{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941207.1bvr127994","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-12-07","aktenzeichen":"1 BvR 1279/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer Klage, mit der\nAnsprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht\n(punitive damages) geltend gemacht werden, verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n\n\n\n                             1/11","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1279/94 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\nder L... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerold Bezzenberger und Partner, Rankestraße 21, Berlin -\n\ngegen     den Beschluß des Kammergerichts vom 5. Juli 1994 - 1 VA 4/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 7. Dezember 1994 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                  Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe eine       1\nKlage zugestellt werden darf, mit der eine juristische Person deutschen Rechts vor\neinem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika unter anderem auf Strafschadensersatz (punitive or exemplary damages) in Anspruch genommen werden soll.\n\n\n\n\n                                       2/11\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in     2\nBerlin, hat in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Tochtergesellschaft amerikanischen Rechts, die einen Vertriebsvertrag für pharmazeutische Produkte mit der\nTraditional Medicinals, Inc., geschlossen hatte. Diese erhob bei einem Gericht in\nPittsburgh (Pennsylvania) Klage sowohl gegen die amerikanische Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin als auch gegen diese selbst wegen Streitigkeiten aus\ndem Vertriebsverhältnis. Die Klage richtet sich nicht nur auf Schadensersatz für materielle Schäden in Höhe von mindestens zwei Millionen US-Dollar, sondern auch auf\ndie Festsetzung von punitive and exemplary damages.\n\n Die Klage ist der Tochtergesellschaft zugestellt worden. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten scheiterte. Die amerikanischen Prozeßbevollmächtigten der Traditional Medicinals, Inc., übersandten daraufhin ihre Klageschrift der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin mit dem Ersuchen, die Zustellung an\ndie Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens vom\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zu bewiken.\n\n Die Senatsverwaltung für Justiz bewilligte die erbetene Rechtshilfe und leitete die    4\nKlageschrift dem Amtsgericht Wedding zur weiteren Veranlassung zu.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 23 EGGVG beim Kammergericht,             5\ndie Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz aufzuheben. Das Kammergericht\nlehnte diesen Antrag durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß ab:\n\n  Das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) sei anwendbar. Eine Klage, mit der          6\nunter anderem punitive damages geltend gemacht würden, habe einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch zum Gegenstand. Ein Ablehnungsgrund nach Art. 13 Abs. 1\nHZÜ liege nicht vor. Selbst wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein US-amerikanisches Urteil auf punitive damages regelmäßig nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, folge daraus nicht, daß deutsche\nBehörden schon bei der Zustellung solcher Klagen nicht mitwirken dürften. Im Falle\ndes Unterliegens könne zwar in das in den USA belegene Vermögen des deutschen\nBeklagten vollstreckt werden. Ein Zugriff auf dessen Vermögen in Deutschland könne\njedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch verhindert werden, wenn feststehe, ob, in\nwelcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund der Beklagte verurteilt worden sei. Wer\nim internationalen Geschäftsverkehr tätig werde, müsse das Risiko in Kauf nehmen,\ndaß aufgrund einer fremden Rechtsordnung auf Vermögen zugegriffen werde, das in\nderen Geltungsbereich belegen sei. Eine umfassende und zeitaufwendige Prüfung\nder Rechtsausführungen in dem zuzustellenden Schriftstück widerspräche dem Sinn\nund Zweck des Haager Übereinkommens. Durch dieses habe das Verfahren gegenseitiger Rechtshilfe vereinfacht und beschleunigt werden sollen. Strafschadensersatz\nwerde ferner in einer Klageschrift regelmäßig nicht der Höhe nach beziffert. Bloße\n\n\n                                         3/11\n\nVermutungen über eine mögliche spätere Entscheidung des ausländischen Gerichts\ndürften aber nicht zu einer Ablehnung der Zustellung führen. Dies sei auch deutschen\nRechtsvorstellungen fremd. Die Zustellung einer Klageschrift sei nicht von Ermittlungen über Hintergrund, Anlaß oder Berechtigung der Klage abhängig.\n\n                                         II.