{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940714.1bvr159592","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 1595/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Juli 1994\n\n                - 1 BvR 1595/92 und 1 BvR 1606/92 -\n\n1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von\n   der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er\n   erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.\n\n2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit\n   gelten.\n\n3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\n   Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.\n\n\n\n\n                                 1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1595/92 -\n\n- 1 BvR 1606/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße, Mainz-Lerchenberg,\n\n- 1 BvR 1595/92 -,\n\n2.   a) des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, München,\n\nb)   des Norddeutschen Rundfunks, Rothenbaumchaussee 132-134, Hamburg,\n\n\nc)   des Süddeutschen Rundfunks, Neckarstraße 230, Stuttgart,\n\n\nd)   des Südwestfunks, Hans-Bredow-Straße, Baden-Baden,\n\n\ne)   des Hessischen Rundfunks, Bertramstraße 8, Frankfurt am Main,\n\n\nf)   von Radio Bremen, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, Bremen,\n\ng)   des Senders Freies Berlin, Masurenallee 8-14, Berlin,\n\n\nh)   des Saarländischen Rundfunks, Funkhaus Halberg, Saarbrücken,\n\n\ni)   des Westdeutschen Rundfunks Köln, Appellhofplatz 1, Köln,\n\nk)   des Mitteldeutschen Rundfunks, Springer Straße 22-24, Leipzig,\n\n\nl)   des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg, August-Bebel-Straße 26-53,\n     Potsdam-Babelsberg,\n\n\n\n                                        2/14\n\nm) der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs KG, Aachener\n   Straße 1036, Köln,\n\nn)   der SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, Otto-Schott-Straße 1, Mainz,\n\n\n\n- 1 BvR 1606/92 -\n\nBevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Redeker, Professor Dr. Dahs, Dr.\nSellner, Dr. Becker, Keller, Börger, Dr. Lübbert, Feigen, Dr. Pape, Dr. Bracher, Dr.\nFrieser, Dr. Messerschmidt, Reuter, Dr. Lüders, Thierau, Dr. Brand, Merkens, Dr.\nMayen, Dr. Langkeit, Oxfordstraße 24, Bonn, G. Lehr, Große Theaterstraße 7, Hamburg, M. KiesgenMillgram, Brühl 78, Leipzig\n\ngegen    die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht -\n         des Landgerichts Berlin, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert durch die Anordnung vom 9. November 1992,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 der Richter Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterinnen Seibert,\n\n                                 Jaeger\n\nam 14. Juli 1994 beschlossen:\n\n        Die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am\n        9. November 1992, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht\n        auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.\n\n        Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung.\n\n\n\n\n                                          3/14\n\n                                           I.\n  Am 12. November 1992 begann vor der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin              2\ndas Strafverfahren gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph, Heinz Keßler,\nFritz Streletz und Hans Albrecht. Die Beschwerdeführer, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter, wollten über das Verfahren berichten und zu diesem\nZweck jeweils vor Beginn und nach Schluß der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen im Sitzungssaal Fernsehaufnahmen machen. Im Hinblick auf den erwarteten Andrang von Kamerateams, Hörfunk- und Pressevertretern hatte die Beschwerdeführerin zu 1) nach Absprache mit den Beschwerdeführern zu 2) dem\nVorsitzenden der Strafkammer am 31. August 1992 für Aufnahmen im Sitzungssaal\neine \"Pool-Lösung\" vorgeschlagen. Danach sollte nur ein aus drei Personen bestehendes Kamerateam Zugang zum Sitzungssaal haben und verpflichtet sein, das\nFilmmaterial den übrigen Rundfunk- und Fernsehveranstaltern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Kamerateam sollte im täglichen Wechsel von ZDF, ARD, RTL\nund SAT 1 gestellt werden.\n\n Am 3. November 1992 wurde den Beschwerdeführern durch die Pressemitteilung                3\n168/92 der Justizpressestelle Moabit die folgende Anordnung des Vorsitzenden der\n27. Strafkammer bekanntgemacht:\n\n  Die durch Sonderausweis der Justizpressestelle legitimierten Pressevertreter erhalten Zutritt zum vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Saales nach\nMaßgabe freier Plätze. Pressevertreter werden zehn Minuten vor Sitzungsbeginn\neingelassen. Das Fotografieren, Filmen und das Herstellen von Tonbandaufzeichnungen im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Interviews mit Verfahrensbeteiligten sind\nim Sitzungssaal ebenfalls nicht gestattet.