{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19941012.1bvl001990","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1994-10-12","aktenzeichen":"1 BvL 19/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß neben dem Ausrüster auch\nder Eigentümer eines vercharterten Schiffes dem öffentlichrechtlichen\nHafenbetreiber die durch die Nutzung des Hafens angefallenen Gebühren schuldet.\n\n\n\n\n                              1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvL 19/90 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       zur\n\n                        verfassungsrechtlichen Prüfung\n\n  des § 13 Satz 1 des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966\n  (Brem.GBl. S. 131) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl.\n  S. 279) - BremHafenG -, soweit danach der Schiffseigner auch dann die Hafengebühren schuldet, wenn er nicht Reeder des Schiffes ist,\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien\nHansestadt Bremen vom 25. September 1990 (OVG 1 BA 3/90) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Henschel,\n\n                                der Richter Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\nam 12. Oktober 1994 beschlossen:\n\n        § 13 Satz 1 des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966\n        (Brem.GBl. S. 131) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1979\n        (Brem.GBl. S. 279) - BremHafenG - ist mit dem Grundgesetz vereinbar,\n        soweit danach der Schiffseigner neben dem Ausrüster die Hafengebühren schuldet, wenn dieser seinen Besitz an dem vercharterten\n        Schiff - unmittelbar oder mittelbar - vertraglich von dem Schiffseigner\n        ableitet.\n\n\n\n\n                                       2/16\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Vorlage betrifft die Frage, ob der Schiffseigner neben dem Charterer des Schiffes zu den für die Benutzung Bremer Häfen anfallenden Hafengebühren herangezogen werden kann.\n\n                                          I.\n Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste im              2\nLande Bremen werden eine allgemeine Hafengebühr (Hafengeld) und ein Hafenlotsgeld erhoben. Wer Gebührenschuldner ist, regelt allgemein das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279). Die\nhier maßgebliche Bestimmung lautet:\n\n                                         § 13\n\n                                  Kostenschuldner                                       3\n\n          (1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat, oder in dessen überwiegendem Interesse sie vorgenommen wird, oder der\n        einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt.\n\n          (2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist derjenige Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder\n        die Leistung der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln\n        ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Verwaltung zugute kommt. Näheres kann\n        durch Gebührenordnung bestimmt werden.\n\n         (3) ...\n\n         (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit                 6\n        nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n\n         Ergänzend bestimmt das Bremische Hafengesetz (BremHafenG)                      7\n        vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131) in der Fassung des\n        Gesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279):\n\n                                         § 13\n\n                          Schiffseigner als Kostenschuldner                             8\n\n         Neben den im § 13 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes aufgeführten Kostenschuldnern ist bei der Erhebung der Hafengebühren auch der Schiffseigner Kostenschuldner. § 13 Abs. 4 des\n        Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes findet Anwendung.\n\n\n\n                                         3/16\n\n                                         II.\n 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein amerikanisches Unternehmen, war Eigentümerin des Containerschiffes \"MS American Ohio\" (später in \"Delaware Bay\"\numbenannt). Sie hatte dieses 'bare', also ohne Besatzung, an ein anderes amerikanisches Unternehmen verchartert; dieses hatte das Schiff weiter an die United States\nLines (S.A.) Inc. verchartert.\n\n Unter der Subcharter der United States Lines löschte das Schiff am 14./15. Oktober    11\nund 11. November 1986 Güter in Bremerhaven. Die Hafengebührenstelle des Hansestadt Bremischen Amts forderte den Subcharterer im Herbst 1986 erfolglos zur\nZahlung von Hafengebühren auf. Dieser war zahlungsunfähig geworden. Deshalb\nübersandte der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen der Klägerin und dem Charterer unter dem 26. Februar 1987 jeweils eine Rechnung über Kaje- und Raumgebühren, Hafenlotsgelder, Säumniszuschläge und\nMahngebühren für \"MS American Ohio\" in Höhe von rund 172.000 DM. Um einen Arrest in das inzwischen unter einer anderen Charter fahrende und weiterhin Bremerhaven anlaufende Schiff durch die Stadtgemeinde Bremen abzuwenden, stellte die Klägerin für die geltend gemachten Forderungen eine Bankbürgschaft. Gegen den\nGebührenbescheid legte sie erfolglos Wider- spruch ein und erhob anschließend Klage, mit der sie vor dem Verwaltungsgericht unterlag.