{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950516.1bvr108791","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-05-16","aktenzeichen":"1 BvR 1087/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist,\n   verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.\n\n2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist\n   mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.\n\n\n\n\n                                 1/30","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1087/91 -\n\n                              IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1) des Herrn S...,\n\n2) der Frau S...,\n\n3) der Minderjährigen S...,\n\n4) des Minderjährigen S...,\n\n5) des Minderjährigen S...,\n\n    die Beschwerdeführer 3) bis 5) vertreten durch die Beschwerdeführer 1) und\n    2),\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Gottfried Niemietz, Engesserstraße 3, Freiburg i.Br. -\n\n 1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7\n    CE 91.1014 -,\n\n b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März\n    1991 - RO 1 E 91.167 -,\n\n 2. mittelbar gegen\n\n     § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                 der Richter Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n\n                                        2/30\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger,\n\n                                 Haas\n\nam 16. Mai 1995 beschlossen:\n\n    1. § 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern\n       (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n\n    2. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni\n       1991 - 7 CE 91.1014 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - verletzen die\n       Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des\n       Grundgesetzes. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs verletzt\n       die Beschwerdeführer außerdem in ihren Grundrechten aus Artikel 19\n       Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\n    3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen\n       Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung von Kreuzen oder Kruzifixen in     1\nSchulräumen.\n\n                                            I.\n 1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597) ist in den öffentlichen Volksschulen in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen. Die Volksschulordnung ist\neine vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassene Rechtsverordnung, die auf einer Ermächtigung im Bayrischen Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) und im (inzwischen aufgehobenen) Volksschulgesetz (VoSchG) beruht. § 13 Abs. 1 VSO lautet:\n\n Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der   3\nKinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser\nUnterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schü-\n\n\n                                        3/30\n\nler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.\n\n 2. Die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) sind die minderjährigen schulpflichtigen Kinder   4\nder Beschwerdeführer zu 1) und 2). Letztere sind Anhänger der anthroposophischen\nWeltanschauung nach der Lehre Rudolf Steiners und erziehen ihre Kinder in diesem\nSinne. Seit der Einschulung der ältesten Tochter, der Beschwerdeführerin zu 3), wenden sie sich dagegen, daß in den von ihren Kindern besuchten Schulräumen zunächst Kruzifixe und später teilweise Kreuze ohne Korpus angebracht worden sind.\nSie machen geltend, daß durch diese Symbole, insbesondere durch die Darstellung\neines \"sterbenden männlichen Körpers\", im Sinne des Christentums auf ihre Kinder\neingewirkt werde; dies laufe ihren Erziehungsvorstellungen, insbesondere ihrer Weltanschauung, zuwider.\n\n  Bei der Einschulung der Beschwerdeführerin zu 3) im Spätsommer 1986 war in deren Klassenzimmer ein Kruzifix mit einer Gesamthöhe von 80 cm und einer 60 cm hohen Darstellung des Korpus unmittelbar im Sichtfeld der Tafel angebracht. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) forderten die Entfernung dieses Kruzifixes und lehnten\nes ab, die Beschwerdeführerin zu 3) zur Schule zu schicken, solange sie dem Anblick\nausgesetzt sei. Der Konflikt wurde zunächst dadurch beigelegt, daß das Kruzifix gegen ein kleineres über der Tür angebrachtes Kreuz ohne Korpus ausgewechselt wurde. Die Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführern zu 1) und 2) und\nder Schulverwaltung flammten jedoch bei der Einschulung ihrer weiteren Kinder sowie beim Klassen- und schließlich beim Schulwechsel der Beschwerdeführerin zu 3)\nwieder auf, weil wiederum in den Schulräumen Kruzifixe angebracht waren. Wiederholt erreichten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) dadurch, daß sie ihre Kinder, teilweise über längere Zeiträume, nicht zum Unterricht schickten, erneut die Kompromißlösung (kleines Kreuz ohne Korpus seitlich über der Tür) für die Klassenzimmer,\nnicht aber für sonstige Unterrichtsräume. Die Schulverwaltung gab den Beschwerdeführern zu 1) und 2) im übrigen keine Zusage, daß der Kompromiß bei jedem Klassenwechsel eingehalten werde.\n\n Zeitweilig besuchten die drei Kinder eine Waldorfschule; dies blieb jedoch wegen       6\nFehlens der erforderlichen Finanzmittel nur ein vorübergehender Versuch zur Lösung\ndes Konflikts.\n\n 3. Im Februar 1991 erhoben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) im eigenen Namen          7\nund im Namen ihrer Kinder vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Freistaat\nBayern mit dem Ziel, daß aus sämtlichen von ihren Kindern im Rahmen ihres Schulbesuchs aufgesuchten und noch aufzusuchenden Räumen in öffentlichen Schulen\ndie Kreuze entfernt würden. Zugleich beantragten sie den Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung bis zum Abschluß des Klageverfahrens auf Entfernung von Kruzifixen.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Durch das Anbringen von Kreuzen in Schulräumen würden weder das Erziehungsrecht der Eltern noch Grundrechte\nder Kinder verletzt. § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO bestimme nicht, daß das Kreuz als Unterrichtsmittel einzusetzen und zum Gegenstand des allgemeinen Schulunterrichts zu\n\n\n                                          4/30\n\nmachen sei. Es diene lediglich der verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterstützung der Eltern bei der religiösen Erziehung ihrer Kinder. Der verfassungsrechtlich\nzulässige Rahmen religiös-weltanschaulicher Bezüge im Schulwesen werde nicht\nüberschritten. Das Prinzip der Nichtidentifikation beanspruche im Schulwesen - anders als im rein weltlichen Bereich - nicht in gleicher Weise Beachtung, weil im Erziehungsbereich religiös-weltanschauliche Vorstellungen von jeher von Bedeutung\ngewesen seien. Das Spannungsverhältnis zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit müsse unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes nach dem Prinzip der\nKonkordanz gelöst werden. Danach könnten die Beschwerdeführer nicht verlangen,\ndaß ihrer negativen Bekenntnisfreiheit der absolute Vorrang gegenüber der positiven\nBekenntnisfreiheit derjenigen Schüler eingeräumt werde, die in einem religiösen Bekenntnis erzogen würden und sich dazu bekennen wollten. Vielmehr könne von den\nBeschwerdeführern Toleranz und Achtung der religiösen Überzeugungen anderer erwartet werden, wenn sie deren Religionsausübung in der Schule begegneten (zu den\nEinzelheiten vgl. VG Regensburg, BayVBl 1991, S. 345).\n\n  b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.          9\nEs fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Die Vorwegnahme des mit dem Hauptsacheverfahren verfolgten Ziels sei nicht zulässig, weil den Beschwerdeführern bei\neinem Zuwarten keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile entstünden. Die Kinder\nbesuchten seit 1986 öffentliche Schulen. Seitdem hätten sich ihre Eltern gegen das\nAnbringen von Kreuzen gewandt, Klage hätten sie aber erst im Februar 1991 erhoben. Außerdem habe sich die Schulbehörde in gewisser Weise kompromißbereit gezeigt. Unter diesen Umständen sei es den Beschwerdeführern zu 1) und 2) zuzumuten, in möglichst vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schule nach einer für sie\nzumutbaren Übergangslösung zu suchen. Der Anblick eines Kreuzes oder Kruzifixes\nsei eine vergleichbar geringfügige Belastung; mit dieser Darstellung würden die Kinder auch anderswo konfrontiert.\n\n  Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren könne nicht gerechnet werden. Zwar sei der\nSchutzbereich der Glaubensfreiheit berührt; diese treffe hier aber auf ihre Schranken,\ndie sich aus dem staatlichen Schulorganisationsrecht und den Grundrechten derjenigen Schüler und Eltern ergäben, die eine entgegengesetzte Auffassung verträten. Mit\nder Darstellung des Kreuzes als Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Christi würden die Beschwerdeführer zwar mit einem religiösen Weltbild konfrontiert. Das Kreuz\nsei aber nicht Ausdruck eines Bekenntnisses zu einem konfessionell gebundenen\nGlauben, sondern wesentlicher Gegenstand der allgemein christlichabendländischen Tradition und Gemeingut dieses Kulurkreises. Einem Nichtchristen\noder sonst weltanschaulich anders Gesinnten sei es unter dem auch für ihn geltenden Gebot der Toleranz zumutbar, das Kreuz in der gebotenen Achtung vor der Weltanschauung anderer hinzunehmen. Das bloße Vorhandensein einer Kreuzesdarstellung verlange weder eine Identifikation mit den dadurch verkörperten Ideen oder\nGlaubensvorstellungen noch ein irgendwie sonst darauf gerichtetes aktives Verhal-\n\n\n\n                                         5/30\n\nten. Die Schule werde weder missionarisch tätig noch werde ihre Offenheit für andere\nreligiöse und weltanschauliche Werte beeinträchtigt. Die Schule präge die Kinder\ndurch den Unterricht, nicht durch bildliche Darstellungen wie das überkommene\nKreuzessymbol. Mit diesem Symbol werde kein Absolutheitsanspruch erhoben und\nauch nicht für eine bestimmte christliche Konfession geworben; ebensowenig würden die Beschwerdeführer diskriminiert. Das Anbringen von Kreuzen in Schulräumen sei auch nicht geeignet, die von der Schule unabhängige elterliche Erziehung\nzu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß die Beschwerdeführer\nzu 1) und 2) die Gestalt Jesu Christi als solche nicht ablehnten, sondern sich nur gegen die nach ihrer Meinung zu einseitige und schädliche Betonung des leidenden\nChristus wendeten. Auch deswegen sei ihre Beeinträchtigung verhältnismäßig geringfügig; daß die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) durch den Anblick einer Kreuzesdarstellung im Schulzimmer seelische Schäden erlitten, sei nicht glaubhaft gemacht.