{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:qs19950209.2bvq000695","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1995-02-09","aktenzeichen":"2 BvQ 6/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvQ 6/95 -\n\n                                 IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                      In dem Verfahren\n\n                                             über\n\n     die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen:\n\n a) der Antragsgegner zu 1. hat dem Landtag des Freistaats Thüringen das Ergebnis seiner Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des\n    Freistaats Thüringen seit 1992 vorzulegen;\n\n b) der Antragsgegner zu 2. hat sich bis zur Vorlage der Prüfungsergebnisse des\n    Antragsgegners zu 1. einer Beratung über den Haushalt des Freistaats Thüringen zu enthalten\n\n\n- Antragsteller:\n                   1.   D i e t l , Peter,\n\n                   2.   F i s c h e r , Dr. Ursula,\n\n\n  3. G e r s t e n b e r g e r , Michael,\n\n                   4. Z i m m e r , Gabriele,\n\n\n                   5. H ö p c k e , Klaus,\n\n\n                   6. K a c h e l , Steffen,\n\n\n                   7. K l a u b e r t , Dr. Birgit,\n\n\n                   8. N e u d e r t , Christiane,\n\n\n                        alle Mitglieder des Thüringer Landtages, alle Arnstädter Straße 51, Erfurt -\n\n\n\n\n                                               1/8\n\n- Antragsgeg-1. Rechnungshof des Freistaats Thüringen, vertreten durch den\nner:\n                    Präsidenten, Burgstraße 1, Rudolstadt,\n\n                 2. Landtag des Freistaats Thüringen, vertreten durch den Präsidenten, Arnstädter Straße 51, Erfurt -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                  Präsidentin Limbach,\n\n                                  Böckenförde,\n\n                                  Klein,\n\n                                  Graßhof,\n\n                                  Kruis,\n\n                                  Kirchhof,\n\n                                  Winter,\n\n                                  Sommer\n\nam 9. Februar 1995 beschlossen:\n\n        Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n                                   Gründe:\n\n Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die Fragen, ob einzelne Abgeordnete des Thüringer Landtages ein verfassungsmäßiges Recht gegenüber dem Landesrechnungshof darauf haben, daß er dem Landtag seinen jährlich zu\nerstellenden Prüfungsbericht vorlegt, und ob sie verlangen können, daß bis zu seiner\nVorlage Haushaltsberatungen im Landtag nicht stattfinden.\n\n                                            I.\n 1. Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen - ThürVerf - vom      2\n25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag unmittelbar zur Haushaltsrechnung, die die Landesregierung nach Art. 102 Abs. 1 Thür-Verf dem Landtag jährlich vorzulegen hat. Nach Art. 103 Abs. 3 ThürVerf überwacht\nder Landesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes sowie die Verwaltung und Verwendung von Landesvermögen und Landesmitteln\ndurch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Das Ergebnis seiner Prüfung übermittelt er gleichzeitig Landtag und Landesregierung. Die Thüringer Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3, zuletzt geändert durch Art. 1 des\n\n\n\n                                            2/8\n\nGesetzes zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung und des Gesetzes\nüber den Thüringer Rechnungshof vom 2. Februar 1994, GVBl. S. 89) bestimmt in\n§ 96, daß der Landesrechnungshof einzelne Prüfungsergebnisse unverzüglich den\nzuständigen Stellen und bei grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung\nauch dem Minister der Finanzen mitzuteilen hat. Gemäß § 97 Abs. 1 LHO faßt der\nLandesrechnungshof das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der\nHaushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, und leitet diese dem Landtag und der\nLandesregierung zu. In den Bemerkungen sind insbesondere nicht ordnungsgemäße Abrechnungen, die Nichtbeachtung geltender Vorschriften und Grundsätze, Beanstandungen aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit\nund Empfehlungen für zukünftige Maßnahmen mitzuteilen (§ 97 Abs. 2 LHO).