\n\n  Im Sicherheitsbereich hinter der Kontrolle dürfen pro Sitzungstag jeweils von 9.10       5\nUhr bis 9.30 Uhr nur ein Team einer Fernsehanstalt bzw. eines Privatsenders sowie\nein Fotograf einer Nachrichtenagentur und ein weiterer Fotograf filmen bzw. fotografieren. Die Erlaubnis wird mit der Maßgabe erteilt, daß die interessierten Anstalten,\nRedaktionen, Agenturen und Journalisten jeweils bis zum Werktag vor dem Hauptverhandlungstag übereinstimmend schriftlich gegenüber der Justizpressestelle eine\nbestimmte Person oder Anstalt (Poolführer) benannt haben, von der die Filmaufnahmen oder Fotos gefertigt werden sollen. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen auf Wunsch kostenlos zu\nüberspielen oder zur Verfügung zu stellen.\n\n Die Absprache im einzelnen obliegt den interessierten Anstalten, Redaktionen,             6\nAgenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, darf auch im Sicherheitsbereich weder fotografiert noch gefilmt werden.\n\n Im übrigen ist den Anweisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten, damit sichergestellt bleibt, daß nicht in den Sitzungssaal hineingefilmt oder fotografiert wird.\n\n Waffen oder gefährliche Werkzeuge (ausgenommen Feuerzeuge und Streichhöl-                 8\n\n\n                                          4/14\n\nzer), Foto-, Film- und Tonbandgeräte oder andere Aufnahmeträger dürfen nicht in\nden Sitzungssaal genommen werden. Sie sind gegebenenfalls in Verwahrung zu\nnehmen.\n\n Infolge dieser Anordnung waren Filmaufnahmen im Sitzungssaal auch außerhalb                9\nder Verhandlung ausnahmslos untersagt.\n\n Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1) am 8. November 1992 gegen diese Anordnung Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, hob der Vorsitzende das generelle Verbot von Filmaufnahmen\nim Sitzungssaal auf und ordnete nunmehr an:\n\n Gemäß § 176 GVG wird in Abänderung der sitzungspolizeilichen Anordnung vom                11\n30.10.1992 zugelassen, daß am ersten Hauptverhandlungstag vor Beginn der Hauptverhandlung für ca. 5 Minuten ein Kamerateam (1 Kameramann und zwei Begleiter\nohne Mikrofon) einer Fernsehgesellschaft und zwei Fotojournalisten im Sitzungssaal\nAufnahmen machen dürfen.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1)              12\nund den am 9. November 1992 gestellten Antrag der Beschwerdeführer zu 2) am\n11. November 1992 eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 87, 334).\n\n                                           II.\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer die Anordnung               13\ndes Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November\n1992 und die Änderungsverfügung vom 9. November 1992 an. Sie sehen in der Anordnung eine unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG.\n\n  Kern der Rundfunkfreiheit sei die Freiheit der Berichterstattung. Diese setze die        14\nFreiheit der Informationsbeschaffung voraus. Sie gelte auch für die Gerichtsberichterstattung. Mit dieser erfüllten die Medien ihre Aufgabe der Unterrichtung des Publikums und der Kontrolle der öffentlichen Gewalt. Die Freiheit der Berichterstattung\nüber Gerichtsverfahren beziehe sich nicht nur auf die Hauptverhandlung, für die\n§ 169 GVG eine Regelung getroffen habe. Sie erstrecke sich vielmehr auch auf den\nSitzungsablauf insgesamt. Dazu gehörten das Eintreffen und der Weggang der Beteiligten sowie das Geschehen in Sitzungspausen.\n\n   Das Strafverfahren gegen Honecker und andere Mitglieder der Staats- und Parteiführung der Deutschen Demokratischen Republik sei von außerordentlich großer politischer und historischer Tragweite. Es stehe im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Besondere Aufmerksamkeit finde die Verhandlungsfähigkeit von Erich Honecker.\nDie Beschwerdeführer hätten das Interesse des Publikums an diesem Prozeß zu befriedigen. Dazu gehöre auch die bildliche Darstellung der Angeklagten im Gerichtssaal.\n\n\n\n\n                                          5/14\n\n  Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden in ihrer ursprünglichen Form         16\nführe dazu, daß der Öffentlichkeit aktuelle Filmaufnahmen von Erich Honecker und\nden anderen Angeklagten im Verfahren überhaupt nicht gezeigt werden könnten. Die\nMöglichkeit, im Sicherheitsbereich außerhalb des Sitzungssaals Filmaufnahmen zu\nmachen, ändere daran nichts. Sie gestatte keine Aufnahme der Angeklagten, weil\ndiese durch einen unterirdischen Zugang unmittelbar in den Verhandlungssaal gelangten.