{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19950426_1bvl001994","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:ls19950426.1bvl001994","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1995-04-26","aktenzeichen":"1 BvL 19/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Ausschluß schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom\nGesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n\n\n\n                             1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvL 19/94 -\n\n- 1 BvR 1454/94 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n\n I. zur verfassungsrechtlichen Prüfung\n\n    des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO)\n\n    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 28. Juli\n    1994 - N 39/91 -\n\n- 1 BvL 19/94 -,\n\n     II. über die Verfassungsbeschwerde\n\n\nder D... AG,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Luther & Partner, Hardenbergstraße 12, Berlin -\n\n        1. unmittelbar\n\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Dresden vom 29. Juni 1994 - 2 T\n         0261/94 -,\n\n        b) den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 14. März 1994 - 35 N\n           057/91 -,\n\n        2. mittelbar\n\ngegen       § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO\n\n- 1 BvR 1454/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                 der Richter Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n\n                                        2/14\n\n                                 und der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger,\n\n                                 Haas\n\nam 26. April 1995 beschlossen:\n\n        § 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung\n        - Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1185) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n Vorlage und Verfassungsbeschwerde betreffen den Ausschluß verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin.\n\n                                           I.\n 1. In der Deutschen Demokratischen Republik wurden am 1. Januar 1976 die Konkursordnung und die Vergleichsordnung, die in der Bundesrepublik in Kraft blieben,\ndurch ein einheitliches Insolvenzverfahrensrecht ersetzt, das zuletzt in der Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 6. Juni 1990 (GBl. I S. 285) geregelt war.\nDiese blieb als Bundesgesetz unter der Bezeichnung Gesamtvollstreckungsordnung\n(GesO) mit näheren Maßgaben auch nach dem Beitritt für das Gebiet der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik in Kraft (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages) und gilt nunmehr in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185).\n\n 2. In dem Gesamtvollstreckungsverfahren hat nach dessen Eröffnung der Verwalter       3\nein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen\n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GesO). In dieses hat er angemeldete Forderungen und sonstige\nRechte nach einem Prüfungstermin im Umfang des Anerkenntnisses aufzunehmen\nund den Anmeldenden mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 GesO). Für den Fall, daß ein\nGläubiger die vom Gericht im Eröffnungsbeschluß festgelegte Frist zur Anmeldung\nder Forderungen (Anmeldefrist, § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO) versäumt hat, bestimmt die\nGesamtvollstreckungsordnung:\n\n                                        § 14\n\n                        Verspätet angemeldete Forderungen                              4\n\n (1) Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmel-        5\n\n\n                                        3/14\n\ndungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn\ndie Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Nach Bestätigung des\nVerteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter Forderungen nicht mehr zulässig.\n\n (2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht anerkannte Forderungen sind        6\nmit dem Hinweis zurückzugeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamtvollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen den Schuldner geltend\ngemacht werden kann.\n\n                                         II.