{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs19950524_2bvf000192","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1995:fs19950524.2bvf000192","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1995-05-24","aktenzeichen":"2 BvF 1/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 <73>). Es kommt nicht darauf an, ob es\n   unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche\n   Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als\n   Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt.\n\n2. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der\n   Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung\n   des Amtsauftrags zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit\n   gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen\n   (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für\n   die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung\n   für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze).\n\n\n\n\n                                 1/38","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvF 1/92 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                        über den Antrag festzustellen, daß\n\n 1. § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl Schl.-\n    H. Seite 577) insoweit mit dem Demokratiegebot des Artikel 28 Absatz 1 des\n    Grundgesetzes nicht vereinbar ist, als er den Personalrat ermächtigt und verpflichtet, seine Beteiligungsrechte auch zur Durchsetzung allgemeinpolitischer\n    (gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer) Ziele einzusetzen;\n\n 2. die Unterabschnitte 2 und 3 von Abschnitt V des Gesetzes wegen Unvereinbarkeit mit dem Demokratiegebot und dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 28\n    Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig und nichtig sind\n\n\n- Antragsteller:   282 Abgeordnete des 12. Deutschen Bundestages\n\n- Bevollmächtigter:\nProfessor Dr. Gunter Kisker, Waldstraße 74, Linden/Am Mühlberg -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 24. Mai 1995 beschlossen:\n\n\n\n\n                                           2/38\n\n    1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in Verbindung mit\n       §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmungen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2\n       Nummer 2 und Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der\n       Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-\n       H.) vom 11. Dezember 1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. für\n       Schleswig-Holstein Seite 577), die den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes\n       unvereinbar.\n\n    2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift die Befugnisse des Personalrates\n       nicht erweitert und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf die\n       dort genannten Belange einer Maßnahme der Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.\n\n    3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2 der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder teilweise aufheben kann.\n\n    4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar,\n       daß die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes genannten\n       Dienststellen jedoch der Einigungsstelle Gelegenheit zu geben haben,\n       innerhalb der in § 54 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu\n       beschließen, bevor sie endgültig entscheiden.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfahren wirft vor allem die Frage auf, welche verfassungsrechtlichen Grenzen das demokratische Prinzip einer Beteiligung der Personalvertretung an Maßnahmen im Bereich von Regierung und Verwaltung setzt.\n\n                                         I.\n 1. Mit dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 - MBG Schl.-H. - (GVOBl Schl.-H. S. 577) verfolgt der\nGesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein eine neue Konzeption, um eine wirkungsvolle und ausgewogene Einflußnahme der Personalvertretungen zu erreichen\n(Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 24. August 1990, LT-Drucks 12/996, S. 1). Das Gesetz strebt im Hinblick auf alle innerdienstlichen Belange der Beschäftigten eine gleichrangige Partnerschaft an, in deren Rahmen Dienststelle und Personalrat bei ihren Entscheidungen unter anderem das\n\n\n                                         3/38\n\ngesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen haben.\nZu diesem Zweck sieht es eine umfassende Mitbestimmung der Personalräte mit\nweitreichenden Zustimmungs- und Antragsrechten vor. Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen\nMaßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen\noder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine weisungsunabhängige Einigungsstelle.\nAußerdem sieht das Gesetz bei ressortübergreifenden Mitbestimmungsangelegenheiten den Abschluß von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vor.\n\n  2. Die dafür maßgebenden Vorschriften in den Abschnitten I und V des Gesetzes           3\nlauten:\n\n                                      Abschnitt I                                         4\n\n                               Allgemeine Vorschriften                                    5\n\n                                          §1\n\n          Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit                     6\n\n         ...\n\n         (2) Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt               7\n        zusammen unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge, um den\n        Grundrechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu praktischer Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich zur\n        Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben beizutragen. ...\n\n         ...\n\n                                          §2\n\n                     Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit                              8\n\n         (1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle\n\n         1. für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten,                           10\n\n         2. für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig\n        sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.\n\n         ...\n\n         (4) Dienststelle und Personalrat haben bei ihren Entscheidungen                 12\n        das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen.\n\n\n\n\n                                          4/38\n\n                               Abschnitt V                                  13\n\n                  Mitbestimmung des Personalrates                           14\n\n                            Unterabschnitt 2                                15\n\n                            Mitbestimmung                                   16\n\n                                  § 51\n\n                      Umfang der Mitbestimmung                              17\n\n  (1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen,         18\norganisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die\ndie Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen\noder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.\nDas gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen\ntrifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr\nangehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei\nWeisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.\n\n (2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig\nsind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.\n\n  (3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung              20\nmit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 49 bleibt unberührt.\n\n (4) In Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis\nauf Zeit mit Ausnahme des in §§ 220, 221 und 223 Landesbeamtengesetz genannten Personenkreises bestimmt der Personalrat nur\nauf Antrag der Betroffenen mit. § 71b Abs. 6 Hochschulgesetz bleibt\nunberührt.\n\n  (5) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im\nPersonalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 24 Abs.\n2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder\nüber die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten.\n\n (6) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B und vergleichbare\nAngestellte.\n\n\n                                   5/38\n\n         (7) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften,            24\n        bei dem Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 59\n        und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder\n        des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.\n\n                                        § 52\n\n                             Mitbestimmungsverfahren                                  25\n\n         (1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.\n\n          (2) Unbeschadet des § 49 unterrichtet die Dienststellenleitung den          27\n        Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine\n        Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Personalrat\n        hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese\n        Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt,\n        wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit\n        der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen\n        nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten\n        Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.\n\n          (3) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer                28\n        nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung\n        nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem\n        Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Dienststellenleitung der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5\n        gilt entsprechend.\n\n (4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die\nDienststellenleitung oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von\nzehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde\nhat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung\nbeantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\n\n\n\n                                         6/38\n\n  (5) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und         30\nder bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde oder die bei ihr bestehende zuständige Personalvertretung innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Wird die\nEinigungsstelle nach § 53 Abs. 1 Satz 1 von Fall zu Fall gebildet, so\nhat die Anrufung bei der nach § 53 Abs. 2 für die Bildung der Einigungsstelle zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 zu erfolgen.\n\n  (6) Kommt bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen, Hoch-schulen             31\noder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen der\nDienststellenleitung und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die\nAngelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten\nDienstbehörde oder dem obersten Organ vorlegen. Die oberste\nDienstbehörde oder das oberste Organ hat den Personalrat unverzüglich hierüber zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das\noberste Organ oder der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Sind Dienststellenleitung und\noberstes Organ identisch, kann die Einigungsstelle direkt angerufen\nwerden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n\n (7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der jeweiligen\nDienststelle und der Personalvertretung verkürzt oder verlängert\nwerden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Durch Dienstvereinbarung\nkönnen andere Fristen vorgesehen werden.\n\n (8) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache           33\nnach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung\nvorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.\n\n  (9) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, wenn        34\nihre Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der mit ihnen bezweckte Erfolg andernfalls nicht eintreten könnte. Die Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen.