{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19940309_1bvr068288","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940309.1bvr068288","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"1 BvR 682/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 682/88 -\n\n- 1 BvR 712/88 -\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n\n                                        über\n\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\nI. des W... e.V.,\n\n  - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Am Schlachtensee 2, Berlin -\n\n 1. ge-      das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 -\n  gen        BVerwG 7 C 102.86 -,\n\n          2. mittelbar gegen Art. 6 Satz 2 und 3 des bayerischen Gesetzes über die\n             Leistungen des Staates für private Gymnasien und Realschulen (Privatschulleistungsgesetz - PrivSchLG), eingefügt durch Art. 10 § 6\n             Nr. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (Haushaltsgesetz 1983/1984) vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508),\n\n- 1 BvR 682/88 -,\n\nII. der F... e.V.,\n\n   - Bevollmächtigte: a) Rechtsanwälte Dr. Hans Merkel, Ekkehard Gesler und Dr.\nFriedrich Merkel, Maximilianstraße 48,Augsburg,\nb) Rechtsanwalt Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Am Schlachtensee 2, Berlin -\n\n 1. ge-      das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 -\n  gen        BVerwG 7 C 99.86 -,\n\n          2. mittelbar gegen\n\n\n\n\n                                         1/17\n\n        a) Art. 6 Satz 2 und 3 des bayerischen Gesetzes über die Leistungen des\n           Staates für private Gymnasien und Realschulen (Privatschulleistungsgesetz - PrivSchLG), eingefügt durch Art. 10 § 6 Nr. 1 des Gesetzes\n           über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für\n           die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (Haushaltsgesetz 1983/1984) vom\n           21. Juli 1983 (GVBl. S. 508),\n\n        b) Art. 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169)\n\n- 1 BvR 712/88 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Präsidenten Herzog,\n\n                                 der Richter Henschel,\n\n                                 Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterin Seibert\n\nam 9. März 1994 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß sie für die von ihnen getragenen       1\nPrivatschulen (Waldorfschulen) finanzielle Leistungen des Freistaates Bayern im vollen Umfang erst nach einer Wartefrist erhalten haben.\n\n                                            I.\n  1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Gesetzes über die Leistungen des Staates     2\nfür private Höhere Schulen und Mittelschulen (Privatschulleistungsgesetz - Priv-SchLG) vom 5. Juli 1960 (GVBl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. März 1966 (GVBl. S. 115) gewährte der Freistaat Bayern Leistungen, namentlich\nBetriebszuschüsse zu den fortlaufenden Personalkosten, an private Gymnasien und\nRealschulen, die staatlich anerkannt waren oder deren Einbeziehung in das Privatschulleistungsgesetz durch ihre pädagogische Leistung gerechtfertigt war. Einer genehmigten Privatschule wurde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule erst verliehen, wenn sie in allen Jahrgangsstufen voll ausgebaut war und\n\n\n                                          2/17\n\nwenn zwei aufeinanderfolgende Jahrgänge die Abschlußprüfungen erfolgreich absolviert hatten. Erst danach erhielt diese Schule staatliche Förderung. Dieselbe Wartezeit wurde in der Praxis - aus Gründen der Gleichbehandlung - auch den Schulen\nabverlangt, die wegen ihrer pädagogischen Leistung in das Gesetz einbezogen wurden. Hierzu gehörten insbesondere die Waldorfschulen.\n\n Der Freistaat Bayern erbrachte auch außerhalb des Privatschulleistungsgesetzes         3\naufgrund von Ausgabeermächtigungen in den jeweiligen Haushaltsgesetzen freiwillige Zuschüsse an Privatschulen, die noch keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung nach dem Privatschulleistungsgesetz hatten.\n\n  b) Nach Erlaß der erstinstanzlichen Urteile in den Ausgangsverfahren wurden durch     4\nArt. 10 § 6 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des\nFreistaates Bayern für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (Haushalts- gesetz 1983/\n1984) vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508) in Art. 6 PrivSchLG als Sätze 2 bis 4 Regelungen eingefügt, die die bisherige Praxis gesetzlich festschrieben: Die Gewährung\nvon Leistungen setzte nunmehr ausdrücklich voraus, daß die genehmigte Schule in\naufsteigenden Jahrgangsklassen voll ausgebaut war und Abschlußprüfungen für\nzwei Jahrgänge erfolgreich durchgeführt hatte (Art. 6 Satz 2 PrivSchLG). Die bis dahin außerhalb des Privatschulleistungsgesetzes gewährten freiwilligen Zuschüsse\nwurden in Art. 7 PrivSchLG gesetzlich geregelt, zugleich aber gegenüber der früheren Praxis eingeschränkt. War die Schule noch nicht voll ausgebaut, so konnte sie\nauf Antrag freiwillige Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts in Höhe von bis\nzu 50 vom Hundert des Betriebszuschusses erhalten. Als Gymnasium mußte sie\naber mindestens sechs Jahre betrieben worden sein (Art. 7 Abs. 1 PrivSchLG).\nArt. 7 Abs. 3 PrivSchLG enthielt eine Besitzstandsregelung für Schulen, die diese\nVoraussetzung nicht erfüllten. Hatten sie schon freiwillige Zuschüsse erhalten, konnte ein Zuschuß bis zu deren Höhe weiter gewährt werden.