{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19941011_2bvr063386","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.2bvr063386","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1994-10-11","aktenzeichen":"2 BvR 633/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 633/86 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn K...,\n\ngegen     das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 28. April 1986 - 6 C 757/85 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                der Richterin Präsidentin Limbach,\n\n                                der Richter Böckenförde,\n\n                                Klein,\n\n                                der Richterin Graßhof,\n\n                                der Richter Kruis,\n\n                                Kirchhof,\n\n                                Winter,\n\n                                Sommer\n\nam 11. Oktober 1994 beschlossen:\n\n    1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil I Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit\n       Ausnahme der § 12, § 13 Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und\n       6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Artikel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n\n\n\n                                          1/18\n\n    2. Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 28. April 1986 - 6 C 757/\n       85 - verletzt den Beschwerdeführer insoweit in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nummer 11, Artikel 72,\n       Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes, als dieser zur Zahlung\n       der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und der\n       darauf entfallenden Umsatzsteuer verurteilt wird. Das Urteil wird insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben; die Sache wird an das\n       Amtsgericht Moers zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n    4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten\n       Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis\n       zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n\n Gegenstand der Entscheidung ist die Gültigkeit des Dritten Verstromungsgesetzes,       1\nsoweit danach eine Ausgleichsabgabe (sog. Kohlepfennig) zu erheben ist.\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer wurde von der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk AG       2\n(RWE) aufgrund eines Vertrages mit Strom beliefert. Mit der Jahresrechnung 1985\nforderte die RWE einen Restbetrag von DM 518,50. Der Beschwerdeführer zahlte lediglich DM 377,45. Der verbleibende Betrag setzte sich zusammen aus der Mehrbelastung durch die sog. lineare Komponente des Stromtarifs gemäß § 3 a der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarifordnung\nElektrizität) - BTO Elt - vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865) i.d.F. der Zweiten\nVerordnung zur Änderung der BTO Elt vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122) und aus\ndem auf den Verbrauch des Beschwerdeführers entfallenden Anteil an der Ausgleichsabgabe (\"Kohlepfennig\") gemäß § 8 des Gesetzes über die weitere Sicherung\ndes Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473) i.d. Neufassung vom\n17. November 1980 (BGBl. I S. 2137). Die lineare Komponente kappt für private\nHaushalte die bei wachsendem Stromverbrauch vorgesehene Degression des\nDurchschnittsstrompreises pro verbrauchter Kilowattstunde ab einer bestimmten\nVerbrauchsmenge. Der Beschwerdeführer hält diese beiden Preiskomponenten für\nverfassungswidrig.\n\n Auf die Klage der RWE wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Moers                 3\nrechtskräftig verurteilt, den Restbetrag zuzüglich Prozeßzinsen zu zahlen. Gegen\n\n\n\n                                         2/18\n\ndieses Urteil richtet sich seine Verfassungsbeschwerde.\n\n                                         II.\n  1. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz ist Teil eines Maßnahmenbündels, mit dem der Bund seit Jahrzehnten den deutschen Steinkohlenbergbau stützt (Überblick bei Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, Kommentar Bd. II, Stand 1993, Anhang XI, S. 23 ff.; s.a. BVerfGE 30, 292 <293 ff.>; W.\nMöschel, Energiepolitik im Umbruch, JZ 1989, S. 713 ff.). Der deutsche Steinkohlenbergbau hat in den vergangenen vierzig Jahren aufgrund mehrerer Umstände wie\nungünstiger geologischer Bedingungen, hoher Arbeitskosten, der Belastung mit Altund Erblasten sowie Haldenkosten an Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt; andererseits\nerscheint dem Gesetzgeber eine Stabilisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus\naus energie-, sozial- und regionalpolitischen Gründen erforderlich.\n\n  a) Ziel des Dritten Verstromungsgesetzes ist es, im Interesse der Sicherheit der     5\nElektrizitätsversorgung den Anteil er Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von\nelektrischer nergie und Fernwärme im Geltungsbereich des Gesetzes in bestimmter\nHöhe zu erhalten und den deutschen Steinkohlenbergbau zu stabilisieren (vgl. § 1\nDrittes Verstromungsgesetz owie Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BTDruck. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1). Deshalb wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit dem Namen \"Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes\" gebildet (§ 2 Abs. 1 Satz 1), das durch das Bundesamt für gewerbliche\nWirtschaft verwaltet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Das Bundesamt gewährt aus Mitteln\ndes Sondervermögens nach einem gesetzlichen Verteilungsschlüssel Zuschüsse an\nUnternehmen, die deutsche Steinkohle zur Energieerzeugung einsetzen. Insoweit ist\nes ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Kassenverstärkungskredite bis zur Gesamthöhe von 500 Mio. DM aufzunehmen (§ 2 Abs. 6\nSatz 1). Dieser Betrag wurde durch das Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 15. Juli 1987 (BGBl. I S. 1671) auf 2 Mrd. DM, sodann durch\nArt. 10 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) auf\n4 Mrd. DM erhöht. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618) hat die Zweckbestimmung\n(\"sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten\") erweitert und die Kreditermächtigung unter ausdrücklicher Normierung einer Bundeshaftung auf 6 Mrd. DM ausgedehnt. § 2\nAbs. 3 des zugleich als Art. 2 erlassenen Vierten Verstromungsgesetzes reduziert\ndie Kreditermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 1996 wiederum auf 2 Mrd. DM.\n\n  Die Kreditermächtigungen für den Ausgleichsfonds sind bislang weitgehend ausgeschöpft worden. Zudem haben die vom Ausgleichsfonds bezuschußten Kraftwerkunternehmen dem Sondervermögen Zuschußansprüche gestundet. Diese \"vorgetragenen Zahlungsverpflichtungen\" des Fonds betrugen zum 31. Dezember 1992 rd.\n2,5 Mrd. DM; die Gesamtverbindlichkeiten des Fonds - einschließlich der Kreditver-\n\n\n                                        3/18\n\nschuldung - lagen bei rd. 4,5 Mrd. DM (BTDrucks. 12/6533, S. 7, IV. Nr. 3). Als Sondervermögen des Bundes unterliegt der Ausgleichsfonds der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.\n\n  Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. Schuldner der Abgabe sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU), die\nElektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich des Gesetzes liefern, und die industriellen Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen (sog.\nindustrielle Kraftwirtschaft). Das Gesetz sieht vor, daß die Abgabebelastung durch\ndie EVU auf die Endverbraucher abgewälzt werden kann. Auch bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen dürfen die Strompreise um einen entsprechenden Prozentsatz angehoben werden.\n\n Die Höhe der Abgabe wird durch den Bundesminister der Wirtschaft aufgrund einer         8\nSchätzung des voraussichtlichen Bedarfs jeweils für ein Jahr im voraus festgelegt.\nSie betrug bislang zwischen 3,24 % (für die Jahre 1975 und 1976) und 8,5 % (für das\nJahr 1989) des Strompreises für den Endabnehmer.\n\n Das Aufkommen der Ausgleichsabgabe ist von 778 047 449,94 DM im Jahre 1975              9\n(Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr\n1975, S. 2499) auf 5 468 991 077,96 DM im Jahre 1992 (Haushaltsrechnung und\nVermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 1992, S. 150) angestiegen.\nDie Ausgleichsabgabe erbringt unter allen parafiskalischen Abgaben das bei weitem\ngrößte Aufkommen (Dietz, Wirtschaft und Statistik 1987, S. 260 <264>). Zudem erweitert die Abgabe die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und verschafft\ndamit dem Bund und den Ländern zusätzliche Umsatzsteuereinnahmen.\n\n b) Das Dritte Verstromungsgesetz wurde in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung am 17. November 1980 bekanntgemacht (BGBl. I S. 2137). Die einschlägigen Vorschriften lauteten:\n\n                                         \"§ 1\n\n                       Bestimmung des Steinkohleneinsatzes                              11\n\n          Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme deutscher\n        Steinkohle durch die Elektrizitätswirtschaft in den Jahren 1981 bis\n        1985 in Höhe von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten\n        (SKE), in den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet.\n\n                                          §2\n\n              Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes                    13\n\n\n                                         4/18\n\n (1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit         14\ndem Namen \"Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes\" gebildet. Das Sondervermögen wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet.\n\n (2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des Sondervermögens             15\n\n 1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizität und\nFernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,\n\n 2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,                   17\n\n 3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,                 18\n\n 4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,                               19\n\n 5. Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum Ausgleich von Revierunterschieden nach § 6,\n\n 6. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,                   21\n\n 7. Zuschüsse nach § 16.                                               22\n\n Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke darf das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet werden.\n\n                                 §8\n\n                         Ausgleichsabgabe                              24\n\n (1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.\n\n  (2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird\nnicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als\n1 Megawatt aufweisen.\n\n (3) ...\n\n  (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch         27\nRechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils\nfür ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom\nBundesamt zu schätzenden Bedarf an Mitteln decken soll; für die\n\n\n                                5/18\n\nBerechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu legen. ...\n\n (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz        28\nnach Absatz 4 für die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten Erlöse ... abzuwandeln:\n\n ...