\n\n (10) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, die die     35\nkünstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks unmittelbar berühren. Absatz 9 Satz 2 ist anzuwenden.\n\n\n                                 7/38\n\n                                 § 53\n\n                 Bildung der Einigungsstelle, Kosten                      36\n\n  (1) Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall gebildet. Die nach § 52   37\nAbs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigte Dienststelle und Personalvertretung können durch Dienstvereinbarung regeln, daß die Einigungsstelle für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet wird.\n\n  (2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, bei        38\nden der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des\nöffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.\n\n (3) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Mitgliedern, die von der     39\nnach § 52 Abs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigten Dienststelle und\nder Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalles bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich einigen und\ndas den Vorsitz führt. Es ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach\nBestellung der übrigen Mitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.\n\n  (4) Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der\nAmtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten\nLandesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften\nund der Arbeitgeberverbände aufstellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\noder die Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn des\nhöheren Dienstes erfüllen. Die bestellten Mitglieder können ihr oder\nihm Vorschläge unterbreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des\nOberverwaltungsgerichtes ist an die Liste und an die Vorschläge\nnicht gebunden.\n\n  (5) Unter den Mitgliedern, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, soll sich ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis befinden, soweit diese\njeweils eine Gruppe nach § 14 bilden. Betrifft die Angelegenheit lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, so muß mindestens eines\n\n\n\n                                  8/38\n\nder in Satz 1 genannten Mitglieder dieser Gruppe angehören.\n\n (6) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 34 Abs. 1 und 2     42\ndieses Gesetzes sowie § 97 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.\n\n (7) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, oder die Erstattung der Auslagen und Sitzungsgeld\nnach Absatz 6.\n\n                                 § 54\n\n       Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle               44\n\n  (1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der      45\nnach § 52 Abs. 5 oder 6 beteiligten Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit\nden Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.\n\n  (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine      46\nsachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der\nVerhandlung beratend teilnehmen. § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n\n  (3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung           47\ndurch Beschluß. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit\nStimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß muß sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der\nEinigungsstelle ergehen.\n\n  (4) Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und       48\nvon dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend, wenn er nicht von der zuständigen Dienststelle nach § 55 Abs. 1 spätestens innerhalb einer Frist\nvon zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise\naufgehoben wird.\n\n                                 § 55\n\n          Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle                  49\n\n (1) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstel-     50\n\n\n                                 9/38\n\nle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die\nwegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche\n\n 1. in personellen Angelegenheiten der Beamten und Beamtinnen,          51\n\n 2. in organisatorischen Angelegenheiten,                               52\n\n 3. in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen      53\nim Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,\n\n  4. über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,\n\n 5. in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren,\n\n 6. in Angelegenheiten, die die künstlerische Betätigung sowie die      56\nDarbietung und Verbreitung eines Kunstwerkes unmittelbar berühren,\n\n spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach         57\nÜbersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.\n\n  (2) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die\nMaßnahmen betreffen, die zur Durchführung einer Maßnahme in\nAngelegenheiten im Sinne von Absatz 1 erforderlich sind, spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.\n\n  (3) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle in\nPersonalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit spätestens innerhalb\neiner Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder\nteilweise aufheben und endgültig entscheiden.\n\n  (4) Die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ist von der     60\ndafür zuständigen Dienststelle zu begründen. Das unparteiische\nMitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich\nüber die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.\n\n                                § 56\n\n\n\n\n                                10/38\n\n                    Initiativrecht des Personalrates                        61\n\n  (1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt,\nGruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich\nauf sie auswirken. Das gleiche gilt für Anträge an die Dienststelle,\ndie Personen betreffen, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch\nfür sie oder für die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die\ninnerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.\n\n (2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig\nsind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.\n\n (3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51             64\nAbs. 4 oder in Fällen des § 51 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1\nnur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.\n\n (4) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51             65\nAbs. 6 und in Angelegenheiten nach § 51 Abs. 7 kann ein Antrag\nnach Absatz 1 nicht gestellt werden.\n\n  (5) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung             66\nschriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung kann verlangen, daß\nder Personalrat ihn begründet. Die Dienststellenleitung hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist sie in der beantragten\nAngelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat sie den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme der zuständigen Dienststelle weiterzuleiten.\n\n  (6) Stimmt die nach Absatz 5 für die Entscheidung zuständige              67\nDienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat\nsie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. Für das weitere Verfahren ist § 52 Abs. 3 bis 7 anzuwenden.\n\n (7) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle gilt § 54, für die Wirksamkeit oder Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle gilt\n§ 55.\n\n                                  § 58\n\n                  Durchführung von Entscheidungen                           69\n\n (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt          70\ndie Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im\nEinzelfall etwas anderes vereinbart wurde.\n\n\n                                  11/38\n\n (2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die                   71\n\n 1. ... oder                                                         72\n\n  2. aufgrund einer Initiative des Personalrates zustandegekommen    73\nist,\n\n  nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch     74\noder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das\nEinigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. §§ 52 bis 54 gelten sinngemäß.\n\n (3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die              75\n\n 1. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung,                 76\n\n 2. unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften     77\n\n erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden         78\nsind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.\n\n                          Unterabschnitt 3                           79\n\n               Allgemeine Regelungen auf Landesebene                 80\n\n                                § 59\n\nVereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften      81\n\n (1) Allgemeine Regelungen in Angelegenheiten, die nach § 51 der     82\nMitbestimmung unterliegen und die über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren.\n\n  (2) Allgemeine Regelungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das    83\nGemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren,\ninsbesondere solche\n\n 1. in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,       84\n\n 2. in organisatorischen Angelegenheiten,                            85\n\n 3. in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen   86\nim Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,\n\n  4. über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes\n\n können durch die Landesregierung ganz oder teilweise aufgehoben werden.\n\n\n\n                                12/38\n\n          (3) Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe\n        der hierfür maßgebenden Gründe schriftlich für gescheitert erklärt\n        haben. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluß einer Vereinbarung nach\n        Absatz 1 vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu\n        kennzeichnen.\n\n         (4) Allgemeine Regelungen gelten auch für die Beschäftigten der                90\n        Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes, wenn sie im\n        Einvernehmen mit der Präsidentin oder mit dem Präsidenten des\n        Schleswig-Holsteinischen Landtages und der Präsidentin oder dem\n        Präsidenten des Landesrechnungshofes erfolgen. Absätze 2 und 3\n        bleiben unberührt.\n\n         (5) Vereinbarung nach Absatz 1 oder Regelungen der Landesregierung nach Absatz 3 gehen Dienstvereinbarungen nach § 57 vor.\n\n                                         II.\n 1. 282 Abgeordnete des Deutschen Bundestages haben beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG die Überprüfung des § 2\nAbs. 4 und der Unterabschnitte 2 und 3 von Abschnitt V des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes beantragt. Sie halten die Bestimmungen\nüber den Umfang der Mitbestimmung in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1\nSatz 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., das Mitbestimmungsverfahren nach\n§ 52 MBG Schl.-H. und die gewerkschaftliche Mitbestimmung nach § 59 Abs. 1 MBG\nSchl.-H. für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Diese Vorschriften verstießen gegen\ndas Demokratie- und das Rechtsstaatsgebot, das sich aus Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG ergebe. Die Nichtigkeit der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 und\n56 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. führe zur Nichtigkeit des gesamten Unterabschnitts 2\nvon Abschnitt V. Die Nichtigkeit von § 59 Abs. 1 MBG Schl.-H. habe die Nichtigkeit\ndes gesamten § 59 MBG Schl.-H. und damit des Unterabschnitts 3 von Abschnitt V\nzur Folge. Außerdem sei der Mitbestimmung insofern ein verfassungswidriger Inhalt\nbeigemessen, als die Personalvertretung durch § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. ein allgemeinpolitisches Mandat erhalte.