\n\n  2. Die Antragsteller sind Mitglieder der PDS-Fraktion des Thüringer Landtages. Sie     3\ntragen vor, der Landesrechnungshof habe dem Landtag lediglich 1993 einen auf das\nJahr 1991 bezogenen Bericht übergeben. Seitdem beeinträchtige der Landesrechnungshof die Antragsteller in ihrem Recht, das Prüfungsergebnis über die Haushaltsund Wirtschaftsführung des Freistaats Thüringen zu erfahren. Der Landtag habe die\nPrüfungsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 102 Abs. 2 ThürVerf zu\nseinen Haushaltsberatungen heranzuziehen und deren Empfehlungen für die Zukunft gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 4 LHO zu hören. Ohne die Prüfungsberichte sei eine\nsachgemäße Beratung des Landeshaushalts 1995 nicht möglich. Da der Landtag ungeachtet dieser Einwendungen der Antragsteller mit den Beratungen des Haushaltsund Finanzausschusses beginne und den Haushaltsplan am 10. März 1995 beschließen wolle, sei die beantragte einstweilige Anordnung geboten. Ein nach nicht sachgerechter Beratung zustandegekommener Haushaltsplan bedrohe den Freistaat\nThüringen mit schweren und möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteilen, wie Mindereinnahmen und unnötigen Mehrausgaben.\n\n Der Landesrechnungshof hat in einer Presseverlautbarung vom 7. Februar 1995             4\nmitgeteilt, er wolle seine Bemerkungen dem Landtag noch rechtzeitig vor Abschluß\nder Haushaltsberatungen, voraussichtlich am 28. Februar 1995, zuleiten.\n\n                                          II.\n Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.                                         5\n\n Das Bundesverfassungsgericht ist für das vorliegende Verfahren nach Art. 93             6\nAbs. 1 Nr. 4 GG, §§ 13 Nr. 8, 71 f. BVerfGG zuständig, weil der Thüringer Verfassungsgerichtshof noch nicht eingerichtet ist. In einem Streitfall kann es - auch schon\nvor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <442>; 27,\n152 <156>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln (§ 32\nAbs. 1 BVerfGG). Eine einstweilige Anordnung darf dann nicht ergehen, wenn sich\ndas in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet erweisen würde (BVerfGE 89, 38 <43 f.>; stRspr). Dies ist hier der Fall.\n\n\n\n                                          3/8\n\n  1. Soweit die Antragsteller beantragen, dem Landesrechnungshof aufzugeben, dem        7\nLandtag das Ergebnis seiner Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaats Thüringen seit 1992 vorzulegen, kann die einstweilige Anordnung\nnicht ergehen, weil ein Organstreit gegen den Antragsgegner zu 1. unzulässig wäre.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Landesrechnungshof in einem Organstreitverfahren überhaupt Antragsgegner sein kann (dafür z.B. Kl. Stern: Kommentar zum\nBonner Grundgesetz, Zweitbearbeitung Art. 93/März 1982, Art. 93 Rn. 98 m.w.N.\nund Kl. Vogel/P. Kirchhof, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Zweitbearbeitung Art. 114/März 1973, Art. 114 Rn. 179; dagegen z.B. Th. Maunz, in: Th. Maunz/\nG. Dürig (Hg.): Grundgesetz, Stand 1994, Art. 114 Rn. 26 und G. Ulsamer in:\nTh. Maunz/B. Schmidt-Bleibtreu u.a.: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand\n1993, § 63 Rn. 8). Den Antragstellern fehlt jedenfalls die nach § 71 Abs. 1 Nr. 3\nBVerfGG erforderliche Antragsbefugnis.\n\n a) § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG macht die Befugnis zur Einleitung eines Verfassungsstreits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG daon abhängig, daß die im Gesetz genannten\nAntragsteller \"durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind\". Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein\nAntragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers\ndurch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar\ngefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 <324>; 62, 194 <201>; 85, 353 <358>; 88, 63\n<67 f.>; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).\n\n  Die subsidiäre Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1        9\nNr. 4 GG dient dazu, einen lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz für alle verfassungsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der Länder zu gewährleisten. Dieser ist\ndann erreicht, wenn den am Verfassungsleben in einem Land Beteiligten gegen alle\nVerletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte der Rechtsweg offensteht\n(vgl. BVerfGE 4, 375 <377>; 60, 319 <326>). Demgemäß ist es mit dieser Bestimmung vereinbar, wenn § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG den Antragstellern die Geltendmachung von Rechten des Organs oder Organteils, dem sie angehören, im Landesorganstreit verwehrt. Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen\nBundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 <358>; 88, 63 <68>; BVerfG, Beschluß vom\n27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 6).\n\n b) Eigene Rechte, deren Verletzung die Antragsteller hier geltend machen könnten,     10\nbestehen nicht.\n\n aa) Art. 102 Abs. 2, 103 Abs. 3 Satz 3 ThürVerf geben - soweit sie Rechte begründen - lediglich dem Landtag selbst einen Anspruch auf Übermittlung der jährlichen\nPrüfberichte des Landesrechnungshofes, nicht aber dem einzelnen Abgeordneten.\nDas ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen. Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Berichte an den Land-\n\n\n\n                                         4/8\n\ntag kann deshalb auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen\nSicherung der in einem künftigen Organstreit geltend zu machenden eigenen Rechte\ndes Abgeordneten ausgesprochen werden.\n\n  Art. 102 Abs. 2 und 103 Abs. 3 Satz 3 ThürVerf benennen lediglich den Landtag als   12\nEmpfänger der Berichte des Landesrechnungshofes. Die Informationsrechte der einzelnen Abgeordneten sind an anderer Stelle in Art. 53 Abs. 2, 67 ThürVerf ausdrücklich geregelt.\n\n Auch lassen sich die Zuständigkeiten des Parlaments nicht als ein Bündel inhaltsgleicher Kompetenzen der Abgeordneten verstehen. Das Parlament ist nicht lediglich\ndie Summe seiner Mitglieder; es ist selbst Organ und als solches Inhaber originärer\nKompetenzen. Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes\nim Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als Verfassungsorgan (Art. 45 Satz 3\nThürVerf) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 <316>;\n56, 396 <405>; 80, 188 <217>). Das Parlament nimmt die ihm von der Verfassung\nzugewiesenen Aufgaben und Befugnisse allerdings nicht losgelöst von seinen Mitgliedern wahr. Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Parlaments, seinen\nVerhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 <217 f.>).\nDieses Recht auf Mitwirkung an der Arbeit des Parlaments, das insbesondere auch\ndie Behandlung des Haushaltsplans umfaßt (vgl. BVerfGE 45, 1 <38>; 70, 324\n<353>), begründet jedoch ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Abgeordneten und dem Parlament, nicht zwischen den Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen (vgl. für das Verhältnis zur Bundesregierung BVerfGE 90,\n286 <343>; für Art. 110 GG offengelassen in BVerfGE 70, 324 <352 f.>).\n\n Die jährlichen Prüfungsberichte des Rechnungshofs stellen wegen ihrer zukunftsgerichteten Inhalte gemäß §§ 90 Nr. 4, 97 Abs. 2 Nr. 4 LHO für den einzelnen Abgeordneten nicht nur eine wichtige Informationsquelle für seine Entlastungsentscheidung nach Art. 102 Abs. 3 ThürVerf dar; sie können auch für seine Mitwirkung an den\nBeratungen des Haushaltsplans nützlich sein. Gleichwohl hat er aus Art. 102 Abs. 2,\n103 Abs. 3 Satz 3 ThürVerf gegenüber dem Landesrechnungshof kein eigenes Recht\nauf ihre Übermittlung an den Landtag.\n\n bb) Auch der durch Art. 53 ThürVerf gewährleistete verfassungsrechtliche Status      15\ndes Abgeordneten enthält kein Recht des einzelnen Abgeordneten auf Vorlage der\nPrüfungsberichte an den Landtag.\n\n  Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des        16\nAbgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 67, 100 <129>; 70, 324 <355>; 80,\n188 <218>; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern,\nin: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989\nS. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/\nP. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f.\n\n\n                                        5/8\n\nRn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung\nfür bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.\nEr betrifft die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen (vgl. BVerfGE 13,\n123; 57, 1), das Aktenvorlagerecht von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE\n67, 100) und die Einsichtnahme in die Begründung bestimmter Haushaltsansätze\n(vgl. BVerfGE 70, 324 <356>).