\n\n  2. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides weiter. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 13 Satz 1 des Bremischen Hafengesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach der Schiffseigner auch dann die Hafen- gebühren schuldet, wenn er nicht Reeder des Schiffes\nist.\n\n a) Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif vorbehaltlich der Verfassungsmäßigkeit      13\ndes § 13 Satz 1 BremHafenG. Im Falle uneingeschränkter Wirksamkeit der Vorschrift\nmüßte es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleiben, und die Berufung\nwäre zurückzuweisen. Die Klägerin schulde als Eigentümerin des Schiffes nach dieser Vorschrift als Gesamtschuldnerin neben anderen Pflichtigen die festgesetzten\nHafengebühren, deren Höhe nicht im Streit stehe. Die Gebührenforderung sei auch\nnicht verjährt.\n\n b) Der Klage müßte jedoch stattgegeben und die Gebührenfestsetzung aufgehoben         14\nwerden, wenn § 13 Satz 1 BremHafenG nichtig wäre. Denn dann fehle für die Heranziehung der Klägerin die Rechtsgrundlage. Diese könne nicht aus § 13 Abs. 2 Brem-GebBeitrG hergeleitet werden, weil die Klägerin die Hafenleistungen weder beantragt\nnoch veranlaßt habe und sie ihr auch nicht zugute kämen. Sie habe das Schiff nicht\nselbst zum Erwerb durch Seefahrt verwendet und auch nicht durch Dritte für sich verwenden lassen. Ein Charterer, der ein Schiff vollständig in eigener Regie betreibe,\nden Kapitän und die weitere Mannschaft anstelle und ihnen gegenüber allein weisungsbefugt sei, werde nach seehandelsrechtlicher Terminologie als Ausrüterbe-\n\n\n                                        4/16\n\nzeichnet und gelte nach § 510 Abs. 1 HGB als Reeder. Es se anerkannt, daß die\nnach US-amerikanischem Recht für das Schiff vereinbarte \"bare-boat-charter\" oder\n\"charter by demise\" die Ausrüsterstellung im Sinne von § 510 HGB begründe. Schon\neines der hintereinandergestuften Ausrüsterverhältnisse genüge, der Eignerin die\nRechtsstellung des Reeders zu nehmen. Beide Charterverträge erfüllten hier die Kriterien der \"bare-boat-charter\". Damit sei der United States Lines eine Stellung gegeben worden, welche nach deutschem Recht (§ 510 HGB) ihre Reedereigenschaft\nbegründet habe.\n\n  Das Handelsgesetzbuch ordne die aus der Verwendung des Schiffes folgenden             15\nRechtsbeziehungen umfassend dem Reeder und damit, wenn ein Ausrüsterverhältnis bestehe, dem Ausrüster zu. Dies gelte grundsätzlich auch für öffentlichrechtliche\nAnsprüche, welche aus der Verwendung des Schiffes entstünden. Öffentliche\nSchiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsengelder seien zudem nach\n§ 754 Abs. 1 Nr. 2 und § 901 Nr. 1 und 2 HGB ausdrücklich in die handelsrechtliche\nOrdnung eingegliedert. Es gebe keinen Grund, in diesen Fällen die durch § 510 HGB\nbegründete Reederstellung des Ausrüsters unbeachtet zu lassen. Die Zuordnung bedeute für die Anwendung des § 13 Abs. 2 BremGebBeitrG, daß die Hafenbenutzung\nund die Hafendienstleistungen dem Reeder, hier dem Ausrüster, zugute kämen. Über\nden Ausrüster-Reeder hinaus könne nicht auf den Eigentümer durchgegriffen werden, welcher nicht Reeder sei. Ihm komme die öffentliche Leistung nicht zugute, weil\ner von der Verwendung des Schiffes abgekoppelt sei. Daß § 13 Abs. 2 BremGebBeitrG in diesem Sinne zu verstehen sei, werde schon durch die Existenz des § 13\nBremHafenG belegt, der anderenfalls überflüssig wäre.\n\n c) § 13 Satz 1 BremHafenG sei im Umfang der Vorlagefrage unvereinbar mit Art. 3        16\nGG, weil die Vorschrift mit den Nichtreeder-Eigentümern eine Personengruppe in den\nKreis der Gebührenpflichtigen einbeziehe, welche in keiner individuell zurechenbaren\nBeziehung zum Gebührentatbestand stehe. Sie belaste diese Gruppe im Unterschied\nzu anderen Nichtbeteiligten willkürlich unter Negierung wesentlicher Strukturen des\nPrivatrechts.\n\n  § 13 Satz 1 BremHafenG könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß statt Eigentümer \"Reeder\" zu lesen sei, so daß die Norm im gegebenen Falle den Ausrüster\nträfe, nicht aber den Eigentümer. Die Begriffe des Eigentümers und des Eigentums\nhätten einen präzisen Inhalt, der die auf Chartervertrag beruhende mieterähnliche\nRechtsstellung eines Ausrüsters nicht einschließe. Auch sei der Begriff des Reeders\nso geläufig, daß der Bremer Gesetzgeber ihn gewählt hätte, wenn er nicht in jedem\nFalle den Eigentümer hätte treffen wollen.\n\n d) Die Benutzungsgebühren beruhten auf dem Gedanken der Gegenleistung, welcher sie im abgabenrechtlichem Sinn erst legitimiere und deshalb vor allem auch die\nAbgrenzung des Kreises der Pflichtigen bestimme. Personen, die außerhalb des Gegenleistungsverhältnisses stünden, könnten nicht zur Gebührenleistung herangezogen werden, weil erst das Gegenleistungsverhältnis die Differenzierung sachlich zu\n\n\n\n                                         5/16\n\nrechtfertigen und damit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zu wahren vermöge. Die Hafenleistungen gehörten zum alltäglichen Betrieb eines Seehandelsschiffes und kämen dem Reeder als demjenigen zugute, der das Schiff selbständig\nund im eigenen Namen betreibe. Er bestimme den Einsatz des Schiffes und veranlasse die Inanspruchnahme des Hafens, aus der er den unternehmerischen Vorteil\nziehe. Er könne deshalb nach dem Gegenleistungsgedanken unbedenklich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er das Schiff allein betreibe.