{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940503.2bvr276093","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1994-05-03","aktenzeichen":"2 BvR 2760/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung.\n\n\n\n\n                            1/13","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 2760/93 -\n\n- 2 BvQ 3/94 -\n\n- 2 BvR 707/94 -\n\n- 2 BvR 741/94 -\n\n                              IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                   In den Verfahren\n\n     1. über die Verfassungsbeschwerde der I ... ,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Klaus Neuenfeld und Inge Gräfin Dohna, Cranachstraße 11, Weimar\n\ngegen       die Eingemeindung in die Stadt Jena durch § 23 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer\n            Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545)\n\n\n u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BvR 2760/93 -,\n\n              2. über die Anträge der\n\n\na)      C ... ,\n\nb)      J ... ,\n\nc)      K ... ,\n\nd)      K ... ,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Prof. Dr. Ingo Fritsche und Dr. Norbert Fuß, Lutherstraße 19, Jena\n\n im Wege der einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des § 23 des Gesetzes\n zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer\n Neugliederungsgesetz ThürNGG ) bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, soweit § 23 Rechtsfolgen für die Antragsteller bewirkt\n\n- 2 BvQ 3/94 -,\n\n\n                                          2/13\n\n     3. über die Verfassungsbeschwerden der\n\n\na)      V ... ,\n\nb)      B ... ,\n\nc)      K ... ,\n\nd)      L ... ,\n\ne)      M ... ,\n\nf)      S ... ,\n\ng)      S ... ,\n\n- Bevollmächtigte:\na) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Hoppe, Erphostraße 36, Münster,\nb) Rechtsanwalt Dr. Bernhard Stüer, Schützenstraße 21, Münster\n\ngegen\n\n            § 21 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien\n            Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom\n            16. August 1993 (GVBl. S. 545)\n\n\n u n d Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BvR 707/94 -,\n\n     4. über die Verfassungsbeschwerden der\n\n\na)      T ... ,\n\nb)      R ... ,\n\nc)      H ... ,\n\n- Bevollmächtigte:\na) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Hoppe, Erphostraße 36, Münster,\nb) Rechtsanwalt Dr. Bernhard Stüer, Schützenstraße 21, Münster\n\ngegen\n\n\n\n\n                                         3/13\n\n         § 22 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien\n         Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom\n         16. August 1993 (GVBl. S. 545)\n\n\n u n d Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BvR 741/94 -\n\nhier: Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 der Richterin Vizepräsidentin Limbach,\n\n                                 der Richter Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                 der Richterin Graßhof\n\n                                 und der Richter Kruis,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 3. Mai 1994 beschlossen:\n\n    1. Die Verfahren werden hinsichtlich der Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n    2. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4) wird angeordnet:\n\n        a) Bis zur Entscheidung in der Hauptsache gilt in den aufnehmenden\n        Städten die Ortschaftsverfassung gemäß § 45 Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) - abweichend\n        von § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und\n        kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz) - mit\n        Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n\n        b) Die Wahl der Ortsbürgermeister findet bereits am 26. Juni 1994\n        statt.