebe sich die primäre Zuständigkeit der Hochschulen für die Studienreform.\n§ 6 Abs. 4 UG beachte diesen Vorrang nicht und verletze die Beschwerdeführer auch\nin ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Studienreform sei eine ständige Aufgabe der Hochschulen, die grundsätzlich frei von\nstaatlichen Vorgaben wahrgenommen werden dürfe. § 6 Abs. 4 UG eröffne jedoch\ndem Staat die Möglichkeit, durch Erlaß einer Eckdatenverordnung, mit der bestimmte\nStudieninhalte vom Lehrangebot ausgeschlossen werden könnten, den Bewegungsspielraum des Wissenschaftlers hinsichtlich des Lehrangebots und der Hochschul-\n\n\n                                         4/13\n\nprüfungen einzuschränken. Damit greife er ohne Rechtfertigung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Selbst wenn die Fragen der Studienreform im\nHinblick auf die - in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Ausbildungsaufgabe der Universitäten der staatlichen Mitwirkung offenstünden, müßte die Hochschulautonomie die\nstaatlichen Mitwirkungsbefugnisse überwiegen, da von der Studienreform vor allem\ndie Lehrinhalte betroffen seien.\n\n Des weiteren verstoße § 6 Abs. 4 UG gegen das Gebot des hochschulfreundlichen          17\nVerhaltens, denn er ermögliche es dem Staat, den Hochschulen einseitig und verbindlich Zielvorgaben für die Studienreform zu setzen.\n\n b) § 27 Abs. 1 Satz 7 UG sei mit § 64 Abs. 4 Satz 3 HRG nicht vereinbar, und § 27      18\nAbs. 1 Satz 1 UG widerspreche der in § 64 Abs. 3 HRG statuierten Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Fachbereichsrates. Unvereinbar mit § 64 Abs. 3 HRG sei\nauch § 27 Abs. 1 Satz 2 und 6 UG, da die dort dem Dekan eingeräumte Zuständigkeit die bundesrechtlich vorgegebene Funktionsbalance zwischen Fachbereichsrat\nund Fachbereichssprecher nicht beachte, die es ausschließe, dem Dekan grundlegende, die Lehre betreffende Angelegenheiten zur ausschließlichen Erledigung zu\nübertragen.\n\n Die angegriffenen Neuregelungen in § 27 Abs. 1 und Abs. 3 UG seien auch unvereinbar mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5\nAbs. 3 Satz 1 GG. Durch sie werde das Kollegialprinzip - zumindest partiell - durch\ndas Hierarchieprinzip abgelöst. Die koordinationsbedürftigen Aufgaben würden nunmehr teilweise durch ein monokratisches Organ, den Dekan, im Wege der Fremdbestimmung erledigt. Damit werde das durch die (frühere) rechtliche und organisatorische Grundrechtsausgestaltung geschaffene Niveau der Wissenschaftsfreiheit\nabgesenkt. Dies komme einem Grundrechtseingriff gleich und bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der Freiheitsabbau rechtfertige sich weder aus dem Gesichtspunkt, die Erfüllung notwendiger Aufgaben der Universität sicherzustellen, noch aus\ndem Aspekt der Grundrechtskoordinierung. Auch könne nicht festgestellt werden,\ndaß sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 27 UG von den Belangen der\nverschiedenen in der Universität tätigen Grundrechtsträger habe leiten lassen. Dieser\nhalte daher bereits die positiven Grenzen seiner Gestaltungsmacht nicht ein und mißachte mit § 27 Abs. 1 Satz 7 UG auch deren negative Grenzen. Im Lichte der Neuregelungen des § 27 Abs. 1 UG sei die nach § 27 Abs. 3 Satz 3 UG vier Jahre dauernde Amtszeit des Dekans ebenfalls verfassungswidrig. Der Dekan werde durch seine\nKompetenzen und Befugnisse, aber auch durch seine vierjährige Amtsperiode seinen Kollegen entrückt. Gleichzeitig werde er durch die funktionellen und zeitlichen\nAnforderungen seines Amtes seiner eigentlichen wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre entzogen, weshalb bestimmte Gruppen von Hochschullehrern von\nvornherein für das Amt des Dekans nicht in Betracht kämen.\n\n Die Neuregelungen in § 27 Abs. 1 und Abs. 3 UG seien ferner mit dem Grundrechtsschutz der Fakultät und der Universität als Gesamtkörperschaft durch Art. 5\n\n\n\n                                         5/13\n\nAbs. 3 GG nicht vereinbar. Art. 5 Abs. 3 GG schütze auch die grundrechtssichernde\nBinnenstruktur einer auf dem Kollegialprinzip gegründeten akademischen Selbstverwaltung. Werde das Kollegialprinzip ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung\neingeschränkt oder (partiell) abgeschafft, so verletze dies neben dem Individualgrundrecht des Hochschullehrers auch den grundrechtlichen Status von Fakultät und\nUniversität.