\n\n 2. Zur Begründung tragen die Antragsteller im wesentlichen vor:                        93\n\n Das Mitbestimmungsgesetz entferne aus dem Personalvertretungsrecht des Landes Schleswig-Holstein eine Vielzahl bislang weithin üblicher Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Umschlagen legitimer Interessenvertretung in eine kondominiale\nSteuerung von Verwaltungsbehörden.\n\n\n\n\n                                        13/38\n\n  a) Mitbestimmung von Personalräten sei Teilhabe von Vertretern privater Interessen an der Ausübung von Staatsgewalt. Der Personalrat sei, obwohl \"Teil der Verwaltung\" (§ 1 Abs. 3 MBG Schl.-H.), eine Vertretung privater Interessen. Die nach dem\nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder der Mitbestimmung unterworfenen innerdienstlichen Maßnahmen seien Ausübung von Staatsgewalt im Sinne des\nArt. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, auch wenn sie innerdienstlicher Natur seien und gegenüber Arbeitern und Angestellten ihre Rechtsgrundlage weithin im bürgerlichen und\nnicht im öffentlichen Recht hätten. Auch der Umstand, daß die Versagung der Zustimmung durch den Personalrat einer Dienststelle insofern nur vorläufig sei, als eine\nKorrektur etwa im Stufenverfahren möglich bleibe, ändere nichts daran, daß auch eine Versagung der Zustimmung Ausübung von Staatsgewalt darstelle.\n\n  Ausübung von Staatsgewalt, auch Teilhabe daran, bedürfe grundsätzlich einer personellen und sachlichen demokratischen Legitimation. Der Personalrat sei als Vertretung privater Interessen nicht demokratisch legitimiert. Daher sei auch die demokratische Legitimation von Entscheidungen unzureichend, welche der Mitbestimmung\neines Personalrates oder der Einigungsstelle unterworfen seien. Es sei dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht gestattet, verwaltungsorganisatorische Regelungen zu treffen, die auf eine unzureichende demokratische Legitimation der Ausübung von\nStaatsgewalt hinausliefen.\n\n Die Hinnahme einer solchen defizitären Legitimation könne lediglich ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt oder gar geboten sein. Personalratsmitbestimmung lasse sich nur (und nur innerhalb des durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip\ngezogenen Rahmens) mit Hilfe des Sozialstaatsprinzips (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)\nbegründen (Schutzzweckgrenze). Bei der Ausübung von Staatsgewalt für Entscheidungen von politischem Gewicht lasse sich eine Abschwächung des Erfordernisses\ndemokratischer Legitimation in keinem Fall, auch nicht gestützt auf das Sozialstaatsprinzip, rechtfertigen (Verantwortungsgrenze).\n\n b) Die Verfassungswidrigkeit der im einzelnen angegriffenen Bestimmungen begründen die Antragsteller wie folgt:\n\n  aa) Die Mitbestimmungskompetenz des Personalrates werde gemäß § 2 Abs. 1 und           99\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht mehr durch das Enumerationsprinzip, sondern\ndurch das Allzuständigkeitsprinzip - ohne einschränkenden Beispielskatalog - definiert. Die Personalratsallzuständigkeit laufe auf einen aus dem Sozialstaatsprinzip\nnicht mehr zu rechtfertigenden, weil unverhältnismäßig weitgehenden Verzicht auf\ndemokratische Legitimation hinaus und überschreite sowohl die Schutzzweck- als\nauch die Verantwortungsgrenze. Nur eine Kompetenzverteilung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat, die sich am Prinzip der \"Tatbestandsmäßigkeit\" orientiere,\nmithin positiv und konkret die der Mitbestimmung unterliegenden Tatbestände definiere (Enumerationsprinzip), könne dies verhindern. Die im Gesetz aufgeführten positiven und negativen Einschränkungen der Generalklausel seien nicht ausreichend,\num der Gefahr von Grenzüberschreitungen zu begegnen. Die vom Gesetzgeber be-\n\n\n\n                                         14/38\n\nreitgestellten Mechanismen zur Korrektur von Fehlern bei der Personalratsmitbestimmung - sei es, daß der Personalrat nicht hätte mitbestimmen dürfen, sei es, daß\ndie mitbestimmte Entscheidung inhaltlich aus der Sicht des öffentlichen Interesses\nnicht zu verantworten sei - gewährleisteten nicht, daß den Anforderungen, welche\ndie Verfassung an eine demokratische Verwaltung stelle, genügt werde. Weder das\nStufenverfahren noch das Verfahren vor der Einigungsstelle sei darauf angelegt, im\nKonfliktsfall demokratische Verantwortung sicherzustellen; beide Verfahren zielten\nvielmehr darauf ab, einen Kompromiß zwischen einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu finden. Eine weitergehende Aufgabe könnten sie\nschon deshalb nicht erfüllen, weil es den an diesen Verfahren mitwirkenden Vertretern der Bediensteten (und auch dem Vorsitzenden der Einigungsstelle) an personeller demokratischer Legitimation fehle. Das Letztentscheidungsrecht nach § 55 Abs. 1\nMBG Schl.-H. sei nicht geeignet, die demokratische Legitimation des Verwaltungshandelns zurückzugewinnen.\n\n Außerdem verstoße die Allzuständigkeit des Personalrates auch gegen den im Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG) verankerten institutionellen Gesetzesvorbehalt,\nweil sie dessen Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht werde.\n\n  bb) Durch § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. werde dem Personalrat ein umfassendes, am Allzuständigkeitsprinzip orientiertes Initiativrecht zuerkannt. Dadurch werde\ner endgültig vom bloß reagierenden Bremser und Kontrolleur zum Mitsteuermann. Es\nhandele sich um einen konsequenten weiteren Schritt in Richtung auf die Errichtung\neines Kondominiums von Dienststellenleiter und Personalrat. Das Initiativrecht sei jedenfalls dann mit dem Gebot einer dem Prinzip der Volkssouveränität verpflichteten\nStaatsorganisation nicht vereinbar, wenn das Gesetz nicht zugleich von der Möglichkeit Gebrauch mache, die die Rechtsprechung zum Eindämmen des Initiativrechtes\nentwickelt habe. Auch beim Initiativrecht könne die Letztkontrolle durch die Verwaltungsspitze das Defizit demokratischer Steuerung und Kontrolle mitbestimmter Entscheidungen nicht ausgleichen.\n\n  cc) Das Mitbestimmungsverfahren in § 52 MBG Schl.-H. enthalte keine Regelungen         102\nzur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Zustimmungsverfahrens. Wann immer\nPersonen, die im Regelfall über keine verwaltungsrechtlichen Kenntnisse verfügten\nund zudem auch noch interessengebunden seien, bei der Anwendung von Rechtsvorschriften mitwirkten, die beträchtliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume eröffneten, sei damit zu rechnen, daß die Rechtsanwendung durch eine interessenorientierte Kompromißfindung ersetzt werde. Damit würden nicht nur der Wille des\nGesetzgebers, sondern vielfach auch die Rechte Dritter (etwa eines Outsider-Bewerbers) mißachtet. Diese Gefahr sei erheblich, wenn das Recht des Personalrates, die erforderliche Zustimmung zu verweigern, nicht durch einen Versagungskatalog oder sonstige ergänzende Regelungen in Schranken gehalten werde. § 52 MBG\nSchl.-H. verzichte auf solche Beschränkungen zur Sicherung eines korrekten Gesetzesvollzuges und verstoße damit gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 28\nAbs. 1 GG) abzuleitenden Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Gesetz und\n\n\n                                         15/38\n\nRecht sowie gegen Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  dd) Die Einschaltung der Spitzenverbände der zuständigen Gewerkschaften anstelle eines Personalrates als Mitbestimmungspartner der Verwaltung bei ressortübergreifenden innerdienstlichen Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 MBG Schl.-H. führe\nebenfalls zu einer Teilhabe von Vertretern privater Interessen an der Ausübung von\nStaatsgewalt und sei mangels demokratischer Legitimation unzulässig. Anders als\nfür Personalräte könnten für Gewerkschaften auch keine Ausnahmen von diesem\nGrundsatz aus der Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes abgeleitet werden. Gewerkschaften seien nicht legitimiert, die Interessen aller öffentlichen Bediensteten zu\nvertreten. Sie seien auf die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder beschränkt.\nDies folge auch aus der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG.\n\n  ee) Der Personalrat werde nicht konsequent auf die Wahrnehmung der Interessen           104\nder Beschäftigten beschränkt. Nach § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. hätten Dienststelle und\nPersonalrat bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen. Der Personalrat könne danach die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung, aber auch eine Initiative nach § 56 Abs. 1\nSatz 2 MBG Schl.-H. auch damit begründen, daß die zur Diskussion stehende Maßnahme das genannte Umfeld nicht angemessen berücksichtige. Dadurch werde dem\nPersonalrat - gegenständlich beschränkt - ein über den sozialstaatlichen Schutzauftrag hinausgehendes allgemeinpolitisches Mandat zuerkannt. Dies verstoße gegen\nden Grundsatz der Volkssouveränität, da es dem Personalrat an demokratischer Legitimation zur Ausübung von Staatsgewalt fehle. Eine Ausnahme hiervon komme im\nBlick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur in Betracht bei Interventionen des Personalrates, die \"schutzzweckrelevant\" seien, also dazu dienten,\ndie sozialen Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten zu fördern.\n\n                                          III.\n Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben Stellung genommen: Die Bundesregierung durch Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr.\nSchenke, der Landtag von Schleswig-Holstein durch Vorlage eines Gutachtens von\nProfessor Dr. Plander und die Landesregierung von Schleswig-Holstein durch Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr. Bryde.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen Bestimmungen für unvereinbar mit           106\nhöherrangigem Recht oder doch zumindest für verfassungsrechtlich bedenklich.\n\n a) Die ein umfassendes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen in innerdienstlichen Angelegenheiten regelnden Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1\nSatz 1 MBG Schl.-H. seien mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit\ngesetzlicher Regelungen unvereinbar, da hier der unscharfe Begriff der innerdienstlichen Angelegenheiten weder durch Beispielskataloge konkretisiert noch durch Rückgriff auf bisher bekannte personalvertretungsrechtliche Normen erhellt werde. Die\nVorschriften verletzten zugleich den rechtsstaatlichen Parlamentsvorbehalt sowie\n\n\n                                         16/38\n\ndas in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das\nVerfahrensgestaltungen verbiete, welche eine einseitige Orientierung von Verwaltungsentscheidungen an Gruppeninteressen bewirkten. Die undifferenzierte Einräumung eines sehr zeit- und arbeitsaufwendigen Mitbestimmungsverfahrens, gekoppelt mit einer weitreichenden Letztentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle, wie\nsie sich aus den §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. in Verbindung mit\nden das Mitbestimmungsverfahren regelnden Vorschriften der §§ 52 ff. MBG Schl.-\nH. ergebe, sei sowohl unter dem Aspekt der lückenlosen personellen wie auch unter dem der sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Dem stehe nicht entgegen, daß eine Dienststelle gemäß\n§ 55 Abs. 1 MBG Schl.-H. de iure die Beschlüsse der Einigungsstelle, welche die\nRegierungsverantwortung wesentlich berührten, aufheben könne. Faktisch sei eine solche Aufhebungsbefugnis aus einer Reihe von Gründen (u.a. Bedeutung des\nZeitmoments für die Entscheidung, Kompromißcharakter des Einigungsbeschlusses,\nGefahr der Verhängung von \"Sanktionen\" durch die Personalvertretung mittels extensiven Einsatzes ihrer Kompetenzen) weitgehend ausgeschlossen. Dies verletze\nzugleich die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG.\n\n b) Sowohl mit dem Rechtsstaats- wie auch mit dem Demokratieprinzip unvereinbar        108\nseien die §§ 2 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Sie veränderten durch die Gewährung eines ebenfalls umfassenden Initiativrechtes das Verhältnis der Personalvertretung zur Dienststelle grundlegend und machten damit besonders deutlich, daß\ndie Personalvertretung, statt sozialstaatliche Kontrolle auszuüben, das Verwaltungsgeschehen kondominial steuern könne.