{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19940209_1bvr168792","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940209.1bvr168792","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-02-09","aktenzeichen":"1 BvR 1687/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1687/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                           über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn K...\n\nBevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Mundstock und Gisa Mundstock, Gervinusstraße 1, Essen\n\ngegen    das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. September 1992 - 10 S 258/\n         92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Kühling\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 9. Februar 1994 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. September 1992 - 10 S 258/\n        92 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5\n        Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n        Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n        Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                            A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.\n\n\n\n                                           1/10\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, sieben Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Essen. Vermieterin ist eine Wohnungsbaugesellschaft. Das Haus besaß eine Gemeinschaftsantenne, über die fünf deutsche Fernsehprogramme empfangen werden\nkonnten. Anfang 1992 bat der Beschwerdeführer die Vermieterin, der Installation einer Satellitenempfangsanlage zuzustimmen, um auch türkische Fernsehprogramme\nempfangen zu können. Nachdem die Wohnungsbaugesellschaft die Genehmigung\nverweigert hatte, erhob er Klage.\n\n  2. a) Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus §§ 535, 536 BGB ergebe sich     3\nkein Anspruch auf Zustimmung. Der Empfang von Fernsehsendungen über eine Satellitenempfangsanlage gehöre nicht zu den üblichen Nutzungen einer Mietwohnung.\nAuch aus dem Mietvertrag lasse sich ein Anspruch auf Zustimmung nicht ableiten.\nBei der von § 242 BGB geforderten Interessenabwägung überwiege das Interesse\nder Vermieterin an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses das\nInformationsinteresse des Beschwerdeführers. Dieser könne den Kontakt zu seinem\nHeimatland auch durch Rundfunksendungen aufrecht erhalten. Außerdem seien seine Kinder in der Lage, ihm die Nachrichten in den deutschen Fernsehprogrammen zu\nübersetzen. Im übrigen bestehe die Möglichkeit der Video-Kommunikation. Es gebe\ntürkische Videotheken mit einem breiten Angebot. Schließlich werde der Beschwerdeführer in einem Jahr über einen Kabelanschluß verfügen, der ein breites Angebot\nauch ausländischer Sender vermittle. Demgegenüber liege in der dauerhaften optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes eine schwere Beeinträchtigung, die die\nVermieterin auch deshalb nicht hinnehmen müsse, weil sie aufgrund des Gebots der\nGleichbehandlung aller Mieter sonst verpflichtet wäre, auch anderen die Errichtung\neiner Parabolantenne zu gestatten.\n\n  b) Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil      4\nauch angesichts gestiegener Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer\nMietwohnung in einem Mehrfamilienhaus gehöre. Die Voraussetzungen, unter denen\nnach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli\n1992 (WuM 1992, S. 458) die Zustimmung erteilt werden müsse, lägen nicht vor.\nDenn abgesehen davon, daß es an der Kostenübernahmeverpflichtung fehle, sei unstreitig, daß im kommenden Jahr ein Kabelanschluß verlegt werde. Damit werde dem\nRecht des Mieters auf umfassende Information in naher Zeit Rechnung getragen.\nDas Interesse des Beschwerdeführers, Programme in türkischer Sprache zu empfangen, rechtfertige es nicht, ihm angesichts des bevorstehenden Kabelanschlusses eine Sondernutzung zuzugestehen, auf die sich dann andere Mieter aus ebenso speziellen Gründen berufen könnten. Aus dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main ergebe sich gerade, daß nach dem Kabelanschluß keine Einzelantennen mehr geduldet werden sollten. Deshalb müsse das spezielle und weitergehende Informationsinteresse des Beschwerdeführers bei der Abwägung der Mieter-\n\n\n                                        2/10\n\nund Vermieterinteressen zurücktreten. Er könne sich nach der Verkabelung durch\nRundfunksendungen und mindestens einen Fernsehsender in türkischer Sprache informieren.