\n  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         7\nihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  Die Ablehnungsgründe des Art. 13 Abs. 1 HZÜ stellten eine Sonderform des ordre         8\npublic dar. Nicht zugestellt werden dürften solche Klagen, die gegen tragende Prinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes verstießen. Das Kammergericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß das\nRechtsinstitut der punitive damages fundamental gegen das deutsche Rechtsstaatsdenken in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Bestrafungsmonopols des Staates verstoße. Die deutsche öffentliche Gewalt dürfe sich\nnicht fördernd an einem hoheitlichen Verfahren beteiligen, dessen erklärtes Ziel ein\nUrteil sei, das fundamental dem deutschen Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Bereits die Gewährung von Rechtshilfe für die Klageerhebung belaste sie. Ohne Zustellung der Klageschrift könne das Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika\nnicht beginnen.\n\n 2. Das Bundesministerium der Justiz, das namens der Bundesregierung Stellung            9\ngenommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n  Die beabsichtigte Zustellung halte sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine Klage, mit der Strafschadensersatz gefordert werde, habe einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch zum Gegenstand. Für die Frage der Erledigung der\nZustellung komme es nicht auf die Höhe der eingeklagten Summe an. Hoheitsrechte\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland würden durch die Zustellung einer derartigen Klage nicht gefährdet. Unter Berufung auf den ordre public des ausführenden Staates dürfe die Zustellung nicht verweigert werden. Diese werde auch\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.\n\n  Die generelle Ablehnung der Zustellung von Klagen auf punitive damages würde          11\nden mit den USA bestehenden Konsens über die Exklusivität des Haager Zustellungsübereinkommens bei Auslandszustellungen gefährden. Auf dieser Exklusivität\nhabe die Bundesregierung immer wieder bestanden, nicht zuletzt wegen der in dem\nÜbereinkommen enthaltenen Schutzvorschriften für den Zustellungsadressaten in\nDeutschland.\n\n 3. Die Justizminister der Bundesländer haben über die Praxis der Zentralen Behörden bei der Zustellung von Klagen berichtet, die Strafschadensersatz nach US-\namerikanischem Recht zum Gegenstand hatten.\n\n\n\n\n                                         4/11\n\n                                          B.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin         13\nwird durch den angegriffenen Beschluß, der die Bewilligung der Rechtshilfe (Zustellung der Klageschrift) durch die Senatsverwaltung für rechtmäßig hält, nicht in ihrem\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.\n\n                                          I.\n Dieses Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden          14\nSinne (vgl. BVerfGE 80, 137 <152> m.w.N.). Geschützt ist jede Form menschlichen\nHandelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.\n\n  Die allgemeine Handlungsfreiheit ist allerdings nur in den Schranken des zweiten        15\nHalbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Sie steht damit insbesondere unter\ndem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32\n<37 f.>; 74, 129 <152>; 80, 137 <153>). Stützt sich ein die Handlungsfreiheit einschränkender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt\nwerden, ob diese Norm nicht nur formell, sondern auch ma- teriell mit den Normen\nder Verfassung in Einklang steht, insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (vgl. BVerfGE 17, 306 <314>; 55, 159 <165>; 75, 108 <154 f.>; 80, 152\n<153>).\n\n                                          II.\n 1. Ob die Zustellung in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eingreift oder nur an     16\nden Anforderungen zu messen ist, die sich aus den Schutzpflichten des Staates ergeben, kann dahingestellt bleiben, weil hier den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff genügt wird und aus der Schutzpflicht jedenfalls keine strengeren Maßstäbe folgen.\n\n  Die Zustellung ist ein staatlicher Hoheitsakt, mit dem ein ausländisches Gerichtsverfahren gefördert wird. Dem Zustellungsempfänger wird weder ein bestimmtes Handeln abverlangt noch ein bestimmtes Verhalten verboten. Er muß sich allerdings auf\ndas ausländische Verfahren einlassen, wenn er keine Rechtsnachteile erleiden will,\ndie er durch aktive Beteiligung am Verfahren möglicherweise abwenden kann. Außerdem wird er dem Risiko einer Verurteilung ausgesetzt, die zu einer Vollstreckung\nin sein im Ausland belegenes Vermögen führen kann, ohne daß die deutsche öffentliche Gewalt ihn davor zu schützen vermag.\n\n 2. Selbst wenn man darin einen Eingriff sieht, ist dieser aber mit Art. 2 Abs. 1 GG      18\nvereinbar.