\n\n c) Selbst wenn man § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. und § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG         109\nSchl.-H. für sich gesehen noch als verfassungsgemäß bewerte, sei jedenfalls die\ndurch beide Vorschriften in ihrem Zusammenwirken begründete Potenzierung der\nRechtstellung der Personalvertretung demokratiewidrig.\n\n  d) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liege auch in der in    110\n§ 59 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. den Spitzenverbänden der Gewerkschaften eingeräumten Befugnis, in begrenztem Umfang mit der zuständigen obersten Landesbehörde allgemeine Regelungen zu vereinbaren. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mangele es an einer verfassungsrechtlichen Legitimation, auch für\nsolche Bedienstete Regelungen zu treffen, die nicht Gewerkschaftsmitglieder seien.\nIn der Begründung einer derartigen Regelungsbefugnis der Spitzenorganisationen\nder Gewerkschaften liege eine verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Beschränkung des Grundsatzes der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 2\nAbs. 1 GG).\n\n  e) § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. begegne unter dem Aspekt des Demokratieprinzips insoweit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, als eine Reihe von Interpretationsgesichtspunkten dafür spreche, daß hierdurch den Personalvertretungen ein\nüber die Wahrnehmung spezifischer Belange der Bediensteten und der Dienststelle\n\n\n\n                                        17/38\n\nhinausgehendes allgemein-politisches Mandat erteilt werden solle.\n\n 2. Der Landtag von Schleswig-Holstein und die Landesregierung Schleswig-               112\nHolstein halten die angegriffenen Bestimmungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  a) aa) Nach Auffassung des Landtags von Schleswig-Holstein bezweckt das Mitbestimmungsgesetz in erster Linie die Effektuierung von Grundrechten im Arbeitsleben\nmit kollektiven Mitteln. Daneben diene es auch der Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben. Verfassungsrechtliche Fundamente der Mitbestimmung von\nPersonalvertretungen seien die Grundrechtsnormen und das Sozialstaatsprinzip.\nMitbestimmung sei auch mit anderen Verfassungsnormen vereinbar. Personalvertretungen und Einigungsstellen übten keine Staatsgewalt, sondern Beteiligungsrechte\ngegenüber dem Staat aus, soweit sie sich entsprechend § 1 Abs. 2 MBG Schl.-H. der\nAufgabe annähmen, Grundrechte von Beschäftigten im Arbeitsleben zur Wirkung zu\nbringen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründe § 2 Abs. 4 MBG Schl.-\nH. keine zusätzlichen Kompetenzen durch Übertragung eines allgemeinpolitischen\nMandates, sondern verpflichte die Personalräte lediglich, bei der Wahrnehmung ihrer\nAufgaben und der ihnen an anderer Stelle des Gesetzes eingeräumten Kompetenzen\ndie bezeichneten Gemeinwohlbelange zu berücksichtigen. Die Bestimmung verfolge\ndamit den Zweck, die Personalvertretungen in der Ausübung der ihnen eingeräumten\nBefugnisse zu beschränken.\n\n  bb) Selbst wenn man davon ausgehe, daß Personalvertretungen und Einigungsstellen Staatsgewalt ausübten, so fehle es ihnen weder in personeller noch in sachlichinhaltlicher Hinsicht an demokratischer Legitimation. Die Bildung von Personalräten\nund Einigungsstellen beruhe auf dem Willen des Gesetzgebers. In die Personalräte\nseien nur Personen wählbar, die zuvor vom Dienststellenleiter eingestellt worden seien. Entsprechend verfügten nicht nur die direkt von der Behörde, sondern auch die\nvon der Personalvertretung bestellten Beisitzer der Einigungsstellen über eine letztlich auf das Volk zurückzuführende personelle Legitimation. In sachlich-inhaltlicher\nHinsicht seien die Personalvertretungen und Einigungsstellen durch den Gesetzgeber legitimiert, sich entsprechend den im Mitbestimmungsgesetz zum Ausdruck gelangten Zielvorstellungen zu verhalten.\n\n cc) Die im Mitbestimmungsgesetz vorgenommene Beschränkung staatlicher Entscheidungskompetenzen durch Begründung von Beteiligungsrechten und Entscheidungskompetenzen von Einigungsstellen sei verfassungsrechtlich zulässig. Sie sei\nvereinbar mit dem institutionellen Gesetzesvorbehalt, der sich als ungeschriebenes\nErfordernis aus dem Grundgesetz ergebe. Insbesondere seien die den Personalräten\ngeneralklauselartig eingeräumten Kompetenzen auch ohne beispielhafte Erläuterungen hinreichend bestimmt. Die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes führten\naufgrund der spezifischen Betroffenheit und Schutzbedürftigkeit der Beschäftigten\ndes öffentlichen Dienstes bei der Gestaltung ihrer Beschäftigungsbedingungen und\naufgrund der sich aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen der Mitbestimmungs- und Initiativrechte sowie der Entscheidungskompetenzen der Einigungsstel-\n\n\n\n                                        18/38\n\nlen nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Privilegierung der\ndurch die Personalvertretungen repräsentierten Beschäftigten gegenüber anderen\nStaatsbürgern. Die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes seien mit dem Demokratieprinzip vereinbar, insbesondere sei der Gesetzgeber befugt, durch die Begründung von Mitbestimmungsrechten von Personalräten und von Entscheidungskompetenzen unabhängiger Einigungsstellen im Interesse des Grundrechtsschutzes den\nEinfluß von Volk, Parlament und Regierung auf Maßnahmen des Dienststellenleiters zu vermindern. Hinsichtlich der Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen, unter denen Arbeitnehmer abhängige Arbeit verrichteten, stünden die durch die Mitbestimmungsrechte geschmälerten Alleinentscheidungsrechte von Dienststellenleitern\nohnehin unter einem verfassungsrechtlichen \"Mitbestimmungsvorbehalt\". Bezüglich\nder Beamten sei der Gesetzgeber zumindest zu einer Gleichbehandlung berechtigt.\nDem Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung, den § 104\nSatz 3 BPersVG aufnehme, werde durch den Vorbehalt in § 55 MBG Schl.-H. genügt, weil hierdurch der zuständigen Dienststelle nicht nur de iure, sondern auch de\nfacto ein Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten eingeräumt sei.\n\n dd) Auch die Vorschriften über das Mitbestimmungsverfahren in § 52 MBG Schl.-H.       116\nseien mit dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere mit der Bindung der Verwaltung an\nRecht und Gesetz, vereinbar. Es sei jedenfalls vertretbar, daß sich der Gesetzgeber\nim Rahmen seiner Einschätzungsprärogative für das von ihm gewählte Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren entschieden habe. Der Gefahr von Rechtsverletzungen beuge das Mitbestimmungsgesetz durch ausreichende rechtsstaatliche\nSicherungen vor. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum gerade § 52 MBG Schl.-H.\nergänzungsbedürftig und wegen des Fehlens von Zusätzen teilweise verfassungswidrig sein sollte.\n\n  ee) § 59 MBG Schl.-H. ermögliche Verträge nach Art von Dienstvereinbarungen,         117\nwobei für die Beschäftigten als Vertragspartner allerdings - wegen des Fehlens einer\nüber den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinaus zuständigen Personalvertretung - die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften aufträten. Dabei\nfänden ergänzend die für Dienstvereinbarungen maßgeblichen Grundsätze Anwendung. Dem Land habe die erforderliche Gesetzgebungskompetenz für die in § 59\nMBG Schl.-H. vorgesehene Regelung zugestanden. § 59 MBG Schl.-H. sei nur subsidiär anwendbar; das Tarifvertragsgesetz enthalte keine abschließende Regelung in\nbezug auf normativ wirkende Vereinbarungen für die Arbeitnehmer. Da die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch im Rahmen des § 59 MBG Schl.-H. keine\nStaatsgewalt ausübten, bedürften sie keiner demokratischen Legitimation. Art. 9\nAbs. 3 GG legitimiere den Gesetzgeber, Vereinbarungen zu ermöglichen, wie § 59\nMBG Schl.-H. sie vorsehe. Die Erstreckung der normativen Wirkung auf gewerkschaftlich nicht oder anders organisierte Beschäftigte sei demokratisch legitimiert,\nweil es sich um eine vom zuständigen Parlament beschlossene gesetzliche Regelung handele und diese nur für Vereinbarungen gelte, auf welche sich demokratisch\n\n\n\n                                        19/38\n\nlegitimierte Vertreter öffentlicher Gewalt in freier Entscheidung eingelassen hätten.\nAußerdem entspreche eine Unterscheidung zwischen organisierten und nicht oder\nanders organisierten Beschäftigten nicht dem staatlichen Interesse. Eine Gleichbehandlung lasse sich insoweit am einfachsten mit Hilfe der gesetzlich angeordneten\ngenerellen Erstreckungswirkung erreichen.\n\n  b) aa) Nach Auffassung der Landesregierung Schleswig-Holstein gehen die Angriffe      118\nauf das Mitbestimmungsgesetz schon von einem grundsätzlich falschen Verständnis\ndes Verhältnisses von Personalvertretung und parlamentarischer Demokratie aus.\nMit dem Personalvertretungsrecht erfülle der Gesetzgeber einen sozialstaatlichen\nSchutzauftrag. Dieser gewinne Struktur und Gehalt durch die Tatsache, daß er der\nGrundrechtsverbürgung diene. Er gehe von dem Gedanken der Selbstentfaltung des\nArbeitnehmers aus und ziele auf den Ausschluß bloßer Objektstellung. Auf dieser\nverfassungsrechtlichen Grundlage müßten Personalräte ihre Legitimation aus der\nWahl durch die Betroffenen erhalten und die Mitwirkungsrechte ein Mindestmaß an\nEffektivität aufweisen. Dem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber stehe bei der Regelung der von der Verfassung offen gelassenen Fragen des Zusammenlebens eine Einschätzungsprärogative zu. Das Personalvertretungsrecht beruhe\nauf der Überzeugung des Gesetzgebers, daß die Belange der öffentlich Beschäftigten durch von ihnen selbst gewählte Vertreter am besten in die Verwaltungsorganisation integriert werden könnten.\n\n  Ob im Rahmen der Tätigkeit von Personalvertretungen überhaupt Staatsgewalt            119\nausgeübt werde, sei umstritten. Dies komme im wesentlichen in Betracht bei Entscheidungen der Einigungsstelle, die personelle Angelegenheiten von Beamten und\norganisatorische Angelegenheiten beträfen. In diesen Fällen seien die Eingriffsmittel\nder Staatsleitung besonders stringent ausgestaltet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MBG\nSchl.-H.). Soweit man von der Ausübung von Staatsgewalt ausgehe, stelle die\nsachlich-inhaltliche Legitimation kein Problem dar, da die Personalräte umfassend an\ndie Vorgaben des Gesetzgebers gebunden seien und entsprechende Vorkehrungen\ndie Gesetzesbefolgung im Prozeß der Beteiligung der Personalvertretung sicherten.\nDie organisatorisch-personelle Legitimation ergebe sich aus der vom Parlament gewollten Organisationsentscheidung. Durch seine Entscheidung, die Ausübung öffentlicher Gewalt anders zu organisieren als im Wege hierarchischer Ministerialverwaltung, verschaffe der Gesetzgeber außerdem den Trägern öffentlicher Gewalt\nzusätzliche Legitimation durch die Betroffenen.\n\n  Das Mitbestimmungsgesetz verstoße nicht gegen das demokratische Prinzip der           120\nRegierungsverantwortung. Der Einsatz von Personalräten als Kontrastorganen, die\nauf die Einhaltung bestimmter Rechtspositionen im Prozeß der Personalpolitik achteten, könne gerade aus der Sicht der Kontrollfunktion des Parlaments hilfreich sein,\nebenso wie daraus sich ergebende Konflikte das Parlament auf Schwachstellen in\nder Personalpolitik der Regierung hinweisen könnten. Den Rechten der Regierung\nwerde das Gesetz dadurch gerecht, daß es der Verwaltung in § 55 MBG Schl.-H. die\nMöglichkeit gebe, Beschlüsse der Einigungsstelle aufzuheben, die wegen ihrer Aus-\n\n\n                                        20/38\n\nwirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührten.\n\n bb) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beteiligung des Personalrates nach            121\ndem sogenannten Prinzip der personalvertretungsrechtlichen \"Allzuständigkeit\" zu\nregeln (§§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 MBG Schl.