{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941108.1bvr181494","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-11-08","aktenzeichen":"1 BvR 1814/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1814/94 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Dr. S...\n\ngegen    Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797)\n\n         und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 8. November 1994 beschlossen:\n\n    1. Die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) vom 26. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1797) wird bis zum Ablauf des 31. März 1995\n       ausgesetzt.\n\n    2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine für\n       das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen\n       Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                           1/9\n\n                                      Gründe:\n\n                                            I.\n 1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist seit 1971 als wissenschaftlicher Angestellter und Justitiar im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig.\nDavor arbeitete er freiberuflich. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil\nvom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, S. 128) entschieden hatte, daß tarifvertragliche\nAltersgrenzen nicht mehr uneingeschränkt gültig seien, wurde er auf Antrag über das\n65. Lebensjahr hinaus auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Er wollte aus wirtschaftlichen Gründen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres arbeiten. Im August\n1994 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund Art. 2 des\nGesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)\nvom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) mit dem 30. November 1994 ende.\n\n  2. Dieses Gesetz stellt eine bis 1992 geltende Rechtslage weitgehend wieder her.            2\nDanach galten Vereinbarungen, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu\ndem Zeitpunkt vorsahen, in dem der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen konnte, als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers\nabgeschlossen. Im Zusammenhang mit der weiteren Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI\nin der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\nS. 2261) die Wirksamkeit von Vereinbarungen über Altersgrenzen weiter eingeschränkt. Die Vorschrift lautete:\n\n          Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente\n         wegen Alters hat, ist nur wirksam, wenn die Vereinbarung innerhalb\n         der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von\n         dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\n\n Das Bundesarbeitsgericht hat in dem erwähnten Urteil vom 20. Oktober 1993 den                4\nStandpunkt vertreten, die Vorschrift sei nicht tarifdispositiv; kollektivrechtliche Altersgrenzen, die auf den Zeitpunkt des Entstehens sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche abstellten, seien nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen wirksam.\n\n Daraufhin hat der Gesetzgeber die im Jahre 1992 eingeführte Beschränkung für                 5\nVereinbarungen über Altersgrenzen wieder aufgehoben. Nunmehr lautet § 41 Abs. 4\nSatz 3 SGB VI:\n\n           Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses                     6\n         eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,\n         in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine\n         Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,\n         es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre\n\n\n                                            2/9\n\n        vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer\n        bestätigt worden ist.\n\n Damit entspricht die Rechtslage weitgehend wieder der bis 1992 geltenden. Im             7\nRentenversicherungsbericht von 1997 sollen die Auswirkungen dieser Regelung dargelegt und gegebenenfalls Vorschläge für eine Neuregelung unterbreitet werden (BT-Drucks. 12/8040, S. 5).\n\n         3. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die in Art. 2 SGB                    8\n        VI ÄndG getroffene Übergangsregelung. Sie lautet:\n\n          Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen § 41 Abs. 4                 9\n        Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum\n        1. August 1994 geltenden Fassung über das 65. Lebensjahr hinaus\n        fortgesetzt worden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieses\n        Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren etwas anderes.