{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19950307_1bvr079091","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950307.1bvr079091","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-03-07","aktenzeichen":"1 BvR 790/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschluß des Ersten Senats vom 7. März 1995\n\n                         - 1 BvR 790/91 u.a. -\n\n1. Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der\n   Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6\n   Abs. 2 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.\n\n2. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, daß für die Adoption des\n   nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder\n   die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen\n   vorgesehen ist.\n\n3. Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen\n   Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt\n   werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB\n   VIII reicht hierfür nicht aus.\n\n\n\n\n                                  1/27","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 790/91 -\n\n- 1 BvR 540/92 -\n\n- 1 BvR 866/92 -\n\n                           IM NAMEN DES VOLKES\n\n                               In den Verfahren\n\n                                      über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn L...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Grüner, Engelbertstraße 32, Köln -\n\n a) unmittelbar gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom\n    19. Februar 1991 - 4 XVI 19/90 -,\n\n b) mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit\n    danach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters\n    nicht erforderlich ist,\n\n- 1 BvR 790/91 -,\n\n2. des Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-H. Rennwanz, Edith Schwab und Andreas\nSchmitt, Gilgenstraße 23, Speyer\n\n  a) unmittelbar gegen\n\n aa) den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n     4. März 1992 - 3 W 183/91 -,\n\n bb) den Beschluß des Landgerichts Trier vom 19. November 1991 - 2 T 62/91 -,\n\n cc) den Beschluß des Amtsgerichts Hermeskeil vom 7. August 1991 - 3 XVI 2/\n     89 -,\n\n  b) mittelbar gegen\n\n\n\n\n                                       2/27\n\n aa) § 1747 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit danach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters nicht erforderlich ist,\n\n bb) § 56 e Satz 3 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n- 1 BvR 540/92 -,\n\n3. des Herrn B...,\n\n\n a) unmittelbar gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ravensburg vom 20. Mai\n    1992 - XVI 9/92 -,\n\n b) mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit\n    danach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters\n    nicht erforderlich ist,\n\n- 1 BvR 866/92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 7. März 1995 beschlossen:\n\n\n                                           I.\n\n        § 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\n        Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung\n        anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des\n        Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.\n\n\n                                       3/27\n\n                                         II.\n\n    1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 19. Februar\n       1991 - 4 XVI 19/90 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinen\n       Rechten aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des\n       Grundgesetzes. Ihre Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sachen\n       werden an einen anderen Richter des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - zurückverwiesen.\n\n        Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n    2. Der Beschluß des Amtsgerichts Hermeskeil vom 7. August 1991 - 3\n       XVI 2/89 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht\n       aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Seine Rechtskraft\n       wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sache wird an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n        Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n        Auslagen zu erstatten.\n\n    3. Der Beschluß des Amtsgerichts Ravensburg vom 20. Mai 1992 - XVI 9/\n       92 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Seine Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung\n       entgegensteht. Die Sache wird an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - zurückverwiesen.\n\n        Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Adoptionen minderjähriger nichtehelicher          1\nKinder durch die Mutter allein oder durch die Mutter und ihren Ehemann gegen den\nWillen des leiblichen Vaters. Sie richten sich mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 BGB, soweit danach eine Einwilligung des Vaters für die Annahme des nichtehelichen Kindes\nnicht erforderlich ist.\n\n\n\n\n                                         4/27\n\n                                          I.\n 1. Das Adoptionsrecht wurde durch das Gesetz über die Annahme als Kind und zur          2\nÄnderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749)\ngrundlegend neu geregelt.\n\n a) Im Mittelpunkt der Reform stand die Annahme Minderjähriger. Sie sollte so gestaltet werden, daß dem Kind, das ein \"gesundes Zuhause\" entbehren muß, eine Familie gegeben wird (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 1). Die Adoption ist zulässig, wenn sie\ndem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden\nund dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Sie führt\ngrundsätzlich zur völligen Trennung des adoptierten Kindes von seiner leiblichen Familie und zu seiner vollen Integration in die aufnehmende Familie. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten\nerlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n Die Annahme als Kind erfolgt durch gerichtliche Entscheidung (Dekretsystem, vgl.        4\n§ 1752 Abs. 1 BGB), die vom Vormundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit getroffen wird. Der Beschluß, mit dem die Annahme als Kind ausgesprochen wird, ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn auch nicht von Amts wegen ändern (§ 56 e Satz 3 FGG). Er wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach\ndessen Tod mit der Zustellung an das Kind, wirksam (§ 56 e Satz 2 FGG).\n\n  Ein nichteheliches Kind kann auch durch seinen Vater oder seine Mutter angenommen werden (§ 1741 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind\nseines Ehegatten an, erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 Abs. 2 BGB). Das völlige Erlöschen dieses Verwandtschaftsverhältnisses\n- in der Regel zum nichtehelichen Vater - wurde mit der Erwägung begründet, jede\nStörung des neuen Eltern-Kind-Verhältnisses solle vermieden werden; die Beziehungen zu dem anderen Elternteil seien zudem meist lose, beschränkten sich auf die\nLeistung von Unterhalt und erstreckten sich nicht auf die anderen Verwandten (BT-Drucks. 7/3061, S. 22).\n\n  b) In die Annahme müssen unter anderem bei einem ehelichen Kind die Eltern, bei        6\neinem nichtehelichen Kind die Mutter einwilligen (§ 1747 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1\nBGB), und zwar unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Sorge über das Kind zusteht. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn dieser\nzur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Bei anhaltender oder grober Pflichtverletzung oder\nbei völliger Gleichgültigkeit kann die Einwilligung auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 und 2 BGB).\n\n Eine Einwilligung des Vaters in die Adoption seines nichtehelichen Kindes ist demgegenüber nicht vorgesehen. Nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Annahme eines\nnichtehelichen Kindes durch Dritte allerdings dann nicht auszusprechen, wenn der\nVater die Ehelicherklärung oder die Adoption des Kindes beantragt hat; das gilt aber\n\n\n                                         5/27\n\nnicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt.\n\n  Mit dieser Regelung sollte die Stellung des nichtehelichen Vaters gegenüber dem         8\nfrüheren Recht gestärkt werden. Wenn der Vater die Voraussetzungen dafür schaffen kann, daß das Kind bei ihm aufwächst, soll es von ihm und nicht von einer anderen Familie aufgenommen werden. Der Vater soll die Annahme durch Dritte aber nur\nverhindern können, wenn er bereit ist, dem Kind die Stellung eines ehelichen Kindes\nzu geben, damit das Kind eine rechtlich gesicherte Position erhält. Die stärkere Stellung der Mutter entsprach nach Auffassung des Gesetzgebers den tatsächlichen Verhältnissen; der Vater solle auch die Annahme durch sie nicht verhindern können (vgl.\nBTDrucks. 7/3061, S. 37; 7/5087, S. 11).