{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19941011_1bvr139893","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.1bvr139893","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-10-11","aktenzeichen":"1 BvR 1398/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn ein Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete zur Grundlage eines Urteils gemacht wird, obwohl weder\ndas Gericht noch die Prozeßparteien die Möglichkeit hatten, die vom\nSachverständigen zugrunde gelegten Befundtatsachen zu überprüfen.\n\n\n\n\n                             1/9","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1398/93 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Herrn Sch...,\n\n2. der Frau Sch...,\n\n\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 1993 - S 247/92 -\n         ,\n\n        b) das Urteil des Amtsgerichts Cham - Zweigstelle Roding - vom 12. Mai\n           1992 - C 11/92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 11. Oktober 1994 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 1993 - S 247/92 -\n        verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n        Es wird im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n\n                                           2/9\n\n        Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen\n        Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die Tatsachengrundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete\nnicht vollständig offen gelegt worden ist.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Einfamilienhauses in Roding. Ihre Vermieterin verlangte von ihnen unter Benennung von drei Vergleichsobjekten zunächst\nvergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 800 DM auf monatlich 1.040 DM. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 1.000 DM zuzustimmen. Es\nstützte sich auf ein mündlich erstattetes Sachverständigengutachten zur ortsüblichen\nVergleichsmiete, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben hätten.\n\n 2. Mit ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei näher       3\nbezeichnete Rechtsentscheide geltend, das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin\nsei formell unwirksam. Das vor dem Amtsgericht erstattete Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil sich der Sachverständige unter Berufung auf datenschutzrechtliche\nGründe geweigert habe, nähere Angaben zu den von ihm herangezogenen Vergleichsobjekten zu machen. Sie verwiesen auf von ihnen ermittelte und näher bezeichnete vergleichbare Objekte mit wesentlich niedrigerem Mietzins. Auf Aufforderung des Landgerichts legte der Sachverständige eine schriftliche Ergänzung seines\nGutachtens vor, gab jedoch weder die Anschriften noch die Namen von Vermieter\nund Mieter der Vergleichswohnungen an.\n\n 3. Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 908 DM zuzustimmen. Im\nübrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus:\n\n  Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspreche den formellen Erfordernissen      5\ndes § 2 Abs. 2 MHG. Die ortsübliche Vergleichsmiete für das den Beschwerdeführern\nvermietete Haus liege zwischen 5,95 DM und 6,00 DM/qm, wie der Sachverständige\nausgeführt habe. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete habe dieser von\nihm besichtigte Vergleichswohnungen in Roding herangezogen und diese in seinem\nschriftlichen Kurzgutachten näher hinsichtlich Ausstattung, Alter, Größe und Mietpreis charakterisiert. Damit habe er eine ausreichende, nachprüfbare Beurteilungsgrundlage geschaffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei der Sachverständige nicht verpflichtet gewesen, die Anschriften der Mieter der von ihm\nherangezogenen Vergleichsobjekte offenzulegen. Er habe ausgeführt, daß er sowohl\nden Vermietern als auch den Mietern zugesagt habe, ihre Namen und Anschriften in\ndem Gutachten nicht bekanntzugeben. Ohne diese Zusicherung hätte er die Daten\nnicht erhalten.\n\n                                         3/9\n\n Die Grundsätze des Prozeßrechts machten es nicht erforderlich, die Anschriften der     6\nMieter und Vermieter der Vergleichswohnungen offenzulegen. Der Sachverständige\nhabe als Hilfsorgan des Gerichts diesem die Erfahrungssätze mitzuteilen, auf die er\nsein Gutachten gründe. Dies gelte jedoch nicht, soweit es sich um personenbezogene Daten handele. Dem Sachverständigen sei es sogar untersagt, die bei Ausübung\nseiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen. Die Ausführungen\ndes Sachverständigen zu der von ihm angewandten Berechnungsmethode seien\nnachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er sei dem Gericht seit mehreren Jahren bekannt und habe sein Fachwissen in zahlreichen Mieterhöhungsklagen bewiesen. Insoweit schließe sich die Kammer seinen Ausführungen an.\n\n                                         II.\n 1. Mit ihrer gegen die Urteile von Amts- und Landgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 sowie\nArt. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG.\n\n Die Gerichte hätten ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens willkürlich außer acht gelassen. Außerdem hätten sie wegen der darin liegenden Abweichung von Rechtsentscheiden des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM\n1982, S. 105) und des Oberlandesgerichts Hamburg (WuM 1983, S. 49) einen\nRechtsentscheid einholen müssen.\n\n  Schließlich seien die Gerichte willkürlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach ein Sachverständiger die Quellen, aus denen er seine Erkenntnisse gewonnen habe, offenlegen müsse. Das Landgericht habe eine entsprechende Befragung des Sachverständigen verhindert.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für     10\nunbegründet.\n\n  Zwar sei es bedenklich, daß sich die angegriffenen Urteile auf ein Sachverständigengutachten stützten, dessen tatsächliche Grundlagen nicht vollständig offengelegt\nworden seien. Ob ein solches Gutachten geeignet sei, Beweis zu erbringen, sei jedoch eine Frage der Beweiswürdigung. In diesem Rahmen müsse das Gericht etwaigen Bedenken gegen die Beweiskraft eines nicht vollständig nachprüfbaren Gutachtens Rechnung tragen. Dies müsse ohne Offenlegung seiner Tatsachengrundlage\nzulässig sein, wenn aus der Sicht des Gerichts und einer verständigen Partei keine\nvernünftigen Zweifel bestünden, daß die Daten der Vergleichswohnungen vom Sachverständigen im übrigen richtig angegeben worden seien. Dem trügen die angegriffenen Urteile Rechnung.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.                                    12\n\n 1. Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts und dagegen richtet, daß dieses sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, obwohl Namen und An-\n\n\n                                         4/9\n\nschriften von Vermietern oder Mietern der Vergleichswohnungen nicht offengelegt\nworden seien, scheitert diese Rüge am Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2\nBVerfGG). Die Beschwerdeführer haben zwar behauptet, bereits vor dem Amtsgericht der Verwertung des mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens aus diesem Grunde widersprochen oder den Sachverständigen ergebnislos zur Offenlegung\nder gewünschten Daten aufgefordert zu haben. Das trifft jedoch nicht zu. Das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß keine der Parteien Einwendungen gegen\ndas Gutachten erhoben habe. Zudem haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, daß \"gegen das mündliche Gutachten bisher keine\nEinwendungen erhoben\" worden seien.\n\n Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts sind          14\noffensichtlich unbegründet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch begründet, soweit mit ihr das Urteil des        15\nLandgerichts angegriffen wird. Dieses verletzt die Beschwerdeführer in ihrem aus\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf\nein rechtsstaatliches Verfahren.\n\n  a) Zwar haben die Beschwerdeführer nur Verstöße gegen andere Grundrechte ausdrücklich gerügt. Das hindert jedoch nicht eine Prüfung des angegriffenen Urteils\nauch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer haben den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und insbesondere geltend gemacht, das Landgericht\nsei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach der Sachverständige die Quellen, aus denen er seine Erkenntnisse gewonnen habe, offenlegen müsse. Sie haben ferner ausgeführt, daß sie in der Berufungsverhandlung an einer entsprechenden Befragung des Sachverständigen gehindert worden seien.\nDamit haben sie einen möglichen Verstoß auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG dargelegt\nund dem Begründungserfordernis der §§ 23, 92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche\nBenennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 85, 214 <217>).\n\n b) Das Landgericht hat gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen, indem es das Gutachten über die Vergleichsmiete verwertet hat, obwohl der Sachverständige nicht bereit war, die Vergleichswohnungen in nachprüfbarer Weise zu kennzeichnen.\n\n  aa) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten elementare Verfahrensregeln, die für einen fairen Prozeß und einen wirkungsvollen\nRechtsschutz unerläßlich sind. Dazu gehört, daß das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Das gilt grundsätzlich auch\nfür konkrete Befundtatsachen, auf deren Feststellung ein Sachverständiger sein Gutachten gestützt hat. Den Parteien muß dabei die Möglichkeit gegeben werden, an\ndieser Prüfung mitzuwirken. Dazu müssen auch ihnen die konkreten Befundtatsachen, die das Gericht durch Übernahme des Sachverständigengutachtens verwerten\nwill, zugänglich sein.