{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940426.1bvr168988","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-04-26","aktenzeichen":"1 BvR 1689/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1\nGG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die\nauf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n\n\n\n                              1/9","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1689/88 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                           über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Berger,\nUngererstraße 58, München\n\n gegen    a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n             vom 17. November 1988 - RReg. 2 St 253/88 -,\n\n                b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n                vom 14. April 1988 - 4 Ns 283 Js 4207/88 -,\n\n                c) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n                vom 20. Januar 1988 - RReg. 2 St 396/87 -,\n\n                d) das Urteil des Landgerichts Ansbach\n                vom 25. Juni 1987 - 1 Ns 3 Js 9665/85 -,\n\n                e) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n                vom 29. April 1987 - RReg. 2 St 385/86 -,\n\n                f) das Urteil des Landgerichts Ansbach\n                vom 26. August 1986 - 2 Ns 3 Js 9665/85 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Kühling,\n\n                                  der Richterinnen Seibert,\n\n\n\n                                             2/9\n\n                                  Jaeger\n\nam 26. April 1994 beschlossen:\n\n        Die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n        29. April 1987 - RReg. 2 St 385/86 -, 20. Januar 1988 - RReg. 2 St 396/87\n        - und 17. November 1988 - RReg. 2 St 253/88 - sowie die Urteile des\n        Landgerichts Ansbach vom 26. August 1986 - 2 Ns 3 Js 9665/85 - und\n        vom 25. Juni 1987 - 1 Ns 3 Js 9665/85 - und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1988 - 4 Ns 283 Js 4207/88 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen\n        Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1\n        Absatz 1 des Grundgesetzes). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\n        Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n        Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           A.\n  Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Briefes, den sie an ihren in Strafhaft sitzenden Bruder gerichtet hatte, wegen Beleidigung von Strafvollzugsbeamten verurteilt worden.\n\n                                           I.\n 1. Die Beschwerdeführerin, damals Studentin der Rechtswissenschaft, war von ihrem in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn inhaftierten Bruder brieflich über Vorkommnisse in der Haftanstalt informiert worden, die ihn so belasteten, daß er Selbstmordabsichten andeutete. Die Beschwerdeführerin antwortete ihm mit einem Brief, in\ndem es unter anderem hieß:\n\n Vergiß auch nicht, daß Du fast ausschließlich mit Kretins (Schwachsinnigen) zu tun       3\nhast, die auf Beförderung geil sind oder ganz einfach Perverse sind. Denk dabei an\ndie KZ-Aufseher und Du weißt, welche Menschengruppe Dich umgibt. Versuche damit, Dein doch sonst immer lebensbejahendes Denken und Dein fröhliches Wesen\naufrecht zu erhalten.\n\n  Zu dieser Zeit befand sich der Bruder auf dem Transport von der Justizvollzugsanstalt Heilbronn in die Justizvollzugsanstalt Ansbach. Diese hielt den Brief der Beschwerdeführerin an und stellte wegen der darin enthaltenen Äußerungen über die\nBediensteten der Justizvollzugsanstalt Heilbronn Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung. Ebenso stellte die Justizvollzugsanstalt Heilbronn Strafantrag, nachdem ihr der Brief zur Kenntnis gegeben worden war.\n\n\n                                           3/9\n\n  2. Mit Urteil des Amtsgerichts Ansbach wurde die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\n  Die beanstandete Äußerung setze die Vollzugsbediensteten der Justizvollzugsanstalt Heilbronn in ihrer Ehre herab. Das habe die Beschwerdeführerin billigend in\nKauf genommen, denn es sei ihr bekannt gewesen, daß der Brief von Vollzugsbeamten gelesen werden könne. Aus demselben Grund könne sie sich auch nicht auf die\nVertraulichkeit des Worts berufen.\n\n  Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht Ansbach verworfen.          7\nDas Amtsgericht habe die Tat zutreffend beurteilt. § 34 StVollzG stehe der Verwertung des Briefes im Strafverfahren nicht entgegen.\n\n  Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Berufungsurteil auf. Der Tatbestand der Beleidigung sei zwar vollendet.\nAuch habe es sich wegen der der Beschwerdeführerin bekannten Briefkontrolle nicht\num eine vertrauliche Äußerung gehandelt. Das Berufungsgericht sei jedoch nicht darauf eingegangen, ob sich die Beschwerdeführerin in einem Verbotsirrtum befunden\nhabe.