\n\n\n\n\n                                           4/13\n\n   c) Zur Sicherung der Durchführung der Wahl der Ortsbürgermeister\n   wird hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4) in Abweichung\n   von §§ 45 Absatz 1 Satz 5 Thüringer Kommunalordnung, 24 Absatz 5,\n   17 Absatz 1 Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und\n   Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz) bestimmt, daß Wahlvorschläge für das Amt des Ortsbürgermeisters bis zum 27. Mai 1994 eingereicht werden können. Die Fristen nach §§ 14 Absatz 5, 17 Absatz 2\n   Thüringer Kommunalwahlgesetz enden am 8. Juni 1994, der Wahlausschuß tritt gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz am 9. Juni 1994 zusammen. Von den Fristen des § 17 Absatz 4\n   Satz 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz endet die erstgenannte am 13.,\n   die zweitgenannte am 14. Juni 1994. Die Frist des § 18 Absatz 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz endet am 16. Juni 1994.\n\n   d) Die Wahlen zu den Ortschaftsräten sind bis zum 30. Oktober 1994\n   durchzuführen.\n\n   Für den Fall, daß die aufnehmenden Städte in ihren Hauptsatzungen\n   bis zum 31. August 1994 nicht über Vorschriften nach § 45 Absatz 2\n   Satz 6 und 7 Thüringer Kommunalordnung über die Wahl des Ortschaftsrats verfügen, wird der Kommunalaufsichtsbehörde aufgegeben, unverzüglich entsprechende Wahlvorschriften zu erlassen.\n\n3. a) Die aufnehmenden Städte Erfurt, Gera und Jena werden verpflichtet,\n   bis zum Erlaß der Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerden\n   keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die\n   den Antragstellerinnen im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung\n   ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihnen nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden.\n\n   b) Den aufnehmenden Städten wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushalts alle\n   Vorgänge, die die Antragstellerinnen betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist.\n\n4. Im übrigen werden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.\n\n5. Der Freistaat Thüringen hat den Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4) die\n   Hälfte, den Antragstellerinnen zu 3) ein Viertel der ihnen für die Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                  5/13\n\n                                     Gründe:\n\n                                          I.\n\n  1. Im Zuge der kommunalen Gebietsreform beschloß der Thüringer Landtag durch            1\nGesetz vom 16. August 1993 (Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen - Thüringer Neugliederungsgesetz <ThürNGG> -, GVBl.,\nS. 545), u. a. die Antragstellerinnen - Gemeinden im Umland der kreisfreien Städte\nErfurt, Gera und Jena - in die jeweils benachbarte kreisfreie Stadt einzugliedern. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Thüringer Landtag, Drs. 1/2233, S. 14 f.) soll dies\nvor allem dazu dienen, die bestehenden Verflechtungsräume zwischen Stadt und\nUmland durch die Konzentration der Planung bei einem Planungsträger zu ordnen\nund den wachsenden Flächenbedarf der Städte zu decken.\n\n 2. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerden erhoben oder            2\nangekündigt; sie rügen die Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Gesetzgebungsverfahren seien sie nur unzureichend angehört worden. Die gesetzgeberische\nEntscheidung werde den Anforderungen nicht gerecht, die an die Abwägung bei einer kommunalen Neugliederung zu stellen seien.\n\n  3. Nach seinem § 34 soll das Gesetz am 1. des Monats in Kraft treten, der auf die       3\nmittlerweile gemäß § 8 ThürKWG auf den 12. Juni 1994 festgesetzte Kommunalwahl\nfolgt. Dies suchen die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren zu verhindern.\nMit Unterschieden im einzelnen tragen sie zur Begründung vor, daß - wie im Falle einer Rück-Neugliederung - auch bei einer erstmaligen Neugliederung ein \"Hin und\nHer\" zu vermeiden sei; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern, die erst nach der Wende wieder\nals Selbstverwaltungskörperschaften konstituiert worden seien und sich folglich insoweit in einer Aufbauphase befänden. Des weiteren sei zu beachten, daß auch in den\nerst kürzlich gebildeten Verwaltungsgemeinschaften, denen die meisten von ihnen\nangehörten, im Falle eines nur vorübergehenden Ausscheidens ein \"Hin und Her\"\ndrohe. Auch die bevorstehenden Kommunalwahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit seien als schwerer Nachteil anzusehen, den es zu verhindern gelte. Die Antragstellerinnen befürchten darüber hinaus, daß - z. B. im Bereich der Bauleitplanung - während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Nachbarstadt vollendete Tatsachen\ngeschaffen würden, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen seien.