\nDie Leistungen könnten ihm wohl auch dann zugerechnet werden, wenn er Dritten\n(Zeitcharter) einen partiellen Einfluß auf die konkrete Schiffsverwendung einräume.\nEs überdehne aber den Gegenleistungsgedanken und nehme ihm seine inhaltliche\nSubstanz, wenn man die Inanspruchnahme der Hafenleistung auch dem Nur-Eigentümer, der nicht Reeder sei und das Schiff nicht selbst betreibe, zurechnen und\nihm die Gebührenschuld auferlegen wolle, weil er ein generelles wirtschaftliches Interesse an der fortdauernden Solvenz des Ausrüsters habe. Dieses Interesse lasse\nsich übrigens nicht in allen Ausrüsterfällen feststellen; denn das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Ausrüster könne sehr unterschiedlicher Gestalt sein bis hin\nzu unberechtigter Verwendung eines fremden Schiffes. Die Inanspruchnahme von\nHafenleistungen könne einem NurSchiffseigentümer nicht mit der Begründung zugerechnet werden, er entziehe sich mit der Vereinbarung eines Ausrüsterverhältnisses der Haftung zu Lasten des öffentlichrechtlichen Hafenbetreibers. Denn dieser gewinne den Ausrüster-Reeder als Schuldner. Daß dieser insolvenzgefährdeter sei als\nein Schiffseigentümer, lasse sich nicht begründen. Im Hinblick auf die Sicherung der\nGebührenforderung durch das Schiffsgläubigerrecht verschlechtere sich die Stellung\ndes Gläubigers nicht. Deshalb bestehe kein Grund, den Gegenseitigkeitsgedanken\nim Gebührenrecht bei den Hafengebühren zu dehnen. Auch die Beklagte hätte trotz\nInsolvenz der United States Lines ihren Anspruch verwirklichen können, wenn sie die\nSchiffsgläubigerrechte bei einem der nachfolgenden Besuche des Schiffes in Bremerhaven ausgeübt hätte, statt sie verfallen zu lassen.\n\n  § 13 Satz 1 BremHafenG durchbreche ohne plausible Gründe wesentliche Strukturen des privaten Seehandelsrechts zum Nachteil des Eigentümers. Dazu gehöre,\ndaß der Reeder als Subjekt von Rechtsbeziehungen aktiv und passiv für gesetzliche\nAnsprüche aus dem Betrieb von Seeschiffen eine Schlüsselposition einnehme. Es\nmüsse der privatrechtlichen Grundordnung zugerechnet werden, daß ein Schiffseigentümer nicht gehalten sei, sein Schiff selbst \"zum Erwerb durch Seefahrt\" zu verwenden, sondern es einem anderen Unternehmer (Ausrüster) zu dessen uneingeschränkter Verwendung überlassen könne mit der Folge, daß allein der Ausrüster an\nden aus der Schiffsverwendung herrührenden vielfältigen Rechtsbeziehungen beteiligt sei, in welche das Seehandelsrecht den Reeder einbinde. Diese privatrechtliche\nZuordnung orientiere sich an der Verwendung des Schiffes, nicht am Eigentum. Die\nFunktion des Eigentümers könne sich auf Kapitalverwertung, Finanzierung (Leasing),\nKaufpreissicherung (Eigentumsvorbehalt) beschränken. Es gebe für ihn keine privatrechtliche Notwendigkeit, sein Schiff selbst zu betreiben. Der Gebührentatbestand\nder Inanspruchnahme von Hafenleistungen sei aber allein dem Betrieb, also der kon-\n\n\n                                          6/16\n\nkreten Verwendung des Schiffes, zuzurechnen, welcher in der Hand des Ausrüster-Reeders und nicht des NichtreederEigentümers liege. § 13 BremHafenG stehe deshalb im Widerspruch zu den auch in anderen Rechtsordnungen wieder- kehrenden\naußenbedeutsamen privatrechtlichen Strukturen des Betriebes von Seeschiffen.\n\n                                         III.\n 1. Die Freie Hansestadt Bremen hat für die Stadtgemeinde Bremen durch Vorlage          20\neines Rechtsgutachtens Stellung genommen.\n\n Die Freie Hansestadt Bremen habe die Gesetzgebungskompetenz für das Hafengebührenrecht. Weder aus Art. 74 Nr. 11 GG noch aus Art. 74 Nr. 21 GG ergebe sich\neine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.\n\n Die Bestimmung des § 13 BremHafenG, daß der Schiffseigner im Fall der Bare-            22\nBoat-Charter ebenfalls Gebührenschuldner sei, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1\nGG.\n\n  Aus dem Willkürverbot folge, daß nicht jede Beziehung des Schiffseigners zur Entstehung der Hafengebühren fehlen dürfe. Wann die Inanspruchnahme einer Person\nfür bestimmte Gebühren willkürlich oder gerechtfertigt sei, ergebe sich aus Grundsätzen des Gebührenrechts. Einen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriff gebe es nicht. Hafengebühren würden dafür verlangt, daß die öffentliche Hand die Häfen als Verkehrseinrichtungen errichtet habe und ihre Benutzbarkeit dauerhaft\nerhalte. Die Leistung müsse dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar sein.