{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19941011_1bvr033792","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.1bvr033792","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-10-11","aktenzeichen":"1 BvR 337/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 337/92 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                        über\n\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\nder Firma P... GmbH i.L.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse, Wolfgang Miessen, Prof. Dr. Raimund Wimmer, Bruno Linke, Dr. Torsten Arp, Dr. Wolfgang Uhlmann und Walter\nOertel, Oxfordstraße 21, Bonn -\n\ngegen    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1991 -\n         BVerwG 3 C 45.90 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                 der Richter Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger,\n\n                                 Haas\n\nam 11. Oktober 1994 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                         A.\n  Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundesrepublik Deutschland über die Berechtigung zur Ausfuhr von Waren in den Irak zugrunde. Im Kern geht es um die Frage, ob die maßgebliche Rechts-\n\n\n                                        1/23\n\nverordnung der Bundesregierung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.\n\n                                         I.\n 1. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) ist     2\nder Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei. Der Gesetzgeber kann jedoch Einschränkungen vornehmen oder zu Einschränkungen im\nVerordnungswege ermächtigen (§ 1). Hinsichtlich der Einschränkungen ist folgendes\nbestimmt:\n\n                                         §2\n\n                       Art und Ausmaß von Beschränkungen                              3\n\n         (1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zugelassen sind,                  4\n        kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Rechtsgeschäfte und Handlungen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen\n\n         1. einer Genehmigung bedürfen oder                                           5\n\n         2. verboten sind.                                                            6\n\n          (2) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu                  7\n        begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge nur\n        berühren, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.\n\n         (3) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die                    8\n        Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.\n\n          (4) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Handlungspflichten               9\n        begründet werden können, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n\n Für Genehmigungen sieht das Gesetz vor:                                             10\n\n                                         §3\n\n                             Erteilung von Genehmigungen                             11\n\n         (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen\n        Rechtsverordnung einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu\n        erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vorschrift dient,\n        nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fällen kann die\n        Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interes-\n\n\n\n                                        2/23\n\n        se an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die\n        damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks\n        überwiegt.\n\n          (2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachlichen und               13\n        persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Ist im\n        Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von\n        Genehmigungen nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die\n        Genehmigungen in der Weise zu erteilen, daß die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, können\n        bevorzugt berücksichtigt werden.\n\n  Eine Ermächtigung, zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der   14\nBundesrepublik Beschränkungen vorzunehmen, enthält § 7 AWG. Die Vorschrift lautete in der 1984 geltenden Fassung:\n\n                                        §7\n\n                           Schutz der Sicherheit und der                            15\n\n                              auswärtigen Interessen                                16\n\n          (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr             17\n        können beschränkt werden, um\n\n          1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,\n\n         2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu               19\n        verhüten oder\n\n         3. zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.\n\n         (2) Nach Abs. 1 können insbesondere beschränkt werden                      21\n\n          1. im Rahmen der auf die Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle gerichteten internationalen Zusammenarbeit die Ausfuhr oder Durchfuhr von\n\n         a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,                                       23\n\n         b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem               24\n        Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder\n\n          c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen            25\n        für die in Buchstabe a und b bezeichneten Gegenstände;\n\n         2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militäri-            26\n\n\n                                        3/23\n\n        scher Aktionen bestimmt sind;\n\n         3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;                           27\n\n         4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen,                 28\n        Herstellungsverfahren und Erfahrungen in bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände.\n\n Die in dem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt nach § 27 Abs. 1              29\nSatz 1 AWG regelmäßig die Bundesregierung.\n\n  Von der Ermächtigung des § 7 AWG ist in § 5 der Außenwirtschaftsverordnung            30\n(AWV) vom 22. August 1961 (BGBl. I S. 1381) Gebrauch gemacht worden. Durch die\n56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 6. August 1984\n(BGBl. I S. 1079) wurde diese Vorschrift um einen § 5 a ergänzt, nachdem in der\namerikanischen Presse berichtet worden war, daß das vom Irak im Krieg gegen den\nIran eingesetzte Giftgas mit Hilfe der Beschwerdeführerin hergestellt worden sei, die\nzudem eine neue chemische Großanlage im Irak baue (New York Times vom\n30. März 1984). Die Vorschrift lautet:\n\n                                        §5a                                             31\n\n                        Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                32\n\n          (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste (Anlage            33\n        AL) genannten Waren bedarf der Genehmigung, sofern nicht Käufer- und Verbrauchsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche\n        Zusammenarbeit und Entwicklung sind.\n\n         (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt nicht, wenn                 34\n        nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Waren im Werte\n        von nicht mehr als 30000 Deutsche Mark geliefert werden sollen.\n\n  Gleichzeitig wurde auch die Ausfuhrliste durch die 53. Verordnung zur Änderung        35\nder Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (BGBl. I S. 1080) wie\nfolgt geändert:\n\n                                        Art. 1                                          36\n\n          Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - in              37\n        der Fassung der Verordnung vom 10. November 1981 (BAnz. Nr.