\n\n § 1747 Abs. 2 BGB lautet:                                                                9\n\n          Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der               10\n        Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch\n        Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung\n        oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn\n        die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die\n        Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4\n        Satz 1.\n\n c) Nach § 51 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) hat das Jugendamt den Vater des nichtehelichen Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3\nBGB zu beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater über die\nAusübung seiner Rechte entscheiden kann, bevor das Kind in Adoptionspflege gegeben wird, spätestens jedoch vor der Anhörung des Jugendamtes im Adoptionsverfahren oder vor der Abgabe einer gutachtlichen Äußerung durch das Jugendamt.\n\n Eine Beteiligung des Vaters am Adoptionsverfahren selbst ist nicht ausdrücklich         12\nvorgesehen. Eine durch das Nichtehelichengesetz eingefügte Vorschrift, die das Vormundschaftsgericht zur Anhörung des Vaters verpflichtet hatte, wurde durch das Adoptionsgesetz wieder gestrichen. Der Gesetzgeber hielt es nicht für erforderlich, dem\nVormundschaftsgericht über die allgemeinen Verfahrensregeln hinaus Pflichten aufzuerlegen, weil eine Belehrung des Vaters über seine Rechte schon durch das Jugendamt zu erfolgen habe. Zum Verfahren bei der Annahme durch die Mutter wurde\nangemerkt, das Gericht müsse nach § 12 FGG prüfen, ob es dem Wohl des Kindes\ndiene, den Vater anzuhören, obwohl diesem nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2\nBGB keine Rechte zustehen, die die Annahme verhindern könnten (vgl. BTDrucks. 7/\n3061, S. 58; 7/5087, S. 11).\n\n 2. In einer Entscheidung vom 26. Mai 1994, die das irische Recht betraf, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, daß in einem Fall, in dem der\nVater vor der Geburt des Kindes mit der Mutter zusammengelebt hatte, der Aus-\n\n\n\n                                         6/27\n\nspruch der Adoption des nichtehelichen Kindes durch Dritte ohne Anhörung und Zustimmung des Vaters gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß (Keegan v. Ireland, deutsche Übersetzung in Fam-RZ 1995, S. 110).\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1) hat zwei 1983 und 1986 nichtehelich geborene               14\nTöchter. Die Vaterschaft erkannte er jeweils kurz nach der Geburt an. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die 1988 heiratete und aus der Ehe zwei weitere Töchter hat.\nDer Beschwerdeführer hatte zunächst regelmäßige Kontakte zu seinen Töchtern.\nNach der Heirat der Mutter kam es zu Schwierigkeiten beim Umgang. Der Versuch,\nmit Hilfe einer Beratungsstelle eine Besuchsregelung zu vereinbaren, blieb erfolglos.\n\n  a) Nachdem zunächst der Ehemann der Mutter einen Adoptionsantrag gestellt, aber         15\nnicht weiterverfolgt hatte, beantragte die Mutter, die Annahme der Kinder durch sie\nauszusprechen. Das Jugendamt befürwortete die beabsichtigten Adoptionen aufgrund mehrerer Gespräche mit der Mutter und dem Stiefvater. Es berichtete, der Beschwerdeführer und die Mutter hätten nach deren Angaben während des Bestehens\nihrer Beziehungen ihre eigenen Wohnungen gehabt; Kontakte hätten überwiegend\nam Wochenende bestanden. Bevor die jüngere Tochter ein Jahr alt geworden sei,\nhabe sich die Mutter endgültig von dem Beschwerdeführer getrennt. Ihr Ehemann habe inzwischen die Vaterrolle für die Mädchen übernommen. Die Eheleute hätten sich\nnach umfassender Beratung und Überlegung entschieden, daß zunächst die Mutter\nihre Kinder adoptieren solle, damit deren biologischer Vater am Adoptionsverfahren\nnicht beteiligt werden müsse. Danach werde auch der Ehemann einen Adoptionsantrag stellen. Dies werde aus der Sicht des Jugendamts unterstützt. Die Mutter wolle\nden Kindern keineswegs den Kontakt zum biologischen Vater verbieten, sondern lediglich sicher sein, daß dieser die positive Entwicklung der Kinder nicht stören könne.\nDie Adoption solle den Kindern rechtliche Absicherung und familiäre Geborgenheit\ngeben. Diese Stellungnahme wurde von einer Mitarbeiterin des Jugendamts verfaßt,\ndie mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen hatte; ihm wurde auch keine Abschrift übersandt.\n\n  b) Mit den angegriffenen Beschlüssen sprach das Vormundschaftsgericht die Annahme durch die Mutter aus, ohne den Beschwerdeführer vorher angehört zu haben.\nDie Begründung beschränkt sich auf die Aussage, daß die Einwilligung des Vaters\nnicht erforderlich sei und der Ehemann der Antragstellerin in die Annahme eingewilligt habe. Ausführungen zu der Frage, ob die Adoptionen dem Wohl der Kinder dienen, enthalten die Entscheidungen nicht.\n\n  Der Beschwerdeführer, der von den Adoptionsverfahren keine Kenntnis hatte, erfuhr von den Adoptionsbeschlüssen, als er eine Umgangsregelung beantragte. Nach\neinem Gespräch mit ihm vermerkte der Richter in den Akten, dem Beschwerdeführer\ngehe es augenscheinlich um die Verfolgung seiner ihm angeblich zustehenden\nRechtsposition; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Anhörung an\n\n\n                                          7/27\n\ndem Adoptionsausspruch etwas geändert hätte.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der leibliche Vater eines 1984 nichtehelich geborenen Sohnes; nach seinen Angaben hat er diesen in den ersten Jahren überwiegend betreut. Seit etwa März 1987 widersetzte sich die Mutter Kontakten des Kindes\nmit dem Vater. Im April 1987 zog sie mit dem Kind zu ihrem späteren Ehemann, mit\ndem sie im März 1988 die Ehe schloß.\n\n a) 1989 beantragten die Mutter und ihr Ehemann die Annahme des Kindes. Das Jugendamt stimmte als Amtspfleger namens des Kindes der Adoption zu. Den Beschwerdeführer wies es auf seine Rechte nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB\nschriftlich hin und bat ihn, zur Abgabe der Verzichtserklärung vorzusprechen.\n\n Der Beschwerdeführer stellte daraufhin seinerseits den Antrag, die Annahme des          20\nKindes durch ihn auszusprechen und die hierzu notwendige Einwilligung der Mutter\nzu ersetzen. Er machte geltend, seine Kontakte mit dem Kind seien von der Mutter zu\nUnrecht unterbunden worden. Sein Antrag, dem Kind wegen Voreingenommenheit\ndes Jugendamts einen Ergänzungspfleger für den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter zu bestellen, wurde abgelehnt. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben erfolglos. Das Amtsgericht wies den Adoptionsantrag zurück, weil bereits\ndie formalen Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes durch den Vater nicht\nvorlägen. Die Mutter habe ihre Einwilligung nicht erteilt; deren Ersetzung sei nicht\nvom Kind beantragt worden. Im Hinblick auf den Adoptionsantrag des Ehemannes\nsei auch weder mit einer Einwilligung der Mutter noch mit einem Ersetzungsantrag\ndes Amtspflegers zu rechnen.\n\n Im Ausgangsverfahren teilte das für die Stellungnahme zuständige Jugendamt dem          21\nVormundschaftsgericht mit, zwischen dem Stiefvater und dem Kind habe sich eine\ngute Beziehung entwickelt. Das Kind wisse, wer sein leiblicher Vater sei. Die Mutter\nhabe die Kontakte des Jungen zum Beschwerdeführer im März 1987 eingestellt, weil\nsich dieser nach ihren Angaben mehrmals nicht an Abmachungen gehalten habe.\n\n  Das Vormundschaftsgericht hörte das Kind, die Mutter und den Stiefvater sowie - in     22\neinem besonderen Termin - den Beschwerdeführer an. Im Anhörungsvermerk ist\nfestgehalten, daß sich das Kind eindeutig für einen Verbleib bei seiner Mutter und deren Ehemann ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Anhörung, er wolle die gewachsenen Bindungen zu seinem Kind aufrechterhalten und bitte darum, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen; wenn dieser\nfeststellen sollte, daß keine Bindungen zwischen ihm und dem Kind mehr bestünden,\nwürde er seine Bedenken gegen die Adoption fallen lassen. Bei einer weiteren Anhörung, zu der nur die Mutter und ihr Ehemann geladen waren, bestritt die Mutter, daß\nes dem Beschwerdeführer um das Wohl des Kindes gehe; er habe noch keinen Pfennig Unterhalt gezahlt. Gerade wegen dieses Verhaltens sei es zum Wohl des Kindes\ngeboten, die Adoption auszusprechen, um sichere Verhältnisse zu schaffen.\n\n b) Mit dem angegriffenen Beschluß sprach das Amtsgericht die Annahme des Kin-           23\n\n\n\n                                         8/27\n\ndes durch seine Mutter und deren Ehemann aus: Der Adoptionsantrag des Beschwerdeführers könne die Annahme durch den Ehemann der Mutter nicht verhindern, weil auch die Mutter die Annahme ihres Kindes beantragt habe. Die Annahme\nentspreche dem Kindeswohl. Zwischen dem Kind und dem annehmenden Ehemann\nbestehe ein herzliches Vater-Kind-Verhältnis. Das Kind lebe seit Jahren bei den Annehmenden. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung, der durch die Annahme gesichert werde, diene dem Wohl des Kindes und seiner gedeihlichen Entwicklung. Das\nKind kenne seinen Vater und habe bei seiner Anhörung eindeutig erklärt, daß es bei\nder Mutter und deren Ehemann bleiben wolle. Die Mutter habe überdies versichert,\ndaß sie weiteren Kontakten des Kindes mit dem Beschwerdeführer nicht völlig ablehnend gegenüberstehe.