\n\n Das Landgericht Ansbach verwarf daraufhin die Berufung der Beschwerdeführerin          9\nerneut. Die durch die Briefüberwachung erlangten Kenntnisse seien gemäß § 34\nAbs. 1 Nr. 1 StVollzG verwertbar. Die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe\nden Brief für eine Mitteilung im engsten Familienkreis gehalten und sich auf seine\nVertraulichkeit verlassen, sei widerlegt, weil die Beschwerdeführerin von der Briefkontrolle gewußt habe.\n\n Das Bayerische Oberste Landesgericht hob auch das zweite Berufungsurteil auf.         10\nDas Landgericht hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß die\nBeschwerdeführerin trotz Kenntnis der Briefkontrolle ihr Tun als erlaubt angesehen\nhabe, weil nach ihrer Vorstellung der Brief seinen vertraulichen Charakter durch die\nPostüberwachung nicht verloren habe.\n\n  Im dritten Berufungsdurchgang verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth, an das die     11\nSache zurückverwiesen worden war, die Berufung. Es stellte ergänzend fest, die Beschwerdeführerin sei über den Brief ihres Bruders beunruhigt gewesen und habe befürchtet, er könne \"durchdrehen\" und einen Selbstmordversuch unternehmen. Sie\nhabe billigend in Kauf genommen, daß der Briefinhalt den Vollzugsbeamten in Heilbronn bekannt würde. Über die Erlaubtheit ihres Tuns habe sie sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Sie hätte erkennen können, daß aufgrund der\nBriefkontrolle keine vertrauliche und deshalb straflose Äußerung im engsten Familienkreis mehr vorgelegen habe. Die Verwertbarkeit des Briefes ergebe sich aus § 34\nAbs. 1 Nr. 1 StVollzG.\n\n  Die erneute Revision verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als offensichtlich unbegründet.\n\n\n\n                                         4/9\n\n                                         II.\n  Gegen diesen Beschluß sowie die vorangegangenen Entscheidungen der Landgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,\nArt. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Bei dem Brief habe es sich um eine Mitteilung im engsten Familienkreis gehandelt.    14\nDie Briefkontrolle ändere daran nichts. Mit dem Bruder sei ein Gedankenaustausch\nunter Ausschluß Dritter nicht möglich gewesen. Besuche fänden im Beisein eines\nBeamten statt; Briefe würden überwacht. Die familiäre Vertraulichkeit könne daher\nnur gewahrt werden, wenn der mit der Briefkontrolle befaßte Beamte nicht als Dritter\nangesehen werde. Andernfalls würden die Vertraulichkeit des Worts durchbrochen\nund das Briefgeheimnis ausgehöhlt. Jedenfalls beanspruche die freie Meinungsäußerung bei Mitteilungen im engsten Familienkreis den Vorrang vor dem Ehrenschutz.\nDer Brief hätte schon nicht angehalten, geschweige denn verwertet werden dürfen.\nInsoweit könne für § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG nichts anderes gelten als für § 119\nAbs. 3 StPO, hinsichtlich dessen das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der\nMeinungsfreiheit bei Äußerungen im engsten Familienkreis bereits festgestellt habe\n(BVerfGE 35, 35).\n\n                                        III.\n  Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für       15\nunbegründet. Der Brief habe angehalten und im Strafverfahren verwertet werden dürfen. Die Äußerung der Beschwerdeführerin werde von Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr\ngedeckt, weil es sich um eine gravierende Kundgabe der Mißachtung der Vollzugsbediensteten handele. Auf den Briefverkehr von Strafgefangenen könnten die zur Untersuchungshaft herausgearbeiteten Grundsätze nicht übertragen werden. Die Verurteilung verletze deshalb auch nicht den von Art. 2 Abs. 1 GG erfaßten Anspruch\nauf Achtung der Privatsphäre.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                              16\n\n                                         I.\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem            17\nGrundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist wegen einer Äußerung bestraft worden. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Würdigung von Äußerungen und die Zulässigkeit\nvon Beschränkungen ergeben sich aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Da es\nsich um eine Äußerung in der von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\ngeschützten Privatsphäre handelt, tritt dieses Grundrecht jedoch ergänzend hinzu.