\n\n Der Bundesminister für Wirtschaft hat die sich danach für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der Rechtsverordnung\nnach Absatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind dabei auf eine\nStelle hinter dem Komma zu runden.\n\n ...\n\n                                § 10\n\n                     Weitergabe der Belastung                           30\n\n  (1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer\nRechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nim Falle der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der\nAusgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts für die Elektrizitätslieferungen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. ...\n\n (2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des          32\nEndverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der\nVerordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) und der Bundestarifordnung Elektrizität\nvom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122).\n\n  (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die sich aus der     33\nAusgleichsabgabe ergebende Belastung an Endverbraucher weiter,\nso sind der nach § 8 Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung \"Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten Verstromungsgesetz\" in den Rechnungen über Elektrizitätslieferungen\ngesondert auszuweisen.\n\n                                § 11\n\n\n\n                                 6/18\n\n                                    Härteklausel                                       34\n\n         (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung                35\n        des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizität abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbillige Härte\n        bedeuten würde.\n\n          (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens jeweils                 36\n        längstens für ein Kalenderjahr im voraus fest, ob die Belastung im\n        einzelnen Falle ganz oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten\n        würde, und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte\n        im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unternehmensteils\n        oder einer Betriebstätte droht. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Belastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.\"\n\n Für den im Ausgangsverfahren erheblichen Abrechnungszeitraum (13. Juni 1984           37\nbis 10. Juni 1985) galten die aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Drittes Verstromungsgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft über\nden Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für\ndas Jahr 1984 vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1430) und für das Jahr 1985 vom\n6. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1487).\n\n c) Die Bundesregierung rechtfertigte die Abgabenregelung und die Überwälzungsmöglichkeit in der Begründung des Regierungsentwurfs wie folgt:\n\n \"Die Bundesregierung vertritt im Energieprogramm die Auffassung, daß die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und die dafür notwendige Unabhängigkeit von den\nRisiken der Entwicklung des Weltmineralölmarktes es rechtfertigen, die Finanzierung\nder Mehrkosten im Elektrizitätsbereich selbst zu suchen und dementsprechend die\nöffentlichen Haushalte ab 1975 insoweit freizustellen.\n\n  Für die künftige Finanzierung der Steinkohlenverstromung soll mit dem vorgelegten    40\nGesetzentwurf eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe der Elektrizitätswirtschaft geschaffen werden, deren Regelungsbefugnis für den Bund sich aus\nArt. 74 Nr. 11 Grundgesetz ergibt. Durch diesen Finanzierungsweg soll ein wirtschaftlicher Ausgleich zwischen den Unternehmen, die überwiegend kostengünstige\nEinsatzenergien zur Verfügung haben, und denjenigen, die die kostenungünstigere\nSteinkohle zur Elektrizitätserzeugung verwenden, herbeigeführt werden\" (BT-Drucks. 7/1991, S. 11 f., I. Nr. 4)\n\n \"Es handelt sich um eine wirtschaftslenkende Maßnahme, durch die finanzielle Ungleichheiten innerhalb der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen werden sollen. Das\n\n\n                                        7/18\n\nAufkommen fließt nicht als Einnahme in die öffentlichen Haushalte, sondern einem\nvom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft verwalteten Sondervermögen zu, aus\ndem die nach diesem Gesetz vorgesehenen Zahlungen an die kohleverstromenden\nUnternehmen geleistet werden. Es handelt sich dabei um eine auf Gesetz gegründete Selbsthilfe der Wirtschaft, die auf freiwilliger interner Basis nicht hatte zustande\nkommen können\" (BTDrucks. 7/1991, S. 15, II. zu § 4 Abs. 1).\n\n Den von der Ausgleichsabgabe betroffenen Unternehmen \"wird die Weitergabe dieser Belastung an ihre Abnehmer ermöglicht. Da abgabepflichtig lediglich letztverbrauchende Abnehmer versorgende Unternehmen sind, handelt es sich bei den Abnehmern entweder um Kunden, die nach Tarifvertrag versorgt werden (Haushalt,\nGewerbe, Landwirtschaft) oder um solche letztverbrauchende Sonderkunden, die\naufgrund standardisierter ... oder individuell ausgehandelter Einzelverträge ... Elektrizität beziehen\" (BTDrucks. 7/1991, S. 16, II. zu § 6).\n\n d) Nachdem die finanzielle Grundlage für die Verstromung deutscher Steinkohle geschaffen worden war, schlossen die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke\n(VDEW) e.V. für 42 stromerzeugende EVU und der Gesamtverband des Deutschen\nSteinkohlenbergbaus (GVSt) für sechs Steinkohlenbergbauunternehmen am 10. Mai\n1977 den sog. Zehnjahresvertrag, der als Anlage 3 Vereinbarungsgrundsätze enthält, wonach die EVU sich in privatrechtlichen Einzelverträgen mit den Steinkohlenbergbauunternehmen verpflichten, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1987 bestimmte Steinkohlenmengen abzunehmen (abgedruckt bei Obernolte/Danner,\na.a.O., Anhang XI, S. 126 ff.). 