\n\n Die vom Beschwerdeführer gegen den Adoptionsbeschluß eingelegte Beschwerde             24\nwurde als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos: Es bestehe\nkein Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 56 e Satz 3 Halbsatz 1 FGG in Zweifel\nzu ziehen. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich unbenommen, Rechtsmittel gegen\neine gerichtliche Entscheidung auszuschließen. Eine andere Beurteilung sei hier\nauch nicht deshalb geboten, weil (erst) mit dem Ausspruch der Adoption das (eingeschränkte) Elternrecht des nichtehelichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erlösche.\nDenn das Vormundschaftsgericht sei gehalten, die Rechte des nichtehelichen Vaters\nnach § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu\nbeachten.\n\n  3. Der Beschwerdeführer zu 3) ist der leibliche Vater eines 1987 nichtehelich geborenen Sohnes, der im Ausgangsverfahren von seiner Mutter und deren Ehemann adoptiert wurde. Er erkannte seine Vaterschaft gleich nach der Geburt an. Zu dieser\nZeit lebte er mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. 1989 trennte sich die Mutter endgültig von ihm; sie heiratete 1990 ihren jetzigen Ehemann. Der\nletzte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Kind fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Wiederholte Anträge des Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs blieben ohne Erfolg.\n\n  a) Den Antrag der Mutter und ihres Ehemannes auf Annahme des Kindes als gemeinschaftliches Kind reichte der beurkundende Notar mit dem Bemerken ein, die\nKindesannahme solle auch durch die Mutter erfolgen, damit § 1747 Abs. 2 Satz 2\nerster Halbsatz BGB keine Anwendung finde. Mit Schreiben vom selben Tage unterrichtete das Jugendamt den Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag und ersuchte ihn, seine Unterhaltszahlungen wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht der\nAnnehmenden vorläufig einzustellen; nach rechtswirksamer Annahme werde er weitere Nachricht erhalten.\n\n Das Vormundschaftsgericht informierte den Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag sowie den Wortlaut des § 1747 Abs. 2 BGB und bat um Mitteilung, ob er eine\nnotarielle Verzichtserklärung abgeben wolle. Der Beschwerdeführer erwiderte, daß\ner zu einem Verzicht nicht bereit sei, und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken\n\n\n\n                                         9/27\n\ndagegen, daß eine Adoption ohne Zustimmung des Vaters möglich sein solle.\n\n b) Durch den angegriffenen Beschluß sprach das Amtsgericht die Annahme des              28\nKindes als gemeinschaftliches Kind der annehmenden Eheleute aus. Der Widerspruch des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen. Eine förmliche Einwilligung des leiblichen Vaters sei im Gesetz nicht vorgesehen. Seine Einwände führten\nnicht zur Zurückweisung des Adoptionsantrages. Es diene dem Wohl des Kindes,\nwenn es auch rechtlich zu der Familie gehöre, in der es aufwachse und die aus ihm,\nseiner Mutter und deren Ehemann bestehe.\n\n                                         III.\n  Alle drei Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die im Ausgangsverfahren           29\nergangenen Adoptionsbeschlüsse und mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 BGB, soweit\ndieser für die Adoption eines nichtehelichen Kindes nicht die Einwilligung des Vaters\nfordert. Der Beschwerdeführer zu 2) wendet sich mittelbar auch gegen § 56 e Satz 3\nHalbsatz 1 FGG.\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2,     30\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) In dem gerichtlichen Verfahren über die Adoption seiner nichtehelichen Kinder       31\nmüsse der Vater angehört werden. Er sei aber weder durch das Jugendamt beraten\nnoch im Adoptionsverfahren angehört worden. So habe er keine Gelegenheit erhalten, aus seiner Sicht darzulegen, was dem Wohl der Kinder dienen würde. Die angegriffenen Beschlüsse beruhten auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs.\nBei ordnungsgemäßer Anhörung hätte er im einzelnen vorgetragen, daß zwischen\nihm und den adoptierten Kindern eine intensive persönliche Bindung entstanden sei\nund daß die Adoption den Kindern keinen zusätzlichen Nutzen bringe.\n\n  b) § 1747 Abs. 2 BGB sei insoweit verfassungswidrig, als darin eine Einwilligung       32\ndes Vaters in die Adoption seines nichtehelichen Kindes nicht vorgesehen ist. Es gebe keine Gründe, das Elternrecht eines nichtehelichen Vaters, der sich kontinuierlich\num seine Kinder gekümmert habe, deutlich schwächer zu bewerten als das Recht\ndes Vaters eines ehelichen Kindes, dessen Einwilligung in die Adoption nach § 1747\nAbs. 1 BGB erforderlich ist. In dieser ungerechtfertigten Schlechterstellung liege zugleich eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG). Die Annahme sei im konkreten Fall auch nicht durch Gründe des Kindeswohls gerechtfertigt, da sie den Kindern\nmehr Nach- als Vorteile bringe. Die Mutter habe die Flucht in die Adoption gewählt,\nweil sie die Auseinandersetzung über das Besuchsrecht gescheut habe.\n\n  Die Verfassungswidrigkeit müsse hier zu einer Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse führen. Der Beschwerdeführer akzeptiere zwar, daß seine Töchter\nbei der Mutter und ihrem Ehemann lebten und dort eine \"soziale Familie\" gefunden\nhätten; er wolle aber im Interesse seiner Kinder die Möglichkeit haben, Kontakte mit\nihnen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.\n\n\n\n                                         10/27\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3        34\nAbs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 2 und 5 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts verwehrt worden sei. Eltern, deren Zustimmung ersetzt werde, hätten die Möglichkeit, die Ersetzung in der Beschwerdeinstanz überprüfen zu\nlassen. Auch einem nichtehelichen Vater müsse in allen Fällen, in denen sein Elternrecht durch eine Adoption ohne seine Zustimmung eingeschränkt werde, ein Rechtsweg offenstehen.\n\n  b) Art. 3 GG sei verletzt, weil dem nichtehelichen Vater kein Sorgerecht zustehe,      36\nauch wenn er sich an der Betreuung des Kindes von der Geburt an beteiligt habe, so\ndaß eine echte Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Die von der Zustimmung der\nMutter abhängige Möglichkeit, daß der Vater sein nichteheliches Kind adoptiert oder\nfür ehelich erklärt, begründe nur eine unzulängliche Rechtsstellung. Wenn - wie hier -\nder Vater für eine nicht unerhebliche Zeit die Elternverantwortung übernommen habe, verletze es den Gleichheitssatz, daß ihm diese aufgrund einer einseitigen Entscheidung der Mutter genommen werden könne und er ebenso rechtlos gestellt werde wie ein Vater, der sich zu keinem Zeitpunkt um sein nichteheliches Kind\ngekümmert habe.\n\n Durch die Übernahme der Elternverantwortung habe er ein Recht aus Art. 6 Abs. 2         37\nGG erlangt, in das durch die Adoption eingegriffen worden sei. Die Trennung der verwandtschaftlichen Bande sei nur dann zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung für das\nKind zu nicht hinnehmbaren körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führe.\nEntsprechende Feststellungen seien hier nicht getroffen worden. Die Lösung des\nVerwandtschaftsverhältnisses als stärkster vorstellbarer Eingriff in sein Elternrecht\nverletze daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu 3) macht geltend, der Adoptionsbeschluß sei ohne seine Zustimmung und gegen seinen Willen ergangen. Er beruhe auf einer Ungleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder im Verhältnis zu ehelich geborenen Kindern.\nDeswegen sei auch die grundgesetzlich geschützte Unantastbarkeit der menschlichen Würde verletzt. Das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses lasse sich\nnicht durch Gesetz anordnen. Für die betroffenen Kinder bedeute es, daß sie \"in eine\nWelt der Realitätsverleugnung\" einschließlich aller negativen Folgen ausgesetzt würden.\n\n                                         IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich geäußert: das Bundesministerium der            39\nJustiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium Baden-Württemberg, der\nMinisterpräsident von Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs,\ndas Deutsche Institut für Vormundschaftswesen, der Vormundschaftsgerichtstag, die\nWissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Kinderschutzbund,\nder Verband alleinstehender Mütter und Väter sowie die Beteiligten der Ausgangs-\n\n\n                                         11/27\n\nverfahren; den adoptierten Kindern wurden für ihre Äußerungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren Ergänzungspfleger bestellt.\n\n 1. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, daß eine umfassende Reform         40\ndes Kindschaftsrechts vorbereitet werde. In deren Rahmen sei auch zu prüfen, ob\nund inwieweit die Rechtsstellung des Vaters bei der Adoption seines nichtehelichen\nKindes gestärkt werden könne. Dabei bedürfe es sorgfältiger Prüfung, ob die Rechtsposition des nichtehelichen Vaters hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnisse bei einer\nAdoption des Kindes durch Dritte in vollem Umfang der Rechtsstellung der Mutter angeglichen werden müsse. Als Alternative wäre denkbar, die Adoption des nichtehelichen Kindes durch Dritte zwar grundsätzlich an die Einwilligung des Vaters zu binden, deren Ersetzung aber unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. Die\nLösung müsse einerseits dem Elternrecht des Vaters Genüge tun, dürfe andererseits\naber die Mutter nicht in eine von ihr als unerträglich empfundene Zwangssituation\nversetzen. So sei eine Ersetzung namentlich für Fälle in Erwägung zu ziehen, in denen der Vater nicht seinerseits das nichteheliche Kind annehmen wolle. Es müsse sichergestellt sein, daß das vorrangige Kindeswohl im Spannungsfeld väterlicher und\nmütterlicher Mitentscheidungsbefugnisse nicht leide.\n\n  2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat im Verfahren 1 BvR 866/92 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert. Im übrigen\ndürfte ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im konkreten Fall nicht in Betracht\nkommen. Das Bundesverfassungsgericht spreche dem nichtehelichen Vater die Elternstellung im Sinne dieser Grundrechtsnorm dann nicht ab, wenn er mit dem Kind\nund der Mutter zusammenlebe und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung\nseiner elterlichen Verantwortung erfülle. Diese Bedingungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.\n\n 3. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hält § 1747 Abs. 2 Satz 1      42\nBGB für verfassungswidrig, soweit danach die Adoption eines nichtehelichen Kindes\nnicht der Einwilligung des Vaters bedarf. Das Elternrecht stehe auch dem Vater eines\nnichtehelichen Kindes zu. Mit der Bestimmung, daß Pflege und Erziehung der Kinder\ndas natürliche Recht der Eltern sind, erkenne Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG an, daß die\nPersonensorge von Natur aus zunächst den leiblichen Eltern zustehe, und zwar beiden. Danach wachse das Elternrecht den leiblichen Eltern mit der Geburt zu, ohne\ndaß es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind ankomme. Die Adoption eines nichtehelichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters sei ein\nschwerwiegender, durch Art. 6 Abs. 3 GG nicht zugelassener Eingriff in das Elternrecht.\n\n 4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden        43\ndes 12. Zivilsenats übermittelt. Dieser hält es für erwägenswert, das Elternrecht des\nnichtehelichen Vaters über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus auf den Fall auszudehnen, daß der Vater mit der Mutter und dem\nnichtehelichen Kind zunächst zusammengelebt hat und sich nach der Trennung der\n\n\n\n                                        12/27\n\nEltern um Kontakt zu dem Kind bemüht. Andernfalls hätte es die Mutter in der Hand,\ndurch ihre - möglicherweise unberechtigte - Weigerung, ihm den Umgang zu gewähren, sein Elternrecht einseitig zu beenden.\n\n Es erscheine zwar nicht sachgerecht, Vätern angesichts der sehr unterschiedlichen        44\nBeziehungen zu ihren nichtehelichen Kindern generell ein Einwilligungsrecht zuzugestehen. § 1747 Abs. 2 BGB ermögliche jedoch eine nicht hinnehmbare Verkürzung\nder Rechte des Vaters aus Art. 6 GG, wenn die Mutter durch die Annahme des eigenen nichtehelichen Kindes das ihr unbequeme Umgangsrecht in Fällen beseitige, in\ndenen es dem Wohl des Kindes diene.\n\n  5. Nach Auffassung des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen ergeben              45\nsich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1747 Abs. 2 BGB sowohl aus Art. 3\nAbs. 2 als auch aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Grundrechtsnorm liege allerdings primär das Bild ehelicher Eltern zugrunde. Beim nichtehelichen Kind konzentriere sich\ndas Elternrecht auf Pflege und Erziehung bei der nichtehelichen Mutter kraft ihrer biologischen und überwiegend auch milieubedingten Nähe zu ihrem Kinde. Dem nichtehelichen Vater komme eine Elternstellung gleichen Verfassungsranges nicht zu,\nund zwar auch dann nicht, wenn er mit der Mutter und dem Kind zusammenlebe. Bei\nder Adoption gehe es aber um den völligen Verlust der Elternstellung. Es sei bedenklich, das potentielle Elternrecht des Vaters zur Disposition der Mutter zu stellen. Das\ngelte erst recht in den Fällen, in denen der Vater aufgrund seines Zusammenlebens\nmit der Mutter eine faktische Elternstellung wahrgenommen und später die Beziehung zum Kind aufrechterhalten habe. Ferner sei es mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, daß das Kind in solchen Fällen durch die Adoption vaterlos gemacht werde.\n\n 6. Nach Auffassung des Vormundschaftsgerichtstags darf bei verfassungskonformer Auslegung des § 1741 Abs. 1 BGB eine Adoption durch die Mutter und durch\nden Stiefvater nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch nicht der dem Kindeswohl dienende Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind ausgeschlossen\nwerden soll.\n\n § 1747 Abs. 2 BGB sei verfassungswidrig, soweit das Elternrecht des Vaters, der          47\nsich kontinuierlich um sein nichteheliches Kind gekümmert hat, nicht den gleichen\nRang genieße wie das des Vaters eines ehelichen Kindes nach Scheidung von der\nMutter. Außerdem schütze die Vorschrift die Kindesinteressen nicht hinreichend.\n\n  7. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält § 1747 Abs. 2 BGB           48\nebenfalls für verfassungswidrig. Das gelte zum einen insoweit, als die Vorschrift dem\nnichtehelichen Vater ein Einwilligungsrecht generell versage, auch dann, wenn tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung bestehe. Zum anderen sei es mit Art. 6 Abs. 1\nund 2 GG nicht vereinbar, daß die Adoption des eigenen Kindes durch die Mutter zu\ndem Zweck gestattet werde, den Verkehr des nichtehelichen Vaters mit dem Kind\nendgültig auszuschließen, ohne daß hierfür zwingende Gründe vorliegen. Der Vater\nmüsse sich auf das Elternrecht berufen können, wenn er seine elterliche Verantwortung wahrnehmen wolle, daran aber durch die Mutter gehindert werde. Schützens-\n\n\n                                         13/27\n\nwert erscheine seine Rechtsposition insbesondere dann, wenn er mit dem Kind und\nder Mutter zusammengelebt oder jedenfalls tatsächlichen Umgang mit dem Kind gepflogen habe. Unter den genannten Voraussetzungen sei ihm grundsätzlich ein Einwilligungsrecht einzuräumen. § 1748 BGB passe allerdings nicht für alle Fälle, in\ndenen Väter nichtehelicher Kinder ihre Einwilligung verweigerten, weil die Gruppe\ndieser Väter zu inhomogen sei.\n\n Werde nach Trennung der Eltern eines nichtehelichen Kindes dem Wunsch der                 49\nMutter, das Kind zu adoptieren, einseitig der Vorrang gegeben, liege darin auch eine\nerhebliche Schlechterstellung des nichtehelichen Kindes im Verhältnis zum ehelichen Kind, die im Lichte von Art. 6 Abs. 5 GG kaum zu halten sei. Während bei einem\nehelichen Kind allein das Kindeswohl dafür maßgeblich sei, bei welchem Elternteil es\naufwachse, komme es beim nichtehelichen Kind nicht zu einer solchen Abwägung.\nDarüber hinaus verliere es die Beziehung zum Vater endgültig.\n\n  8. Nach Auffassung des Deutschen Kinderschutzbundes läßt sich weder die Möglichkeit zur Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes noch der Ausschluß des\nnichtehelichen Vaters vom Kreis der Zustimmungsberechtigten ohne weiteres mit\ndem Wohl des Kindes begründen. Möglichen Beeinträchtigungen einer gedeihlichen\nEntwicklung des Kindes durch den Vater könne mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden als mit einer vollständigen Entrechtung. Argumente für ein völliges\nÜbergehen des leiblichen Vaters bei der Stiefkindadoption ließen sich kaum finden.\nDem Vater des nichtehelich geborenen Kindes sollte vielmehr wie dem Vater des\nehelich geborenen Kindes sowohl ein Einwilligungs- als auch ein Anhörungsrecht zustehen. Ferner dürfe nicht übersehen werden, daß es sich bei den Stiefkindadoptionen nicht stets um unproblematische Eltern-Kind-Beziehungen handele (Verdrängung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, mögliche Scheidung der neuen Ehe,\nAdoption nur dem Partner zuliebe). Die Adoption eines - nichtehelichen oder ehelichen - Kindes durch den Stiefvater könne aber nach wie vor in den Fällen eine richtige Option sein, in denen der Vater keinerlei Beziehung zum Kind (mehr) habe. Für\ndiese Fälle sei die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils\nzu erleichtern. Das Bestreben nach Stiefkindadoptionen sei im übrigen teilweise darauf zurückzuführen, daß das deutsche Recht dem Stiefelternteil jegliche Teilhabe am\nSorgerecht verwehre.\n\n  9. Der Verband alleinstehender Mütter und Väter hält grundsätzlich das Interesse         51\nder Kinder an der Aufrechterhaltung der Adoption für vorrangig vor eventuellen Rechten der leiblichen Väter. Gerade für Kinder sei es wichtig, daß sie in familiärer Geborgenheit, wie sie durch die Adoption begründet werde, und in einer Kontinuität der eingegangenen Beziehungen lebten. Nach der Erfahrung des Verbandes hätten Mütter,\ndie sich zur Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes entschlössen, dabei in erster Linie das Kindeswohl im Auge, das ja auch von dem die Adoption aussprechenden Gericht zu prüfen sei.