\n\n 4. Der Thüringer Landtag und die Thüringer Landesregierung treten den Anträgen           4\nentgegen. Bei den von den Antragstellerinnen befürchteten Nachteilen handele es\nsich lediglich um die normalen Vollzugsfolgen eines Neugliederungsgesetzes, die\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen könnten. Die für den Fall\neiner Rück-Neugliederung entwickelten Grundsätze könnten auf den vorliegenden\nFall nicht übertragen werden.\n\n\n\n\n                                          6/13\n\n                                           II.\n\n  Die Anträge haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n  1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall             6\neinen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung\nin einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Suspendierung eines Gesetzes in Rede steht (st. Rspr., vgl.\nzuletzt BVerfGE 86, 390 <395>).\n\n Bei der Entscheidung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführt, grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109\n<110>). Die einstweilige Anordnung kann nämlich gerade deshalb nötig werden, weil\ndem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann\nauch nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig\nzu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 71, 350 <351 f.>).\n\n  Für die Entscheidung kommt es vielmehr auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber\nzu versagen wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109 <110 f.>)\n\n  b) Ob und inwieweit diese Folgenabwägung bei Neugliederungsgesetzen besonderen Anforderungen unterliegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht entschieden. Das Urteil des Senats vom 10. Juli 1990 (BVerfGE\n82, 310) betrifft ausdrücklich nur die Sondersituation einer Rück-Neugliederung.\n\n  (1) Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat zur Folgenabwägung festgestellt, daß der Aufwand, der sich bei der Rückabwicklung einer Eingemeindung als\nnutzlos vertan erweise, im Einzelfall fast immer nachteiliger sei, als die zeitliche Verzögerung der Neugliederung durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wenn\nder Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache kein Erfolg beschieden ist. Eine solche Nachteilsgewichtung würde indes im Ergebnis fast immer zur aufschiebenden\nWirkung der Kommunalverfassungsbeschwerde führen, die im Gesetz aber so gerade nicht vorgesehen sei. Deshalb fordert der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die das\nInkrafttreten und den Vollzug des Gesetzes hindere, im jeweiligen Einzelfall Nachtei-\n\n\n\n                                           7/13\n\nle, die über die normalen Vollzugsfolgen hinausgehen (vgl. OVGE 25, 303 <306 f.>;\nihm folgend Hess. StGH, ESVGH 22, 215 <218>; Nds.StGH, StGHE 1, 307 <315>;\na. A. StGH BW, ESVGH 25, 31 <34 f.>).\n\n Ob ein Nachteil regelmäßig eintritt, kann indes für die Beurteilung nicht allein ausschlaggebend sein. Die Bewertung des Nachteils im jeweiligen Einzelfall bemißt sich\nnicht danach, wie häufig er eintritt.\n\n  In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof                  12\nNordrhein-Westfalen anerkannt, daß gerade auch regelmäßige Vollzugsfolgen Anlaß\nfür Regelungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sein können; dies freilich\nnicht im Hinblick auf eine generelle Vollzugsaussetzung, sondern nur unterhalb der\nSchwelle einer solchen, soweit sie zur Sicherung einer eventuellen Rückabwicklung\nerforderlich erscheinen - sogenannte Wohlverhaltensanordnungen und punktuelle\nAnordnungen (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1971, Eildienst 1972, S. 17 f.; OV-GE 30, 278 ff.; hierzu auch Stüer, StuGR 1974, S. 378 ff., 1975, S. 24 <26 ff.>;\ns. auch StGH BW, Beschluß vom 30. November 1974, BWVPr 1975, S. 10).