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer das Berufungsurteil      5\nan und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:\n\n Die Entscheidung verletze ihn in diesem Grundrecht, weil er durch die Versagung       6\nder Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne daran gehindert werde, türkische Fernsehprogramme zu empfangen, die über Satellit ausgestrahlt werden. Mit einer Satellitenempfangsanlage seien in der Bundesrepublik Deutschland zehn Fernsehprogramme in türkischer Sprache zu empfangen. Dabei handele es sich um\nallgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz\n2 GG.\n\n  Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wirke auf das rechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Seine grundlegende Bedeutung werde verkannt,\nwenn ihn das Amtsgericht darauf verweise, sich Nachrichten in deutscher Sprache\nvon seinen Kindern übersetzen zu lassen, oder wenn das Landgericht den Empfang\ntürkischer Sender als Sondernutzung bezeichne. Er gehöre zu den Gastarbeitern der\nersten Generation und habe ein besonderes Interesse daran, den Kontakt zu seiner\nHeimat durch den Empfang türkischer Fernsehsender aufrecht zu erhalten. Ein gleich\nschützenswertes Interesse hätten seine Kinder, die mit der deutschen Sprache aufgewachsen seien und zum Teil noch die Schule besuchten. Sie hätten ein Recht darauf, über das Fernsehen etwas über ihre Heimat zu erfahren, um ihre kulturelle Identität zu bewahren.\n\n  Er habe deshalb einen Anspruch auf Errichtung einer Einzelantenne, solange keine     8\nGemeinschaftsantenne vorhanden sei, die den Empfang türkischer Fernsehsender\nermögliche. Jedenfalls brauche er sich nicht auf den Kabelanschluß verweisen zu\nlassen, in den lediglich ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist werde, das täglich nur sechs Stunden dauere und vorwiegend aus Reklame und Spielfilmen bestehe. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Vermieterin die Genehmigung zur Installation der Parabolantenne aus sachbezogenen Gründen verweigert habe. Die\nverfehlte Charakterisierung seines Begehrens als Sondernutzung lasse den Schluß\nzu, daß es die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit auf die\n§§ 535, 536 BGB nicht ausreichend gewürdigt habe.\n\n                                        III.\n Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat mitgeteilt, daß die Mietwohnung des Beschwerdeführers seit Juli 1993 mit einem Kabelanschluß versehen sei.\n\n\n\n\n                                        3/10\n\n                                         B.\n  Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit.\n\n                                          I.\n Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein         11\nzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\n\n  1. Die Bedeutung dieses Grundrechts hat das Bundesverfassungsgericht bereits           12\nfrüher dargelegt (vgl. BVerfGE 27, 71 <80 ff.>). Für die Persönlichkeitsentfaltung des\nEinzelnen und die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung ist es nicht minder\nwichtig als die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medienberichterstattung. Es\nergänzt diese aus der Empfängerperspektive. Der Kommunikationsprozeß, den\nArt. 5 Abs. 1 GG im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung schützen will (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>), wäre nur unvollkommen erfaßt,\nwenn die Informationsaufnahme von dem Schutz ausgenommen bliebe.\n\n Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen läßt sich der\nVorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell\nnicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27,\n71 <83 f.>; 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen\nnicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen.\n\n Massenkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Das\ngilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfGE 35, 307\n<309>). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen\nmacht das Grundgesetz nicht. Allgemein zugänglich sind daher auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland\nmöglich ist.\n\n Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls\nwäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische\nHilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos. Die Einrichtung einer Parabolantenne, die\nden Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt.\n\n\n\n\n                                         4/10\n\n 2. Dieses Grundrecht beansprucht auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die     16\nAnbringung von Antennen an Mietwohnungen Beachtung.\n\n  Zwar findet die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Die Verfassung verlangt aber, daß bei\nderen Auslegung und namentlich bei der Konkretisierung der Generalklauseln die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden, damit ihr wertsetzender Gehalt für die\nRechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <205 ff.