\n\n Schließlich seien die Neuregelungen in § 27 Abs. 1 und Abs. 3 UG in zweifacher        21\nHinsicht mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zunächst werde der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Konsequenzgebot oder Gebot der Folgerichtigkeit\nverletzt. Der Gesetzgeber sei ohne rechtfertigenden Grund vom in den akademischen Selbstverwaltungseinrichtungen systembestimmenden Kollegialitätsprinzip\nabgewichen, indem er das Kollegialorgan des Fachbereichsrats zugunsten des monokratischen Organs Fachbereichsleiter geschwächt habe.\n\n  Des weiteren verletzten die Neuregelungen in § 27 Abs. 1 und Abs. 3 UG Art. 3        22\nAbs. 1 GG auch im Hinblick auf eine Statusgleichheit der Hochschullehrer. Der Dekan werde durch diese Bestimmungen zum Vorgesetzten der Hochschullehrer, von\ndenen zudem einige wegen ihrer wissenschaftlichen Betätigung von dem mit zusätzlichen Aufgaben ausgestatteten vierjährigen Dekansamt faktisch ausgeschlossen\nseien.\n\n 2. Verfahren 1 BvR 1413/94:                                                           23\n\n  Die Beschwerdeführer zu II. (Studentenschaften und Fachschaften von Universitäten und Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) haben Verfassungsbeschwerde gegen § 6 Abs. 4 UG erhoben. Diese Vorschrift verletze Art. 12 Abs. 1 GG,\nweil sie belastend die Berufsausbildung regele, ohne zur verfassungsmäßigen Ordnung zu gehören, denn sie verstoße gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 HRG. § 6 Abs. 4 UG\nmache die Studienreform zu einer Aufgabe der Landesregierung und verdränge die\nHochschulen als primär Verantwortliche vollständig aus ihrer Zuständigkeit.\n\n                                        III.\n  1. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie den Standpunkt vertreten, daß die angegriffenen\nVorschriften mit dem Hochschulrahmengesetz vereinbar seien. Die Zuständigkeitsvermutung des § 64 Abs. 3 HRG bestehe nur insoweit, als das Landesrecht keine Zuständigkeitszuweisung für den Fachbereichssprecher enthalte. Demnach sei es den\nLändern vorbehalten, im jeweiligen Landeshochschulgesetz ein Zuständigkeitsgefüge zu regeln, das die landes- oder hochschultypischen Besonderheiten berücksichtige. Die Regelung der Amtsdauer des Fachbereichssprechers habe das Hochschulrahmengesetz dem Landesrecht überlassen. Das Hochschulrahmengesetz schließe\nauch nicht aus, daß in den Landeshochschulgesetzen die Autonomie der Hochschulen durch verstärkte Reglementierungen beschnitten werde, wenn einzelne Länder\ndies - etwa zur Wahrnehmung der staatlichen Ausbildungsaufgabe - für hochschul-\n\n\n                                        6/13\n\npolitisch notwendig erachten sollten.\n\n  2. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, daß mit den Verfassungsbeschwerden ein Verstoß von Landesrecht gegen einfachgesetzliches Bundesrecht nicht gerügt werden könne. Im übrigen stünden die angegriffenen Bestimmungen mit dem Hochschulrahmengesetz in Einklang. Mit den Neuregelungen in\n§ 27 Abs. 1 UG habe der Landesgesetzgeber von der ihm in § 64 Abs. 3 HRG eingeräumten Möglichkeit, landesrechtlich die Zuständigkeit des Fachbereichssprechers\nzu bestimmen, Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeitsvermutung zugunsten des\nFachbereichsrats in § 28 Abs. 1 Satz 1 UG sei dabei unangetastet geblieben. § 27\nAbs. 1 Satz 7 UG sei bei einer einschränkenden Auslegung mit § 64 Abs. 4 Satz 3\nHRG vereinbar.\n\n Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG werde            27\ndurch die angegriffenen Regelungen in § 27 Abs. 1 UG ebenfalls nicht verletzt. Die\nkollegiale Koordination der Hochschullehrer werde weder beseitigt noch erschwert,\nsondern nur dort, wo sie versage, durch funktionssichernde Kompetenzzuweisungen\nergänzt. Dies entspreche dem gesetzlichen und verfassungsmäßigen Auftrag der\nHochschule.\n\n  § 27 Abs. 1 UG verstoße weder unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Systemgerechtigkeit noch unter dem der Statusgleichheit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch\nerlange der Dekan keine monokratische Übermachtstellung. Die vierjährige Amtszeit\nfordere von jedem Amtsinhaber Opfer und Kompromisse besonders im Hinblick auf\ndie eigene Forschungstätigkeit.\n\n Die Angriffe der Beschwerdeführer gingen von einem Regelungsgehalt des § 6             29\nAbs. 4 UG und der einschlägigen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes aus,\nden diese nicht hätten. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hindere\nden Staat nicht, auf Organisation und Verfahren von Prüfungen Einfluß zu nehmen\nund Normen über die Dauer des Regelstudiums bis zu einem berufsqualifizierenden\nAbschluß sowie über die quantitative Ausgestaltung der Prüfungen zu erlassen.\n\n                                         B.