\n\n § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße nicht gegen die Verfassung. Sofern man dem              52\n\n\n\n                                          14/27\n\nVater ein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zubillige, beschränke sich dieses darauf,\neine tatsächliche Beziehung zum Kind durch Adoption oder Legitimation zu verfestigen. Bei der Adoption durch die Mutter trete der Anspruch des Vaters, auch soweit\ndieser sich tatsächlich um sein Kind kümmere, hinter das Elternrecht der Mutter zurück. Deren Vorrangstellung finde ihre Rechtfertigung in den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Ein Einwilligungsrecht würde die Position des Vaters über Gebühr\nstärken, und zwar unabhängig davon, ob er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind\nhabe oder nicht.\n\n  10. Die Annehmenden sowie zwei der für die angenommenen Kinder bestellten Ergänzungspfleger haben die Adoptionsbeschlüsse und die gesetzliche Regelung verteidigt und sind zum Teil der Sachverhaltsdarstellung in den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten. Dagegen hat der Ergänzungspfleger im Verfahren 1 BvR 790/\n91 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB geäußert.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                               54\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zwar später als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses\ndes Amtsgerichts eingegangen. Sie wäre aber nur dann verspätet (§ 93 Abs. 1\nBVerfGG), wenn die vom Beschwerdeführer zu 2) eingelegte Beschwerde zum Landgericht offensichtlich unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>; 69, 233\n<241>). Das ist nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat die immerhin nachvollziehbare Rechtsauffassung vertreten, § 56 e Satz 3 FGG sei verfassungswidrig, soweit der Adoptionsbeschluß auch von dem Vater des nichtehelichen Kindes nicht angefochten werden kann. Hierzu hat er geltend gemacht, daß er durch die Adoption\nseine Vaterstellung verliert und daß die Eltern des ehelichen Kindes sowie die Mutter\ndes nichtehelichen Kindes die Ersetzung ihrer Einwilligung in zwei weiteren Instanzen überprüfen lassen können.\n\n Andererseits war es den Beschwerdeführern zu 1) und 3) nicht zumutbar, angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 e Satz 3 FGG gegen den Adoptionsbeschluß Beschwerde einzulegen. Sie mußten damit rechnen, daß ihre Beschwerde als\nunzulässig verworfen werden würde, und durften deshalb sogleich Verfassungsbeschwerde erheben.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist noch hinreichend           57\nsubstantiiert. Der Beschwerdeführer macht zwar nach dem Wortlaut seines Vorbringens überwiegend die Verletzung von Rechten des nichtehelichen Kindes geltend.\nDer Verfassungsbeschwerde läßt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, daß\ner sich auch in eigenen Rechten verletzt sieht, weil die Adoption ohne seine Einwilligung und gegen seinen Willen ausgesprochen worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgetragen, der die Möglichkeit einer Verletzung seiner\nGrundrechte erkennen läßt. Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen\n\n\n                                         15/27\n\nVerletzung er geltend machen will, ist nicht erforderlich.\n\n                                           C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen begründet; unbegründet ist jedoch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2), soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts richtet.\n\n                                           I.\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte beruhen auf der Regelung in § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, wonach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters nicht erforderlich ist und dieser die Annahme\ndurch die Mutter gar nicht, die Annahme durch Dritte nur dadurch verhindern kann,\ndaß er selbst die Ehelicherklärung oder die Adoption des Kindes beantragt und dieser Antrag Erfolg hat. Diese Regelung ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls insoweit unvereinbar, als sie Adoptionen durch die Mutter oder deren Ehemann betrifft.\n\n  Da die angegriffenen Beschlüsse sich nur auf solche Adoptionen beziehen, geben          60\ndie Verfassungsbeschwerden keinen Anlaß dazu, die Verfassungsmäßigkeit des\n§ 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB umfassend zu prüfen, soweit er sich auf die Rechtsstellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes bezieht. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Regelung auch insoweit Bedenken begegnet, als sie die Rechte des Vaters in Fällen, in denen eine Adoption des Kindes durch Dritte angestrebt wird, weil\ndie Mutter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu versorgen, auf die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB genannten Möglichkeiten\nbeschränkt.\n\n 2. Prüfungsmaßstab ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die bislang vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (BVerfGE 84, 168 <179>), ob Väter nichtehelicher Kinder generell - und nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen - Träger des\nElternrechts sind, ist zu bejahen.\n\n  a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und          62\nPflicht \"der Eltern\". Dabei ist zunächst an den Regelfall gedacht, in dem das Kind mit\nseinen durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft aufwächst\n(vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 84, 168 <179>). Der Begriff \"Eltern\"\numfaßt aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines\nnichtehelichen Kindes. Die Verbindung der Eltern durch die Ehe ist weder nach dem\nWortlaut noch nach dem Sinn der Gewährleistung Voraussetzung für die Grundrechtsträgerschaft. So hat das Bundesverfassungsgericht schon seit langem anerkannt, daß das Elternrecht auch der Mutter des nichtehelichen Kindes zusteht\n(BVerfGE 24, 119 <135>); in weiteren Entscheidungen hat es ausgesprochen, daß\ndem Vater des nichtehelichen Kindes die Elternstellung im Sinne des Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG jedenfalls dann nicht abgesprochen werden kann, wenn er mit der Mutter\ndes Kindes zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der\nElternverantwortung durch ihn vorliegen (BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 203 <210>).\n\n                                          16/27\n\n  Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Elternrecht den Eltern zu, also zwei Personen       63\ngemeinsam. Das spricht für die Auslegung, daß beide leibliche Eltern in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen sind. Allerdings setzt die gemeinsame Ausübung des Rechts auf Pflege und Erziehung des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine soziale Beziehung jedes Elternteils zu dem\nKind voraus. Fehlt es hieran, können die einzelnen elterlichen Befugnisse weitgehend einem Elternteil allein zugewiesen werden. Es ist aber nicht gerechtfertigt,\nschon das Elternrecht selbst bei nichtehelichen Kindern von vornherein nur einem Elternteil unter völligem Ausschluß des anderen zuzuordnen. Im Parlamentarischen\nRat wurde zwar zu Art. 6 Abs. 5 GG noch die Auffassung vertreten, dem Vater sollten\nkeine Mitwirkungsrechte bei der Erziehung des nichtehelichen Kindes eingeräumt\nwerden, dieses solle vielmehr ungestört bei der Mutter aufwachsen können (vgl. Abg.\nWessel, 43. Sitzung des Hauptausschusses, Sten.Prot., S. 549; Abg. Selbert, a.a.O.,\nS. 552; Abg. Weber, 10. Sitzung des Parlamentarischen Rates, Sten.Ber., S. 223 f.).\nDiese Erwägungen, die im Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Niederschlag\ngefunden haben, können eine Beschränkung des Grundrechts auf die nichteheliche\nMutter aber schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil heute ein nicht geringer Teil\nder Väter an der Entwicklung ihrer nichtehelichen Kinder Anteil nimmt.\n\n  Es wäre auch nicht sachgerecht, bei der Einbeziehung in den Schutzbereich des Elternrechts nach der Enge der Beziehung des Vaters zum Kind oder zu der Mutter zu\ndifferenzieren. Zum einen würde eine völlige Ausgrenzung bestimmter Gruppen von\nVätern nichtehelicher Kinder aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den\nhäufig gleitenden Übergängen zwischen den unterschiedlichen Fällen nicht gerecht.\nZum anderen würde sie auch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung tragen, daß\ndie Beziehungen zwischen den Beteiligten sich im Laufe der Zeit - eventuell auch\nmehrfach - ändern können.\n\n  Wortlaut und Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung wird deshalb am          65\nbesten eine Auslegung gerecht, die alle Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich der Norm jedenfalls dann einbezieht, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, die zugleich aber dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkennt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte und Pflichten beider\nElternteile den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.