{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19940309.2bvl004392","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"2 BvL 43/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. a) Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2\nAbs. 1 GG. Ein \"Recht auf Rausch\", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.\n\nb) Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, sind im\nstrafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.\n\n2. a) Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang\nvorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder\nder Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur\nin begrenztem Umfang überprüft werden kann.\n\nb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs\nund dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden\nGründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß\nein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden\nBeeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an\nRechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des\nSchutzmittels als unangemessen erscheint.\n\n\n\n\n                              1/61\n\n3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen\nEigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten\nund nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie\ndeshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den\nStrafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe\n(vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff. StPO, § 31a\nBtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a\nBtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.\n\n4. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen\nDrogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber\nkonnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten\neinerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln.\n\n\n\n\n                               2/61","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvL 43/92 -\n\n- 2 BvL 51/92 -\n\n- 2 BvL 63/92 -\n\n- 2 BvL 64/92 -\n\n- 2 BvL 70/92 -\n\n- 2 BvL 80/92 -\n\n- 2 BvR 2031/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In den Verfahren\n\n 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative abgeben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz\n    - Haschisch -) BtMG vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681; ber. S. 1187) mit\n    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3\n    Abs. 1 (Gleichbehandlungsgrundsatz) des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember\n1991 - 2 Ns (Kl. 167/90) -\n\n- 2 BvL 43/92 -,\n\n 2. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative erwerben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz) BtMG mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3\n    Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni\n1992 - 18 Ns 18 Js 21210/90 -\n\n- 2 BvL 51/92 -,\n\n 3. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Handeltreiben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz - Haschisch -) BtMG mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1992 -\nB 31 Ds 3132/91 -\n\n\n\n\n                                        3/61\n\n- 2 BvL 63/92 -,\n\n 4. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - richtig\n    Nr. 3 - (Handlungsalternative unerlaubter Betäubungsmittelbesitz) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz - Haschisch -) BtMG mit\n    Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1992 -\nB 31 Cs 4970/91 -\n\n- 2 BvL 64/92 -,\n\n 5. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative erwerben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz) BtMG mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 des\n    Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 1992 - 18 Ns Js 27655/91 -\n\n- 2 BvL 70/92 -,\n\n 6. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternativen Handeltreiben und Einfuhr), § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1\n    Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 (in der bis zum 21. September\n    1992 geltenden Fassung) sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), soweit sie sich über § 1 Abs. 1 BtMG\n    in Verbindung mit dessen Anlage I auf Cannabisharz beziehen, mit Art. 2\n    Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und\n    Art. 20 (Rechtsstaatsprinzip) des Grundgesetzes vereinbar sind\n\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.\nOktober 1992 - 5/24 KLs 87 Js 22626.0/92 -\n\n- 2 BvL 80/92 -,\n\n7. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Strate und Klaus-Ulrich Ventzke, Grindelallee 164, Hamburg -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/\n         92 -,\n\n\n\n\n                                        4/61\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1992 - 29 KLs/31\n           Js 5148/91 (5/91) -\n\n- 2 BvR 2031/92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richter\n\n                                Vizepräsident Mahrenholz,\n\n                                Böckenförde,\n\n                                Klein,\n\n                                der Richterin Graßhof\n\n                                und der Richter Kruis,\n\n                                Kirchhof,\n\n                                Winter,\n\n                                Sommer\n\nam 9. März 1994 beschlossen:\n\n    1. Die Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1992\n       ist unzulässig, soweit sie die Strafrahmen des § 29 Absatz 3 Sätze 1\n       und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum\n       21. September 1992 geltenden Fassung sowie des § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt.\n\n    2. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom\n       28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 1 Satz 1\n       Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von\n       Cannabisprodukten mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\n       des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die unerlaubte Durchfuhr\n       von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 3 Sätze 1 und\n       2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handeltreiben mit\n       und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    3. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                          5/61\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage, ob          1\nStrafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen\ndes unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, mit dem\nGrundgesetz vereinbar sind.\n\n                                         I.\n  Das - mehrfach geänderte - Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, berichtigt S. 1187)\nunterstellt den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach näherer Maßgabe der §§ 3 bis 28\numfassender staatlicher Kontrolle. Grundsätzlich bedarf jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln einer behördlichen Erlaubnis (§ 3 des Gesetzes) und ist ohne diese verboten. Die behördliche Erlaubnis grenzt - zusammen mit den gesetzlichen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht - den legalen und den illegalen Verkehr mit\nBetäubungsmitteln von einander ab. Die von dem Gesetz erfaßten Betäubungsmittel\nsind nach dem Enumerationsprinzip bestimmt: Es sind die in den Anlagen I bis III des\nGesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2\ndes Gesetzes). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (Anlage II) sowie verkehrsfähige und\nverschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III). Für den Umgang mit den in Anlage I bezeichneten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln kann eine Erlaubnis\nnur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse\nliegenden Zwecken erteilt werden (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). Zu den in Anlage I aufgeführten Betäubungsmitteln gehören:\n\n Cannabis (Marihuana) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen\n\n - ausgenommen                                                                          4\n\n a) deren Samen,                                                                        5\n\n b) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung ge pflanzt und vor der Blüte      6\nvernichtet werden oder\n\n c) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung oder Verarbeitung der Fasern für gewerbliche Zwecke dient -,\n\n Cannabisharz das abgesonderte Harz der zur (Haschisch) Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,\n\n Tetrahydrocanna- Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-binol (THC) pentylbenzo<c>chromen-1-ol (der in Marihuana und Haschisch enthaltene rauscherzeugende Wirkstoff).\n\n Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln wird durch die Strafvorschriften der      10\n\n\n                                        6/61\n\n§§ 29 ff. BtMG in umfassender Weise mit Strafe bedroht. In der vor dem 28. Februar\n1994 zuletzt gültigen Fassung lauten die Vorschriften, soweit sie für die vorliegenden\nVerfahren von Bedeutung sind, wie folgt:\n\n                                    § 29 Straftaten                                      11\n\n         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird             12\n        bestraft, wer\n\n          1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut,               13\n        herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,\n\n         2. ...\n\n         3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis                 14\n        nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben,\n\n         4. ...\n\n         5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,                     15\n\n         ...\n\n                                   § 29a Straftaten                                      16\n\n         (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer               17\n\n         1. ...\n\n         2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis                 18\n        nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis\n        nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.\n\n         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei           19\n        Monaten bis zu fünf Jahren.\n\n                                    § 30 Straftaten                                      20\n\n         (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer              21\n\n         ...\n\n         4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach                 22\n        § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.\n\n         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei           23\n        Monaten bis zu fünf Jahren.\n\n Bis zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das am 22. September                24\n1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und\n\n\n\n                                          7/61\n\nanderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 - Org-KG - (BGBl. I S. 1302) betrug die in § 29 Abs. 1 BtMG angedrohte Höchststrafe nur\nvier Jahre. Außerdem galt anstelle des durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 neu geschaffenen § 29a BtMG für das unerlaubte Handeltreiben mit nicht geringen Mengen\nvon Betäubungsmitteln noch § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Diese Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:\n\n         (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht            25\n        unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\n        vor, wenn der Täter\n\n          1. bis 3. ...                                                                   26\n\n          4. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie             27\n        in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt.\n\n Durch das am 28. Februar 1994 in Kraft getretene (Bekanntmachung vom 23. Februar 1994, BGBl. I S. 342) Gesetz vom 2. August 1993 zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten\nVerkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen - Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988 - (BGBl. I S. 1407) wurden in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG\ndie Wörter \"ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\" durch das Wort \"unerlaubt\" und in\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG die Wörter \"ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach\n§ 3 Abs. 1 erlangt zu haben\" durch die Wörter \"ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein\" ersetzt.\n\n                                          II.\n Den Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:                                     29\n\n 1. Das Vorlageverfahren 2 BvL 43/92:                                                     30\n\n  a) Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des Amtsgerichts            31\nLübeck - Strafrichter - vom 1. Oktober 1990 wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe\nvon Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besuchte die Angeklagte am 17. April 1990 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck ihren Ehemann, der sich wegen des Vorwurfs, gegen das\nBetäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, in Untersuchungshaft befand. Bei der\nBegrüßung umarmte die Angeklagte ihren Ehemann und übergab ihm dabei ein\nBriefchen mit 1,12 Gramm Haschisch.\n\n Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung ein.\n\n b) Die für das Berufungsverfahren zuständige Strafkammer des Landgerichts Lübeck sieht sich an einer Bestrafung der Angeklagten gehindert; sie ist der Überzeugung, die hier einschlägigen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien\n\n\n\n                                          8/61\n\nverfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht.\nSie hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache mit einem umfangreich begründeten\nBeschluß dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung\nvorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Abgabe) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Haschisch) mit Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n b1) Die Strafkammer ist der Auffassung, die Aufnahme der Cannabisprodukte in die         34\nAnlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1\nGG, weil dort Alkohol und Nikotin nicht aufgeführt seien.\n\n Nach den Ausführungen der von der Kammer gehörten Sachverständigen und unter             35\nBerücksichtigung vielfältiger Literatur stehe fest, daß Alkohol und Nikotin sowohl für\nden Einzelnen als auch gesamtgesellschaftlich evident gefährlicher seien als Cannabisprodukte. Übermäßiger Alkoholkonsum könne beim Einzelnen zu schweren physischen und psychischen Schäden führen; seine schädlichen Folgen für die Gesellschaft seien beträchtlich.\n\n Demgegenüber seien die individuellen und gesellschaftlichen Auswirkungen des             36\nCannabiskonsums gering.\n\n  Es sei nicht nachgewiesen, daß der Konsum von Cannabis physische Schäden relevanten Umfangs hervorrufe. Zwar könne das Rauchen von Cannabis zu Lungenschäden führen. Diese seien aber im Vergleich mit dem Schaden, der durch das Rauchen von Tabakwaren verursacht werde, eher zweitrangig und stellten, da Haschisch\nauch in anderer Weise konsumiert werden könne, kein spezifisches Risiko des Cannabiskonsums dar. Eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels sei nicht bekannt. Der\nGenuß von Cannabis könne nicht einmal eine körperliche Abhängigkeit hervorrufen.\nEs gebe derzeit auch keinen Beweis für den Abbau cerebraler Funktionen und Intelligenzleistungen durch chronischen Cannabisgebrauch. Deshalb seien auch die psychischen Folgen des Cannabiskonsums als gering einzustufen. Das sogenannte\n\"amotivationale Syndrom\" sei keine spezifische Folge des Cannabiskonsums. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, daß der Genuß des Betäubungsmittels zu einer leichten\npsychischen Abhängigkeit führe. Die gesellschaftlichen Auswirkungen blieben hinter\ndenen des Alkoholgenusses zurück. Insbesondere hätten die von der Strafkammer\neingeholten Sachverständigengutachten ergeben, daß Haschisch keine Einstiegsdroge für härtere Drogen sei und auch keine Schrittmacherfunktion entfalte.\n\n Bei zusammenfassender Bewertung der getroffenen Feststellungen seien sachliche           38\nGründe für die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabisprodukten\nschlechterdings nicht mehr erkennbar. Diese verstoße gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die willkürliche Differenzierung zu unterschiedlicher Strafbarkeit führe. Da Strafnormen die \"ultima ratio\"\nim Instrumentarium des Gesetzgebers darstellten, sei aus verfassungsrechtlicher\nSicht ein besonders strenger Maßstab an die Gründe zu legen, die den Gesetzgeber\n\n\n                                          9/61\n\nzur Ungleichbehandlung veranlaßten. Der Gesetzgeber habe seine Einschätzungen\nund Prognosen, die er dem Erlaß eines Gesetzes zugrunde gelegt habe, fortlaufend\nzu überprüfen und das Gesetz gegebenenfalls geänderten Erkenntnissen anzupassen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, die sich die Strafkammer zu\neigen mache, könnten die Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen, mit denen\nder Gesetzgeber die Strafbarkeit des Cannabiskonsums begründet habe, nicht mehr\naufrechterhalten werden.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich auch nicht mit dem Hinweis verneinen, daß es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Es stelle im verfassungsrechtlichen Sinn kein \"Unrecht\" dar, wenn der Gesetzgeber darauf verzichte, den Umgang\nmit Alkohol durch ein strafbewehrtes Verbot zu kontrollieren. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne daher nicht argumentiert werden, wenn der Gesetzgeber schon eine so gefährliche Droge wie Alkohol zulasse, so sei er nicht gezwungen,\nweitere gefährliche Drogen gleichfalls freizugeben. Art. 3 Abs. 1 GG setze dem politischen Gestaltungsermessen des Gesetzgebers Grenzen.\n\n b2) Die Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten, die dem Eigenkonsum                40\ndienen, sei auch unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG. Zu den grundlegenden Elementen\nmenschlicher Selbstbestimmung gehöre die verantwortliche Entscheidung darüber,\nwelche Nahrungs-, Genuß- und Rauschmittel der Bürger zu sich nehme. Der Rausch\ngehöre zu den fundamentalen Bedürfnissen des Menschen. Das \"Recht auf Rausch\"\nsei daher durch Art. 2 Abs. 1 GG als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung geschützt; der Staat dürfe es nur dann einschränken, wenn dies durch eine der\nSchranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt sei. Vorliegend komme als Schranke nur\ndie verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Die hier maßgeblichen Vorschriften des\nBetäubungsmittelgesetzes gehörten indessen nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.\n\n Das strafbewehrte Verbot der Abgabe von Haschisch zum Eigenkonsum stehe mit               41\ndem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang. Dieses verlange, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibe. Je mehr der gesetzliche\nEingriff elementare Äußerungen der menschlichen Handlungsfreiheit berühre, desto\nsorgfältiger müßten die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den\ngrundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Grundrechte\ndürften nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt\nwerden. Dabei sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn sich der Gesetzgeber zur Durchsetzung des von ihm erstrebten Verbots der \"ultima ratio\" einer Strafnorm bediene. Diesem Maßstab genüge das Betäubungsmittelgesetz zumindest insoweit nicht, als es Handlungen unter Strafe stelle, die im Einzelfall darauf abzielten,\nEigen- oder Fremdkonsum in geringem Umfang zu ermöglichen. Die dem Gesetz zugrundeliegende Einschätzung des Gesetzgebers, Cannabisprodukte seien individuell\nund gesellschaftlich gefährlich und eröffneten den Weg in die Welt der Rauschgifte,\nsei nicht mehr haltbar. Unabhängig davon sei es nicht gelungen, den Umgang mit\nCannabisprodukten durch den Einsatz des Strafrechts wirksam zu kontrollieren. Das\n\n\n                                          10/61\n\nMittel des Strafrechts sei ungeeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Die\nBestrafung von Cannabiskonsumenten sei diesem Ziel sogar abträglich und dazu angetan, die Anzahl der Konsumenten zu erhöhen. Sowohl in den Niederlanden als\nauch in Italien und in manchen Staaten der USA habe die faktische Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung des\nKonsums geführt. Die Strafandrohung sei auch nicht erforderlich, um den Umgang\nmit Cannabisprodukten zu regulieren. Im Hinblick auf deren verhältnismäßig geringe Gefährlichkeit reiche eine entsprechende Aufklärung als weniger einschneidende\nMaßnahme aus. In jedem Fall stehe die Strafbarkeit derjenigen, die Cannabisprodukte ausschließlich zum Eigenkonsum erwerben oder besitzen oder die Cannabis in\neiner Menge abgeben, die lediglich dem Eigenkonsum diene, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des hier berührten Grundrechts\nauf freie Entfaltung der Persönlichkeit.\n\n Es verstoße ferner gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß der Gesetzgeber \"weiche\" und \"harte\" Drogen auf eine Stufe stelle, obwohl unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit eine unterschiedliche Behandlung offensichtlich geboten sei.\n\n Ebenso sei es unverhältnismäßig, daß der Gesetzgeber es unterlassen habe, zwischen verschiedenen Handlungsalternativen, die eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz begründeten, zu differenzieren. Unter Berücksichtigung der nur\ngeringen Gefährlichkeit der Cannabisprodukte dürften der bloße Besitz einer Konsumeinheit des Betäubungsmittels oder Handlungen, die - wie vorliegend - lediglich\ndarauf abzielten, einem anderen ohne Gewinnerzielungsabsicht den Besitz an einer\neinzigen Konsumeinheit zu verschaffen, nicht in gleicher Weise mit Strafe bedroht\nwerden wie das Handeltreiben mit größeren Mengen oder deren Einfuhr.\n\n b3) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liege vor, weil der Bürger, der sich in   44\nAusübung seines grundrechtlich geschützten \"Rechts auf Rausch\" berauschen wolle,\ndurch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch zu erwerben oder zu erlangen, in die gesundheitsschädlichere Alternative, nämlich den nicht\nstrafbaren Alkoholkonsum gezwungen werde. Es sei mit dem Recht auf körperliche\nUnversehrtheit nicht zu vereinbaren, daß der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei\nStrafandrohung untersage, das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche\nRauschmittel zu nehmen.\n\n  Die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes       45\nließen keine verfassungskonforme Auslegung zu. Sie ermöglichten nämlich keine\nAuslegung, die zur Straffreiheit der Angeklagten führe.\n\n 2. Das Vorlageverfahren 2 BvL 51/92:                                                    46\n\n  a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des Amtsgerichts           47\nHolzminden - Strafrichter - vom 16. Januar 1992 wegen unerlaubten Erwerbs von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Nach den\n\n\n\n                                         11/61\n\nFeststellungen des Amtsgerichts erwarb der Angeklagte zumindest einmal ein\nRauchpeace Haschisch zu einem Kaufpreis zwischen 50 und 60,- DM zum Eigenverbrauch.\n\n Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten.                          48\n\n  b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juni 1992 zu denselben Feststellungen wie das\nAmtsgericht gelangt und würde den Schuldspruch bestätigen, falls die vom Amtsgericht angewendete Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Sie hält diese jedoch für verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die\nSache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1,\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n Zur Begründung führt die Strafkammer aus, sie schließe sich den überzeugenden           50\nAusführungen des Landgerichts Lübeck in allen Punkten an und wiederhole diese.\nDie Aufnahme von Cannabisharz (Haschisch) in den Katalog der verbotenen\nRauschgifte verletze den Kernbereich (Art. 19 Abs. 2 GG) des Art. 2 Abs. 1 und\nAbs. 2 Satz 1, des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG. Haschisch sei eine relativ\nharmlose Droge und verursache keine erheblichen Schäden weder für den Konsumenten noch für die Volkswirtschaft. Die Gefahr des Umsteigens auf härtere Drogen\nsei bei diesem Betäubungsmittel nicht größer als bei dem millionenfach häufiger verbreiteten Genußmittel Alkohol.\n\n 3. Das Vorlageverfahren 2 BvL 63/92:                                                    51\n\n  a) Die Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens sind wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG\nund dessen Anlage I) angeklagt.\n\n b) Das Amtsgericht Stuttgart - Strafrichter - hält sie für hinreichend verdächtig, am   53\n7. Oktober 1991 in Stuttgart in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken 5,95\nGramm Haschisch in der Absicht bei sich geführt zu haben, dieses gewinnbringend\nzu verkaufen. Es sieht sich jedoch an einer Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit Haschisch\nmit Strafe bedroht, verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung\ndieser Norm nicht in Betracht komme. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und\ndie Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung\nvorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Handeltreiben) in\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 2\nAbs. 1 GG vereinbar ist.\n\n Art. 2 Abs. 1 GG schütze den Bürger davor, bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit     54\nunsachgemäßen Beschränkungen unterworfen zu werden. Der gewinnbringende Haschischverkauf verletze weder die Rechte anderer noch verstoße er gegen die ver-\n\n\n                                         12/61\n\nfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz. Sein Verbot verstoße - gemessen\nan der Straflosigkeit des gewinnbringenden Alkoholverkaufs - gegen Art. 3 GG. Zur\nnäheren Begründung verweist das Amtsgericht auf den seiner Entscheidung beigefügten Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck.\n\n 4. Das Vorlageverfahren 2 BvL 64/92:                                                      55\n\n  a) Gegen den Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Erlaß eines Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von\nHaschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen\nAnlage I), weil der Angeschuldigte hinreichend verdächtig sei, am 15. Oktober 1991\nin Stuttgart drei Gramm Haschisch mit sich geführt zu haben.\n\n  b) Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart bejaht den hinreichenden Tatverdacht       57\nebenfalls, sieht sich jedoch gehindert, den beantragten Strafbefehl zu erlassen, weil\ndie anzuwendende Strafvorschrift verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht komme. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Besitz) - gemeint ist\nersichtlich: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und\ndessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n Die Begründung entspricht der im Verfahren 2 BvL 63/92.                                   58\n\n 5. Das Vorlageverfahren 2 BvL 70/92:                                                      59\n\n a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des Amtsgerichts              60\nHildesheim - Strafrichter - vom 3. Juni 1992 wegen unerlaubten Erwerbs von Haschisch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt.\n\n  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kaufte der Angeklagte, der zuvor lediglich alle vier Monate auf Parties Haschisch geraucht hatte, in der Zeit von Juli bis Anfang September 1991 in Abständen von ein bis zwei Wochen je 100er oder 150er\nPeace, einmal auch ein 200er Peace Haschisch. Ein 100er Peace entsprach dabei\n8,5 Gramm Haschisch.\n\n Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.                                       62\n\n  b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 17. August 1992, in welcher der Angeklagte sein vor\ndem Amtsgericht abgelegtes Geständnis wiederholt hat, von der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellung und deren rechtlicher Würdigung überzeugt. Sie hält indessen die angewendeten Vorschriften für verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem\nBundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I\n(Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1\n\n\n                                          13/61\n\nGG vereinbar sind.\n\n Die Begründung des Vorlagebeschlusses entspricht jener im Verfahren 2 BvL 51/           64\n92.\n\n 6. Das Vorlageverfahren 2 BvL 80/92:                                                    65\n\n  Gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens ist bei dem Landgericht Frankfurt         66\nam Main ein Strafverfahren wegen des Besitzes und der Einfuhr von sowie des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3,\nAbs. 3 Satz 1 und - in alter Fassung - Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung\nmit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) anhängig. Das Landgericht hat das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung ausgesetzt und die Sache dem\nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternativen Handeltreiben und Einfuhr), § 29 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 (Besitz), § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Durchfuhr), § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2\nNr. 4 a.F. (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nals besonders schwerer Fall) und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), soweit sie sich über § 1 Abs. 1 BtMG und dessen\nAnlage I auf Cannabisharz beziehen, mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sind.\n\n Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Dritten etwas mehr als 5 kg Haschisch gegen einen Transportlohn\nvon 3000 holländischen Gulden pro Kilogramm auf dem Luftwege von Katmandu\nnach Amsterdam transportieren wollte. Bei der planmäßigen Zwischenlandung der\nLinienmaschine in Frankfurt am Main sei das Haschisch zum Teil im Handgepäck,\nzum Teil im aufgegebenen Reisegepäck entdeckt und der Angeklagte festgenommen\nworden.\n\n Dieser Sachverhalt sei rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nund Anlage I BtMG) zu würdigen. Der Verbrechenstatbestand der vollendeten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdränge die zugleich erfüllten Vergehenstatbestände der Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des Besitzes\n(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) von Betäubungsmitteln.\n\n  An einer Verurteilung des Angeklagten sehe sich die Kammer jedoch gehindert, weil      69\ndie einschlägigen Strafnormen (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I - Cannabisharz - BtMG) verfassungswidrig seien.\nEbenso verstießen die im Wege der Konkurrenz verdrängten Straftatbestände sowie\ndie aufgrund des Wirkstoffgehalts von 753,92 Gramm THC der vom Angeklagten\ntransportierten Menge (5.385,2 Gramm Haschisch) ebenfalls erfüllte Strafzumessungsvorschrift des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1\n\n\n\n                                         14/61\n\nund Anlage I BtMG gegen das Grundgesetz; diese Strafnormen seien ebenfalls entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, weil sie im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden müßten und deshalb für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam seien. Strafzumessungsrelevant seien nämlich auch tateinheitlich\nkonkurrierende Rechtsverletzungen (hier: § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F.)\nund die im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Strafvorschriften.