\nEs werde auch kein unausweichlicher Zwang dadurch ausgeübt, daß die Kinder die\nKreuzesdarstellung während des Unterrichts ständig vor Augen hätten und anschauen müßten (zu den Einzelheiten vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 1099).\n\n c) Das Hauptsacheverfahren ist, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, in der Berufungsinstanz anhängig.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse, mittelbar gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 2\nAbs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  1. Die Ausstattung von Schulräumen mit Kreuzen und Kruzifixen verstoße gegen            13\ndie Pflicht des Staates zu religiösweltanschaulicher Neutralität. Das Kreuz sei das\nmarkante Symbol und Repräsentationsmerkmal der Religion des Christentums; es\nsei von alters her symbolischer Inbegriff spezifisch christlicher Glaubensinhalte, nämlich des Leidens und der Herrschaft Christi. Mit dem Anbringen von Kreuzen in staatlichen Räumen bekunde der Staat seine Verbundenheit mit dem christlichen Glauben. Gleichzeitig leiste er einer subtilen Prägung der Schüler im Sinne des\nchristlichen Bekenntnisses Vorschub, indem er sie dem infolge der Schulpflicht unausweichlichen Zwang aussetze, täglich und über Jahre hinweg entgegen ihren eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder der ihrer Eltern ein\nKreuz oder Kruzifix hinzunehmen. Gerade Kinder und Jugendliche seien leicht beeinflußbar; ihre Fähigkeit, sich gegen Einflüsse zur Wehr zu setzen und sich ein eigenes\nkritisches Urteil zu bilden, sei weit geringer als bei Erwachsenen. Diese Beeinträchtigung sei weder durch das staatliche Schulorganisationsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1\nGG noch durch die positive Religionsfreiheit anderer Schüler oder deren Eltern aus\nArt. 4 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die gegenteilige Ansicht, wie sie in den angegriffenen\nEntscheidungen zum Ausdruck komme, beruhe auf einer verfassungswidrigen Sinnverkehrung der Bedeutung des Grundrechtes der Religionsfreiheit. Dieses gebe dem\n\n\n                                          6/30\n\neinzelnen Bürger ein Abwehrrecht gegen den Staat; Art. 4 Abs. 1 GG diene gerade\ndem Minderheitenschutz. Damit sei es unvereinbar zu behaupten, das Aufstellen von\nSymbolen der Mehrheitsreligion in staatlichen Schulräumen sei Teil der positiven Religionsfreiheit einer Mehrheit in der Bevölkerung. Indem die angegriffenen Entscheidungen aus Art. 4 GG einen Anspruch der Mehrheit gegen die Minderheit herleiteten, kraft dessen die Minderheit Amtshandlungen und religiöse Attribute in staatlichen\nRäumen im Sinne der Mehrheit als positive Religionsausübung der Mehrheit tolerieren und achten müsse, verkehrten sie den Schutz des Art. 4 GG in sein Gegenteil.\n\n  Soweit sich aus dem Schulgebetsurteil des Bundesverfassungsgerichtes etwas anderes ergebe, könne dem nicht beigetreten werden. Im übrigen sei nach jüngeren\nEntscheidungen der Fachgerichte die religiöse Neutralitätspflicht der Schule bereits\nverletzt, wenn ein einzelner Lehrer während der Unterrichtszeit Kleidungsstücke trage, die einen eindeutigen Rückschluß auf seine religiöse Überzeugung gestatteten\n(Verbot des Tragens von \"Bhagwan\"-typischer Kleidung, vgl. BVerwG, NVwZ 1988,\nS. 937; BayVGH, BayVBl 1985, S. 721; OVG Hamburg, NVwZ 1986, S. 406). Das\nAufhängen von Kruzifixen oder Kreuzen durch die Schulbehörden in sämtlichen Unterrichtsräumen an Grund- und Hauptschulen führe zu einem unvergleichlich stärkeren und massiveren Werbeeffekt und einer besonders intensiven religiösen Beeinflussung. Denn hierbei handele es sich nicht um einen Akt individueller\nReligionsausübung, durch den eine einzelne Person ihre bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu erkennen gebe, sondern um eine auf\nstaatlicher Autorität beruhende religiöse Werbung und Beeinflussung.\n\n  2. Die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 4 Abs. 1 GG seien verletzt, weil diese ihre Kinder einem ihren Erziehungsvorstellungen widersprechenden\nreligiösen oder weltanschaulichen Einfluß aussetzen müßten.\n\n 3. Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil   16\nbelastet würden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei.\n\n  4. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes verletze sie ferner in ihrem in Art. 19   17\nAbs. 4 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, soweit\ner das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens, verneine. Der gegenwärtige Zustand stelle eine tagtägliche, gravierende\nGrundrechtsverletzung dar, weil durch das Kreuzessymbol auf die geistige Entwicklung leicht beeinflußbarer schulpflichtiger Kinder eine tiefgreifende und nachhaltige\nWirkung ausgeübt werde. Seien schon die bislang eingetretenen Folgen für die Entwicklung der Kinder schwer korrigierbar, so bedeute die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren im Ergebnis eine völlige Rechtsschutzverweigerung. Jedenfalls könne ihnen nicht angelastet werden, daß sie erst im Jahre 1991 Klage erhoben hätten.\nNicht zuletzt im Interesse der Kinder hätten die Eltern immer wieder versucht, außergerichtlich eine gütliche Einigung mit den Schulbehörden zu erreichen, die dies jedoch jahrelang verzögert hätten. Diese Bemühungen könnten nun nicht in dem Sinne\ngegen sie gekehrt werden, daß es an der Eilbedürftigkeit fehle, weil sie zu lange ge-\n\n\n\n                                         7/30\n\nwartet hätten.\n\n  Im übrigen verstoße das Anbringen von Kreuzen in öffentlichen Schulen auch gegen die in Art. 9 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierte Religionsfreiheit sowie gegen Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Insofern verweisen die\nBeschwerdeführer auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 1990 (EuGRZ 1991, S. 89), in dem dieses Gericht einen Verstoß gegen die\nKonventionsnormen und die inhaltsgleichen Bestimmungen der Schweizerischen\nBundesverfassung bejaht.\n\n                                         III.\n  1. Der Bayerische Ministerpräsident, der für die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 13 Abs. 1\nSatz 3 VSO sei Ausfluß des in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) enthaltenen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 65) für verfassungsgemäß erachteten Gebots, daß die Schüler an den bayerischen Volksschulen nach den\nGrundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und erziehen seien. Darunter seien die Werte und Normen zu verstehen, die - vom Christentum maßgeblich\ngeprägt - auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden seien. Mit der Anbringung von Schulkreuzen erziehe die bayerische Volksschule nach eben diesen Grundsätzen, ohne hierbei in theologische Fragen in einer\nWeise einzugreifen, die zur religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates in Widerspruch stünde. Daß andere Schüler sich in ihrer positiven Bekenntnisfreiheit angesprochen fühlen könnten, berühre die Rechte der Beschwerdeführer nicht. Eine\nmissionierende Werbung durch das Kreuz finde im allgemeinen Unterricht nicht statt.\nEbensowenig seien Rechte der Beschwerdeführer tangiert, wenn im Rahmen des\nReligionsunterrichts oder des Schulgebets das Kreuz im Unterrichtsraum seinen allgemeinen Symbolcharakter ablege und sich in ein spezifisches Glaubenssymbol\nwandele. Denn am Religionsunterricht müßten die Beschwerdeführer nicht teilnehmen, dem Schulgebet könnten sie in zumutbarer Weise ausweichen. Das Recht, ihre\neigene Weltanschauung durchzusetzen, finde seine Grenze in der positiven Religionsfreiheit Dritter und dem sich daraus ergebenden Toleranzgebot. In Bayern habe\ndie erforderliche Abstimmung zwischen den beiden eigenständigen Erziehungsrechten einerseits des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, andererseits der Eltern aus Art. 6\nAbs. 2 GG in besonders prägnanter Weise dadurch stattgefunden, daß das Staatsvolk im Wege eines Volksentscheids mehrheitlich für die in Art. 135 BV umrissene\nGemeinschaftsschule christlicher Prägung votiert habe. Der von den Beschwerdeführern geforderte Schutz der religiösen Vorstellung einer Minderheit könne deshalb\nnicht ohne Rücksicht auf die durch dieses Votum mit Verfassungsrang ausgestattete\nSchulform bewertet werden. Die Präambel des Grundgesetzes spreche von der Verantwortung vor Gott. Nach dem vorrechtlichen Gesamtbild hätten die Verfassungsgeber dabei einen christlich-abendländischen Gottesbegriff vor Augen gehabt. Das\nSchulkreuz gehe nicht über diese Aussage hinaus, konkretisiere aber andererseits\n\n\n                                         8/30\n\ngerade diese Verantwortung, die der Grundgesetzgeber seinerzeit selbst empfunden\nhabe.\n\n  2. Zum Standpunkt der katholischen Kirche hat das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eine Stellungnahme des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands vorgelegt. Darin wird ausgeführt, daß religiöse Bezüge wie die hier\nbeanstandeten in öffentlichen Gemeinschaftsschulen zulässig seien. Durch das Anbringen eines Wandkreuzes im Schulzimmer identifiziere sich der Staat keineswegs\nmit der christlichen Religion. Weder sei das Kreuz ein Unterrichtsmittel noch fordere\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 VSO eine inhaltliche Verbindung jedes Unterrichts mit dem Kreuz.