\n\n b) Die Einbeziehung aller leiblichen Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2      66\nSatz 1 GG bedeutet daher nicht, daß allen leiblichen Vätern und Müttern die gleichen\nRechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen. Zum einen ist es\nAufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, wie die Vaterschaft - in Zweifelsfällen\nauch die Mutterschaft - festzustellen ist. Dabei kann er neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen, wie\netwa der Ehe mit der Mutter (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>) oder der Anerkennung der\nVaterschaft. Zum anderen bedarf das Elternrecht gerade auch deshalb der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, weil es den Eltern gemeinsam zusteht und seine\nAusübung ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Dabei ist\n\n\n                                         17/27\n\nferner zu berücksichtigen, daß Recht und Pflicht im Elternrecht untrennbar miteinander verbunden sind und daß die Wahrnehmung des Rechts am Kindeswohl ausgerichtet sein muß. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen\nbestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist\ndabei um so größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und\nvon einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann.\n\n  Die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich schließt        67\ndanach eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Insbesondere kann\nder Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen. Bei der Ausgestaltung der Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder darf er\nauch dem Umstand Rechnung tragen, daß nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung auszugehen ist, und berücksichtigen, ob der Vater Interesse an der\nEntwicklung seines nichtehelichen Kindes zeigt.\n\n 3. § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB verstößt, soweit er in den Ausgangsverfahren           68\nentscheidungserheblich war, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a) Die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder deren Ehemann           69\nführt zum völligen Verlust der Vaterstellung mit allen Rechten und Pflichten. Insbesondere verliert der leibliche Vater auch die rechtliche Möglichkeit, eine Umgangsregelung zu beantragen und eine persönliche Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten oder wieder zu beleben. Dieser Verlust wird weder von seiner Einwilligung\nabhängig gemacht noch von einer Prüfung, ob der Adoption Belange des Vaters entgegenstehen, insbesondere, ob sie eine bestehende Vater-Kind-Beziehung zerstört.\n\n  aa) Bei einer Adoption des Kindes durch seine Mutter hat der Vater nach § 1747          70\nAbs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB nicht einmal das Recht, dem Adoptionsbegehren einen eigenen Antrag auf Ehelicherklärung oder Adoption entgegenzusetzen. Er\nhat also keinerlei rechtlich abgesicherte Möglichkeit, eine Adoption durch die Mutter\nzu verhindern. Falls er am Adoptionsverfahren beteiligt wird, kann er allenfalls geltend machen, die Annahme durch die Mutter sei nach § 1741 Abs. 1 BGB unzulässig,\nweil sie nicht dem Wohl des Kindes diene.\n\n  Es kommt hinzu, daß die Stellung des Vaters im Adoptionsverfahren unklar ist. Da        71\nihm keine materiellen Rechte eingeräumt sind, ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, ob er Verfahrensbeteiligter ist. Zudem wurde die Vorschrift, die das Vormundschaftsgericht ausdrücklich zu seiner Anhörung verpflichtete, durch das Adoptionsgesetz wieder aufgehoben. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutet darauf\nhin, daß der Gesetzgeber die Anhörung des Vaters bei einer Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter nicht generell für erforderlich hielt, sondern es der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts überlassen wollte, ob es im Interesse des\n\n\n                                         18/27\n\nKindes den Vater anhört (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 58).\n\n  bb) Bei einer Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter ist § 1747 Abs. 2        72\nSatz 1 erster Halbsatz BGB zwar anwendbar. Die darin vorgesehene Möglichkeit, die\nbeantragte Adoption des Kindes durch einen eigenen Antrag auf Ehelicherklärung\noder Adoption zu verhindern, ist aber bei einer Adoption des Kindes durch den Stiefvater nicht geeignet, das Elternrecht des Vaters zu wahren. Denn in solchen Fällen\nwird der Antrag auf Ehelicherklärung oder Adoption in aller Regel keine Aussicht auf\nErfolg haben. Mit einer Einwilligung der Mutter kann nicht gerechnet werden, da sie\ndas Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann erziehen will und dessen Antrag befürwortet. Eine Ersetzung ihrer Einwilligung ist nur auf Antrag des Kindes möglich, kann\nvom Vater also nicht herbeigeführt werden. Zudem wird eine Adoption durch ihn in\ndiesen Fällen nicht dem Kindeswohl dienen, weil das Kind dadurch aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und von seiner Mutter getrennt würde, die es\nvorher betreut und erzogen hat. Dem Vater stehen daher auch bei der Adoption\ndurch den Ehemann der Mutter praktisch keine Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen er die Annahme verhindern oder auch nur eine Abwägung mit seinen Belangen\nherbeiführen könnte. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen der Fremdadoption die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB vorgesehenen Möglichkeiten dem Elternrecht des Vaters hinreichend Rechnung tragen.\n\n  b) Soweit die gesetzliche Regelung hier relevant ist, geht sie über eine bloße Ausgestaltung der elterlichen Befugnisse hinaus. Der weitgehende Eingriff in das Elternrecht des Vaters, der durch sie ermöglicht wird, ist auch nicht durch das Wächteramt\ndes Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG oder durch Grundrechte Dritter gerechtfertigt.\n\n aa) Ob eine Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter überhaupt einen Eingriff in das Elternrecht des Vaters rechtfertigen kann, bedarf hier nicht der\nPrüfung. Zweifel ergeben sich insoweit schon aus der Erwägung, daß die tatsächliche Situation des Kindes durch die Adoption nicht geändert wird, da es weiterhin bei\nseiner Mutter bleibt und von dieser erzogen wird. Die Adoption dient hier nicht dazu,\ndem Kind familiäre Bindungen zu ermöglichen, sondern dazu, seine rechtliche Beziehung zum Vater zu lösen. Seine rechtliche Stellung wird durch die Adoption in der\nRegel nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Im Verhältnis zur Mutter wird sie\nnicht verändert, wenn man davon absieht, daß die Amtspflegschaft entfällt, sofern sie\nvorher noch bestanden hat. Das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zum\nVater ist mit dem Verlust aller sich daraus ergebenden Rechte des Kindes verbunden, insbesondere auch seiner Unterhalts- und Erbansprüche. Im Regelfall dient es\nzudem nicht dem Wohl des Kindes, daß durch die Adoption Umgangsmöglichkeiten\ndes Vaters für die Zukunft völlig ausgeschlossen werden.\n\n Ob es in Einzelfällen ein gewichtiges Interesse daran gibt, die Adoption des Kindes     75\ndurch seine Mutter zu ermöglichen, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es\nzur Wahrung des Kindeswohls nicht erforderlich, die Adoption des nichtehelichen\n\n\n\n                                         19/27\n\nKindes durch seine Mutter generell dadurch zu erleichtern, daß dem Vater keinerlei\nMöglichkeit eingeräumt wird, sein Elternrecht geltend zu machen. Darüber hinaus\nist die Regelung auch im engeren Sinne unverhältnismäßig, weil der Vater seine\nRechtsstellung verliert, ohne daß eine Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes oder seiner Mutter an der Adoption und dem Interesse des Vaters an der Wahrung seiner Vaterstellung zu erfolgen hat.\n\n  bb) Ebensowenig ist es durch überwiegende Belange des Kindes gerechtfertigt,         76\ndem Vater bei der Adoption durch den Ehemann der Mutter praktisch keinerlei Rechte einzuräumen. Auch in diesem Fall ändert sich an der tatsächlichen Situation des\nKindes wenig. Ihm wird nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Bedingungen für seine Entwicklung bietet.\nDie Adoption soll vielmehr dazu dienen, die schon bestehende tatsächliche Situation\nrechtlich abzusichern. Eine solche Absicherung kann im Interesse des Kindes liegen.\nIn der Literatur (vgl. Staudinger-Frank, § 1741 Rdnr. 33 ff. m.w.N.) wie auch in der\nStellungnahme des Kinderschutzbundes wird allerdings darauf hingewiesen, daß\nStiefkindadoptionen häufig nicht unproblematisch sind. Danach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des Kindes dient.