{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940208.1bvr169392","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"1 BvR 1693/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1693/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                           über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Herrn E...,\n\n2. des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Christoph Kremer, Eschersheimer Landstraße 69, Frankfurt am Main\n-\n\ngegen    das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober\n         1992 - 19 U 108/87 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Kühling\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 8. Februar 1994 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Mietrechtsstreit.                        1\n\n                                             I.\n Die Beschwerdeführer sind vor dem Landgericht von ihren früheren Vermietern auf   2\n\n\n                                             1/6\n\nZahlung von Mietzins und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 8.600,13 DM nebst\nZinsen verklagt worden. Der Abrechnungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar\n1982 bis zum 15. November 1985, dem Tage des Auszugs der Beschwerdeführer.\nDiese behaupteten Mängel der vermieteten Räume; deshalb könnten sie den Mietzins mindern. Die Nebenkosten seien aufgrund einer vertraglichen Regelung durch\nmonatliche Pauschalzahlungen abgegolten. Der mit den Klägern vereinbarte Mietzins sei überhöht; dies verstoße gegen § 5 WiStG.\n\n Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht änderte dessen Entscheidung und verurteilte die Beschwerdeführer, den Klägern\n4.109,43 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zwar sei möglicherweise nach § 29 a ZPO das\nAmtsgericht sachlich zuständig gewesen. Darauf könne die Berufung gemäß § 10\nZPO jedoch nicht gestützt werden. Der Mietvertrag habe Wohnräume und nicht gewerblich genutzte Räume zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerdeführer seien\nnicht verpflichtet, für 1982 den vereinbarten Mietzins von je 600 DM für Januar und\nFebruar und von je 680 DM für die restlichen Monate des Jahres zu zahlen. Nach den\nFeststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens habe der ortsübliche\nMietzins zum 1. Januar 1982 nur 3,95 DM/qm betragen. Rechne man einen Zuschlag\nvon 20 vom Hundert hinzu, gelange man zu 4,74 DM/qm. Damit sei die nach § 5\nWiStG zulässige Grenze überschritten, denn die Parteien hätten einen Mietzins von\n5,37 DM/qm vereinbart. Das führe zur Teilnichtigkeit und infolgedessen dazu, daß\nnur ein Mietzins von 4,74 DM/qm geschuldet werde. Für die Zeit ab 1. Januar 1983\nsei der unveränderte Mietzins dagegen mit § 5 WiStG vereinbar gewesen. Den Klägern komme die jährliche Steigerung der ortsüblichen Entgelte zugute. Der vereinbarte Mietzins überschreite die 20 vom Hundert darüber liegende Wesentlichkeitsgrenze nicht mehr. Den danach geschuldeten Mietzins könnten die\nBeschwerdeführer wegen Geräuschbelästigungen um 10 vom Hundert mindern. Die\nübrigen von ihnen gerügten Mängel rechtfertigten keine weitere Minderung.\n\n                                          II.\n 1. Mit ihrer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer:\n\n a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht sich trotz § 10   5\nZPO nicht als der gesetzliche Richter habe ansehen dürfen. Obwohl ein Wohnraummietverhältnis vorgelegen habe und es um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung gegangen sei, habe ein Rechtsentscheidsverfahren nach § 541 ZPO nicht stattgefunden.\n\n  b) Das Urteil verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht Vortrag zu weiteren Mängeln übergangen habe und Beweisantritten nicht nachgegangen\nsei. Ohne den erforderlichen Hinweis und deshalb für sie überraschend laste es ihnen ferner an, sie hätten keinen Beweis für die behauptete Vereinbarung angetreten,\ndaß es mit der Zahlung der 200 DM auf die Nebenkosten sein Bewenden haben solle.\n\n\n                                          2/6\n\n c) Schließlich verletze die Entscheidung Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht        7\nhabe den Betrag des zu zahlenden Mietzinses zu hoch angesetzt. Die Steigerung der\nVergleichsmieten dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden. Andernfalls könnten\ndie Kläger einen 20 vom Hundert über der jeweiligen Vergleichsmiete liegenden Mietzins behalten und würden damit besser als der rechtstreue Vermieter gestellt, ohne\nsich je mit einem Mieterhöhungsverfahren belastet zu haben. Dadurch werde den\nBeschwerdeführern der formelle und materielle Schutz des § 2 MHG vorenthalten.\nAuf diese Weise würden sie als Opfer des durch § 5 WiStG verbotenen Sozialwuchers schlechter als die Mieter gestellt, die nur den Vergleichsmietzins geschuldet\nhätten.\n\n  Es verstoße auch gegen das Willkürverbot, in den Fällen des § 5 WiStG die Zahlungspflicht nicht auf den Vergleichsmietzins zu reduzieren, sondern dem rechtsuntreuen Vermieter noch einen Zuschlag von 20 vom Hundert zu belassen.\n\n 2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.          9\nDer Vorsitzende des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf Rechtsprechung zur Teilnichtigkeit von Mietzinsvereinbarungen bei Verstößen gegen § 5 Abs.\n1 WiStG hingewiesen.\n\n                                         III.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht            10\nvor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht\nohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse\nerneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen. Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, daß die Frage in der Fachliteratur\nkontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich\nbeantwortet wird. An ihrer Klärung muß zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem\nGewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der\nPrüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist\neine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten.\n\n Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG:\nBVerfGE 87, 282 <285>; zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 84, 34 <58> und 86, 133\n\n\n                                          3/6\n\n<144 f.>; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 88, 87 <97>; jeweils m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, daß der vorliegende Fall weitere grundsätzliche Klärung erfordert.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der             13\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten.\nEine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie\nauf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Eine existentielle Betroffenheit\ndes Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen\nEntscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders\nschwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen\nist, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.\n\n a) Die Rügen einer Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG haben          14\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung hierzu wird\nabgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n b) Auch zur Durchsetzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.\n\n  Seine Auffassung, daß den Klägern der Mietzins bis zu 20 vom Hundert über der jeweiligen Vergleichsmiete zu belassen sei, stützt das Oberlandesgericht auf die in\nÜbereinstimmung mit der herrschenden Meinung stehende Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, wonach bei einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG die\nMietpreisvereinbarung insoweit nichtig ist, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt (vgl. BGHZ 89, 316 <319>). Dieses in Anwendung von § 134 Halbsatz 2 BGB gefundene Ergebnis hat der Bundesgerichtshof\ndamit begründet, daß die Teilnichtigkeit nicht weiter reichen könne als die tatbestandliche Erfüllung des Verbotsgesetzes. Was das Gesetz nicht verbiete, sei rechtmäßig\nund könne daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB anheimfallen.\n\n Art. 3 Abs. 1 GG läßt dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte            17\nund das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammmenhang\nunterschiedlich zu behandeln. Das gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die\nMöglichkeit haben, sich auf die Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 60, 329 <346>; 81, 156\n<206>). Danach ist es nicht ersichtlich, daß die vom Oberlandesgericht vertretene\nAuslegung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Die Auslegung führt auch\n\n\n                                           4/6\n\nnicht dazu, daß Mieter, deren Vermieter sich einen über der nach § 5 WiStG zulässigen Höhe liegenden Mietzins hat versprechen lassen, schutzlos bleiben. Denn sie\nkönnen sich, ohne um den Bestand des Mietvertrages fürchten zu müssen, auf die\nTeilnichtigkeit der Mietpreisvereinbarung berufen und die Zahlung des die Wesentlichkeitsgrenze überschreitenden Betrages verweigern. Auf diese Weise können sie\nden Folgen der vertraglichen Vereinbarung wenigstens teilweise begegnen.\n\n  Für eine willkürliche Rechtsfindung durch das Oberlandesgericht ist nichts hervorgetreten. Zwar mag auch eine andere Auslegung des geltenden Rechts möglich sein,\netwa dahin, daß die Mietpreisvereinbarung bis zur Höhe der Vergleichsmiete für teilnichtig erachtet oder daß der Zuschlag von 20 vom Hundert nicht zu dem zwischenzeitlich angestiegenen Vergleichsmietzins hinzugerechnet wird. Das sind jedoch einfachrechtliche Fragen, die das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden hat.\n\n Den Beschwerdeführern entsteht schließlich durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnte. Bei der auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Rüge\ngeht es im Ergebnis um rund 1.500 DM. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Belastung sie besonders schwer trifft.\n\n               Herzog                Henschel                Seidl\n\n               Grimm                  Söllner               Kühling\n\n                                      Seibert\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 -\n1 BvR 1693/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 -\n                1 BvR 1693/92 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19940208_1bvr169392.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940208.1bvr169392\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-02-08/1-bvr-1693-92","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-02-08/1-bvr-1693-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:09.823291+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-02-08/1-bvr-1693-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-02-08","dockets":["1 BvR 1693/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940208.1bvr169392","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940208.1bvr169392"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-02-08/1-bvr-1693-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WiStrG 1954/5","law":"WiStrG 1954","abbreviation":"WiStrG 1954","ref":"5","label":"§ 5 WiStrG 1954","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/10","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"10","label":"§ 10 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/29a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"29a","label":"§ 29a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/541","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"541","label":"§ 541 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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