\nDie Vorschrift stehe vielmehr im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorgabe, daß die Schule die Eltern bei der religiösen Erziehung der Kinder unterstütze und diese fördere; aus der Neutralitätspflicht des Staates folge nur,\ndaß die Schule keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen dürfe. Die Auffassung der Beschwerdeführer erweise sich demgegenüber als ein Plädoyer für eine laizistische oder religionslose\nSchule, aus der sämtliche religiösen Bezüge auszuschalten seien. Dabei werde verkannt, daß Art. 4 GG die negative wie die positive Äußerungsform der Religionsfreiheit gleichermaßen gegen staatliche Beeinträchtigungen schütze. Für den Besuch\nder Pflichtschule seien religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant gewesen. Es sei aber faktisch unmöglich, allen religiös-weltanschaulichen Vorstellungen und Erziehungswünschen in der Schule Rechnung zu tragen. Die Schule\nmüsse sich nicht darauf beschränken, in völlig neutraler Weise zu unterrichten; ihre\nErziehung erstrecke sich auch auf die Vermittlung immaterieller Werte. Diese dürften\nin appellativer Form und durch Rückgriff auf historisch greifbare und geläufige Symbole und Ausdrucksformen vermittelt werden. Die negative Religionsfreiheit der Beschwerdeführer werde hier durch die positive Religionsfreiheit derjenigen Eltern, die\neine christliche Erziehung ihrer Kinder wünschten, und durch das staatliche Schulorganisationsrecht begrenzt. Der säkulare Staat des Grundgesetzes unterwerfe sich\ndem Gebot der Nichtidentifikation, befleißige sich andererseits einer positiven und offenen Neutralität. Im engen Zusammenhang damit stehe das Toleranzgebot als weitere objektive Inhaltsbestimmung des Art. 4 GG. Die widerstreitenden Grundrechte\nseien im Sinne einer praktischen Konkordanz auszugleichen. Danach könnten die\nBeschwerdeführer zwar verlangen, daß auch an einer unter der Geltung des Art. 135\nSatz 2 BV betriebenen Schule andere Religionen und Weltanschauungen nicht aus\ndem Schulleben verdrängt würden und daß ihrer Weltanschauung Toleranz im Sinne\nvon Respekt und Achtung entgegengebracht werde. Sie könnten jedoch nicht beanspruchen, daß ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zum Nachteil der Schüler, die in einem religiösen Bekenntnis erzogen werden und sich dazu bekennen wollen, der absolute Vorrang eingeräumt und deshalb kein Raum mehr für die Ausübung der\npositiven Bekenntnisfreiheit gelassen werde. Durch die Darstellung des Kreuzes als\nSymbol des konfessionsübergreifenden christlichen Glaubens würden die Beschwerdeführer zwar mit einem religiösen Weltbild konfrontiert, in dem die prägende Kraft\nchristlicher Glaubensvorstellung bejaht werde. Dadurch würden sie aber nicht in ei-\n\n\n                                          9/30\n\nnen verfassungsrechtlich unzumutbaren religiösweltanschaulichen Konflikt gebracht.\nSie würden nicht täglich zur Offenbarung ihrer ablehnenden Haltung gezwungen,\nvielmehr bleibe ihnen die Möglichkeit der rein passiven Nichtbeachtung.\n\n  3. Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verweist         21\nauf eine gutachtliche Stellungnahme des kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, daß der\nStaat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG neben den Eltern einen eigenständigen und gleichberechtigten Erziehungsauftrag habe. Die christliche Gemeinschaftsschule gemäß\nArt. 135 BV sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie keine missionarische Schule sei und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruche. Das Kreuz im Klassenzimmer sei Symbol für die gemeinsamen Grundsätze der\nchristlichen Bekenntnisse, nach denen die Schüler in den Volksschulen unterrichtet\nund erzogen würden. Das Kreuzesemblem sei nicht Ausdruck eines bestimmten konfessionellen Bekenntnisses und erst recht nicht Ausdruck eines christlichen Staates.\nDie negative Religionsfreiheit besitze keinen Vorrang vor der positiven Seite dieses\nGrundrechts. Die Neutralität des Staates im Rahmen seines schulischen Erziehungsauftrages äußere sich darin, daß er im Geist der Toleranz und Rücksichtnahme auf\nandere die positive und negative Religionsfreiheit der Schüler und Eltern in der Schule zum Zuge kommen lasse. Da bei zumutbarer Ausgestaltung ein gemeinsam gesprochenes Schulgebet die negative Religionsfreiheit Dissentierender nicht beeinträchtige, gelte dieses erst recht für die Ausstattung eines Schulraums mit einem\nKreuz. Anders als das Schulgebet fordere das Kreuzesemblem den einzelnen Schüler nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Teilnahme oder Nichtteilnahme heraus.\n\n  4. Darüber hinaus haben sich die Humanistische Union e.V., der Bund für Geistesfreiheit Augsburg und die Freireligiöse Landesgemeinschaft Hessen zum vorliegenden Verfahren geäußert und unter anderem gutachtliche Stellungnahmen verschiedener Autoren vorgelegt, die die Auffassung der Beschwerdeführer unterstützen.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                 23\n\n  Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1                 24\nBVerfGG). Mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine das Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor.\nAllerdings kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen der Zulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen,\ndie sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so daß letzteres geeignet\nist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77,\n381 <401>; 80, 40 <45>). Andererseits darf der Beschwerdeführer aber nicht auf das\nHauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten\ndurch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung\nvon keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und\n\n\n                                         10/30\n\ndie Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG\nvom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE\n79, 275 <279>).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen, erheben sie eine speziell das Eilverfahren betreffende Grundrechtsrüge. Hinsichtlich der anderen (materiellrechtlichen) Grundrechtsrügen bedarf es\nkeiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Klärung. Insbesondere haben\nsich die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen umfassend mit den maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Vom Hauptsacheverfahren ist kein zusätzlicher Ertrag zu erwarten. Auch ist es den Beschwerdeführern angesichts der\nfortschreitenden Zeit und des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den\nAbschluß des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.\n\n Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die        26\nbeschwerdeführenden Kinder noch die Volksschule besuchen (vgl. BVerfGE 41, 29\n<43>).\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Anordnungsgrund verneint hat, verstößt seine Entscheidung gegen Art. 19 Abs.\n4 GG (I.). Die Verneinung eines Anordnungsanspruchs ist mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 GG unvereinbar (II.).\n\n                                         I.\n  1. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung          28\nsubjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird\nnicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität\ndes Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.> m.w.N.). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, daß gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann,\nwenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>;\n65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung\nund Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz\n(vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). So sind die Fachgerichte etwa bei der\nAuslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu\ngewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der\nHauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise\nüberwiegende, besonderes gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74 f.>).\n\n\n                                        11/30\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs nicht.          29\nDieser verneint den für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, weil die Beschwerdeführer über Jahre hinweg mit der Anrufung der Gerichte gezögert und während dieser\nZeit jedenfalls das Anbringen von Kreuzen statt der zunächst vorhandenen Kruzifixe\nhingenommen hätten. Es sei ihre Sache gewesen, mit der Schulverwaltung weiterhin\nnach einer für sie zumutbaren Übergangslösung in diesem Sinne zu suchen.\n\n  Mit dieser Begründung wird der Verwaltungsgerichtshof weder dem tatsächlichen          30\nGeschehensablauf noch der Bedeutung des Anliegens der Beschwerdeführer gerecht. Tatsächlich hatten die Beschwerdeführer seit der Einschulung ihres ältesten\nKindes auf allen Ebenen der Schulverwaltung - von der örtlichen bis zur ministeriellen\n- ihr Begehren angebracht. Daß sie ursprünglich auf eine außergerichtliche Einigung\nhofften und dadurch Zeit verstrich, darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen; ein solches zunächst auf Streitvermeidung ausgerichtetes Verhalten entspricht vielmehr\ndem einer vernünftigen Partei. Es kommt hinzu, daß die Beschwerdeführer einem\nKompromiß zugestimmt hatten, der jedoch von der Schulverwaltung wiederholt bei\nKlassenzimmer- oder Schulwechseln der Kinder in Frage gestellt wurde. Ein endgültiges Zugeständnis in diesem Sinne hat ihnen die Schulverwaltung nicht gemacht.