{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19950216_2bvr185294","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950216.2bvr185294","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1995-02-16","aktenzeichen":"2 BvR 1852/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1852/94 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                          über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn W...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Lammer, Kissinger Straße 57, Berlin -\n\ngegen\n\n        a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 167/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1993 - (513) 2 Js 55/91\n           KLs (15/92) -\n\n\nhier: Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 der Richter Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 der Richterin Graßhof\n\n                                 und der Richter Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 16. Februar 1995 beschlossen:\n\n        Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           I.\n 1. Der Beschwerdeführer - ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR -        1\n\n\n\n                                           1/4\n\nwendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung eines\nMannes, der im Jahr 1972 versucht hatte, über die innerdeutsche Grenze aus der\nDDR zu fliehen.\n\n 2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat den Senat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1        2\nund 3 BVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu entbinden. Sie hat dazu erklärt:\n\n \"Ich habe mich während meiner Tätigkeit als Berliner Justizsenatorin sehr nachdrücklich und wiederholt in der Öffentlichkeit und in meinem Amt für den Einsatz und\ndie Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin engagiert. Diese hat die Anklage gegen den\noben genannten Beschwerdeführer erhoben. Auch habe ich mich wiederholt über die\nStrafbarkeit des Mißbrauchs staatlicher Gewalt in der DDR in Vorträgen, Interviews\nund Zeitschriften geäußert. Diese Umstände können meines Erachtens geeignet\nsein, Zweifel an meiner Unbefangenheit entstehen zu lassen.\"\n\n 3. Diese Erklärung ist dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der              4\nJustiz zur Kenntnis gegeben worden.\n\n                                          II.\n Die Selbstablehnung ist begründet.                                                       5\n\n  Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 1 <4>; stRspr). Dies ist hier der Fall.\n\n  Die Richterin war als Justizsenatorin in Berlin unter anderem auch für die Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht\nverantwortlich. Sie hat sich in ihrem Amt engagiert für die Einrichtung und die Wirksamkeit dieser Behörde eingesetzt und bis in die letzte Zeit vor ihrem Amtsantritt als\nRichterin des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen politischen Äußerungen\nzum Ausdruck gebracht, daß sie sowohl die Anordnungen der staatlichen Führung\nder DDR, auf denen die Tötung von sogenannten \"Republikflüchtlingen\" an der innerdeutschen Grenze beruhte, als auch die Ausführung dieser Anordnungen als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die Strafjustiz eine notwendige und für\ndie Rechtskultur wichtige Aufgabe sei (vgl. etwa DtZ 1993, S. 66 ff.). Ihre dieser Auffassung entsprechende Amtsführung als Justizsenatorin prägte in hohem Maße ihr\nBild in der politisch interessierten Öffentlichkeit. Entscheidend kommt hinzu, daß die\nRichterin als Justizsenatorin mit besonderem Nachdruck als Befürworterin derverfassungsrechtlichen These hervorgetreten ist, daß das Verfassungsrecht der Strafverfolgung wegen Taten der in Rede stehenden Art nicht entgegenstehe. Gerade über\ndiese - umstrittene - These wird in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu befinden sein.\n\n\n\n                                          2/4\n\n Eine Besorgnis des Beschwerdeführers, daß die Richterin diese Frage nicht mehr   8\noffen und unbefangen beurteilen werde, ist unter den hier gegebenen Umständen\nnachvollziehbar.\n\n            Böckenförde              Klein              Graßhof\n\n               Kruis               Kirchhof              Winter\n\n                                   Sommer\n\n\n\n\n                                      3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Februar 1995 -\n2 BvR 1852/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Februar 1995 -\n                2 BvR 1852/94 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19950216_2bvr185294.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950216.2bvr185294\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/02/rs19950216_2bvr185294.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-02-16/2-bvr-1852-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/02/rs19950216_2bvr185294.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/02/rs19950216_2bvr185294.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-02-16/2-bvr-1852-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/02/rs19950216_2bvr185294.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:20.923289+00:00"}}