-H.), sei mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie Festlegung der Zuständigkeit des Personalrates stehe im Ermessen des Gesetzgebers. Die Neufassung bringe materiell keine entscheidende Ausweitung der Gegenstände, auf die sich die Mitwirkung der Personalvertretung beziehe. Der Umfang\nder Zuständigkeit sei auch ohne ausführlichen Beispielskatalog durch Rechtsprechung und Literatur geklärt. Mit der bestehenden Regelung sei es möglich, Lücken im\nPersonalvertretungsrecht zu schließen, ohne daß der herkömmliche und gesicherte\nBereich der Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften überschritten\nwerde.\n\n  cc) Das Initiativrecht des Personalrates gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sei      122\nmit einer in erster Linie kontrollierenden Funktion vereinbar. Der Dienststellenleiter\nbleibe angesichts der Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Personalrat das aktive, initiierende und politikbestimmende Organ der Behörde. Der Personalrat werde\nin der Regel nur dann zum Initiativrecht greifen, wenn der Dienststellenleiter in einer\nfür die Beschäftigten wichtigen Frage nicht tätig werde. An der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts zur \"Ersatzfunktion\" des Initiativrechtes (BVerwGE 68,\n137 <140>) sei zu bemängeln, daß sie aus der Funktion eine rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Initiativrechtes konstruiere. Ein Initiativrecht sei\nkein Entscheidungsrecht.\n\n dd) Das Mitbestimmungsverfahren nach § 52 MBG Schl.-H. entspreche auch ohne              123\neinen Versagungskatalog der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 104 BPersVG und\nhalte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Organisation des Gesetzesvollzugs zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums.\n\n  ee) Die entscheidende Sicherung dagegen, daß gegen das Gesetz aus dem Demokratieprinzip oder der Gewaltenteilung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert\nwerden könnten, stelle schließlich das Letztentscheidungsrecht der Verwaltungsspitze nach § 55 Abs. 1 MBG Schl.-H. dar. Dieses sei in systematischer Konsequenz zur\ngeneralklauselartigen Eröffnung der Mitbestimmung der Personalvertretung ebenfalls generalklauselartig ausgestaltet und werde durch einen Beispielskatalog ergänzt. Durch die ausdrückliche Benennung der personellen Angelegenheiten der Beamten und Beamtinnen und der organisatorischen Angelegenheiten seien die Fälle,\nin denen am ehesten von der Ausübung von Staatsgewalt geredet werden könne,\neindeutig im Sinne eines Letztentscheidungsrechtes geregelt. Im übrigen ermögliche\ndie Generalklausel ein Letztentscheidungsrecht im Einzelfall auch in Bereichen, in\ndenen grundsätzlich Mitbestimmung uneingeschränkt gewährt werden könnte. Beziehe man die organisatorischen Rahmenbedingungen in die Bewertung der Normen\nmit ein, so könne von einer mangelnden Effektivität des Letztentscheidungsrechtes\nschlechterdings keine Rede sein.\n\n\n\n                                         21/38\n\n ff) Bei § 59 MBG Schl.-H. gehe es nicht um die Ausübung von Staatsgewalt, sondern um eine koalitionsmäßige Betätigung von Arbeitnehmerverbänden gegenüber\ndem Arbeitgeber Staat. Diese Regelung könne das Demokratieprinzip schon deswegen nicht verletzen, weil Vereinbarungen im Sinne des § 59 MBG Schl.-H. immer\nvom Willen der obersten Landesbehörden gedeckt seien und von ihr nach § 59\nAbs. 2 MBG Schl.-H. aufgehoben werden könnten. Bedenken gegen diese Regelung\nkönnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit erhoben\nwerden. Kern der negativen Koalitionsfreiheit sei das Recht, Koalitionen fernzubleiben. Das deutsche Arbeitsverfassungsrecht kenne jedoch kein generelles Recht,\nnicht der Regelungsmacht einer Koalition unterworfen zu werden, der man nicht angehöre. Insbesondere der öffentliche Arbeitgeber, der zur Gleichbehandlung seiner\nArbeitnehmer verpflichtet sei, könne nicht mit Gewerkschaften und Berufsverbänden\nVereinbarungen aushandeln, ohne sie auch auf Nichtverbandsmitglieder zu erstrecken. Im übrigen sei anerkannt, daß der Staat sich der Koalitionen zur Regelung der\nArbeits- und Wirtschaftsbeziehungen bedienen dürfe.\n\n  gg) Schließlich verleihe § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. dem Personalrat kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Wortlaut und Sinn könne die Vorschrift nur bedeuten, daß\nPersonalvertretung und Dienststelle bei den ihnen obliegenden, also gegenständlich\nbeschränkten und durch den Zweck der Personalvertretung gedeckten Aufgaben die\nin § 2 Abs. 4 genannten Belange zu berücksichtigen hätten.\n\n                                        IV.\n Des weiteren haben Stellung genommen: Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die             127\nGewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft durch Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr. Schuppert, die Deutsche Angestellten Gewerkschaft - Landesverband Schleswig-Holstein\nund Mecklenburg-Vorpommern, der Deutsche Beamtenbund und der Kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein.\n\n Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport       128\nund Verkehr, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Deutsche Angestelltengewerkschaft halten das Mitbestimmungsgesetz für verfassungsgemäß, der\nDeutsche Beamtenbund hält die angegriffenen Regelungen für im wesentlichen noch\nverfassungsrechtlich zulässig, der Kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein hält dagegen § 2 Abs. 1 und Abs. 4 sowie die §§ 52 bis 59 MBG Schl.-H. für\nverfassungswidrig.\n\n                                        V.\n Nach Auskunft des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts und einer vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übersandten Äußerung des VI. Revisionssenates haben die zuständigen Senate die in ihrer Gültigkeit streitigen Bestimmungen\nbislang nicht angewandt. Ergänzend macht der VI. Revisionssenat Ausführungen zur\nRechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\n\n\n                                        22/38\n\nrichts.\n\n                                        VI.\n Das Bundesverfassungsgericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden,           130\nda die Antragsteller auf sie gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG verzichtet haben (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <97>).\n\n                                        B.\n  Der Normenkontrollantrag ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand\ndurch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>). Danach sind vorliegend die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte in dem im Tenor bezeichneten Umfang Prüfungsgegenstand;\ndenn die Antragsteller greifen bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens neben\n§ 2 Abs. 1 und 4 und § 59 MBG Schl.-H. die Vorschriften über Inhalt, Umfang und\nVerfahren der Mitbestimmung im Zweiten Unterabschnitt des Abschnitts V insgesamt\nmit Ausnahme lediglich der Regelung über Dienstvereinbarungen in § 57 und § 58\nAbs. 2 Nr. 1 MBG Schl.-H. an.\n\n  In diesem Rahmen hat das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des angegriffenen Regelungskomplexes im ganzen und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mithin ohne an Rügen der Antragsteller gebunden zu sein - zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 363 <396 f.>; 86, 148 <211>).\n\n                                        C.\n Die §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie § 56 und § 58         133\nAbs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sehen vor, daß der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und\nsonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle und\ndiesen gleichstehende Personen insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, in Form einer Mitbestimmung mit\nEntscheidungsrecht einer unabhängigen Einigungsstelle beteiligt werden muß. Diese\nRegelungen sind mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar.\n\n                                         I.\n In der freiheitlichen Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom   134\nVolk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,\nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2\nGG.). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20\nAbs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungs-\n\n\n                                        23/38\n\nmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 <281>; 83, 60\n<71>).\n\n  1. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er       135\nlegt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen\nund Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden\nGewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, daß das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte\nmüssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den\nparlamentarischen Einfluß auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt.\nFür die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nund in der Literatur unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen,\nsachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation Bedeutung nicht je für sich,\nsondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. Dieses\nkann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen\nund der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der\nzum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83,\n60 <71 f.> m.w.N.).\n\n  2. a) Organe und Amtswalter bedürfen mithin zur Ausübung von Staatsgewalt einer         136\nLegitimation, die - als eine demokratische - auf die Gesamtheit der Staatsbürger, das\nVolk, zurückgeht, jedoch regelmäßig nicht durch unmittelbare Volkswahl erfolgen\nmuß. In diesem Bereich ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert,\nwenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf\ndas Staatsvolk zurückführen läßt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, daß die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle -\nhandeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 <281 f.>).\n\n  b) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er        137\nverfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament\noder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. dazu\n\n\n                                         24/38\n\nBVerfGE 83, 60 <73>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan für die\ndefinitive Bestellung eines Amtsträgers vor, das nur teils aus personell legitimierten\nAmtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu Bestellende volle demokratische\nLegitimation für sein Amt nur dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit\nsich ihrerseits aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder\ndes Kreationsorgans ergibt. Die Vermittlung personeller demokratischer Legitimation\nsetzt weiter voraus, daß die personell demokratisch legitimierten Mitglieder eines solchen Kreationsorgans bei ihrer Mitwirkung an der Bestellung eines Amtsträgers ihrerseits auch parlamentarisch verantwortlich handeln.\n\n  c) Demokratischer Legitimation bedarf die Ausübung der Staatsgewalt in ihrer jeweiligen Funktion. Der demokratische Legitimationszusammenhang, den eine ununterbrochene Legitimationskette für einen Amtswalter begründet, bezieht sich jeweils\nauf das im Wege solcher Legitimation verliehene Amt, geht nicht darüber hinaus. Tätigkeiten, die von den Aufgaben des übertragenen Amtes nicht umfaßt werden, sind\ndadurch nicht mitlegitimiert; der Amtswalter handelt in diesem Bereich persönlich,\nnicht kraft demokratischer Legitimation.\n\n 3. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt         139\nsich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83,\n60 <73>). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft.\nAuch solche Entscheidungen bedürfen daher demokratischer Legitimation.