\n\n Aus diesem Grunde wird auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerdeführer hätten sich weiterhin um einen Kompromiß bemühen müssen, der\nPflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Es wäre vielmehr Sache des Gerichts gewesen auszuloten, ob die Schulverwaltung bereit war, durch eine\nZusage auf der Linie der Kompromißlösung eine einstweilige Anordnung entbehrlich\nzu machen.\n\n  Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsgrund vorlag, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht hinreichend berücksichtigt, daß es um eine vorläufige\nRegelung im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses, also um einen Lebenssachverhalt ging, in dem schon wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen\nSchulabschluß hin (die Beschwerdeführerin zu 3) ist inzwischen 16 Jahre alt) gerichtlicher Rechtsschutz besonders eilbedürftig ist. Gerade Rechtsstreitigkeiten in Schulsachen werden oft nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausgetragen, weil\nder Anspruch wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr\ndurchgesetzt werden kann. Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz dürfen\nsich die Fachgerichte nicht dadurch entziehen, daß sie überspannte Anforderungen\nan das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen.\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen ferner die Beschwerdeführer zu 1) und        33\n2) in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\nund die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG.\nSie beruhen auf § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO, der seinerseits mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.\n\n\n                                         12/30\n\n  1. Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen      34\neinen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm\neinen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die\nFreiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl.\nBVerfGE 32, 98 <106>). Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er\nAusdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines\nnicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die\nSymbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 Abs. 1 GG\nüberläßt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt\nund verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu\nbleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der\nder Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluß eines bestimmten Glaubens,\nden Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er\nsich darstellt, ausgesetzt ist. Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind\n(vgl. BVerfGE 41, 29 <49>). Dem trägt auch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136\nAbs. 4 WRV dadurch Rechnung, daß er ausdrücklich verbietet, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.\n\n Art. 4 Abs. 1 GG beschränkt sich allerdings nicht darauf, dem Staat eine Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen Einzelner\noder religiöser Gemeinschaften zu verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht\nauf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf\nweltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>), und\nsie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen\noder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem\nEinzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch\ndarauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil der Grundsatz\nstaatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er\ndarf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden.\nDieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 Abs. 1 GG, sondern auch in\nArt. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1\nund 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV. Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher\nRechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso\nwie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>;\n\n\n                                         13/30\n\n33, 23 <28>; st. Rspr.). Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz\nkommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 32, 98 <106>). Der Staat hat vielmehr auf\neine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>;\n24, 236 <246>). Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie fördert, darf\ndies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen (vgl.\nBVerfGE 30, 415 <422>).\n\n  Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer   36\nKinder als natürliches Recht garantiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur\nKindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern,\nihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen\nzu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>). Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen.\n\n 2. In dieses Grundrecht greifen § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO sowie die angegriffenen          37\nEntscheidungen, die sich auf diese Vorschrift stützen, ein.\n\n a) § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO schreibt die Anbringung von Kreuzen in sämtlichen Klassenzimmern der bayerischen Volksschulen vor. Der Begriff des Kreuzes umfaßt nach\nder Auslegung durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens Kreuze mit und ohne\nKorpus. In die Nachprüfung der Norm sind daher beide Bedeutungen einzubeziehen.\nDie Beschwerdeführer haben zwar in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dem\nWortlaut nach nur die Entfernung von Kruzifixen begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof\nhat jedoch ausdrücklich unterstellt, daß damit auch Kreuze ohne Korpus gemeint\nsein könnten, und den Antrag auch in dieser weitergehenden Bedeutung abgelehnt.\n\n  Zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht führen Kreuze in Unterrichtsräumen           39\ndazu, daß die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, \"unter dem Kreuz\" zu lernen. Dadurch unterscheidet sich die Anbringung von Kreuzen in\nKlassenzimmern von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen. Zum einen geht diese\nnicht vom Staat aus, sondern ist eine Folge der Verbreitung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen\nbesitzt sie nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit. Zwar hat es der Einzelne\nnicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegnet. Es handelt sich in der Regel jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei längerer Konfrontation beruht diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen\ndurchsetzbaren Zwang.\n\n Nach Dauer und Intensität ist die Wirkung von Kreuzen in Unterrichtsräumen noch         40\ngrößer als diejenige von Kreuzen in Gerichtssälen. Schon in dem Zwang, entgegen\nden eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit\n\n\n                                         14/30\n\nunter dem Kreuz zu führen, hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Eingriff in\ndie Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozeßbeteiligten gesehen, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickte (vgl. BVerfGE 35, 366\n<375>).\n\n Die Unvermeidbarkeit der Begegnung mit dem Kreuz in Schulräumen wird auch                 41\nnicht durch die in Art. 7 Abs. 4 GG zugelassene Errichtung privater Schulen beseitigt.\nZum einen ist gerade die Errichtung privater Volksschulen in Art. 7 Abs. 5 GG an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum anderen wird, da diese Schulen\nsich in aller Regel über Schulgeld finanzieren, das von den Eltern aufzubringen ist, einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit fehlen, auf solche Schulen auszuweichen. So verhält es sich auch im Fall der Beschwerdeführer.\n\n b) Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa            42\nnur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur.\n\n  Zwar sind über die Jahrhunderte zahlreiche christliche Traditionen in die allgemeinen kulturellen Grundlagen der Gesellschaft eingegangen, denen sich auch Gegner\ndes Christentums und Kritiker seines historischen Erbes nicht entziehen können. Von\ndiesen müssen aber die spezifischen Glaubensinhalte der christlichen Religion oder\ngar einer bestimmten christlichen Konfession einschließlich ihrer rituellen Vergegenwärtigung und symbolischen Darstellung unterschieden werden. Ein staatliches Bekenntnis zu diesen Glaubensinhalten, dem auch Dritte bei Kontakten mit dem Staat\nausgesetzt werden, berührt die Religionsfreiheit. Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne ausgegangen, als es\nfeststellte, daß die zulässige Bejahung des Christentums sich in erster Linie auf die\nAnerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors bezieht, wie er sich in der\nabendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht dagegen auf die Glaubenswahrheiten der christlichen Religion. Nur bei einer solchen Begrenzung ist diese Bejahung auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert (vgl. BVerfGE 41, 29 <52>).\n\n  Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht die im\nOpfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der Erbschuld, zugleich\naber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt,\nLeiden und Triumph in einem (vgl. das Stichwort \"Kreuz\" in: Höfer/Rahner <Hrsg.>,\nLexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl. 1961, Bd. 6, Sp. 605 ff.; Fahlbusch u.a.\n<Hrsg.>, Evangelisches Kirchenlexikon, 3. Aufl. 1989, Bd. 2 Sp. 1462 ff.). Für den\ngläubigen Christen ist es deswegen in vielfacher Weise Gegenstand der Verehrung\nund der Frömmigkeitsübung. Die Ausstattung eines Gebäudes oder eines Raums mit\neinem Kreuz wird bis heute als gesteigertes Bekenntnis des Besitzers zum christlichen Glauben verstanden. Für den Nichtchristen oder den Atheisten wird das Kreuz\ngerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilegt und die es in der Ge-\n\n\n\n                                          15/30\n\nschichte gehabt hat, zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer missionarischen Ausbreitung. Es wäre eine dem Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es, wie in den angegriffenen Entscheidungen, als\nbloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte. Der religiöse Bezug des Kreuzes wird auch\naus dem Zusammenhang des § 13 Abs. 1 VSO deutlich.