\nDies sei der Fall, wenn zwischen der öffentlichen Leistung im allgemeinen Sinn einschließlich der Möglichkeit zur Benutzung eines Hafens und dem Gebührenschuldner\neine spezifische Beziehung bestehe. Der Gebührenpflichtige müsse der Leistung der\nöffentlichen Verwaltung in irgendeiner Weise näherstehen als die Allgemeinheit, so\ndaß von einer besonderen Inanspruchnahme der Verwaltung gesprochen werden\nkönne, welche die Erhebung der Gebühren rechtfertige. Für die Herstellung der individuellen Zurechenbarkeit bestehe ein weites legislatorisches Ermessen. Die Grenze\nwerde erst dort überschritten, wo zwischen der Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner keine spezifische Beziehung mehr erkennbar sei.\n\n  Im Falle der Bare-Boat-Charter habe der Eigentümer gegenüber der Allgemeinheit        24\neine Sonderstellung inne. Rechtlich habe er durch sein Eigentum die Herrschaft über\ndas Schiff. Über das bloße Eigentum hinaus unterscheide den Eigentümer von der\nAllgemeinheit aber, daß er das Schiff dem Charterer vertraglich überlassen und tatsächlich übergeben habe, und zwar entgeltlich. Damit diene das Schiff dem Schiffseigner selbst zum Erwerb durch die Miete und versetze den Bare- Boat-Charterer in\nden Stand, das Schiff zum Erwerb durch die Schiffahrt für eigene Rechnung zu verwenden. Beide hätten also ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse. Erst die\nMöglichkeit der Hafennutzung erlaube dem Eigentümer die Vercharterung des Schiffes. Der Fall der Doppelvercharterung sei nicht anders zu beurteilen.\n\n\n\n\n                                         7/16\n\n  Die Haftung des Eigentümers sei auch nicht deswegen ungerechtfertigt, weil etwa       25\ndie Hafenbehörde dem Insolvenzrisiko des Bare-Boat-Charterers rechtlich näher als\nder Schiffseigner stehe. Denn der Hafennutzung liege ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis zugrunde. Der Hafenbehörde stünden zwei - wenn auch unterschiedlich - Begünstigte gegenüber. Es sei sachgemäß, das wirtschaftliche Risiko\nder Zahlungsunfähigkeit eines Begünstigten in der Sphäre von Schiffseigner und\nBare-Boat-Charterer zu belassen, die beide eine Interessen- und Risikogemeinschaft\nbildeten aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen oder der Zustimmung des Eigentümers zur Untervercharterung. Außerdem könnten sich die Hafenbehörden vor der\nInsolvenz des Charterers weniger schützen als der Schiffseigner, weil der Zugang zu\nHäfen frei sei und finanzielle Sicherheiten nur in Ausnahmefällen verlangt würden.\nDemgegenüber könne sich der Eigentümer den Vertragspartner auswählen, durch\nAbmachung gegen wirtschaftliche Risiken schützen und schon vor Vertragsschluß\nüber die Solvenz informieren. Gegen das Haftungsrisiko bezüglich der Hafengebühren könne er durch die Höhe des Chartergeldes Vorsorge treffen.\n\n 2. Namens der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Senatorin der Justiz die zur       26\nPrüfung gestellte Regelung verteidigt. Diese verstoße weder gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  Durch § 510 Abs. 1 HGB solle nicht die Primärschuldnerschaft des Eigentümers eines Schiffes ausgeschlossen werden; vielmehr werde die Primärschuldnerschaft eines Ausrüsters im Außenverhältnis begründet, weil ein rechtlich schützenswertes Bedürfnis für Dritte bestehe, den Ausrüster wie einen Vollrechtsinhaber zu behandeln\nund in Anspruch zu nehmen. Der als Folge der bundesgesetzlich angeordneten Primärschuldnerstellung eines Ausrüsters entstandene Verlust der Schuldnerstellung\ndes Eigentümers verbiete es dem Gebührengesetzgeber nicht, öffentlichrechtliche\nPrimärschuldnerstellungen des Eigentümers zu begründen. Denn der Gesetzgeber\nsei in der Regel nicht gezwungen, Regelungen im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse in öffentlichrechtliche Regelungsbereiche zu übernehmen. Die bremische\nGebührenregelung beachte die Anspruchs- und Haftungsgrundsätze des Seehandelsrechts hinreichend. Sie gewährleiste, daß der Eigentümer, welcher bei Bestehen\neines Ausrüsterverhältnisses selbst Schuldner einer öffentlichrechtlichen Gebührenforderung werde, nicht schlechter gestellt werde, als wenn nur der Ausrüster Schuldner wäre und der Eigentümer lediglich als Haftender zur Verfügung stünde. Denn\nnach dem Seehandelsrecht müsse der Eigentümer trotz Fehlens einer Primärschuldnerstellung die Zwangsvollstreckung in sein Schiff dulden und könne diese nur abwenden, indem er die Schuld des Dritten erfülle und damit bewirke, daß diese wegen\nder Anordnung der Gesamtschuldnerschaft zwischen Eigentümer und Ausrüster auf\nihn übergehe.\n\n Die Heranziehung des Eigentümers als Gebührenschuldner sei sachlich begründet.         28\nDer Eigentümer, welcher selbst nicht Reeder seines Schiffes sei oder der Eigentümer, dem infolge eines bestehenden Ausrüsterverhältnisses im Verhältnis zu Dritten\ngrundsätzlich keine Rechte zustünden, bleibe eingebunden in die Pflichtenstellung,\n\n\n                                         8/16\n\nwelche sein Eigentum begründe. Seine im Einzelfall fehlende wirtschaftliche oder\nfaktische Beteiligung an der Nutzung seines Eigentums entbinde ihn nicht von der öffentlichen Verantwortung. Selbst ein Eigentümer, der im Einzelfall keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Vercharterung seines Fahrzeugs erlangen sollte, treffe bei\nseiner Vercharterungsentscheidung, welche die selbstverantwortliche Nutzung von\nHäfen durch den Charterer oder Ausrüster mit dem Schiff in eigenem Namen bezwecke, in seiner Person eine Entscheidung, die die Inanspruchnahme einer öffentlichen\nLeistung für sein Eigentum ausdrücklich zulasse.