\n\n c) Zum 1. Januar 1987 trat das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)          5\nvom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169) in Kraft. Art. 38 Abs. 1 BaySchFG verlangt wie bisher den vollständigen Ausbau der Schule vor Einsetzen der vollen Förderung, bestimmt aber genauer, unter welchen Voraussetzungen Abschlußprüfungen als erfolgreich anzusehen sind: Abiturprüfungen müssen in zwei aufeinanderfolgenden\nSchuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler des letzten Ausbildungsabschnitts mit Erfolg abgelegt worden sein. Die freiwilligen Zuschüsse sind neu geregelt. Nach sechs Jahren hat der Schulträger nunmehr einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Betriebszuschusses; für dessen\nBerechnung ist maßgebend die Zahl der Klassen und Schüler am Stichtag der amtlichen Statistik für das zweite dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr (Art. 38 Abs. 2 in\nVerbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 BaySchFG). Darüber hinaus können\nim Ermessenswege nach Maßgabe des Staatshaushalts weitere Leistungen in Höhe\nvon bis zu 25 vom Hundert des Betriebszuschusses gewährt werden (Art. 38 Abs. 3\nBaySchFG).\n\n\n\n                                         3/17\n\n 2. Der Freistaat Bayern ersetzte darüber hinaus den Eltern oder - nach Eintritt der     6\nVolljährigkeit - den Schülern zunächst aller im Rahmen des Privatschulleistungsgesetzes geförderten Schulen aufgrund des Gesetzes über die Schulgeldfreiheit das\ngezahlte Schulgeld bis zum Betrag von 50 DM, später 85 DM pro Unterrichtsmonat\n(Schulgeldersatz). Vom 3. März 1983 an wurde aufgrund einer Gesetzesänderung\nbis zum Inkrafttreten des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Schulgeldersatz\nnur noch beim Besuch staatlich anerkannter Gymnasien oder Realschulen geleistet.\nNunmehr leistet der Staat Schulgeldersatz bis zu 70 DM je Unterrichtsmonat für\nSchüler, die eine staatlich genehmigte Freie Waldorfschule ab Jahrgangsklasse fünf\nbesuchen (Art. 40 Abs. 4 BaySchFG in seiner ursprünglichen Fassung).\n\n                                         II.\n 1. Die Beschwerdeführer sind Träger Freier Waldorfschulen, die als Ersatzschulen        7\ngenehmigt sind. Mitglieder der Beschwerdeführer sind im wesentlichen Eltern, deren\nKinder die Schulen besuchen, und Lehrer, die an den Schulen unterrichten.\n\n a) Die Schule des Beschwerdeführers zu 1) nahm den Unterrichtsbetrieb mit dem           8\nSchuljahr 1975/76 auf, diejenige des Beschwerdeführers zu 2) mit dem Schuljahr\n1981/82. Für die zunächst gebildeten Klassen eins bis vier, also den Volks- oder\nGrundschulbereich, erhielten die Beschwerdeführer von Anfang an die gesetzlich\nvorgesehene staatliche Förderung in Höhe von 80 vom Hundert des notwendigen\nSchulaufwandes.\n\n Anträge der Beschwerdeführer, die jahrgangsweise eingerichteten Klassen ab der          9\nJahrgangsstufe fünf nach dem Privatschulleistungsgesetz zu fördern, lehnte das\nBayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ab, weil der Grundsatz gleicher Behandlung mit den staatlich anerkannten Privatschulen es gebiete, auch bei\nWaldorfschulen vor einer Förderung den vollen Ausbau abzuwarten.\n\n  b) Der Freistaat Bayern gewährte dem Beschwerdeführer zu 1) freiwillige Leistungen in jährlich steigender Höhe von zunächst (1977) 5.000 DM bis schließlich (1983)\n295.310 DM, die aufgrund der Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 3 PrivSchLG auch in\nden folgenden Jahren bis zum Einsetzen der vollen Förderung mit dem Schuljahr\n1986/87 erbracht wurden. Der Beschwerdeführer zu 2) erhielt freiwillige Leistungen in\nHöhe von 49.700 DM erstmals für das Jahr 1983 und aufgrund der Besitzstandsregelung auch in den folgenden Jahren bis einschließlich des Schuljahres 1986/87. Er bekam sodann Zuschüsse nach dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 2 Bay-SchFG.\n\n  c) Auf der Grundlage einer freiwilligen Selbsteinschätzung ihrer finanziellen Möglichkeiten entrichteten die Eltern Schulgeld, nach den Feststellungen in den Berufungsurteilen durchschnittlich je Schüler monatlich 190 DM (Verfahren des Beschwerdeführers zu 1); offenbar für das Jahr 1985) beziehungsweise 172 DM\n(Verfahren des Beschwerdeführers zu 2). Nach Angaben der Beschwerdeführer verzichteten die Lehrkräfte auf einen Teil ihrer Vergütung, um die Finanzierung des\n\n\n                                         4/17\n\nSchulbetriebs zu ermöglichen.\n\n 2. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die in erster Instanz erfolgreichen        12\nVerpflichtungsklagen auf volle Förderung ab Jahrgangsstufe fünf durch im wesentlichen gleichlautende Urteile ab (BayVBl. 1988, S. 529).\n\n  Die Revisionen der Beschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht durch             13\ndie angegriffenen, weitgehend übereinstimmenden Urteile zurück. Ein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers komme nicht in Betracht.\nArt. 7 Abs. 4 GG werde durch das Bayerische Privatschulleistungsgesetz nicht verletzt. Die verfassungsrechtliche Förderungspflicht müsse nicht vom ersten Tag des\ngenehmigten Betriebs der Schule an wirksam sein. Verfassungswidrig wäre eine Karenzzeit, wenn sie die Entstehung neuer Schulen praktisch unmöglich machte. Ein\nsolcher Fall liege indes nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor.\n\n  In dem Verfahren des Beschwerdeführers zu 2) führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend aus, daß der Klageantrag auch Zeiten nach Inkrafttreten des Schulfinanzierungsgesetzes umfasse. Entscheidungserhebliche Veränderungen seien hierdurch aber nicht eingetreten.