1980 wurde der Zehnjahresvertrag durch den sog.\nJahrhundertvertrag ersetzt (abgedruckt bei Obernolte/Danner, a.a.O., Anhang XI,\nS. 132 ff.).\n\n  Das Gesamtvertragswerk bietet dem deutschen Steinkohlenbergbau die Sicherheit,            44\nfeste, langfristig vorherbestimmte Anteile seiner Förderung zu kostendeckenden\nPreisen an die Elektrizitätswirtschaft absetzen zu können.\n\n 2.a) Nach der vom Amtsgericht im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung sind             45\ndie Vorschriften des Dritten Verstromungsgesetzes über die Ausgleichsabgabe formell und materiell verfassungsmäßig. Insbesondere verletze die Erhebung der Abgabe nicht die Art. 106 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1 GG, da es sich nicht um eine Steuer,\nsondern um eine Sonderabgabe handele. Die Abgabe werde nicht wie eine Steuer\nzur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf erhoben oder zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet, sondern diene der Verfolgung eines bestimmten Sachzwecks.\n\n  Der Bundesgesetzgeber sei gemäß Art. 74 Nr. 11 GG zur Regelung der Sonderabgabe befugt. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit einer solchen Abgabe (Hinweis auf BVerfGE 67, 256) seien erfüllt. Die Abgabe nehme die EVU in Anspruch, die sich durch ihre gemeinsame\nAufgabe der Stromversorgung von anderen Gruppen und insbesondere von der Allgemeinheit abhöben.\n\n\n                                           8/18\n\n Für die Frage der Gruppenhomogenität komme es nicht auf die Abnehmer an, die           47\nsich möglicherweise von der Allgemeinheit nicht ohne weiteres abgrenzen ließen,\nsondern auf die EVU als Abgabenschuldner. Dem stehe die Möglichkeit der Abwälzung auf die Endverbraucher nach § 10 Drittes Verstromungsgesetz nicht entgegen.\n\n Des weiteren bestehe eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck. Das Dritte Verstromungsgesetz wolle den Einsatz von Steinkohle in der Energieerzeugung steigern,\num eine größere Unabhängigkeit der EVU vom Erdöl zu gewährleisten und somit die\nElektrizitätsversorgung sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zweckes treffe die\nEVU eine im Vergleich zur Allgemeinheit besondere Gruppenverantwortung, da sie\nEnergieversorger seien und ihre Monopolstellung sie gemäß § 6 Abs. 1 EnWG zur\nEnergieversorgung verpflichte. Insoweit stelle sich die Ausgleichsabgabe als vom\nGesetzgeber erzwungene Selbsthilfe der EVU dar.\n\n Allerdings liege die Sicherstellung der Energieversorgung auch im Interesse der Allgemeinheit; dies gelte jedoch in einem gewissen Maß für jede wirtschaftslenkende\nMaßnahme und schließe daher die besondere Verantwortung einer Gruppe nicht\naus.\n\n  Das Abgabeaufkommen werde auch im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet. Es fließe gemäß § 2 Drittes Verstromungsgesetz in ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, aus dem ausschließlich die in den §§ 3 bis 7 Drittes Verstromungsgesetz geregelten Zuschüsse finanziert würden. Diese Zuschüsse\nwürden nur an Abgabepflichtige, nämlich die EVU, gezahlt. Unerheblich sei dabei,\ndaß sie nicht allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zugute kämen.\n\n Schließlich sei der Bundesgesetzgeber durch verschiedene Novellierungen des            51\nDritten Verstromungsgesetzes seiner Pflicht zur Prüfung nachgekommen, ob die\nAusgleichsabgabe beizubehalten oder aufzuheben sei.\n\n b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kohlepfennig sei keine Sonderabgabe,      52\nsondern eine Steuer, die alle Stromverbraucher zur Finanzierung des Jahrhundertvertrages heranziehe. Da damit praktisch jeder Inländer den Kohlepfennig zahlen\nmüsse, werde nicht eine von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbare\nSondergruppe belastet. Das erzielte Aufkommen werde zur Sicherung der Energieversorgung sowie zur Gewährleistung eines bestimmten Steinkohlenabsatzes, damit\nnicht zum Nutzen irgendeiner Gruppe, sondern zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet. Im übrigen diene die Erhaltung des deutschen Steinkohlenbergbaus keineswegs nur der Sicherung der Stromversorgung, da Kohle auch zu anderen Zwecken eingesetzt werde, die indes mit den EVU nichts zu tun hätten.\n\n 3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die Klägerin des Ausgangsverfahrens (RWE) und der Gesamtverband des\ndeutschen Steinkohlenbergbaus Stellung genommen:\n\n a) Die Bundesregierung sieht in der Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe, die            54\n\n\n                                         9/18\n\nnach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zulässig sei.\n\n  Der Bundesgesetzgeber habe nach Art. 74 Nr. 11 GG die allgemeine Sachkompetenz zur Erhebung der Abgabe. Sie diene nicht der Erzielung von Einnahmen für den\nallgemeinen Finanzbedarf und ihr Aufkommen werde nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwandt. Im Gesetz selbst komme außer der Belastung mit\nder Abgabe und der Verwendung ihres Aufkommens auch die gestaltende Einflußnahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck. Das Gesetz selbst habe daher wirtschaftsregulierenden und -lenkenden Inhalt. Die Bestimmungen des Dritten Verstromungsgesetzes sähen nicht lediglich die Gewinnung zweckgebundener Mittel vor, sondern\nträfen gleichzeitig Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen, mit denen die\nSicherheit der Elektrizitätsversorgung durch Verwendung heimischer Steinkohle\n(mit)gewährleistet werden könne.\n\n Die mit der Abgabe belastete Gruppe \"Elektrizitätswirtschaft\" sei auch eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Eigenerzeuger hätten an der Sicherheit ihrer Versorgung mit Elektrizität auf der Basis\nheimischer Steinkohle ein ebensolches Interesse wie die EVU und trügen unter diesem spezifischen Blickwinkel eine vergleichbare Verantwortung.