\n\n  Der Beschwerdeführer sieht sich durch diese Vorschrift unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG\nverletzt. Die Verfassungsbeschwerde sei von allgemeiner Bedeutung. Eine Erschöpfung des Rechtswegs sei ihm nicht zuzumuten, weil er dann auf unbestimmte Zeit auf\nRentenbezüge angewiesen wäre, die um etwa ein Drittel unter seinem derzeitigen\nGehalt lägen. Einer späteren Wiedereingliederung im Falle eines Klageerfolgs stünden kaum zu überwindende Hindernisse entgegen.\n\n  Art. 1 Abs. 1 GG werde durch die angegriffene Regelung verletzt, weil der Eindruck     11\nentstehe, daß die betroffenen Arbeitnehmer als Instrument benutzt würden, das je\nnach Bedarf oder Zeitgeist eingesetzt oder weggeworfen werde. In das Recht der Arbeitnehmer, ihre Arbeitskraft zu verwerten (Art. 2 Abs. 1 GG), werde einschneidend\nund unverhältnismäßig eingegriffen. Die angegriffene Vorschrift verstoße gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG, weil sie die über 65jährigen Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteilige. Schließlich werde auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der\nWahl des Arbeitsplatzes eingegriffen.\n\n  Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht und werde die angegriffene\nVorschrift später für verfassungswidrig erklärt, so hätten etwa 30.000 Arbeitnehmer\nihren Arbeitsplatz unrechtmäßig zum 30. November 1994 verloren. Es sei davon auszugehen, daß der Arbeitsplatzverlust endgültig sei, weil der Arbeitsplatz entweder anderweitig besetzt oder durch Rationalisierung entfallen werde. Werde die angegriffene Vorschrift aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, so sei\nschlimmstenfalls für diesen sich ständig vermindernden Personenkreis das bisherige\nGehalt weiterzuzahlen, für das allerdings auch die volle Arbeitsleistung erbracht werde.\n\n\n\n                                          3/9\n\n  4. Nach vorläufigen Angaben einiger Bundesländer sind im Landesdienst in Berlin         13\n590 Arbeitnehmer, in Hamburg 12, in Nordrhein-Westfalen höchstens 20, in\nRheinland-Pfalz 6, in Sachsen 142 und in Niedersachsen kein Arbeitnehmer von der\nangegriffenen Regelung betroffen. Bei den obersten Bundesbehörden beträgt die\nZahl der Betroffenen etwa neunzig. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände hat mitgeteilt, daß relativ wenige Arbeitnehmer unter die Übergangsregelung fielen, weil die meisten Arbeitnehmer, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts das 65. Lebensjahr vollendet hätten, ungeachtet dieser Entscheidung aus dem\nArbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Zahlen aus dem Bereich der Privatwirtschaft\nliegen nicht vor.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und die Vereinigung der kommunalen\nArbeitgeberverbände geäußert.\n\n  a) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hält namens der Bundesregierung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedenfalls als Ergebnis\nder Folgenabwägung für unbegründet. Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge\nnach der angegriffenen Regelung mit dem 30. November 1994 enden sollten, seien\nin aller Regel bereits Ersatzkräfte eingestellt oder andere personalwirtschaftliche\nMaßnahmen getroffen worden, um den Ausfall auszugleichen. Eine Verpflichtung,\ndie betroffenen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, würde die Arbeitgeber in ihren\npersonalwirtschaftlichen Dispositionen einschränken und zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Unter Umständen gebe es für diese Arbeitnehmer gar keine sinnvolle\nBeschäftigung mehr. Jedenfalls müsse die mögliche Neueinstellung eines anderen\nArbeitnehmers unterbleiben. Das sei angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation unvertretbar. Die Übergangsregelung habe verhindern sollen, daß die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer sofort mit dem Inkrafttreten endeten. Ihnen sei eine angemessene Übergangsfrist von vier Monaten eingeräumt worden.\nOhnehin seien sie im Vergleich mit den Arbeitnehmern, für die die tarifvertragliche Altersgrenze ab 1. August 1994 sofort wirksam geworden sei, bevorteilt. Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung wären weniger gravierend. Die Betroffenen wären zwar für einen befristeten Zeitraum ohne Beschäftigung; dieser Nachteil\nsei aber hinnehmbar, weil sie - wie auch der Beschwerdeführer - durch ihre Altersrente wirtschaftlich abgesichert seien.