\n\n 3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt den Standpunkt, daß der Auffassung des vorlegenden Gerichts zu folgen und § 13 Satz 1 BremHafenG für nichtig zu\nerklären sei.\n\n  Das von der Freien Hansestadt Bremen vorgelegte Gutachten setze sich nicht mit         30\ndem entscheidenden Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinander, es sei ein\nIndiz für Willkür, daß § 13 BremHafenG wesentliche Strukturen des privaten Seehandelsrechts durchbreche. Die beschränkte Reederhaftung sei in den §§ 486 bis 487\nHGB geregelt. § 510 HGB sei keine Vor-schrift aus dem Recht der beschränkten\nReederhaftung. Dies gelte um so mehr, als es sich bei dem Rechtsinstitut um die Beschränkung der Haftung für Schadensersatzansprüche handele, vertragliche Ansprüche seien indes von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. Bei Hafengebühren\nhandele es sich aber um die Gegenleistungspflicht aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, also um einen quasi-vertraglichen Anspruch.\n\n  Man komme auch nicht daran vorbei, daß in § 754 Abs. 1 Nr. 2 HGB öffentliche Hafenabgaben behandelt würden und eine strikte Trennung von öffentlichem und privatem Recht nicht bestehe. Hier werde bestimmt, wer für die öffentlichen Abgaben hafte. Gerade der Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und § 510 Abs. 2 HGB\nzeige, daß der Gesetzgeber in § 510 HGB auch öffentlichrechtliche Hafenbenutzungsgebühren habe mitregeln wollen. § 510 Abs. 2 HGB gehe davon aus, daß persönliche Schuld und dingliche Haftung für diejenigen Ansprüche, welche aus der Verwendung des Schiffes entstanden seien und für die ein Schiffsgläubigerrecht gewährt\nwerde, auseinanderfielen. Der Eigentümer des Schiffes, der nicht Reeder ist, sei gerade nicht Schuldner dieser Ansprüche, sondern hafte nur mit seinem Schiff nach\nMaßgabe der §§ 754 ff. HGB. § 510 Abs. 1 HGB bezwecke, den Eigentümer vor Ansprüchen zu schützen, welche aus der Verwendung des Schiffes durch den Ausrüster entstünden. Es werde nicht begründet, warum dieser Schutz nur gegenüber privatrechtlichen und nicht gegenüber öffentlichrechtlichen Forderungen gelten solle.\n\n Bei der Untersuchung, ob § 13 Satz 1 BremHafenG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, werde die Betrachtung von vornherein darauf beschränkt, ob der\nSchiffseigner Bare-Boat-Vercharterer sei. Dies sei unzulässig, weil bei der abstrakten\nPrüfung einer Norm nicht nur dieser Fall der Vercharterung, sondern auch derjenige\nzugrunde zu legen sei, daß der Ausrüster das Schiff abredewidrig verwende.\n\n Das Gutachten erläutere auch nicht, warum der Schiffseigner einen wirtschaftlichen      33\n\n\n                                         9/16\n\nVorteil erlange, wenn der Ausrüster einen Hafen benutze. Der Gedanke, daß ein\nSchiff nur zu verchartern sei, wenn auch Häfen benutzt werden könnten, kehre Ursache und Wirkung um. Die Hafenbenutzung erfolge erst nach der Vercharterung, so\ndaß der Eigentümer dann keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr erlange. Auch sei der\nNichtreeder-Eigner am unternehmerischen Gewinn nicht beteiligt, sondern erhalte\nvom Charterer einen Mietzins, welcher unabhängig von der konkreten Verwendung\ngezahlt werde. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der Solvenz des Charterers reiche zur Begründung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht aus. Der Schiffseigner stehe außerhalb der Leistungsbeziehungen, welche durch die Inanspruchnahme\nder öffentlichen Einrichtung Seehafen begründet würden. Eine Gebührenpflicht sei\nverfassungsrechtlich nicht zulässig, wenn die Leistung für den Gebührenschuldner\nohne jede Bedeutung oder wenn eine Leistung an ihn nicht ersichtlich sei. Daß ein\nsolcher Fall hier vorliege, belege gerade die Existenz des § 13 BremHafenG, weil die\nVorschrift sonst überflüssig wäre. Die öffentliche Hand habe bereits ein Schiffsgläubigerrecht auf- grund privaten Rechts erhalten. Daß sich die öffentliche Leistung auf\nden Eigentümer in dieser Form auswirke, sei je- doch im Privatrecht geregelt und\ndeshalb nicht unmittelbare Folge der hoheitlichen Handlung.\n\n                                          B.\n Die Vorlage ist zulässig. Sie bedarf jedoch der Klarstellung.                            34\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage gestellt, ob die persönliche Haftung des       35\nEigentümers für die Hafengebühren verfassungswidrig ist, wenn dieser nicht Reeder\ndes Schiffes ist. Damit wird aber auch der - im Ausgangsverfahren nicht zu entscheidende - Fall erfaßt, daß der Eigentümer sein Schiff dem Reeder nicht vertraglich\nüberlassen, sondern daß dieser den Besitz an ihm widerrechtlich erlangt hat (vgl. §\n510 Abs. 2 HGB) oder daß das Schiff beschlagnahmt oder im Wege der Angarie in\nAnspruch genommen wird. Fährt ein Reeder, der auf diese Weise in den Besitz des\nSchiffes gelangt ist, Bremer Häfen an und löst er Benutzungsgebühren aus, schuldet\nder Eigentümer nach dem Wortlaut des § 13 Satz 1 BremHafenG neben den in § 13\nAbs. 2 BremGebBeitrG genannten Schuldnern die Hafengebühren, obwohl er - anders als beim hier vorliegenden Ausrüsterverhältnis - die Verwendung seines Schiffes nicht veranlaßt hat. Dieser Sachverhalt weicht von dem des Ausgangsrechtsstreits so wesentlich ab, daß die Vorlagefrage darauf einzugrenzen ist, ob § 13\nSatz 1 BremHafenG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach der Schiffseigner neben dem Ausrüster die Hafengebühren schuldet, wenn dieser seinen Besitz\nan dem vercharterten Schiff - unmittelbar oder mittelbar - vertraglich von dem Schiffseigner ableitet.