\n\n  (2) Hiervon ausgehend ist zunächst - insoweit im Anschluß an den Wortlaut des          13\n§ 32 Abs. 1 BVerfGG - die Schwere der durch ein nur (vorläufiges) Inkrafttreten des\nGesetzes drohenden Nachteile zu ermessen. Die hierbei erforderliche Bewertung\ndes Nachteils hat ihren normativen Orientierungspunkt in der prozessualen Funktion\nder einstweiligen Anordnung: Sie hat als vorläufige Regelung die Wirksamkeit und\nUmsetzbarkeit der nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu sichern. Wegen dieser Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist demnach\nvon entscheidender Bedeutung, ob für den Fall, daß sich die angegriffenen Vorschriften als verfassungswidrig erweisen, ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender\nSchaden eintritt oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden. Ist das der Fall, so reduziert eine gegebene Möglichkeit, den rechtmäßigen vorherigen Zustand mit zumutbarem Aufwand\nwiederherzustellen, die Schwere des befürchteten Nachteils, der durch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung eintritt (vgl. Berkemann in: Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32 Rdnr. 194 f.).\n\n Diese Erwägungen sind nicht deshalb unbeachtlich, weil ein Organisationsgesetz in       14\nRede steht, das keines Vollzugs bedarf. Zwar entstehen im Falle der Nichtigerklärung\ndes Gesetzes die Antragstellerinnen - ob ex tunc oder ex nunc mag hier dahinstehen - als eigenständige Gebietskörperschaften unmittelbar wieder; es darf jedoch\nnicht verkannt werden, daß die Antragstellerinnen dabei auf vielfältige tatsächliche\nVoraussetzungen angewiesen sind, damit die kommunale Selbstverwaltung für sie\nwieder wirklich werden kann.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der demnach erforderlichen Folgenabwägung\nkönnen keine Nachteile festgestellt werden, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem von den Antragstellerinnen begehrten Inhalt rechtfertigen. Demgegen-\n\n\n                                         8/13\n\nüber sind nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Anordnungen zur Sicherung der Interessen der Antragstellerinnen geboten.\n\n  a) Die erstmalige und die Rück-Neugliederung sind entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gleichzubehandeln. Zwischen beiden gibt es insoweit gewichtige Unterschiede, die einer Übertragung der für die Rück-Neugliederung entwickelten Grundsätze auf eine erstmalige\nNeugliederung entgegenstehen. Im Falle der Rück-Neugliederung wird die Bevölkerung \"hin und hergeschoben\" als Folge einer in relativ kurzer Zeit entgegengesetzten\ngesetzgeberischen Gemeinwohlkonkretisierung; der Bevölkerung wird angesonnen,\ndie wenn auch möglicherweise nur widerwillig hingenommene, gleichwohl aber als\nDauerlösung konzipierte Zugehörigkeit zu einer neuen \"örtlichen Gemeinschaft\" im\nSinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nach einer kurz bemessenen Zeitspanne zu ändern und sich wieder anderweitig zu orientieren. In dieser Situation spricht alles dafür, die neuerliche Änderung der Zugehörigkeit nicht lediglich vorläufig durchzuführen, sondern erst nach einer endgültigen Klärung der Frage, ob sie von Rechts\nwegen Bestand haben kann. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß - nach Rückgängigmachung der RückNeugliederung - die Bereitschaft, wieder in der durch die erste\nNeugliederung gebildeten Gemeinde verantwortlich mitzuwirken, nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. BVerfGE 82, 310 <314>).\n\n Gerade diese Gefahr besteht im Falle einer erstmaligen Neugliederung so nicht.          17\nWird sie bei Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht, besteht kein Anlaß zu zweifeln, daß die ursprüngliche \"örtliche Gemeinschaft\", für deren Bestand die Gemeinde vor Gericht gezogen ist, von der\nBevölkerung wieder angenommen werden wird. Die Zuordnung zur neuen Gemeinde\nwird während der Anhängigkeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens als eine zunächst noch vorläufige erfahren werden.\n\n Die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern gibt keinen          18\nAnlaß für eine grundsätzlich abweichende Bewertung. Die Antragstellerinnen weisen\nzwar zu Recht darauf hin, daß die Gemeinden in der ehemaligen DDR erst nach der\nWende wieder als Selbstverwaltungskörperschaften konstituiert wurden, so daß sie\nsich insoweit noch in einer Aufbauphase befinden. Jedoch wird das Prinzip der\nSelbstverwaltung durch das Thüringer Neugliederungsgesetz nicht angetastet; die\nMöglichkeit der Bevölkerung, sich für die Belange der - wenn auch territorial anders\numschriebenen - \"örtlichen Gemeinschaft\" in eigener Verantwortung einzusetzen,\nwird nicht beschnitten.