\n\n  a) Für die gesetzliche Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabisprodukten              70\n(Haschisch und Marihuana) gebe es keinen sachlichen Grund. Der Gesetzgeber\nüberschreite mit der nicht gerechtfertigten Differenzierung seine Gestaltungsfreiheit\nund verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer sei aufgrund zahlreicher Veröffentlichungen und gutachterlicher Stellungnahmen der - im\nVorlagebeschluß näher begründeten - Überzeugung, daß der Konsum von Cannabis\nfür den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht gefährlicher sei als der Konsum von Alkohol.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber für den unerlaubten Umgang mit weichen und harten Drogen (z.B. Heroin) den gleichen Strafrahmen\nvorsehe. Die Gleichbehandlung von weichen und harten Drogen sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar. Heroin z.B. sei\nunbestritten eine weitaus gefährlichere Droge als Cannabis.\n\n  b) Das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht eines jeden Menschen auf Entspannung und Wohlbefinden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßten das Recht auf den Gebrauch von Cannabis.\nInfolgedessen könnten auch nicht solche Verhaltensweisen Unrecht sein, die den\nGebrauch dieser Droge ermöglichten, wie z.B. Einfuhr, Durchfuhr, Besitz und Handeltreiben. Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Grundrechtsbeschränkung sei nicht durch die Schranke der \"verfassungsmäßigen Ordnung\" gerechtfertigt.\nDas Cannabis-Verbot sei nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil\nes - wie im Vorlagebeschluß näher dargelegt wird - unverhältnismäßig sei. Es sei ungeeignet, weil es in bezug auf das damit angestrebte Ziel kontraproduktiv sei. Es sei\nauch nicht erforderlich, da sich die gesetzgeberischen Ziele mit milderen Mitteln erreichen ließen. Schließlich sei es auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die\nvon dem Verbot ausgehenden Eingriffe in die persönliche Freiheitssphäre des Einzelnen in keinem Verhältnis zu den von Cannabis ausgehenden geringen Gefahren\nstünden.\n\n c) Das Verbot von Cannabisprodukten bewirke, daß derjenige, der sich berauschen           73\nwolle, gezwungen sei, statt der weniger gefährlichen Droge Cannabis den gefährlicheren Alkohol zu gebrauchen und sich dadurch mehr als erforderlich gesundheitlich\nzu gefährden. Dieser Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei nicht gerechtfertigt.\n\n d) Da das Cannabisverbot unverhältnismäßig sei, verletze es auch das Rechtsstaatsprinzip.\n\n\n                                          15/61\n\n 7. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 2031/92:                                    75\n\n a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom                 76\n20. März 1992 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in\nnicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und - in alter\nFassung - Satz 2 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n Nach den tatrichterlichen Feststellungen verkaufte der Beschwerdeführer zwischen         77\nDezember 1990 und März 1991 an verschiedene Personen insgesamt mindestens 6\nkg Haschisch in Teilmengen zwischen 250 Gramm und einem Kilogramm. Sein Verdienst betrug 500,- DM je Kilogramm.\n\n b) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Revision         78\nein, welche er u.a. damit begründete, daß die Strafbarkeit des Umgangs mit Haschisch verfassungswidrig sei.\n\n Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1992 wurde die Revision verworfen. Das Revisionsgericht bejahte die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten\nStrafvorschriften:\n\n          \"Schließlich macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf den                  80\n        nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ergangenen Beschluß des Landgerichts Lübeck - Strafverteidiger 1992, S. 168 - verfassungsrechtliche\n        Bedenken insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG gegen das angefochtene Urteil geltend. Diese Bedenken können hier schon angesichts\n        des Umfangs des Handeltreibens mit Haschisch nicht durchgreifen\n        (vgl. auch BGH-Urteil vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92 -).\"\n\n c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die           81\nvorgenannten Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg und des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3\nAbs. 1 GG. Die Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und - jedenfalls soweit die Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Rede stehe - gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Insofern mache der Beschwerdeführer sich\nim Ausgangspunkt die Erwägungen des Landgerichts Lübeck zu eigen.\n\n  Ob es ein sogenanntes \"Recht auf Rausch\" gebe, möge dahinstehen. Es verstehe            82\nsich aber verfassungsrechtlich nicht von selbst, daß das der prohibitiven Drogenkriminalpolitik zugrundeliegende Modell einer abstinenten Lebensführung auch für Erwachsene allgemeinverbindlich sein solle. Eine derartige Sichtweise verbiete sich\n- jedenfalls im Rahmen gesellschaftlich hinnehmbarer Risiken - im Rechtsstaat von\nselbst.\n\n                                          III.\n 1. Zu dem Vorlageverfahren 2 BvL 43/92 haben sich die Bundesregierung und die            83\nBayerische Staatsregierung geäußert. Der Senat hat ferner Stellungnahmen des Prä-\n\n\n                                         16/61\n\nsidenten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts eingeholt.\n\n a) Der Bundesminister für Gesundheit, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die beanstandeten Vorschriften für mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  a1) Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, daß der Umgang mit Alkohol legal sei, während die unerlaubte Abgabe von Cannabisprodukten unter Strafe\nstehe. Der Gesetzgeber habe den unerlaubten Umgang mit Cannabiserzeugnissen\nnicht ohne sachlich vertretbaren, plausiblen Grund und damit nicht willkürlich unter\nStrafe gestellt. Zwischen den Cannabiserzeugnissen und dem Alkohol bestünden\n- wie näher ausgeführt wird - nicht nur in gesundheitlicher Hinsicht so viele Unterschiede, daß von einer willkürlichen Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden\nkönne.\n\n a2) Es könne dahingestellt bleiben, ob ein \"Recht auf Rausch\" überhaupt vom           86\nSchutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG umfaßt sei. Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabisprodukten sei jedenfalls durch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG\ngedeckt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nvor.\n\n Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, wie die konsumbezogenen Straftatbestände, z.B. Erwerb und Besitz, verfassungsrechtlich zu würdigen seien. Das Landgericht Lübeck habe vielmehr über einen Fall der Abgabe zu entscheiden, mithin\nüber eine Handlungsform, die eine erhebliche Gefährdung des allgemeinen Freiheitsrechts dritter Personen infolge der Drogenwirkung darstelle.\n\n Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei geeignet und erforderlich,     88\num die Volksgesundheit und damit die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Bürgers zu schützen. Die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis sei ein notwendiges\nMittel, um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder jedenfalls soweit als möglich zurückzudrängen und dadurch vor allem junge Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Das Strafrecht schaffe eine Hemmschwelle\ngegen Verstöße und leiste damit nach wie vor einen unverzichtbaren Beitrag zum\nGesundheitsschutz. Dem stünden keine wirksameren Alternativen gegenüber.\n\n  Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei auch zumutbar für die Betroffenen.\n\n  a3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat, jedes menschliche Wesen zu        90\nschützen. Diese Pflicht werde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man vom Gesetzgeber\nfordere, den Umgang mit Cannabis nur deshalb nicht unter Strafe zu stellen, weil der\nübermäßige Konsum von Alkohol noch größere gesundheitliche Gefahren bewirke.\nDie dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht zustehende Gestaltungsfreiheit gestatte es, unter Berücksichtigung der Bedeutung der auf dem\nSpiele stehenden Rechtsgüter den Konsum von Drogen, die sich gesundheitlich als\nnicht unbedenklich oder gefährlich erwiesen, durch ein Strafgesetz zu verbieten oder\nbestimmte Handlungsmodalitäten mit Strafe zu bedrohen. Daß der Gesetzgeber an-\n\n\n                                        17/61\n\ndere Stoffe aus gutem Grund von der Strafbarkeit ausnehme, bewirke keinen Verstoß\ngegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a4) Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe sowie das sich im Ratifizierungsverfahren befindliche Wiener Suchtstoffabkommen von 1988 begründeten die\nVerpflichtung der Vertragsstaaten, den unerlaubten Besitz und Gebrauch von und\nden Handel mit Drogen zu sanktionieren. Hiervon würden auch die Cannabisprodukte erfaßt. Auch das Schengener Zusatzübereinkommen verpflichte die Mitgliedstaaten zu strafrechtlichen Sanktionen gegen unerlaubten Rauschgifthandel, -besitz und -\ngebrauch, insbesondere auch bei Cannabisprodukten. Eine Legalisierung von\nweichen Drogen widerspräche daher internationalem Recht.\n\n a5) Der Stellungnahme des Bundesministers sind als Anlagen beigefügt:                  92\n\n eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen des Haschischgenusses auf die physische und psychische Gesundheit;\n\n  eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts zur Rauschgiftsituation und nationalen Bekämpfungsstrategien in den europäischen Ländern sowie zu den kriminalistischen Auswirkungen des Konsums von Haschisch in der Bundesrepublik Deutschland;\n\n eine Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsamts von 1990 zum Konsum               95\nund Mißbrauch von illegalen Drogen, alkoholischen Getränken, Medikamenten und\nTabakwaren;\n\n die BTDrucks. 11/4329 vom 11. April 1989 über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987;\n\n der Nationale Rauschgiftbekämpfungsplan;                                               97\n\n die BTDrucks. 12/2838 vom 17. Juni 1992, Antwort der Bundesregierung auf die           98\nKleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen.\n\n b) Die Bayerische Staatsregierung hält die angegriffenen Vorschriften ebenfalls für    99\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  c) Die vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übermittelten Stellungnahmen der       100\nfünf Strafsenate gehen ebenso wie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts\ndavon aus, daß die angegriffene Strafvorschrift bezüglich der Abgabe von Cannabisprodukten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Minderheit des 5. Strafsenats hält\ndie Begründung des Vorlagebeschlusses zwar für bedenkenswert, aber im Hinblick\nauf das verfassungsrechtliche Ergebnis nicht für tragfähig.\n\n 2. Im Verfahren 2 BvL 51/92 hat der Bundesminister für Gesundheit namens der          101\nBundesregierung auf die Stellungnahmen in den Verfahren 2 BvL 43/92 und 2 BvR\n2031/92 verwiesen und sie ergänzt:\n\n\n                                        18/61\n\n Die Ausführungen des Landgerichts Hildesheim übersähen den von dem Betäubungsmittelgesetz ausgehenden, insbesondere für Jugendliche notwendigen Gesundheitsschutz. Dieser könne nur dann umfassend sichergestellt werden, wenn\nauch der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als Straftaten verfolgt\nwürden. Die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen sowie die Straf- und Bußgeldbestimmungen bildeten eine wichtige Hemmschwelle für große Teile der Bevölkerung, Drogen zu probieren und damit ihrer Gesundheit und letztlich der Gesellschaft schweren Schaden zuzufügen. Da die Gesellschaft für die negativen Folgen\ndes Drogenmißbrauchs aufzukommen habe, dürfe sie sich auch gegen deren Ursachen (hier: den Erwerb von Haschisch zum Eigenkonsum) mit den Mitteln des Strafrechts wehren.\n\n 3. In den übrigen Vorlageverfahren verweist die Bundesregierung auf ihre bereits        103\nabgegebenen Stellungnahmen.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2031/92 haben der Bundesminister für              104\nGesundheit, die Niedersächsische Landesregierung sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde - zum\nTeil unter Hinweis auf die bereits abgegebenen Äußerungen - für unbegründet.\n\n                                         B.\n Die Vorlageverfahren sind im wesentlichen, die Verfassungsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.\n\n                                          I.\n  1. Der Zulässigkeit der Vorlage 2 BvL 43/92 steht nicht entgegen, daß die Angeklagte des Ausgangsverfahrens ihre Berufung rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkt hat, wodurch der Schuldspruch - für das vorlegende Landgericht bindend -\nrechtskräftig geworden ist.\n\n  Zwar ist eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG nur zulässig,       107\nwenn die Gültigkeit der zu prüfenden Rechtsnorm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, es also für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der Norm ankommt. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht im Falle der Ungültigkeit der Norm eine andere Entscheidung treffen würde als\nim Falle ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51 <60 f.>; 80, 59 <65>; st. Rspr.). Diese\nVoraussetzung kann indessen bei einer Strafvorschrift auch dann erfüllt sein, wenn\ndas Rechtsmittelgericht bei rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über das Strafmaß zu entscheiden hat. So liegt der Fall hier. Die Vorlage beruht auf der Rechtsauffassung, daß das Berufungsgericht die Angeklagte nur dann gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch bestrafen kann, wenn sich die Strafnorm als verfassungsgemäß\nerweist.\n\n 2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlageverfahren 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92       108\nund 70/92 bestehen wegen der jeweils knappen Begründung der Vorlagebeschlüsse,\n\n\n                                         19/61\n\ndie eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Schrifttum\nund Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen vermissen lassen. Die Bedenken greifen jedoch im Ergebnis nicht durch. In allen genannten Vorlagebeschlüssen wird auf den Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck, der Grundlage des Verfahrens 2 BvL 43/92 ist, in der Weise Bezug genommen, daß die Ausführungen des\nLandgerichts Lübeck \"wiederholt\" werden (2 BvL 51/92 und 70/92) oder \"zur Begründung auf den beiliegenden Beschluß des Landgerichts Lübeck Bezug genommen\nwird\" (2 BvL 63/92 und 64/92). Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG, der das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, generell erfordert,\ndaß ein Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich ist, führt die Bezugnahme hier\nausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagen. Als die Vorlagen 2 BvL 51/\n92, 63/92, 64/92 und 70/92 beim Bundesverfassungsgericht eingingen, war der Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck bereits unter dem Aktenzeichen 2 BvL 43/92\nanhängig und zudem in der Fachpresse veröffentlicht. Bei dieser Sachlage genügt\nes noch dem Begründungserfordernis, daß die Gerichte, die von der Verfassungswidrigkeit der von ihnen zur Prüfung gestellten Strafvorschriften aus den gleichen\nGründen überzeugt waren, die das Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluß\nbereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen hatte, auf diesen eingehend begründeten Beschluß Bezug nahmen. Hätten die vorlegenden Gerichte zur Begründung ihrer Vorlage den dem Senat bereits vorliegenden Beschluß des Landgerichts\nLübeck abgeschrieben, so wäre damit in der Sache nichts gewonnen worden. Das\ngilt unbeschadet des Umstandes, daß die Vorlagen sich auf unterschiedliche Formen des Umgangs mit Haschisch beziehen. Die Ausführungen des Landgerichts Lübeck zu Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auf alle Tatbestandsvarianten übertragen, die\nGegenstand der Vorlageverfahren sind; denn sie richten sich gegen jegliches strafrechtliche Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten. Dies begründet aber die Zulässigkeit der Vorlagen im ganzen, weil sich die Prüfungspflicht des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer zulässigen Vorlage auf alle in Betracht kommenden\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, auch wenn sie in dem Vorlagebeschluß nicht oder nur unzureichend angesprochen sind (vgl. BVerfGE 67, 1 <11>).