\n\n b) Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte eine Feststellungsklage vor den Arbeitsgerichten - gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - erheben können. Zudem sei die Sache nicht von allgemeiner Bedeutung.\nDie Zahl der betroffenen Arbeitnehmer könne nicht sehr hoch sein. Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Kein Arbeitnehmer habe Anspruch auf Erhalt\neines bestimmten Arbeitsplatzes. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berühre\ndaher weder Menschenwürde noch Berufsfreiheit. Einschränkungen dieser Grundrechte seien jedenfalls durch grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber\n\n\n                                          4/9\n\nund Belange der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das angegriffene Gesetz habe die\ndurch § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI a.F. unangemessen beeinträchtigte Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber wieder herstellen und den Arbeitsmarkt entlasten sollen. Art.\n3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Berechtigung zum Bezug einer Altersrente mit 65 Jahren rechtfertige eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem\nZeitpunkt.\n\n Die einstweilige Anordnung sei zum gemeinen Wohl nicht dringend geboten. Der            17\nBeschwerdeführer gerate ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht in eine\nunzumutbare Lage. Müsse er weiterbeschäftigt werden, so sei der Arbeitgeber gehindert, den Arbeitsplatz neu zu besetzen und damit jüngeren Arbeitnehmern eine\nChance zu geben. Dem Beschwerdeführer drohe kein irreparabler Schaden, da der\nArbeitgeber verpflichtet sei, bei einem Obsiegen die Dienstbezüge nachzuentrichten.\nDer Beschwerdeführer habe nicht substantiiert vorgetragen, daß er ohne Fortsetzung\nseiner Beschäftigung nicht in der Lage sei, einen angemessenen Lebensstandard\naufrecht zu erhalten.\n\n c) Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, weil den\nBetroffenen durch die angegriffene Regelung keine schweren Nachteile erwüchsen.\nEs sei nur die vor dem 1. Januar 1992 geltende Rechtslage wiederhergestellt worden. Bis zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hätten alle Arbeitnehmer mit der\nBeendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum vollendeten 65. Lebensjahr rechnen\nmüssen. Wer danach weitergearbeitet habe, sei dadurch gegenüber den vorher Ausgeschiedenen begünstigt worden.\n\n Der Zweck des Änderungsgesetzes von 1994, Arbeitnehmer mit Anspruch auf die             19\nRegelaltersrente von der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus auszuschließen und jüngere Arbeitnehmer nachrücken zu lassen, werde durch die Nichtanwendung der Übergangsvorschrift beeinträchtigt. Zu berücksichtigen sei auch, daß\nvielfach bereits Neueinstellungen oder personalwirtschaftliche Einsparungsmaßnahmen vorgenommen worden seien.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise begründet.\n\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die\nGründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang\nmuß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine\neinstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,\n\n\n                                          5/9\n\ngegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige\nAnordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 <172>; st. Rspr.). Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll\n(BVerfGE 83, 162 <171>; st. Rspr.).\n\n  2. Die unmittelbar gegen Art. 2 SGB VI ÄndG gerichtete Verfassungsbeschwerde ist         22\nzulässig. Der Beschwerdeführer wird durch diese Regelung selbst, gegenwärtig und\nunmittelbar betroffen. Er hat dargelegt, daß er im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI a.F. weiterbeschäftigt worden ist. Die\nangegriffene Vorschrift beendet danach sein auf unbestimmte Zeit fortbestehendes\nArbeitsverhältnis zum 30. November 1994 und wirkt damit ohne weiteren Vollzugsakt\nin seinen Rechtskreis ein (vgl. BVerfGE 53, 366 <389>). Eine Anrufung der Fachgerichte ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Die Anwendung der angegriffenen\nRegelung auf seinen Fall wirft - sieht man von der verfassungsrechtlichen Problematik ab - weder tatsächliche noch rechtliche Fragen auf, die einer fachrichterlichen Vorklärung bedürften.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Regelung greift unmittelbar in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein\n(vgl. BVerfGE 84, 133 <147 f.>). Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, bedarf eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfGE 9, 338 <344 ff.>; 64, 72 <82 f.>).\n\n 4. Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt danach             24\nvon einer Abwägung der eintretenden Folgen ab.\n\n  a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich die angegriffene Regelung jedoch später als verfassungsgemäß, so müssen die Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und ihnen weiterhin ihre Vergütung bezahlen. Ein finanzieller Verlust tritt dadurch jedenfalls dann nicht ein, wenn der\nArbeitgeber die erbrachte Arbeitsleistung weiterhin benötigt und die Vergütung ihrem\nWert entspricht. Das dürfte in der Regel der Fall sein. Einbußen können allerdings\ninsbesondere dann entstehen, wenn notwendige Rationalisierungsmaßnahmen aufgeschoben werden müssen oder bereits Ersatzkräfte eingestellt worden sind. Jedenfalls wird der Arbeitgeber durch die von ihm nicht gewünschte Weiterbeschäftigung\ndes Arbeitnehmers in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Eine Aussetzung des\nGesetzesvollzuges bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wirkt\nauch der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung des Arbeitsmarktes entgegen.\nHaben die Arbeitsvertragsparteien nach Bekanntwerden der erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, so wird eine solche Vereinbarung nach dem Günstigkeitsprinzip regelmäßig\nauch die tarifvertraglichen Altersgrenzen verdrängen, die durch Art. 1 SGB VI ÄndG\nwieder in Kraft gesetzt werden sollten. Arbeitsplätze können so auf Jahre hinaus von\nArbeitnehmern besetzt sein, die neben ihrem Arbeitsentgelt die volle Altersrente erhalten. Gerade dies wollte der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz von 1994 im\n\n\n\n                                           6/9\n\nInteresse einer Öffnung des Arbeitsmarktes für jüngere Arbeitnehmer verhindern.\nDeshalb hat er durch die angegriffene Regelung die Arbeitsverhältnisse, die über das\n65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden sind, mit dem 30. November 1994 beendet.\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde         26\njedoch später als begründet, so werden die von der angegriffenen Regelung betroffenen Arbeitnehmer in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Arbeitsverträge enttäuscht, von dem sie nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausgehen konnten.\nSie verlieren am 30. November 1994 zunächst ihren Arbeitsplatz. Zwar wird ihnen ihre Vergütung nachzuzahlen sein. Für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens geht ihnen jedoch ihr Beschäftigungsanspruch verloren. Darüber hinaus können\nihnen sozialversicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Auch besteht die Gefahr,\ndaß ihr Arbeitsplatz nach Abschluß des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anderweitig besetzt oder im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen ist. Für\nviele Arbeitnehmer stellt ihre Arbeit eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung ihrer\ngeistigen und körperlichen Fähigkeiten dar. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,\ndaß die hier betroffenen Arbeitnehmer in der Regel bereits ein langes Arbeitsleben\nhinter sich haben. Ungewißheit über die Wiedererlangung des verlorenen Arbeitsplatzes kann jedoch besonders ältere Arbeitnehmer psychisch stark belasten (vgl.\nBVerfGE 85, 167 <173>).\n\n b) Im Ergebnis wiegen jedenfalls die durch die kurze Übergangsfrist begründeten          27\nNachteile für die Arbeitnehmer so schwer, daß eine zeitlich begrenzte Aussetzung\nder Übergangsregelung bis zum 31. März 1995 geboten ist. In diesem Umfang überwiegt ihr Interesse auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Träfe sie in der letzten Phase ihres Arbeitslebens zu Unrecht der Verlust ihres Arbeitsplatzes, ohne daß ihnen\neine angemessene Zeit für diese Umstellung eingeräumt wird, so könnte das zu erheblichen Belastungen und nachwirkenden Schäden führen.