\n\n c) Dem Kreuz kann auch die Einwirkung auf die Schüler nicht abgesprochen werden, wie das die angegriffenen Entscheidungen tun.\n\n  Zwar ist es richtig, daß mit der Anbringung des Kreuzes in Klassenzimmern kein       46\nZwang zur Identifikation oder zu bestimmten Ehrbezeugungen und Verhaltensweisen\neinhergeht. Ebensowenig folgt daraus, daß der Sachunterricht in den profanen Fächern von dem Kreuz geprägt oder an den von ihm symbolisierten Glaubenswahrheiten und Verhaltensanforderungen ausgerichtet wird. Darin erschöpfen sich die Einwirkungsmöglichkeiten des Kreuzes aber nicht. Die schulische Erziehung dient nicht\nnur der Erlernung der grundlegenden Kulturtechniken und der Entwicklung kognitiver\nFähigkeiten. Sie soll auch die emotionalen und affektiven Anlagen der Schüler zur\nEntfaltung bringen. Das Schulgeschehen ist darauf angelegt, ihre Persönlichkeitsentwicklung umfassend zu fördern und inbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang gewinnt das Kreuz im Klassenzimmer seine Bedeutung. Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten\nGlaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies\ngegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht\ngefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl.\nBVerfGE 52, 223 <249>).\n\n Auch die angegriffenen Entscheidungen stellen den appellativen Charakter des          47\nKreuzes nicht völlig in Abrede. Zwar sprechen sie ihm gegenüber den andersdenkenden Schülern eine spezifisch christliche Bedeutung ab. Für die christlichen Schüler\nsehen sie in ihm aber einen wesentlichen Ausdruck von deren religiöser Überzeugung. Ähnlich meint der Bayerische Ministerpräsident, das Kreuz habe im allgemeinen Unterricht nur einen unspezifischen Symbolwert, während es sich beim Schulgebet und im Religionsunterricht in ein spezifisches Glaubenssymbol verwandele.\n\n 3. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet   48\naber nicht, daß es keinerlei Einschränkungen zugänglich wäre. Diese müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Eine Errichtung von Schranken, die nicht\nbereits in der Verfassung angelegt sind, steht dem Gesetzgeber nicht zu. Verfassungsrechtliche Gründe, die den Eingriff zu rechtfertigen vermöchten, sind hier aber\nnicht vorhanden.\n\n a) Aus Art. 7 Abs. 1 GG ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht.                 49\n\n\n\n                                        16/30\n\n Allerdings erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE         50\n34, 165 <181>). Er hat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen\nzu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46\n<71 f.>). Deswegen können nicht nur schulische und familiäre Erziehung in Konflikt\ngeraten. Es ist vielmehr auch unvermeidbar, daß in der Schule die unterschiedlichen\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander treffen.\n\n  Dieser Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten          51\nGrundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich\ngeschützten Gütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der\nfordert, daß nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal\nbehauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl.\nBVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50>; 52, 223 <247, 251>).\n\n  Ein solcher Ausgleich verlangt vom Staat nicht, daß er bei der Erfüllung des von           52\nArt. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrags auf religiös-weltanschauliche Bezüge\nvöllig verzichtet. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet\nund sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die\nkulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von\ndenen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Der christliche Glaube\nund die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer man ihr Erbe heute beurteilen\nmag, von überragender Prägekraft gewesen. Die darauf zurückgehenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht gleichgültig\nsein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen\nder Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden. Überdies darf der Staat,\nder die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die staatliche Schule zu schicken, auf die Religionsfreiheit derjenigen Eltern Rücksicht nehmen, die eine religiös geprägte Erziehung wünschen. Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG\nstaatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht\nals ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für\naktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 52, 223\n<240 f.>).\n\n  Allerdings ist es in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich, bei der Gestaltung      53\nder öffentlichen Pflichtschule allen Erziehungsvorstellungen voll Rechnung zu tragen.\nInsbesondere lassen sich die negative und die positive Seite der Religionsfreiheit\nnicht problemlos in ein und derselben staatlichen Institution verwirklichen. Daraus\nfolgt, daß sich der Einzelne im Rahmen der Schule nicht uneingeschränkt auf Art. 4\nAbs. 1 GG berufen kann.\n\n Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lösen, obliegt dem Lan-\n\n\n\n                                          17/30\n\ndesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat. Er kann sich bei seiner Regelung daran orientieren,\ndaß einerseits Art. 7 GG im Bereich des Schulwesens religiös-weltanschauliche Einflüsse zuläßt, andererseits Art. 4 GG gebietet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform rligiös-weltanschauliche Zwänge so weit wie irgend möglich auszuschalten. Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation\naufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz der in den beiden Artikeln\ngeschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl.\nBVerfGE 41, 29 <50 f.>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen\nVolksschulen nicht schlechthin verboten ist, mögen auch Erziehungsberechtigte, die\nbei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen können, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung ist jedoch, daß damit nur das unerläßliche\nMinimum an Zwangselementen verbunden ist. Das bedeutet insbesondere, daß die\nSchule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen darf.\nDie Bejahung des Christentums bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. Zum\nChristentum als Kulturfaktor gehört gerade auch der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben\nnach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29\n<51 f.>; 41, 65 <85 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung\nüber die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz\nvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 <66 und 79 ff.>) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es\nsich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 <62>).\n\n  Die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern überschreitet die danach gezogene Grenze religiös-weltanschaulicher Ausrichtung der Schule. Wie bereits festgestellt, kann das Kreuz nicht seines spezifischen Bezugs auf die Glaubensinhalte des\nChristentums entkleidet und auf ein allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert werden. Es symbolisiert den wesentlichen Kern der christlichen Glaubensüberzeugung, die zwar insbesondere die westliche Welt in vielfacher Weise geformt hat, aber keineswegs von allen Gesellschaftsgliedern geteilt, sondern von\nvielen in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt wird. Seine\nAnbringung in der staatlichen Pflichtschule ist daher mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es sich nicht um christliche Bekenntnisschulen handelt.\n\n\n\n\n                                         18/30\n\n  b) Die Anbringung des Kreuzes rechtfertigt sich auch nicht aus der positiven Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens. Die positive Glaubensfreiheit kommt allen Eltern und Schülern gleichermaßen zu, nicht nur den christlichen.\nDer daraus entstehende Konflikt läßt sich nicht nach dem Mehrheitsprinzip lösen,\ndenn gerade das Grundrecht der Glaubensfreiheit bezweckt in besonderem Maße\nden Schutz von Minderheiten. Überdies verleiht Art. 4 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern nicht uneingeschränkt einen Anspruch darauf, ihre Glaubensüberzeugung im\nRahmen staatlicher Institutionen zu betätigen. Soweit die Schule im Einklang mit der\nVerfassung dafür Raum läßt wie beim Religionsunterricht, beim Schulgebet und anderen religiösen Veranstaltungen, müssen diese vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten lassen. Das ist bei der Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern, deren\nPräsenz und Anforderung sich der Andersdenkende nicht entziehen kann, nicht der\nFall. Schließlich wäre es mit dem Gebot praktischer Konkordanz nicht vereinbar, die\nEmpfindungen Andersdenkender völlig zurückzudrängen, damit die Schüler christlichen Glaubens über den Religionsunterricht und freiwillige Andachten hinaus auch in\nden profanen Fächern unter dem Symbol ihres Glaubens lernen können.\n\n                                         D.\n  Danach ist die dem Streitfall zugrunde liegende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 58-59\nVSO mit den genannten Grundrechten unvereinbar und für nichtig zu erklären. Die\nangegriffenen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind aufzuheben. Da das Hauptsacheverfahren inzwischen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, wird die Sache an ihn zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2\nBVerfGG). Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n              Henschel                 Seidl                 Grimm\n\n                Söllner               Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                             Haas\n\n\n\n\n                                        19/30\n\n                              Abweichende Meinung\n\n              der Richter Seidl und Söllner und der Richterin Haas\n\n               zum Beschluß des Ersten Senats vom 16. Mai 1995\n\n                                  - 1 BvR 1087/91 -\n\n Die Auffassung der Senatsmehrheit, § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die           60\nVolksschulen in Bayern, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist,\nverstoße gegen das Grundgesetz, wird von uns nicht geteilt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n                                          I.\n 1. Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des             61\nStaates. Die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen ist, wie sich aus Art. 7\nAbs. 5 GG ergibt, der die Zulassung privater Volksschulen an besonders strenge Voraussetzungen knüpft, grundsätzlich Sache des Staates selbst. Der Staat hat insoweit\neinen eigenen Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungsziele festzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 <236>).\n\n  Das Grundgesetz weist jedoch das Schulrecht ausschließlich dem Hoheitsbereich           62\nder Länder zu. Das Schulrecht ist in den Zuständigkeitskatalogen der Art. 73 ff. GG\nnicht aufgeführt. Der Bund hat also für diesen Gegenstand - im Gegensatz zur Verfassungsordnung der Weimarer Republik, die auf dem Gebiete des Schulwesens gemäß Art. 10 Nr. 2 WRV dem Reich das Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte - keine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) und keine Verwaltungshoheit (Art.\n30 GG). Die Entstehungsgeschichte des Art. 7 GG zeigt, daß eine weitgehende Selbständigkeit der Länder in bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen beabsichtigt war. Hier setzte sich das föderalistische Prinzip\ndurch. Anträge, die ein weitergehendes Elternrecht (\"konfessionelles Elternrecht“)\nund eine grundgesetzliche Sicherstellung der Bekenntnisschulen erstrebten, wurden\nbereits in den Vorberatungen zu Art. 7 GG abgelehnt. Wiederholt wurde betont, die\nLänder dürften in ihrer Zuständigkeit, die schulpolitischen Fragen zu regeln, nicht geschmälert werden (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 6, 309 <356> m.w.N.; ferner\nBVerfGE 41, 29 <45>).\n\n 2. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen muß danach von den Gegebenheiten des Freistaates Bayern\nausgehen und darf nicht die Verhältnisse, die in anderen Ländern der Bundesrepublik gegeben sein mögen, zum Ausgangspunkt nehmen.\n\n Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (BV) enthält in ih-           64\n\n\n\n                                         20/30\n\nrem Abschnitt über Bildung und Schule folgende Bestimmung über die in allen Schulen zu verfolgenden Bildungsziele:\n\n                                       Art. 131                                          65\n\n         (1) ...\n\n         (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,\n        Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und\n        Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.\n\n         (3 - 4) ...\n\n Während das Bildungsziel \"Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt\" erst           67\ndurch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom\n20. Juni 1984 (GVBl S. 223) hinzugefügt worden ist, bestehen die anderen Bildungsziele unverändert seit dem Inkrafttreten der Bayerischen Landesverfassung.\n\n  Für das Volksschulwesen sah Art. 135 BV ursprünglich Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen mit einem Vorrang der Bekenntnisschule vor. Aufgrund der schulpolitischen Entwicklung (vgl. hierzu BVerfGE 41, 65 <79 ff.>) wurde diese Verfassungsbestimmung im Wege des Volksentscheids durch das Gesetz zur Änderung des Art.\n135 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 22. Juli 1968 (GVBl S. 235) geändert. Sie lautet seitdem wie folgt:\n\n                                       Art. 135                                          69\n\n         Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle                  70\n        volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den\n        Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.\n\n  In Art. 135 Satz 2 BV n.F. muß das Christentum nicht in einem konfessionellen Sinne verstanden werden. Die Grundsätze der christlichen Bekenntnisse im Sinne dieser Vorschrift umfassen vielmehr die Werte, die den christlichen Bekenntnissen gemeinsam sind, und die ethischen Normen, die daraus abgeleitet werden (vgl.\nBVerfGE 41, 65 <84>). Es handelt sich um Werte und Normen, die, vom Christentum\nmaßgeblich geprägt, weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises\ngeworden sind. In Anwendung dieser Prinzipien sollen die Schüler zu den in Art. 131\nAbs. 2 BV beschriebenen Bildungszielen hingeführt werden. Ein durch spezifisch\nchristliche Glaubensinhalte geprägtes Erziehungsziel ist hingegen in der Bayerischen\nVerfassung nicht niedergelegt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 84 f.). Die Bejahung des Christentums bezieht sich nicht auf die Glaubensinhalte, sondern auf die Anerkennung\ndes prägenden Kultur- und Bildungsfaktors und ist damit auch gegenüber Nichtchristen durch die Geschichte des abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt (vgl.\nBVerfGE 41, 29 <64>).\n\n\n                                         21/30\n\n Nach Maßgabe dieser Erwägungen bestehen gegen den auf Art. 135 Satz 2 BV beruhenden Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschule keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 41, 65 <79 ff.>).\n\n  3. Den Bundesländern als den Trägern des Volksschulwesens obliegt es gemäß              73\nArt. 7 Abs. 1 und 5 GG, die erforderlichen Bestimmungen über die Organisation der\nVolksschulen zu erlassen. Dem jeweiligen Landesgesetzgeber steht dabei ein weiter\nGestaltungsspielraum zu. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für\ndie Volksschulen in Bayern, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen\nist, überschreitet die Grenzen dieses Spielraums nicht. Da der Landesgesetzgeber in\nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschule einführen darf, kann es ihm nicht verwehrt sein, die Wertvorstellungen,\ndie diesen Schultyp prägen, in den Unterrichtsräumen durch das Kreuz zu symbolisieren.\n\n  a) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung ist Teil der organisatorischen Ausgestaltung der christlichen Gemeinschaftsschule. Durch das Kreuz im\nKlassenzimmer werden die in dieser Schulform zu vermittelnden übekonfessionellen\nchristlich-abendländischen Werte und ethischen Normen den Lehrern und Schülern\nsinnbildlich vor Augen geführt. Bei dem Erlaß dieser Vorschrift durfte der Landesgesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, daß die Mehrzahl der in seinem Gebiet lebenden Staatsbürger einer christlichen Kirche angehört (vgl. BVerfGE 41, 29 <50 f.,\n60>). Er konnte ferner davon ausgehen, daß die Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer wegen dessen Symbolcharakters für die überkonfessionellen christlichabendländischen Werte und ethischen Normen auch von einem Großteil der einer\nKirche fernstehenden Personen begrüßt oder wenigstens respektiert würde. Dafür\nspricht nicht zuletzt, daß die Bestimmungen der Bayerischen Verfassung über die\nchristliche Gemeinschaftsschule die Zustimmung der Bevölkerungsmehrheit (vgl.\nBVerfGE 41, 65 <67>) gefunden haben.\n\n  b) Der Staat, der mit der Schulpflicht tief in die Erziehung der Kinder durch das Elternhaus eingreift, ist weitgehend auf die Akzeptanz des von ihm organisierten Schulwesens durch die Eltern angewiesen. Es ist ihm daher nicht verwehrt, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit\nals möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 41, 29 <60>; 41, 65 <87>). Dazu kann\nauch die Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumen beitragen, die in Bayern im\nübrigen einer langen Tradition entspricht, die nur in der Zeit des Nationalsozialismus\nauf Widerstand gestoßen ist.\n\n  4. Durch das Anbringen von Kreuzen in Unterrichtsräumen wird die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht verletzt. Unter der Geltung des\nGrundgesetzes darf das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht als eine Verpflichtung des Staates zur Indifferenz oder zum Laizismus verstanden werden.\nDurch die Verweisung auf die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung in Art.\n140 GG ist das Neutralitätsgebot im Sinne einer Zusammenarbeit des Staates mit\n\n\n\n                                         22/30\n\nden Kirchen und Religionsgesellschaften, die auch deren Förderung durch den Staat\neinschließt, ausgestaltet worden.\n\n  In den Entscheidungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit christlicher Gemeinschaftsschulen hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem\nNeutralitätsgebot ausgesprochen, daß die Schule, soweit sie auf die Glaubens- und\nGewissensentscheidungen der Kinder Einfluß nehmen kann, nur das Minimum an\nZwangselementen enthalten darf. Ferner darf sie keine missionarische Schule sein\nund keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muß auch\nfür andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE\n41, 29 <51>; 41, 65 <78>).