\n\n  Unabhängig davon ist die Regelung nicht erforderlich, um eine wünschenswerte Absicherung des Kindes in der Stieffamilie zu erreichen. Einem Interesse des Kindes\ndaran, daß der Stiefelternteil gemeinsam mit dem leiblichen Elternteil Elternverantwortung wahrnimmt, könnte weitgehend durch eine Verbesserung der rechtlichen\nStellung des Stiefelternteils Rechnung getragen werden. Darüber hinaus könnte eine\nStiefkindadoption ohne völliges Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zum\nleiblichen Elternteil erwogen werden. Außerdem würde es für die Wahrung des Kindeswohls ausreichen, wenn die Adoption durch den Ehemann der Mutter nur in den\nFällen ermöglicht würde, in denen die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergibt,\ndaß das Interesse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiegt. Da der Gesetzgeber dem Vater nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt hat, durch Geltendmachung seiner Belange eine solche Abwägung zu erreichen, ist die Regelung auch im\nengeren Sinne unverhältnismäßig.\n\n c) Den dargelegten Bedenken kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen werden. Wortlaut und Zusammenhang der\nRegelung ergeben eindeutig, daß der Gesetzgeber dem Vater bei der Adoption des\nnichtehelichen Kindes durch die Mutter keinerlei Rechte einräumen und ihm bei einer\nAdoption durch Dritte nur die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB genannten\nMöglichkeiten gewähren wollte. Der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Wille wird\ndurch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die verfassungskonforme\nAuslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem\nklar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl.\nBVerfGE 90, 263 <275> m.w.N.).\n\n\n\n                                        20/27\n\n 4. Da § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in dem hier geprüften Umfang schon wegen         79\nVerstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungswidrig ist, bedarf es nicht mehr\nder Prüfung, ob auch andere Verfassungsnormen verletzt sein könnten.\n\n                                         II.\n  1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie beruhen auf der verfassungswidrigen Regelung in § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Die Vormundschaftsgerichte sind jeweils\ndavon ausgegangen, daß der entgegenstehende Wille des Vaters die Annahme nicht\nhindere. Sie haben auch keine Abwägung zwischen den Belangen des Vaters und\ndem Interesse des Kindes an der Adoption vorgenommen.\n\n  2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach verletzen den Beschwerdeführer zu 1) darüber hinaus in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist und\nob das Verfahren vom Verhandlungs- oder vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht\nwird; ebensowenig kommt es auf eine förmliche Beteiligtenstellung an. Der Anspruch\nauf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 89, 381 <390> m.w.N.).\n\n Danach ist der Vater des nichtehelichen Kindes am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Er ist von der Entscheidung in seinem Elternrecht betroffen, unabhängig davon,\nob ihm der Gesetzgeber materielle Rechte in bezug auf die Adoption eingeräumt hat.\nDenn er verliert durch die Adoption seine Stellung als Vater mit allen Rechten und\nPflichten. Insbesondere wird ihm auch die rechtliche Möglichkeit genommen, eine\nUmgangsregelung zu beantragen oder nach § 1711 Abs. 3 i.V.m. § 1634 Abs. 3 BGB\nAuskunft über das Kind zu verlangen.\n\n Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet ist, den\nVater über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2 BGB zu belehren. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör \"vor Gericht\". Danach muß den vom\ngerichtlichen Verfahren materiell Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu\ndem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu dem\nhierauf bezogenen Vortrag anderer Verfahrensbeteiligter zu äußern. Die Belehrung\ndes Vaters durch das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB VIII kann die Anhörung\ndurch das Gericht nicht ersetzen. Abgesehen davon, daß das Jugendamt nur zu einer Beratung des Vaters bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 2\nSatz 2 und 3 BGB verpflichtet ist, nicht aber zu seiner umfassenden Anhörung, ist\nnicht gewährleistet, daß die Äußerung des Vaters dem Gericht vollständig und frei\nvon Wertungen übermittelt wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Jugendamt in aller Regel am Adoptionsverfahren - wie auch in den Ausgangsverfah-\n\n\n                                        21/27\n\nren - in mehreren Funktionen beteiligt ist und deshalb die Anhörung durch ein neutrales Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfGE 83, 24 <36>).\n\n b) Das Vormundschaftsgericht hat seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs       85\ngegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) verletzt. Es hat ihn nicht beteiligt und ihm\nkeine Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt sowie zum Vortrag der anderen\nVerfahrensbeteiligten zu äußern, insbesondere seine Beziehung zu den Kindern aus\nseiner Sicht zu schildern. Er war - für das Gericht erkennbar - nicht einmal vom Jugendamt bei der Erarbeitung der Stellungnahme beteiligt worden.\n\n Die Adoptionsbeschlüsse können auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Adoptionen seien mit dem Ziel angestrebt worden, seinen Umgang mit den Kindern für die Zukunft völlig auszuschließen,\ndieser Ausschluß sei aber dem Wohl der Kinder abträglich. Es läßt sich nicht ausschließen, daß seine Anhörung zu einer anderen Bewertung der Adoptionsvoraussetzungen geführt hätte. Dieser Annahme steht auch der Vermerk des Richters über\ndas spätere Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht entgegen. An einer erneuten\nPrüfung der Adoptionsvoraussetzungen war der Richter durch § 56 e Satz 3 FGG gehindert.\n\n  3. Der Beschwerdeführer zu 2) wird durch die Beschlüsse des Landgerichts und des     87\nOberlandesgerichts und durch die ihnen zugrunde liegende Vorschrift des § 56 e\nSatz 3 FGG nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Weder diese\nVerfassungsnorm noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet einen Anspruch auf einen Instanzenzug gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 89, 381 <390>\nm.w.N.). Die Frage, ob die gesetzliche Regelung insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, als sie eine fachgerichtliche Überprüfung des Adoptionsbeschlusses selbst in solchen Fällen ausschließt, in denen ein materiell Betroffener\nim Adoptionsverfahren überhaupt nicht beteiligt worden ist, kann offen bleiben; denn\nder Beschwerdeführer zu 2) ist vom Vormundschaftsgericht über das Verfahren unterrichtet und angehört worden.\n\n Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19            88\nAbs. 4 GG darin sieht, daß den Einwilligungsberechtigten gegen die Ersetzung ihrer\nEinwilligung der Instanzenzug offensteht, während der Vater des nichtehelichen Kindes keine entsprechende Möglichkeit hat, eine Überprüfung des gegen seinen Willen\nergangenen Adoptionsbeschlusses zu erreichen, richtet sich seine Rüge der Sache\nnach gegen die materiell-rechtliche Regelung über die Rechtsstellung des Vaters. Insoweit wird seinem Anliegen schon durch die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB Rechnung getragen.\n\n                                        D.\n Der festgestellte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, daß § 1747     89\nAbs. 2 Satz 1 und 2 BGB für mit diesem Grundrecht unvereinbar zu erklären ist. Der\nGesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit spätestens bis zum Ende dieser Legisla-\n\n\n                                        22/27\n\nturperiode zu beseitigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind Verfahren über\ndie Adoption eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder deren Ehemann auszusetzen, sofern der Vater nicht in die Adoption einwilligt. Die Rechtskraft der angegriffenen Beschlüsse ist insoweit aufzuheben, als sie einer erneuten Prüfung und\nEntscheidung entgegensteht.\n\n                                         I.\n  1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich    90\nfür nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt\njedoch, wenn der verfassungswidrige Teil der Norm nicht klar abgrenzbar ist, wenn\ndie Verfassungswidrigkeit darin besteht, daß eine Personen- oder Fallgruppe nicht\neinbezogen worden ist, oder wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat,\nden verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 90, 263 <276>).\n\n  Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier schon deshalb aus, weil die Verfassungswidrigkeit der Regelung darin besteht, daß dem Vater bei der Adoption des\nnichtehelichen Kindes nur unzureichende Rechte eingeräumt worden sind. Außerdem stehen dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. So kann er für die Adoption des nichtehelichen Kindes die\nEinwilligung des Vaters vorsehen und den unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten durch eine differenzierende Ausgestaltung der Regelung über die Ersetzung der\nEinwilligung Rechnung tragen. Das Elternrecht schließt aber auch eine Regelung\nnicht von vornherein aus, die dem Vater ein Widerspruchsrecht gibt, das nur unter\nbestimmten Voraussetzungen überwunden werden kann.