{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19941014_2bvr185194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1994-10-14","aktenzeichen":"2 BvR 1851/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1851/94 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck, Kaiserdamm 15, Berlin ,\nb) Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Richter, Johannisplatz 10, Jena -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2\n           Js 26/90 Ks (10/92) -\n\n\nhier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n                                 die Richterin Graßhof\n\n                                 und die Richter Winter,\n\n                                 Sommer\n\n\ngemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\n1993 (BGBl. I S. 1473)\nam 14. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:\n\n        Gegen den Beschwerdeführer darf bis zur Entscheidung über die von\n        ihm erhobene Verfassungsbeschwerde die Vollstreckung der Strafe\n        aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 -\n        (527) 2 Js 26/90 Ks (10/92) - in Verbindung mit dem Revisionsurteil des\n        Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - nicht eingeleitet\n        werden.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                    Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von ehemaligen Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR wegen der Tötung von DDR-Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.\n\n  1. Der im Jahre 1919 geborene Beschwerdeführer war seit 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1968 Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl.\nIm Jahre 1971 wurde er Volkskammerabgeordneter und im Jahre 1972 in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen\nVerteidigungsrates, dem er bis 1989 angehörte.\n\n 2. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin wegen Beihilfe      3\nzum Totschlag (unter Einbeziehung eines früheren Urteils) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n Gegenstand des Verfahrens war die Tötung von sechs Menschen, die zwischen              4\n1973 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.\n\n  Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates für (mit)verantwortlich für den Tod dieser Flüchtlinge. Die Befehlslage an\nder Grenze - welche auf den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates beruht\nhabe, an denen auch der Beschwerdeführer mitgewirkt habe - sei dahin gegangen,\n\"Grenzdurchbrüche\" durch Flüchtlinge aus der DDR in jedem Falle und unter Einsatz\njeden Mittels zu verhindern; dabei sei der Tod des Flüchtlings hingenommen worden,\nwenn anders ein Grenzdurchbruch nicht zu verhindern gewesen sei.\n\n Der Bestrafung des Beschwerdeführers stehe nicht die \"act of state doctrine\" entgegen, da das deutsche Rechtssystem keine Regel kenne, die bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts ausländische Hoheitsakte der gerichtlichen Nachprüfung entzöge.\n\n Gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StGB sei auf in der          7\nDDR vor dem 3. Oktober 1990 begangene Straftaten grundsätzlich das Strafrecht der\nDDR anzuwenden. Die gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3\nStGB vorzunehmende Prüfung habe jedoch ergeben, daß das bundesdeutsche\nRecht als das mildere Gesetz Anwendung zu finden habe.\n\n 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil durch Urteil vom 26. Juli 1994 im Schuldspruch dahin ab, daß der\nBeschwerdeführer des Totschlags (in mittelbarer Täterschaft) schuldig sei. Die Gesamtstrafe wurde auf fünf Jahre und einen Monat festgesetzt, wobei für den Totschlag auf die niedrigste gesetzlich zulässige Strafe von fünf Jahren erkannt wurde.\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Beschwerdeführers wurden verworfen.\n\n\n\n                                         2/6\n\n Der Beschwerdeführer sei des Totschlags in mittelbarer Täterschaft schuldig. Nach      9\ndem Recht der DDR habe er sich wegen Anstiftung zum Mord (§ 22 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 112 Abs. 1 StGB-DDR) strafbar gemacht. Der Verurteilung sei aber das Recht der\nBundesrepublik zugrunde zu legen. Soweit dieses auf die Straftaten nicht ohnehin\nanzuwenden sei, weil der Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten und die Verfolgung nach dem Recht der Bundesrepublik noch nicht verjährt sei, sei es das mildere\nRecht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB).\n\n  Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch         10\nSchußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Verhinderung einer Flucht aus\nder DDR in Kauf genommen habe, sei wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte auch nach DDR-Recht nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen.\nDie insoweit maßgeblichen Vorschriften des DDR-Rechts ließen eine \"menschenrechtskonforme\" Auslegung zu, die der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus heutiger Sicht zugrunde gelegt werden müsse. Dies habe der Senat in\nBGHSt 39, 1, 15 ff. und in BGHSt 39, 168, 183 f. sowie im Urteil vom selben Tag - 5\nStR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet. Für die\nVerwendung von Minen gelte nichts anderes.\n\n Nach dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik sei der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern mittelbarer Täter des Totschlags.\n\n Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10. August 1994 zugegangen.\n\n                                         II.\n  Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin.\n\n Er ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen seine           14\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 und 2 sowie 103 Abs. 2\nGG.\n\n  Er rügt vor allem, seine Handlungen seien nach dem zur Tatzeit geltenden Recht       15\nder DDR zu beurteilen. Zu diesem Rechtssystem gehörten die Rechtfertigungsgründe aus § 8 und § 27 des Grenzgesetzes. Diese dürften nicht nachträglich uminterpretiert werden. Eine Verurteilung, die einen Rechtfertigungsgrund ignoriere, komme einer Verurteilung aufgrund eines Gesetzes gleich, das es nicht gebe oder zum\nTatzeitpunkt nicht gegeben habe.\n\n                                        III.\n Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Vollzug der angegriffenen Urteile bis zur     16\nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anord-\n\n\n                                         3/6\n\nnung auszusetzen. Er sei mit - bei ihm am 23. September 1994 eingegangenem -\nSchreiben vom 6. September 1994 zum Strafantritt binnen vierzehn Tagen geladen\nworden.\n\n                                           IV.\n Das Bundesministerium der Justiz sowie die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin           17\nhatten Gelegenheit, zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Stellung zu\nnehmen.\n\n                                           V.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.             18\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl.\nBVerfGE 66, 39 <56>; st. Rspr.). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer\nBetracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige\nAnordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber\nden Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158\n<161>).\n\n 2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Die Frage, ob der Beschwerdeführer - und andere Mitglieder der politischen Führung der DDR - u.a. für die Todesfälle an der innerdeutschen Grenze strafrechtlich\nzur Verantwortung gezogen werden können, oder ob Art. 103 Abs. 2 GG dem entgegensteht, ist in der straf- und staatsrechtlichen Literatur umstritten und auch durch die\nbisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts letztlich noch nicht geklärt.\n\n b) Die Folgenabwägung ergibt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen.\n\n aa) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder\ngutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22,\n178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht\nhat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).\n\n\n                                           4/6\n\n  bb) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile\nweniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe\nvorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe jedoch nicht zu besorgen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n               Graßhof                  Winter               Sommer\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Oktober 1994 - 2 BvR 1851/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1994 - 2 BvR 1851/94 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19941014_2bvr185194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-14/2-bvr-1851-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-14/2-bvr-1851-94","retrieved":"2026-07-10 10:41:15.662332+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-10-14/2-bvr-1851-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1994-10-14","dockets":["2 BvR 1851/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194","ids":{"doknr":"BVERFG-rk19941014_2bvr185194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.1994 – 2 BvR 1851/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-14/2-bvr-1851-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Gegen den Beschwerdeführer darf bis zur Entscheidung über die von\n        ihm erhobene Verfassungsbeschwerde die Vollstreckung der Strafe\n        aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. 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