>; st. Rspr.).\n\n  Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von Antennen an Mietwohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht. Die Zivilgerichte stützen sich bei der Entscheidung von Konflikten über die Errichtung von Empfangsanlagen vielmehr regelmäßig auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 535, 536, 242 BGB. Soweit unter\nBerufung auf diese Vorschriften ein Anspruch auf Errichtung einer Empfangsanlage\ngeltend gemacht wird, ist bei ihrer Auslegung und Anwendung dem Grundrecht der\nInformationsfreiheit Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß\ndas Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn er\nunter Berufung auf die genannten Bestimmungen verurteilt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.\n\n  Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen\nRechts vorzunehmen ist. Beim Streit um die Anbringung von Parabolantennen an\nMietwohnungen kommt es vor allem darauf an, was unter Berücksichtigung von Treu\nund Glauben als vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung im Sinn des § 536 BGB\nanzusehen ist. Dabei sind die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen\ndes Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen. Da\nbeide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen\ngenerell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt.\n\n                                          II.\n Die angegriffene Entscheidung trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, daß das Grundrecht der Informationsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB zu berücksichtigen ist. Es hat jedoch die besonderen Informationsinteressen des\nausländischen Beschwerdeführers aus Gründen vernachlässigt, die vor dem Grundrecht der Informationsfreiheit nicht bestehen können.\n\n\n\n                                         5/10\n\n  1. Die Maßstäbe zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen Mieter und Vermieter     21\nhinsichtlich der Errichtung von Außenantennen, die die Oberlandesgerichte mittlerweile in einer Reihe von Rechtsentscheiden entwickelt haben und auf die sich das\nLandgericht beruft, werden zwar im allgemeinen dem Grundrecht der Informationsfreiheit gerecht, erfassen aber nicht die besondere Interessenlage, mit der sich das\nLandgericht auseinanderzusetzen hatte.\n\n a) Nach dieser Rechtsprechung ist Hörfunk- und Fernsehempfang ein wesentlicher        22\nBestandteil des häuslichen Lebens und gehört deswegen zur üblichen Nutzung einer\nWohnung. Demgemäß verhält sich der Mieter nicht vertragswidrig, wenn er Anlagen\nzum einwandfreien Rundfunkempfang errichtet. Er hat einen Anspruch auf Anbringung einer Einzelantenne außerhalb der Mietwohnung, solange keine ausreichende\nGemeinschaftsantenne vorhanden ist (vgl. BayObLG, WuM 1981, S. 80 f.).\n\n Dagegen fehlt es an einem unmittelbaren Anspruch, wenn sein Begehren über die         23\nVersorgung durch eine vorhandene Gemeinschaftsantenne hinausgeht. In diesem\nFall benötigt er für das Anbringen einer zusätzlichen Empfangseinrichtung die Zustimmung des Vermieters, die allerdings nicht mißbräuchlich verweigert werden darf.\nDer auch das Mietrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben\nverbietet es, daß der Vermieter dem Mieter ohne triftigen Grund Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer machen,\nwährend der Vermieter dadurch nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache\nnicht verschlechtert wird (vgl. BayObLG, a.a.O.; KG, NJW 1985, S. 2031 ff.).\n\n  Für Parabolantennen gilt nach der Zivilrechtsprechung, daß der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung dann erteilen muß, wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt. Allerdings kann der Vermieter die Zustimmung davon abhängig machen, daß\ndie Einrichtung von einem Fachmann vorgenommen wird und der Mieter ihn von allen anfallenden Kosten, Gebühren und Haftungen freistellt und auch die Kosten der\nEntfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses trägt. Außerdem hat der Vermieter das Recht, einen Platz zu bestimmen, an dem die Antenne einen ordnungsgemäßen Empfang gewährleistet und optisch am wenigsten stört. Dagegen liegt in der Bereitstellung eines Kabelanschlusses ein sachbezogener Grund zur Versagung einer\nParabolantenne (vgl. OLG Frankfurt, WuM 1992, S. 458).