\n\n                                          C.\n In diesem Umfang ist § 13 Satz 1 BremHafenG mit dem Grundgesetz vereinbar. Der           36\nGesetzgeber hat bei dieser Regelung seinen Gestaltungsfreiraum nicht überschritten\nund die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Schiffseigners nicht unverhältnismä-\n\n\n\n                                         10/16\n\nßig eingeschränkt.\n\n                                          I.\n Das Land Bremen besaß die Kompetenz zum Erlaß der zur Prüfung gestellten Gebührenvorschrift.\n\n  1. Das Recht der Hafengebühren fällt nicht in die ausschließliche Gesetzgebung          38\ndes Bundes nach Art. 73 GG. Soweit in dessen Nr. 5 von Handels- und Schiffahrtsverträgen die Rede ist, wird damit nicht die Schiffahrt als Verkehrsträger, sondern als\nMittel des Seehandels erfaßt. Art. 73 Nr. 5 GG soll die Einheitlichkeit der Außenhandelsbeziehungen gewährleisten und dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für den Außenhandel einschließlich der Handelsschiffahrt einräumen\n(vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 97).\n\n 2. Ob dem Bund für Hafengebühren eine konkurrierende Gesetzgebungkompetenz               39\nzusteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er davon keinen Gebrauch gemacht. Mit § 755 Abs. 1 Satz 1 HGB hat er nur eine Vorschrift geschaffen, die den\nHafenbetreibern für die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie\nLotsgelder Pfandrechte an den die Häfen nutzenden Schiffen gewährt. Eine inhaltliche Regelung des Gebührentatbestandes liegt darin nicht. Die Vorschrift setzt das\nBestehen einer derartigen öffentlichrechtlichen Forderung vielmehr voraus.\n\n                                          II.\n Der zur Prüfung gestellte § 13 Satz 1 BremHafenG verstößt auch nicht gegen               40\nGrundrechte.\n\n 1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch die Auferlegung         41\nder Hafengebühren nicht berührt. Zwar ist schutzfähig im Sinne der Vorschrift grundsätzlich jedes vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten ebenso ausschließlich\nwie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 78, 58 <71>; 83, 201 <208 f., 210>; 89, 1 <6>). Art. 14 Abs. 1\nGG schützt aber nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 74, 129 <148>; 78,\n232 <243>; 81, 108 <122>), so daß die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung\nvon Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75,\n108 <154>).\n\n  2. Die Vorschrift ist vielmehr in erster Linie an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. § 13      42\nSatz 1 BremHafenG bestimmt, daß auch der Schiffseigner Kostenschuldner der Hafengebühren ist. Er begründet also eine Geldleistungspflicht. Damit wird die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit berührt (vgl. BVerfGE 78, 232 <244>; 87, 153 <169>).\n\n Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 25,\n371 <407 f.>; 50, 290 <366>; 78, 232 <244>). Der Gesetzgeber ist danach befugt,\nordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und kann in diesem Zu-\n\n\n                                         11/16\n\nsammenhang auch Geldleistungen auferlegen (vgl. BVerfGE 18, 315 <329>). Die\nPflicht zur Zahlung einer Abgabe - hier der Hafengebühr - berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, verletzt aber nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG\ngeschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt,\nsich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Gebührenbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.> m.w.N.). Das ist hier\nder Fall.\n\n a) Zwar geben die Gesetzesmaterialien keine Auskunft darüber, welchen Zweck der         44\nbremische Gesetzgeber mit § 13 Satz 1 BremHafenG verfolgt hat. Er läßt sich aber\nohne Schwierigkeiten aus dem Gesetzestext ableiten.\n\n  § 13 Abs. 2 BremGebBeitrG erklärt denjenigen zum Gebührenschuldner, dem die            45\nVerwaltung die Benutzung einer Einrichtung ermöglicht oder dem sie eine Leistung\nerbringt. Es handelt sich um eine allgemein gehaltene Vorschrift, die nicht an die Benutzung der Bremer Häfen anknüpft und die, wie das Oberverwaltungsgericht in für\ndas Bundesverfassungsgericht verbindlicher Auslegung der Vorschrift ausgeführt\nhat, nicht die Inanspruchnahme des Schiffseigners ermöglicht, wenn dieser nicht zugleich sein eigenes Schiff bereedert. Mit der speziellen Bestimmung des § 13 Satz 1\nBremHafenG wird demgegenüber der Zweck verfolgt, die Zahlung der Gebühren, die\nfür die Benutzung der Bremer Häfen erhoben werden, möglichst umfassend zu sichern. Dabei handelt es sich um einen legitimen Belang des Gemeinwohls. Ob die\nAusgestaltung der Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, beantwortet sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n b) Die Regelung des § 13 Satz 1 BremHafenG ist geeignet, den mit ihr angestrebten       46\nZweck zu erreichen. Sie ermöglicht es, neben dem Kostenschuldner aus § 13 Abs. 2\nBremGebBeitrG einen weiteren in Anspruch zu nehmen. Ohne jene Bestimmung\nkönnte nur der Reeder zu den Hafengebühren herangezogen werden, während der\nSchiffseigner lediglich mit dem Schiff haftete.