\n\n  Beschränkungen der Informations- und Berichterstattungsfreiheit seien nur auf gesetzlicher Grundlage und nur zur Wahrung von Rechtsgütern, die der Rundfunkfreiheit gleich stünden, zulässig. Dazu gehörten die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege\nund das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten. Auch wenn im Interesse dieser verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter Beschränkungen der Rundfunkfreiheit\nangeordnet würden, müsse aber der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung getragen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten\nherbeigeführt werden. Diese Anforderungen habe der Vorsitzende bei seiner Anordnung nicht beachtet. § 176 GVG sei nicht im Licht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt und angewandt worden.\n\n Beschränkungen der Berichterstattung auf der Grundlage von § 176 GVG seien nur            18\ndann gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung besonders schutzwürdiger Belange von\nProzeßbeteiligten und Dritten sowie der geordneten Durchführung der Gerichtsverhandlung dienten. Filmaufnahmen durch ein einziges Kamerateam im Verhandlungssaal, aber außerhalb der Hauptverhandlung, gefährdeten diese Schutzgüter nicht.\nWeder bestünden bei der angebotenen Pool-Lösung Gefahren für den geordneten\nBeginn und den störungsfreien Verlauf der Verhandlung noch werde das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht der Angeklagten beeinträchtigt, da sie allesamt Persönlichkeiten\nder Zeitgeschichte seien, die aufgrund ihrer politischen Stellung in der Vergangenheit\nkeinen Schutz vor Filmaufnahmen genössen.\n\n Die Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von Erich Honecker führe zu keinem anderen Ergebnis. Die physische und psychische Verfassung Honeckers werde\ndurch kurze Filmaufnahmen eines Kamerateams nicht über die mit einer Gerichtsverhandlung stets verbundenen Belastungen hinaus beeinträchtigt.\n\n Die Verfassungsbeschwerden hätten sich auch nicht durch die Verfügung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer vom 9. November 1992 erledigt. Zum einen lockere\ndiese das Verbot nur für den ersten Verhandlungstag und nur für die Zeit vor Eintritt in\ndie Verhandlung. Das Informations- und Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführer erstrecke sich aber auch auf die folgenden Verhandlungstage und die Sitzungspausen. Zum anderen verletze die zeitliche Beschränkung auf fünf Minuten die\nBeschwerdeführer in ihrer Rundfunkfreiheit. Es sei nicht möglich, in einem Zeitraum\nvon fünf Minuten Aufnahmen von allen Angeklagten zu machen, zumal die zeitliche\nAbfolge ihres Erscheinens im Sitzungssaal nicht vorherzusehen sei. Im übrigen sei\ndie zeitliche Beschränkung auf fünf Minuten zu unbestimmt, da nicht bekannt sei,\n\n\n\n                                          6/14\n\nwann die Filmaufnahmen beginnen und enden sollten. Ein rechtfertigender Grund für\ndiese Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Das\nVerbot des Mitführens eines Mikrofons sei aus technischen Gründen nicht realisierbar, da die von den Kamerateams eingesetzten elektronischen Kameras mit einem\nfest eingebauten Mikrofon versehen seien.\n\n Gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen Anordnungen gemäß § 176 GVG nicht vorgesehen.\n\n                                        III.\n Die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und die Angeklagten    22\nhatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Namens der Bundesregierung hat sich der\nBundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig\nund begründet.\n\n Das Rechtsschutzinteresse sei nicht dadurch entfallen, daß das Strafverfahren gegen diejenigen Angeklagten, auf die sich das öffentliche Interesse in besonderem\nMaß richtete, eingestellt worden sei.\n\n  Die Anordnung schränke die Rundfunkfreiheit, zu der auch die Berichterstattung      24\nvon Gerichtsverfahren einschließlich der Beschaffung des erforderlichen Bild- und\nTonmaterials gehöre, unverhältnismäßig ein. Zwar finde die Rundfunkfreiheit ihre\nSchranke an § 176 GVG, der ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG\nsei. Danach müsse der Vorsitzende entscheiden, ob und in welchem Umfang Bildund Tonberichterstattung zugelassen werde, soweit nicht § 169 Satz 2 GVG eingreife. § 176 GVG sei aber im Lichte der Rundfunkfreiheit auszulegen und anzuwenden.\nDas erfordere eine Abwägung zwischen der Informations- und Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks sowie den Informationsinteressen der Allgemeinheit einerseits\nund den Interessen der Prozeßbeteiligten sowie den Belangen einer geordneten\nRechtspflege andererseits. Diesen Anforderungen würden die sitzungspolizeiliche\nAnordnung vom 3. November 1992 und die für den ersten Verhandlungstag modifizierte Anordnung vom 9. November 1992 nicht gerecht.