\n\n 3. Die Vorlage 2 BvL 80/92 ist unzulässig, soweit das Landgericht Frankfurt am         109\nMain den erhöhten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und des § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) als solchen in bezug\nauf Haschisch zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegt hat. Das Landgericht\nhat weder ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Strafrahmen als solche\nverfassungswidrig sein sollen - unabhängig von den generellen Bedenken gegen eine Strafbarkeit des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Haschisch überhaupt -,\nnoch daß für seine Entscheidung die Feststellung der Gültigkeit oder der Ungültigkeit\ndes Strafrahmens erheblich ist.\n\n a) Allerdings kommt nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts eine        110\nAnwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4\n\n\n\n                                        20/61\n\nBtMG a.F. in Betracht. Dem steht nicht entgegen, daß diese Regelung durch Art. 2\nNr. 2 Buchst. b OrgKG mit Wirkung vom 22. September 1992 aufgehoben und gemäß Art. 2 Nr. 3 OrgKG durch den neu eingefügten § 29a BtMG ersetzt worden ist,\nnach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen\nvon Betäubungsmitteln nunmehr einen qualifizierten Straftatbestand mit einem gegenüber dem Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erhöhten Strafrahmen darstellt.\nEs ist zumindest vertretbar, daß das Landgericht diese Änderung als eine Verschärfung des Strafgesetzes nach der Tat ansieht und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 und 3\nStGB den zur Tatzeit geltenden § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. als das\nmildere Gesetz für weiterhin anwendbar hält.\n\n b) Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern gerade der            111\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegen das Grundgesetz\nverstoßen soll, wenn man von den allgemeinen Bedenken absieht, die sich generell\ngegen die Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten richten.\n\n  Die Rüge, die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes differenzierten nicht        112\nzwischen \"weichen\" und \"harten\" Drogen, trifft im Blick auf die Auslegung des § 29a\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG a.F. durch die Rechtsprechung der Strafgerichte offensichtlich nicht zu. Diese berücksichtigt gerade bei der Bestimmung des Grenzwertes der\n\"nicht geringen Menge\" die unterschiedliche Gefährlichkeit der verschiedenen Betäubungsmittel (vgl. die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 8\nff.). Auch der Einwand, das Gesetz berücksichtige nicht den unterschiedlichen Unrechtsgehalt der verschiedenen Handlungen, die unter Strafe gestellt seien, geht für\ndie hier zur Prüfung gestellte Vorschrift ersichtlich fehl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG\na.F. hebt aus den Tatbeständen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bestimmte Handlungsweisen, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich und strafwürdig angesehen hat - darunter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - heraus und sieht dafür einen höheren Strafrahmen vor.\n\n  In Betracht kommt somit allenfalls der Einwand, die gesetzliche Strafandrohung sei        113\nin bezug auf das Handeltreiben mit Haschisch unangemessen hoch. Insoweit fehlt es\njedoch an jeder Darlegung, inwiefern das Landgericht - unterstellt, die Strafbarkeit\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch sei grundsätzlich verfassungsgemäß\n- durch § 29a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. an einer dem Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat angemessenen Straffestsetzung gehindert sein soll. Zur Erzielung eines insoweit verfassungskonformen Ergebnisses kann zum einen die Auslegung des Begriffs der \"nicht geringen Menge\" dienen; das Landgericht ist dabei durch\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht gebunden und kann von\nihr insbesondere dann abweichen, wenn dies zu einer verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift erforderlich sein sollte. Zum anderen ermöglicht es der Umstand, daß das Gesetz den Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. nur \"in\nder Regel\" als einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ansieht, von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen, wenn\ndies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zur Festsetzung ei-\n\n\n                                          21/61\n\nner schuldangemessenen und damit verfassungskonformen Strafe erforderlich ist\n(vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnrn. 778 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\n c) Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr.      114\n4 BtMG zur Nachprüfung stellt; insbesondere hat das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit dieses Punktes auch hier nicht ausreichend dargelegt. Ein konkretes\nNormenkontrollverfahren ist nur dann zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines\nanhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 <154>; 63,\n1 <22>). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das vorlegende Gericht die Möglichkeit\nhat, die zur Prüfung gestellte Vorschrift verfassungskonform auszulegen (vgl.\nBVerfGE 76, 100 <105>). Es ist nicht ersichtlich - und wurde im Vorlagebeschluß\nauch nicht ausgeführt -, wieso es dem Landgericht verwehrt sein sollte, die Vorschrift\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe dahingehend auszulegen, daß das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten nicht schon bei dem vom Bundesgerichtshof angenommenen\nGrenzwert von 7,5 Gramm THC, sondern erst bei einer größeren Menge, die die im\nAusgangsfall eingeführte übersteigt, erfüllt ist. Ebensowenig ist dargetan, inwiefern\nauch die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG\nausgeschlossen sein soll, wenn die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 30\nAbs. 1 BtMG zu einer nach den Gesamtumständen des Falles unangemessen hohen\nStrafe führen würde.\n\n                                          II.\n Gegen die Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Das gilt auch, soweit Gegenstand der Prüfung die zur Tatzeit\ngeltende und dem Urteil des Landgerichts Lüneburg zugrunde gelegte Vorschrift des\n§ 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. ist.\n\n                                         C.\n Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind, soweit sie Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind, mit\ndem Grundgesetz vereinbar. Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten, insbesondere Haschisch, verstößt insoweit weder gegen Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch nicht gegen Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                              117\n\n                                          I.\n 1. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, sind im strafbewehrten Verbot am\nMaßstab des Art. 2 Abs. 1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG zu messen.\n\n\n                                         22/61\n\n  Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf,        119\nwelches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl.\nBVerfGE 80, 137 <152>). Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung\n(vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 54, 143 <146>; 80, 137 <153>). Dazu kann der Umgang\nmit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1\nGG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 <153>). Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen\n(BVerfGE 6, 32 ff.; st. Rspr.). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit\naufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE\n34, 369 <378 f.>; 55, 144 <148>). Ein \"Recht auf Rausch\", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es mithin nicht.\n\n In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden\ndarf (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>). Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem\nStaat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 88, 203\n<258>).\n\n Wird Freiheitsstrafe angedroht, so ermöglicht dies einen Eingriff in das durch Art. 2   121\nAbs. 2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Freiheit der Person. Die Freiheit der\nPerson, die das Grundgesetz als \"unverletzlich\" bezeichnet, ist ein so hohes Rechtsgut, daß in sie aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aus\nbesonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Unbeschadet dessen, daß\nsolche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betracht kommen mögen, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 58, 208 <224 ff.>; 59,\n275 <278>; 60, 123 <132>), sind sie im allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz\nanderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.\n\n Nach diesem Grundsatz muß ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet                122\nund erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet,\nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich,\nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht\nnicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE\n30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>). Bei der Beurteilung der Eignung\nund Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie\nbei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der\n\n\n                                         23/61\n\ndem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber\nein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach der\nEigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur\nin begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; 88, 203\n<262>).\n\n  Ferner muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und            123\ndem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der\nZumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292\n<316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig\nbelasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE\n48, 396 <402>; 83, 1 <19>). Im Bereich des staatlichen Strafens folgt aus dem\nSchuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 45, 187\n<228>), und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, daß die Schwere einer Straftat und\ndas Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen\nsachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 54, 100 <108>; st. Rspr.).\n\n  Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das\nBundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die\nzweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen\nsowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 244\n<255> m.w.N.).\n\n 2. a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem derzeit geltenden Betäubungsmittelgesetz        125\nebenso wie mit dessen Vorläufern den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl\ndes Einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren (vgl. die Begründungen der Regierungsvorlage zum Betäubungsmittelgesetz 1971, BRDrucks. 665/70 <neu>, S. 2,\nund der Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BTDrucks. 8/3551,\nS. 23 f.).\n\n Dieser Zielsetzung dienen auch die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die\nes von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch\nvon der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch sie werden insbe-\n\n\n\n                                        24/61\n\nsondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und\nHeranwachsenden kann behindert werden.\n\n  Die Zielsetzung ist inzwischen durch internationale Abkommen erheblich erweitert      127\nworden. Die Vereinten Nationen haben insbesondere im Suchtstoffübereinkommen\n1988 die Strafwürdigkeit jeglichen Umgangs mit Suchtstoffen - einschließlich Cannabis - anerkannt, weil die Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die\nunerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und der unerlaubte Verkehr mit solchen\nStoffen \"Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen\" (Präambel des Suchtstoffübereinkommens 1988). Das Übereinkommen stellt insbesondere fest, daß der unerlaubte Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nKinder als Verbraucher ausbeutet und eine organisierte Kriminalität fördert, \"welche\ndie rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität\nder Staaten gefährdet\", zudem \"zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern\nführt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen\ndes Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft\nauf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren\". Die Vereinten\nNationen sind deshalb entschlossen, im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit die Grundursachen dieses Mißbrauchs zu beseitigen, \"darunter die unerlaubte\nNachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden\nungeheuren Gewinne\". Die europäischen Staaten, in denen kaum Suchtstoffe hergestellt werden, übernehmen dabei vor allem die Aufgabe, die Nachfrage zu bekämpfen. Diese Gefahreneinschätzung hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch\ndas Zustimmungsgesetz zum Suchtstoffübereinkommen 1988 und die nachfolgende\nRatifikation zu eigen gemacht und ihrer dabei übernommenen Verpflichtung zur strafbewehrten Bekämpfung des Umgangs mit Betäubungsmitteln zugrunde gelegt. Im\nLichte dieser Abkommen stellt sich das Betäubungsmittelgesetz zugleich als der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe\nund psychotropen Stoffe, zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Stoffen sowie zur\nBekämpfung des illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen dar, die ein gemeinsames Anliegen der in den Vereinten Nationen zusammengeschlossenen Staatengemeinschaft sind und nach deren übereinstimmenden Überzeugung nur im Wege einer Zusammenarbeit der Staaten mit Aussicht auf\nErfolg ins Werk gesetzt werden können.\n\n Mit dieser Zielsetzung dient das Betäubungsmittelgesetz Gemeinschaftsbelangen,         128\ndie vor der Verfassung Bestand haben.\n\n b) Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sind die von dem Genuß von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren erheblich. In der Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes 1971 heißt es dazu (vgl. BRDrucks. 665/70\n<neu>, S. 5 ff.):\n\n\n\n                                        25/61\n\n  \"Ein besonderes Kennzeichen der Rauschgiftwelle ist die erhebliche Zunahme des          130\nVerbrauchs von indischem Hanf (Cannabis sativa) und des darin enthaltenen Harzes\n(Haschisch). Es handelt sich dabei um ein Halluzinogen, das nach in der medizinischen Wissenschaft überwiegender Meinung bei Dauergebrauch zu Bewußtseinsveränderungen und zu psychischer Abhängigkeit führen kann. Der psychoaktive Wirkungsmechanismus beruht offenbar auf dem darin enthaltenen isomeren\nTetrahydrocannabinol (THC), das erst seit wenigen Jahren voll synthetisiert hergestellt werden kann. Bei der Droge treten offenbar keine Entziehungssyndrome auf,\nund es besteht nur eine geringe Tendenz, die Dosis zu erhöhen. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß die Droge eine Schrittmacherfunktion ausübt. Der Umsteigeeffekt auf härtere Drogen zeigt sich insbesondere bei jungen Menschen. Praktisch vollziehen sie mit ihr den Einstieg in die Welt der Rauschgifte. Die\nexakten biochemischen Vorgänge, die sich im menschlichen Körper beim Genuß dieser Droge vollziehen, sind noch weithin unbekannt. Die Forschung befaßt sich jedoch\nintensiv damit, und es steht zu erwarten, daß man in etwa 5 Jahren zu konkreteren\nErgebnissen gelangen wird. Vor allem besteht noch Unkenntnis über die Nebenwirkungen, die aus einem Dauergebrauch dieser Droge resultieren. Auf Grund von Versuchen amerikanischer Pharmakologen mit trächtigen Ratten besteht sogar der Verdacht, daß die Droge genetische Defekte verursachen kann. Die Bedeutung dieser\nDroge für die Medizin ist gering.\n\n  Auf Grund des für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz vom 26. März           131\n1959 (BGBl. Teil II S. 333) verbindlichen Genfer Abkommens vom 19. Februar 1925\nwurde Cannabis und sein Harz (Haschisch) dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes\nunterworfen. Haschisch wurde wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die Medizin\ndem absoluten Verbot des § 9 Opiumgesetz unterstellt. Der Entwurf hält an dieser\nRechtslage fest. Bei dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wäre\nes vor allem aus gesundheitspolitischen Gründen nicht zu vertreten, diese Droge aus\ndem Kontrollsystem des Opiumgesetzes zu entlassen und sie als Massengenußmittel für den freien Verkehr zuzulassen, wie dies verschiedentlich gefordert wird. Die\nals Folge einer solchen Freigabe mit Sicherheit einsetzende Werbung würde den\nMassenkonsum der Droge bis zu einem solchen Ausmaß anheizen, daß auch die\nletzten ihrer psychischen Veranlagung wegen besonders drogengefährdeten Menschen erreicht würden. Der Schaden, der mit der 'Integration' dieser Droge für die Allgemeinheit verbunden wäre, läßt sich bei der augenblicklichen unsicheren Erkenntnislage zwar noch nicht hinreichend im voraus berechnen, ist aber überschlägig als\nsehr hoch zu veranschlagen.\n\n Vor allem läßt sich das Ausmaß von schädlichen Nebenwirkungen, die beim Massenkonsum dieser Droge auftreten könnten, nicht überschauen, zumal die Droge gerade im Hinblick auf den Massenkonsum noch nicht ausreichend pharmakologisch\nund klinisch getestet ist. Hier müssen die Ergebnisse der eingeleiteten Forschungsvorhaben abgewartet werden. Es wäre nicht zu verantworten, die Droge jetzt freizugeben. Sie hat im übrigen jahrzehntelang unbeanstandet dem Kontrollsystem des\n\n\n\n                                         26/61\n\nOpiumgesetzes unterstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit\nnicht. Auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. August\n1969 - RReg. 4a St 81/69 - (NJW Nr. 51/69 S. 2297) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969 wird verwiesen.\"\n\n Diese Einschätzung liegt auch der Regierungsvorlage zum jetzt gültigen Betäubungsmittelgesetz 1981 zugrunde (vgl. BTDrucks. 8/3551 S. 24):\n\n  \"Die gesundheitlichen Risiken beim Verbrauch von Cannabis- Produkten sind von         134\nder Wissenschaft immer wieder betont worden, zumindest kann die Unschädlichkeit\nnicht nachgewiesen werden. Auch in den mit Suchtstoff-Fragen befaßten Gremien\nder Vereinten Nationen wird die Gesundheitsschädlichkeit des Cannabis-Mißbrauchs\nmit ganz überwiegender Mehrheit als gegeben angesehen (so zuletzt im Jahresbericht des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes für 1978).\"\n\n c) Die ursprüngliche Einschätzung der Gesundheitsgefahren durch den Gesetzgeber ist heute umstritten. Jedoch ist auch die den Vorlagebeschlüssen zugrundeliegende Annahme mangelnder Gefährlichkeit von Cannabisprodukten ungesichert.\n\n  c1) Grundlage der Cannabisprodukte sind die krautartigen Pflanzen der Gattung         136\nCannabis (Hanf). Am bekanntesten ist der einjährige Faserhanf (Cannabis sativa L.).\nDaneben wird die rauschwirksamere, vor allem in Indien und im gesamten orientalischen Raum verbreitete Cannabis sativa Varia Indica L. (indischer Hanf) genutzt. Die\nInhaltsstoffe sind bei der indischen und bei der europäischen Varietät gleich, wenn\ndie Kultivierung unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Die psychotropen, öligen\nWirkstoffe sind in dem aus kleinen, kugelförmigen Drüsenköpfen austretenden Harz\nenthalten. Die Verarbeitung der Pflanze erfolgt zu verschiedenen Cannabisprodukten:\n\n - Cannabiskraut (Marihuana),                                                           137\n\n - Cannabisharz (Haschisch),                                                            138\n\n - Cannabiskonzentrat (Haschischöl).                                                    139\n\n  Die einfachste Zubereitung als Konsumform besteht darin, daß die getrockneten         140\nund zerkleinerten Blätter mit Blüten- und Stengelanteilen (Marihuana) unter Verwendung eines Deckblattes zu \"Joints\" gerollt werden. Häufiger als Marihuana wird in der\nBundesrepublik Deutschland wie auch im übrigen Europa das als \"Haschisch\" bekannte Cannabisharz (Cannabis extracta resinae tincturae) geraucht, während das\nnoch wirkstoffreichere Haschischöl auf dem europäischen Markt bisher relativ selten\nist.\n\n c2) Der gegenwärtige Stand wissenschaftlicher Erkenntnis über die Auswirkungen         141\ndes Cannabiskonsums wird in der Literatur wie folgt umschrieben (vgl. dazu: Geschwinde, Rauschdrogen, 2. Aufl. 1990, S. 6 ff.; Quensel in: Scheerer/Vogt <Hrsg.>,\nDrogen und Drogenpolitik, 1989, S. 379 ff.; Körner, BtMG, 3. Aufl., Anhang C 1;\nTäschner, Das Cannabisproblem, 3. Aufl. 1986, S. 110 ff.; Stellungnahme des Bun-\n\n\n                                        27/61\n\ndesgesundheitsamts zu den Auswirkungen des Haschischgenusses im Verfahren 2\nBvL 43/92):\n\n  (1) Obwohl der Gebrauch von Cannabis als Rauschdroge seit langem bekannt ist,           142\nfanden Cannabisprodukte, und zwar in erster Linie Marihuana, erst zu Beginn der\nsechziger Jahre dieses Jahrhunderts in den USA im Zuge der \"Flower-Power-Bewegung\" Eingang in die Jugendszene. Seit 1967/68 fand die Hanfdroge auch in\nEuropa einen entsprechenden Abnehmerkreis. Seit etwa 20 Jahren scheint der Absatz an Cannabisprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im großen und ganzen unverändert zu bleiben, während der Gebrauch sogenannter harter Drogen zunimmt (vgl. Geschwinde a.a.O., S. 14 Rdnr. 51).\n\n  (2) Die Schätzungen über die gegenwärtige Konsumentenzahl in Deutschland                143\nschwanken nach Geschwinde (a.a.O. S. 14, Rdnr. 52) zwischen 800.000 und zwei\nMillionen, nach Körner (BtMG, Einleitung Rdnr. 9) zwischen drei bis vier Millionen.\nDabei handelt es sich jedoch überwiegend um Gelegenheitskonsumenten. Bei einer\nRepräsentativerhebung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahre\n1990 gaben 56,7 % der befragten Konsumenten die Konsumhäufigkeit im letzten\nJahr mit ein- bis fünfmal an (vgl. die Anlage 3 zur Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit im Verfahren 2 BvL 43/92).\n\n  (3) Hauptwirkstoff des Harzes der Hanfpflanze ist das Delta 9-Tetrahydrocannabinol      144\n(THC). Seit seiner erstmaligen Synthese (1964/65) wird es in Laborversuchen als\nWirkstoff zumeist allein eingesetzt, im natürlichen Cannabis aber durch eine Fülle\nweiterer Wirk- und Duftstoffe ergänzt, die es auch in der Art seiner Wirkung beeinflussen (vgl. dazu Geschwinde, a.a.O., S. 17 ff., Rdnrn. 60 bis 76; Täschner, a.a.O., S.\n59 ff.). Die Wirkstoffkonzentration, welche je nach Herkunft und Verarbeitung sehr\nunterschiedlich sein kann, beträgt bei Cannabiskraut (Marihuana) schlechter Qualität\nunter 2 %, bei mittlerer Qualität 2 bis 4 % und bei guter Qualität 5 % und mehr; bei\nCannabisharz (Haschisch) von schlechter Qualität liegt der Wirkstoffgehalt unter 5 %,\nbei mittlerer Qualität zwischen 5 und 8 % und steigt bei guter Qualität auf bis zu 10 %\nund mehr; extrahiertes Haschischöl hat einen Wirkstoffgehalt von unter 15 %\n(schlechte Qualität) bis zu 70 % (sehr gute Qualität; vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1,\nS. 1066).\n\n  (4) Cannabisprodukte werden in Deutschland üblicherweise mit Tabak vermischt            145\ngeraucht. Daneben kann man Cannabis auch als \"Tee\" trinken oder es aufgelöst in\nTee, als Gewürz im Essen oder als Gebäck zu sich nehmen. Während die Wirkung\nbei oraler Aufnahme erst etwa eine Stunde später eintritt, beginnt sie beim Rauchen\ninnerhalb von Minuten und erreicht ihr Maximum innerhalb von 15 Minuten. Etwa 30\nbis 60 Minuten nach dem Rauchen beginnt die Wirkung wieder abzuklingen und ist\nnach rund drei Stunden weitgehend beendet. Bei oraler Aufnahme kann sie dagegen\nbis zu zwölf Stunden anhalten. Die Wirkung von Cannabis ist außer von der konsumierten Dosis in noch höherem Maße, als dies bei anderen psychotropen Wirkstoffen\nder Fall ist, von der psychischen Gestimmtheit (Set) und den sozialen Umgebungs-\n\n\n\n                                         28/61\n\nfaktoren (Setting) abhängig (vgl. Geschwinde, a.a.O., S. 28 f., Rdnrn. 102 bis 105;\nQuensel, a.a.O., S. 381; Täschner, a.a.O., S. 110).\n\n (5) Die konkreten physischen und psychischen Wirkungen sowohl des einmaligen              146\nwie des fortgesetzten Cannabiskonsums werden zum Teil unterschiedlich beschrieben (vgl. dazu Geschwinde, a.a.O., S. 21 ff.; Binder, Haschisch und Marihuana, in:\nDeutsches Ärzteblatt 1981, S. 117 ff.; Täschner, a.a.O., S. 117 ff.; Quensel, a.a.O., S.\n380 ff.; Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts im Verfahren 2 BvL 43/92). Dies\nhat zur Folge, daß auch die Bewertung der Gefahren, die dem Einzelnen und der Gemeinschaft durch den Cannabiskonsum drohen, unterschiedlich ausfällt (vgl. dazu\nTäschner, a.a.O., S. 241 ff. einerseits, Quensel, a.a.O., S. 386 ff. andererseits; eine\nmittlere Position vertreten: Geschwinde, a.a.O., S. 41 ff., und die Stellungnahme des\nBundesgesundheitsamts).\n\n  Weitgehende Übereinstimmung besteht darin, daß Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit hervorrufen (vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1, Anm. 46 g; Eberth/\nMüller, Betäubungsmittelrecht, 1982, § 1 Rdnr. 27; Geschwinde, a.a.O., S. 41, Rdnr.\n156) und - außer bei chronischem Konsum hoher Dosen - auch keine Toleranzbildung bewirken (vgl. Körner, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O.; Bundesgesundheitsamt,\na.a.O., S. 13; a.A. Täschner, a.a.O., S. 147 ff.). Auch werden die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß als eher gering angesehen (vgl. Geschwinde, a.a.O., S. 41 Rdnr. 155; Täschner, a.a.O., S. 143 ff.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 10, 14 ff.). Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen\nAbhängigkeit kaum bestritten (vgl. Täschner, a.a.O., S. 147 ff.; Körner, a.a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., S. 42 Rdnr. 157 <für eine Minderheit von Cannabiskonsumenten bei hohem, langandauerndem Mißbrauch>); dabei\nwird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft (vgl.\nTäschner, NStZ 1993, S. 322 <323>). Dem entspricht die hohe Zahl der unauffälligen\nGelegenheitskonsumenten sowie der Verbraucher, die sich auf den Konsum von Haschisch beschränken. Ferner wird beschrieben, daß der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen,\nRealitätsverlust und Depressionen führen könne (vgl. Körner, a.a.O.; Täschner,\na.a.O.; zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff.; Bundesgesundheitsamt,\na.a.O.) und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig\nzu stören vermöge. Umstritten ist dagegen die Verursachung des sogenannten amotivationalen Syndroms, eines durch Apathie, Passivität und Euphorie gekennzeichneten Zustandsbildes. Die Diskussion geht darum, ob der Konsum von Cannabisprodukten das amotivationale Syndrom hervorruft (so Täschner, a.a.O., S. 154 ff.) oder\nob der Konsum erst die Folge der schon vorher bestehenden Lebenseinstellung darstellt (so Quensel, a.a.O., S. 387; zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff., Rdnrn. 158 bis 164; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 17 f.). Weitgehende Einigkeit besteht indessen darüber, daß das amotivationale Syndrom nur mit einem Dauergenuß\nvon Cannabisprodukten in höherer Dosierung einhergeht.\n\n\n\n\n                                          29/61\n\n Überwiegend abgelehnt wird nunmehr die Auffassung, Cannabis habe eine \"Schrittmacherfunktion\" auf härtere Drogen hin, soweit damit eine stoffliche Eigenschaft der\nCannabisprodukte bezeichnet werden soll (vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1, Rdnr. 46\nm; Geschwinde, a.a.O., S. 44 f., Rdnr. 166; Quensel, a.a.O., S. 391; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 22 ff.). Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Repräsentativerhebung 1990 (Anlage 3 zur Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren 2 BvL\n43/92, S. 15), wonach nur 2,5 % der Haschischkonsumenten auch andere unter das\nBetäubungsmittelgesetz fallende Drogen gebrauchten. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß in einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Fällen der Cannabiskonsum einen \"Umsteigeeffekt\" auf harte Drogen zur Folge hat. Dies wird allerdings weniger auf die Rauschgewöhnung als vielmehr auf die Einheitlichkeit des\nDrogenmarktes - der Cannabisverbraucher bezieht das Haschisch in der Regel bei\nDealern, die auch mit \"harten\" Drogen handeln - zurückgeführt (so im Ergebnis wohl\nauch die Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, a.a.O., S. 22 unten).\n\n  Unbestritten ist schließlich, daß ein akuter Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (vgl. hierzu Kreuzer, NStZ 1993, S. 209 ff.; Maatz/Mille, DRiZ 1993, S. 15\nff.; BVerfGE 89, 69 <77 ff.>).\n\n  3. Obwohl sich danach die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht als geringer darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlaß des\nGesetzes angenommen hat, verbleiben dennoch auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken, so daß die Gesamtkonzeption des\nGesetzes in bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand\nhat. Dies ergeben die vom Senat eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen des\nBundesgesundheitsamts und des Bundeskriminalamts sowie das vom Senat - über\ndie zitierten zusammenfassenden Darstellungen hinaus - ausgewertete einschlägige\nSchrifttum. Die gesetzliche Konzeption geht dahin, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und\ndem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit\neiner umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser\nKontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu\nbedrohen. Mit diesem Inhalt sind die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\ngeeignet, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und damit\ndie von ihr ausgehenden Gefahren im ganzen zu verringern. Die Strafvorschriften\nsind damit generell geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.\n\n 4. Die aus Anlaß der mehrfachen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und              151\nder Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen 1988 wiederholt überprüfte und festgehaltene Einschätzung des Gesetzgebers, die strafbewehrten Verbote gegen den\nunerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten seien auch erforderlich, um die Ziele\ndes Gesetzes zu erreichen, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes, wie er sich aus den\noben (unter 3.) bezeichneten Quellen zur Genüge entnehmen läßt, ist die Auffassung\ndes Gesetzgebers vertretbar, ihm stehe zur Erreichung der gesetzlichen Ziele kein\n\n\n                                         30/61\n\ngleich wirksames, aber weniger eingreifendes Mittel als die Strafandrohung zur Verfügung. Dagegen läßt sich nicht einwenden, die bisherige Cannabis-Prohibition habe\ndie Gesetzesziele nicht vollständig erreichen können und eine Freigabe von Cannabis würde als milderes Mittel diese Zwecke eher erfüllen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch die Freigabe von Cannabis\nund eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht wird, ist noch nicht abgeschlossen. Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, die zwingend für die Richtigkeit des einen oder anderen Weges sprächen, liegen nicht vor. Die internationalen\nAbkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, setzen bei der\nBekämpfung des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Verkehrs mit Drogen zunehmend auf den Einsatz strafrechtlicher Mittel. Ob es unter Berücksichtigung dieser\ninternationalen Rechtsentwicklung gelingen könnte, durch eine Freigabe von Cannabisprodukten eine Trennung der Drogenmärkte im nationalen Rahmen herbeizuführen, oder ob nicht vielmehr die Bundesrepublik zu einem neuen Mittelpunkt des\ninternationalen Drogenhandels werden würde, ist zumindest offen. Ebenso ungewiß\nist, ob durch einen Wegfall des \"Reizes des Verbotenen\" oder durch Aufklärungsmaßnahmen über die Gefahren des Cannabiskonsums eine Verminderung des Cannabisverbrauchs bewirkt werden würde. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage\nan der Auffassung festhält, das generelle strafbewehrte Cannabisverbot schrecke eine größere Anzahl potentieller Konsumenten ab als die Aufhebung der Strafdrohung\nund sei daher zum Rechtsgüterschutz besser geeignet, ist dies verfassungsrechtlich\nhinzunehmen. Denn für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen\nzur Erreichung eines Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und\nEntscheidungsprärogative (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>). Zwar erscheinen unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle insoweit Beachtung erfordern, als sie\ngeeignet sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. BVerfGE 50, 205 <212 f.>). Einen\nsolchen Festigkeitsgrad weisen indessen die Ergebnisse des Meinungsstreits über\nein strafbewehrtes Verbot jeglichen Umgangs mit Cannabisprodukten nicht auf.\n\n 5. Für die Beurteilung, ob die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen, gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit im engeren\nSinne) verstoßen, ist zwischen dem grundsätzlichen Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten und seiner Bewehrung durch die Androhung von Kriminalstrafe für\ndie verschiedenartigen Verstöße gegen das Verbot zu unterscheiden. Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten - abgesehen\nvon sehr engen Ausnahmen - umfassend zu verbieten, verstößt für sich nicht gegen\ndas Übermaßverbot. Es wird durch die erstrebten Zwecke gerechtfertigt, die Bevölkerung - zumal die Jugend - vor den von der Droge ausgehenden Gesundheitsgefahren\nsowie vor der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit von der Droge zu schützen und\n\n\n                                        31/61\n\ndeshalb vor allem den kriminellen Organisationen, die den Drogenmarkt beherrschen, und ihrem gemeinschädlichen Wirken entgegenzutreten. Diesen wichtigen\nGemeinschaftsbelangen stehen gleichwertige Interessen an einer Freigabe des Umgangs mit der Droge nicht gegenüber.\n\n Dies gilt grundsätzlich auch, soweit der Gesetzgeber zur Durchsetzung des Verbots      153\ndas Mittel der Kriminalstrafe einsetzt. Bei den Verstößen gegen das Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten handelt es sich nicht nur um Ungehorsam gegenüber\nVerwaltungsvorschriften, also typisches Verwaltungsunrecht; vielmehr werden dadurch wichtige Gemeinschaftsbelange gefährdet, die der Gesetzgeber zu schützen\nbezweckt. Es beruht deshalb auf einleuchtenden und sachgerechten Erwägungen,\ndaß der Gesetzgeber diese Verstöße als strafwürdig und strafbedürftig ansieht.\n\n Auch soweit der Gesetzgeber den Schutz der genannten Gemeinschaftsgüter (vgl.          154\noben 2. a) von einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung vorverlagert hat in\nden Bereich abstrakter Gefährdungen, ist dagegen von Verfassungs wegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Die Tatbestände des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten erstrecken den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen, die generell geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuführen. Das ist aus\ngeneralpräventiven Gründen gerechtfertigt.\n\n Es liegt allerdings in der Natur eines so umfassend konzipierten Strafrechtsschutzes, daß die Straftatbestände Begehungsweisen erfassen, die erhebliche Unterschiede in bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter und in bezug auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Die\nGefährdung der geschützten Gemeinschaftsgüter kann je nach den Eigenschaften\nund Wirkungen der Droge, der im Einzelfall betroffenen Menge, der Art des jeweils in\nBetracht kommenden Verstoßes sowie unter Berücksichtigung sonstiger gefahrrelevanter Umstände ein so geringes Maß erreichen, daß die generalpräventiven Gesichtspunkte, die die generelle Androhung von Kriminalstrafe rechtfertigen, an Gewicht verlieren. Die Strafe könnte dann im Blick auf die Freiheitsrechte des\nBetroffenen und unter Berücksichtigung der individuellen Schuld des Täters und darauf abhebender spezialpräventiver kriminalpolitischer Ziele eine übermäßige und\ndeshalb verfassungswidrige Sanktion darstellen.\n\n  Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht schon deshalb, weil das generelle Konzept des Gesetzgebers, den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten umfassend mit Strafe zu bedrohen, als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung des erstrebten Rechtsgüterschutzes anzusehen ist. Die dritte Stufe der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung hat vielmehr gerade den Sinn, die als geeignet und erforderlich erkannten Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle im Blick darauf zu\nunterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen\nVerhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Die Prüfung am\nMaßstab des Übermaßverbots kann demgemäß dazu führen, daß ein an sich geeig-\n\n\n\n                                        32/61\n\nnetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden\ndarf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz\ndes Schutzmittels als unangemessen erscheint. Daraus folgt, daß unter Umständen\nder an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muß, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde.\n\n a) Die Strafandrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG für das Handeltreiben mit        157\nCannabisprodukten verstößt nach diesen Grundsätzen nicht gegen das Übermaßverbot.\n\n  Das Handeltreiben begründet unmittelbarer als konsumorientierte Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 BtMG primär und typischerweise eine Gefährdung fremder\nRechtsgüter und stellt schon von daher die gefahrintensivste Form des unerlaubten\nUmgangs mit Betäubungsmitteln dar. Der Handel weckt und unterhält die Nachfrage\nnach Cannabisprodukten, beutet die Schwäche und Abhängigkeit anderer aus und\nführt zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge auch in den besonders gefährdeten Personenkreisen. Er liegt zudem weitgehend in den Händen des international\norganisierten Verbrechens. Im Blick darauf erscheint nicht nur das Verbot des Handeltreibens, sondern auch die es bewehrende Strafandrohung als verhältnismäßig im\nengeren Sinne.\n\n  b) Für die durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Strafe bedrohte unentgeltliche       159\nAbgabe von Cannabisprodukten, die nicht dem Handeltreiben dient, gilt im Ergebnis\ndas gleiche. Auch die Abgabe führt zu einer Weiterverbreitung von Cannabisprodukten und bewirkt damit eine Gefährdung fremder Rechtsgüter. Die Gefährlichkeit dieser Begehungsform ist zwar deutlich geringer einzuschätzen als die des Handeltreibens; denn die Fälle des Verschenkens von Cannabisprodukten haben schon\nzahlenmäßig eine geringere Bedeutung als die entgeltliche Veräußerung. Dennoch\ndarf der Gesetzgeber von einem Gefahrenpotential auch dieser Begehungsform ausgehen. Die unentgeltliche Abgabe der Droge findet nicht selten in einem sozialen\nUmfeld statt, in dem sich besonders gefährdete Personen wie etwa Jugendliche oder\npsychisch Labile oder Dauerkonsumenten von Cannabisprodukten befinden. Die Abgabe der Droge eröffnet in solchen Fällen ein Gemeinschaftserlebnis, durch das bisher nicht zum Kreis der Konsumenten gehörende Personen zum Drogenkonsum verleitet oder bestehende psychische Abhängigkeiten von der Droge verfestigt werden\nkönnen. Im Blick darauf wird die Strafandrohung für die Abgabe von Cannabisprodukten an Dritte durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung der Droge gerechtfertigt und hält sich für die davon Betroffenen in\nden Grenzen einer angemessenen und zumutbaren Sanktion, zumal dem unterschiedlichen Gewicht der jeweiligen Tat im allgemeinen durch den weitgespannten\nStrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG ausreichend Rechnung getragen werden kann.\nHinzu kommen die prozeßrechtlichen Möglichkeiten, in Fällen geringer Schuld und\nbei Fehlen eines öffentlichen Interesses von der Strafverfolgung abzusehen (vgl. §§\n\n\n                                         33/61\n\n153, 153a StPO).\n\n  c) Auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG enthaltene Strafdrohung für den unerlaubten Erwerb von Cannabisprodukten sowie die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 normierte Strafdrohung für den unerlaubten Besitz dieser Droge verstoßen nicht gegen das\nverfassungsrechtliche Übermaßverbot.\n\n  c1) Nicht nur das Handeltreiben mit Cannabisprodukten und deren unentgeltliche         161\nAbgabe begründen aufgrund der damit verbundenen Weitergabe der Droge stets eine abstrakte Fremdgefahr. Auch der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz\ngefährden fremde Rechtsgüter schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte eröffnen. Die Gefahr einer solchen Weitergabe besteht selbst dann, wenn der Erwerb und der Besitz der Droge nach der Vorstellung des Täters nur den Eigenverbrauch vorbereiten sollen. Hinzukommt, daß\nsich gerade im Erwerb zum Zwecke des Eigenverbrauchs die Nachfrage nach der\nDroge verwirklicht, die den illegalen Drogenmarkt von der Nachfrageseite her konstituiert. Angesichts der Schätzungen über die gegenwärtige Konsumentenzahl, die\nsich zwischen 800.000 und 4 Millionen Personen bewegen, die überwiegend gerade\nGelegenheitskonsumenten sind (siehe oben unter 2. c) c2), kann dies nicht als unerheblich abgetan werden. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist es danach\nvor dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot gerechtfertigt, auch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch allgemein als\nstrafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht mit Kriminalstrafe zu bedrohen.\n\n  Allerdings kann gerade in diesen Fällen das Maß der von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsgütergefährdung und der individuellen Schuld gering sein. Das gilt zumal dann, wenn Cannabisprodukte lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen\nEigenverbrauch erworben und besessen werden. Diese Fälle machen einen nicht geringen Teil der nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen aus. Nach\ndem \"Bericht der Bundesregierung über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987\" vom\n11. April 1989 (BTDrucks. 11/4329 S. 15) wird rund ein Viertel aller wegen eines Betäubungsmitteldelikts eingeleiteten Strafverfahren entweder durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht eingestellt. Dabei betreffen etwa 80 bis 90 % der Einstellungen Cannabis-Täter mit Kleinmengen zum Eigenkonsum, die den\nGrundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt haben. Es spricht viel dafür, daß die\neingestellten Strafverfahren zu einem erheblichen Teil Fälle des unerlaubten Erwerbes und Besitzes betreffen, weil diese Straftatbestände nach dem Bericht der Bundesregierung (a.a.O. S. 12) auch 51 % der Verurteilungen zugrunde liegen. Nach der\nvom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Repräsentativerhebung 1990\ngaben 56,7 % der befragten Cannabiskonsumenten die Häufigkeit ihres Konsums im\nletzten Jahr mit ein- bis fünfmal an. Nach alledem ist - ungeachtet der insgesamt großen Bedeutung, die die Gesamtzahl der Kleinkonsumenten für den illegalen Drogenmarkt hat - der individuelle Beitrag der Kleinkonsumenten zur Verwirklichung der Gefahren, vor denen das Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten schützen soll,\n\n\n                                         34/61\n\ngering; anderes kann etwa gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten.\n\n  Beschränkt sich der Erwerb oder der Besitz von Cannabisprodukten auf kleine Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch, so ist im allgemeinen auch die konkrete\nGefahr einer Weitergabe der Droge an Dritte nicht sehr erheblich. Entsprechend gering ist in aller Regel das öffentliche Interesse an einer Bestrafung. Die Verhängung\nvon Kriminalstrafe gegen Probierer und Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen\nvon Cannabisprodukten kann in ihren Auswirkungen auf den einzelnen Täter zu unangemessenen und spezialpräventiv eher nachteiligen Ergebnissen führen, wie etwa\neiner unerwünschten Abdrängung in die Drogenszene und einer Solidarisierung mit\nihr.\n\n c2) Auch unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen verstößt die generelle -           164\ngeneralpräventiv begründete - Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den\nunerlaubten Besitz von Cannabisprodukten indessen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch genügt, daß er es\nden Strafverfolgungsorganen ermöglicht, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe\noder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat Rechnung zu tragen. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 153, 153a\nStPO, die bei geringer Schuld und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung eine Verfahrenseinstellung zulassen, sind hier vor allem § 29 Abs. 5\nund nunmehr auch § 31a BtMG zu nennen.\n\n Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1                165\nBtMG absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in\ngeringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vor allem dann\nnaheliegend, wenn ein Probierer oder Gelegenheitskonsument eine geringe Menge\nder im Vergleich zu anderen gängigen Betäubungsmitteln weniger gefährlichen Cannabisprodukte ausschließlich für den Eigenverbrauch beschafft oder besitzt und dadurch keine Fremdgefährdung verursacht wird. Für die Strafverfolgungsbehörden gewinnt sie dadurch gesteigerte praktische Bedeutung, daß § 153b StPO bei Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG eine Verfahrenseinstellung bis zum Beginn der Hauptverhandlung ermöglicht.\n\n  Darüber hinaus gilt seit dem 16. September 1992 der neue § 31a BtMG, der speziell          166\nfür die Fälle des § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht,\nwenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153b\nStPO in Verbindung mit § 29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich § 31a BtMG dadurch,\ndaß er eine geringe Schuld des Täters sowie das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ausdrücklich voraussetzt. Indessen werden diese Tatbestandsmerkmale bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel bei dem gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung erfüllt sein und die\n\n\n\n                                          35/61\n\nStrafverfolgungsorgane - insbesondere die Staatsanwaltschaften, die bis zur Erhebung der Anklage allein zu entscheiden haben - dann nach dem Übermaßverbot von\nder Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten abzusehen haben. Verursacht die Tat hingegen eine Fremdgefährdung, etwa weil sie in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen stattfindet, oder weil sie von einem\nErzieher, von einem Lehrer oder von einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird und Anlaß zur Nachahmung gibt,\nso kann eine größere Schuld und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung\nvorliegen.\n\n  Da es sich bei § 31a BtMG ebenso wie in den Fällen der §§ 153 ff. StPO um rechtlich gebundene Entscheidungen handelt (herrschende Meinung; vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 152 Rdnrn. 