\n\n  Diese Auslegung beruht auf der Erwägung, daß das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Mieters im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung die\nEigentümerinteressen an einem unveränderten Erhalt des Wohnhauses regelmäßig\nüberwiegt. Während die Informationseinbußen erheblich seien, ließen sich die meist\nnur ästhetischen Beeinträchtigungen mildern oder durch gemeinschaftliche Empfangsanlagen ganz vermeiden. Diese Grundsätze gelten dem Rechtsentscheid zufolge für den typischen Durchschnittsfall. Dagegen seien Fälle denkbar, in denen das\nInformationsinteresse des Mieters - etwa wegen der Beschaffenheit der Parabolantenne oder des Hauses - hinter dem Eigentümerinteresse zurücktreten müsse (vgl.\nOLG Frankfurt, a.a.O.).\n\n\n\n                                        6/10\n\n  Die Befolgung dieser Grundsätze stellt im Regelfall die verfassungsmäßige Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen sicher. Sie führen zu einem angemessenen\nAusgleich der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen. Dem Interesse\ndes Eigentümers an der Bewahrung des Erscheinungsbildes seines Hauses wird dadurch Rechnung getragen, daß er die Anbringung von Parabolantennen durch Bereitstellung eines Kabelanschlusses abwenden kann. Umgekehrt fällt angesichts des\nProgrammangebots, das über einen Kabelanschluß genutzt werden kann, die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit des Mieters, der keine Parabolantenne errichten\ndarf, nicht erheblich ins Gewicht.\n\n  b) Den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer trägt diese auf den typischen Durchschnittsfall bezogene Abwägung jedoch\nnicht ausreichend Rechnung. Sie sind in der Regel daran interessiert, die Programme\nihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten\nund die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Diese\nMöglichkeit besteht angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in die\ninländischen Kabelnetze eingespeist werden, meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage.\n\n  Anders als bei inländischen Mietern hat daher die Zivilrechtsprechung in der Verweigerung einer Parabolantenne für ausländische Mieter, deren Heimatprogramme\nnicht in das Kabelnetz eingespeist werden, eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit erblickt. Ihre Situation nähere sich derjenigen inländischer Mieter\nan, die weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen seien. Ein Mieter, der sich in dieser Lage befinde, könne in der\nRegel vom Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Parabolantenne verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1993, S. 525; ferner OLG Hamburg, WuM 1993,\nS. 527; OLG Hamm, DWW 1993, S. 331).\n\n Diese Rechtsprechung steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang. Das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist bei der\nAbwägung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters zu berücksichtigen. Eine\nverfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern liegt darin nicht. Zwar verbietet\nArt. 3 Abs. 3 GG eine Ungleichbehandlung wegen bestimmter Merkmale. Zu diesen\nzählt nicht die Staatsangehörigkeit, wohl aber die Heimat. Die Berücksichtigung der\ngesteigerten Informationsinteressen ausländischer Mieter bevorzugt diese aber nicht\nwegen ihrer Heimat und stellt umgekehrt keine Benachteiligung der deutschen Mieter\nwegen ihrer Heimat dar.\n\n  Das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, gilt für jedermann ungeachtet seiner Heimat. Wenn dieses Recht - wie bei der Errichtung von Parabolantennen an gemietetem Wohnraum - mit grundrechtlich geschützten Interessen Dritter kollidiert, ist eine im Rahmen der zivilrechtlichen\nVorschriften vorzunehmende Abwägung erforderlich. Dabei sind die maßgebenden\n\n\n\n                                         7/10\n\nUmstände des Falles zu berücksichtigen. Insoweit besteht ebenfalls kein Unterschied\naufgrund der Heimat. Auch bei deutschen Mietern sind außergewöhnliche Umstände,\ndie einen Fall vom typischen Durchschnittsfall erheblich unterscheiden, bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsergebnis wird durch die Berücksichtigung der besonderen Informationsinteressen, die Ausländer regelmäßig gegenüber\nDeutschen haben, nicht vorweggenommen. Es bildet vielmehr nur einen Abwägungsfaktor unter anderen. Der Inländerstatus führt nicht notwendig zur Versagung, der\nAusländerstatus nicht notwendig zur Anerkennung des Anspruchs auf Errichtung einer Parabolantenne.\n\n Geht es nicht um die generelle Bevorzugung einer Personengruppe wegen ihrer            31\nHeimat, sondern um die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Faktoren\nbei der Abwägung, so ist es auch ausgeschlossen, daß den deutschen Mietern eines\nWohnkomplexes schon deswegen die Errichtung von Parabolantennen gestattet\nwerden müßte, weil sie einem Ausländer aufgrund seiner besonderen Lage gestattet\nworden ist. Wo ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen\nkann, fehlt es vielmehr an der Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung\nmit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist.\n\n  c) Danach liegt eine Verkennung des Grundrechts der Informationsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften vor, wenn der Zugang\nzu den über Satellit verbreiteten Heimatprogrammen eines ausländischen Mieters\nbereits mit der Begründung verweigert wird, die Errichtung einer Parabolantenne stelle eine Sondernutzung der Wohnung dar, die den vertragsmäßigen Gebrauch der\nMietsache überschreite.\n\n Ebenso wird die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit verkannt,           33\nwenn das Begehren eines ausländischen Mieters auf Errichtung einer Parabolantenne mit der Begründung abgewiesen wird, daß dann auch sämtlichen anderen Mietern\ndasselbe Recht eingeräumt werden müßte. Dagegen kann der Umstand, daß zahlreiche Mieter eines Wohnkomplexes aufgrund ihrer je besonderen Umstände ein berechtigtes Interesse an einer Parabolantenne haben und dieses sich nicht durch eine\nGemeinschaftsanlage befriedigen läßt, durchaus bei der Abwägung mit dem Eigentümerinteresse des Vermieters berücksichtigt werden.\n\n  Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG die Informationsfreiheit umfassend schützt      34\nund jedem das Recht gibt zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen\nQuellen er sich unterrichten möchte, ist es ferner fehlerhaft, die Entscheidung für\nFernsehprogramme des Heimatlandes unter Verweis auf anderweitige Informationsmöglichkeiten nicht in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt für den Verweis auf andere Informationsquellen derselben Art, etwa die ohne Parabolantenne empfangbaren Fernsehprogramme, erst recht aber für den Verweis auf andere Arten von\nInformationsquellen wie Hörfunk, Zeitungen, Videobänder oder gar Übersetzungen\ndeutschsprachiger Sendungen durch Familienangehörige. Dagegen ist es nicht mit\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG unvereinbar, bei der Abwägung zwischen Mieter-\n\n\n\n                                         8/10\n\nund Vermieterinteressen zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann.\n\n  Schließlich wird das Grundrecht der Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein\nden Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen.\n\n 2. Das Landgericht hat diese Fehler nicht durchweg vermieden.                           36\n\n  Zwar ist es dem Amtsgericht nicht darin gefolgt, daß die Informationsbedürfnisse       37\ndes Beschwerdeführers über sein Heimatland durch Übersetzung deutscher Nachrichten oder türkische Videobänder ausreichend gestillt werden könnten. Es hat den\nBeschwerdeführer aber ebenfalls auf türkische Hörfunkprogramme und die bevorstehende Empfangbarkeit eines türkischen Fernsehprogramms über das Kabelnetz verwiesen. Ferner ist es davon ausgegangen, daß der Empfang von Fernsehprogrammen, die über Satellit verbreitet werden und nur mit einer Parabolantenne\nempfangbar sind, nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehöre, sondern eine Sondernutzung darstelle. Schließlich hat es das Begehren des Beschwerdeführers hinter die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen, weil sonst alle Mieter\naus Gleichheitsgründen eine Parabolantenne beanspruchen könnten. Dagegen sind\ndie Eigentümerinteressen an dem unveränderten Erscheinungsbild des Hauses ohne\nnähere Präzisierung als überragend angesehen worden.\n\n  Weitere Gründe, die das Ergebnis selbständig zu tragen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht danach auf der Verkennung des Grundrechts auf\nInformationsfreiheit. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner                Kühling\n\n                                       Seibert\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Februar 1994 -\n1 BvR 1687/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Februar 1994 -\n                1 BvR 1687/92 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19940209_1bvr168792.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940209.1bvr168792\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/02/rs19940209_1bvr168792.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-02-09/1-bvr-1687-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/02/rs19940209_1bvr168792.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/02/rs19940209_1bvr168792.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-02-09/1-bvr-1687-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/02/rs19940209_1bvr168792.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:10.069741+00:00"}}