\n\n Unschädlich sei, daß das Dritte Verstromungsgesetz die Weitergabe der Ausgleichsabgabe im Strompreis gestatte. Abgabeschuldner blieben in jedem Falle die\nUnternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Abgaben würden in der Regel über die Preise an den Verbraucher weitergegeben. Die ausdrückliche Gestattung in § 10 Drittes\nVerstromungsgesetz erkläre sich daraus, daß der Abwälzung sonst preis- und tarifrechtliche Hindernisse entgegenstünden.\n\n Die mit der Abgabe belastete Gruppe der Elektrizitätswirtschaft stehe zu dem mit      58\nder Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung: Das Energiewirtschaftsgesetz weise die Stromerzeugung und die Stromversorgung nicht der\nstaatlichen Sphäre, sondern den EVU und der industriellen Kraftwirtschaft zu. Aus\ndieser Sachnähe resultiere eine besondere Verantwortung für die Erfüllung der mit\nder Abgabe zu finanzierenden Aufgabe.\n\n  Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe werde auch ausschließlich gruppennützig verwendet, nämlich für Zuschüsse an abgabepflichtige Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie zur Verwaltung des Sondervermögens.\n\n b) Die Bayerische Staatsregierung weist zunächst darauf hin, daß der Mittelbedarf     60\ndes Ausgleichsfonds \"explosionsartig gestiegen sei\" und die Belastungen des bayerischen Stromverbrauchers einen nie erwarteten Umfang angenommen hätten. Der\nKohlepfennig begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abgabe\nverfolge einen Finanzierungszweck und sei daher nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Zulässigkeit von Ausgleichs-Finanzierungsabgaben zu prüfen. Diesen Maßstäben werde der Kohlepfennig nicht\ngerecht.\n\n\n\n                                        10/18\n\n  Die Abgabe belaste nicht eine homogene abgrenzbare Gruppe. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn man das Blickfeld auf die formalen Schuldner der\nAbgabe beschränke, nämlich die EVU und die Eigenerzeuger von Elektrizität. Materiell betroffen seien jedoch die mit der Ausgleichsabgabe faktisch in Anspruch genommenen Stromverbraucher. Diese bildeten keine von der Allgemeinheit abgrenzbare\ngesellschaftliche Gruppe.\n\n Eine Finanzierung durch eine Sonderabgabe sei zudem nur dann gerechtfertigt,            62\nwenn die belastete Gruppe der finanzierten Aufgabe eindeutig näher stehe als die\nAllgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft. Dies sei\nselbst bei der Elektrizitätswirtschaft nicht der Fall.\n\n  Überdies diene die Absatzsicherung für die deutsche Steinkohle der Sicherheit nicht    63\nnur der Stromversorgung, sondern der Energieversorgung insgesamt. Diese aber falle weder in den Verantwortungsbereich der Stromversorger noch der Stromverbraucher.\n\n Die Abgabe treffe zudem die Stromverbraucher in unterschiedlichem Maße, obwohl          64\nsie dem Abgabezweck insoweit nicht unterschiedlich nahestünden. Revierferne Länder finanzierten den Steinkohlenbergbau in erheblich höherem Umfang, als es ihrem\nAnteil an der dadurch gewonnenen Versorgungssicherheit entspreche. Die bayerischen Verbraucher hätten von 1976 bis 1987 in den Verstromungsfonds ca.\n2,2 Mrd. DM mehr einbezahlt als ihnen mittelbar über Zuschüsse an die bayerische\nElektrizitätswirtschaft wieder zugeflossen seien. Dagegen hätten die Stromverbraucher z.B. in Nordrhein-Westfalen im gleichen Zeitraum einen Positivsaldo von mehr\nals 4,8 Mrd. DM aufzuweisen.\n\n  Die Konzeption der Ausgleichsabgabe führe auch dazu, daß z.B. bei sinkenden Ölpreisen die Strompreise dort tendenziell stiegen, wo viel Kernenergie zur Verstromung eingesetzt werde, und dort sänken, wo ein hoher Kohleverstromungsanteil bestehe, obwohl der vorgebliche Zweck des Dritten Verstromungsgesetzes, die\nSicherheit der Elektrizitätsversorgung, davon nicht berührt werde. Sinkende Ölpreise\nführten also per Saldo zur Belastung der Stromverbraucher in den revierfernen Ländern und zur Entlastung der Stromverbraucher in den Revierländern.\n\n Zudem bestehe zwischen der Belastung und den durch die Sonderabgabe finanzierten Begünstigungen keine sachgerechte Verknüpfung; die Erhaltung des Absatzes der deutschen Steinkohle aus arbeitsmarkt- und regionalpolitischen Gründen liege weder im spezifischen Interesse der Elektrizitätswirtschaft noch der\nStromverbraucher, sondern im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Familien, der betroffenen Region oder im Gesamtinteresse. Die Erhöhung der Versorgungssicherheit sei ein Interesse aller.\n\n  c) Nach Ansicht der RWE ist die Ausgleichsabgabe verfassungsmäßig. Sie sei ihrer       67\nIdee und Funktion nach eine zulässige Sonderabgabe. Die Schuldner der Ausgleichsabgabe, nämlich die EVU und die industrielle Kraftwirtschaft, bildeten eine ab-\n\n\n\n                                         11/18\n\ngrenzbare und homogene gesellschaftliche Gruppe. Diese stehe dem Zweck der Abgabenerhebung, die Elektrizitätsversorgung durch Gewährleistung eines bestimmten\nSteinkohlenanteils an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zu sichern (§ 1 Drittes Verstromungsgesetz), näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft. Aus dieser Sachnähe erwachse die besondere Verantwortung der Abgabeschuldner für die Erreichung des von § 1 Drittes\nVerstromungsgesetz festgelegten Ziels.\n\n Die durch die Ausgleichsabgabe aufgebrachten Mittel würden auch gruppennützig          68\nverwendet. Sie flössen denjenigen Mitgliedern der belasteten Gruppe nach einem gesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel wieder zu, die deutsche Steinkohle zur Energieerzeugung einsetzten.