\n 1. Dem Vorlageverfahren 1 BvL 19/94 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:              7\n\n Das Kreisgericht Chemnitz-Stadt eröffnete durch Beschluß vom 23. September             8\n1991, berichtigt durch Beschluß vom 23. Dezember 1991, die Gesamtvollstreckung\nüber das Vermögen der Firma S. GmbH i.A. L.. Nach dem Eröffnungsbeschluß waren\nForderungen bis spätestens 15. November 1991 bei dem Verwalter anzumelden.\nTermin zur Prüfung der Forderungen wurde auf den 28. November 1991 festgesetzt.\n\n Eine Hauptgläubigerin, die D. AG, die zugleich die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1454/94 ist, meldete am 28. Oktober 1991 beim Verwalter eine Forderung aus Kreditverträgen gegen die Schuldnerin in Höhe von 893.642,80 DM nebst\nZinsen an.\n\n Mit am 11. Januar 1993 beim Verwalter eingegangenem Schreiben meldete die D.          10\nAG eine weitere Forderung aus Kreditverträgen in Höhe von 2.878.399,32 DM nebst\n68.840,28 DM Zinsen an. Der Verwalter lehnte die nachträgliche Aufnahme dieser\nverspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis unter Hinweis auf\nden Fristablauf ab. Danach fand am 20. April 1993 ein weiterer Termin zur Prüfung\nangemeldeter Forderungen statt.\n\n Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, zu veranlassen, daß ihre verspätet   11\nangemeldete Forderung in das Verzeichnis aufgenommen und geprüft werde. Gründe für die verspätete Anmeldung der Forderung nannte sie trotz Aufforderung des\nAmtsgerichts nicht.\n\n 2. Das Amtsgericht hat die Entscheidung über die Zulassung der am 11. Januar          12\n1993 beim Verwalter angemeldeten Forderung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgeegt, ob § 14 GesO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müßte es die Zulassung der Forderung zur Prüfung verweigern, weil die Verspätung nicht entschuldigt sei. Diese Bestimmung sei jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie widerspreche insbesondere der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie dem Gebot der\nGleichbehandlung aus Art. 3 GG.\n\n Die Eigentumsgarantie werde verletzt, weil der vollständige Ausschluß der Forde-      14\n\n\n\n                                        4/14\n\nrung außer Verhältnis zum angestrebten Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens\nstehe. Zumindest bei Kapitalgesellschaften gehe durch deren anschließende Löchung im Handelsregister die Forderung bei einem Ausschluß ihrer Prüfung im Gesamtvollstreckungsverfahren insgesamt unter. Nach überwiegender Ansicht diene\ndie Ausschlußfrist des § 14 GesO allein der Verfahrensbeschleunigung. Hierfür sei\nsie aber nicht erforderlich. Denn die Prüfung von Forderungen sei noch bis kurz vor\ndem Schlußtermin möglich, ohne daß das Gesamtvollstreckungsverfahren verzögert\nwerde. Die Vorschrift sei darüber hinaus nicht geeignet, ihren weiteren Zweck zu erreichen, das Verfahren zu vereinfachen. Eine personelle Entlastung der Gerichte trete in der Praxis nicht ein, weil in jedem Einzelfall die Entschuldigung der Versäumung\nder Anmeldefrist zu untersuchen sei. Das Argument, die Gläubiger des ersten Prüfungstermins könnten darauf vertrauen, nunmehr würden nur noch Forderungen zur\nPrüfung zugelassen, deren verspätete Anmeldung entschuldigt sei, rechtfertige den\nEingriff in das Eigentumsrecht nicht.\n\n  § 14 GesO stehe im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung. Die unterschiedliche Behandlung der Gläubiger von Ost- und von Westschuldnern sei willkürlich. Während im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung aufgrund von\n§ 14 GesO eine frühe Ausschlußfrist gelte, habe der Gläubiger im Geltungsbereich\nder Konkursordnung einen Ausschluß von der Prüfung frühestens nach Ablauf der\nFrist des § 152 KO und damit im Regelfall erst im Verteilungsverfahren und somit\nnach dem Schlußtermin zu befürchten.\n\n 3. a) Das Bundesministerium der Justiz, das namens der Bundesregierung Stellung         16\ngenommen hat, hält § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO für verfassungsgemäß.