\n\n  Wegen der näheren Begründung wird auf das in BVerwGE 79, 154 abgedruckte Urteil Bezug genommen.\n\n                                          III.\n 1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung           16\nvon Art. 7 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Sie wiederholen und vertiefen ihre bereits in den fachgerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassungen: Der Staat müsse Ersatzschulen nicht erst dann fördern, wenn\nderen Bestand bedroht sei. Neue Ersatzschulen könnten wegen ihrer Bedürftigkeit,\ndie auf der Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG beruhe, nicht gegründet werden. Das dort gewährleistete Freiheitsrecht könne daher\npraktisch nicht wahrgenommen werden. Deshalb müsse der Staat die Schulen von\nAnfang an finanziell unterstützen.\n\n Von voll ausgebauten Ersatzschulen und Ersatzschulen im Aufbau dürften keine             18\nunterschiedlichen Eigenleistungen verlangt werden. Beide Schulen seien gleichermaßen als Ersatzschulen genehmigt. Nur darauf komme es an.\n\n Freiwillig gewährte Leistungen könnten die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Wartefrist nicht ausräumen. Sie blieben der Höhe nach weit hinter der Regelfinanzhilfe zurück. Mangels Anspruchs könne der Schulträger sich zudem auf den\nZufluß dieser Leistungen nicht verlassen.\n\n Völlig übergangen habe das Bundesverwaltungsgericht den Vortrag des Freistaates          20\nBayern, die besonders lange Karenzzeit solle in einer Zeit sinkender Schülerzahlen\n\n\n\n                                          5/17\n\nüberflüssige oder nicht lebensfähige Neugründungen verhindern. Dadurch sei offen\ngelegt, daß die Karenzzeit der Bedürfnisprüfung dienen oder als Einrichtungssperre\nwirken solle.\n\n  Ergänzend trägt der Beschwerdeführer zu 2) vor: Bei der Berechnung der Förderbeträge habe nicht auf die Zahl der Klassen und Schüler zurückgegriffen werden dürfen, die zwei Jahre früher erreicht gewesen sei, denn dies bedeute, daß die in der\nZwischenzeit neu aufgebauten Klassenstufen und die dort aufgenommenen Schüler\nnicht berücksichtigt, also auch nicht gefördert würden. Es sei ohne weiteres möglich,\naufgrund der gemeldeten Schülerzahlen Vorschüsse zu leisten, die dann nach Jahresschluß abgerechnet würden.\n\n  2. a) Der Bayerische Landtag ist beiden Verfahren beigetreten. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Gesetzgeber müsse nicht jedem ohne\nRücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse ermöglichen, Ersatzschulen zu gründen. Wer durch Gründung einer neuen Schule über die Erziehung der eigenen Kinder\nhinaus bildungspolitische Ziele verfolge, müsse zu erhöhten finanziellen Opfern bereit sein. Der Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertige sich erst, wenn die Schule von Eltern und Schülern ausreichend angenommen worden sei und sich pädagogisch bewährt habe.\n\n b) Ähnlich haben sich der Bayerische Senat und die Bayerische Staatsregierung geäußert; diese hat ferner ein Rechtsgutachten vorgelegt.\n\n  c) Der Bund der Freien Waldorfschulen unterstützt die Auffassung der Beschwerdeführer. In einem von ihm vorgelegten Rechtsgutachten wird dargelegt, daß die streitige Regelung noch unter einem anderen Gesichtspunkt gegen den Gleichheitssatz\nverstoße: Neben steuerrechtlichen, kindergeldrechtlichen und ähnlichen Bestimmungen betreffe die staatliche Förderung der von Eltern selbst getragenen Privatschulen\nden Familienlastenausgleich. Der Gesetzgeber müsse - sei es mit Mitteln des Steuerrechts, sei es durch Ausgleichsleistungen im Transferbereich - auch die anderweit\nnicht abgedeckten Kosten für die Schulausbildung der Kinder berücksichtigen. Das\ngeschehe für Kinder, die staatliche Schulen besuchten, zumindest teilweise durch\nstaatliche Aufwendungen für diese Schulen. Schüler an Privatschulen kämen während der Wartefrist nicht in den Genuß vergleichbarer Ausgleichszahlungen. Ihren Eltern werde im Gegenteil ein zusätzliches Sonderopfer aufgebürdet.\n\n d) Im Verfahren der Beschwerdeführerin zu 2) hat zusätzlich die Freie und Hansestadt Hamburg Stellung genommen. Sie verteidigt Wartefristen mit ähnlichen Überlegungen wie die Bayerische Staatsregierung.\n\n                                           B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG\nund Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                           6/17\n\n                                          I.\n  1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen - allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung - zu errichten (vgl. BVerfGE 27, 195\n<200 f.>; 88, 40 <46>). Die Privatschule ist dadurch gekennzeichnet, daß in ihr ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere im\nHinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und\ndie Lehrinhalte. Damit wird einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt;\ngleichwertige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen Schulen nicht allein\nwegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden (vgl.\nBVerfGE 34, 165 <197 f.>; 88, 40 <46 f.>).\n\n 2. a) Es kann hier unerörtert bleiben, ob und welche Rechte sich aus der Garantie        27\nder Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61 f.>) für den\neinzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben. Jedenfalls\nmuß der Staat dagegen Vorsorge treffen, daß das Grundrecht als subjektives Recht\nwegen der seinem Träger durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auferlegten Bindungen\npraktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus Art. 7\nAbs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. auch BVerfGE 75, 40 <62 f.