\n\n Der Umstand, daß § 10 Drittes Verstromungsgesetz den EVU die Möglichkeit eröffne, die Ausgleichsabgabe auf privatrechtlichem Wege auf die Stromkunden abzuwälzen, berühre nicht die Stellung der EVU und Eigenerzeuger als alleinige Abgabenschuldner. Die Endverbraucher träten als abgabespezifische Gruppe nach Aufbau,\nSinn und Zweck des Dritten Verstromungsgesetzes nicht in Erscheinung.\n\n d) Der Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus hat sich inhaltlich der         70\nStellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Ergänzend hat er ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Selmer, Die Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe gemäß § 8 des Dritten Verstromungsgesetzes (\"Kohlepfennig\"), vom 3. Mai\n1993 vorgelegt.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Mehrbelastung durch die lineare       71\nKomponente des Stromtarifs richtet, liegen die Voraussetzungen für eine Annahme\nder Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b Satz 2, 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG\ni.V.m. Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) nicht vor.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), da die heute geltende Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) ein neues Tarifmodell\nenthält, das ohne eine lineare Komponente auskommt. Für nicht mehr geltendes\nRecht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse,\nseine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären.\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in           73\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b\nBVerfGG). Eine jährliche Belastung in Höhe von 61,49 DM bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil.\n\n\n\n                                        12/18\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen        74\ndie Verurteilung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz durch das angegriffene Urteil wendet. Das Urteil, ein Akt der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war (vgl. BVerfGE 7,\n198 <203>). Wesentliche Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist die Annahme, die vom Beschwerdeführer zu zahlende Ausgleichsabgabe sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der\nVerfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; st. Rspr.).\n\n                                         C.\n\n Die Abgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz ist mit dem Grundgesetz nicht           75\nvereinbar.\n\n                                         I.\n 1. Die Abgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz ist als \"wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe\" konzipiert (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks. 7/1991, S. 11 f., I. Nr. 4) und dementsprechend näher geregelt. Sie\nsoll die Sicherung des Steinkohleneinsatzes bei der Verstromung finanzieren; ihr Aufkommen wird deshalb einem Sonderfonds, nicht dem Staatshaushalt zugeführt. In\ndieser Ausgestaltung kann die Abgabe verfassungsrechtlich nur als Sonderabgabe\ngerechtfertigt werden.\n\n  Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, daß Gemeinlasten aus           77\nSteuern finanziert werden. Deshalb regelt sie, um eine Finanzordnung sicherzustellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft\nsachgerecht beteiligt (vgl. BVerfGE 55, 274 <300>), die Gesetzgebungs-, Ertragsund Verwaltungskompetenz im wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer. Sie versagt es dem Gesetzgeber,\nselbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Das Steueraufkommen ist gemäß Art. 110\nAbs. 1 GG ausnahmslos als Einnahme in den Haushaltsplan einzustellen. Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans hat seinen Sinn nicht nur\nin dessen finanzwirtschaftlicher Funktion und in dem Umstand, daß das Haushaltsbewilligungsrecht eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle ist; er aktualisiert auch den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit\n\n\n                                        13/18\n\nder Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten. Dieser Grundsatz zielt darauf ab,\ndas gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von\nParlament und Regierung zu unterstellen. Nur dadurch ist gewährleistet, daß das\nParlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast\nerhält, soweit sie der Verantwortung des Parlaments unterliegen. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und\nRechenschaftsverfahren unterworfen werden. Demgemäß ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (BVerfGE 82, 159 <178 f.> m.N.).\n\n Wählt der Gesetzgeber als Finanzierungsmittel für eine öffentliche Aufgabe die            78\nSonderabgabe, weicht er von drei grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung\nab. Er beansprucht zur Auferlegung von Abgaben eine Gesetzgebungskompetenz\naußerhalb der Finanzverfassung und stellt damit einen der tragenden Eckpfeiler der\nbundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes in Frage (vgl. BVerfGE 55, 274\n<300 f.>). Er gefährdet durch den haushaltsflüchtigen Ertrag der Sonderabgabe das\nBudgetrecht des Parlaments und berührt damit auch die an den Staatshaushalt anknüpfenden Regelungen fü den Finanzausgleich, die Stabilitätspolitik, die Verschuldensrenze, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. Schließlich verschiebt er die\nBelastung der Abgabepflichtigen von der Gemeinlast zu einer die Belastungsgleichheit der Bürger in Frage stellenden besonderen Finanzierungsverantwortlichkeit für\neine Sachaufgabe. Zwar führt die Abweichung von den genannten Prinzipien nicht\nausnahmslos zur Verfassungswidrigkeit einer Abgabe. Doch muß, um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen\nim Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, die Sonderabgabe engen\nGrenzen unterliegen; sie muß deshalb eine seltene Ausnahme bleiben.