\n\n Die Vorschrift sei zur Gewährleistung eines beschleunigten Insolvenzverfahrens geboten. Sie sei hierfür geeignet und erforderlich. Die Regelung wirke sich für den einzelnen Gläubiger nicht übermäßig belastend aus. Er werde mit seiner Forderung nur\ndann ausgeschlossen, wenn er vorwerfbar am Gesamtvollstreckungsverfahren nicht\nrechtzeitig mitgewirkt habe. Die Forderung gehe indessen nicht unter. Der Gläubiger\nkönne immer noch gegen den Schuldner vollstrecken, wenn dieser nach Beendigung\ndes Gesamtvollstreckungsverfahrens zu neuem Vermögen gelangt sei.\n\n Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Präklusionswirkung für den Gläubiger sei allerdings eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO\ndahin geboten, daß ungeachtet der schuldhaft verspäteten Anmeldung der Aufnahme der Forderung in das Vermögensverzeichnis zuzustimmen sei, sofern festgestellt\nwerden könne, daß dadurch das Gesamtvollstreckungsverfahren nicht verzögert\nwerde.\n\n Die Ungleichbehandlung, die darin liege, daß in den alten Bundesländern die Konkursordnung und im Beitrittsgebiet die Gesamtvollstreckungsordnung gilt, sei schon\ndeshalb gerechtfertigt, weil ein neues Insolvenzrecht auch für die alten Bundesländer\nhabe geschaffen werden müssen. Es handele sich ohnehin um eine Übergangslösung, die nur bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 am 1.\n\n\n                                         5/14\n\nJanuar 1999 fortgelte. Die gespaltene Rechtslage sei sachlich gerechtfertigt, weil die\nWirtschaft auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik in eine\nfunktionierende Marktwirtschaft habe überführt werden müssen und hierfür beschleunigt und straff zu führende Insolvenzverfahren erforderlich seien.\n\n b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz tritt den Ausführungen des Bundesministeriums der Justiz bei.\n\n c) Die D. AG hat eine Stellungnahme abgegeben, die inhaltlich ihrer nachstehend         21\nwiedergegebenen Verfassungsbeschwerde entspricht.\n\n                                         III.\n 1. Der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1454/94 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n Das Kreisgericht Dresden-Stadt eröffnete durch Beschluß vom 8. Januar 1992 über         23\ndas Vermögen der Sächsischen I. GmbH i.A. die Gesamtvollstreckung. Forderungen\nwaren bis zum 6. März 1992 beim Verwalter anzumelden, Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde auf den 25. März 1992 festgesetzt.\n\n Die Beschwerdeführerin meldete mit Schriftsatz vom 3. März 1992, in Dresden zur         24\nPost gegeben am 4. März 1992, eine Forderung aus Altkrediten in Höhe von\n53.674.678,59 DM nebst 8.347.530,72 DM Zinsen an. Das Schreiben ging dem Verwalter am 9. März 1992 zu. Dieser lehnte die Berücksichtigung der Forderung wegen\nder Fristversäumnis ab.\n\n Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 meldete die Beschwerdeführerin weitere Forderungen in Höhe von 7.697.640,13 DM an. Der Verwalter lehnte die nachträgliche Aufnahme auch dieser Forderungen in das Gläubigerverzeichnis wegen verschuldeter\nVersäumung der Anmeldefrist ab.\n\n Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, der Aufnahme der mit Schreiben             26\nvom 3. März 1992 und vom 15. Juni 1993 angemeldeten Forderungen in das vorläufige Vermögensverzeichnis zuzustimmen und die Prüfung dieser Forderungen durch\nden Verwalter anzuordnen. Die verspätete Anmeldung der Forderung über\n7.697.640,13 DM begründete sie damit, sie habe die Höhe dieser Forderung erst mit\nerheblichem Verwaltungsaufwand ermitteln müssen.\n\n  2. Das Amtsgericht wies den Verwalter an, die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 1992 angemeldete Forderung aus Darlehen in Höhe von\n53.674.678,59 DM nebst Zinsen in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Den\nAntrag, den Verwalter anzuweisen, die mit Schreiben vom 15. Juni 1993 nachgemeldete Forderung in Höhe von 7.697.640,13 DM ebenfalls in die Gesamtvollstreckungstabelle aufzunehmen, wies das Amtsgericht zurück.\n\n Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem Landgericht erfolglos:                28\n\n Die Beschwerdeführerin habe die verspätete Anmeldung vom 15. Juni 1993 ver-             29\n\n\n                                         6/14\n\nschuldet. Die von ihr vorgetragenen Erschwernisse, die konkrete Höhe der Forderung zu ermitteln, entschuldigten sie nicht. Diese Schwierigkeiten hätten sie nicht hindern können, ihre Forderung innerhalb der Frist dem Grunde und einer etwaigen Höhe nach anzumelden.