\n\n a) Gesetzliche Grundlage für die Zustellung ist das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452) - Haager Zustel-\n\n\n                                          5/11\n\nlungsübereinkommen (HZÜ) -. Gegen dessen Verfassungsmäßigkeit bestehen keine\nBedenken, soweit es hier entscheidungserheblich ist. Das Übereinkommen soll seiner Präambel zufolge sicherstellen, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis\ngelangen. Außerdem soll es die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsstaaten\ndadurch verbessern, daß die technische Abwicklung der Zustellung vereinfacht und\nbeschleunigt wird. Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu\nrechtfertigen.\n\n  Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der            20\nVerhältnismäßigkeit, weil die Zustellung - jedenfalls grundsätzlich - nicht schon wegen Unvereinbarkeit des Klagebegehrens mit dem innerstaatlichen ordre public verweigert werden darf, sondern nur dann, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält,\nseine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden (vgl. Art. 13 HZÜ). Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis rechtfertigt sich aus dem Ziel des Übereinkommens. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum\nMaßstab für die Zustellung gemacht, so würde der internationale Rechtshilfeverkehr\nerheblich beeinträchtigt. Zum einen könnte die Prüfung der Klagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer Erstreckung inländischer Rechtsvorstellungen auf das Ausland gleich und würde dem Ziel zuwiderlaufen, dem\nausländischen Kläger die Führung eines Prozesses gegen einen inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Eine solche Einschränkung des Rechtshilfeverkehrs ist grundsätzlich um so weniger geboten, als im Zeitpunkt der Zustellung der\nAusgang des Verfahrens noch völlig offen ist.\n\n  Bei der Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß das Haager Zustellungsübereinkommen die Rechtsstellung von Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in\nDeutschland, die in einen Zivilrechtsstreit in einem der anderen Vertragsstaaten verwickelt werden, entscheidend verbessert, indem es sicherstellt, daß diese grundsätzlich im Ausland nicht mit einem Zivilverfahren überzogen werden können, von dem\nsie keine Kenntnis haben.\n\n  Mit seinem Abschluß war die Erwartung verbunden, die Vertragsstaaten würden             22\nnach ihrem nationalen Recht noch bestehende und durch das Übereinkommen nicht\nausgeschlossene Möglichkeiten einer Inlandszustellung an Ausländer zurücknehmen, beispielsweise die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung, deren Zulässigkeit\nallein vom dem Umstand abhängt, daß die Partei, der zuzustellen ist, ihren Sitz oder\nWohnsitz im Ausland hat (vgl. dazu die Denkschrift zum Übereinkommen, BTDrucks.\n7/4892, S. 39 f. zu den Grundzügen und S. 42 zu Artikel 1). Soweit nach dem nationalen Recht eine Zustellung an Ausländer im Ausland erforderlich ist, stellt das Übereinkommen sicher, daß der ausländischen Partei die Klage in einer Weise zugestellt\nwird, die ihr rechtliches Gehör wahrt. Das Übereinkommen schließt nach dem Verständnis aller Vertragschließenden, jedenfalls dem der Bundesrepublik Deutschland\n\n\n                                          6/11\n\nund der USA, aus, daß neben den dort vorgesehenen Formen einer Auslandszustellung andere wirksam sind, namentlich die nach US-amerikanischem Recht an\nsich zulässige Übersendung einer Klageschrift durch eingeschriebenen Brief (vgl. die\nNachweise bei Pfeil-Kammerer, Deutsch-amerikanischer Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen, 1987, S. 53 f.). Die Bundesrepublik Deutschland konnte zuvor nicht verhindern, daß die US-amerikanischen Gerichte eine auf diese Weise bewirkte Zustellung\nan Parteien in Deutschland als wirksam behandelten, mit der Folge, daß gegen diese\nein Urteil ergehen konnte.\n\n Demgegenüber bietet die Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen             23\neine bessere Gewähr dafür, daß die deutsche Partei sich gegen die Klage wirksam\nverteidigen kann. Zuzustellen ist regelmäßig in einer der Formen, die das Recht des\nersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten\nSchriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a\nHZÜ); danach ist eine ausländische Klageschrift in der Bundesrepublik Deutschland\nnach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen zuzustellen (§ 208 ZPO). Ist das Schriftstück förmlich zuzustellen,\nso muß es in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese übersetzt sein (Art. 5 Abs. 3\nHZÜ i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105).\n\n  Die Artikel 15 und 16 HZÜ sollen die Rechtsstellung der inländischen Partei in dem     24\nausländischen Verfahren ebenfalls verbessern. Sie haben vor allem dann Bedeutung, wenn das ausländische Recht die Wirkungen der Zustellung (insbesondere das\nInlaufsetzen einer Frist) nicht an den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks (Ladung, Urteil), sondern an andere Umstände (insbesondere die Absendung, etwa an\ndie Zentrale Behörde zwecks Zustellung) knüpft (vgl. Pfeil-Kammerer, a.a.O., S. 29\nbis 32 und S. 147 bis 151 zur Rechtslage in den USA, wenn das Abkommen nicht\ngälte; ferner die Denkschrift zu dem Übereinkommen, BTDrucks., a.a.O., S. 40).