\n\n  a) Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung stellen sich         140\nim Verhältnis zu den Bürgern als Ausübung von Staatsgewalt dar. Ihnen kommt indes\ndaneben eine auf den Binnenbereich des öffentlichen Dienstes bezogene Bedeutung\nzu. Denn die in dem jeweiligen Dienstbereich Beschäftigten, deren sich die staatlichen Organe bedienen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Anforderungen der Verfassung erfüllen zu können, werden durch sie in ihren spezifischen Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer berührt. Dies unterscheidet solche\ninnerdienstlichen Maßnahmen von anderen Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt\nausgeübt wird. Diese Besonderheiten darf der Gesetzgeber bei der Verwirklichung\ndes demokratischen Prinzips berücksichtigen, wenn er die Entscheidungsfindung für\nsolche innerdienstlichen Maßnahmen regelt. Das demokratische Prinzip läßt es - in\nnoch näher zu bestimmenden (siehe unten 4.) Grenzen - zu, daß der Staat (einschließlich der Kommunen) seinen Beschäftigten eine - in gewissem Umfang auch\nmitentscheidende - Beteiligung zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen einräumt. Es geht dabei um Beteiligungsrechte, die in vergleichbarer Weise auch für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft verwirklicht sind und\nsich nach den Erfahrungen des Arbeitslebens als wichtiges Instrument des Interessenausgleichs und der Gewährleistung von \"Betriebsfrieden\", damit letztlich auch zur\nFörderung sachgerechter Aufgabenerledigung erwiesen haben.\n\n Die Gewährung solcher Beteiligungsrechte knüpft gerade nicht daran an, daß die           141\n\n\n\n                                         25/38\n\nBerechtigten von den Maßnahmen als Bürger betroffen sind, die der Staatsgewalt\nunterworfen sind. Sie betrifft Beschäftigte, insofern sie mit dem Staat aufgrund eines\nwechselseitig Rechte und Pflichten begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses\nverbunden sind. Solche Beteiligungsrechte sind mit dem Demokratieprinzip vereinbar, solange sie nicht den Grundsatz berühren, daß alle der Staatsgewalt Unterworfenen den gleichen Einfluß auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen und\ndeshalb Bürgern, die von einer bestimmten Ausübung von Staatsgewalt individuell\nbetroffen sind, keine besonderen Mitentscheidungsbefugnisse eingeräumt werden\ndürfen.\n\n  b) Die schon früher aufgeworfene, jedoch vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob die Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1\nGG den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes in gewissem Umfang Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen (vgl. BVerfGE 51, 43 <58>), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Das Grundgesetz läßt jedenfalls Raum für eine Personalratsbeteiligung. Dem\nGesetzgeber ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, wie er innerhalb des\nihm gesetzten Rahmens (siehe dazu unten 4.) die Beteiligung der Personalvertretungen an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen ausgestaltet.\n\n 4. Dem Gesetzgeber sind jedoch bei einer Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfordernis hinreichender\ndemokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. Solche Maßnahmen dürfen in keinem\nFall ohne die mindestens mitentscheidende Beteiligung verantwortlicher Amtsträger\nerlassen werden; auch im internen Dienstbetrieb ist kein Raum für eine \"Autonomie\"\ndes öffentlichen Dienstes, sei diese auch noch so eingeschränkt.\n\n  In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der       144\nBeteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des\nAmtsauftrages zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in\ndem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die\nErfüllung des Amtsauftrages jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze).\n\n Innerhalb dieses Rahmens gilt: Je weniger die zu treffende Entscheidung typischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrages und je nachhaltiger sie\ndie Interessen der Beschäftigten berührt, desto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretung reichen. Der Amtsauftrag selbst muß stets in Verantwortung gegenüber Volk und Parlament wahrgenommen werden, weil die Ausübung staatlicher\n\n\n\n                                         26/38\n\nHerrschaft gegenüber dem Bürger - unbeschadet möglicher Einschränkungen bei\nAufgaben von besonders geringem Entscheidungsgehalt (vgl. BVerfGE 83, 60 <74>\nunter Bezugnahme auf BVerfGE 47, 253 <274 f.>) - stets den demokratisch legitimierten Amtsträgern vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 83, 60 <73 f.>). Hieraus folgen für\ndie Beteiligung der Personalvertretung unterschiedliche Möglichkeiten und Grenzen,\nje nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihrem Schwerpunkt die\nBeschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht\noder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger\nberühren (a), um Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur\nunerheblich berühren (b) oder um Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren (c).\n\n  a) Bei der Regelung von Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur\nunerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren\n- hierzu rechnen soziale Angelegenheiten, wie sie in § 75 Abs. 2 BPersVG umschrieben sind, und etwa der in § 75 Abs. 3 (ausgenommen die Nummern 10, 14 und 17)\nBPersVG umschriebene Kreis innerdienstlicher Angelegenheiten - gestattet das Demokratieprinzip eine weitreichende Mitwirkung der Beschäftigten. Der Gesetzgeber\nkann vorsehen, daß solche Maßnahmen an die Mitbestimmung der Personalvertretung gebunden und, sofern Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer Einigung gelangen, der Entscheidung einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle\nüberlassen werden. Auch in diesen Fällen bedarf es aber einer - wenngleich abgeschwächten - demokratischen Legitimation. Diese wird im Personalvertretungsrecht\nüblicherweise dadurch sichergestellt, daß Personalrat und Einigungsstelle bei ihrer\nTätigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind, zumindest die Mehrheit der Mitglieder\nder im Nichteinigungsfalle entscheidenden Einigungsstelle jedenfalls in gewissem\nMaße personell demokratisch legitimiert ist und zusätzlich Entscheidungen, die im\nEinzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil\nder Regierungsgewalt sind, einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben (vgl. § 104 Satz 3 BPersVG); letzteres kann in Gestalt eines Evokationsrechtes oder in ähnlicher Form vorgesehen werden. Zusätzlich kann die demokratische Legitimation der Entscheidung gestärkt werden, wenn die Verweigerung\nder Zustimmung der Personalvertretung an bestimmte Beweggründe (Versagungsgründe) gebunden wird (vgl. §§ 77 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 3 BPersVG).\n\n b) Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen,         147\ndie Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich\nberühren, bedürfen eines höheren Maßes an demokratischer Legitimation, die freilich\nauf unterschiedliche Weise bewirkt werden kann. Zu solchen Maßnahmen rechnen\netwa die in §§ 75 Abs. 3 Nr. 14 und 17, 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG genannten. Solche\nMaßnahmen werden in aller Regel normativ nicht soweit vorstrukturiert sein, daß sie\n\n\n\n                                        27/38\n\nsich auf eine meßbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken. Deshalb muß jedenfalls die Möglichkeit der verbindlichen Letztentscheidung stets einem\ngegenüber Volk und Parlament verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben. Die\nKompetenz einer Einigungsstelle zur abschließenden Entscheidung kann hier nur unter der Voraussetzung hingenommen werden, daß die Mehrheit ihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die Entscheidung darüber\nhinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der\nsogenannten doppelten Mehrheit; vgl. hierzu erläuternd E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd.\nI, 1987, § 22, S. 899, Fußnote 25). Allerdings kann der Gesetzgeber den der Einigungsstelle anhaftenden Mangel demokratischer Legitimation bei den in Rede stehenden Angelegenheiten durch das Letztentscheidungsrecht einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden oder dem Weisungsrecht eines parlamentarisch\nverantwortlichen Amtsträgers unterliegenden Stelle ausgleichen. Die Ausübung des\nLetztentscheidungsrechts darf insoweit nicht von der Darlegung abhängig gemacht\nwerden, daß der jeweilige Mitbestimmungsfall wegen seiner Auswirkungen auf das\nGemeinwohl Bestandteil der Regierungsverantwortung sei.\n\n c) Innerdienstliche Maßnahmen, insbesondere organisatorische, personelle und - in        148\nEinzelfällen - soziale Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren, sind stets von so großer Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages, daß die\nparlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung für sie keine substantielle Einschränkung erfahren darf. Solche Maßnahmen dürfen nicht auf Stellen zur Alleinentscheidung übertragen werden, die Parlament und Regierung nicht verantwortlich\nsind. Sollen in diesen Fällen Personalvertretung und Einigungsstelle in die Willensbildung und Entscheidungsfindung einbezogen werden, so kann dies - jedenfalls auf\nder letzten Stufe - allenfalls in der Form der sogenannten eingeschränkten Mitbestimmung geschehen (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG): Die Entscheidung der Einigungsstelle darf nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben. Zu den hier in Rede stehenden Maßnahmen gehören insbesondere\nsolche der Personalpolitik (der auch Art. 31 Verf. Schl.-H. eine zentrale Bedeutung\nbeimißt), also alle Maßnahmen, die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und\nArbeitern des öffentlichen Dienstes betreffen (vgl. z. B. §§ 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1\nNr. 2 bis 4, 79 BPersVG), sowie alle organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle,\ndie für die Wahrnehmung des Amtsauftrages von erheblicher Bedeutung sind.\n\n Im übrigen ergibt sich auch aus der Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG,           149\ndaß der Landesgesetzgeber Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das\nGemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den der\nVolksvertretung verantwortlichen Stellen entziehen darf. In diese Regelung ist die\nvom Bundesverfassungsgericht getroffene Feststellung eingegangen, daß entsprechend hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden\n\n\n\n                                         28/38\n\nentscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen\n(vgl. BVerfGE 9, 268 <287>).\n\n  5. Die Verfassung gibt weder ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell noch im einzelnen die Abgrenzung der Bereiche vor, in denen innerdienstliche Maßnahmen nur\nunerhebliche, nicht nur unerhebliche und schließlich erhebliche Auswirkungen auf die\nWahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung haben. Dem Gesetzgeber\nverbleibt Entscheidungssspielraum auch insoweit, als er der unterschiedlichen Bedeutung von Maßnahmen im Bereich der Verwaltung für die Erfüllung des Amtsauftrages durch unterschiedliche Formen der Beteiligung der Personalvertretung an ihrem Zustandekommen Rechnung tragen kann. Er muß jedoch beachten, daß keine\nEntscheidung, die für die Sachverantwortung der Regierung gegenüber Parlament\nund Volk von einiger Tragweite ist, aus dieser Sachverantwortung herausgenommen\nwird.\n\n  6. Soweit das Demokratieprinzip die Aufrechterhaltung von Entscheidungskompetenz der demokratisch legitimierten Stellen verlangt, genügt der Gesetzgeber diesem\nErfordernis nicht schon dadurch, daß er für deren formale Wahrung sorgt. Das Demokratieprinzip stellt - wie das Rechtsstaatsprinzip - auch Anforderungen an die Verfahrensregelungen, mit denen der Gesetzgeber die Mitwirkung der Personalvertretungen abzusichern trachtet. Denn die gemeinwohlorientierte, an Gesetz und Recht\ngebundene, wirksame Erfüllung des Amtsauftrages setzt voraus, daß die dafür erforderlichen organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen sach- und\nzeitgerecht geschaffen werden. Der Gesetzgeber darf deshalb die verantwortlichen\nAmtsträger nicht in eine Lage bringen, in der sie jene Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrages notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können,\ndie sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst\nnicht einzuwilligen bereit wären. Der Gesetzgeber hat deshalb praktische Auswirkungen von Mitbestimmungsregelungen auf die Wahrnehmung effektiver Verantwortung\ndurch die demokratisch legitimierten Stellen bei Erlaß seiner Regelungen in Rechnung zu stellen, den Gesetzesvollzug zu beobachten und gegebenenfalls Fehlentwicklungen zu korrigieren. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß das Gesetz als Grundlage einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen\nDienststellenleiter und Personalvertretung zu dienen hat. Diesem Ziel werden personalvertretungsrechtliche Regelungen grundsätzlich dann nicht gerecht, wenn ihr Inhalt nur im Wege der gerichtlichen Auslegung geklärt werden kann, indem die Rechtsprechung auf andere Personalvertretungsgesetze zurückgreift.\n\n                                          II.\n Nach dem dargelegten Maßstab ist die Regelung der §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit § 53 bis 55 sowie der §§ 56 und 58 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3 MBG\nSchl.-H. mit dem Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 2 GG) unvereinbar.\n\n\n                                         29/38\n\n Der Gesetzgeber wird mit dem von ihm gewählten Modell der Mitbestimmung, wonach im Fall der Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalvertretung die Entscheidung über die Maßnahme - oft nach Durchführung eines Stufenverfahrens (vgl.\n§ 52 Abs. 3 bis 5 MBG Schl.-H.) - einer \"paritätisch\" bestellten weisungsunabhängigen Stelle überlassen und nur unter bestimmten Voraussetzungen und befristet (§ 55\nMBG Schl.-H.) der Letztentscheidung einer zuständigen Dienststelle zugänglich ist,\nzwar den Anforderungen demokratischer Legitimation bei Entscheidungen in jenen\nAngelegenheiten gerecht, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die\nWahrnehmung der Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren (vgl. oben C. I. 4.\na)). Im übrigen ist die Regelung jedoch nicht geeignet, das sich aus dem Demokratieprinzip ergebende Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation sicherzustellen.\n\n 1. In ihrer Gesamtheit ist die Regelung mit den Erfordernissen hinreichender demokratischer Legitimation von Verwaltungshandeln schon deshalb unvereinbar, weil das\nMitbestimmungsmodell auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 MBG\nSchl.-H. (Allzuständigkeit des Personalrates) für alle Maßnahmen gelten soll, die die\nBeschäftigten betreffen oder berühren, unabhängig von ihren Auswirkungen auf die\nWahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.\n\n  a) Der Gesetzgeber hat die Allzuständigkeit zwar begrenzt. So sind Weisungen an       155\neinzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten\noder zu leistender Arbeit regeln, der Mitbestimmung entzogen (§ 51 Abs. 1 Satz 3\nMBG Schl.-H.). Die Mitbestimmung entfällt auch bei personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B und vergleichbare Angestellte (§ 51\nAbs. 6 MBG Schl.-H.) und beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei dem Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 59 MBG Schl.-H. und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen\nRechten beruhen (§ 51 Abs. 7 MBG Schl.-H.). In Angelegenheiten leitender sowie\nlängerfristig abgeordneter Angestellter und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis\nauf Zeit - mit Ausnahme des in § 51 Abs. 4 MBG Schl.-H. in Bezug genommenen\nPersonenkreises - bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der Betroffenen mit (§ 51\nAbs. 4 MBG Schl.-H.). Berühren Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten, ist die Mitbestimmung des Personalrates von der Zustimmung der Betroffenen abhängig (§ 51\nAbs. 5 MBG Schl.-H.). Ferner enthält das Gesetz Sonderregelungen für bestimmte\nVerwaltungszweige (§§ 77 ff. MBG Schl.-H.).\n\n Diese Einschränkungen ändern indessen nichts daran, daß der Mitbestimmung in           156\nweiten Bereichen Angelegenheiten zugeführt werden, die sich typischerweise auf die\nWahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht nur unerheblich, wenn\nnicht gar erheblich auswirken.\n\n\n\n                                        30/38\n\n  b) Nach §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind auch die personellen und       157\norganisatorischen Maßnahmen der Mitbestimmung unterworfen. Damit unterfallen\nder Mitbestimmung auch alle personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte\nder Besoldungsordnung A und vergleichbare Angestellte, alle Organisationsentscheidungen unterhalb der Ministerialebene und sogar die Befugnis zur Einrichtung\nvon Behörden im staatlichen Bereich, wenn und soweit die Landesregierung diese\ndurch Delegation (vgl. Art. 45 Abs. 3 Satz 2 Verf. Schl.-H.) nach unten weitergereicht\nhat. Das Gesetz sieht in solchen Entscheidungen, wie sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1\nMBG Schl.-H. (\"und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen\") entnehmen läßt, zwar\nnur Fallgruppen innerdienstlicher Maßnahmen. Es ist aber nach dem Regelungszusammenhang des Gesetzes deutlich und ergibt sich auch aus § 51 Abs. 6 und § 55\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, daß damit auch Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung, wie die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung eines Beamten\nund jede andere statusverändernde oder sonst in das Grundverhältnis eingreifende\nbeamtenrechtliche Entscheidung sowie jede vergleichbare Rechtshandlung mit arbeitsrechtlicher Wirkung im Bereich der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen\nDienstes an die Mitbestimmung gebunden wird (vgl. auch Fuhrmann/Neumann/Thorenz, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 4. Aufl., 1994, Rn. 38 zu § 51\nMBG Schl.-H.). Derartige Maßnahmen berühren den jeweils Betroffenen unmittelbar\nin seinen staatsbürgerlichen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG oder in seinen\nGrundrechten, insbesondere in seinen Rechten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG,\nund stellen sich mithin insoweit als Ausführung des Amtsauftrages dar. Zudem ist die\nBestellung der Amtsträger für die Erfüllung der Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger von zentraler Bedeutung und damit stets eine Angelegenheit, die die Regierungsverantwortung wesentlich berührt.\n\n  2. Die Mitbestimmung der Personalvertretungen greift somit weit über den Bereich       158\nhinaus, der den Amtsauftrag typischerweise nicht nur unerheblich berührt. Insoweit\ngenügt die Regelung auch nicht den herabgestuften Anforderungen an die demokratische Legitimation von innerdienstlichen Maßnahmen, die einerseits Ausübung von\nStaatsgewalt sind und andererseits spezifische Arbeitnehmerinteressen berühren.\n\n Finden nach dieser Regelung Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer          159\neinvernehmlichen Lösung, so fällt die Beschlußfassung über die zu treffende Maßnahme bei Anrufung durch die eine oder andere Seite der Einigungsstelle zu, deren\nEntscheidung die für die Anrufung zuständige Dienststelle nur in den Fällen des § 55\nMBG Schl.-H. aufheben kann, um danach selbst zu entscheiden.\n\n a) Die Entscheidungen der Einigungsstelle sind, soweit es sich um Maßnahmen             160\nhandelt, die den Amtsauftrag typischerweise nicht nur unerheblich berühren, nicht\nhinreichend demokratisch legitimiert. Dies folgt aus der Zusammensetzung der Einigungsstelle (vgl. § 53 Abs. 3 bis 5 MBG Schl.-H.) und aus der ihr durch § 53 Abs. 3\nSatz 3 des Gesetzes gewährten Weisungsfreiheit.\n\n Die beiden von der Personalvertretung bestellten Beisitzer sind personell nicht de-     161\n\n\n\n                                         31/38\n\nmokratisch legitimiert. Dementsprechend erfährt von ihrer Seite auch der Vorsitzende\nder Einigungsstelle keine demokratische Legitimation; jedenfalls einer von ihnen muß\naber notwendig an der mehrheitlich zu entscheidenden Bestellung des Vorsitzenden\nbeteiligt sein. Die beiden von der Dienststelle bestellten Beisitzer sind ihrerseits zwar\nhinreichend personell demokratisch legitimiert, weil sie ihr Amt von einem seinerseits\ndemokratisch legitimierten Amtsträger ableiten. Da sie aber weder parlamentarisch\nverantwortlich handeln noch dem Weisungsrecht eines parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers unterliegen, kann ihre Mitwirkung bei der Bestellung des Vorsitzenden diesem ebenfalls keine uneingeschränkte personelle demokratische Legitimation vermitteln. Folglich enträt auch der Vorsitzende der Einigungsstelle - jedenfalls\ndann, wenn seine Bestellung durch Wahl der Beisitzer erfolgt - einer uneingeschränkten demokratischen Legitimation. Ob dies auch gilt, wenn im Nichteinigungsfalle der\nVorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts\nbestellt wird, kann dahinstehen, da die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit (§ 54\nAbs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H.) entscheidet und damit in keinem Fall sichergestellt ist,\ndaß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden.\n\n  b) Das Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht der obersten Dienststelle nach §           162\n55 MBG Schl.-H. ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die schwerpunktmäßig\ndie Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, nicht geeignet, den Mangel an demokratischer Legitimation auszugleichen, der ihnen anhaftet. Hier verfehlt eine auf ein bloßes Evokationsrecht zurückgenommene Entscheidungsbefugnis des demokratisch\nlegitimierten und parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers schon im Ansatz die\nAnforderungen des demokratischen Prinzips, weil solche Entscheidungen einer Mediatisierung durch eine nicht voll demokratisch legitimierte Stelle unzugänglich sind.\nIn diesen Fällen kommt mithin allenfalls eine eingeschränkte Mitbestimmung in Betracht, bei der die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Regelung\nin § 55 MBG Schl.-H. dahin zu verstehen ist, daß die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 beispielhaft genannten Angelegenheiten stets der Letztentscheidung der zuständigen\nDienststelle unterliegen, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die zu treffende Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt. Die Regelung genügt aber auch in anderen\nFällen, die typischerweise für die Wahrnehmung des Amtsauftrages von erheblicher\nBedeutung sind, nicht den Anforderungen demokratischer Legitimation. Denn das\nLetztentscheidungsrecht wird vom Grundsatz her nicht uneingeschränkt gewährt,\nsondern im Einzelfall an die Voraussetzung geknüpft, daß der Beschluß der Einigungsstelle wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt.\n\n  c) Unabhängig von dem dem Gesetz insofern anhaftenden durchgreifenden verfassungsrechtlichen Mangel läuft das Entscheidungsrecht der Einigungsstelle in beamtenrechtlichen Angelegenheiten - ungeachtet des vorgesehenen Evokationsrechts\n\n\n\n                                          32/38\n\nder zuständigen Stelle - der rahmenrechtlichen Regelung des § 104 Satz 3 BPersVG\nzuwider; diese will auch sicherstellen, daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in\neinem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. oben C. I. 4.\nc)).\n\n  3. Die Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55           164\nMBG Schl.-H., die den Anforderungen an die demokratische Legitimation nicht genügen, lassen sich nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf einen\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Inhalt zurückführen. Eine\nsolche Auslegung müßte teilweise gegen den ausdrücklichen Wortlaut und Normierungswillen des Gesetzes erfolgen. Überdies schreibt die Verfassung die Abgrenzung und personalvertretungsrechtliche Behandlung der in ihren Auswirkungen unterschiedlichen innerdienstlichen Maßnahmen nicht im einzelnen vor. Sie räumt dem\nGesetzgeber insoweit einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum bei der Abgrenzung und Zuordnung einzelner Angelegenheiten zu den verschiedenen Formen\npersonalvertretungsrechtlicher Beteiligung ein. Seine Aufgabe ist es daher, eine den\nAnforderungen an die demokratische Legitimation genügende gesetzliche Regelung\nzu treffen.\n\n  4. Die Regelung des Initiativrechtes in § 56 MBG Schl.