\n\n § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Sinn             30\nder Vorschrift sei nicht unklar. Sie bezwecke ein beschleunigtes und effektives Gesamtvollstrekkungsverfahren, das nicht durch zu viele Prüfungstermine belastet werden solle. Der Beschleunigungszweck sei ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1\nGesO nicht erreichbar. Jede verspätete Anmeldung zwinge das Gericht und den Verwalter zu weiteren Ermittlungen und Maßnahmen, die einen Schlußtermin erheblich\nverzögern könnten. Deshalb müsse durch eine Ausschlußfrist die Gesamtheit aller zu\nprüfenden Forderungen baldmöglichst feststehen. Insoweit begrenze die Vorschrift\nauch den Grundsatz der Beteiligung aller Gläubiger an der Gesamtvollstreckung. Zugleich ergebe sich als weiterer Zweck der Vorschrift, dem Gericht und dem Verwalter\nzusätzliche Arbeit wegen verschuldet verspäteter Anmeldung zu ersparen.\n\n Mit Ablauf der Anmeldefrist und spätestens nach dem Prüfungstermin bestehe für            31\ndie anderen Gläubiger ein schützenswertes Vertrauen darauf, daß weitere Forderungen nur noch bei Entschuldigung einer verspäteten Anmeldung zuzulassen seien.\n\n  Der Beschleunigungszweck rechtfertige es, in das Grundrecht auf Eigentum an der          32\nForderung des verspätet anmeldenden Gläubigers einzugreifen. Der Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit sei gewahrt. Das Gebot, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu\nbeschleunigen und dem Gericht und dem Verwalter die Arbeit zu erleichtern, aber\nauch der Vertrauensschutz der anderen Gläubiger hätten ein so erhebliches Gewicht,\ndaß sie den faktischen Verlust von Grundrechten erlaubten. Der Ausschluß sei auch\nerforderlich, weil nur durch diesen Druck auf die Gläubiger das Verfahren zügig und\nohne unnötige Verzögerung durchzuführen sei. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt könnten die Gläubiger im Regelfall ihre Rechte ohne Probleme wahrnehmen. Das\nGericht habe im Eröffnungsbeschluß eine angemessene Frist für die Anmeldung von\nForderungen zu setzen. Der Verwalter müsse nach § 6 Abs. 3 GesO den ihm bekannten Gläubigern den Eröffnungsbeschluß ohne Aufforderung zusenden. Der Ausschluß sei dem Gläubiger zumutbar. Die Anforderungen, die an die Einhaltung der\nAnmeldefrist gestellt würden, seien nicht überspannt.\n\n § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren gegenüber Gläubigern\nim Konkursverfahren beruhe auf sachlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe die Gesamtvollstreckung als ein einfaches und zügiges Verfahren zur Abwicklung der Insolvenzen im Beitrittsgebiet übernommen. Er sei unter den Bedingungen der Wiedervereinigung nicht verpflichtet gewesen, das System der Konkursordnung im Gebiet der\nneuen Bundesländer einzuführen.\n\n Eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Aufnahme des weiteren Tatbestandsmerkmals \"keine Verzögerung\" sei nicht angezeigt. Ei-\n\n\n                                          7/14\n\nne solche Auslegung wäre durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Eine Auslegung gegen den Wortlaut sei nur zulässig, wenn sie mit dem Gesetzeszweck zu\nvereinbaren sei. Dies sei hier nicht der Fall.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Ihre verspätet angemeldete Forderung sei ein vermögenswertes Recht im Sinne            36\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den angegriffenen Entscheidungen könne sie ihre Forderung endgültig nicht mehr durchsetzen und verliere sie damit.\n\n  § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO beschränke das Eigentumsrecht unverhältnismäßig. Die          37\nSchwere des Eingriffs stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen. Die Regelung führe nicht zur Beschleunigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Regelmäßig sei der Verwalter ohnehin nicht in der Lage, rechtlich oder tatsächlich schwierigere Forderungen bis zum Prüfungstermin auf ihre Berechtigung hin zu\nüberprüfen. Diese bestreite er in dem Termin zunächst vorläufig und erkenne sie\nhäufig erst nach mehreren Monaten oder Jahren an. Wollte § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO\ntatsächlich das Verfahren beschleunigen, dann hätte auch der Verwalter verpflichtet\nwerden müssen, die Forderungen der Gläubiger bis zu dem Prüfungstermin abschließend zu prüfen.