>).\n\n Allerdings verpflichtet nicht schon jede grundrechtliche Freiheitsverbürgung den         28\nStaat, dem Grundrechtsträger durch Leistungen, namentlich finanzieller Art, die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen. Die Privatschulfreiheit weist jedoch Besonderheiten auf. Das Grundgesetz knüpft ihre Wahrnehmung an Bedingungen, die es\nerheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne Schutz und Förderung durch\nden Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in\nder Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu\nerfüllen, die das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG an die Genehmigung\neiner Ersatzschule stellt. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist\nheute ein empirisch gesicherter Befund (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>).\n\n  Die privaten Ersatzschulen dürfen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in        29\nder wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte muß genügend gesichert sein (Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG). Beides\nist heute nur mit hohem Kostenaufwand zu erreichen. Der Staat hat die Anforderungen an die Gleichwertigkeit privater Schulen fortlaufend verschärft; er hat den Standard seiner eigenen schulischen Einrichtungen gehoben und die Besoldung seiner\nLehrer stetig verbessert. Dem müssen die privaten Ersatzschulen sich anpassen.\n\n Die hierfür erforderlichen erheblichen Kosten können nicht in vollem Umfang über         30\nSchulgelder gedeckt werden. Denn die Privatschulen dürfen eine Sonderung der\nSchüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3\nGG). Soll die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen, schuldet der Staat deshalb einen\nAusgleich für die vom Grundgesetz errichteten Hürden.\n\n\n                                          7/17\n\n  b) Schutz und Förderung sind nicht auf bereits bestehende Ersatzschulen beschränkt. Sie müssen vielmehr so ausgestaltet werden, daß auch Neugründungen\npraktisch möglich bleiben. Der Staat muß offen sein für die Vielfalt der Formen und\nInhalte, in denen Schule sich darstellen kann (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>). Das ist\nder Sinn der Freiheitsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG. Der damit ermöglichte schulische Pluralismus wäre gefährdet, wenn die Neugründungen von Schulen keinerlei\nAus- sicht auf Förderung hätten.\n\n c) In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten              32\nErsatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht\nvor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40\n<66 f.>).\n\n Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, daß Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann\ndeshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine\nHilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens\norientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können\ndie Ersatzschulen nicht beanspruchen (vgl. BVerfGE 75, 40 <68>).\n\n  Im übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise\nvon der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40\n<68>). Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muß Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und\nin eine umfassende Planung einfügen können (vgl. Hesse, Die Bedeutung der\nGrundrechte, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1983, S. 96 ff.). Er muß andere Gemeinschaftsbelange\nund die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs.\n2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen\nMittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger\nMittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen\nan öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er\nbraucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen (vgl.\nBVerfGE 75, 40 <68 f.>).\n\n  d) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der\ngrundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, daß der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt\n\n\n\n                                           8/17\n\nsind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die\nPrüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. Hund, Staatliche Schutzpflichten statt Teilhaberechte?, in: Festschrift für Zeidler, 1987, S. 1445 <1457>). Das kann allenfalls zur\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung führen. Wie einem Verfassungsverstoß abzuhelfen ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. auch BVerfGE 22, 349 <361). Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird durch das Gesetz bestimmt.\n\n 3. Wartefristen sind mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfaßt auch die Befugnis\nzu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht. Das darf aber nicht\ndazu führen, daß die Wartefrist sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt.\n\n  a) Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der    37\nErsatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand\nverleiht. Die Schutzpflicht hat ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung individueller Freiheit. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild\nder Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt;\nsie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen.\n\n Der Staat darf erwarten, daß der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles\nEngagement folgen läßt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement.\n\n  b) Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ferner berücksichtigen, daß öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten\nSchulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden. Im Genehmigungsverfahren wird nicht auf diese Frage abgestellt, sondern es werden nur die formellen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG geprüft.\nJede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Sie muß den bereits vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und diese an sich binden. Hierfür muß sie sich pädagogisch bewähren. Ob\nihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen\nFörderung übergeht.\n\n c) Gegen die Zulässigkeit einer Wartefrist spricht auch nicht, daß im Falle des         40\nScheiterns einer Schule die bis dahin geleisteten Zuschüsse nicht völlig nutzlos gewesen sein mögen. Der Staat will mit seiner Privatschulförderung in ein funktionierendes privates Ersatzschulwesen investieren. Gemessen daran sind öffentliche Mittel\nnicht effektiv verwandt, wenn sie statt einer lebensfähigen, von der Bevölkerung an-\n\n\n                                         9/17\n\ngenommenen Einrichtung einer Schule zufließen, die sich - aus welchen Gründen\nauch immer - eines solchen Zuspruchs nicht lange erfreuen kann.\n\n d) Der Gesetzgeber darf bei der Bemessung von Wartefristen allerdings die Gründe       41\nnicht außer acht lassen, aus denen sich der Anspruch der privaten Ersatzschulen auf\nSchutz und Förderung herleitet. Wartefristen dürfen nicht dazu führen, daß private\nErsatzschulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperren für die Errichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar.\n\n aa) Aus der Unmöglichkeit einer vollen Selbstfinanzierung folgt noch nicht, daß jede   42\nWartefrist als faktische Gründungssperre wirkt. Wie schon dargelegt, darf der Gesetzgeber ein eigenes finanzielles Engagement der Schulträger voraussetzen. Nicht\ngefordert werden kann aber die Bereitschaft, in dem heute erforderlichen Umfang eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer\neinzusetzen. Dies könnte einem Träger angesichts der Kosten einer privaten Ersatzschule, wie sie namentlich durch den Staat vorgegeben sind, nicht zugemutet werden. Anders verhält es sich, wenn nur eine absehbare und vorübergehende Zeit zu\nüberbrücken ist. Auf Dauer muß dem Schulträger oder den ihn tragenden Kräften\nEntlastung in Aussicht stehen, sollen sie nicht aufgeben und damit das private Ersatzschulwesen zum Erliegen bringen. Schränken Wartefristen dem Schulträger diese Perspektive übermäßig ein, wirken sie als faktische Errichtungssperre.\n\n bb) Für Schulgründungen in der Trägerschaft von Eltern gilt nichts anderes.            43\n\n  Allerdings muß die Privatschule grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre   44\nfinanziellen Verhältnisse offenstehen; insoweit muß sie von allen Eltern und Schülern\nohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können.\nEinige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders\nbegabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in\ndiesem Sinne nicht (vgl. BVerfGE 75, 40 <63 ff.>). Es liegt auf der Hand, daß Beträge\nin der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können. Wären die erwähnten Beiträge der Eltern uneingeschränkt am Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG\nzu messen, könnten Wartefristen gegenüber Schulen in Elternträgerschaft wegen deren struktureller Besonderheiten sich als faktische Errichtungssperre auswirken.\n\n Jedoch ist zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung zu unterscheiden.        45\nSoweit Eltern, etwa zusammengefaßt in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, verfolgen sie damit eigene bildungspolitische Zwecke. Sie wollen nicht nur ihren\neigenen Kindern den Besuch einer Schule ermöglichen, die ihren weltanschaulichen\noder pädagogischen Interessen entspricht, sondern darüber hinaus das Bildungsangebot allgemein erweitern und in ihrem Sinne verbessern. Wer solche bildungspolitischen Ziele verfolgt, muß eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern mitbringen, die\nüber das hinausgehen, was bloße Benutzer einer eingeführten und etablierten Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu leisten bereit sind.\n\n\n\n                                        10/17\n\n  Art. 7 Abs. 4 GG als Freiheitsrecht verlangt auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsgebots nicht, daß es jedermann ohne Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse ermöglicht werden müsse, Ersatzschulen zu gründen oder sich an der Gründung solcher Schulen zu beteiligen. Finden sich nicht genügend Eltern, die bereit und\nin der Lage sind, als Schulträger eine Anschubfinanzierung für die von ihnen gewollte\nSchule zu tragen, so ist es nicht Sache des Staates, dem abzuhelfen. Durch die Vorleistungen der \"Gründungseltern\" für das Ingangsetzen der Schule wird das Sonderungsverbot nicht unmittelbar berührt. Es geht nicht um den Zugang zur gegründeten\nSchule. Betroffen ist die Beteiligung an der Gründung selbst, die Verfolgung eigener\nbildungspolitischer Ziele, die über den Zugang des eigenen Kindes zur Schule hinausreichen.\n\n  Der Gesetzgeber kann deshalb verlangen, daß schon für die Gründung der Schule            47\neine ausreichend große Zahl von Eltern gewonnen wird, und zwar nicht nur für die zunächst einzurichtende erste Klasse. Es muß von vornherein einen hinreichend großen Stamm von Eltern geben, deren Interesse an der Schule wegen ihres gesteigerten finanziellen Einsatzes auch tatsächlich über den Schulbesuch des eigenen\nKindes hinausreicht. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, eine kleine Gründungsinitiative werde sich alsbald wieder verlaufen.\n\n Allerdings muß auch den Gründungseltern die Aussicht auf spätere Förderung bleiben. Ihnen kann zwar die Finanzierung während einer Wartefrist auferlegt werden.\nDiese darf aber nicht so bemessen sein, daß sie von vornherein entmutigt und deshalb als faktische Errichtungssperre wirkt.\n\n  Ähnliche Erwägungen gelten für den von den Beschwerdeführern erwähnten Gehaltsverzicht des Lehrpersonals. Sind die Lehrkräfte zugleich Mitglieder des Schulträgers, so haben sie wie Gründungseltern gleichsam eine Doppelrolle. Durch die Beteiligung an der Gründung verfolgen sie eigene bildungspolitische Ziele. Von ihnen\nkann deshalb erwartet werden, daß sie sich um dieser bildungspolitischen Ziele willen während der Gründungsphase auch finanziell für die von ihnen ins Leben gerufene Schule engagieren.\n\n cc) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läßt sich keine weitergehende Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers herleiten. Wartefristen greifen\nnicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die\nstaatliche Förderpflicht.\n\n  dd) Legt der Gesetzgeber, um Gewißheit über den Erfolg der Schule zu erlangen,           51\neine lange Wartefrist fest und besteht die Schule später den Erfolgstest, muß er allerdings einen wie immer gearteten Ausgleich vorsehen, damit die Wartefrist nicht zur\nfaktischen Errichtungssperre wird. Ob eine Förderungsregelung mit Art. 7 Abs. 4 GG\nvereinbar ist, läßt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilen, in die außer der Dauer der Wartezeit, insbesondere auch während dieser Zeit geleistete freiwillige Staatszuschüsse, Schulgelderstattungen, die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen und etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen\n\n\n                                          11/17\n\nsind.\n\n                                           II.\n Gemessen hieran sind die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n 1. Die Beschwerdeführer können sich auf Art. 7 Abs. 4 GG berufen.                         53\n\n  Die Förderpflicht des Staates kommt nur den privaten Ersatzschulen zugute, nicht         54\naber den übrigen privaten Schulen, den sogenannten Ergänzungsschulen, da für diese die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG nicht gelten. Waldorfschulen, also auch die Schulen der Beschwerdeführer, sind Ersatzschulen in diesem Sinne, nicht aber Ergänzungsschulen, wie der beklagte Freistaat Bayern im\nAusgangsverfahren geltend gemacht hat.\n\n  Der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Waldorfschulen führt wie der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums zur allgemeinen Hochschulreife. Für dieses Ziel vermittelt er\nim Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten. Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 <201 f.>) entspricht dem der öffentlichen\nGymnasien. Unerheblich ist, daß dabei von einer eigenen weltanschaulichen Basis\naus ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird mit darauf\nabgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Dies entspricht der Eigenart einer Privatschule. Verlangt wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur\neine Gleichwertigkeit.\n\n  Der Freistaat Bayern hat im übrigen Waldorfschulen selbst als Ersatzschulen genehmigt. Das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen definierte in allen\nseinen Fassungen (vgl. zuletzt Art. 68 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.\nFebruar 1988, GVBl. S. 61) Ersatzschulen als private Schulen, die in ihren Bildungsund Erziehungszielen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen entsprechen. Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen, die das\nBundesverfassungsgericht für den Begriff der Ersatzschule im Sinne des Grundgesetzes gegeben hat (vgl. BVerfGE 27, 195 <201 f.>). Hat der Freistaat Bayern die\nSchulen der Beschwerdeführer als Ersatzschulen genehmigt, muß er sich hieran, solange die Genehmigung besteht, festhalten lassen.\n\n  2. Der Entstehungsgeschichte des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes läßt             57\nsich nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe mit der Wartefrist verfassungsrechtlich\nzu mißbilligende Ziele verfolgt und deshalb seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Die hierfür von den Beschwerdeführern angeführten Belege tragen nicht den\nSchluß, der Gesetzgeber habe in Wahrheit vorhandene Schulen, namentlich die vorhandenen öffentlichen Schulen, vor unerwünschter Konkurrenz schützen wollen oder\nmit Hilfe der Privatschulfinanzierung eine sonst unzulässige Nachprüfung des Bedarfs angestrebt.\n\n Die Wartefrist wird allerdings zusammengefaßt damit gerechtfertigt, gerade in einer       58\n\n\n\n                                          12/17\n\nZeit zurückgehender Schülerzahlen müsse die unüberlegte Errichtung von Schulen\nverhindert werden. Bei der zweiten Lesung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes hat der Abgeordnete Dr. Matschl (CSU) ausgeführt, mit der Karenzzeit sei\netwas Wichtiges gegen eine möglicherweise ungesunde Tendenz zur Ausweitung\n(zu ergänzen: der Privatschulen) getan. Neugründungen, die nicht genügend durchdacht seien und nicht genügend auf die Entwicklung der Schülerpopulation sowie die\ndauerhaften Eigenleistungen Rücksicht nähmen, sollten keine unsolide Chance einer\nGründung haben (vgl. Bayerischer Landtag, 10. Wahlperiode, Plenarprotokoll 10/109\nS. 6820). Bei derselben Gelegenheit hat der damalige Staatsminister für Unterricht\nund Kultus Dr. Maier die Wartefrist mit der Überlegung gerechtfertigt, Träger privater Schulen dürften gerade in Zeiten eines beträchtlichen Schülerrückgangs nicht zu\nSchulgründungen ermutigt werden, die auf die Dauer nicht wirtschaftlich sein könnten. Die im Gesetz vorgesehenen Wartezeiten vor Beginn einer staatlichen Förderung seien deshalb gerade zum Schutz bestehender Schulen notwendig.