{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950124.1bvr122994","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-01-24","aktenzeichen":"1 BvR 1229/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem nach § 94\nAbs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten unter besonderen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.\n\n\n\n\n                            1/6","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1229/94 -\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n\n                                          über\n\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn F...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Renate Bockwoldt und Partner, Eppendorfer\nLandstraße 48, Hamburg -\n\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1994 - 334 S 123/\n         93 -,\n\n        b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. September 1993 - 37 a\n           C 2102/92 -,\n\n\nhier: Antrag der Frau K...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus-Peter Wassmann, Waitzstraße 3, Hamburg\n-\n\nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                   des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                   der Richter Seidl,\n\n                                   Grimm,\n\n                                   Söllner,\n\n                                   Kühling\n\n                                   und der Richterinnen Seibert,\n\n                                   Jaeger,\n\n                                   Haas\n\nam 24. Januar 1995 beschlossen:\n\n\n\n\n                                              2/6\n\n        Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung\n        eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Antragstellerin ist erfolglos auf Räumung ihrer gemieteten Wohnung verklagt        1\nworden. Der Vermieter hat gegen die Urteile von Amts- und Landgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist der Antragstellerin gemäß § 94 Abs. 3\nBVerfGG zugestellt worden. Die Antragstellerin hat Stellung genommen und beantragt, ihr für ihre Vertretung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts zu bewilligen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor.         2\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit                 3\nBVerfGE 1, 109 <110 f.>) davon aus, daß im Verfahren der Verfassungsbeschwerde\nfür den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung\nder Prozeßkostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozeßkostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil\ndas Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78,\n7 <19>). Sie wird daher nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage\nist, sich selbst zu vertreten.\n\n Für Äußerungsberechtigte im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art.           4\n100 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 25, 295 <296>; 79, 252 <254>).\nDagegen ist für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bislang offen geblieben,\nob die nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Partei des Ausgangsverfahrens Prozeßkostenhilfe erhalten kann (vgl. BVerfGE 1, 433 <438 f.>).\n\n 2. Die Frage ist zu bejahen. Allerdings müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein.\n\n a) Auszugehen ist von dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe: Sie soll verhindern, daß eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird, ihr\nRecht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und\nUnbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347\n<356> m.w.N.).\n\n Dieser Grundsatz beansprucht auch Geltung für den durch die Entscheidung Begünstigten im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG, bei Verfassungsbeschwerden gegen\nzivilgerichtliche Entscheidungen also regelmäßig den Gegner im Ausgangsverfahren. Zwar ist er nicht Beteiligter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im engeren\n\n\n                                          3/6\n\nSinn, denn er kann dem Verfahren nicht beitreten (§ 94 Abs. 5 BVerfGG). Gleichwohl\nkann er vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in seiner Rechtsstellung materiell betroffen sein, weil die Möglichkeit besteht, daß eine ihm günstige\nEntscheidung aufgehoben wird. Das Äußerungsrecht nach § 94 Abs. 3 BVerfGG ist\nihm daher auch verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Er\nmuß sich vor Erlaß der Entscheidung nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur\nRechtslage äußern können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144> m.w.N.).\n\n  b) Das bedeutet jedoch nicht, daß die Prozeßkostenhilfe einem nach § 94 Abs. 3         8\nBVerfGG zur Äußerung Berechtigten allein deshalb zu bewilligen ist, weil er bedürftig\nist und die Verteidigung seiner Rechtsstellung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet nicht eine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende\nAngleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt\nzu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357> m.w.N.). Darüber hinaus ergeben sich Einschränkungen aus den Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.\n\n Ebenso wie bei dem Prozeßkostenhilfegesuch eines Beschwerdeführers ist bei              9\ndem Gesuch eines Äußerungsberechtigten zu berücksichtigen, daß das Verfahren\nkostenfrei ist und außerhalb einer mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang besteht. Hinzu kommen weitere Einschränkungen, die aus der besonderen Stellung des\nÄußerungsberechtigten folgen.\n\n  Danach kommt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erst nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG in Betracht. Denn bis dahin ist\nnoch völlig offen, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wird. Einer Äußerung bedarf es in diesem Stadium nicht.\n\n Auch nach erfolgter Zustellung kann § 119 Satz 2 ZPO nicht entsprechend angewendet werden; denn das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht als Gericht eines höheren Rechtszugs, vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Andererseits kann aus der Zustellung noch nicht geschlossen\nwerden, daß die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n Die Prozeßkostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn eine Stellungnahme zu den in der     12\nVerfassungsbeschwerde erhobenen Rügen aus der Sicht eines vernünftigen Äußerungsberechtigten angezeigt ist. Dies ist grundsätzlich aufgrund einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen, da die Prozeßkostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck eine\nerst beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglichen soll.\n\n  Die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vernünftig und geboten ist,     13\nentscheidet sich grundsätzlich nach den in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen\nAngriffen. Will der Äußerungsberechtigte dazu neue Gesichtspunkte vorbringen, die\nfür die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, kommt eine\n\n\n\n                                         4/6\n\nBewilligung in Betracht. Dabei ist das Vorbringen des Äußerungsberechtigten im Prozeßkostenhilfegesuch zu berücksichtigen. Wird mit dem Gesuch bereits die von einem Rechtsanwalt gefertigte Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde vorgelegt,\nist diese in die Betrachtung einzubeziehen. Wird in einer solchen Äußerung kein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung geleistet, scheidet eine Bewilligung aus.\nGleiches gilt, wenn der Verfassungsverstoß evident ist und die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ersichtlich vorliegen.\n\n  3. Nach diesem Maßstab kann der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt     14\nwerden. In ihrer Stellungnahme fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Entscheidungserheblich für die Verfassungsbeschwerde war die Frage, ob Amts- und\nLandgericht die Bedeutung der Eigentumsgarantie grundsätzlich verkannt hatten. Für\ndie Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG war zu erwägen, ob das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Beweisantrages gestellt und diesen\ndeshalb zu Unrecht abgelehnt hatte. Zu alledem finden sich keine Ausführungen in\nder Äußerung der Antragstellerin. Soweit sie gerügt hat, daß das Vorbringen in der\nVerfassungsbeschwerde von dem Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren abweiche, hat sie dies nicht substantiiert dargelegt.\n\n         Vizepräsident Henschel\n        ist wegen Urlaubs an\n                 der\n                                       Seidl                 Grimm\n          Unterschrift gehindert.\n\n                 Seidl\n\n                Söllner               Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                             Haas\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995 -\n1 BvR 1229/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995 -\n                1 BvR 1229/94 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19950124_1bvr122994.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950124.1bvr122994\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-01-24/1-bvr-1229-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-01-24/1-bvr-1229-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:20.257214+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1995-01-24/1-bvr-1229-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1995-01-24","dockets":["1 BvR 1229/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950124.1bvr122994","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:rs19950124.1bvr122994"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 – 1 BvR 1229/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-01-24/1-bvr-1229-94","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem nach § 94\nAbs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten unter besonderen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.\n\n                            1/6","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/6\n\n        Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung\n        eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/94","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"94","label":"§ 94 BVerfGG","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/119","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"119","label":"§ 119 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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