\n\n  Darüber hinaus werde das Verfahren nur in Ausnahmefällen durch die Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen verzögert. Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erstrecke sich regelmäßig über mehrere Jahre, während derer der Verwalter\nZeit habe, verspätet angemeldete Forderungen zu prüfen. Soweit nach Auffassung\ndes Verwalters Forderungen unverschuldet verspätet angemeldet worden seien, seien diese ohnehin in einem späteren Termin zu prüfen; es könne das Verfahren nicht\nverzögern, wenn dabei auch andere verspätet angemeldete Forderungen geprüft\nwürden.\n\n  Das Gesamtvollstreckungsverfahren finde im Interesse aller Gläubiger statt; es habe den Zweck, Gläubiger der gleichen Rangklasse gleichmäßig zu befriedigen.\nSchon aus diesem Grunde könne der Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung den\nschweren Eingriff in das Eigentum des Gläubigers nicht rechtfertigen. Tatsächlich erspare der Ausschluß unentschuldigt verspätet angemeldeter Forderungen auch keine Arbeit. Sowohl dem Verwalter als auch dem Gericht sei es zuzumuten, einen generellen Prüfungstermin für verspätet angemeldete Forderungen abzuhalten, zumal\nin der Regel ohnehin kurz vor Abschluß des Verfahrens noch ein Termin stattfinde, in\ndem die nach Auffassung des Gerichts unverschuldet nachgemeldeten Forderungen\ngeprüft und gegebenenfalls in das Verzeichnis aufgenommen würden.\n\n Bei den anderen am Verfahren beteiligten Gläubigern könne sich vor Abschluß des        40\nVerfahrens kein schützenswertes Vertrauen auf eine zu erwartende Quote bilden.\n\n Unhaltbar sei die Auffassung des Landgerichts, nur der Druck des totalen Verlustes     41\nder Forderung gewährleiste deren fristgemäße Anmeldung. Der Gesetzgeber habe\n\n\n                                         8/14\n\nweder bei der Konkursordnung noch bei der Insolvenzordnung eine Ausschlußfrist\naus solchen Gründen für erforderlich gehalten. Der notwendige Druck könne auch\nauf andere Weise bewirkt werden, die den betroffenen Gläubiger geringer belaste.\nBeispielsweise könnte eine Pflicht zur Kostentragung mit entsprechend erhöhten Gebühren für einen nachträglichen Prüfungstermin den Gläubiger zu entsprechender\nSorgflt anhalten.\n\n § 14 Abs. 1 GesO verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.              42\nGläubiger in den alten Bundesländern sähen sich einer Rechtsverkürzung durch die\nverspätete Anmeldung von Forderungen nicht ausgesetzt. Die ohnehin schon durch\ndie Wiedervereinigungswirren in starkem Maße verunsicherten und überforderten\nGläubiger in den neuen Bundesländern, die sich bar jeder Erfahrung im Insolvenzrecht mit einer im Schnellverfahren überarbeiteten Gesamtvollstreckungsordnung\nkonfrontiert sähen und aufgrund der vielen Aufspaltungen der ehemaligen volkseigenen Wirtschaftseinheiten ihre Schuldner teilweise gar nicht mehr kennten oder wiederfänden, müßten innerhalb kaum zumutbarer Zeiträume ihre Forderungen anmelden, um diese nicht endgültig zu verlieren. Für diese Ungleichbehandlung gebe es\nkeine rechtfertigenden Gründe. § 14 Abs. 1 GesO sei zumindest verfassungskonform\ndahin auszulegen, daß eine verspätete Anmeldung von Forderungen allenfalls im\nFalle erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zu einem Ausschluß der Forderung\nvon dem Verfahren führen dürfe. Weil diese weite Auslegung der Norm über den\nWortlaut hinaus jedoch nicht zulässig sein dürfte, sei die Vorschrift als verfassungswidrig zu verweren.\n\n § 14 Abs. 1 GesO widerspreche dem Gebot klarer und bestimmter Gesetze. Der                43\nVorschrift lasse sich der vom Landgericht behauptete Beschleunigungszweck nicht\nbeimessen. Die Gesamtvollstreckungsgerichte legten § 14 Abs. 1 GesO, insbesondere den Verschuldensmaßstab, völlig unterschiedlich aus.\n\n                                          B.\n § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.                                44\n\n                                           I.