\n        217 vom 20. November 1981, Beilage 42/81), zuletzt geändert\n        durch die Verordnung vom 14. Mai 1984 (BAnz. S. 4509), wird wie\n        folgt geändert:\n\n         (1) In Nummer 1 der Vorbemerkung \"Anwendung der Ausfuhrliste\"                  38\n        wird folgender Absatz angefügt:\n\n         \"Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste nennt die Waren, die der Beschränkung nach § 5 a AWV unterworfen sind.\"\n\n\n                                         4/23\n\n         (2) In Teil I wird nach Abschnitt C folgender Abschnitt D angefügt:          40\n\n         \"D. Liste für Chemie-Anlagen                                                 41\n\n         Anlagen, Anlagenteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, geeignet für die Untersuchung, Herstellung, Verarbeitung oder Erprobung von phosphororganischen Verbindungen, Lost oder anderen\n        hochtoxischen Verbindungen.\"\n\n In der Begründung zur Einführung des § 5 a Abs. 1 heißt es:                          43\n\n          Nach den Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit ist die Gefahr              44\n        des Einsatzes chemischer Kampfstoffe in bewaffneten Konflikten\n        deutlich gestiegen. Die Bundesregierung sieht sich daher veranlaßt,\n        die Ausfuhrbeschränkung in diesem Bereich auf alle Güter zu erstrecken, die zur Herstellung von phosphororganischen Verbindungen, Lost oder anderen hochtoxischen Verbindungen geeignet sind.\n        Damit werden aus dem Kreis der chemischen Anlagen diejenigen\n        erfaßt, die wegen ihrer Nähe zur Produktion chemischer Kampfstoffe für die Bestrebungen der Bundesregierung um Eindämmung dieser Produktion von Bedeutung sind.\n\n Das Melde- und Abfertigungsverfahren ist in den §§ 8 bis 21 AWV geregelt. Nach       45\n§ 11 Abs. 1 AWV prüft die Zollstelle die Zulässigkeit der Ausfuhr. Nach § 11 Abs. 2\nAWV wird die zollamtliche Behandlung abgelehnt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen fehlen.\n\n  2. Die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste wurden        46\nvon der Bundesregierung im Umlaufverfahren verabschiedet. Dieses hat seine\nGrundlage in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg), deren § 20 wie\nfolgt lautet:\n\n                                        § 20\n\n         (1) Die Bundesregierung faßt ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung.\n\n          (2) Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so soll der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes die Zustimmung der Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege\n        einholen (Umlaufsache). Bestehen über die Notwendigkeit einer\n        mündlichen Beratung Zweifel, so hat er die Entscheidung des Bundeskanzlers herbeizuführen.\n\n  Hält der zuständige Ressortminister eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren für     49\nausreichend, so teilt er dies nach der Praxis der Bundesregierung im Anschreiben zu\nder Kabinettsvorlage an den Chef des Bundeskanzleramts und die übrigen Bundesminister mit. Der Chef des Bundeskanzleramts oder der Bundeskanzler entscheidet\n- gegebenenfalls auch ohne Anregung durch den Ressortminister -, ob der Beschluß\n\n\n                                        5/23\n\nim Umlaufverfahren herbeizuführen ist. Daraufhin werden die Bundesminister vom\nChef des Bundeskanzleramts schriftlich informiert, daß die bezeichnete Kabinettssache im Umlaufverfahren beschlossen werden solle und der Chef des Bundeskanzleramts von der Zustimmung der Bundesminister ausgehe, falls nicht innerhalb der\ngesetzten Frist schriftlich Widerspruch erhoben werde. Erfolgt ein Widerspruch wegen des Verfahrens oder in der Sache, so ist die Beschlußfassung im Umlaufweg\ngescheitert. Wird kein Widerspruch erhoben, so unterrichtet der Chef des Bundeskanzleramts die Bundesminister darüber, daß der betreffende Beschluß gefaßt worden ist.\n\n  Wie die Fachgerichte aufgrund der Akten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums für Wirtschaft festgestellt haben, wurden Entwurf und Begründung der\nVerordnungen am 2. August 1984 vom federführenden Bundesminister für Wirtschaft\nnach Zustimmung der Bundesminister des Auswärtigen und der Finanzen dem Chef\ndes Bundeskanzleramts mit der Bitte zugeleitet, die Zustimmung des Kabinetts im\nUmlaufweg herbeizuführen. Am 3. August 1984, einem Freitag, eröffnete der Chef\ndes Bundeskanzleramts das Umlaufverfahren, leitete den Ministerien die Beschlußvorlage mittags per Telex zu und setzte die Umlauffrist bis Montag, den 6. August\n1984, 17.00 Uhr, fest. Während dieser Zeit waren nach Mitteilung des Bundeskanzleramts von den siebzehn Mitgliedern der Bundesregierung sechs am Dienstsitz anwesend. Nachdem kein Widerspruch eingegangen war, wurden die Verordnungen\nam 6. August 1984 vom Bundespostminister als Vertreter des Bundeskanzlers und\nvom Bundeswirtschaftsminister unterzeichnet und am 8. August 1984 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 13. August 1984 teilte der Chef des Bundeskanzleramts\nden Bundesministern mit, daß die Mitglieder der Bundesregierung der Kabinettsvorlage im Umlaufverfahren zugestimmt hätten. Die Kabinettsvorlage sei mit Wirkung\nvom 6. August 1984, 17.00 Uhr, beschlossen.\n\n                                        II.\n 1. Die Beschwerdeführerin, ein auf den Handel mit technischen Ausrüstungen für       51\nEntwicklungsländer spezialisiertes Unternehmen, schloß im September 1983 mit\ndem irakischen \"State Establishment for Pesticides Production\" einen Vertrag über\ndie Lieferung verschiedener technischer Einrichtungen für die Forschung auf dem\nGebiet der Agrochemie, insbesondere für die Herstellung von Pestiziden. Der Lieferwert betrug 6,6 Mio. DM. Bis zum Jahre 1984 hatte die Beschwerdeführerin Waren im\nWert von 5,9 Mio. DM geliefert.\n\n  Am 29. August 1984 meldete die Beschwerdeführerin einen weiteren Teil der vertragsgemäß zu liefernden Einrichtungen beim zuständigen Zollamt zur Ausfuhr an.\nNach dem Inhalt der Anmeldung handelte es sich um Teile für Maschinen und Apparate für eine Versuchsanlage der chemischen Industrie in Samarra (Irak). Mit Bescheid vom 30. August 1984 lehnte es das Zollamt ab, die Lieferung abzufertigen. Es\nbegründete die Ablehnung damit, daß der Anmeldung weder eine Ausfuhrgenehmigung noch eine Negativbescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft beigelegen ha-\n\n\n                                        6/23\n\nbe. Dies sei aber nach dem - aus Anlaß der Debatte um die Vorgänge im Irak eingefügten - § 5 a AWV in Verbindung mit der ebenfalls geänderten Ausfuhrliste nötig\ngewesen. Die von der Beschwerdeführerin gelieferten Anlagen seien möglicherweise\ngeeignet, direkt oder indirekt zur Herstellung von Kampfgas verwendet zu werden.\n\n 2. Gegen die Zurückweisung des Antrags suchte die Beschwerdeführerin Rechtsschutz vor den Gerichten.\n\n a) Sie erstrebte die begehrte Abfertigung ihrer Warensendung zunächst mit einem         54\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht. Dieses erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das Finanzgericht. Dort blieb\nder Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg.\n\n b) Im Hauptsacheverfahren gab das Finanzgericht der Beschwerdeführerin Recht            55\n(NJW 1985, S. 1726).\n\n Ein Genehmigungserfordernis nach § 5 AWV bestehe nicht. Die Beweiserhebung              56\nhabe ergeben, daß die von der Beschwerdeführerin zur Ausfuhr angemeldeten Waren nicht zur Herstellung chemischer Kampfstoffe verwendet werden könnten. Die\nLieferung bedürfe allerdings nach § 5 a AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt D der\nAusfuhrliste der Genehmigung. Diese Vorschrift sei aber nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an einem Beschluß der Bundesregierung. Außerdem sei der Ermächtigungsrahmen überschritten.