\n\n c) Die Regelung ist auch erforderlich, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.\n\n  aa) Der Zweck, die Zahlung der Hafengebühren zu sichern, läßt sich nicht auf schonendere Weise dadurch erreichen, daß der Hafenbetreiber die Ausfahrt des Schiffes\nvon der Entrichtung der Gebühren abhängig macht. Das könnte zu Folgen führen, die\nsowohl für den Eigentümer als auch für den Hafenbetreiber nachteilig wären. Die Hafengebühren werden zwar vor der Ausfahrt fällig (§ 17 Abs. 1 BremHafenGebO). Sie\nkönnen aber praktisch erst berechnet werden, wenn das Schiff den Hafen verlassen\nhat. Während sich die Raumgebühr (vgl. § 6 Abs. 1 BremHafenGebO) und die Liegegebühr (vgl. § 7 Abs. 1 BremHafenGebO) nach der Dauer der Inanspruchnahme des\nHafengebietes und der Größe des Schiffes richten, sind für die Kajegebühr verschiedene Faktoren maßgeblich (vgl. § 8 BremHafenGebO), die sich erst aus den vom\nReeder einzureichenden Unterlagen über die zu ladenden Güter ergeben. Diese sind\nspätestens bei der Abmeldung vorzulegen. Daß die erst danach mögliche Berech-\n\n\n                                         12/16\n\nnung nicht zu zeitlichen Verzögerungen für den Reeder führt, liegt auch im Interesse\ndes Schiffseigners. Denn längere Liegezeiten verteuern die Fracht und zwingen den\nCharterer, will er wirtschaftlich arbeiten, auf niedrige Charter hinzuwirken. Das wiederum schmälert den Ertrag, den der Eigner aus seinem Schiff ziehen will. Gebührenregelungen, die zu einer Verlängerung der Liegezeiten beitragen, würden sich\nüberdies als Standortnachteil für den Hafen auswirken.\n\n bb) Der Gesetzgeber mußte auch nicht die Schiffsgläubigerrechte, die durch § 754        49\nAbs. 1 Nr. 2 HGB zur Sicherung öffentlichrechtlicher Ansprüche begründet werden,\nals ausreichendes und schonenderes Mittel betrachten. Das Pfandrecht wird häufig\nnicht mehr durchzusetzen sein, wenn das Schiff den Hafen verlassen hat. Gelingt andererseits der Zugriff auf das Schiff, so haftet der Eigentümer für die Gebührenforderungen mit einem wesentlich höheren Sachwert. Will er sein Eigentum nicht einbüßen\nund den mit einer Zwangsversteigerung regelmäßig verbundenen Verlusten entgehen, wird er mittelbar gezwungen sein, die Hafengebühren zu entrichten, auch wenn\ner nicht Gebührenschuldner ist.\n\n d) Es ist auch nicht unangemessen, daß der Schiffseigner neben dem Reeder die           50\ndurch den bestimmungsgemäßen Gebrauch seines Schiffes entstandenen Hafengebühren schuldet.\n\n aa) Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die - in Abgrenzung zur          51\nSteuer - aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme\nauferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren\nKosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 20, 257 <269>; 50, 217 <226>).\nDie Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein.\n\n  Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell\nzurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und\nwelche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl.\nBVerfGE 50, 217 <226>). Als Zurechnungsgrund kommt allerdings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muß die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen\nanknüpfen; diese Verantwortlichkeit muß aus der Sache selbst ableitbar sein.\n\n Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflichtigkeit      53\neiner staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen,\nsoweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Die für\ndie Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit läßt sich aus der\nrechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen.\n\n Diese Voraussetzungen liegen bei den Schiffseignern vor. Der Gesetzgeber hat ih-        54\n\n\n\n                                         13/16\n\nnen nicht etwa eine Gebühr für eine Leistung auferlegt, die ihnen keinen größeren\nNutzen bringt als der Allgemeinheit. Häfen kommen zwar allen Bürgern zugute, weil\nsie in mehr oder weniger großem Umfang Vorteile von dem über die Häfen geleiteten Warenverkehr haben. Damit sind sie aber noch nicht Nutzer der Häfen. Das sind\nvielmehr Ausrüster und Schiffseigner. Diese könnten ohne Häfen ihre Schiffe nicht\nsinnvoll nutzen. Im Vordergrund steht das Schiff, das den Hafen benötigt, und damit\nneben dem Reeder auch der Eigner des Schiffes.