\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in nunmehr gefestigter Rechtsprechung die             79\nGrenzen benannt, in denen Sonderabgaben allein zulässig sind (vgl. BVerfGE 55,\n274 <298 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Hierauf wird verwiesen (s. zuletzt\nBVerfGE 82, 159 <179 ff.>).\n\n                                           II.\n Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz belastet eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung\nzu sichern. Die Abgabe ist deshalb nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen.\n\n 1. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz belastet materiell            81\nnicht die Abgabenschuldner, die EVU, sondern die Abgabenträger, die Endverbraucher. Das Dritte Verstromungsgesetz ist seiner Zielsetzung, seinem Regelungsgehalt\nund seinen flankierenden Vorkehrungen nach darauf angelegt, daß die Abgabe auf\nden Endverbraucher überwälzt wird.\n\n\n                                          14/18\n\n  a) Ziel des Dritten Verstromungsgesetzes war es, im Interesse der Sicherheit der        82\nElektrizitätsversorgung einen ausreichenden Anteil von Steinkohle an der Erzeugung\nelektrischer Energie zu erhalten. Der Gesetzgeber hat nur deshalb auf eine von ihm\nfür notwendig erachtete Festschreibung von Mindestabnahmemengen für die Elektrizitätswirtschaft verzichtet, weil diese bereit war, sich vertraglich zum Einsatz bestimmter Steinkohlemengen zu verpflichten (BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 2). Das\nDritte Verstromungsgesetz sollte diesen vertraglichen Vereinbarungen durch Belastung der Verbraucher das finanzielle Fundament verschaffen, das die Vertragsparteien untereinander nicht hatten vereinbaren können (vgl. BTDrucks. 7/1991, S. 15, II.\nzu § 4 Abs. 1). Deshalb durfte der Gesetzgeber bei Erlaß des Dritten Verstromungsgesetzes davon ausgehen, daß die EVU innerhalb ihrer festen, monopolisierten Absatzgebiete die Abgaben auf die Endverbraucher auch tatsächlich abwälzen würden.\n\n Dementsprechend kalkulierte bereits die Begründung zum Gesetzesentwurf der               83\nBundesregierung eine Erhöhung der Strompreise infolge der Ausgleichsabgabe ein\n(BTDrucks. 7/1991, S. 13, I. Nr. 8); die Gegenäußerung der Bundesregierung zur\nStellungnahme des Bundesrates sah ausdrücklich die Inanspruchnahme der Stromverbraucher vor (BTDrucks. 7/1991, S. 25, zu I.b); in den Gesetzesberatungen wurde\ndie Abgabe als Risikoaufpreis erklärt, den der Verbraucher für eine relativ sichere\nElektrizitätsversorgung zu zahlen habe (Abg. Zywietz, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, StenBer, 7. WP, 129. Sitzung, 8. November 1974, S. 8723); er\nsei als Entgelt für eine \"Versicherungspolice\" gerechtfertigt (Bundesminister für Wirtschaft, Dr. Friderichs, ebd., S. 8701).\n\n  b) Nach § 8 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz sind Schuldner der Ausgleichsabgabe nur diejenigen EVU, die Elektrizität an Endverbraucher in der Bundesrepublik\nliefern oder als Eigenerzeuger selbst verbrauchen. Belastungsgrund ist also nicht die\nunternehmerische Tätigkeit der Stromerzeugung oder der Verstromung von Kohle,\nsondern die Nachfrage des Verbrauchers oder der Eigenverbrauch.\n\n  Dementsprechend sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Drittes Verstromungsgesetz vor, daß            85\ndie Energieversorger die Belastung durch die Ausgleichsabgabe an die Endverbraucher weitergeben. Mit dieser Regelung räumt § 10 die preis-, tarif-, vertrags- und\nwettbewerbsrechtlichen Hindernisse einer Überwälzung aus (vgl. BTDrucks. 7/1991,\nS. 16 f., II. zu § 6). Zudem bleibt die Ausgleichsabgabe nach § 10 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes außerhalb der Höchstpreise, die nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden angehoben werden dürfen (§ 12a Abs. 1 BTO Elt i.V.m. § 10 Abs. 2 Drittes\nVerstromungsgesetz). Schließlich bestimmt § 10 Abs. 3 Drittes Verstromungsgesetz,\ndaß die Ausgleichsabgabe in den Rechnungen über Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen ist. Die Abgabe ist also auch in der formellen Rechnungstellung\n- anders als bei der Umsatzsteuer - gegenüber jedem Verbraucher als eigenständige\nBelastung bewußt zu machen.\n\n Auch die Härteregelung des § 11 Drittes Verstromungsgesetz bestätigt, daß die Ab-        86\n\n\n\n                                         15/18\n\ngabe den Endverbraucher belasten soll: Die Härteklausel handelt von der Betroffenheit des Endverbrauchers, nicht der des Stromproduzenten oder Stromversorgers.\nDie Billigkeitsentscheidung hat zudem die Belastung der übrigen Endverbraucher zu\nberücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 3).\n\n Die Überwälzung der Abgabe ist damit nicht nur eine marktabhängige Möglichkeit,          87\nsondern rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung.\n\n  c) Diese Gesetzeslage betrifft einen Elektrizitätsmarkt, in dem die Stromversorger      88\nihre Leistungen aufgrund eines Gebietsmonopols einem Nachfrager anbieten, der einem Abnahmezwang unterliegt. Insoweit überbringen die Energieversorgungsunternehmen aufgrund einer rechtlichen Sonderstellung die Abgabenlast an den Endverbraucher; bei ihnen ist die Abgabe ein durchlaufender Posten. Die Unternehmen\nwerden nur in Anspruch genommen, weil bei ihnen die Nachfrage gebündelt zusammentrifft und die hieran anknüpfende Abgabe erhebungstechnisch erfaßt werden\nkann.\n\n 2. Die mit der Abgabe belasteten Stromverbraucher bilden eine den Trägern von            89\nVerbrauchsteuern ähnliche Allgemeinheit von Betroffenen, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Kohleverstromung trifft.\n\n  a) Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine\nFinanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage\nmag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine\nbestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.