\n\n  Diese Überlegungen lassen sich nicht beanstanden. Der Gesetzgeber darf dem                  59\nUmstand sinkender Schülerzahlen im öffentlichen Schulwesen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf die privaten Ersatzschulen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <69>). Die Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zielen nicht darauf ab, wegen\nrückläufiger Schülerzahlen aus Gründen des Konkurrenzschutzes weitere Neugründungen von Ersatzschulen schlechthin zu verhindern. Sie machen lediglich darauf\naufmerksam, daß in einer Zeit rückläufiger Schülerzahlen besonderer Bedacht auf\ndie wirtschaftliche Solidität einer Neugründung genommen werden muß. In diesem\nZusammenhang hat der Hinweis auf die bereits bestehenden Schulen sein Gewicht.\nIhnen sollen nicht durch unsolide und deshalb voraussichtlich nicht bestandsfähige\nSchulen vorübergehend Schüler entzogen werden, wodurch diese Schulen selbst\nwiederum in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnten, obwohl sie an sich über\neine solide Grundlage verfügen.\n\n 3. Die Wartefrist war in Bayern allerdings außergewöhnlich lang. Bei Gymnasien               60\nwar sie regelmäßig auf zehn Jahre angelegt. Wird die Schule jahrgangsweise aufgebaut, erreicht sie ihren vollen Ausbauzustand nach neun Jahren. Nach einem weiteren Jahr kann der zweite Jahrgang seine Abschlußprüfung ablegen. Diese Frist ist\nzwar unter dem verfassungsrechtlich zulässigen Gesichtspunkt der Erfolgskontrolle\ngrundsätzlich gerechtfertigt. Gleichwohl hätte sie dazu führen können, daß auch gutwillige und opferbereite \"Gründungseltern\" aufgeben. Daher war der Staat hier zu einem Ausgleich verpflichtet.\n\n  Das hat der Freistaat Bayern nicht verkannt. Er hat zunächst Jahr für Jahr im Haushalt Mittel für freiwillige Leistungen bereitgestellt. Damit hat er der eigentlichen Wartefrist ihre Schärfe genommen. Er hat den privaten Ersatzschu len auch in der Aufbauphase Schutz und Förderung angedeihen lassen, wenn auch in geringerem Maße. In\nder Aufbauphase fallen aber auch weniger Kosten für den Schulbetrieb an. Die Schule verfügt erst über eine, dann über wenige weitere Klassen. Der Personalaufwand ist\n\n\n                                           13/17\n\nnoch verhältnismäßig gering. Die Beschwerdeführer haben in unterschiedlichem Umfang an den freiwilligen Leistungen teilgehabt. Sie betrugen zum Teil in mehreren\nSchuljahren nacheinander immerhin fast 300.000 DM je Schuljahr.\n\n Es wäre allerdings nicht unbedenklich, wollte der Staat seine Pflicht zu Schutz und      62\nFörderung generell mit Leistungen erfüllen, die er als freiwillig kennzeichnet und von\nder Haushaltslage abhängig macht. Ein Schulträger könnte mit derartigen Zuschüssen nicht kalkulieren, wenn er vor der Frage steht, ob er eine neu zu gründende\nSchule bis zur vollen Förderung werde finanzieren können. Nach welchen Gesichtspunkten die Zuschüsse auf die einzelnen Schulen zu verteilen waren, war gesetzlich\nnicht geregelt. Sie waren mithin für den gründungswilligen Schulträger weder dem\nGrunde nach sicher noch der Höhe nach berechenbar.\n\n Die Beschwerdeführer konnten sich jedoch insofern auf eine solide Grundlage stützen, als der Freistaat Bayern die Klassen eins bis vier ihrer Schulen auf gesetzlicher\nGrundlage voll gefördert hat. Damit hat er zunächst den Aufbau der neu zu gründenden Schule erleichtert. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer während der\nWartefristen erhebliche freiwillige Zuschüsse erhalten. Ferner ist zu berücksichtigen,\ndaß die endgültige Förderung auch Beihilfen zu den Baukosten enthielt.\n\n Mit alledem ist der Freistaat Bayern jedenfalls während der hier in Rede stehenden       64\nZeit und gegenüber den Beschwerdeführern in einer Weise seiner Schutz- und Förderpflicht nachgekommen, die die Wartefrist auf ihren legitimen Zweck beschränkte\nund ihr die Wirkung einer faktischen Errichtungssperre nahm. Die Neuregelung durch\ndas Haushaltsgesetz 1983/1984 hat insoweit die Lage der Beschwerdeführer nicht\nverschlechtert (Art. 7 Abs. 3 PrivSchLG).\n\n  4. Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß der Schulträger die volle Förderung erst   65\nerhielt, wenn Abiturprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren (nach der\nnunmehr gültigen Regelung von mindestens zwei Dritteln der Schüler des letzten\nAusbildungsabschnitts) mit Erfolg abgelegt waren. Das kann zwar dazu führen, daß\ndas Einsetzen der (vollen) Finanzhilfe noch weiter hinausgeschoben wird. Diese Regelung ist indes durch den Gesetzeszweck gerechtfertigt. Das Erfordernis erfolgreicher Abschlußprüfungen sichert den möglichst sinn- und wirkungsvollen Einsatz\nstaatlicher Fördermittel. Solange eine Schule keine erfolgreichen Abschlußprüfungen\nvorweisen kann, bleibt ihre Leistungsfähigkeit, gemessen am Zweck der Ersatzschule, ungewiß.