\n\n\n                                          5/9\n\n  Der Zivilprozeß, um den es sich im Ausgangsverfahren handelt, trägt dem prinzipiell     19\ndadurch Rechnung, daß er vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht wird. Grundsätzlich darf das Gericht seiner Entscheidung nur die Tatsachen zugrunde legen, die von\nden Parteien vorgetragen sind. Die am Prozeß beteiligte Partei kann nicht nur Einfluß\nauf die rechtliche Würdigung des Richters nehmen, indem sie sich mit dem anzuwendenden Recht auseinandersetzt und dem Richter dazu ihre Rechtsmeinung unterbreitet. Sie wirkt vor allem auch auf die Sammlung des Tatsachenstoffes hin, der\nGrundlage für die richterliche Entscheidung ist. Muß der Richter über streitige Tatsachen entscheiden, so erlangen die Verfahrensbeteiligten in aller Regel die gleiche\nKenntnis, wie sie der Richter seinem Urteil zugrunde legt. Wie der Richter hören sie\ndie Aussagen der Zeugen oder ihres Prozeßgegners, sie lesen wie der Richter die zu\nverwertenden Urkunden oder nehmen wie er den Augenschein ein. Sie erlangen\nebenso wie der Richter Kenntnis von einem Sachverständigengutachten und können\ndieses ebenso wie er auf seine Richtigkeit überprüfen.\n\n  bb) Eine dem Rechtsstaatsprinzip genügende Urteilsgrundlage fehlt jedoch, wenn          20\nder Richter einem Sachverständigengutachten, dessen Befundtatsachen bestritten\nsind, ohne nähere Prüfung dieser Tatsachen folgt und sich ohne weiteres darauf verläßt, daß die vom Sachverständigen zugrunde gelegten und nicht im einzelnen konkretisierten tatsächlichen Feststellungen richtig sind. Auch den Parteien wird auf diese Weise die Möglichkeit abgeschnitten, an einer Überprüfung mitzuwirken. Es wird\nihnen dadurch verwehrt, gegebenenfalls die tatsächlichen Grundlagen und somit die\nTauglichkeit des Gutachtens zur Streitentscheidung zu erschüttern. Das führt im Ergebnis dazu, daß nicht der Richter unter Beteiligung der Parteien, sondern der Sachverständige die tatsächlichen Urteilsgrundlagen feststellt.\n\n  Zur Nachprüfung eines Sachverständigengutachtens kann die Kenntnis der einzelnen tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige selbst erhoben und seinem\nGutachten zugrunde gelegt hat, unentbehrlich sein. In einem solchen Fall ist die Offenlegung dieser Tatsachen aus rechtsstaatlichen Gründen regelmäßig geboten. Ist\nder Sachverständige dazu nicht bereit, darf sein Gutachten nicht verwertet werden.\n\n  cc) Ob und wieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine\nkritische Würdigung des Gutachtens tatsächlich benötigen, läßt sich nicht generell\nentscheiden. Die Frage muß vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalles entschieden werden. Grundsätzlich wird die Forderung nach einer eigenen Überprüfung durch die Beteiligten um so berechtigter sein, je weniger das Gutachten auf dem Erfahrungswissen des Sachverständigen und je mehr es auf einzelnen konkreten Befundtatsachen aufbaut. Je umfassender und allgemeiner der vom\nSachverständigen verwertete Tatsachenstoff ist, desto deutlicher nimmt allerdings\nder Nutzen der Kenntnis einzelner Umstände für die kritische Auseinandersetzung\nmit dem Gutachten ab. Unter Umständen kann es dann ausreichen, den Beteiligten\ndie Möglichkeit von Stichproben einzuräumen. Soweit der Sachverständige schließlich sein Gutachten auf statistisch erfaßtes oder allgemein zugängliches Tatsachen-\n\n\n                                          6/9\n\nmaterial aufbaut, werden Einzelheiten für eine kritische Würdigung regelmäßig nicht\nbenötigt. Entsprechend verhält es sich bei Erfahrungswissen und wissenschaftlich\nbegründeten Einsichten.\n\n  dd) Das Maß, in dem Tatsachen offengelegt werden müssen, damit ein Gutachten           23\nim Prozeß verwertet werden darf, läßt sich ebensowenig generell festlegen, sondern\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einerseits ist den Betroffenen\ngrundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, allen nicht fernliegenden Zweifeln an der\nTragfähigkeit der Tatsachengrundlage eines Gutachtens nachzugehen. Doch können, insbesondere auch zur Wahrung der Privatsphäre Dritter, Grenzen gesetzt werden, wenn ein Beteiligter seine Zweifel nicht hinreichend substantiiert oder wenn bei\nvernünftiger Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erwarten ist, daß durch eine\nÜberprüfung das Gutachten in Frage gestellt wird.\n\n  ee) Abstriche an dem Offenlegungsanspruch der Parteien können allerdings gerechtfertigt sein, wenn das Schweigen des Sachverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruht und die Nichtverwertung eines Gutachtens zum materiellen\nRechtsverlust eines Beteiligten führen würde. Das kommt vor allem dann in Betracht,\nwenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen generell geheimhaltungsbedürftig sind und nicht nur der ausgewählte Sachverständige an ihrer Offenbarung\ngehindert ist.