\n\n  Die von der Senatsmehrheit für verfassungswidrig gehaltene Regelung des § 13           78\nAbs. 1 Satz 3 der bayerischen Schulordnung für die Volksschulen genügt allen diesen Erfordernissen: Das bloße Vorhandensein eines Kreuzes im Klassenzimmer\nzwingt die Schüler nicht zu besonderen Verhaltensweisen und macht die Schule\nnicht zu einer missionarischen Veranstaltung. Das Kreuz verändert auch den Charakter der christlichen Gemeinschaftsschule nicht, sondern ist als ein den christlichen\nKonfessionen gemeinsames Symbol in besonderer Weise geeignet, als Sinnbild für\ndie verfassungsrechtlich zulässigen Bildungsinhalte dieser Schulform zu dienen. Das\nAnbringen eines Kreuzes im Klassenzimmer schließt die Berücksichtigung anderer\nweltanschaulich-religiöser Inhalte und Werte im Unterricht nicht aus. Die Gestaltung\ndes Unterrichts unterliegt zudem dem Gebot des Art. 136 Abs. 1 BV, wonach an allen\nSchulen die religiösen Empfindungen aller zu achten sind.\n\n                                          II.\n  Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit werden die Beschwerdeführer durch           79\ndas Vorhandensein von Kreuzen in den Unterrichtsräumen nicht in ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt.\n\n 1. Mit der Schulpflicht und der Übernahme des Volksschulwesens in seine eigene          80\nVerantwortung hat der Staat einen für die Erziehung der Jugend maßgeblichen Lebensbereich voll in seine Obhut genommen. Das hat zur Folge, daß er hier Raum geben muß für die Entfaltung der Freiheitsrechte. Diese können zwar im Hinblick auf\nden legitimen Zweck der Einrichtung - hier der Schule - eingeschränkt, aber nicht aufgehoben werden. Die öffentliche Schule, die der Staat seiner organisatorischen und\nweitgehend auch inhaltlichen Gestaltung unterstellt hat, ist ein Lebensbereich, in dem\nsich staatliches Handeln und bürgerliche Freiheit begegnen. In einem solchen Bereich darf der Staat auch durch das Bereithalten sinnfälliger Wertsymbole, die in dem\nbetreffenden Bundesland verbreiteter Übung entsprechen, einen organisatorischen\nRahmen schaffen, in dem sich zugleich die bei einem großen Teil der Schüler und ihrer Eltern vorhandenen religiösen Überzeugungen entfalten können (vgl. OVG für\ndas Land Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1994, S. 597). Dagegen fällt die Ausstattung\nvon Gerichtssälen mit Kreuzen, die das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art.\n4 Abs. 1 GG verletzen kann (vgl. BVerfGE 35, 366), in den Bereich ursprünglicher\n\n\n                                         23/30\n\nstaatlicher Hoheitsfunktionen und unterliegt daher anderen verfassungsrechtlichen\nBindungen als die Anbringung von Kreuzen in den Klassenräumen staatlicher Schulen (vgl. im einzelnen Böckenförde, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 20.\nBand <1975>, S. 119 <127 f., 134>).\n\n Die Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG wird, was von der Senatsmehrheit überhaupt nicht in den Blick genommen wird, durch die Gewährleistung der ungestörten\nReligionsausübung in Art. 4 Abs. 2 GG noch verstärkt und hervorgehoben (vgl.\nBVerfGE 24, 236 <245 f.>). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern gemeinsam dem Einzelnen einen Raum für die aktive Betätigung seiner Glaubensüberzeugung. Ist danach\nein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet grundsätzlich verfassungsrechtlich\nunbedenklich (vgl. BVerfGE 52, 223), so gilt das in gleicher Weise für das Kreuz im\nKlassenzimmer. Der Staat gibt damit der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem\nBereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und\nweltanschauliche Einstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>;\n52, 223 <241>).\n\n 2. In die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer wird damit nicht eingegriffen.           82\n\n  a) Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf die Religionsausübungsfreiheit            83\nnach Art. 4 Abs. 2 GG. Sie machen auch keine Verletzung ihrer aus Art. 4 Abs. 1 GG\nfolgenden positiven Bekenntnisfreiheit geltend, sondern rügen allein eine Verletzung\nihrer - ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten - negativen Religionsfreiheit.\nDenn sie verlangen nicht die Anbringung eines Symbols ihrer eigenen Weltanschauung im Klassenzimmer neben dem Kreuz oder an dessen Stelle, sondern allein die\nEntfernung von Kruzifixen, die sie als Symbole einer von ihnen nicht geteilten religiösen Überzeugung betrachten und nicht dulden wollen. In dem Beschluß vom 5. November 1991 (BVerfGE 85, 94), mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß\neiner einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, hatte der Senat die verfassungsrechtliche Frage - treffender als jetzt in der Hauptsacheentscheidung - wie\nfolgt formuliert: \"ob und unter welchen Umständen die Verwendung religiöser Symbole in einer Schule die negative Religionsfreiheit berührt und inwieweit sie von der Minderheit hinzunehmen ist, weil sie der positiven Religionsfreiheit der Mehrheit Rechnung tragen soll\" (BVerfG, a.a.O., S. 96).\n\n Freilich handelt es sich nicht um ein Problem des Verhältnisses von Mehrheit und          84\nMinderheit, sondern darum, wie im Bereich der staatlichen Pflichtschule positive und\nnegative Religionsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern allgemein in Übereinstimmung\ngebracht werden können. Dieses im Bereich des Schulwesens unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit zu lösen, obliegt\ndem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß\nunter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen einen für alle zumutbaren\nKompromiß zu suchen hat (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>; 52, 223 <247>). Dabei ist die\nnegative Religionsfreiheit kein Obergrundrecht, das die positiven Äußerungen der\nReligionsfreiheit im Falle des Zusammentreffens verdrängt. Das Recht der Religions-\n\n\n\n                                          24/30\n\nfreiheit ist kein Recht zur Verhinderung von Religion. Der notwendige Ausgleich zwischen beiden Erscheinungsformen der Religionsfreiheit muß im Wege der Toleranz\nbewerkstelligt werden (vgl. Schlaich, in: Kirche und Staat in der neueren Entwicklung,\n1980, S. 427 <439>; Starck, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 4\nAbs. 1, 2 Rdnr. 17 m.w.N.).\n\n b) Diesen Grundsätzen ist der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Erlaß des §           85\n13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung gerecht geworden. Die gebotene Abwägung\nmit den Belangen von Nicht- und Andersgläubigen läßt einen Verfassungsverstoß\nnicht erkennen.\n\n aa) Bei der Einschätzung und Bewertung dieser Belange kann man nicht, wie es die         86\nSenatsmehrheit tut, generell die christlich-theologische Auffassung von Bedeutung\nund Sinngehalt des Kreuzessymbols zugrunde legen. Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Anblick des Kreuzes bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen der Anblick des Kreuzes bei Andersdenkenden auslösen\nkann (vgl. dazu auch BVerfGE 35, 366 <375 f.>). Es mag sein, daß in einem Schüler\nchristlichen Glaubens beim Anblick des Kreuzes im Klassenzimmer teilweise diejenigen Vorstellungen erweckt werden, die von der Senatsmehrheit als Sinngehalt des\nKreuzes (unter C II 2 b der Gründe) geschildert werden. Für den nichtgläubigen\nSchüler hingegen kann das nicht angenommen werden. Aus seiner Sicht kann das\nKreuz im Klassenzimmer nicht die Bedeutung eines Symbols für christliche Glaubensinhalte haben, sondern nur die eines Sinnbilds für die Zielsetzung der christlichen Gemeinschaftsschule, nämlich für die Vermittlung der Werte der christlich geprägten abendländischen Kultur, und daneben noch die eines Symbols einer von ihm\nnicht geteilten, abgelehnten und vielleicht bekämpften religiösen Überzeugung.\n\n bb) Angesichts dieses Sinngehalts, den das Kreuz im Klassenzimmer für nichtchristliche Schüler hat, haben sie und ihre Eltern das Vorhandensein der Kreuze hinzunehmen. Dazu verpflichtet sie das Toleranzgebot. Unzumutbare Belastungen entstehen ihnen dadurch nicht.\n\n  Die psychische Beeinträchtigung und mentale Belastung, die nichtchristliche Schüler durch die zwangsläufige Wahrnehmung des Kreuzes im Unterricht zu erdulden\nhaben, hat nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht. Das Minimum an Zwangselementen, das in dieser Beziehung von den Schülern und ihren Eltern zu akzeptieren\nist (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>), wird nicht überschritten. Die Schüler sind nicht zu besonderen Verhaltensweisen oder religiösen Übungen vor dem Kreuz verpflichtet. Sie\nsind daher - anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE 52, 223 <245 ff.>) - nicht gezwungen, durch Nichtteilnahme ihre abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugung kundzutun. Die Gefahr ihrer Diskriminierung besteht daher von vornherein\nnicht.\n\n Die Schüler werden durch das Kreuz im Klassenzimmer auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>) missionarisch beeinflußt.\nEin unmittelbarer Einfluß auf Lehrinhalte und Erziehungsziele im Sinne einer Propa-\n\n\n                                         25/30\n\ngierung christlicher Glaubensinhalte geht von dem Kreuz im Klassenzimmer nicht\naus. Im übrigen ist auch insoweit von den besonderen Verhältnissen in Bayern auszugehen. Der Schüler wird dort - auch außerhalb des engeren kirchlichen Bereichs\n- in vielen anderen Lebensbereichen tagtäglich mit dem Anblick von Kreuzen konfrontiert. Beispielhaft seien nur erwähnt die in Bayern häufig anzutreffenden Wegekreuze, die vielen Kreuze in Profanbauten (wie in Krankenhäusern und Altersheimen,\naber auch in Hotels und Gaststätten) und schließlich auch die in Privatwohnungen\nvorhandenen Kreuze. Unter solchen Verhältnissen bleibt auch das Kreuz im Klassenzimmer im Rahmen des Üblichen; ein missionarischer Charakter kommt ihm nicht zu.\n\n                                        III.