\n\n  Angesichts dieser Interessenlage ist der Vollzug des Gesetzes auszusetzen, bis erwartet werden kann, daß die Betroffenen sich auf die Beendigung ihres Arbeitslebens\neingestellt haben. Ein Zeitraum von vier Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten reicht dafür aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß alle\nArbeitnehmer, für die einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Altersgrenzen galten,\njedenfalls bis zur Verabschiedung des Rentenreformgeetzes 1992 im Dezember\n1989 damit rechnen mußten, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterarbeiten zu können. Erst durch dieses Gesetz wurde die Gültigkeit von kollektivrechtlichen Altersgrenzen, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellten, in\nFrage gestellt. Endgültig geklärt wurde die Rechtslage insoweit aber erst durch die im\nOktober 1993 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Angesichts der\nkurz danach einsetzenden politischen Diskussion, die im Juni 1994 in eine Gesetzesinitiative einmündete und schon im Juli 1994 zur Verabschiedung des Änderungsgesetzes führte, konnte ein besonders weittragender Vertrauenstatbestand bei den Betroffenen nicht entstehen.\n\n\n                                          7/9\n\n  Demgegenüber wiegen die negativen Folgen des Erlasses einer derart begrenzten         29\neinstweiligen Anordnung nicht so schwer, daß eine Aussetzung des Gesetzesvollzuges bis zum 31. März 1995 nicht hingenommen werden könnte. Die wirtschaftlichen\nNachteile für die Arbeitgeber werden durch die im Regelfall vollwertige Arbeitsleistung des weiterbeschäftigten Arbeitnehmers kompensiert. Selbst wenn Rationalisierungsmaßnahmen, an denen aus Kostengründen ein dringendes Interesse besteht,\neine Weile aufgeschoben werden müßten, so kann doch nicht generell von einem\nfehlenden Nutzen der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber ausgegangen werden. Dem arbeitsmarktpolitischen Anliegen des Gesetzgebers wird kein nachhaltiger\nAbbruch getan. Zum einen bleibt die eigentliche Regelung des Gesetzes, die sofort\nnach seiner Verkündung in Kraft trat, unberührt. Seitdem enden die Arbeitsverhältnisse wieder regelmäßig, wenn die Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollenden. Zum\nanderen geht es nur um einen kurzen Aufschub bei relativ wenigen Arbeitsverhältnissen, wenn die Arbeitsplätze der Betroffenen erst zum 1. April 1995 neu besetzt werden können. Auch die Beschäftigung und Bezahlung von bereits mit Wirkung ab\n1. Dezember 1994 eingestellten Ersatzkräften erscheint für einen begrenzten Zeitraum von vier Monaten zumutbar. Das Risiko der Doppelzahlung ließe sich ohnedies\nnicht vermeiden. Es besteht auch für den Fall, daß die einstweilige Anordnung nicht\nergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber als begründet erweist.\n\n  Eine zeitlich über den 1. April 1995 hinausgehende Aussetzung des Gesetzesvollzuges ist jedoch angesichts der negativen Folgen einer einstweiligen Anordnung\nnicht hinnehmbar. Die Arbeitgeber bedürfen für ihre weitere Personalplanung einer\nklaren Grundlage. Eine zeitlich unbestimmte Suspendierung würde die Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber schwerwiegend treffen. Ein längerer Fortbestand von Arbeitsverhältnissen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus würde überdies die arbeitsmarktpolitischen Ziele des Gesetzgebers unvertretbar beeinträchtigen.\nBeachtung verdient auch der bereits im Gesetzgebungsverfahren angeführte Gesichtspunkt (BTDrucks. 12/8040, S. 4), daß eine Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, die neben ihrer Vergütung die volle Altersrente erhalten, denjenigen schwer zu\nvermitteln ist, die keine Beschäftigung finden.\n\n              Henschel                 Seidl                 Grimm\n\n                Söllner               Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                             Haas\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. November 1994 -\n1 BvR 1814/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. November 1994 -\n                1 BvR 1814/94 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19941108_1bvr181494.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941108.1bvr181494\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-11-08/1-bvr-1814-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-11-08/1-bvr-1814-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:16.166068+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-11-08/1-bvr-1814-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-11-08","dockets":["1 BvR 1814/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941108.1bvr181494","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941108.1bvr181494"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.11.1994 – 1 BvR 1814/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-11-08/1-bvr-1814-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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