7 bis 9; Schoreit in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 152 Rdnrn. 23 bis 25) wäre es allerdings bedenklich,\nwenn es nach Inkrafttreten des § 31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe, wie sie in dem bereits\nerwähnten Bericht der Bundesregierung für die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden ist (vgl. BTDrucks. 11/4329, S. 15, 21, 22, 26); insbesondere bei der Bemessung\nder geringen Menge, für die in der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 5 BtMG bereits\nGrundsätze vorliegen (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnrn. 806, 807), sowie bei\nder Behandlung von Wiederholungstätern (vgl. hierzu Körner, § 29 BtMG, Rdnr. 811)\nwerden unterschiedliche Handhabungen festgestellt. Die Vorschrift des § 31a BtMG\ngestattet der Staatsanwaltschaft in weitem Umfang, Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen; sie eröffnet damit zugleich die Möglichkeit, die\nEinstellungspraxis der Staatsanwaltschaften durch Verwaltungsvorschriften zu steuern. Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. auch BVerfGE 11, 6 <18>; 76,\n1 <77>), zumal es sich um das den Einzelnen besonders belastende Gebiet der\nStrafverfolgung handelt. Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr\ngewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die\nVerfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.\n\n  Gesicherte Erkenntnisse zur Anwendung des § 31a BtMG, die auf eine dauerhaft            168\nunterschiedliche Handhabung auch dieser Vorschrift in den Ländern schließen ließen, liegen derzeit noch nicht vor. Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene, speziell auf Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene Tatbestand des § 31a BtMG zu einer im wesentlichen gleichmäßigen\nRechtsanwendung in diesem Rechtsbereich führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n\n c3) Die Entscheidung des Gesetzgebers, einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt bestimmter Taten vorwiegend durch eine Einschränkung des Verfolgungszwangs Rechnung zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem\nGesetzgeber bieten sich zwei Wege an, einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt\n\n\n                                         36/61\n\nbestimmter Fallgruppen dem Übermaßverbot entsprechend zu berücksichtigen: Er\nkann - etwa durch Privilegierungstatbestände - den Anwendungsbereich der allgemeinen Strafvorschrift einschränken oder spezielle Sanktionen für Fälle der Bagatellkriminalität ermöglichen (materiell-rechtliche Lösung). Er kann aber auch den\nVerfolgungszwang begrenzen und auflockern (prozessuale Lösung). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gestattet prinzipiell beide Lösungen (vgl. BVerfGE\n50, 205 <213 ff.>). Die prozessuale Lösung verstößt auch nicht gegen Verfassungsgrundsätze, die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben. Das Rückwirkungsverbot für\nstrafbegründende oder strafschärfende Bestimmungen wird offensichtlich nicht berührt. Dem Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit wird genügt; die Grenzen des\nstrafbaren Verhaltens werden ebenso durch das Gesetz bestimmt wie die Einschränkungen des Verfolgungszwangs. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsanwendung im Einzelfall den Strafverfolgungsorganen obliegt. Schließlich kann auch\nder Grundsatz der Bestimmtheit der Strafvorschrift unter der Voraussetzung gewahrt\nwerden, daß der Einzelne dem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen\nkann, unter welchen Voraussetzungen er sich strafbar macht sowie welche Strafe\nihm droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n  d) Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr von Cannabisprodukten nach § 29 Abs.        170\n1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im\nengeren Sinne keinen Bedenken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß der Gesetzgeber sich insoweit auf ein überwiegendes gesundheits- und kriminalpolitisches Interesse daran stützt, daß keine illegalen Drogen in das Staatsgebiet verbracht werden, und den besonderen Unrechtsgehalt der unerlaubten Einfuhr darin\nbegründet sieht, daß der für die Schutzgüter des Betäubungsmittelgesetzes besonders gefährliche Rauschgifthandel international tätig ist und daher der illegale grenzüberschreitende Verkehr mit Betäubungsmitteln zu seinen typischen Erscheinungsformen gehört. Jeder Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland den\ninternationalen Abkommen zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beigetreten ist,\nmuß in besonderem Maße bestrebt sein, seine Verpflichtungen zur Unterbindung gerade des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs zu erfüllen und so die zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes notwendige Solidarität mit seinen Nachbarstaaten zu erweisen. Insoweit es sich um die Einfuhr kleiner Mengen\nvon Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch handelt, ist auf das oben (I. 5. c) c2)\nAusgeführte zu verweisen.\n\n e) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Strafdrohung gegen die verbotene Durchfuhr          171\nvon Betäubungsmitteln in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG. Obwohl die verbotene\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln die innerstaatlichen Gemeinwohlbelange in geringerem Umfang beeinträchtigt als die verbotene Einfuhr, rechtfertigt auch hier das legitime staatliche Interesse an einer wirksamen Kontrolle des internationalen Drogenverkehrs, zu der sich die Bundesrepublik Deutschland im Interesse einer wirksamen\nsolidarischen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes völkerrechtlich verpflichtet hat, die Strafandrohung im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n\n\n                                         37/61\n\nAuch insoweit bieten die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ausreichende\nMöglichkeiten, um einem im Einzelfall geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\ngerecht zu werden.\n\n f) Schließlich sind auch die Vorschriften des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG in   172\nder bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung, soweit sie das Handeltreiben\nmit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betreffen, sowie die Vorschrift des §\n30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit sie die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer\nMenge betrifft, mit dem Übermaßverbot vereinbar.\n\n  Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1    173\nBtMG, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten betrifft, mit Art. 2 Abs. 1\nund Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar. Auf dieser Grundlage ist es von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden, daß das Gesetz den unerlaubten Handel mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. in der\nRegel als einen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ansah und für diesen besonders schweren Fall in § 29 Abs. 3 Satz 1\nBtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr androhte. Da vom Handeltreiben mit einer größeren Menge von Cannabisprodukten auch erheblich größere Gefahren für die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter ausgehen, darf der Gesetzgeber darauf mit der Androhung einer erhöhten Mindeststrafe\nreagieren. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der\nFrage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten durch den Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die Angemessenheit der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen\nBedenken bestehen. Denn diese Festlegung ist nicht Inhalt des Gesetzes selbst,\nsondern ein Ergebnis seiner Auslegung durch die Strafgerichte. Sollte diese Auslegung im Blick auf die angedrohte Mindeststrafe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein, ist kein Strafgericht gehindert, die Vorschrift verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Im übrigen ist der Strafrahmen des § 29 Abs. 3\nSatz 1 BtMG als solcher nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlage.\n\n  Aus entsprechenden Erwägungen verstößt auch der qualifizierte Straftatbestand          174\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit er die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betrifft, nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch hier\nrechtfertigen die von der höheren Menge ausgehenden Gefahren die Schaffung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes mit einer erhöhten Strafandrohung. Für\ndie Auslegung des Begriffs der nicht geringen Menge gilt hier dasselbe wie zu § 29\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. Im übrigen ist auch hier der Strafrahmen als solcher\nnicht in zulässiger Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt worden.\n\n 6. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes von 1992 Schritte zu einer \"Reform der zur Zeit überwiegend repressiven Gesetzgebung zum Betäubungsmittelmißbrauch durch Rücknahme der Strafverfolgung\n\n\n\n                                         38/61\n\nvon abhängigen Konsumenten\" (BTDrucks. 12/934, S. 1) eingeleitet und dementsprechend in der Strafverfolgung stärker zwischen Händlern und Konsumenten differenziert. Angesichts der dargestellten offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den\nrichtigen Weg ihrer Bekämpfung (vgl. oben I. 2. c) und 4.) hat der Gesetzgeber die\nAuswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluß der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen (vgl. BVerfGE 50, 290 <335>; 56, 54 <78>;\n65, 1 <55 f.>; 88, 203 <309 f.>). Dabei wird er insbesondere einzuschätzen haben,\nob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte\nführen und damit zur Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie bestimmende organisierte Kriminalität hinreichenden Erfolg verspricht.\n\n                                           II.\n Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verstößt nicht              176\ngegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n Die Darlegungen, mit der in den Vorlagen ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm begründet wird, verkennen schon im Ansatzpunkt den Schutzbereich des\nGrundrechts.\n\n  Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Außerdem verpflichtet er in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, d.h. vor allem, sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu\nbewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 88, 203 <251>; st. Rspr.).\n\n Da das Verbot des Verkehrs mit Cannabisprodukten niemanden dazu zwingt, auf                179\nandere, nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Rauschmittel wie z.B. Alkohol zurückzugreifen, liegt ein hoheitlicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\ngeschützten Rechtsgüter nicht vor. Der Entschluß, sich durch den Mißbrauch solcher\nim Handel erhältlicher Rauschmittel selbst gesundheitlich zu schädigen, liegt vielmehr im Verantwortungsbereich der Konsumenten selbst.\n\n Die staatliche Schutzpflicht würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man vom Gesetzgeber forderte, den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten nur deshalb nicht\nunter Strafe zu stellen, weil andere, nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte\nRauschmittel unter Umständen größere gesundheitliche Gefahren bewirken können.\n\n                                           III.\n  Die Aufnahme von Cannabisprodukten in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der             181\nFolge, daß der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG,\nweil für Alkohol und Nikotin eine andere Regelung gilt.\n\n\n                                          39/61\n\n 1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist\nes grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen,\nan die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen\nwill. Der Gesetzgeber muß allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl.\nBVerfGE 53, 313 <329>). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich\nvertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt\nwerden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 <130>; 75, 108 <157>; st. Rspr.).\n\n  Für den hier in Rede stehenden Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts              183\nkonnte der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß die Frage bejahen, ob für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol\nund Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden\nsind, daß sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen\nkönnen.\n\n 2. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Das Betäubungsmittelgesetz folgt aus\nGründen der Rechtssicherheit dem Prinzip der sogenannten Positivliste, d.h. es werden alle nach dem Betäubungsmittelrecht verbotenen Stoffe und Zubereitungen in\nAnlagen zu dem Gesetz einzeln aufgeführt. Das Betäubungsmittelgesetz sieht in § 1\nAbs. 2 und 3 ein Verfahren vor, die Positivliste zu dem Gesetz unter näher bezeichneten rechtlichen Voraussetzungen zu ergänzen oder auch Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen. Dabei ist es nicht geboten, daß das Maß der Gesundheitsgefährdung das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme in die Positivliste\nbildet. Neben den unterschiedlichen Wirkungen der Stoffe kann der Gesetzgeber etwa auch deren verschiedenartige Verwendungsmöglichkeiten (man denke an den\nMißbrauch der verschiedensten Chemikalien wie Klebstoffe, Lösungsmittel, Benzin\nals \"Schnüffelstoffe\"), die Bedeutung der verschiedenen Verwendungen für das gesellschaftliche Zusammenleben, die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, einem Mißbrauch mit Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten, sowie die Möglichkeiten\nund Erfordernisse einer internationalen Zusammenarbeit bei der Kontrolle und der\nBekämpfung von Betäubungsmitteln und der mit diesen handelnden kriminellen Organisationen berücksichtigen. Schon von daher erhellt, daß der allgemeine Gleichheitssatz nicht vorschreibt, alle Betäubungsmittel in gleicher Weise für den allgemeinen Verkehr freizugeben, weil andere gesundheitsgefährdende Stoffe zugelassen\nsind.\n\n Was den Vergleich zwischen Cannabisprodukten und Nikotin angeht, liegt ein hinreichender Grund für die unterschiedliche Behandlung schon darin, daß Nikotin kein\nBetäubungsmittel ist.\n\n Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol sind               186\nebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch\n\n\n\n                                         40/61\n\nvon Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich\nbringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und\nProdukte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie\nauch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer\nberauschenden Wirkung im Vordergrund.\n\n Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, daß er den        187\nGenuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland\nund im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.\n\n                                         IV.\n  Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß der Gesetzgeber im       188\nBetäubungsmittelgesetz nicht entsprechend der Gefährlichkeit der einzelnen Betäubungsmittel zwischen sogenannten weichen und harten Drogen unterscheidet. Das\nGesetz bewirkt keine strafrechtliche Gleichbehandlung von harten Drogen wie Heroin\nund von weichen Drogen wie Cannabisprodukten, die wegen der unterschiedlichen\nGefährlichkeit der Betäubungsmittel als willkürlich angesehen werden könnte. Zwar\nhat der Gesetzgeber einheitliche Strafvorschriften für alle Arten von Betäubungsmitteln geschaffen. Er hat jedoch in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG durch wertungsbedürftige Tatbestandselemente, weite Strafrahmen sowie die Vorschriften\nüber das Absehen von Strafverfolgung oder Bestrafung die Gerichte ermächtigt, dem\nunterschiedlichen Unrechts- und Schuldgehalt im Einzelfall und damit auch der Gefährlichkeit der jeweils in Rede stehenden Droge Rechnung zu tragen.