\n\n Die im rechtsstaatlichen Fairneßgebot verankerte Pflicht des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens hinreichend zu überprüfen und daran auch die\nParteien mitwirken zu lassen, verträgt Einschränkungen, soweit Rechte anderer beeinträchtigt würden. Das Gericht kann daher im Interesse eines beweisbelasteten\nProzeßbeteiligten geringere Anforderungen an die Offenlegung durch den Sachverständigen stellen, wenn die von diesem dafür vorgebrachten Gründe hinreichend gewichtig sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um Daten aus der engsten\nPrivat- oder Intimsphäre unbeteiligter Dritter handelt, deren Preisgabe niemandem\nzuzumuten ist. In derartigen Fällen muß regelmäßig damit gerechnet werden, daß\nauch ein anderer Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, zu der Beweisfrage\nunter Offenlegung einschlägiger Tatsachen Stellung zu nehmen. Allein der Umstand,\ndaß Dritte eine Bekanntgabe von Tatsachen aus ihrer Privatsphäre nicht wünschen\nund der Sachverständige sich daran gebunden fühlt, ist freilich kein ausreichender\nGrund dafür, das Urteil auf ein solches Gutachten zu stützen.\n\n  Auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder           26\nsonstigen Angaben über deren Beschaffenheit kann danach in aller Regel nicht verzichtet werden, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist.\n\n  Es liegen im übrigen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß nach diesen       27\nMaßstäben in Streitigkeiten über die ortsübliche Vergleichsmiete Sachverständige\nkeine verwertbaren Gutachten mehr erstellen könnten, weil ihnen die hierfür erforderlichen Daten nur vertraulich mitgeteilt werden.\n\n\n                                          7/9\n\n  ff) Soweit eine - vollständige - Offenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten     28\nGründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden kann, muß\ndas Gericht versuchen, sich - etwa durch Befragung des Sachverständigen - Gewißheit zu verschaffen, in welcher Weise dieser seine Daten erhoben hat. Das mag im\neinzelnen Fall für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichen. Für ein Gutachten, wie es im Ausgangsverfahren verwertet wurde, kann je nach den Umständen\ndes Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von\nder Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende\nAnsatzpunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben.\n\n  c) Diesen Grundsätzen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Es geht bei    29\nseiner Entscheidung über die Verwertbarkeit des Gutachtens davon aus, daß ein\nSachverständiger dem Gericht zwar die Erfahrungssätze mitzuteilen habe, auf denen\nseine Erkenntnisse beruhten, nicht aber konkrete Befundtatsachen, wenn es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, für die der Sachverständige Vertraulichkeit\nzugesichert hat. Dieser Standpunkt, der auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsgutachten nicht im Einklang steht (BGH, NJW 1994,\nS. 2899; vgl. auch BGHZ 116, 47 <58>), wird dem Gebot eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Er führt dazu, daß den Beschwerdeführern trotz ihres substantiierten Vorbringens zu den von ihnen ermittelten Vergleichswohnungen die Gelegenheit genommen wird, sich mit dem Sachverständigengutachten kritisch\nauseinanderzusetzen und so die Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen.\n\n Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben. Das Landgericht muß die Frage, ob       30\ndas Gutachten - eventuell nach Ergänzung - auch ohne konkrete Bezeichnung der\nVergleichswohnungen verwertet werden kann, anhand der dargelegten Grundsätze\nneu entscheiden.\n\n  3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es       31\nkeiner Entscheidung darüber, ob das Urteil des Landgerichts zugleich Art. 103 Abs. 1\nGG verletzt oder ob die übrigen Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer durchgreifen.\n\n Es ist angezeigt, die Erstattung der gesamten Kosten des Verfahrens anzuordnen        32\n(§ 34 a Abs. 3 BVerfGG), weil die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptanliegen durchgedrungen sind.\n\n              Henschel                 Seidl                 Grimm\n\n               Söllner                Kühling               Seibert\n\n                     Jaeger                             Haas\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n1 BvR 1398/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n                1 BvR 1398/93 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19941011_1bvr139893.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.1bvr139893\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr139893.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/1-bvr-1398-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr139893.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr139893.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/1-bvr-1398-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr139893.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:14.634978+00:00"}}