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. ist zulässig, soweit sie       30\nsich gegen § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 3 Satz 3 UG richtet.\nDie Beschwerdeführer zu I. sind durch diese Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.\n\n a) Bei § 6 Abs. 4 UG handelt es sich zwar nur um eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung; diese greift aber insofern unmittelbar in die Rechtssphäre der\nbeschwerdeführenden Hochschulen ein, als deren Befugnis zum Erlaß der Studienund Prüfungsordnungen (vgl. §§ 85, 91 UG) eingeschränkt wird. Die Fakultäten und\nFachbereiche - die sich ebenfalls auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen können - sowie die\nHochschullehrer werden in diesem Grundrecht dadurch unmittelbar berührt, daß ihre\nMitwirkungsrechte beim Erlaß von Studien- und Prüfungsordnungen an Bedeutung\n\n\n                                         7/13\n\nverlieren. Mit dem Erlaß der Eckdatenverordnung Universitäten hat sich die Beschwer auch aktualisiert.\n\n b) Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Dekanin oder Dekan und Fachbereichsrat berührt die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ebenfalls unmittelbar. Sie\nmachen geltend, dem Dekan würden durch die gesetzliche Regelung Befugnisse\nübertragen, die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit bei dem Fachbereichsrat bleiben müßten, in dem die Hochschullehrer ihren Einfluß ausüben könnten.\n\n 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I., soweit          33\nsie sich gegen § 27 Abs. 1 Satz 7 UG richtet.\n\n  Es ist schon fraglich, ob die Beschwerdeführer insoweit durch die gesetzliche Regelung unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind oder ob ein Eingriff erst in der\nEntscheidung der Dekanin oder des Dekans gesehen werden kann. Jedenfalls steht\nder Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. § 27 Abs. 1 Satz 7 UG läßt, wie auch die Stellungnahmen von Bundes- und Landesregierung zeigen, verschiedene Auslegungen zu, die zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit führen. Die Klärung, welcher der möglichen\nAuslegungen einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den\nFachgerichten. Den Beschwerdeführern ist es auch zumutbar, zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu erschöpfen.\n\n  3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. Dabei          35\nkann offen bleiben, ob und inwieweit Studentenschaften und Fachschaften überhaupt\ngrundrechtsfähig sind. Jedenfalls können sie sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen, dessen Verletzung sie mit der Verfassungsbeschwerde geltend\nmachen. Außerdem kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung allenfalls mittelbar in dieses Grundrecht eingreifen. Die Eckdatenverordnung Universitäten haben die Beschwerdeführer aber nicht angegriffen.\n\n                                         C.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. zulässig ist, ist sie       36\nunbegründet.\n\n                                          I.\n  1. Prüfungsmaßstab ist in erster Linie die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit dem Hochschulrahmengesetz rügen.\nEbenso wie grundrechtsbeschränkende Regelungen (vgl. BVerfGE 68, 319 <327>)\nmüssen organisatorische Bestimmungen, die das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG\nberühren, mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in Einklang stehen; bei\nlandesrechtlichen Normen ist auch zu prüfen, ob sie mit (kompetenzgemäß erlassenem) Bundesrecht vereinbar sind. Die zusätzliche Heranziehung von Art. 2 Abs. 1\nGG ist daher nicht erforderlich.\n\n\n                                         8/13\n\n  Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>). Der Staat muß danach\nfür funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch\ngeeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das\nunter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dabei kann\nder Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen,\nsolange gewährleistet ist, daß der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der\nSelbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl.\nBVerfGE 35, 79 <115 ff.>). Ist dies der Fall, so hat er bei der Regelung der akademischen Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsraum.\n\n 2. Nach diesen Maßstäben sind § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 und Abs. 3           39\nSatz 3 UG mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.