\n  Hiernach hat der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Anbringen von Kreuzen 90-91\nin den Klassenzimmern von Volksschulen in zulässiger Weise von der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis bei der Organisation des Volksschulwesens Gebrauch gemacht, ohne die Grenzen seines Gestaltungsspielraums zu überschreiten. Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen begegnen in dieser Hinsicht\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n                Seidl                 Söllner                Haas\n\n\n\n\n                                       26/30\n\n                             Abweichende Meinung\n\n                                der Richterin Haas\n\n              zum Beschluß des Ersten Senats vom 16. Mai 1995\n\n                                 - 1 BvR 1087/91 -\n\n Ich teile darüber hinaus auch weder die Begründung der Senatsmehrheit zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde noch ihre Ausführungen zum Anordnungsgrund.\n\n 1. Soweit Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde etwa deshalb bestehen könnten, weil möglicherweise zwischenzeitlich die Beschwer der Beschwerdeführer weggefallen ist, etwa durch einen Schulwechsel der Beschwerdeführer zu 3)\nbis 5) oder durch Abhängen der noch verbliebenen Kruzifixe in den Unterrichtsräumen - nur darauf bezog sich der Antrag der Beschwerdeführer im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren -, mag das dahingestellt bleiben. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann hier jedoch nicht aus denselben Gründen wie beim Wegfall\nder Beschwer im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfGE 41, 29 <43>) bejaht werden.\nDenn die Annahme eines fortdauernden Feststellungsinteresses berücksichtigt nicht\nhinreichend die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dessen\nBedeutung sich in der Regelung eines nur vorläufigen Zustands erschöpft. Indessen\nbraucht diese Frage im Hinblick auf die hier vertretene Rechtsauffassung, wonach\ndie Verfassungsbeschwerde unbegründet ist, nicht weiter vertieft zu werden.\n\n  2. Die angefochtene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist         94\nauch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als das Vorliegen eines\nAnordnungsgrundes verneint wird; insbesondere ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt.\nDie Verwaltungsgerichte gewähren vorläufigen Rechtsschutz u.a. nach § 123 VwGO.\nArt. 19 Abs. 4 GG fordert auch bei Verfahren, die die Vornahme einer Handlung betreffen, jedenfalls dann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn im anderen Falle schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,\nzu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr\nin der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166 <179>; 51, 268 <284>).\n\n  Davon ist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hebt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes zutreffend darauf ab, ob den Beschwerdeführern bei Nichterlaß einer einstweiligen Anordnung ein unzumutbarer und irreparabler Nachteil entstünde.\n\n Im Rahmen dieser Nachteilsprüfung hat er - verfassungsrechtlich unbedenklich - die    96\nDringlichkeit und die Bedeutung des Anspruchs geprüft. Deshalb erscheint es mehr\nals zweifelhaft, ob die in einem einzigen Satz zusammengefaßten Erwägungen des\nGerichtshofs zum Zeitablauf isoliert betrachtet und dahin gewürdigt werden können,\n\n\n                                        27/30\n\ndaß das Gericht die Eilbedürftigkeit des Anliegens der Beschwerdeführer verneint\nhat. Vielmehr müssen die Ausführungen zur Dauer des beanstandeten Zustands in\nihrem Gesamtkontext gesehen und verstanden werden. Als Teil der Nachteilsprüfung des Gerichtshofs aber kommt der Dauer des Zustands namentlich die Bedeutung eines Indizes für die Schwere des Nachteils zu. Die Erwägung des Gerichtshofs, daß die Hinnahme eines bestimmten Zustands für die Dauer von etwa fünf\nJahren Einfluß auf die Einschätzung eines Nachteils als zumutbar haben kann, ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt jedenfalls nicht fern, die Frage\nder Zumutbarkeit eines Nachteils für die Betroffenen danach zu beurteilen, wie sich\ndie Lage in der Vergangenheit für diese gestaltet hat und wie sie damit umgegangen sind. Daß der den Beschwerdeführern durch den Anblick eines Kruzifixes entstehende Nachteil allein in Folge Zeitablaufs unzumutbar geworden wäre, läßt sich\nden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von den Beschwerdeführern\nnicht angegriffen worden sind, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer haben auch\nnichts dafür vorgetragen, daß diesbezügliches Vorbringen vom Verwaltungsgerichtshof außer Betracht gelassen worden ist. Überdies hat der Gerichtshof im Rahmen\nder Nachteilsprüfung noch weitere Aspekte rechtlich gewürdigt. Insoweit hat er berücksichtigt, daß die Beschwerdeführer zu 1) und 2) bei Nichterlaß der begehrten\nvorläufigen Regelung noch genügend Freiraum für eine der elterlichen Verantwortung gerecht werdende Erziehung behalten und daß der Anblick eines Kruzifixes in\nden Unterrichtsräumen die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) nur vergleichsweise gering belastet, weil sie diesem Anblick auch anderwärts ausgesetzt sind. Wenn der\nBayerische Verwaltungsgerichtshof danach zu der Überzeugung gelangt ist, daß den\nBeschwerdeführern ein unzumutbarer und irreparabler Nachteil nicht entsteht, wenn\neine vorläufige Regelung nicht getroffen wird, so begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat im übrigen auch der erkennende Senat ersichtlich geteilt, als er seinerseits\nden Erlaß einer von den Beschwerdeführern beantragten einstweiligen Anordnung\nabgelehnt hat, weil sich bei der Folgenabwägung nicht feststellen lasse, daß die\nden Beschwerdeführern erwachsenden Nachteile überwögen (vgl. BVerfGE 85, 94\n<96 f.>). Dabei hatte der erkennende Senat zu berücksichtigen, daß der von den Verfassungsbeschwerdeführern beanstandete Zustand angesichts der vieljährigen Dauer von Verfassungsbeschwerde-Verfahren von diesen noch mehrere Jahre hinzunehmen sein würde.\n\n  Angesichts seiner Beurteilung des Nachteils als minderschwer brauchte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht weiter zu prüfen, ob der Erlaß einer einstweiligen Anordnung etwa deshalb notwendig war, weil die Beschwerdeführer vor den sie treffenden\nunzumutbaren und irreparablen Nachteilen anders nicht hätten bewahrt werden können (vgl. BVerfGE 46, 166 <179 f.>). Die Annahme des Gerichts, daß vor dem Hintergrund der Kompromißbereitschaft der Verwaltung auch in Zukunft außergerichtliche\nKompromißlösungen wie die gegenwärtig bestehende erreichbar seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\n\n                                        28/30\n\n Der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebot es dem Gerichtshof auch nicht, Möglichkeiten einer vergleichsweisen Zwischenlösung \"auszuloten\",\num eine einstweilige Anordnung \"entbehrlich\" zu machen. Es ist schon zweifelhaft, ob\ndem Wesen des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Verhandlungsführung entspricht, die darauf abzielt, eine Entscheidung des Gerichts entbehrlich zu machen. Indessen bedarf es schon einfachrechtlich der Führung von Vergleichsverhandlungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deshalb nicht, weil es\nim Ermessen des Gerichts steht, welche Regelung im einzelnen es im Rahmen des\nRechtsschutzbegehrens trifft (h. Rspr. und Lit., vgl. Nachweise bei Kopp, VwGO,\n1994, § 123 Rdnr. 17), falls die Voraussetzungen für einen Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung vorliegen. Liegen jedoch - wie hier - die Voraussetzungen für den Erlaß\neiner einstweiligen Anordnung nach Auffassung des Gerichts nicht vor, ist also die\nSache entscheidungsreif und der Antrag zurückzuweisen, so kann es jedenfalls unter\ndem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten sein, im\nWege gerichtlicher Vergleichsverhandlungen eine Einigung der Beteiligten mit einem\nErgebnis anzustreben, das auf dem eingeschlagenen Rechtsweg nicht erreichbar gewesen wäre.\n\n                                       Haas\n\n\n\n\n                                        29/30\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 -\n1 BvR 1087/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/\n                91 - Rn. (1 - 98), http://www.bverfg.de/e/rs19950516_1bvr108791.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950516.1bvr108791\n\n\n\n\n                                      30/30\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-05-16/1-bvr-1087-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-05-16/1-bvr-1087-91","retrieved":"2026-07-10 10:41:22.888403+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1995-05-16/1-bvr-1087-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1995-05-16","dockets":["1 BvR 1087/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950516.1bvr108791","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950516.1bvr108791"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-05-16/1-bvr-1087-91","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist,\n   verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.\n\n2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist\n   mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.\n\n                                 1/30","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern\n       (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n\n    2. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni\n       1991 - 7 CE 91.1014 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - verletzen die\n       Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des\n       Grundgesetzes. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs verletzt\n       die Beschwerdeführer außerdem in ihren Grundrechten aus Artikel 19\n       Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\n    3. 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