\n\n Ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 AWG sei die Bundesregierung. Zum Zustandekommen einer Verordnung sei daher ein Beschluß der\nBundesregierung erforderlich. Ein solcher Beschluß könne auch im Umlaufverfahren\ngefaßt werden. Dafür verlange § 16 Abs. 4 GOBReg aber die Schriftform. Ein durch\nschriftliche Zustimmung der Regierungsmitglieder zustande gekommener Beschluß\nerfülle alle Voraussetzungen eines Kabinettsbeschlusses. Bei dem von der Bundesregierung praktizierten Umlaufverfahren handele es sich dagegen nicht um ein Beschlußverfahren, sondern nur um ein Einwendungsausschlußverfahren. Das bloße\nSchweigen auf eine in Umlauf gesetzte Verordnungsvorlage sei kein Akt gemeinsamer Willensbildung. Der Beschluß werde nicht gefaßt, sondern nach Ablauf der Einspruchsfrist fingiert. Zwar sei auch eine solche Fiktion nicht rundweg unzulässig. Sie\nbedürfe aber einer rechtlichen Grundlage, an der es hier fehle. Die Staatspraxis könne die fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Selbst wenn man in dem Schweigen eine konkludente Zustimmung erblicken wolle, könne diese nur von den in Bonn\nanwesenden Ministern zum Ausdruck gebracht worden sein. Deren Zahl habe aber\nzu einer geschäftsordnungsmäßigen Beschlußfassung nicht ausgereicht.\n\n Die Ermächtigungsgrenzen seien überschritten, weil es an den Einschränkungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG gefehlt habe. Danach könnten Beschränkungen in bezug auf die aufgeführten Waren aus den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Gründen nur \"im Rahmen der auf die Durchführung einer gemeinsamen\nAusfuhrkontrolle gerichteten internationalen Zusammenarbeit\" angeordnet werden.\n\n\n\n                                         7/23\n\nEine internationale Zusammenarbeit habe in diesem Punkt aber nicht bestanden.\n\n c) Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts durch Vorbescheid auf         59\nund verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Der Finanzrechtsweg sei\nnicht eröffnet. Es liege keiner der in § 33 FGO genannten Fälle vor. An dieser Feststellung und der Verweisung sei das Gericht nicht durch den im Eilverfahren ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts gehindert.\n\n  d) Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Beschwerdeführerin statt (NJW 1988,       60\nS. 2198). Die Ausfuhrabfertigung sei zu Unrecht verweigert worden. Die Ausfuhr habe keiner Genehmigung bedurft. Eine Genehmigungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 AWV\nhabe nach dem Ergebnis der vom Finanzgericht durchgeführten Beweisaufnahme\nnicht bestanden. § 5 a AWV habe die Ausfuhr zwar genehmigungspflichtig gemacht.\nDoch sei die Vorschrift unwirksam, weil es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Nach § 7 Abs. 2 AWG setzten Ausfuhrbeschränkungen nach § 7\nAbs. 1 AWG eine internationale Zusammenarbeit voraus, die hinsichtlich der Regelung in § 5 a AWV nicht stattfinde. Das Wort \"insbesondere\" in § 7 Abs. 2 AWG stehe\ndem nicht entgegen. Es erlaube eine Erstreckung der Beschränkung auf weitere Gegenstände als die in § 7 Abs. 2 AWG genannten, entbinde aber nicht vom Erfordernis\nder internationalen Zusammenarbeit. Das sei auch sinnvoll, denn eine allein von der\nBundesregierung angeordnete Beschränkung sei zur Erreichung des Zwecks nicht\ngeeignet und treffe daher die exportierende Wirtschaft unverhältnismäßig im Sinn\nvon § 2 Abs. 2 AWG.\n\n  e) Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien den Hauptsacheantrag auf Abfertigung der Waren übereinstimmend für erledigt, weil die Beschwerdeführerin sich mittlerweile in Liquidation befand. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin das Verfahren insoweit ein, traf aber die Feststellung, daß die Ablehnung der Abfertigung\nrechtswidrig gewesen war. Die Ausfuhr habe keiner Genehmigung bedurft. § 5 a\nAWV habe sie nicht genehmigungspflichtig gemacht, denn er sei nicht rechtswirksam\nergangen. Es fehle an einem Beschluß der Bundesregierung in der vorgeschriebenen Form. Insoweit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen auf die\nBegründung des Finanzgerichts. Anders als das Finanzgericht und das Verwaltungsgericht hält er § 7 AWG aber für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.\n\n f) Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und        62\ndes Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab (BVerwGE 89, 121). Die Ausfuhr\nsei gemäß § 5 a AWV in Verbindung mit der Ausfuhrliste genehmigungspflichtig gewesen.\n\n Die Vorschriften seien wirksam zustande gekommen.                                      63\n\n Die Beschlußfassung der Bundesregierung sei im Grundgesetz nicht geregelt. Das         64\nGrundgesetz gewähre der Bundesregierung vielmehr hinsichtlich ihrer Geschäftsordnung Autonomie. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung habe eine gültige Geschäftsordnung vorgelegen. Dazu sei kein ausdrücklicher Neuerlaß nach dem Zusammentritt\n\n\n\n                                         8/23\n\neines neuen Bundestags erforderlich gewesen. Die Bundesregierung habe sie stillschweigend übernommen, der Bundespräsident in derselben Weise genehmigt.\n\n  Die Geschäftsordnung sehe das Umlaufverfahren bei der Verordnungsgebung vor.          65\nDer Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 GOBReg sei allerdings hinsichtlich der Modalitäten der Beschlußfassung unklar. Das Erfordernis der Schriftform könne sich sowohl\nauf die Einholung der Zustimmung als auch auf die Erklärung der Zustimmung beziehen. Damit sei eine Beschlußfassung in der von der Bundesregierung geübten Form\nvom Normtext jedenfalls nicht ausgeschlossen. Bei offenem Wortlaut komme der\nStaatspraxis ausschlaggebende Bedeutung für die Interpretation zu. In der Praxis sei\nnie anders verfahren worden als im August 1984.\n\n  Höherrangiges Recht stehe der Staatspraxis nicht entgegen. Das Grundgesetz verlange lediglich eine Verfahrensgestaltung, die es erlaube, die Entscheidung der Bundesregierung zuzurechnen. Dazu genüge es aber, daß alle Regierungsmitglieder in\ndas Entscheidungsverfahren einbezogen und die Beschlüsse mit Mehrheit gefaßt\nwürden. Auf die tatsächliche Mitwirkung aller Regierungsmitglieder und erst recht auf\nihre Anwesenheit am Dienstsitz komme es nicht an. Die heutigen Kommunikationstechniken erlaubten auch die Unterrichtung und Teilnahme abwesender Minister.\nDurch eine entsprechende Organisation könnten sie für ihre Information Vorsorge\ntreffen. Gegen Mißbräuche des Umlaufverfahrens bestehe ausreichende Sicherheit,\ndenn es genüge bereits der Einspruch eines einzigen Ministers, um die Beschlußfassung im Umlaufverfahren zu verhindern.\n\n  Das Umlaufverfahren sei im vorliegenden Fall auch ohne Rechtsverstoß durchgeführt worden. Die Frist sei zwar außerordentlich knapp bemessen, angesichts der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung und der Kürze der Vorlagen aber noch ausreichend gewesen.\n\n Die Verordnung habe die gesetzliche Ermächtigung nicht überschritten. Ermächtigungsgrundlage seien § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 AWG. Diese Vorschriften genügten den Anforderungen von\nArt. 80 GG. Die Entscheidung über einzelne Ausfuhrbeschränkungen sei nicht dem\nParlament vorbehalten. Die Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen im Verordnungsweg sei nach § 7 AWG auch dann statthaft, wenn keine internationale Zusammenarbeit bestehe. Das ergebe sich aus dem Wort \"insbesondere\" in § 7 Abs. 2\nAWG. Es zeige, daß es nur um eine beispielhafte Aufzählung gehe. Zudem belege\ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß auch Maßnahmen, die die Bundesregierung allein treffe, ermöglicht werden sollten. Solchen Maßnahmen fehle nicht etwa\ndie Eignung zur Zweckerreichung.\n\n                                         III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer       69\nGrundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Warensendung sei nicht\ngenehmigungspflichtig gewesen.\n\n\n                                         9/23\n\n  1. Die Rechtsverordnungen, aus denen sich eine Genehmigungspflicht ergebe, seien nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil es an einem Beschluß der Bundesregierung fehle. Es sei nicht festgestellt worden, daß außer dem Bundesminister\nfür Wirtschaft noch ein anderer Bundesminister die beiden Verordnungsentwürfe persönlich erhalten, zur Kenntnis genommen oder befürwortet habe. Wenn die Annahme\ndes Bundesverwaltungsgerichts, mit den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationssystemen sei jeder zu erreichen, bedeute, daß die zehn abwesenden Bundesminister und der Bundeskanzler die beiden Verordnungsvorlagen gekannt hätten, so\nsei dies eine in der Revisionsinstanz unzulässige Tatsachenfeststellung. Zudem habe die Bundesregierung in keinem Stadium des Verfahrens vorgetragen, daß die abwesenden Minister unterrichtet worden seien. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde der Rechtsgrundsatz, daß Schweigen - erst recht unter\nAbwesenden, die den Vorgang gar nicht kennen - im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung gilt, in sein Gegenteil verkehrt.\n\n  Auf die Geschäftsordnung der Bundesregierung könne das Verfahren nicht gestützt        71\nwerden. Die Bundesregierung habe 1984 keine wirksame Geschäftsordnung gehabt.\nDie alte Geschäftsordnung sei von der 1984 im Amt befindlichen Bundesregierung\nnicht durch Beschluß übernommen worden. Stillschweigend beschlossene Rechtsnormen kenne die Rechtsordnung nicht. Rechtsnormen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Beschlußfassung, der Ausfertigung und der Veröffentlichung, im Falle der\nGeschäftsordnung zusätzlich der Genehmigung des Bundespräsidenten. An allem\nfehle es.\n\n Überdies sehe die Geschäftsordnung das Umlaufverfahren in der von der Bundesregierung praktizierten Form nicht vor. § 20 Abs. 2 GOBReg verlange eine Zustimmung der Regierungsmitglieder. Zwar könne die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Schweigen erklärt werden. In jedem Fall setze die\nZustimmung aber die Kenntnis der Vorlage voraus. Daran könne auch eine entgegenstehende Staatspraxis nichts ändern.\n\n 2. Die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1       73\nAWG sei rechtsfehlerhaft und damit unwirksam. Die Vorschrift sei in sich widersprüchlich und auch durch Auslegung nicht harmonisierbar. Das folge aus den unterschiedlichen Interpretationen, die die Gerichte der Norm gäben. Eine in sich widerspruchsvolle Vorschrift sei nach dem Rechtsstaatsgrundsatz nichtig.\n\n Wenn man die Ermächtigung in § 7 AWG für verfassungsmäßig ansehe, seien jedenfalls die Verordnungen nichtig, denn sie hätten die gesetzliche Ermächtigung\nüberschritten. § 7 AWG ermächtige nur zu Ausfuhrbeschränkungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit. Eine solche Zusammenarbeit habe es aber nicht gegeben.\n\n Schließlich sei Abschnitt D des Teils I der Ausfuhrliste unwirksam, weil er gegen das   75\nÜbermaßverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 AWG verstoße. Er umfasse nahezu den gesamten chemischen und agrochemischen Apparate- und Laborgeräteexport aus der\n\n\n                                         10/23\n\nBundesrepublik Deutschland. Es sei bereits 1984 möglich gewesen, einen derart\nweitgehenden und unpräzisen Genehmigungsvorbehalt, wie ihn die Liste D von 1984\nenthalten habe, zu vermeiden.\n\n                                        IV.\n Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.                   76\n\n Die Gültigkeit der Ermächtigungsnorm des § 7 AWG sei durch den Beschluß der 2.        77\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1991\n(NJW 1992, S. 2624) bestätigt worden.\n\n  Von der Ermächtigung sei auch in verfassungsmäßiger Weise Gebrauch gemacht           78\nworden. Insbesondere seien die in den Änderungsverordnungen vorgesehenen Beschränkungen verhältnismäßig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß lediglich ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet worden sei, bei dessen Anwendung alle\nUmstände des Einzelfalls hätten berücksichtigt werden können.\n\n  Das Umlaufverfahren, wie es im vorliegenden Fall praktiziert wurde, sei verfassungsmäßig. Die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsordnung sei der Bundesregierung überlassen, das Grundgesetz enthalte dazu keine Vorgaben. Die Bundesregierung habe auch ein Umlaufverfahren vorsehen dürfen. Dieses sei notwendig, weil\nnicht selten dringliche Beschlüsse gefaßt werden müßten, so daß das Zusammentreten des Kabinetts nicht abgewartet werden könne. Bei zu erwartender Zustimmung\nsei das auch nicht erforderlich. § 20 Abs. 2 GOBReg verlange keine ausdrückliche\nWillenserklärung aller Bundesminister. Auch in der Kabinettssitzung werde in der Regel nicht abgestimmt. Ein Beschluß sei dann gefaßt, wenn nach der Feststellung des\nVorsitzenden kein Widerspruch erhoben worden sei. Für das Umlaufverfahren gelte\ndas gleiche. § 20 Abs. 2 GOBReg verbiete es nicht, die Zustimmung eines nicht widersprechenden Ministers zu fingieren. Aber selbst wenn man eine Zustimmungserklärung verlange, lägen stillschweigende Erklärungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe die ständige Staatspraxis zu Recht als maßgeblichen Gesichtspunkt für\ndie Beurteilung der Wirksamkeit eines solchen Verfahrens angesehen. Dieses Ergebnis ordne sich auch dogmatisch und systematisch in die überkommene Rechtslehre von der Bewertung des Schweigens als Erklärungshandlung ein. Danach gelte\nSchweigen dann als Zustimmung, wenn eine entsprechende Verkehrssitte oder ein\nentsprechender Handelsbrauch bestehe oder man sich über diese Wertung innerhalb\ndes betroffenen Personenkreises einig sei. Hier liege Verfassungsgewohnheitsrecht\nvor.\n\n Die Behauptung, die Minister hätten weder vom Vorliegen der Verordnungsentwürfe       80\ngewußt noch deren Texte gekannt, sei frei erfunden. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung könne man nicht schließen, daß die Minister den\nUmlauf nicht gekannt hätten. Selbstverständlich sei die Vorlage in allen Ministerien\nzur Entscheidung des Ministers vorbereitet und von diesem beschieden worden.\n\n\n\n\n                                        11/23\n\n Die Geschäftsordnung der Bundesregierung, die das Umlaufverfahren erlaube, sei         81\nwirksam gewesen. Zwar werde darüber gestritten, ob die Geschäftsordnung der Bundesregierung mit dem Ende einer Wahlperiode ende. Während für den Bundestag\nder Grundsatz der Diskontinuität gelte, lasse sich ein solcher Grundsatz für die Bundesregierung nicht ohne weiteres feststellen, da sie auch während einer laufenden\nWahlperiode neu gebildet werden könne. Es spreche viel dafür, hier von Kontinuität\nauszugehen. Selbst wenn man Diskontinuität annehme, wäre die dann notwendige\nEntscheidung über die Geschäftsordnung aber auch stillschweigend durch konkludentes Handeln, also durch laufende Anwendung der bisherigen Geschäftsordnung,\nzulässig.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1       82\nGG sind im Ergebnis nicht verletzt.\n\n                                           I.\n Die Beschwerdeführerin genießt als Exporteurin industrieller Anlagen den Schutz        83\nder Berufsfreiheit und hinsichtlich der von ihr vertriebenen Waren den der Eigentumsgarantie. Beide Grundrechte sind durch die Verweigerung der Zollabfertigung und die\nsie bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berührt.\n\n                                          II.\n Der Eingriff ist aber nicht verfassungswidrig.                                         84\n\n Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 5 a AWV in Verbindung mit Abschnitt D       85\ndes Teils I der Ausfuhrliste. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Vorschriften ergibt\nsich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 AWG.\n\n 1. Die Ermächtigungsnormen des Außenwirtschaftsgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Regelungen der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG verstoßen nicht         87\ngegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts und genügen den Anforderungen\nan die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n aa) Der Bundestag hat die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Regelungen selbst getroffen und sie nicht etwa der Bundesregierung überlassen.\n\n Als wesentlich ist im Bereich der Exportkontrolle die Entscheidung anzusehen, daß      89\nBeschränkungen vorgenommen werden dürfen, welche Art von Beschränkungen in\nFrage kommt und aus welchen Gründen sie angeordnet werden dürfen. Dagegen\nkönnen die Art und Weise der Exportkontrolle und die Auswahl der betroffenen Warengattungen und Länder wegen der Verwaltungsnähe und der Situationsgebundenheit dieser Entscheidungen der Exekutive überlassen werden.