\n\n  a) § 6 Abs. 4 UG verfolgt den Zweck, Mängel in der Studien- und Prüfungsabfolge        40\nsowie im Prüfungsverfahren zu beseitigen. Durch die staatliche Vorgabe struktureller\nund quantitativer Eckdaten im Sinne von Belastungsobergrenzen und Mindestanforderungen für ein transparentes Prüfungssystem sollen Studiengänge mit Hochschulabschlußprüfungen stofflich entlastet und besser strukturiert werden (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, LTDrucks. 11/4621, S. 28 zu § 6\nUG). Mit der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung hat der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß die Hochschulen nicht nur der\nPflege der Wissenschaft dienen, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 <121 f.>). Den staatlichen Gesetzgeber trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden eine Mitverantwortung. Mit der Rahmenregelung soll der\nVerordnungsgeber vor allem dafür Sorge tragen, daß das Ausbildungsziel in angemessener Zeit erreicht werden kann. Durch die Befugnis des Verordnungsgebers zur\nSetzung solcher im wesentlichen quantitativer Eckdaten wird der Kernbereich der\nWissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers nicht angetastet. Es kommt\nhinzu, daß der Gesetzgeber gleichzeitig die Regelungsbefugnis der Hochschulen gestärkt hat, indem er die Genehmigung von Prüfungsordnungen in § 108 UG auf die\nRektorin oder den Rektor der Hochschule übertragen hat (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, LTDrucks. 11/4621, S. 32 f.).\n\n § 6 Abs. 4 UG ist auch mit dem Hochschulrahmengesetz vereinbar. § 8 HRG                 41\nschließt den Erlaß staatlicher Rahmenordnungen nicht aus.\n\n b) § 27 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 und Abs. 3 Satz 3 UG sind nach den allgemein für die        42\nWissenschaftsorganisation in den Universitäten und Hochschulen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben unbedenklich.\n\n Nach diesen bedarf der Gesetzgeber keiner besonderen Rechtfertigung, wenn er            43\n\n\n                                         9/13\n\ndie Wissenschaftsorganisation im Hochschulwesen neu ordnen will, sofern er die\ndurch Art. 5 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen einhält. Der Dekanin oder dem Dekan\nwird durch die angegriffenen Vorschriften insgesamt eine stärkere Stellung eingeräumt. Dazu gehört auch die Verlängerung der Amtszeit. Die darin liegende Verstärkung des monokratischen Elements in der Verwaltung des Fachbereiches ist nicht\nvon vornherein mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar. Die Wissenschaftsfreiheit gewährleistet dem einzelnen Hochschullehrer keine unbeschränkte Teilhabe an der Leitung\nder Wissenschaftseinrichtung, an der er arbeitet (vgl. BVerfGE 57, 70 <92>). Das\nKollegialitätsprinzip ist ungeachtet seiner Bedeutung für die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers auch in diesem Bereich nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlich vorgegeben. Der Zuweisung der Kompetenzen für\nEntscheidungen mit überwiegend ausführendem oder technischem Charakter an eine Einzelperson steht Art. 5 Abs. 3 GG jedenfalls nicht entgegen.\n\n  aa) Mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 UG wird der Dekanin oder dem Dekan nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Lehrfreiheit eingeräumt.\n\n  § 27 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt lediglich, wer dem Fachbereich organisationsrechtlich vorsteht. Vom Fachbereichsrat zu erledigende Aufgaben werden der Dekanin\noder dem Dekan damit nicht zugewiesen. Einer solchen Regelung steht § 64 Abs. 2\nbis Abs. 4 HRG nicht entgegen. Aus diesen Bestimmungen kann nicht gefolgert werden, daß sich Fachbereichsrat und Fachbereichssprecher die Leitung des Fachbereichs (organisationsrechtlich) zu teilen haben.\n\n § 27 Abs. 1 Satz 2 UG ermächtigt die Dekanin oder den Dekan vor allem zu einer         46\nzeitlichen und räumlichen Koordinierung der Lehrveranstaltungen des Fachbereichs.\nSoweit sie darüber hinaus die Vollständigkeit des Lehrangebots sicherzustellen haben, ist ihnen nur die Pflicht übertragen, bestehende Vorgaben durchzusetzen. In die\nFreiheit der Hochschullehrer, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltungen selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 37 <68>), wird damit nicht eingegriffen.