\n\n  Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage\neine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher\nauf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen\nVersorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber\nist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.\n\n  b) Die Ausgleichsabgabe dient der Sicherung des Steinkohleeinsatzes bei der             92\nStromerzeugung. Durch Stabilisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus soll ein\ninländischer Energieträger gestützt und dadurch die Verläßlichkeit und Stetigkeit der\nEnergie- und Stromversorgung in Deutschland gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1; siehe auch § 1 Drittes Verstromungsgesetz). Die Abgabe soll damit auch den deutschen Steinkohlenbergbau erhalten und durch eine\n\n\n\n                                         16/18\n\nwirtschaftliche Konsolidierung der Bergbauunternehmen die Arbeitsplätze in den\nKohlerevieren sichern (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, StenBer,\n7. WP, 129. Sitzung, 8. November 1974, S. 8708, 8719, 8724; BTDrucks. 7/1991,\nS. 11, I. Nr. 1 und 2). Sie fördert die Nachfrage nach deutscher Steinkohle, festigt\ndamit den Kohleabsatz und verwirklicht so regional-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Ziele.\n\n  Das Anliegen, den deutschen Steinkohlenbergbau zu erhalten und eine auch durch        93\nVerstromung deutscher Kohle erreichte Energieversorgung zu sichern, betrifft einmal\ndie Kohleregionen und die dort tätigen Unternehmen und Arbeitnehmer, sodann die\nAllgemeinheit all derer, die im Inland Strom verbrauchen. Das Interesse an einer\nStromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments,\ndas Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.\n\n                                         III.\n  1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit nicht ausnahmslos die Nichtigkeit der Norm, es läßt auch eine bloße\nVerfassungswidrigerklärung zu (§ 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung würde dazu führen, daß das mit der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz verfolgte Konzept der Steinkohleverstromung unvermittelt seine\nGrundlage verlöre. Das Gemeinwohl gebietet hier aber einen schonenden Übergang\nvon der verfassungswidrigen zu einer verfassungsgemäßen Rechtslage. Dem entspricht es, daß sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränkt und zugleich gemäß § 35 BVerfGG die vorübergehende Weitergeltung anordnet.\n\n  2. Auch wenn für die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nunmehr mit Anordnung der Weitergeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, ist das Urteil insoweit\nund im Kostenausspruch gleichwohl aufzuheben. Der Beschwerdeführer erhält durch\ndie Zurückverweisung die Möglichkeit, die Forderung im Blick auf die Weitergeltensanordnung anzuerkennen, um insoweit der Kostenlast zu entgehen.\n\n                                         D.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a         96\nAbs. 3 BVerfGG.\n\n               Limbach              Böckenförde               Klein\n\n               Graßhof                 Kruis                Kirchhof\n\n                     Winter                            Sommer\n\n\n\n\n                                        17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n2 BvR 633/86\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n                2 BvR 633/86 - Rn. (1 - 96), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19941011_2bvr063386.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.2bvr063386\n\n\n\n\n                                     18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/2-bvr-633-86","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/2-bvr-633-86","retrieved":"2026-07-10 10:41:14.981428+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-10-11/2-bvr-633-86","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1994-10-11","dockets":["2 BvR 633/86"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.2bvr063386","ids":{"doknr":"BVERFG-rs19941011_2bvr063386","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.2bvr063386"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994 – 2 BvR 633/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/2-bvr-633-86","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil I Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit\n       Ausnahme der § 12, § 13 Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und\n       6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Artikel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n                                          1/18\n\n    2. Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 28. April 1986 - 6 C 757/\n       85 - verletzt den Beschwerdeführer insoweit in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nummer 11, Artikel 72,\n       Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes, als dieser zur Zahlung\n       der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und der\n       darauf entfallenden Umsatzsteuer verurteilt wird. Das Urteil wird insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben; die Sache wird an das\n       Amtsgericht Moers zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n    4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten\n       Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis\n       zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/110","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"110","label":"Art 110 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/35","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"35","label":"§ 35 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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