\n\n  Die Einschränkungen seien weder zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der       25\nSitzung noch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte oder sonstiger schutzwürdiger\nBelange von Prozeßbeteiligten oder Dritten erforderlich gewesen. Sie stellten sich\nauch im Hinblick auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nüber ein Gerichtsverfahren von historischer Bedeutung als unverhältnismäßig dar:\nZur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung in der Sitzung sei ein totales Verbot von\nFernsehaufnahmen im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen. Außerhalb der\nmündlichen Verhandlung könne die Herstellung von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sowie das Fotografieren und Filmen nicht als Störung der äußeren Ordnung bewertet werden, solange die Berichterstatter der Medien kein ungebührliches Verhalten zeigten. Im vorliegenden Fall sei durch die von den Beschwerdeführern\nvorgeschlagene Pool-Lösung sichergestellt gewesen, daß es nicht zu Beeinträchti-\n\n\n                                        7/14\n\ngungen der Sitzung durch ein Großaufgebot von Fernsehleuten kommen konnte.\n\n Auch zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten habe es der angeordneten Beschränkungen nicht bedurft, da sie als prominente Mitglieder der Partei- und\nStaatsführung der Deutschen Demokratischen Republik sämtlich absolute Personen\nder Zeitgeschichte seien. Zum Schutz anderer Prozeßbeteiligter hätte es ausgereicht, wenn der Vorsitzende erst auf ausdrückliche Bitte der abzubildenden Personen entschieden hätte. Aber selbst im Falle des Widerspruchs eines Beteiligten sei\nder Schutz der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informations- und Berichterstattungsinteresse der Rundfunkanstalten sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen. Soweit sich das Medieninteresse auf die Angeklagten konzentriere und die anderen Verfahrensbeteiligten nur am Rande aufgenommen\nwürden, erscheine das Berichterstattungsinteresse als vorrangig, so daß ein vollständiges Verbot von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar sei.\n\n  Auch gesundheitliche Belange der Angeklagten könnten die Untersagung von Fernsehaufnahmen aus dem Sitzungssaal in dem begehrten Umfang nicht rechtfertigen.\nInsoweit sei gerade durch die Pool-Lösung ein relativ schonender Umgang mit den\ngesundheitlichen Interessen der Angeklagten gewährleistet gewesen.\n\n                                         IV.\n  Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist das Strafverfahren eingestellt        28\nworden, soweit es sich gegen die Angeklagten Honecker und Stoph richtete. Die Angeklagten Keßler, Streletz und Albrecht sind verurteilt worden. Gegen den Angeklagten Mielke ist das Verfahren noch anhängig.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                29\n\n Das Beschreiten des Rechtswegs vor den Fachgerichten war den Beschwerdeführern im Hinblick darauf, daß nach allgemeiner Ansicht ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen nicht vorgesehen ist, nicht zumutbar (vgl.\nBVerfGE 87, 334 <338 f.> m.w.N.).\n\n  Durch die Beendigung des Verfahrens gegen die Mehrzahl der Angeklagten ist das        31\nRechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer nicht entfallen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens fort, wenn andernfalls\ndie Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil die Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen\nder Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann,\nund wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; es besteht ferner\ndann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist\n\n\n\n                                         8/14\n\noder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin\nbeeinträchtigt (vgl. BVerfGE 49, 24 <52>; 81, 138 <140>, m.w.N.; st. Rspr.). Diese\nVoraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob und in welchem Umfang die\nRundfunkfreiheit Fernsehaufnahmen von Gerichtsverfahren rechtfertigt, ist von erheblicher Bedeutung und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.\nAußerdem haben die Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, ob die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer verfassungsmäßig war.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden             32\nder 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin verstoßen gegen die Rundfunkfreiheit\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk.\n\n  a) Was zur Rundfunkberichterstattung im einzelnen gehört, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht festgestellt. Für die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit geht es aber davon aus, daß deren Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht\n(vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; st. Rspr.). Dabei ist der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der namentlich die Beschaffung von Informationen gehört, stets besonderes Gewicht beigelegt worden (vgl. BVerfGE 50, 234 <240> m.w.N.). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr\nin der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl.\nBVerfG, a.a.O.). Das gilt auch für gerichtliche Verfahren. Die Pressefreiheit umschließt das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten. Der\nAusschluß eines Pressevertreters von einer Gerichtsverhandlung durch den Richter\nund seine Verweisung aus dem Gerichtssaal ist daher als Eingriff in das Grundrecht\nder Pressefreiheit gewertet worden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 238).\n\n  Für die Rundfunkfreiheit gilt grundsätzlich nichts anderes. Rundfunk und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation sind beide für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, für Kritik und Kontrolle der öffentlichen Gewalt und für die Wahlentscheidung\nals demokratischen Grundakt des Volkes unerläßlich (vgl. BVerfGE 12, 205 <260>;\n35, 202 <222 f.>; 63, 131 <142 f.>). Unterschiede bestehen allerdings im Mittel der\nFunktionserfüllung. Während die Presse bei der Berichterstattung darauf beschränkt\nist, ihren Lesern ein Ereignis in Wort und Bild zu schildern, hat der Rundfunk außerdem die Möglichkeit, das Ereignis seinen Zuhörern und Zuschauern akustisch und\noptisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen. Dazu ist er aber, wenn er seine medienspezifischen Möglichkeiten nutzen will,\nauf den Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten angewiesen.\n\n\n                                         9/14\n\n Mit diesen technischen Vorkehrungen und dem durch sie bedingten Raum- und               36\nZeitbedarf können allerdings Störungen einhergehen, die die dargestellten Ereignisse erheblich in Mitleidenschaft ziehen. Überdies führt die Berichterstattung durch\nHörfunk und Fernsehen häufig zur Beeinträchtigung von Rechten Dritter, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort. Diese Beeinträchtigungen können durch den von der Wort- und Bildberichterstattung hervorgerufenen\nEindruck gesteigerter Authentizität, die Breite des Empfängerkreises und die beliebige Wiederholbarkeit der Sendungen noch verstärkt werden. Bei Gerichtsverhandlungen mit ihrer Funktion unbeeinflußter Wahrheits- und Rechtsfindung und der exponierten Stellung namentlich von Angeklagten können sich Störungen durch\nRundfunkberichterstattung besonders empfindlich auswirken.\n\n  Aus diesen Unterschieden läßt sich aber nicht schließen, daß schon der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, soweit der Zugang zu Informationen und deren publizistische Verwertung in Rede stehen, enger gezogen ist als der der Pressefreiheit. Auch\ner reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und\nMeinung. Überdies erstreckt er sich auf die dem Medium eigentümlichen Formen der\nBerichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen. Die geschilderten Gefahren können vielmehr nur weitergehende Beschränkungen des Grundrechts, nicht aber eine Verengung seines Schutzumfangs rechtfertigen (vgl. BVerfGE 85, 386 <397>).\n\n Ein Ausschluß von Fernsehaufnahmen, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer             38\nim vorliegenden Fall angeordnet hat, greift daher in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ein.\n\n  b) Ebensowenig wie die Pressefreiheit ist allerdings die Rundfunkfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen\ndie Medien oder gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines\nschlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienen, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht nachsteht\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; st. Rspr.). Das bedeutet aber nicht, daß von Art. 5\nAbs. 2 GG beliebige Beschränkungen der Medienfreiheit gedeckt wären, solange sie\nsich nur auf ein allgemeines Gesetz zurückführen lassen. Das Grundgesetz verlangt\nvielmehr, daß grundrechtsbeschränkende Gesetze wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden\nBedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; st. Rspr.). Damit wäre eine Auslegung, die\ndem Rechtsgut, in dessen Interesse das Grundrecht beschränkt wird, generell den\nVorrang gäbe, unvereinbar. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen der\nBedeutung des eingeschränkten Grundrechts und dem Schutzgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Eine auf ein solches Gesetz gestützte hoheitliche Maßnahme muß die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahren.\n\n\n                                         10/14\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Anordnung nicht. Zwar liegt ihr      40\nein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG zugrunde. Doch schränkt dessen Anwendung im vorliegenden Fall die Rundfunkfreiheit übermäßig ein.\n\n  a) Gesetzliche Grundlage der angegriffenen Anordnung ist § 176 GVG, demzufolge      41\ndie Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt. Dagegen findet § 169 Satz 2 GVG, der Ton- und Filmaufnahmen während der Verhandlung untersagt, keine Anwendung, da eine Berichterstattung aus der Verhandlung\nnicht in Frage stand. Zur Sitzung gehören im Unterschied zur Verhandlung, auf die\nsich § 169 GVG bezieht, auch die Zeiten unmittelbar vor Beginn und nach Schluß der\nVerhandlung sowie die Verhandlungspausen. Fernsehaufnahmen in diesen Zeitspannen unterfallen danach der Sitzungspolizei des Vorsitzenden. Das entspricht\nauch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. IV/178, S. 45 f.; zur Entstehungsgeschichte vgl. Gerhardt, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots\nvon Rundfunk- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal, 1968, S. 23 ff.).\n\n § 176 GVG ist ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG. Er betrifft jedermann und richtet sich nicht speziell gegen Presse und Rundfunk. Er dient vielmehr dem Schutz einer geordneten Rechtspflege, die nach dem Willen des Gesetzgebers den Prozeß der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht der Prozeßbeteiligten umfaßt (vgl. BTDrucks. IV/178, S. 45).\nDabei handelt es sich um vorrangige Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informations- und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß (vgl.\nBVerfGE 50, 234 <241>).\n\n  b) Die Anordnung durch den Vorsitzenden hält aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines allgemeinen Gesetzes im Sinn\nvon Art. 5 Abs. 2 GG nicht stand. Zwar läßt sich mangels einer Begründung der Anordnung nicht feststellen, ob ihr eine Auslegung von § 176 GVG zugrunde liegt, die\nden von dieser Norm geschützten Rechtsgütern generell den Vorrang vor der Rundfunkfreiheit einräumt und schon deswegen mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist. Jedenfalls beschränkt die auf § 176 GVG gestützte Anordnung die\nRundfunkfreiheit unverhältnismäßig.\n\n  aa) Zweck des § 176 GVG ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im gerichtlichen      44\nVerfahren. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Sitzung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen dazu erforderlichen Beiträgen und Interaktionen der Prozeßbeteiligten, schließlich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten. Maßnahmen, die zur\nErreichung dieses Zwecks getroffen werden, müssen jedoch geeignet und erforderlich sein, dem Zweck zu dienen, und dürfen das betreffende Grundrecht nicht unangemessen beschränken.\n\n  bb) Die Anordnung war geeignet, den Normzweck von § 176 GVG zumindest teilweise zu erreichen. Zwar waren von den Fernsehaufnahmen außerhalb der Verhandlung keine Beeinträchtigungen der richterlichen Entscheidungsfindung und der dazu\n\n\n                                       11/14\n\nerforderlichen Beiträge der übrigen Prozeßbeteiligten zu befürchten. Doch ließen\nsich Störungen im äußeren Ablauf der Sitzung und Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, nicht ausschließen. Das\nVerbot von Bild- und Tonaufnahmen bildete daher ein taugliches Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahren.\n\n cc) Allerdings erforderte der Persönlichkeitsschutz der Angeklagten kein völliges       46\nFilmverbot, denn sie mußten als Personen der Zeitgeschichte die Abbildung dulden.\nSoweit die Gefährdungen des Normzwecks darauf zurückgehen, daß zahlreiche Kamerateams um möglichst eindrucksvolle und exklusive Bilder wetteifern und sich dabei wechselseitig bedrängen sowie den Ernst des Strafverfahrens und die Würde der\nAngeklagten mißachten, war die Gefahr schon durch die von den Beschwerdeführern\nangebotene Pool-Lösung gebannt. Was gegolten hätte, wenn keine Pool-Lösung vereinbart worden wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n  dd) Die verbleibenden Gefahren für die äußere Ordnung des Strafverfahrens und          47\ndas Persönlichkeitsrecht von Beteiligten und Dritten rechtfertigten ein vollständiges\nVerbot von Fernsehaufnahmen jedenfalls deshalb nicht, weil dieses die Rundfunkfreiheit unangemessen einschränkte.\n\n  Dabei fällt auf der einen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Verfahren ins Gewicht, das die Rundfunkanstalten befriedigen wollten. Es ging\num strafbares Verhalten des Partei- und Staatsratsvorsitzenden und weiterer Angehöriger der Staats- und Parteiführung der Deutschen Demokratischen Republik bei\nder Ausübung der öffentlichen Gewalt. Sowohl die Funktion der Angeklagten wie\nauch der Inhalt des Schuldvorwurfs verliehen dem Verfahren eine politische und historische Dimension, die diejenige anderer Strafprozesse, selbst wenn sie aufsehenerregende Taten betreffen, weit überragte. Es bestand daher ein anerkennenswertes\nInteresse, mit den Mitteln der modernen Kommunikationstechnik auch einen optischen Eindruck von diesem Verfahren der Öffentlichkeit zu übermitteln und der Nachwelt zu erhalten.