\n\n\n\n                                         12/23\n\n  Dem tragen die §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG ausreichend Rechnung.        90\n§ 7 Abs. 1 AWG erlaubt in Konkretisierung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AWG Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die in den Nummern 1 bis 3 näher umschrieben sind. § 7 Abs. 2 AWG führt beispielhaft an, welche Gegenstände und\nRechtsgeschäfte den Beschränkungen unterworfen sind. § 2 Abs. 1 AWG konkretisiert den Begriff der Beschränkung, indem er Verbote und Genehmigungsvorbehalte\nzuläßt. § 2 Abs. 2 AWG verlangt für alle Beschränkungen die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 2 Abs. 3 AWG begrenzt die Beschränkungen zeitlich\nauf die Dauer des Vorliegens rechtfertigender Gründe. Überdies verpflichtet § 3 AWG\ndazu, von dem Genehmigungsvorbehalt in schonender Weise Gebrauch zu machen.\nDem Verordnungsgeber bleibt danach nur noch die Bestimmung, wann die einzelnen\ngesetzlich zugelassenen Beschränkungen eingreifen und für welche Waren, Rechtsgeschäfte und Länder sie gelten sollen.\n\n bb) Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen sind, ist nicht verletzt.\n\n  Die Zwecke, zu denen der Verordnungsgeber Regelungen treffen darf, sind in § 7       92\nAbs. 1 AWG im einzelnen dargelegt. Diese Vorschrift enthält aber auch Aussagen zu\nInhalt und Ausmaß der Ermächtigung, indem sie deren Gebrauch von einer \"erheblichen\" Störung und dem Erfordernis einer objektiven Notwendigkeit von Ausfuhrbeschränkungen abhängig macht. Was Inhalt der Regelung durch die Verordnung sein\nkann, ergibt sich ferner aus § 2 Abs. 1 AWG hinsichtlich der rechtlichen Instrumente\nund aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AWG hinsichtlich der betroffenen\nGegenstände. Das Ausmaß der Regelung wird in § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 AWG festgelegt.\n\n  Die Regelung in § 7 AWG ist auch nicht derart widersprüchlich, daß der Verordnungsgeber ihm kein Normierungsprogramm entnehmen könnte, wie die Beschwerdeführerin meint. Zwar ergab sich aus dem Gesetzeswortlaut seinerzeit nicht eindeutig, ob das Tatbestandsmerkmal \"im Rahmen der ... internationalen\nZusammenarbeit\" in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG zu den in Abs. 1 aufgestellten Bedingungen für Exportbeschränkungen hinzutreten oder diese lediglich beispielhaft erläutern\nsollte. Diese Unklarheit ließ sich aber mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden überwinden; sie ist inzwischen durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457)\nbeseitigt worden.\n\n b) Die einschlägigen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes verstoßen auch           94\nnicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n Sie enthalten Beschränkungen der Berufsausübung, nicht der Berufswahl (vgl.           95\nBVerfGE 12, 281 <294 f.>). Solche Beschränkungen sind zulässig, soweit sie von\nvernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen werden und nicht unverhältnismäßig wirken (vgl. BVerfGE 7, 377 <405>).\n\n\n\n                                        13/23\n\n Hinter den in § 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecken: Gewährleistung der Sicherheit           96\nder Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), Verhütung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker (Nr. 2) und Verhütung einer Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3), stehen vernünftige Erwägungen\ndes Gemeinwohls. Es handelt sich dabei durchweg um Ziele von hohem Rang und\ngrundlegender Bedeutung für den Schutz anderer Rechtsgüter. Es unterliegt auch\nkeinem Zweifel, daß bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr, namentlich solche der in § 7 Abs. 2 AWG genannten Art, diese Ziele\ngefährden können.\n\n Das Gesetz schränkt in seiner Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die          97\nBerufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig ein. Insbesondere hängt seine Eignung\nzur Zweckerreichung nicht davon ab, daß die vorgesehenen Beschränkungen nur im\nRahmen einer internationalen Zusammenarbeit angeordnet werden. Auch außerhalb\neiner internationalen Zusammenarbeit im Sinn von § 7 Abs. 2 AWG können sich die\nvorgesehenen Maßnahmen zur Zweckerreichung eignen. Das ist etwa dann der Fall,\nwenn die von Ausfuhrbeschränkungen betroffenen Waren allein oder vornehmlich\noder besonders gut oder preisgünstig in Deutschland hergestellt werden. Es ist ferner\nder Fall, wenn der Export der Waren allgemein oder in bestimmte Länder gerade der\nBundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer historischen, geographischen oder politischen Situation besondere Nachteile brächte. Schließlich kann der Gesetzeszweck\nauch dann gefördert werden, wenn Deutschland mit einer als notwendig erachteten\nMaßnahme in der Erwartung vorangeht, auf diese Weise eine internationale Zusammenarbeit herbeiführen oder die Weltöffentlichkeit auf die Dringlichkeit von Maßnahmen aufmerksam machen zu können.\n\n Für die Prüfung am Maßstab der Eigentumsgarantie ergeben sich keine anderen             98\nGesichtspunkte.\n\n 2. Die aufgrund von §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG erlassene Vorschrift       99\ndes § 5 a AWV in Verbindung mit Abschnitt D des Teils I der Ausfuhrliste ist mit dem\nGrundgesetz nicht in einer Weise unvereinbar, die zu ihrer Nichtigkeit führt.\n\n a) Allerdings sind die 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und die 53. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste, mit der § 5 a AWV sowie Abschnitt D des Teils I eingefügt worden sind, nicht verfassungsmäßig zustande\ngekommen.\n\n aa) Anders als das Gesetzgebungsverfahren ist das Verordnungsverfahren im              101\nGrundgesetz nicht im einzelnen geregelt. Art. 80 Abs. 1 GG beschränkt sich auf die\nFestlegung der Organe, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden\ndürfen. Art. 80 Abs. 2 GG betrifft die Mitwirkung des Bundesrats an der Verordnungsgebung. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG regelt Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen. Dagegen ist das Vorgehen der ermächtigten Organe beim Erlaß von\nRechtsverordnungen verfassungsrechtlich nicht näher festgelegt. Es bleibt ihrer eigenen Bestimmung überlassen. Dabei sind sie jedoch an den Rahmen gebunden, den\n\n\n                                        14/23\n\ndas Grundgesetz ihnen zieht. Sie müssen insbesondere sicherstellen, daß Verordnungen von demjenigen Organ erlassen werden, dem das Parlament gemäß Art. 80\nAbs. 1 Satz 1 GG die Rechtssetzungsbefugnis übertragen hat. Diese Parlamentsentscheidung ist für das ermächtigte Organ verbindlich. Das bedeutet nicht nur, daß\ndie Befugnis keinem anderen Organ überlassen werden darf. Verlangt wird vielmehr\nauch, daß das ermächtigte Organ in einer Weise tätig wird, die es erlaubt, ihm den\nVerordnungsbeschluß zuzurechnen. Ein Beschluß, der dem nicht entspricht, verstößt\ngegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  Die Kompetenz zum Erlaß von Verordnungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes besitzt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AWG die Bundesregierung. Diese\nbesteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist\nKollegialorgan. Ist die Normsetzungsbefugnis der Bundesregierung übertragen worden, verlangt Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG folglich einen Beschluß des Kollegiums (vgl.\nBVerfGE 11, 77 <84 f.>). Diesem Erfordernis ist nicht schon Genüge getan, wenn der\nBeschluß die Bundesregierung formell als Urheber ausweist, er muß ihr auch materiell zugerechnet werden können. Zurechenbarkeit verlangt allerdings weder, daß das\nKollegium vollzählig war, noch daß es den Beschluß einstimmig gefaßt hat. Das wird\nauch sonst im demokratischen Entscheidungsprozeß nicht gefordert. Zurechenbarkeit setzt jedoch voraus, daß sämtliche Mitglieder der Bundesregierung von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt werden und Gelegenheit erhalten, an der Entscheidung mitzuwirken (Information). Des weiteren\nmüssen sich an der Entscheidung so viele Mitglieder der Bundesregierung beteiligen,\ndaß noch von einem Handeln des Kollegiums gesprochen werden kann (Quorum).