\n\n  Durch die Eingemeindung besteht indes gleichwohl - insbesondere wenn das verfassungsgerichtliche Verfahren längere Zeit dauert - die Gefahr, daß die für eine\nfunktionsfähige Selbstverwaltung in einer kleinen, überschaubaren und gewachsenen örtlichen Gemeinschaft erforderlichen Strukturen und das identitätsstiftende\nMerkmal der Zugehörigkeit zu ihr Schaden leidet. Dieser Nachteil wiegt zwar schwer;\ndoch erreicht er jedenfalls dann nicht ein solches Gewicht, das den Aufschub des In-\n\n\n\n                                         9/13\n\nkrafttretens des Gesetzes rechtfertigen könnte, wenn andere, weniger eingreifende\nMöglichkeiten bestehen. Das ist zumal dann der Fall, wenn dabei an gegebene gesetzliche Regelungen angeknüpft werden kann. Der Thüringer Landesgesetzgeber\nhat dem Bedürfnis, unterhalb der Gemeindeebene noch engere, auch rechtlich strukturierte Gemeinschaften mit eigenen Aufgaben zu bilden, durch die Möglichkeit der\nEinführung der Ortschaftsverfassung bei räumlich getrennten Ortsteilen Rechnung\ngetragen (§ 45 ThürKO i. V. m. § 26 Abs. 3 ThürNGG). Die Stadt Erfurt hat für die\nAntragstellerinnen zu 3) bereits jetzt in ihrer Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung\neingeführt, so daß dort schon bei der bevorstehenden Kommunalwahl die Wahl von\nOrtsbürgermeistern stattfindet (s. § 130 Abs. 2 ThürKO).\n\n In Jena und Gera ist dies nicht geschehen. Den betroffenen Antragstellerinnen ist in    20\n§ 26 Abs. 3 Satz 2 ThürNGG zwar ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf Einführung\nder Ortschaftsverfassung eingeräumt worden, falls sich auf der ersten Bürgerversammlung, die der Oberbürgermeister spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingliederung einzuberufen hat, die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht. Aufgrund der hiernach möglichen zeitlichen Verzögerung bis zu einem Jahr kann es aber\nzu einer empfindlichen Unterbrechung, möglicherweise auch zu einem Abbruch der\nvon den Antragstellerinnen betonten positiven Entwicklung kommen. Dies ist nicht\nzuletzt deshalb zu besorgen, weil die Entfaltung der kommunalen Selbstverwaltung\nnoch verhältnismäßig kurzzeitig ist und ein in den Augen der betroffenen Gemeinden\nund ihrer Bürger so schneller Eingriff eine verbreitete Resignation auszulösen vermag. Um dies zu vermeiden, erscheint es geboten, den Antragstellerinnen zu 1), 2)\nund 4) im Wege einer einstweiligen Anordnung sofort mit dem (vorläufigen) Wirksamwerden der Eingemeindung vorläufig den Rechtsstatus einer Ortschaft zu verleihen,\ndamit sie sich auch in der Zeit der Rechtsunsicherheit als eigenständige Einheit\nrechtlich konstituieren und artikulieren können.\n\n  Um die Ortschaften umgehend mit handlungsfähigen Organen zu versehen, ist              21\n- wie aus Nr. 2 b. und c. des Entscheidungsausspruchs ersichtlich - hier sicherzustellen, daß die Wahl der Ortsbürgermeister noch vor der Eingemeindung stattfinden\nkann. Gleichermaßen sind Regelungen für die Wahl der Ortschaftsräte zu erlassen\n(s. Nr. 2 d. des Entscheidungsausspruches), damit auch insofern keine unnötig langen Fristen verstreichen.\n\n b) Schwere Nachteile erwachsen den Antragstellerinnen auch nicht im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunalwahlen.\n\n (1) Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar als einen schweren Nachteil für das        23\nGemeindewohl angesehen, wenn Wahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit\ndurchgeführt werden müßten, weil ihre Rechtsgrundlagen umstritten und ihr Ergebnis\nmöglicherweise alsbald gegenstandslos würde (vgl. BVerfGE 11, 306 <309>). Dies\ngilt aber nur dann, wenn die Rechtsgrundlagen der Wahl als solcher, d. h. das Wahlgesetz in seiner Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird. Dies ist hier nicht der\nFall. Angegriffen ist lediglich die Abgrenzung der kommunalen Körperschaften, inner-\n\n\n\n                                         10/13\n\nhalb derer aufgrund eines unstrittigen Kommunalwahlgesetzes gewählt wird (vgl.\nauch BayVfGH 31, 33 <43 f.>).