\n\n\n\n                                         5/9\n\n 2. Die Äußerung der Beschwerdeführerin genießt als Werturteil den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne daß es dabei auf die Begründetheit oder Grundlosigkeit der Äußerung ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1 <15>; st. Rspr.). Allerdings unterliegt\ndie Meinungsfreiheit denjenigen Schranken, die sich aus den Vorschriften zum\nSchutz der persönlichen Ehre ergeben. Zu diesen zählt auch § 185 StGB, auf den\ndie Verurteilung gestützt worden ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift muß aber der Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; st. Rspr.). Das erfordert eine im\nRahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das\ngrundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Dabei beansprucht jedenfalls bei schweren\nund haltlosen Kränkungen im privaten Bereich der Ehrenschutz regelmäßig den Vorrang vor der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>).\n\n 3. Diese Abwägungsregel gilt aber nicht ausnahmslos. Sie beruht auf der unausgesprochenen Voraussetzung, daß die kränkende Äußerung gegenüber dem Betroffenen oder Dritten getan wird und dort ihre herabsetzende Wirkung entfaltet. An dieser\nVoraussetzung fehlt es, wenn die Äußerung in einer Sphäre fällt, die gegen Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte gerade abgeschirmt ist.\n\n Eine solche Sphäre wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.           21\nArt. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, daß der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen\nund ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, daß der\nSchutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre\numfaßt (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; st. Rspr.).\n\n Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht\nhäufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein\nrückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder\nÄngste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen\nkann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung\nden Schutz des Grundrechts.\n\n  Die vertrauliche Kommunikation erschöpft sich aber nicht in solchen auf Selbstentfaltung gerichteten Äußerungen. Äußerungen in der Privatsphäre oder im engsten\n\n\n\n                                         6/9\n\nFamilienkreis dienen nicht nur dazu, dem eigenen Empfinden unverstellt Ausdruck\nzu geben oder einem Unmut befreiend Luft zu machen. Sie können auch auf Familienmitglieder oder andere Vertraute bezogen sein und diesen in einer Persönlichkeitskrise oder Existenzbedrohung Hilfe bieten oder Erleichterung verschaffen und\nso zur seelischen Stabilisierung oder gesellschaftlichen Integrationsfähigkeit beitragen (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>). Auch unter solchen Umständen kann es zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die in Normalsituationen vermieden würden,\naber ebenfalls den grundrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG verdienen.\n\n Die strafrechtliche Judikatur und die Literatur tragen dem Rechnung, indem sie bei      24\nehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zugestehen, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer\nWeitergabe besteht (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., Vorbem.\nzu §§ 185 ff., Rdnr. 9 m.w.N.). Auf die umstrittene Frage, ob es sich dabei um einen\nTatbestandsausschluß oder einen Rechtfertigungsgrund handelt, kommt es für die\nverfassungsrechtliche Beurteilung nicht an.\n\n  Anders als die Strafgerichte angenommen haben, geht der Schutz der Vertrauenssphäre aber auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich\ngemachten Äußerungen verschafft. Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen nach §§ 29 Abs. 3, 31 StVollzG. Zwar ist die Überwachung zum Schutz anderer bedeutsamer Rechtsgüter verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie soll\nGefahren für das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abwehren\nsowie die Vertuschung begangener und die Begehung neuer Straftaten verhindern.\nEs ist auch unvermeidlich, daß der Vollzugsbeamte bei Gelegenheit einer solchen\nKontrolle Kenntnis vom gesamten Inhalt des überprüften Schriftstücks erlangt. Die\nKenntnisnahme von der Äußerung ändert aber nichts an deren Zugehörigkeit zu der\ngrundrechtlich geschützten Privatsphäre. Durch die Kontrollbefugnis kann diese zwar\nrechtmäßig durchbrochen, nicht aber in eine öffentliche Sphäre umdefiniert werden.\nVielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, daß der vertrauliche\nCharakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Er entfällt\nfolglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl.\nBVerfGE 35, 35 <40>).\n\n  Etwas anderes gilt nur, wenn der sich Äußernde selber die Vertraulichkeit aufhebt,     26\nso daß die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzurechnen ist und nicht erst durch den staatlichen Eingriff geschaffen wird. Das kann etwa\ndann der Fall sein, wenn der sich Äußernde die nötige Vorsicht gegen Kenntnisnahme Dritter außer acht läßt oder Übermittlungswege wählt, die der Überwachung unterliegen, obwohl er ohne weiteres auch unüberwacht Kontakt aufnehmen könnte.