\n\n  Art. 53 Abs. 2 und Art. 67 ThürVerf räumen dem einzelnen Abgeordneten zwar ein        17\nInformationsrecht gegenüber der Regierung in begrenztem Umfang mit Bezug zu\nkonkreten Sachfragen ein. Nach Art. 67 Abs. 2 ThürVerf kann ein Abgeordneter von\nder Regierung über das Recht zur parlamentarischen Anfrage hinaus nur dann Informationen verlangen, wenn er Mitglied eines Landtagsausschusses ist und die verlangten Informationen zu dessen Beratungsgegenstand in Beziehung stehen. Ein\nRecht jedes einzelnen Abgeordneten darauf, daß der Landesrechnungshof dem\nLandtag die jährlichen Prüfungsberichte übermittelt, ist daraus aber - wie auch sonst\naus der Verfassung - nicht zu entnehmen.\n\n 2. Soweit die Antragsteller beantragen festzustellen, daß der Landtag sich bis zur     18\nVorlage der Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes einer Beratung über\nden Haushalt zu enthalten habe, fehlt ihnen ebenfalls die Antragsbefugnis. Ein in einem künftigen Organstreit zu verfolgendes und durch die beantragte einstweilige Anordnung zu sicherndes eigenes Recht des Abgeordneten, daß Haushaltsberatungen\nnur stattfinden, wenn dem Landtag die Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes\nvorliegen, besteht nicht.\n\n  Zwar kommt es in einer parlamentarischen Demokratie entscheidend darauf an,           19\ndaß sowohl jede Fraktion als auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen\nüber die Verwendung der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung\nüber den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 <38>). Hierzu bedarf es auch einer umfassenden Information der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70,\n324 <353 und 355>). Welche Informationsrechte sich für den einzelnen Abgeordneten daraus auch ergeben mögen, jedenfalls kann er nicht verlangen, daß die Haushaltsberatungen bis zur Vorlage der Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes\naufgeschoben werden.\n\n  Dies folgt hier schon daraus, daß der Haushaltsplan nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1        20\nThürVerf vor Beginn der Rechnungsperiode durch das Haushaltsgesetz festzustellen\nist. Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane sind daher verpflichtet, daran mitzuwirken, daß der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. BVerfGE 45, 1 <33>). Nur so kann der\nVorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive gewahrt werden (vgl.\nBVerfGE 66, 26 <38>). Das Hinausschieben der Haushaltsberatungen würde in Thüringen einen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden etatlosen\nZustand noch weiter verlängern.\n\n\n\n\n                                         6/8\n\n                                     III.\nDie Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.              21\n\nLimbach Böckenförde Klein\n\nGraßhof Kruis Kirchhof\n\n             Limbach             Böckenförde             Klein\n\n             Graßhof                Kruis               Kirchhof\n\n                   Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                      7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 1995 -\n2 BvQ 6/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 1995 - 2 BvQ 6/\n                95 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/qs19950209_2bvq000695.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:qs19950209.2bvq000695\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-02-09/2-bvq-6-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-02-09/2-bvq-6-95","retrieved":"2026-07-10 10:41:20.753970+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1995-02-09/2-bvq-6-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1995-02-09","dockets":["2 BvQ 6/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:qs19950209.2bvq000695","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:qs19950209.2bvq000695"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.02.1995 – 2 BvQ 6/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-02-09/2-bvq-6-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/71","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"71","label":"§ 71 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/110","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"110","label":"Art 110 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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