\n 1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist in erster Linie an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG   45\nzu messen. Die Forderung eines Gläubigers aus Darlehen, die er im Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner geltend macht, fällt in den Schutzbereich dieses Freiheitsrechts (vgl. BVerfGE 89, 1 <6> m.w.N.).\n\n 2. § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO greift in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG       46\nein.\n\n Im Gesamtvollstreckungsverfahren werden die Möglichkeiten nachhaltig beschränkt, die Forderung im Wege der Einzelvollstreckung durchzusetzen. Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verlieren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO ihre Wirksamkeit; während des\n\n\n                                          9/14\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens ist der Gläubiger an Maßnahmen der Einzelvollstreckung gehindert. Nach Abschluß des Verfahrens kann er wegen seiner Forderung nur unter den Beschränkungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO vollstrecken, also nur, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem\nVermögen gelangt. Diese Beschränkung ist auch dem Gläubiger auferlegt, der mit\nseiner Forderung wegen verspäteter Anmeldung vom Gesamtvollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist, also dort keine Befriedigung findet (vgl. § 14 Abs. 2 GesO).\nHandelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nwie in den beiden Ausgangsverfahren, so wird diese durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und nach Abschluß des Verfahrens auf Antrag der zu Liquidatoren gewordenen Geschäftsführer\n(§§ 74 Abs. 1, 78 GmbHG) oder von Amts wegen (§ 2 Abs. 1 LöschG) im Handelsregister gelöscht. Eine Vollstreckung ist damit, von dem Fall der Nachtragsliquidation\nabgesehen, nicht mehr möglich.\n\n  Der Umstand, daß die Forderung danach bestehen bleibt, ändert nichts daran, daß         48\nein Eingriff vorliegt. Der Gläubiger hat zwar weiterhin einen Anspruch auf Zahlung, jedoch ist die Forderung ohne wirtschaftlichen Wert, weil eine gelöschte Gesellschaft\nregelmäßig kein Vermögen mehr hat, auf das zugegriffen werden kann. Bei einer natürlichen Person liegt es kaum anders. Daß diese nach Abschluß des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu Vermögen gelangt, ist wenig wahrscheinlich. Der Ausschluß bewirkt demnach in aller Regel, daß der Gläubiger seine Forderung noch\nnicht einmal mit der Quote des Gesamtvollstreckungsverfahrens durchsetzen kann.\n\n 3. Der Ausschluß schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist durch die Ermächtigung zur\ngesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG) gedeckt.\n\n a) Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>)            50\nbegegnet die Vorschrift keinen Bedenken. Die insoweit von der Beschwerdeführerin\nerhobenen Einwände sind unbegründet.\n\n Der Gesetzgeber darf auslegungsbedürftige, aber auslegungsfähige Begriffe verwenden. Von jeher wird das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens, von dem § 14\nAbs. 1 Satz 1 GesO ausgeht, auch in anderen Gesetzen verwendet (vgl. etwa § 278\nSatz 1 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO) und von den Gerichten bezogen auf den jeweiligen\nEinzelfall ausgelegt und angewendet.\n\n  b) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Gesetzgeber auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu beachten\nhat, ist nicht verletzt. Er besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch\nweniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der\n\n\n                                         10/14\n\nMaßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfGE 70, 278 <286> m.w.N.).\n\n aa) § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Die materielle Berechtigung der\nangemeldeten Forderungen soll tunlichst zeitnah zur Eröffnung des Verfahrens in nur\neinem Termin geprüft werden. Das Verfahren soll nicht durch weitere Prüfungstermine belastet und der Abschluß des Verfahrens nicht durch die Notwendigkeit weiterer\nPrüfungstermine hinausgeschoben werden.