{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941012.2bvr185194","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1994-10-12","aktenzeichen":"2 BvR 1851/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1851/94 -\n\n- 2 BvR 1853/94 -\n\n- 2 BvR 1875/94 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck, Kaiserdamm 15, Berlin,\nb) Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Richter, Johannisplatz 10, Jena\n- 2 BvR 1851/94 -,\n\n2. des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Winfried Matthäus, Torstraße 11, Berlin,\nb) Rechtsanwälte Hans-Peter Mildebrath und Astrid Mildebrath,\nBrandenburgische Straße 43, Berlin\n- 2 BvR 1853/94 -,\n\n3. des Herrn S...\n\n- 2 BvR 1875/94 -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5StR 98/94 -,\n\n         b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2\n            Js 26/90 Ks (10/92) -\n\n\nund Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,\n\nhier:   Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach.\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 der Richter Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 der Richterin Graßhof\n\n\n                                          1/4\n\n                                 und der Richter Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 12. Oktober 1994 beschlossen:\n\n        Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.\n\n                                   Gründe:\n\n                                           I.\n  1. Die Beschwerdeführer - Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR -     1\nwenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von sieben Menschen, die zwischen 1971 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche\nGrenze fliehen wollten.\n\n 2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat den Senat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1     2\nund 3 BVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden zu entbinden. Sie hat dazu erklärt:\n\n          \"Ich habe mich während meiner Tätigkeit als Berliner Justizsenatorin sehr nachdrücklich und wiederholt in der Öffentlichkeit und in\n        meinem Amt für den Einsatz und die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft beim\n        Kammergericht Berlin engagiert. Diese hat die Anklage gegen die\n        oben genannten ehemaligen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR erhoben. Auch habe ich mich wiederholt über\n        die Strafbarkeit des Mißbrauchs staatlicher Gewalt in der DDR in\n        Vorträgen, Interviews und Zeitschriften geäußert. Diese Umstände\n        können meines Erachtens geeignet sein, Zweifel an meiner Unbefangenheit entstehen zu lassen.\"\n\n 3. Diese Erklärung ist den Beschwerdeführern sowie dem Bundesministerium für          4\nJustiz zur Kenntnis gegeben worden. Die Beschwerdeführer haben die Besorgnis der\nBefangenheit. Das Bundesministerium der Justiz hat von einer Äußerung abgesehen.\n\n                                           II.\n Die Selbstablehnung ist begründet.                                                    5\n\n  Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Rich-\n\n\n                                           2/4\n\nters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 1 [4]; st. Rspr.). Das ist hier der Fall.\n\n Die Richterin war als Justizsenatorin in Berlin unter anderem auch für die Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht\nverantwortlich. Sie hat sich in ihrem Amt engagiert für die Einrichtung und die Wirksamkeit dieser Behörde eingesetzt und bis in die letzte Zeit vor ihrem Amtsantritt als\nRichterin des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen politischen Äußerungen\nzum Ausdruck gebracht, daß sie die Anordnungen der staatlichen Führung der DDR,\nauf denen die Tötung von sogenannten \"Republikflüchtlingen\" an der innerdeutschen\nGrenze durch Minen, Selbstschußanlagen und den Schußwaffengebrauch der\nGrenztruppe beruhte, als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die\nStrafjustiz eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe sei (vgl. etwa\nDtZ 1993, S. 66ff.). Ihre dieser Auffassung entsprechende Amtsführung als Justizsenatorin prägte in hohem Maße ihr Bild in der politisch interessierten Öffentlichkeit.\nEntscheidend kommt hinzu, daß die Richterin als Justizsenatorin mit besonderem\nNachdruck als Befürworterin der verfassungsrechtlichen These hervorgetreten ist,\ndaß das Verfassungsrecht der Strafverfolgung der Beschwerdeführer wegen der in\nRede stehenden Taten nicht entgegenstehe. Gerade über diese - umstrittene - These wird in den Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu befinden sein.\n\n  Eine Besorgnis der Beschwerdeführer, daß die Richterin diese Frage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist unter den hier gegebenen Umständen\nnachvollziehbar.\n\n                 Böckenförde                       Klein                       Graßhof\n\n                     Kruis                        Kirchhof                     Winter\n\n                                                  Sommer\n\n\n\n\n                                            3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1994 -\n2 BvR 1851/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1994 -\n                2 BvR 1851/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 - Rn. (1 - 8),\n                http://www.bverfg.de/e/rs19941012_2bvr185194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941012.2bvr185194\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/2-bvr-1851-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/2-bvr-1851-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:15.523413+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-10-12/2-bvr-1851-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1994-10-12","dockets":["2 BvR 1851/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941012.2bvr185194","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941012.2bvr185194"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 2 BvR 1851/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/2-bvr-1851-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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