\n\n  Auf der anderen Seite sind die verbleibenden Gefahren für die von § 176 GVG geschützten Rechtsgüter nicht besonders hoch einzuschätzen. Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß auch ein einzelnes Kamerateam, etwa durch ungebührliches Verhalten, zudringliche Bild- oder Tonaufnahmen, unpünktlichen Auf- oder Abbau der\nGeräte, die Ordnung der Sitzung und das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden gefährdet. Soweit die Aufnahmen dritte Personen betrafen, die Angeklagten in verletzender Weise zu erfassen drohten oder eine empfindliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs hervorrufen konnten (wie etwa bei Fernsehaufnahmen in\nVerhandlungspausen), hätte der Vorsitzende jedoch die Möglichkeit besessen, Anweisungen über Standort, Zeit und Dauer der Aufnahmen zu treffen, die die Ordnung\nin der Sitzung und den Persönlichkeitsschutz der Anwesenden ausreichend gewährleisteten. Die bloße Möglichkeit, daß eine derartige Anordnung übertreten oder mißachtet wird, rechtfertigt angesichts des außerordentlicen Informationsinteresses die\n\n\n\n                                         12/14\n\npräventive Maßnahme einer völligen Unterbindung von Fernsehaufnahmen nicht. Ihr\nkann vielmehr durch nachträgliche Sanktionen wirksam genug begegnet werden.\n\n ee) Auch durch die Abänderung der Anordnung wurde diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung getragen, da die Abänderung nur\nden ersten Verhandlungstag betraf. Es war jedoch mit einer langen Prozeßdauer zu\nrechnen, in deren Verlauf das Informationsinteresse weiter bestand oder von Fall zu\nFall wieder aufleben konnte.\n\n                                         III.\n  Die Entscheidung ist auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Anordnung beschränkt, weil durch die Beendigung des Strafverfahrens gegen\nfünf der sechs Angeklagten ungewiß geworden ist, ob noch ein praktisches Bedürfnis\nfür die Beseitigung der Anordnung besteht. Gegebenenfalls kann sie der Vorsitzende\nder Strafkammer für das noch anhängige Verfahren gegen den Angeklagten Mielke\nabändern und ihr insoweit einen verfassungsgemäßen Inhalt geben.\n\n                 Seidl                 Grimm                 Söllner\n\n               Kühling                Seibert                Jaeger\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Juli 1994 -\n1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/\n                92, 1 BvR 1606/92 - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19940714_1bvr159592.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940714.1bvr159592\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-07-14/1-bvr-1595-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-07-14/1-bvr-1595-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:13.935583+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-07-14/1-bvr-1595-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-07-14","dockets":["1 BvR 1595/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940714.1bvr159592","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940714.1bvr159592"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 – 1 BvR 1595/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-07-14/1-bvr-1595-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Juli 1994\n\n                - 1 BvR 1595/92 und 1 BvR 1606/92 -\n\n1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von\n   der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er\n   erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.\n\n2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit\n   gelten.\n\n3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\n   Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.\n\n                                 1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am\n        9. November 1992, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht\n        auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.\n\n        Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":15},{"id":"GVG/176","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"176","label":"§ 176 GVG","mentions":13},{"id":"GVG/169","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"169","label":"§ 169 GVG","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 91, 125","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:13.935583+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}