\n\n Der Zweck der Verfahrensbeschleunigung ist hinreichend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Bei der Ausgestaltung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen,\ndie mit ihren Forderungen an dem Verfahren teilnehmen und faktisch nur noch dort\nderen teilweise Erfüllung erhoffen können. Es liegt im Interesse dieser Gläubiger,\nnicht durch den zeitlichen Aufschub ihrer anteiligen Befriedigung wirtschaftliche\nNachteile zu erleiden. Eine zügige Abwicklung liegt aber auch im Interesse des\nSchuldners; er soll nach Abschluß des Verfahrens unter dem erweiterten Vollstreckungsschutz des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen\nkönnen.\n\n bb) § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO fördert die angestrebte Beschleunigung und Straffung        55\ndes Verfahrens. Ohne eine Ausschlußfrist bestünde die Gefahr, daß eine große Anzahl von Forderungen erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist angemeldet würde.\n\n cc) Die Vorschrift ist auch erforderlich, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.    56\n\n Die Prüfung jeder Forderung durch den Verwalter erfordert einen gewissen Zeitund Arbeitsaufwand. Hierfür steht ihm grundsätzlich der Zeitraum vom Eingang der\nersten Forderungsanmeldung bis zum Prüfungstermin zur Verfügung. Sind dabei nur,\nwie vom Gesetz als Grundsatz vorausgesetzt, die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen, so führt jede danach eingehende Anmeldung zu einer neuerlichen Tätigkeit des Verwalters. Die Frist zwingt den Gläubiger,\nwill er nicht zusätzliche wirtschaftliche Nachteile bei der Durchsetzung seiner Forderung erleiden, seinerseits zur Straffung des Verfahrens beizutragen.\n\n Ein gleich wirksames milderes Mittel ist nicht erkennbar. Wäre jede nachgemeldete       58\nForderung ungeachtet eines Verschuldens des Gläubigers bei der Anmeldung zu berücksichtigen, sofern die Verspätung sich nicht ursächlich für eine Verzögerung auswirkt, könnte das wiederum zu einer Verschleppung des Verfahrens führen. Müßte\nstets geprüft werden, ob eine verspätete Anmeldung das Verfahren tatsächlich verzögert, so ergäbe sich schon daraus und aus dem möglichen Streit darüber eine längere Verfahrensdauer. Außerdem würde der Beschleunigungsdruck, der von einer starren Frist auf die Gläubiger ausgeübt wird, deutlich abgeschwächt. Von Verfassungs\nwegen ist es nicht geboten, daß der Gesetzgeber Verzögerungen, die er zur Vermei-\n\n\n\n                                         11/14\n\ndung von Härten bei unverschuldet verspäteter Anmeldung in Kauf nimmt, auch\nGläubigern zugute kommen läßt, die die Anmeldefrist schuldhaft versäumt haben.\n\n dd) Eine derartige Regelung mit Ausschlußcharakter ist dem Gläubiger auch zumutbar.\n\n  Ist die Anmeldefrist ausreichend bemessen, wird er in der Regel in der Lage sein,     60\nseine Forderung rechtzeitig anzumelden. Er kann also durch eigenes Handeln nachteiligen Folgen entgehen. Verhindern besondere Umstände die Einhaltung der Frist,\nso trägt das Gesetz seinen schützenswerten Belangen ausreichend dadurch Rechnung, daß er die verspätete Anmeldung entschuldigen kann. Diese Ausnahmeregelung läßt ausreichend Raum, unzumutbare Eigentumsbeschränkungen zu vermeiden. Die Gerichte sind bei ihrer Anwendung gehalten, der Bedeutung und Tragweite\nder Eigentumsgarantie Rechnung zu tragen.\n\n                                         II.\n § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.        61\n\n  1. Hat der Schuldner seinen Sitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so findet im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung\nfür die dann erforderliche gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ein anderes Regelwerk Anwendung als in den anderen Bundesländern. Die Gläubiger trifft zwar hier\nwie dort die Obliegenheit, ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist anzumelden. Die schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt aber für Gläubiger, deren\nSchuldner seinen Sitz im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung\nhat, zum Ausschluß ihrer Forderung vom Verteilungsverfahren, während sie für Gläubiger, deren Gemeinschuldner seinen Sitz im Anwendungsbereich der Konkursordnung hat, allenfalls zur Pflicht führt, die Kosten eines erforderlich werdenden Nachprüfungstermins zu tragen.