\n\n Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage unverzüglich mit der Verfassung in    92\nEinklang zu bringen. Wegen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Neuregelung mit der Reform des Kindschaftsrechts erscheint es sachgerecht, ihm hierfür\nhöchstens bis zum Ende der Legislaturperiode Zeit zu gewähren (vgl. BVerfGE 90,\n263 <277>).\n\n 2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen,      93\nsoweit die Entscheidung von dem für verfassungswidrig erklärten Teil der Vorschrift\nabhängt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten und bei Abwägung aller Umstände nicht gerechtfertigt.\n\n  Die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Regelung würde bedeuten, daß            94\nbis zur Neuregelung in einer unbestimmten Zahl von Fällen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vätern und nichtehelichen Kindern unter Verletzung des Elternrechts des Vaters endgültig beendet werden könnte. Gegenüber dieser Folge wiegt\ndas Interesse der betroffenen Kinder daran, bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung von ihrer Mutter oder deren Ehemann adoptiert zu werden, weniger schwer. Sie\nkönnen auch ohne Adoption weiterhin bei der Mutter oder bei der Mutter und deren\nEhemann leben und von diesen betreut und erzogen werden. Soweit der Umgang mit\ndem Vater ihr Wohl gefährdet, kann er schon nach geltendem Recht ausgeschlossen\n\n\n                                        23/27\n\nwerden. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Vaters erscheint es vertretbar, den Kindern die rechtliche Absicherung ihrer Lage, die mit der\nAdoption verbunden wäre, während der Übergangszeit zu versagen.\n\n  Eine vorläufige Regelung der Rechtsstellung des Vaters bei den hier in Frage stehenden Adoptionen durch das Bundesverfassungsgericht, etwa durch Regeln, die in\nder Übergangszeit eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters ermöglichen würden,\nist ebenfalls nicht angezeigt. Sie würde dem Gesetzgeber vorgreifen, ohne daß hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Auch wenn die rechtliche Absicherung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sein kann, ist es den Kindern und den anderen Beteiligten doch zuzumuten, die\ngesetzliche Neuregelung abzuwarten, wenn der Vater der Adoption widerspricht. Die\nMöglichkeit einer Adoption mit Einwilligung des Vaters wird durch die vorliegende\nEntscheidung nicht berührt.\n\n                                          II.\n 1. Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht, so hat das Bundesverfassungsgericht nicht\nnur diese Verletzung festzustellen, sondern auch die angegriffene Entscheidung aufzuheben (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird die angegriffene Entscheidung\nrückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlaß zurückversetzt. Eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere eine\nBegrenzung der Aufhebung in sachlicher, formeller oder zeitlicher Hinsicht, ist aber\nzulässig, wenn die uneingeschränkte Aufhebung zu Rechtsfolgen führen würde, die\ndurch Sinn und Zweck der Verfassungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen und weniger erträglich sind als die teilweise Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 89, 381 <394 f.>).\n\n Für den Fall einer Volljährigenadoption, die unter Verletzung des Anspruchs auf         97\nrechtliches Gehör ausgesprochen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich auf die Beseitigung der\nRechtskraft des Adoptionsbeschlusses zu beschränken ist, weil die am Annahmeverhältnis Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß der durch den Adoptionsbeschluß begründete Status nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die\nVoraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird. Führt die\nNachholung des rechtlichen Gehörs zu dem Ergebnis, daß die Adoption nicht hätte\nausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluß grundsätzlich rückwirkend\naufzuheben (BVerfGE 89, 381 <396 f.>).\n\n  2. a) Die Erwägungen, die dieser Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs zugrunde liegen, gelten ebenso für die Minderjährigenadoption. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die angegriffenen Beschlüsse die\nGrundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Da die\nVerletzung des Elternrechts in der unzureichenden Rechtsstellung des Vaters bei der\n\n\n                                         24/27\n\nAdoption liegt, eine Adoption gegen seinen Willen aber nicht von Verfassungs wegen\ngenerell ausgeschlossen ist, läßt sich ähnlich wie bei einer Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör derzeit noch nicht absehen, ob die Voraussetzungen für eine\nAdoption endgültig zu verneinen sind oder ob die Adoption nach Schaffung einer\nverfassungsmäßigen Regelung ausgesprochen werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch ist daher auf die Beseitigung der Rechtskraft zu beschränken, weil die angenommenen Kinder ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß ihr Status, wie er\ndurch die Adoptionsbeschlüsse begründet wurde, nicht verändert wird, solange noch\nnicht feststeht, ob die Adoptionen aufzuheben sind.\n\n Die Sachen sind an die Vormundschaftsgerichte zurückzuverweisen. Hinsichtlich           99\ndes Beschwerdeführers zu 1) erscheint es angezeigt, die Sache an einen anderen\nRichter zurückzuverweisen.\n\n Durch die Beseitigung der Rechtskraft wird den Vormundschaftsgerichten eine erneute Prüfung und Entscheidung ermöglicht. Sie können noch einmal prüfen, ob die\nAdoption dem Wohl des Kindes dient, und die Beschwerdeführer befragen, ob sie der\nAdoption zustimmen. Soweit die Prüfung ergibt, daß die Entscheidung nicht vor Erlaß\nder gesetzlichen Neuregelung ergehen kann, haben sie die Verfahren bis zu diesem\nZeitpunkt auszusetzen. Dabei werden sie auch zu erwägen haben, ob mit Rücksicht\nauf den offenen Ausgang des Verfahrens eine Umgangsregelung in Betracht kommt.\n\n  b) Soweit die erneute Prüfung später ergibt, daß die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern der\nGesetzgeber nicht eine besondere Übergangsregelung trifft. Anders als bei der Volljährigenadoption (vgl. BVerfGE 89, 381 <397 f.>) überwiegt bei der Minderjährigenadoption regelmäßig das Interesse der Beteiligten daran, daß die Folgen der Aufhebung auf die Zukunft beschränkt werden, wie dies für die familienrechtliche\nAufhebung in § 1764 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Der von den Beschwerdeführern\nmit den Verfassungsbeschwerden angestrebten Erhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum Kind mit dem primären Ziel, die emotionale Vater-Kind-Beziehung\naufrechterhalten oder wieder aufbauen zu können, kommt ohnehin nur für die Zukunft praktische Bedeutung zu. Vermögensrechtlichen Interessen ist bei einer Minderjährigenadoption kein entscheidendes Gewicht beizumessen (vgl. § 1745 Satz 2\nBGB). Vielmehr ist zu bedenken, daß eine Rückabwicklung der verschiedenen\nRechtsfolgen, soweit sie überhaupt möglich ist, zu erheblicher Rechtsunsicherheit\nführen, das Verhältnis zwischen den Beteiligten zusätzlich belasten und sich auf die\nbetroffenen Kinder nachteilig auswirken könnte. Da diesen Nachteilen keine wirklichen Vorteile für die Beschwerdeführer gegenüberstünden, ist die zeitliche Wirkung\nder Aufhebung auf die Zukunft zu beschränken.\n\n\n\n\n                                        25/27\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen begründet sind, haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Das gilt auch für den Beschwerdeführer zu 2), weil er mit seinem eigentlichen Anliegen Erfolg hat.\n\n             Henschel                Seidl                Grimm\n\n               Söllner              Kühling              Seibert\n\n                    Jaeger                           Haas\n\n\n\n\n                                      26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 1995 -\n1 BvR 790/91, 1 BvR 866/92, 1 BvR 540/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/\n                91, 1 BvR 866/92, 1 BvR 540/92 - Rn. (1 - 102), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19950307_1bvr079091.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950307.1bvr079091\n\n\n\n\n                                       27/27\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/03/rs19950307_1bvr079091.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-03-07/1-bvr-790-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1745","ref_norm":"1745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1752","ref_norm":"1752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1764","ref_norm":"1764","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/03/rs19950307_1bvr079091.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/03/rs19950307_1bvr079091.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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