\nSchließlich muß von den Beteiligten eine Mehrheit die Entscheidung befürworten\n(Majorität).\n\n Von diesen Erfordernissen mit Ausnahme des Quorums geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Auf das Quorum kann indessen unter der Geltung von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verzichtet werden. Wenn\ndas Parlament die Rechtssetzungsbefugnis nicht einem einzelnen Bundesminister,\nsondern der Bundesregierung insgesamt überträgt, trifft es damit nicht nur eine formale Zuständigkeitsbestimmung, sondern auch eine materielle Qualitätsentscheidung. Der Verordnung sollen diejenigen Vorteile zugute kommen, die mit einer Kollegialentscheidung im Unterschied zur Einzelentscheidung verbunden sind. Dabei\nhandelt es sich vor allem um die Vermehrung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Argumente, die erhöhte Berücksichtigung von Entscheidungsfolgen\nund die gesteigerte wechselseitige Kontrolle. Diese Vorzüge kollegialer Entscheidungen lassen sich nur sicherstellen, wenn die Mitwirkung einer hinreichenden Zahl von\nMitgliedern der Bundesregierung gewährleistet ist. Ein nicht zu niedrig anzusetzendes Quorum gehört daher ebenfalls zu den Mindestvoraussetzungen dafür, daß ein\nBeschluß der Bundesregierung zugerechnet werden kann. Das Verfahren der Verordnungsgebung muß die Beachtung dieser Grundsätze sicherstellen.\n\n\n\n\n                                        15/23\n\n  bb) Die Vorkehrungen, die die Bundesregierung in ihrer Geschäftsordnung für Beschlüsse getroffen hat, genügen bei verfassungskonformer Interpretation diesen Anforderungen.\n\n  (1) Die Geschäftsordnung, nach der die Bundesregierung beim Erlaß der Änderungsverordnungen verfuhr, war nicht außer Kraft getreten. Zwar hatte die damalige\nBundesregierung die Übernahme der Geschäftsordnung vom 11. Mai 1951 mit den\ninzwischen erfolgten Änderungen nicht eigens beschlossen; ihre Anwendung durch\ndiese Bundesregierung war auch vom Bundespräsidenten nicht ausdrücklich gemäß\nArt. 65 Satz 4 GG genehmigt worden. Eines solchen Beschlusses und einer Genehmigung bedurfte es aber nicht. Denn die Geschäftsordnung der Bundesregierung unterliegt nicht dem Grundsatz der Diskontinuität. Dieser bezieht sich in seiner ursprünglichen Form auf das Parlament und betrifft hier alle bei Ende einer\nLegislaturperiode noch nicht erledigten Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen,\nnicht dagegen die vom Parlament verabschiedeten Gesetze. Ob er die Geschäftsordnung des Bundestags erfaßt oder nicht (vgl. BVerfGE 1, 144 <148>), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls gilt der Grundsatz nicht für die Geschäftsordnung der\nBundesregierung. Im Unterschied zum Parlament ist diese kein sich selbst konstituierendes Organ. Dem Grundsatz, daß kein Organ hinsichtlich seines Innenrechts seine\nNachfolger binden könne, ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Bundesregierung das Recht hat, ihre Geschäftsordnung jederzeit zu ändern. Dieses Recht ist\naber unbestritten. Es folgt aus Art. 65 Satz 4 GG. Es ist nicht ersichtlich, daß die Weitergeltung einer gemäß Art. 65 Satz 4 GG einmal beschlossenen und genehmigten\nGeschäftsordnung bei voller Änderungsfreiheit Grundsätze der Demokratie und des\nRechtsstaats oder Funktionsbedingungen der Bundesregierung und Rechte ihrer Mitglieder beeinträchtigen könnte. Der Fiktion, eine neue Bundesregierung beschließe\ndie alte Geschäftsordnung durch stillschweigende Anwendung neu und ebenso stillschweigend erkläre der Bundespräsident seine Genehmigung (vgl. etwa Achterberg,\nHandbuch des Staatsrechts, Band II, 1987, § 52 Rdnr. 90; Herzog, in: Maunz-Dürig,\nGrundgesetz, Art. 65 Rdnr. 111, 115), bedarf es daher nicht.\n\n (2) Die Regelung des Beschlußverfahrens in der Geschäftsordnung der Bundesregierung ist mit den Anforderungen, die sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben,\nvereinbar.\n\n  Nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b GOBReg sind der Bundesregierung zur Beratung                 107\nund Beschlußfassung alle Entwürfe von Verordnungen der Bundesregierung zu unterbreiten. § 20 Abs. 1 GOBReg legt fest, daß die Bundesregierung ihre Beschlüsse\nin der Regel \"in gemeinschaftlicher Sitzung\" faßt. Das Verfahren zur Vorbereitung\nund Einberufung der Sitzung regelt § 21 GOBReg. In Absatz 2 dieser Vorschrift ist\ndie Unterrichtung sämtlicher Regierungsmitglieder vorgesehen; nach Absatz 3 müssen Kabinettsvorlagen so zeitig erfolgen, daß für eine Prüfung genügend Zeit bleibt,\nin der Regel eine Woche vor der Sitzung. Nach § 24 Abs. 1 GOBReg ist die Bundesregierung beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der Bundesminister anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt nach § 24 Abs. 2 GOBReg\n\n\n                                          16/23\n\nStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\nEine förmliche Abstimmung wird nicht verlangt. Doch hat der Vorsitzende gemäß\n§ 25 GOBReg den Wortlaut von Beschlüssen der Bundesregierung jeweils im Anschluß an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festzulegen. Verordnungen\nder Bundesregierung werden gemäß § 30 nach Gegenzeichnung durch den zuständigen Fachminister vom Bundeskanzleramt gezeichnet.\n\n  Das Regelverfahren erfüllt die Anforderungen, die daran zu stellen sind, daß ein Beschluß der Bundesregierung zugerechnet werden kann. Die Unterrichtung aller Regierungsmitglieder gibt jedem die Möglichkeit, sich an der Beschlußfassung zu beteiligen. Die Mehrheitsregel gewährleistet, daß jedenfalls die Zahl der Zustimmenden\ngrößer ist als die Zahl der Ablehnenden. Daß diese Mehrheit auf die Zahl der Anwesenden und nicht auf die Mitgliederzahl bezogen wird, ruft keine Bedenken hervor.\nDas Anwesenheitsquorum des § 24 Abs. 1 GOBReg verhindert Beschlüsse, die unter so geringer Beteiligung fallen, daß sie nicht mehr als Beschlüsse der Bundesregierung gelten können. Daß eine förmliche Abstimmung nicht zwingend vorgeschrieben ist, begründet wegen der Anwesenheit der Regierungsmitglieder keinen Mangel.\nZudem ist der Wortlaut von Beschlüssen sogleich vom Vorsitzenden festzustellen.\nTäuscht er sich dabei, kann die Feststellung auf Hinweis der Sitzungsteilnehmer korrigiert werden.\n\n Bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 2 GOBReg genügt auch das               109\nUmlaufverfahren den Anforderungen, die sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG an Verordnungen der Bundesregierung ergeben.\n\n  Das Umlaufverfahren ist als Ausnahme von der Regel vorgesehen. Es findet seinen        110\nGrund darin, daß \"die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich ist\"\n(§ 20 Abs. 2 GOBReg). Unter dieser Voraussetzung ist es berechtigt. Es bleibt aber\nBeschlußverfahren, und zwar auch für Rechtsnormen mit Außenwirkung. Abweichungen vom Regelverfahren sind daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie auf dem\nfehlenden Beratungsbedarf beruhen. Dieser kann jedoch keinen Verzicht auf die Minimalerfordernisse begründen, die es erlauben, einen Beschluß der Bundesregierung zuzurechnen. Das sind Information, Quorum und Majorität.\n\n  Den Erfordernissen von Information und Majorität ist durch § 15 Abs. 1 und § 24        111\nAbs. 2 GOBReg, die auch für das Umlaufverfahren Geltung beanspruchen, Genüge\ngetan. Dagegen bezieht sich § 24 Abs. 1 GOBReg, der das Quorum festlegt, seinem\nWortlaut nach nur auf die Beschlußfassung in der Kabinettssitzung, denn er verlangt,\ndaß einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Bundesminister \"anwesend\" ist. Dem Erfordernis einer Mindestbeteiligung, ohne die ein Beschluß nicht\nder Bundesregierung zugerechnet werden kann, läßt sich daher nur Rechnung tragen, wenn § 24 Abs. 1 GOBReg sinngemäß auch im Umlaufverfahren Anwendung\nfindet. An die Stelle der Anwesenheit tritt in diesem Fall die Mitwirkung am Umlaufverfahren. Darunter ist die Willensbekundung der Mitglieder der Bundesregierung\nhinsichtlich des Beschlußgegenstandes zu verstehen. Diese kann in Zustimmung,\n\n\n\n                                         17/23\n\nAblehnung oder Stimmenthaltung bestehen. Wer dagegen keinen Willen bekundet,\nbeteiligt sich nicht am Umlaufverfahren.