\n\n  2. Für diese Ungleichbehandlung gibt es indes hinreichend gewichtige Gründe (vgl.     63\nBVerfGE 88, 87 <96 f.>). Mit der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber des Einigungsvertrages vor der Notwendigkeit, zwei völlig unterschiedliche Rechtssysteme\neinander anzupassen. Er war nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, sofort und\nohne jeden Übergang auf allen Gebieten eine Rechtseinheit herzustellen. Er hat sich\naus sachlich einleuchtenden Gründen dafür entschieden, die Gesamtvollstreckungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit einigen Änderungen zunächst fortgelten zu lassen. Die in den alten Bundesländern geltende Konkursordnung hielt er für seit langem reformbedürftig. Die Ablösung der Konkursordnung\ndurch ein neues Insolvenzrecht war geplant; umfangreiche Vorarbeiten für eine solche Reform waren geleistet worden. Andererseits befand sich eine Rechtspflege, die\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügt, in den neuen Bundesländern erst im Aufbau. Sie mußte sich mit dem für sie neuen Recht erst vertraut machen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzrechts, das mit seinen knappen Regelungen einfacher zu handhaben ist als das Insolvenzrecht der alten Bundesländer, wollte der\n\n\n                                        12/14\n\nGesetzgeber eine Überforderung der Beteiligten und der Gerichte vermeiden. Er\ndurfte unter diesen Umständen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Herstellung\nder Rechtseinheit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ohnehin vorgesehenen\nGesamtreform des Insolvenzrechts hinausschieben. Diese Erwägungen rechtfertigen\nauch die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Gläubigern im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung im Verhältnis zur Konkursordnung.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.                          64\n\n  Die Frage der Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann offen bleiben.            65\nZweifel könnten sich insoweit daraus ergeben, daß die Beschwerdeführerin (Teil-\n)Rechtsnachfolgerin der früheren Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik ist und an ihr zunächst vor allem die Staatsbank selbst beteiligt war, die ihre Beteiligung in Höhe von 96,61 vom Hundert auf die Treuhandanstalt übertragen hat (vgl.\ndazu Hommelhoff/Habighorst, Gewerbliche Staatsbank-Kredite und ihre Behandlung\nnach dem DDR-Beitritt, ZIP 1992, S. 665 <669>). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vor.\n\n Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht mehr zu (§ 93 a            66\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG), nachdem auf die Vorlage des Amtsgerichts Chemnitz\nentschieden worden ist, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (oben B.).\n\n  Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen geben keinen Grund zu der Annahme, Amts- und Landgericht hätten in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt, daß die Beschwerdeführerin die\nverspätete Anmeldung verschuldet hat. Die insoweit von der Beschwerdeführerin erhobenen Angriffe bewegen sich auf dem dem Bundesverfassungsgericht verschlossenen Gebiet der Anwendung einfachen Rechts.\n\n               Henschel                  Seidl                 Grimm\n\n                Söllner                 Kühling                Seibert\n\n                      Jaeger                              Haas\n\n\n\n\n                                          13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 26. April 1995 -\n1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94,\n                1 BvR 1454/94 - Rn. (1 - 67), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19950426_1bvl001994.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:ls19950426.1bvl001994\n\n\n\n\n                                      14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/04/ls19950426_1bvl001994.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-04-26/1-bvl-19-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/04/ls19950426_1bvl001994.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/04/ls19950426_1bvl001994.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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