\n\n § 27 Abs. 1 Satz 2 UG steht auch nicht im Widerspruch zum Hochschulrahmengesetz. § 64 Abs. 3 HRG schränkt die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Bestimmung der Zuständigkeit des Fachbereichssprechers für Angelegenheiten des Fachbereichs seinem Wortlaut nach nicht ein. Auch den übrigen Vorschriften des\nHochschulrahmengesetzes kann jedenfalls hinsichtlich der durch § 27 Abs. 1 Satz 2\nUG auf die Dekanin oder den Dekan übertragenen Angelegenheiten nicht entnommen werden, daß der Landesgesetzgeber hierzu nicht befugt sei. Eine § 63 HRG vergleichbare Regelung bezüglich der Aufgaben des Fachbereichsrats enthält das\nHochschulrahmengesetz nicht. Ungeachtet der Frage, ob die übertragenen Befugnisse grundsätzlich bedeutsame Angelegenheiten des Fachbereichs betreffen, kann\naus § 61 Abs. 2 Satz 1 HRG nicht geschlossen werden, daß für solche Angelegenheiten ausschließlich der Fachbereichsrat zuständig sein soll.\n\n bb) Auch § 27 Abs. 1 Satz 6 UG ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.         48\nDas gilt unabhängig davon, welche Auslegung dieser Norm man zugrundelegt.\n\n\n                                        10/13\n\n Zunächst kann § 27 Abs. 1 Satz 6 UG - wofür der Wortlaut des § 86 Abs. 3 UG              49\nspricht - dahin verstanden werden, daß die Dekanin oder der Dekan lediglich die zuvor vom Fachbereich hinsichtlich der Aufgabenübertragung getroffene Entscheidung\nauszuführen haben. Mit diesem Inhalt verstößt die Norm offensichtlich nicht gegen\ndie Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG.\n\n § 27 Abs. 1 Satz 6 UG kann aber auch dahin interpretiert werden, daß die Dekanin         50\noder der Dekan selbst die Entscheidung über die Aufgabenübertragung treffen. Auch\nmit diesem Inhalt unterliegt die Norm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der\nLandesgesetzgeber bezweckt mit der Aufgabenübertragung die Sicherstellung eines\nordnungsgemäßen und vollständigen Lehrangebots (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, LTDrucks. 11/4621, S. 29 f. zu §§ 27, 28 UG). Die Norm\ndient damit der in Art. 12 Abs. 1 GG vorausgesetzten Ausbildungsaufgabe der Universitäten und Hochschulen. Da den Hochschullehrern nach § 86 Abs. 3 Satz 1 UG\nAufgaben nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden dürfen, wird mit § 27 Abs. 1 Satz 6 UG die Wissenschaftsfreiheit der\nHochschullehrer auch bei dieser Auslegung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.\n\n  c) Mit der Festlegung der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans auf vier Jahre           51\n(§ 27 Abs. 3 Satz 3 UG) hat der Landesgesetzgeber von seiner organisatorischen\nGestaltungsfreiheit im Hochschulwesen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Seine Einschätzung, daß eine vierjährige Amtszeit die Effizienz der autonomen Hochschulverwaltung steigert und letztlich zu einer Stärkung der Selbstverwaltungsfähigkeit der Hochschulen führt, ist vertretbar. Die Dekanatsaufgaben können mit\nwachsender Erfahrung wirksamer und schneller erfüllt werden. Auch wenn wegen\nder zeitlichen Belastung durch das Dekansamt weniger Raum für eine wissenschaftliche Betätigung bleiben sollte, liegt darin noch keine unzumutbare Beeinträchtigung\nder Wissenschaftsfreiheit. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß nach\n§ 61 a Abs. 2 Satz 1 UG der Umfang der Lehrverpflichtung der Dekanin oder des Dekans zu kürzen ist. Zudem hat es von jeher zu den Aufgaben eines Hochschullehrers\ngehört, einen Teil seiner Arbeitskraft der Selbstverwaltung der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Von der Pflicht, das Dekansamt wahrzunehmen, sind alle Hochschullehrer betroffen. Schließlich wird Unzuträglichkeiten im Einzelfall durch die Möglichkeit Rechnung getragen, aus wichtigem Grund die Übernahme des Amts\nabzulehnen oder zurückzutreten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 UG).\n\n\n\n\n                                         11/13\n\n                                       II.\n  Einer besonderen Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3    52\nAbs. 1 GG) bedarf es nicht mehr, weil die gerügte Ungleichbehandlung gerade die\nRechtsstellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausübung der Wissenschaftsfreiheit betrifft und bereits in diesem Zusammenhang gewürdigt worden ist.\n\n             Henschel                Seidl                Grimm\n\n               Söllner              Kühling              Seibert\n\n                    Jaeger                           Haas\n\n\n\n\n                                      12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 1995 -\n1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/\n                94, 1 BvR 1413/94 - Rn. 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