\n\n  Durch die Zur-Verfügung-Stellung, den Bau, die Instandhaltung von Häfen wird dem      55\nEigentümer des Schiffes ein besonderer Vorteil verschafft. Dieser entspricht seinem\nbesonderen - objektiven - Interesse, weil er nur auf diese Weise sein Schiff bestimmungsgemäß verwenden kann. Der Vorteil entfällt nicht, wenn der Eigentümer das\nSchiff verchartert und der Charterer wiederum einen Chartervertrag abschließt, mit\ndem das Schiff \"bare\" im Sinne des § 510 Abs. 1 HGB vermietet wird. Zwar benötigt\nder Eigentümer Häfen nicht mehr, um selber mit seinem Schiff Ladung aufzunehmen\noder zu löschen. Er könnte aber den Chartervertrag nicht abschließen und sein\nSchiffseigentum nicht nutzen, wenn es keine Häfen gäbe. Denn der Charterer ist auf\ndiese angewiesen, wenn er das Schiff entsprechend dem wirtschaftlichen Zweck des\nChartervertrages verwenden will. Diese Interessenlage ist nicht anders zu beurteilen,\nwenn - wie hier - ein doppeltes Ausrüsterverhältnis vereinbart ist. Auch hier hat der\nEigentümer ein Interesse an der bestimmungsgemäßen Verwendung seines Schiffes. Dabei macht es keinen Unterschied, daß er mit dem letzten Vertragspartner der\nKette nicht unmittelbar vertraglich verbunden ist. Denn seine Einflußmöglichkeiten\nund die Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen kann er durch Vereinbarungen\nmit dem Charterer sichern. Insbesondere kann er die Subcharter von seiner Zustimmung abhängig machen, also auch Einfluß auf die Auswahl des Subcharterers nehmen.\n\n Überdies bietet der Hafen dem Eigentümer Sicherheit für sein Schiff bei Sturm und      56\nsonstigen Wetterunbilden. Die Hafenanlagen ermöglichen das gefahrlose An- und\nAblegen, die vom Hafenbetreiber gestellten Geräte und Mannschaften das fachmännische Be- und Entladen des Schiffes. Das bewahrt das Schiff vor Schaden und dient\nseiner Substanzerhaltung.\n\n bb) Die Auferlegung der Gebühr ist dem Eigentümer auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt darin nicht. Der\nSchiffseigner kann sich wirtschaftlich dagegen absichern, bei Zahlungsunfähigkeit\ndes Charterers endgültig mit den Hafengebühren belastet zu werden. Er kann - im\nGegensatz zum Hafenbetreiber - die Bonität seines Vertragspartners vor Abschluß\ndes Chartervertrages überprüfen und sich durch dessen Ausgestaltung vor Risiken\nschützen.\n\n Die Stadtgemeinde Bremen als Hafenbetreiberin hat diese Möglichkeiten nicht. Sie       58\nmuß wegen des \"Jedermannprinzips\" grundsätzlich allen Schiffen die Benutzung der\nBremer Häfen gestatten. Das hat in § 7 Abs. 1 Satz 1 BremHafenG Ausdruck gefun-\n\n\n\n                                        14/16\n\nden. Danach ist das Befahren der öffentlichen Wasserflächen des Hafengebietes im\nRahmen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Hafenordnung grundsätzlich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.\n\n 3. Für einen Verstoß von § 13 Satz 1 BremHafenG gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der        59\nForm des Willkürverbots ist nichts erkennbar geworden.\n\n Soweit das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin        60\nsieht, daß die Vorschrift wesentliche Strukturen des privaten Seehandelsrechts zum\nNachteil der Klägerin durchbreche, hat es dafür keine überzeugenden Gründe angegeben. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 20 <28>) trägt diese Auffassung nicht. Dort ging es\num eine Abweichung von den Grundregeln innerhalb desselben Rechtsbereichs. Die\ndafür entwickelten Grundsätze können nicht auf die Verhältnisse von privatem Seehandels- und öffentlichem Gebührenrecht übertragen werden. An einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Nichtreeder-Eigentümers gegenüber Nichtbeteiligten,\nwie sie das Oberverwaltungsgericht annimmt, fehlt es schon deshalb, weil er aufgrund seines fortbestehenden Eigentums am Schiff kein Nichtbeteiligter ist.\n\n              Henschel                 Seidl                Grimm\n\n               Söllner               Kühling                Seibert\n\n                     Jaeger                            Haas\n\n\n\n\n                                       15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 1994 -\n1 BvL 19/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 1994 -\n                1 BvL 19/90 - Rn. (1 - 60), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19941012_1bvl001990.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19941012.1bvl001990\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/1-bvl-19-90","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 486","ref_norm":"486","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/1-bvl-19-90","retrieved":"2026-07-10 10:41:15.258033+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-10-12/1-bvl-19-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1994-10-12","dockets":["1 BvL 19/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19941012.1bvl001990","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19941012.1bvl001990"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 1 BvL 19/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-10-12/1-bvl-19-90","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß neben dem Ausrüster auch\nder Eigentümer eines vercharterten Schiffes dem öffentlichrechtlichen\nHafenbetreiber die durch die Nutzung des Hafens angefallenen Gebühren schuldet.\n\n                              1/16","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"§ 13 Satz 1 des Bremischen Hafengesetzes vom 27. 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