\nErst recht ist es der Fall, wenn eine Mitteilung an Vertrauenspersonen nur genutzt\nwird, um den Briefkontrolleur oder durch ihn Dritte zu treffen. Dazu bedarf es dann\naber der Feststellung tatsächlicher Umstände, die diese Annahme rechtfertigen kön-\n\n\n                                          7/9\n\nnen.\n\n  Die hier entwickelten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um Mitteilungen handelt, die in der Haftanstalt eingehen oder sie verlassen. Ebensowenig\nkommt es darauf an, ob Verfasser oder Empfänger sich in Strafhaft oder Untersuchungshaft befinden. Schließlich ist der Kreis möglicher Vertrauenspersonen nicht\nauf Ehegatten (BVerfGE 35, 35; 42, 234) oder Eltern (BVerfGE 57, 170) beschränkt.\nGerade die Ausführungen in dem letztgenannten Beschluß (a.a.O., S. 178) zeigen,\ndaß von der Funktion des Persönlichkeitsschutzes her die Übertragung auf ähnlich\nenge Vertrauensverhältnisse geboten ist.\n\n 4. Gemessen daran halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n  Es ist zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Strafgerichte in       29\ndem Brief der Beschwerdeführerin eine schwere und jeder sachlichen Grundlage entbehrende Kränkung der Vollzugsbeamten der Justizvollzugsanstalt Heilbronn erblickt\nhaben. Die Verurteilung beruht aber auf der Annahme der Strafgerichte, daß die\nBriefüberwachung die Vertraulichkeit der Äußerung aufhebt, weil ihr Urheber infolge\nder Kontrolle damit rechnen muß, daß seine Äußerung Dritten zur Kenntnis gelangt.\nDas ist mit dem die Meinungsfreiheit ergänzenden Grundrechtsschutz der Privatsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Feststellungen, wonach die Vertraulichkeit der Äußerung nicht erst durch die staatliche Briefkontrolle, sondern schon durch die Beschwerdeführerin selbst aufgehoben worden\nwäre, haben die Strafgerichte nicht getroffen. Die festgestellten Tatsachen ergeben\nauch keinen Anlaß zu einer solchen Annahme.\n\n                                          II.\n  Da bereits die Bewertung des Briefes als strafbare Beleidigung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die Verwertung des Briefes im Strafverfahren Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat.\n\n                  Herzog                        Henschel                      Seidl\n\n                   Grimm                         Söllner                    Kühling\n\n                           Seibert                                   Jaeger\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 26. April 1994 -\n1 BvR 1689/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/\n                88 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/rs19940426_1bvr168988.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940426.1bvr168988\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-04-26/1-bvr-1689-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-04-26/1-bvr-1689-88","retrieved":"2026-07-10 10:41:12.643126+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-04-26/1-bvr-1689-88","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-04-26","dockets":["1 BvR 1689/88"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940426.1bvr168988","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940426.1bvr168988"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-04-26/1-bvr-1689-88","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1\nGG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die\nauf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n                              1/9","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n        29. April 1987 - RReg. 2 St 385/86 -, 20. Januar 1988 - RReg. 2 St 396/87\n        - und 17. November 1988 - RReg. 2 St 253/88 - sowie die Urteile des\n        Landgerichts Ansbach vom 26. August 1986 - 2 Ns 3 Js 9665/85 - und\n        vom 25. Juni 1987 - 1 Ns 3 Js 9665/85 - und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1988 - 4 Ns 283 Js 4207/88 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen\n        Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1\n        Absatz 1 des Grundgesetzes). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\n        Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n        Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":6},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"StVollzG/34","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"34","label":"§ 34 StVollzG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"StVollzG/31","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"31","label":"§ 31 StVollzG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/29","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"29","label":"§ 29 StVollzG","mentions":1},{"id":"StPO/119","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"119","label":"§ 119 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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