\n\n (2) Ein eventuell erforderliches Wiederholen oder Nachholen der Gemeinderatsund Bürgermeisterwahlen in den eingegliederten Gemeinden ist gleichfalls nicht geeignet, einen schweren Nachteil zu begründen, der einen Aufschub des Inkrafttretens\ndes Gesetzes rechtfertigen könnte.\n\n  Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist nicht schon durch die bloße Behauptung dargetan, daß die Teilnahme an der auf das gesamte Gebiet der erweiterten\nStadt bezogenen Kommunalwahl Auswirkungen auf die (kommunal-)politische Meinungsbildung auch für eine spätere in der wieder selbständigen Gemeinde stattfindenden Wahl haben müßte. Der Befürchtung, daß eine auf den Ortsteil bezogene\n(kommunal-)politische Entwicklung abgeschnitten wird, kann im übrigen durch die\ngleichzeitige Einführung der Ortschaftsverfassung entgegengetreten werden.\n\n  Unabhängig davon könnte auch eine Folgenabwägung, in deren Rahmen allein die             26\nTatsache, daß Ergebnisse der anstehenden Kommunalwahlen durch spätere Gebietsänderungen möglicherweise hinfällig werden, als gewichtiger Nachteil gewertet\nwürde, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sowohl dann, wenn die einstweilige\nAnordnung erginge, der Hauptsache der Erfolg aber versagt bliebe, als auch dann,\nwenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, das angegriffene Gesetz aber\nfür verfassungswidrig erklärt würde, müßten auf der Grundlage des endgültig bestätigten Zuschnitts der Gebietskörperschaften die Wahlen - gegebenenfalls teilweise -\nwiederholt werden. Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die\neinstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festge-stellt werden; in einer\nsolchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 <387>; 36, 37 <40>; 65, 101 <103>).\n\n  c) Soweit insbesondere die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) geltend machen, daß        27\nin der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft, an denen sie beteiligt sind oder an\ndenen sie sich zu beteiligen gedenken, ein besonderer Nachteil liege, ist dem nicht\nzu folgen. Hierin mag zwar in diesen Fällen eine über die allgemeinen Vollzugsfolgen\nhinausgehende Auswirkung der Neugliederung zu sehen sein. Das Vorbringen der\nAntragstellerinnen, wonach auch insoweit ein \"Hin und Her\" der Bevölkerung und der\nbeteiligten Gemeinden ein erheblicher Nachteil und demnach zu vermeiden sei, verkennt jedoch den Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310): Ein mehrfaches \"Hin und Her\"\nist vor dem Hintergrund der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung zu vermeiden, weil es die Integration in die \"örtliche Gemeinschaft\" übermäßig erschweren\nkann. Diese Integration bleibt von der Zugehörigkeit der Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft jedoch unberührt.\n\n d) Letztlich ist auch die Gefahr, daß die eingegliederten Gemeinden durch die konkrete Verwaltungstätigkeit der aufnehmenden Städte in wichtigen Angelegenheiten\npräjudiziert und durch organisatorische Maßnahmen eine Rückabwicklung der Einge-\n\n\n                                          11/13\n\nmeindung übermäßig erschwert werden könnten, nicht geeignet, den Aufschub des\nInkrafttretens des Thüringer Neugliederungsgesetzes im Wege einer einstweiligen\nAnordnung zu rechtfertigen. Insbesondere die Antragstellerinnen zu 2) befürchten in\ndieser Hinsicht, die Bauleitplanung könnte von der aufnehmenden Stadt so vorangetrieben werden, daß sie ihren ländlichen Charakter verlören und ihnen hierdurch ein\nnicht wiedergutzumachender Schaden entstünde.\n\n Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Vollzugsaussetzung im Interesse der Abwehr solcher\nNachteile nicht notwendig. Es genügt eine eingeschränkte Anordnung, die der aufnehmenden Stadt bestimmte Einzelmaßnahmen untersagt; die Einhaltung der Anordnung haben die Kommunalaufsichtsbehörden zu überwachen.\n\n Eine solche \"Wohlverhaltensanordnung\" (vgl. dazu die Nachweise oben II. 1 b. (1)).    30\nbringt zum Ausdruck, daß die Lage der eingegliederten Gemeinde bis zur abschließenden Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung offen und folglich bei\nder Verwaltung hierauf Rücksicht zu nehmen ist. Sie sucht - unterhalb der Ebene der\nvollständigen Suspendierung des Gesetzes - einen Ausgleich zwischen dem Vollzugsinteresse des Gesetzgebers und den berechtigten Anliegen der betroffenen Gemeinden.