\n\n  War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach dem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das\nAusland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat nach Art. 15 Abs. 1 HZÜ der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, daß das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das\nRecht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder daß das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist, und\ndaß in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben\nworden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können. War zur Einleitung eines\ngerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach\ndem Übereinkommen zum Zwecke der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und\nist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter nach Art. 16 Abs. 1 HZÜ in bezug auf\nRechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausge-\n\n\n                                         7/11\n\nsetzt, daß der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem\nSchriftstück erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, daß er sie hätte anfechten können, und daß die\nVerteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos erscheint.\n\n  Auch die in Art. 15 Abs. 2 HZÜ eröffnete Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, wenn ein Zeugnis über die Zustellung nicht eingegangen ist, besteht nicht ohne\nEinschränkungen. Dabei wird nämlich vorausgesetzt, daß das Schriftstück nach einem in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist, daß\nferner seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter\nnach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs\nMonate betragen muß, und daß schließlich trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.\n\n  b) Ob die Zustellung einer Klage selbst dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit     27\ndem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert\nsind, bedarf in diesem Zusammenhang keiner grundsätzlichen Klärung. Die Zustellung einer Klage, mit der - auch - Strafschadensersatz nach US-amerikanischem\nRecht (punitive or exemplary damages) geltend gemacht wird, ist jedenfalls nicht unzumutbar.\n\n  aa) Der Strafschadensersatz nach amerikanischem Recht ist allerdings dem deutschen zivilrechtlichen Sanktionensystem fremd. Er wird zugesprochen, wenn der Beklagte nicht nur einen allgemeinen Haftungstatbestand erfüllt, sondern darüber hinaus ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten gezeigt hat (vgl.\ndie Darstellung des Strafschadensersatzes nach US-amerikanischem Recht in\nBGHZ 118, 312 <334 ff.>; ferner Stiefel/Stürner, Die Vollstreckbarkeit US-\namerikanischer Schadensersatzurteile exzessiver Höhe, VersR 1987, S. 829 ff., insbes. S. 835 bis 843; Siehr, Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Verurteilungen zu \"punitive damages\", RIW 1991, S. 705 ff.).\n\n  Mit der Zuerkennung von Strafschadensersatz werden verschiedene Zwecke verfolgt. Hauptzweck sind Bestrafung und Abschreckung (punishment and deterrence).\nDer Schuldner soll für sein rücksichtsloses Verhalten bestraft werden, auch damit Racheakte des Opfers vermieden werden. Er soll präventiv von künftigem sozialschädlichen Verhalten abgeschreckt werden, soweit die Pflicht, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, eine Steuerung des Verhaltens noch nicht ausreichend\ngewährleistet. Der Geschädigte soll ferner für die auf seinem Einsatz beruhende\nDurchsetzung des Rechts - zur Stärkung der Rechtsordnung im allgemeinen - belohnt werden. Darüber hinaus soll das Opfer eine Ergänzung zu einer als unzureichend empfundenen Schadensbeseitigung erhalten. Dabei kann sich unter anderem\neine fehlende soziale Absicherung des Geschädigten auswirken. Ferner wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt, ob der Schädiger sich bei der Regulierung des\n\n\n\n                                          8/11\n\nSchadens weigerlich gezeigt hat und deshalb dem Geschädigten ein zusätzlicher\nAusgleich zugesprochen werden soll (vgl. das Beispiel bei Böhmer, Spannungen im\ndeutsch-amerikanischen Rechtsverkehr in Zivilsachen, NJW 1990, S. 3049, 3050).\nSchließlich kann bei der Zuerkennung der punitive damages in Betracht gezogen\nwerden, daß das US-amerikanische Prozeßkostenrecht auch der obsiegenden Partei\nnur ausnahmsweise die Erstattung ihrer Kosten zubilligt. Mit Hilfe des Strafschadensersatzes können auch die Kosten des obsiegenden Geschädigten auf den Schädiger\nabgewälzt werden.