-H. ist als Bestandteil der ungenügend eingegrenzten Gesamtregelung gleichfalls unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dabei ist es unerheblich, daß ein Initiativrecht als solches bei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 137 <140>; BVerwG\nBuchholz 251.0 BaWüPersVG § 70 Nr. 1) angenommenen Ausübungsschranken\nnicht verfassungswidrig ist und die im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein insoweit getroffenen Regelungen für sich genommen sich von den in anderen Personalvertretungsgesetzen nicht derart unterscheiden, daß die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts auf sie nicht übertragen werden könnte. Denn das Initiativrecht empfängt seinen konkreten Gehalt durch die Beziehung auf alle innerdienstlichen Angelegenheiten mit der Folge, daß bei einer Nichteinigung über die initiierte\nMaßnahme die Einigungsstelle entscheidet (§ 56 Abs. 6 MBG Schl.-H.). Ein so gestaltetes Initiativrecht widerspricht bei Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von\nAmtsaufgaben nicht nur unerheblich berühren, den Anforderungen des Demokratieprinzips.\n\n 5. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis       166\n55 und § 56 MBG Schl.-H. wirkt sich notwendig auch dahin aus, daß die Regelung\ndes § 58 MBG Schl.-H., soweit sie die Durchführung von Entscheidungen betrifft, an\ndenen der Personalrat beteiligt war (§ 58 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 MBG Schl.-\nH.), mit der Verfassung unvereinbar ist.\n\n                                          D.\n §§ 2 Abs. 4 und 59 MBG Schl.-H. sind bei verfassungskonformer Auslegung mit               167\ndem Grundgesetz vereinbar.\n\n\n                                          33/38\n\n                                         I.\n  Eine gesetzliche Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung\nmöglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt,\nso ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl.\nBVerfGE 69, 1 <55> m.w.N.). Ist eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es \"nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende\", dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung\n\"eher entsprochen hätte\" (vgl. BVerfGE 9, 194 <200>). Die verfassungskonforme\nAuslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 90,\n263 <275> m.w.N.).\n\n                                         II.\n  § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. ist von seinem Wortlaut her der von den Antragstellern vertretenen Auslegung zugänglich, daß dem Personalrat ein über die Vertretung der Interessen der Beschäftigten hinausgehendes allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt ist. In dieser Auslegung würde die Vorschrift gegen das Demokratieprinzip\nverstoßen, da sie den Beschäftigten im öffentlichen Dienst über die Geltendmachung\nihrer Arbeitnehmerbelange hinaus gesteigerten Einfluß auf die Ausübung von Staatsgewalt zwecks Verfolgung von Gemeinwohlbelangen einräumt. Dies wäre mit der\ndem Demokratieprinzip zu entnehmenden Regel staatsbürgerlicher Gleichheit nicht\nvereinbar.\n\n  Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. zwingt indessen nicht zu der von den Antragstellern vertretenen Auslegung. Die Vorschrift kann - verfassungskonform - auch\ndahin ausgelegt werden, daß sie weder dem Personalrat ein Recht gibt, eine Maßnahme des Dienststellenleiters mit Gründen des § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. abzulehnen, noch eine Initiative auf Gründe des § 2 Abs. 4 MBG Schl.-H. gestützt werden\nkann. In dieser Auslegung belegt die Vorschrift den Personalrat bei der Ausübung\nseiner Beteiligungsrechte mit der Anweisung, bei der Geltendmachung der Interessen der Beschäftigten Rücksicht auf die von der Dienststelle zu verfolgenden allgemeinpolitischen Belange zu üben. Mit diesem Normgehalt ist die Vorschrift mit der\nVerfassung vereinbar und widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers,\nder mit der Regelung lediglich klarstellen wollte, daß Entscheidungen nicht isoliert\nund ohne ausreichende Beachtung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeldes getroffen werden sollen (vgl. LTDrucks 12/996, S. 72). Eine Absicht, dem Personalrat in Erweiterung der durch § 1 und § 2 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-\nH. definierten Aufgaben ein allgemeinpolitisches Mandat einzuräumen, ist den\nGesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Bei dieser Auslegung darf der Dienststel-\n\n\n\n                                        34/38\n\nlenleiter die Ablehnung einer Maßnahme durch den Personalrat als unbeachtlich behandeln, wenn dieser seine Entscheidung nicht mit Arbeitnehmerbelangen begründet, sondern sich dabei auf andere Erwägungen - auch solche des Gemeinwohls -\nstützt.\n\n                                         III.\n  § 59 Abs. 2 MBG Schl.-H. sieht ein Aufhebungsrecht der Landesregierung bei Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 Abs. 1\nMBG Schl.-H. vor. Im Blick auf die in § 55 MBG Schl.-H. getroffene Regelung für das\nLetztentscheidungsrecht bei Beschlüssen der Einigungsstelle könnte § 59 Abs. 2\nMBG Schl.-H. zwar dahin ausgelegt werden, daß der Landesregierung die Ausübung\ndes Aufhebungsrechtes nur zeitlich befristet oder jedenfalls in unmittelbarem Anschluß an das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 gewährt ist. Dann\nwäre es ihr verwehrt, eine Vereinbarung immer dann außer Kraft zu setzen, wenn ihr\ndas in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte\nStaatstätigkeit angezeigt erscheint. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Es ist\n- im Gegenteil - naheliegend, aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber, anders als im\nZusammenhang mit dem Aufhebungsrecht der zuständigen Dienstbehörde nach\n§ 55 MBG Schl.-H., eine Befristung nicht ausdrücklich vorgesehen hat, zu folgern,\ndaß die Landesregierung Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften jederzeit in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder teilweise aufheben kann. Dies bestätigen auch die Materialien (vgl. LTDrucks 12/996,\nS. 120).\n\n  In dieser Auslegung genügt die Vorschrift verfassungsrechtlichen Anforderungen.       172\nDie Ministerien sind in ihrer Entscheidung über den Abschluß einer Vereinbarung frei,\ndie sich in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Mitbestimmung hält\n(vgl. oben C. I. 4.); ihre parlamentarisch verantwortliche Entscheidung kann sich ohne rechtliche Hindernisse durchsetzen. Sie können, wenn sich ein für sie annehmbares Ergebnis nicht erzielen läßt, die Verhandlungen - ebenso wie die Spitzenorganisationen - für gescheitert erklären und damit der Landesregierung die Möglichkeit\neröffnen, die allgemeine Regelung selbst zu erlassen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-\nH.). Die zusätzliche Möglichkeit der Landesregierung, allgemeine Regelungen vorläufig zu treffen, wenn sie keinen Aufschub dulden, enthebt die obersten Landesbehörden auch einem zeitlichen Einigungsdruck, so daß § 59 MBG Schl.-H. auch in\ndieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Kann sich die Landesregierung in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit jederzeit\nvon der Vereinbarung lösen, so präjudiziert der Abschluß einer Vereinbarung durch\noberste Dienstbehörden auch nicht späteres, parlamentarisch zu verantwortendes\nRegierungshandeln in einer mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren Weise.\n\n Auch ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ist bei    173\ndieser Auslegung nicht zu erkennen; die Ausdehnung des Anwendungsbereiches allgemeiner Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. auf koalitionsmäßig nicht gebun-\n\n\n                                        35/38\n\ndene Beschäftigte findet ihre Rechtfertigung in der unmittelbaren Mitwirkung der\ndem Gemeinwohl und damit auch dem Interesse jedes einzelnen Beschäftigten verpflichteten Staatsgewalt. Ebenso unberührt bleibt der vom Rahmenrecht des Bundes\n(§ 104 Satz 3 BPersVG) aufgenommene beamtenrechtliche Grundsatz, daß über\nPersonalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten\nDienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. BVerfGE 9, 268 <287>). Schließlich liegt auch kein Verstoß\ngegen die allgemeine Handlungsfreiheit vor; § 59 MBG Schl.-H. schränkt diese in\nverfassungsrechtlich zulässiger Weise ein.\n\n                                         E.\n  1. Stehen dem Gesetzgeber - wie vorliegend - mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, eine verfassungsmäßige Gesetzeslage herzustellen, so beschränkt sich das\nBundesverfassungsgericht darauf, die Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz festzustellen, und sieht von einer Nichtigerklärung ab (vgl. BVerfGE 87, 114 <135 f.>).\n\n  Will der Gesetzgeber die Gegenstände einer Beteiligung der Personalvertretungen       175\nin Anlehnung an die Regelungen des Bundes abgrenzen und bewerten, wie dies\n§ 104 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG nahelegt, wird er dadurch einer selbständigen verfassungsrechtlichen Prüfung im Blick auf die in dieser Entscheidung aufgezeigten\nGrenzen der Beteiligung nicht enthoben.\n\n  Der Gesetzgeber hat auch für Verfahrensvorschriften zu sorgen, die gewährleisten,     176\ndaß die Dienststellen die für die wirksame Erfüllung des Amtsauftrages erforderlichen\norganisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen zeitgerecht schaffen\nkönnen. Die im Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz vorgesehenen\nstraffen Fristen, ihre Abkürzungsmöglichkeiten (§ 52 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3,\nAbs. 6 Satz 3 und Abs. 7 MBG Schl.-H.) und die Möglichkeit von vorläufigen Regelungen und Eilentscheidungen (§ 52 Abs. 8 bis 10 MBG Schl.-H.) können als ausreichend angesehen werden, solange die damit verbundenen Erwartungen eines wirkungsvollen Handelns der Amtsträger in gouvernementaler und parlamentarischer\nVerantwortlichkeit nicht durch gegenteilige Erfahrungen erschüttert werden. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, zu beobachten, welche Auswirkungen die bei der Beteiligung von Personalvertretungen einzuhaltenden Verfahrensregelungen auf die zügige Verwirklichung des Amtsauftrages haben, und korrigierend einzugreifen, wenn\nsich wesentliche Erschwerungen ergeben.\n\n  2. Da § 104 Satz 1 BPersVG verlangt, auch in den Ländern die Personalvertretung       177\nin innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu\nbeteiligen, ist es geboten, im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG übergangsweise unter größtmöglicher Schonung des aktuellen gesetzgeberischen Willens eine\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Mitbestimmungsregelung zu\ntreffen. Dem entspricht es anzuordnen, daß den Beschlüssen der Einigungsstelle nur\ndie Bedeutung einer Empfehlung zukommt, so daß die Letztentscheidung nur durch\n\n\n                                        36/38\n\ndie oberste Dienstbehörde getroffen werden kann. Die Erfordernisse einer demokratisch legitimierten und parlamentarisch verantwortlichen Regierung und Verwaltung\nwerden dadurch für die betroffenen Maßnahmen gewahrt.\n\n                                       F.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                        178\n\n              Limbach             Böckenförde              Klein\n\n              Graßhof                 Kruis               Kirchhof\n\n                    Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                      37/38\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Mai 1995 -\n2 BvF 1/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -\n                Rn. (1 - 178), http://www.bverfg.de/e/fs19950524_2bvf000192.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1995:fs19950524.2bvf000192\n\n\n\n\n                                     38/38\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/05/fs19950524_2bvf000192.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1995-05-24/2-bvf-1-92","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/05/fs19950524_2bvf000192.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1995/05/fs19950524_2bvf000192.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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