\n\n Einer generellen \"Wohlverhaltensanordnung\" kann nicht entgegengehalten werden,        31\ndaß die Gefahren, denen sie begegnen soll, nicht konkret genug behauptet worden\nseien. Als allgemeine Richtschnur soll sie der aufnehmenden Stadt ein Handlungsrahmen sein, der gerade auch Fallkonstellationen erfassen soll, die im Zeitpunkt der\nEntscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht absehbar\nsind.\n\n                                        III.\n\n Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.                 32\n\n                                        IV.\n\n Der Entscheidungsausspruch zu Nummern 2 und 3 ist auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen zu veröffentlichen.\n\n               Limbach             Böckenförde               Klein\n\n               Graßhof                 Kruis                 Winter\n\n                                     Sommer\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Mai 1994 -\n2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/\n                93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 - Rn. (1 - 33),\n                http://www.bverfg.de/e/rs19940503_2bvr276093.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940503.2bvr276093\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-05-03/2-bvr-2760-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-05-03/2-bvr-2760-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:13.061478+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-05-03/2-bvr-2760-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1994-05-03","dockets":["2 BvR 2760/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940503.2bvr276093","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940503.2bvr276093"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.05.1994 – 2 BvR 2760/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-05-03/2-bvr-2760-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung.\n\n                            1/13","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden hinsichtlich der Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n    2. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4) wird angeordnet:\n\n        a) Bis zur Entscheidung in der Hauptsache gilt in den aufnehmenden\n        Städten die Ortschaftsverfassung gemäß § 45 Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) - abweichend\n        von § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und\n        kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz) - mit\n        Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n\n        b) Die Wahl der Ortsbürgermeister findet bereits am 26. 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Juni 1994.\n\n   d) Die Wahlen zu den Ortschaftsräten sind bis zum 30. Oktober 1994\n   durchzuführen.\n\n   Für den Fall, daß die aufnehmenden Städte in ihren Hauptsatzungen\n   bis zum 31. August 1994 nicht über Vorschriften nach § 45 Absatz 2\n   Satz 6 und 7 Thüringer Kommunalordnung über die Wahl des Ortschaftsrats verfügen, wird der Kommunalaufsichtsbehörde aufgegeben, unverzüglich entsprechende Wahlvorschriften zu erlassen.\n\n3. a) Die aufnehmenden Städte Erfurt, Gera und Jena werden verpflichtet,\n   bis zum Erlaß der Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerden\n   keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die\n   den Antragstellerinnen im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung\n   ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihnen nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden.\n\n   b) Den aufnehmenden Städten wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushalts alle\n   Vorgänge, die die Antragstellerinnen betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist.\n\n4. Im übrigen werden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.\n\n5. Der Freistaat Thüringen hat den Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4) die\n   Hälfte, den Antragstellerinnen zu 3) ein Viertel der ihnen für die Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                  5/13","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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