\n\n  bb) Ob aus verfassungsrechtlicher Sicht der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu      30\nfolgen ist, daß es sich bei den punitive damages um eine Sanktion handelt, die unter\ndas Strafmonopol des Staates fällt (vgl. BGHZ 118, 312 <344>), kann hier dahingestellt bleiben. Auch der Bundesgerichtshof erkennt an, daß der Strafschadensersatz\nteilweise Zielen dient, die mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland\nvereinbar sind. Unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates werden\njedenfalls nicht schon durch die Möglichkeit der Verhängung von Strafschadensersatz verletzt. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß mit punitive damages auch immaterielle Schäden ausgeglichen werden\nkönnen, was auch dem deutschen Schadensersatzrecht nicht fremd ist, und daß ein\nAusgleich der Verfahrenskosten ebenfalls nicht ohne weiteres gegen den deutschen\nordre public verstößt (vgl. BGHZ 118, 312 <340>).\n\n  Zudem bewirkt die Zustellung allenfalls eine Gefährdung der finanziellen Interessen   31\ndes Beklagten. Er wird zwar Prozeßpartei. Ob er aber tatsächlich auch zur Zahlung\nvon Strafschadensersatz verurteilt wird, stellt sich erst bei Abschluß des Verfahrens\nmit dem Erlaß des Urteils heraus. Der deutsche Beklagte kann in diesem Verfahren\nauf eine Abweisung der Klage hinwirken. Die Einbeziehung in das ausländische Verfahren durch die Zustellung ist ihm um so mehr zuzumuten, als er den Zugriff des\nausländischen Gläubigers auf sein inländisches Vermögen unter den Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verhindern kann (vgl. dazu BGHZ 118, 312\n<338 ff.>).\n\n  Es kommt hinzu, daß auch bei einer Verweigerung der Zustellung eine Verbesserung der Rechtsstellung des deutschen Beklagten nicht gewährleistet wäre. Denn der\ninländische Beklagte wäre nicht davor geschützt, vom amerikanischen Kläger dennoch in den Prozeß hineingezogen zu werden. Wie schon erwähnt, kann das ausländische Verfahren nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 HZÜ auch ohne Nachweis der\nZustellung durchgeführt werden. Außerdem wird nach amerikanischem Recht die\nAuffassung vertreten, daß die Zustellung an eine US-amerikanische Tochtergesellschaft des deutschen Mutterunternehmens zugleich an dieses wirksam vorgenommen erden kann (Volkswagen AG v. Schlunk, US Supreme Court vom 15. Juni 1988,\n108 S. Ct. 2104). Im übrigen schließt das Haager Zustellungsübereinkommen nicht\ndie Möglichkeit aus, zunächst im Wege der Rechtshilfe eine Klage in Deutschland zuzustellen, mit der nur ausgleichender Schadensersatz (compensatory damages) geltend gemacht wird, und - wenn der deutsche Beklagte sich zur Verteidigung gegen\n\n\n                                         9/11\n\ndiese Klage eines Anwaltes in den USA bedient - diesem eine Klageerweiterung auf\nStrafschadensersatz wirksam zuzustellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, RIW 1991,\nS. 417, <418>; OLG Düsseldorf, NJW 1992, S. 3110, <3112>).\n\n  Schließlich ist zu bedenken, daß die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland, inländischen Parteien im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten eine Form der\nZustellung zu gewährleisten, die ihre Chancen zur wirksamen Beteiligung sicherstellt,\nempfindlich beeinträchtigt wären, wenn die Zustellung solcher Klagen abgelehnt würde.\n\n              Henschel                 Seidl                 Grimm\n\n                Söllner               Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                             Haas\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 1994 -\n1 BvR 1279/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 1994 -\n                1 BvR 1279/94 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19941207_1bvr127994.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941207.1bvr127994\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-12-07/1-bvr-1279-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-12-07/1-bvr-1279-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:17.234404+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-12-07/1-bvr-1279-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-12-07","dockets":["1 BvR 1279/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941207.1bvr127994","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941207.1bvr127994"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.12.1994 – 1 BvR 1279/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-12-07/1-bvr-1279-94","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer Klage, mit der\nAnsprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht\n(punitive damages) geltend gemacht werden, verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n                             1/11","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":6},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1},{"id":"ZPO/328","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"328","label":"§ 328 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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