\n\n  Die streitige Regelung beschneidet den Privatschulen nicht den gebotenen pädagogischen Freiraum. Sie hindert sie nicht daran, sich auch solchen Schülern zuzuwenden, die - aus welchen Gründen auch immer - im öffentlichen Schulsystem Schwierigkeiten haben und diese Schüler besonders zu fördern, beispielsweise durch\nintensive Zuwendung und Betreuung, wie sie das öffentliche Schulsystem nicht leisten kann oder will. Waldorfschulen können weiterhin ihre Schüler ohne Auslese beim\nÜbergang von einer Klasse in die nächste zum Schulabschluß führen, wie es der Eigenart der Waldorfpädagogik entspricht.\n\n\n                                         14/17\n\n Der Landesgesetzgeber hat durch seine Regelungen auch sonst keinen unzulässigen Druck auf die Schule dahin ausgeübt, entgegen ihrer pädagogischen Konzeption\nunter ihren Schülern eine rechtzeitige Auslese zu betreiben, damit nicht schwächere\nSchüler den letzten Ausbildungsabschnitt erreichen und durch einen Mißerfolg in den\nAbschlußprüfungen die staatliche Förderung verhindern. Die Schulen werden als Ersatzschulen finanziert, müssen also den öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Diese Gleichwertigkeit drückt sich auch im Abschlußerfolg aus.\n\n Die streitigen Regelungen sehen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung des Art. 6 Satz 2 PrivSchLG durch die Fachgerichte Abschlußprüfungen erst\ndann als erfolglos an, wenn ein Drittel der Schüler des letzten Jahrganges in der Abschlußprüfung scheitert. Diese Quote läßt den privaten Ersatzschulen einen hinreichenden pädagogischen Freiraum.\n\n                                         III.\n  Wartefristen der hier in Rede stehenden Art verletzten die Beschwerdeführer nicht     69\nin ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  1. Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu voll ausgebauten Schulen ist nicht zu beanstanden.\n\n Der Staat darf, ohne seine Schutzpflicht zu vernachlässigen, um der effektiven Vergabe öffentlicher Mittel willen die wirtschaftliche Solidität von Schulneugründungen\nverlangen und als \"Test\" hierauf bei neu gegründeten Schulen den Schulträgern eine\nhöhere Eigenleistung zumuten. Er darf die Förderung von der pädagogischen Bewährung abhängig machen. Er darf bei der Ersatzschulförderung folgerichtig danach\ndifferenzieren, ob die Ersatzschule diesen \"Test\" bestanden und sich bewährt hat; er\nkann dafür vor dem Hintergrund seiner weiten Gestaltungsfreiheit willkürfrei an den\nvollen Aufbau der Schule anknüpfen.\n\n 2. Die Beschwerdeführer werden nicht willkürlich mit den privaten Ersatzschulen        72\ngleichbehandelt, die über die Genehmigung hinaus eine staatliche Anerkennung anstreben. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, daß beide Schulen Ersatzschulen sind. Die Gründe für eine Wartefrist treffen auf jede genehmigte Ersatzschule\nzu, strebt sie zusätzlich eine staatliche Anerkennung an oder nicht.\n\n 3. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes unter dem Gesichtspunkt,          73\ndaß die hier streitigen Vorschriften der Privatschulförderung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen für alle gleichen Familienlastenausgleich nicht gerecht\nwürden, bedarf keiner näheren Prüfung.\n\n Die Beschwerdeführer haben in ihren Verfassungsbeschwerden Rügen in die aufgezeigte Richtung nicht erhoben. Sie wären zudem insoweit nicht in eigenen Grundrechten betroffen.\n\n\n\n\n                                        15/17\n\n                                         IV.\n  Die Schutz- und Förderpflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 4 GG ist nicht dadurch       75\nverletzt, daß die verminderten Zuschüsse nach Art. 38 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von\n50 vom Hundert des Betriebszuschusses nach der Zahl der Klassen und Schüler berechnet werden, die am Stichtag der amtlichen Statistik für das dem Haushaltsjahr\nvorvorhergehende Jahr vorhanden waren. Nach einer Stellungnahme des beklagten\nFreistaates Bayern im Ausgangsverfahren werden die Zuschüsse jeweils zu Beginn\ndes Haushaltsjahres ausgezahlt; zu diesem Zeitpunkt lägen zuverlässig nur die Zahlen aus den erwähnten amtlichen Statistiken vor. Die Verfassungsbeschwerde hält\ndem nur entgegen, es sei ohne weiteres möglich, alljährlich anhand der gemeldeten\nSchülerzahlen entsprechende Vorschüsse zu leisten, die nach Jahresschluß endgültig abgerechnet würden. Warum allein eine solche Praxis unter Anerkennung des\nGestaltungsspielraumes des Gesetzgebers mit dessen Schutzpflicht vereinbar sein\nsoll, ist nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung bietet namentlich\ndem Schulträger eine sichere Kalkulationsgrundlage. Nachzahlungen oder Rückforderungen nach endgültiger Abrechnung werden vermieden.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner                Kühling\n\n                                       Seibert\n\n\n\n\n                                         16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. März 1994 -\n1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/\n                88, 1 BvR 712/88 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19940309_1bvr068288.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940309.1bvr068288\n\n\n\n\n                                     17/17\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/rs19940309_1bvr068288.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-03-09/1-bvr-682-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/rs19940309_1bvr068288.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/rs19940309_1bvr068288.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-03-09/1-bvr-682-88","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/rs19940309_1bvr068288.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:10.906470+00:00"}}