\n\n  Die Feststellung der Willensbekundung im Umlaufverfahren regelt § 20 Abs. 2               112\nGOBReg. Danach soll \"der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes die Zustimmung\nder Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege einholen\". Wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat,\nist diese Vorschrift sprachlich nicht eindeutig. Das Erfordernis der Schriftlichkeit kann\nsich entweder auf die Einholung durch den Staatssekretär oder auf die Zustimmung\ndurch die Regierungsmitglieder oder auf beides beziehen.\n\n Jedenfalls im letzteren Verständnis begegnet die Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dagegen wäre, wenn die Einholung nicht der Schriftform bedürfte, keine ausreichende Gewißheit über den Abstimmungsgegenstand, und wenn\ndie Zustimmung nicht erklärt werden müßte, keine ausreichende Gewißheit über die\nTeilnahme zu erzielen. Es ließe sich folglich auch nicht mit Sicherheit feststellen, ob\neine Beschlußvorlage die Zustimmung der Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer erreicht hat. Insofern kann das Schweigen in gemeinschaftlicher Sitzung nicht mit dem\nSchweigen im Umlaufverfahren gleichgesetzt werden. Während in jenem eine stillschweigende Zustimmung oder eine Stimmenthaltung liegt, kann dieses auch die\nFolge einer Nichtbeteiligung am Verfahren sein.\n\n  Ob das Erfordernis des Quorums und das davon abhängige der Mehrheit gewahrt               114\nsind, läßt sich unter diesen Umständen nur feststellen, wenn die Zustimmung im Fall\ndes Schweigens nicht unterstellt oder gar fingiert wird, sondern der Erklärung bedarf.\nDiesem Erfordernis wäre Rechnung getragen, wenn die Schriftform, die § 20 Abs. 2\nSatz 1 GOBReg vorsieht, nicht nur für die Einholung, sondern auch für die Übermittlung der Zustimmung gälte. Jedenfalls muß die Einhaltung des Quorums und der\nMehrheitsregel festgestellt werden. Im Regelverfahren wird dies durch die Vorschriften der §§ 24, 25 GOBReg gewährleistet. Für das Umlaufverfahren ist eine entsprechende Feststellung ebenfalls erforderlich. Diese muß bereits im Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung getroffen sein. Das ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 GG.\nDanach bedürfen nicht nur Gesetze, sondern auch Verordnungen der Ausfertigung,\nund ausgefertigt werden darf nur eine Verordnung, deren vorschriftsmäßiges Zustandekommen geprüft worden ist. Die Einhaltung der Vorschriften ist folglich von der\nausfertigenden Stelle festzustellen.\n\n cc) Die 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und die                 115\n53. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste sind unter Verstoß gegen die aus\nArt. 80 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen zustande gekommen.\n\n (1) Das von der Bundesregierung praktizierte Umlaufverfahren stand nicht mit dem           116\nGrundgesetz in Einklang.\n\n Die Bundesregierung ging seinerzeit und geht bis heute in ständiger Praxis davon           117\naus, daß im Umlaufverfahren ein Beschluß der Bundesregierung zustande gekom-\n\n\n\n                                          18/23\n\nmen ist, wenn innerhalb der gesetzten Frist von keinem Mitglied Widerspruch erhoben wurde. Nur das ist Gegenstand der Nachprüfung durch das Bundeskanzleramt.\nZwischen Nichtteilnahme an der Abstimmung, Stimmenthaltung und Zustimmung ist\nbei diesem Verfahren keine Unterscheidung möglich. Alle Verhaltensweisen werden vielmehr unterschiedslos als Zustimmung gewertet. Dadurch ist es im Extremfall\nmöglich, daß eine Rechtsverordnung, die gemäß dem ermächtigenden Gesetz die\nBundesregierung zu beschließen hat, in Wahrheit allein von dem zuständigen Fachminister getragen wird.\n\n Der Umstand, daß nach der Praxis der Bundesregierung das Umlaufverfahren bereits am Widerspruch eines einzigen Ministers scheitert, kann diesen Mangel nicht\nausgleichen. Auf diese Weise wird zwar einem Einsatz des Umlaufverfahrens trotz\nBeratungsbedarfs weiter als in § 20 Abs. 2 Satz 2 GOBReg vorgesehen entgegengewirkt. Das ändert aber nichts daran, daß die bisherige Praxis die Einhaltung von § 24\nGOBReg, der gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf das Umlaufverfahren anzuwenden ist, nicht sicherstellt.\n\n  Die Staatspraxis kann ein solches Verfahren nicht legitimieren. Die Staatspraxis ist   119\nGegenstand, nicht Maßstab verfassungsrechtlicher Beurteilung von Akten der öffentlichen Gewalt. Zwar sind bei der Auslegung von Geschäftsordnungen Tradition und\nPraxis mit heranzuziehen, wie sie sich durch die historische und politische Entwicklung geformt haben (vgl. BVerfGE 1, 144 <149>, unter Berufung auf RStGH,\nRGZ 139, Anhang, S. 5 und 15). Das kann aber nur bedeuten, daß eine Staatspraxis,\ndie sich im Auslegungsrahmen der Verfassung hält, nicht durch die Interpretation eines Gerichts ersetzt werden darf, selbst wenn es diese für vorzugswürdig hält. Ferner\nist es geboten, bei Zweifeln über den Sinn einer Norm der Staatspraxis Rechnung zu\ntragen. Dagegen kann die Staatspraxis nicht die eindeutigen oder durch Auslegung\nermittelten Anforderungen einer Verfassungsnorm verdrängen. Das hat auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bundestagsaflösung, das der Staatspraxis\ngroße Bedeutung beimißt, nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 62, 1 <38 f.>).\n\n  (2) Dagegen sind die Verordnungen nicht wegen einer unangemessen kurzen Umlauffrist fehlerhaft zustande gekommen.\n\n  Die Frist für Kabinettsvorlagen ist in § 21 Abs. 3 GOBReg geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muß die Vorlage so zeitig übersandt werden, daß für eine sachliche\nPrüfung vor der Beratung noch ausreichend Zeit bleibt. Satz 2 gibt dafür als Regelfrist eine Woche an. Wird diese Frist bei umfangreicheren Gesetzesvorlagen oder\nsonstigen Vorlagen von weittragender Bedeutung nicht eingehalten, so ist die Angelegenheit nach Satz 3 auf Antrag von zwei Bundesministern von der Tagesordnung\nabzusetzen, falls nicht der Bundeskanzler die sofortige Beratung für nötig hält. Diese\nVorschrift gilt nach ihrem Wortlaut allerdings nur für das Regelverfahren der Kabinettsberatung. Eine besondere Fristbestimmung für das Umlaufverfahren fehlt.\n\n Der in § 21 Abs. 3 Satz 1 GOBReg formulierte Grundsatz ausreichender Prüfungszeit beansprucht auch im Umlaufverfahren Geltung. Das Verfahren zielt auf einen Be-\n\n\n                                         19/23\n\nschluß der Bundesregierung. Der Beschluß setzt eine vorgängige Meinungs- und\nWillensbildung der Regierungsmitglieder voraus. Die Möglichkeit dazu hängt auch\nvon der zur Verfügung stehenden Zeit ab. Sie muß, wie im Regelverfahren, \"ausreichend\" sein. Das ist im Umlaufverfahren sogar von gesteigerter Bedeutung, weil hier\ndas Korrektiv gemeinsamer Beratung entfällt.\n\n Wie die Frist im einzelnen zu bemessen ist, läßt sich nicht aus höherrangigem            123\nRecht ableiten. Anders als bei § 24 GOBReg, der lediglich Anforderungen formuliert,\ndie bereits aus der Verfassung folgen, ist die Bundesregierung hier in ihrer Entscheidung frei, solange sie das unerläßliche Minimum für eine verantwortliche Meinungsund Willensbildung nicht unterschreitet. Dabei kommt gerade in denjenigen Bereichen, die keine ausdrückliche Regelung in der Geschäftsordnung gefunden haben\nund für die sich auch keine zwingenden Anforderungen aus höherrangigem Recht ergeben, der Staatspraxis rechtsbildende Kraft zu.\n\n Für das Umlaufverfahren hat sich eine Frist von drei Tagen eingespielt. Im vorliegenden Fall, in dem die Vorlage freitags mittags in Umlauf gesetzt worden war und\ndie Frist am folgenden Montag um 17.00 Uhr ablief, ist die übliche Frist allerdings nur\neingehalten worden, wenn man das Wochenende in die Berechnung einbezieht. Bei\nrealistischer Betrachtung stand dagegen für das Umlaufverfahren nicht wesentlich\nmehr als ein Arbeitstag zur Verfügung. Das führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit des\nBeschlusses.\n\n  Weder die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 2 GOBReg noch die im Umlaufverfahren üblicherweise eingehaltene Frist sind als starre Fristen anzusehen. Wie § 21 Abs. 3\nSatz 3 GOBReg zeigt, soll es möglich sein, sie je nach den besonderen Gegebenheiten sowohl auszuweiten als auch abzukürzen. Zwingend ist nur der in § 21 Abs. 3\nSatz 1 GOBReg zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß für eine sachliche Prüfung ausreichend Zeit bleiben muß. Was in diesem Sinn als ausreichend anzusehen\nist, läßt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Welche Umstände dabei eine Rolle spielen können, gibt § 21 Abs. 3 Satz 3 GOBReg zu erkennen, der als rechtfertigende Gründe\nfür eine Abweichung von der Regelfrist Umfang, Bedeutung (\"weittragend\") und\nDringlichkeit einer Sache nennt.\n\n  Die hier in Rede stehenden Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der            126\nAusfuhrliste waren dem Umfang nach gering und in der Sache überschaubar. Auch\nbesaßen sie, gemessen an den bereits früher geregelten Exportbeschränkungen,\nkeine derart weittragende Bedeutung, daß die Folgen nur schwer überblickbar gewesen wären und deswegen gründlicher Ermittlung bedurft hätten. Schließlich durfte die\nEntscheidung auch als dringlich angesehen werden, weil die Abwicklung bereits laufender Exportgeschäfte unterbunden werden sollte. Unter diesen Umständen kann\ndie abgekürzte Frist noch als ausreichend gelten.\n\n b) Materiellrechtlich sind die 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und die 53. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste nicht zu beanstan-\n\n\n                                         20/23\n\nden.\n\n Die Verordnung überschreitet den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen nicht. Insbesondere durfte der Export auch ohne eine auf die Durchführung einer gemeinsamen\nAusfuhrkontrolle gerichtete internationale Zusammenarbeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG)\nbeschränkt werden. Wie dargelegt, ist diese nicht Bedingung, sondern nur verdeutlichendes Beispiel für zulässige Beschränkungen.\n\n Die 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung verstößt auch               129\nnicht gegen Grundrechte.\n\n  Sie greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit ein.   130\nZweck der Verordnung war die Verhütung von Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik gemäß § 7\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 AWG. Den Anlaß für die Verordnung bildete der vermehrte Einsatz\nchemischer Kampfstoffe in bewaffneten Konflikten im Nahen Osten sowie die zuerst\nin der amerikanischen Presse verbreitete Nachricht, daß Anlagen zur Herstellung solcher Kampfstoffe von der Beschwerdeführerin in den Irak geliefert würden. Der Genehmigungsvorbehalt wurde deswegen auf Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsgegenstände erstreckt, mit denen chemische Verbindungen, die für solche\nKampfstoffe verwendbar sind, untersucht, hergestellt, verarbeitet oder erprobt werden können. Der Export der in der Ausfuhrliste genannten Gegenstände aus der Bundesrepublik konnte wegen ihrer Nähe zur Herstellung chemischer Kampfstoffe das\nfriedliche Zusammenleben der Völker und auch die auswärtigen Beziehungen der\nBundesrepublik empfindlich stören. Die Erstreckung des Genehmigungsvorbehalts\nauf derartige Gegenstände war geeignet, ihren Zweck, die Verhütung solcher Störungen, zu erreichen. Mit der Wahl des Genehmigungsvorbehalts statt des Verbots trug\nder Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, daß die bezeichneten Anlagen\nauch friedlichen Zwecken dienen konnten. Ein Verbot wäre daher als übermäßige\nBeschränkung anzusehen gewesen. Dagegen ist ein milderes Mittel als der Genehmigungsvorbehalt, der auf die voraussichtliche Verwendungsweise im jeweiligen\nEmpfängerland abstellen kann und nach § 3 AWG nur schonend eingesetzt werden\ndarf, nicht ersichtlich. Angesichts der hohen Bedeutung der Zwecke, deretwegen die\nExportbeschränkung ausgesprochen wurde, ist diese auch nicht unangemessen.\n\n c) Der festgestellte Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG führt nicht zur Nichtigkeit der 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und der\n53. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste.\n\n Wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ersten                132\nHessischen Besoldungsanpassungsgesetzes festgestellt hat, muß hinsichtlich der\nFolgen eines Verfassungsverstoßes zwischen der inhaltlichen Unvereinbarkeit einer\nNorm mit dem Grundgesetz einschließlich der inhaltlichen Überschreitung von Kompetenzbegrenzungen einerseits und einem Mangel im Gesetzgebungsverfahren andererseits unterschieden werden (vgl. BVerfGE 34, 9 <25>). Während bei inhaltlichen Fehlern die Nichtigkeit die regelmäßige Folge des Verfassungsverstoßes bildet,\n\n\n                                          21/23\n\nführt ein Verfahrensfehler nur dann zur Nichtigkeit der Norm, wenn er evident ist. Das\ngebietet die Rücksicht auf die Rechtssicherheit.\n\n  Der Verfahrensfehler, der beim Erlaß der Verordnungen vorgekommen ist, war nicht       133\nevident. Die Bundesregierung verfuhr vielmehr gemäß einer ständigen Staatspraxis.\nDiese war, soweit ersichtlich, bis zu dem Ausgangsverfahren in dieser Sache nicht\nbeanstandet worden. Die so beschlossenen Normen wurden allgemein als gültig angesehen und bildeten die Rechtsgrundlage für zahlreiche Anwendungsakte. Verwaltung und Adressaten haben auf ihre Gültigkeit vertraut. Wären die im Umlaufverfahren zustande gekommenen Rechtsverordnungen auch nur vorübergehend\nunanwendbar, so müßte das zu einer Lage führen, die mit der Verfassungsordnung\nnoch weniger in Einklang stünde als die Hinnahme der verfassungswidrigen Staatspraxis für die Vergangenheit.\n\n  Einer rückwirkenden Behebung dieses Mangels, wie sie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 34, 9 <26>) verlangt und wie sie\nder Bundestag in dem Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß\neiniger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769) vorgenommen hat, bedarf es\nhier nicht. Mit der Klarstellung der Rechtslage durch diese Entscheidung ist der verfassungsrechtliche Mangel jedoch für die Zukunft evident. Künftig wäre eine im Umlaufverfahren nach der bisher geübten Praxis beschlossene Rechtsverordnung nichtig.\n\n                                         III.\n Da der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf einer formell verfassungswidrigen Vorschrift beruhte, die aus übergeordneten Gesichtspunkten nicht für\nnichtig erklärt werden kann, entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 34 a Abs. 3\nBVerfGG die Auslagen für das Verfahren, in dem die Fehlerhaftigkeit der bisherigen\nStaatspraxis aufgedeckt worden ist, zu erstatten.\n\n              Henschel                  Seidl                 Grimm\n\n                Söllner                Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                              Haas\n\n\n\n\n                                         22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n1 BvR 337/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1994 -\n                1 BvR 337/92 - Rn. (1 - 135), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19941011_1bvr033792.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19941011.1bvr033792\n\n\n\n\n                                     23/23\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr033792.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-11/1-bvr-337-92","cited_norms":[{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":14},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr033792.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/rs19941011_1bvr033792.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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