\n\n  Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des unterschiedlichen Unrechts- und       189\nSchuldgehalts der einzelnen im Gesetz aufgeführten Begehungsformen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln.\n\n                                         V.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge\ngemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 (a.F.) BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verletzt den Beschwerdeführer nicht\nin verfassungsmäßigen Rechten. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Strafdrohung\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar. Dasselbe gilt für die Vorschriften des\n§ 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Dazu bedarf es auch im Rahmen der Ver-\n\n\n                                         41/61\n\nfassungsbeschwerde keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten\ndurch den Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die Angemessenheit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn jedenfalls bei der Menge von 6 kg Haschisch,\nmit der der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen Feststellungen Handel getrieben hat, ist die Anwendung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. durch\ndie Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt\ndie Auslegung und Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt\nweder in bezug auf den Schuldspruch noch auf die Festsetzung der Strafhöhe einen\nverfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.\n\n             Mahrenholz           Böckenförde               Klein\n\n              Graßhof                 Kruis               Kirchhof\n\n                     Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                       42/61\n\nAbweichende Meinung der Richterin Graßhoff zum Beschluß des Zweiten Senats vom 9. März 1994\n - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2\n                                  BvR 2031/92 -\n\n Dem Ergebnis der Entscheidung stimme ich zu, nicht jedoch allen Teilen der Be- 191-192\ngründung. Die Überprüfung der Strafnormen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit\nstellte hier zum Teil andere Anforderungen (I.). Im Hinblick darauf, daß im Senat\nstreitig ist, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber von Verfassungs wegen\nverpflichtet ist, bei weit gefaßtem Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts im\nmateriellen Strafrecht Privilegierungen vorzusehen, hätte die Auffassung der Senatsmehrheit hierzu eindeutiger dargestellt werden sollen. Die Mehrheit des Senats berücksichtigt auch Funktion und Unwertgehalt abstrakter Gefährdungsdelikte nicht hinreichend (II.). Dies hat auch Auswirkungen für die Anwendung dieser Maßstäbe auf\ndie verfassungsrechtliche Überprüfung der Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (III.)\n\n                                           I.\n  Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (BVerfGE 27, 18 <29>). Dies\nbedeutet eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit eines von solcher sittlichen Mißbilligung betroffenen Täters. Durch Strafrecht kann der Gesetzgeber daher den Zweck eines Rechtsgüterschutzes nur verfolgen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Dieser Maßstab\nunterwirft eine Strafnorm der verfassungsrechtlichen Überprüfung auf zwei Ebenen:\nEs geht einmal darum, ob in dem Straftatbestand zum Schutze des jeweiligen\nRechtsguts Strafe angedroht werden kann. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Art\nund Höhe der angedrohten Strafe den Anforderungen der Verfassung standhalten\n(vgl. dazu auch BVerfGE 37, 201 <212>).\n\n  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt zunächst, daß das strafrechtliche           194\nVerbot geeignet und erforderlich sein muß, das Rechtsgut zu schützen. Auf der dritten Stufe ist danach zu fragen, ob die Maßnahmen zum Schutze des Rechtsguts den\nBetroffenen nicht unzumutbar belasten. Hierin ist sich der Senat einig.\n\n Auf den beiden ersten Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung liegt der eigentliche        195\nSchwerpunkt: Sie konkretisieren die allgemeine und unspezifische Frage, ob eine\nMaßnahme verhältnismäßig ist, zu zwei bestimmten Anforderungen, denen die Maßnahme gerecht werden muß. Die ungenaue Frage nach der Verhältnismäßigkeit wird\ndadurch handgreiflich gemacht, es werden genaue Argumentationsfiguren vorgegeben, mit denen die Verhältnismäßigkeit zu belegen ist. Die dritte Stufe setzt demgegenüber weniger rationale und verbindliche Maßstäbe, wenn sie nach der Zumutbarkeit und Angemessenheit fragt. Diese dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung\ndient daher in erster Linie der Korrektur offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse (vgl.\nauch Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II 8. Aufl., Rdnr. 332 f.).\n\n\n                                          43/61\n\n  1. Ich kann der Mehrheit des Senats nicht folgen, wenn sie bei der Frage nach der        196\nEignung der zu überprüfenden Straftatbestände lediglich fragt, ob das generelle strafbewehrte Verbot, mit Cannabis umzugehen, zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet ist (I. 3.). Ein Straftatbestand ist nur soweit zum Schutz eines Rechtsgut geeignet, als die von ihm jeweils umschriebenen tatbestandsmäßigen Handlungen, dieses\nRechtsguts überhaupt bedrohen. Verbietet ein Straftatbestand Handlungen, die dem\nRechtsgut nicht schaden, so kann dieses Rechtsgut mit einem Verbot solcher Handlungen nicht geschützt werden; insoweit ist bereits in dieser Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm festzustellen.\n\n Nun kann allerdings ein Straftatbestand die Vielfalt der Handlungsweisen, die das         197\ndurch ihn zu schützende Rechtsgut bedrohen können, nur typisierend erfassen. Bei\ndieser Typisierung läßt sich - besonders bei Normen, die schon abstrakte Gefährdungen unter Strafe stellen - allerdings nicht immer eine eindeutige Grenzlinie zwischen\ngefährlichen und eher harmlosen Handlungsweisen ziehen. Auch ein weit typisiert\numschriebenes Handlungsverbot kann geeignet sein, Strafrechtsschutz zu verwirklichen (dazu unten II.).\n\n  2. Der Senat hätte ferner im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit in Rechnung         198\nstellen müssen, daß die Androhung von Strafe wegen der mit ihr verbundenen sittlichen Mißbilligung eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der\nHandlungsfreiheit des Betroffenen bedeutet und ein derart schwerwiegender Eingriff\nnur erforderlich ist, wenn es um den Schutz gewichtiger elementarer Gemeinschaftsgüter geht (vgl. BVerfGE 27, 18 <29>; 37, 2O1 <212; 45, 187 <253>); nur die Verletzung solcher Schutzgüter ist strafwürdig. Wegen seines am stärksten eingreifenden\nCharakters ist das Strafrecht nicht das primäre Mittel rechtlichen Schutzes; sein Einsatz ist vielmehr als \"ultima ratio\" nur dann erforderlich, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozial schädlich und für das\ngeordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher\nbesonders dringlich ist (BVerfGE 88, 203 <258>). Ein Unrecht, das sich in einem formalen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erschöpft, ist nicht strafwürdig; hinzukommen muß, daß das Verbot der Verwirklichung des Schutzes von Rechtsgütern\ndient, deren Gewicht es aufwiegen kann, daß zu seinem Schutz das sozialethische\nUnwerturteil einer Bestrafung über denjenigen ausgesprochen wird, der dieses\nRechtsgut durch eine schuldhafte Handlung bedroht (vgl. auch Sax, Grundsätze der\nStrafrechtspflege in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, S. 9O9\n<919>).\n\n  3. Der dritten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt insbesondere Bedeutung in Fällen zu, in denen es eine geeignete Schutzmaßnahme ist, Handlungsverbote weit typisiert zu umschreiben (vgl. oben I und unter II 3. b) bb). Sie entscheidet\nauch darüber, ob Art und Höhe der Strafandrohung verhältnismäßig sind. Dieses\nÜbermaßverbot deckt sich in seinen Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem\nSchuldprinzip (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>), indem es verlangt, daß die einen Täter\ntreffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere seines individuellen Ver-\n\n\n                                          44/61\n\nschuldens und den Umständen der konkreten Tat in einem gerechten Verhältnis stehen. Der abstrakte Straftatbestand und andere Normen des materiellen Rechts (vgl.\netwa § 46 StGB) oder des Strafprozeßrechts müssen daher Regelungen treffen, die\nes den Verfolgungsorganen und dem Richter ermöglichen, im konkreten Fall Reaktionen vorzunehmen, die zum jeweiligen Gefährdungs- und Verschuldensgrad im Verhältnis stehen und den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. auch BVerfGE\n50, 205 <213 f>; 54, 100 <109 f.>).\n\n  Hingegen ist es nicht Aufgabe der nur der Kontrolle offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse dienenden dritten Stufe der Verhältnismäßigkeit zu fragen, ob ein bestimmtes -zum Schutze des Rechtsguts geeignetes und erforderliches- Handlungsverbot\neinen Täter allein schon darum unverhältnismäßig belastet, weil es Strafe androht\n(und nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit begründet). Diese Wertung ist bereits\nauf der zweiten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Liegt eine strafwürdige\nRechtsgutsverletzung vor und ist es darum erforderlich, diese unter Strafe zu stellen,\nso kann ein zum Schutz des Rechtsguts geeignetes Handlungsverbot als solches\nden hiervon Betroffenen nicht allein darum unzumutbar belasten, weil es Strafe androht.\n\n                                          II.\n 1. Rechtsgüter können durch Handlungen unterschiedlichen Gefährdungsgrads bedroht werden. Abstufungen reichen von der Verletzung über die konkrete Gefährdung\nbis zu einer durch typische Ereignisse erfahrungsgemäß begründeten - abstrakten -\nGefahr. Das Strafrecht bestraft - je nach Gewichtigkeit und Schutzbedürftigkeit des\nRechtsguts und den Möglichkeiten zu seinem Schutz - nicht nur verletzende und konkret gefährdende Handlungen als Rechtsgüterangriff, sondern auch Verhaltensweisen, denen typischerweise die Herbeiführung einer Gefahr für das geschützte\nRechtsgut eigen ist (vgl. Cramer, Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt, 1962, S. 68). Diese abstrakten Gefährdungsdelikte sehen den Rechtsgüterangriff des Täters darin, daß er durch das verbotene Verhalten eine Lage\nschafft, die es wahrscheinlich macht, daß dem geschützten Rechtsgut Verletzung\noder konkrete Gefahr droht.\n\n  2. Eine solche Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes durch Bestrafung abstrakt        202\ngefährlichen Handelns sieht der Gesetzgeber insbesondere dann als zum Rechtsgüterschutz geeignet und erforderlich an, wenn er überindividuelle Rechtsgüter als elementare Werte des Gemeinschaftslebens schützt (etwa die Rechtspflege, die Umwelt, den Straßenverkehr, das Kreditwesen). Die Pönalisierung nur von Handlungen,\ndie diese Rechtsgüter verletzten oder konkret gefährdeten, ermöglichte keinen ausreichenden Schutz. Die einzelne Handlung für sich genommen gefährdet diese\nRechtsgüter in der Regel nicht konkret. Die Gefahr verwirklicht sich für solche\nRechtsgüter häufig gerade durch Massenverstöße; in ihrer Kumulierung bedrohen\nsie das jeweilige Rechtsgut, wobei die Gefährdungsintensität der einzelnen Handlung\noft sogar gering ist. Vor diesem Hintergrund stellt jede einzelne Handlung einen eige-\n\n\n                                         45/61\n\nnen Beitrag zu der Rechtsgüterbedrohung dar. Wird daher die jeweilige Einzelhandlung als -abstrakt gefährliche - Beteiligung an einem ein Rechtsgut bedrohenden Geschehen als Rechtsgüterangriff mit Strafe bedroht, so macht dies den Täter nicht -\ngrundrechtswidrig - zum Objekt eines Strafverfahrens; er wird nicht für die von anderen verursachte Rechtsgütergefährdung mitbestraft.\n\n 3. Allerdings setzt die Verfassung einer Entwicklung Grenzen, die - bedingt durch      203\ndie ständig fortschreitende Differenzierung des sozialen Lebens und des technischen\nFortschritts - den Schutz auch spezieller strafrechtlicher Rechtsgüter immer weiter\nvorverlegt.\n\n  a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann hier durch seine Elemente der Eignung       204\nund Erforderlichkeit Grenzen ziehen. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind zum einen\nnur dann zum Schutze des Rechtsguts geeignet und erforderlich, wenn das jeweilige\nRechtsgut nach seinem Gegenstand sowie Art und Weise seiner Bedrohung des\nSchutzes vor abstrakter Gefährdung bedarf. Zum anderen ist das strafbewehrte Verbot abstrakt gefährlichen Handelns zum Schutze des Rechtsguts nur geeignet, wenn\ndie verbotenen Handlungsformen für das geschützte Rechtsgut typischerweise die\nnaheliegende Möglichkeit einer Gefahr begründen; das gilt nicht für Handlungen, die\netwa nur in Ausnahmesituationen dem Rechtsgut gefährlich sein können und nur eine vage, eher vom Zufall abhängige Möglichkeit einer Rechtsgütergefährdung begründen. Erforderlich ist das strafbewehrte Verbot abstrakt gefährlicher Handlungen\nnur, wenn sie nicht mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln verhindert werden\nkönnen oder ihr Gefahrenpotential nicht gemindert werden kann. Je weiter etwa die\nverbotenen - abstrakt gefährlichen - Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung liegen, je mehr Reaktionsmöglichkeiten bleiben dem Staat und je seltener ist es erforderlich, das Strafrecht als schwerwiegendsten Eingriff einzusetzen.\n\n  b) Die dargestellten Abgrenzungen lassen sich allerdings nicht trennscharf vornehmen. Weder gibt es eine klare Grenzlinie zwischen Handlungen, die dem geschützten Rechtsgut hinreichend wahrscheinlich - sei es für sich genommen, sei es in ihrer\nKumulation - typischerweise einen Schaden zuzufügen geeignet sind und solchen,\nbei denen dies weniger nahe liegt. Noch ist eine eindeutige Einschätzung dahin möglich, ob die als gefährlich verbotenen Handlungen mit milderen Mitteln in ihrem Gefahrenpotential verhindert werden können. Diese Abgrenzungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und\nGestaltungsspielraums vorzunehmen. Die verfassungsrechtliche Überprüfung erstreckt sich in jedem Falle darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum \"in vertretbarer Weise\"\ngehandhabt hat (BVerfGE 88, 203 <262>).\n\n aa) So hält der Gesetzgeber es etwa für sachgerecht, das durch den Alkoholkonsum bedrohte Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs abgestuft nach dem\nGrad der Gefährlichkeit teils durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 24a\nStVG, Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 0,8 Promille), teils durch ein abstraktes\n\n\n\n                                        46/61\n\nGefährdungsdelikt (§ 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunsicherheit),\nteils durch ein konkretes Gefährdungsdelikt (§ 315c Nr. 1a StGB) zu schützen. Gefahren, die durch Alkoholkonsum von Fußgängern oder von Fahrzeugführern, die weniger als 0,8 Promille Alkohol im Blut haben, ausgehen, schätzt der Gesetzgeber derzeit als für das Rechtsgut so wenig gefährlich ein, daß er insoweit von einem Verbot\nabgesehen hat.\n\n  Bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholgenuß lassen sich Handlungen,            207\ndie das Rechtsgut im Vorfeld seiner Verletzung bedrohen, in ihrem Gefährlichkeitsgrad hinreichend sicher voneinander abgrenzen. Der Gesetzgeber findet hier in der\nsozialen Wirklichkeit und der Medizin die Bedingungen dafür vor, die es ihm erlauben, differenzierte Schutzmaßnahmen vorzusehen. Insbesondere ist es möglich, die\nHandlungen in ihrem unterschiedlichen Gefährdungspotential zuverlässig einzustufen. Der Kreis derjenigen Verkehrsteilnehmer, die eine Alkoholmenge getrunken haben, die sie erfahrungsgemäß nicht absolut fahrunsicher macht und die daher das\nRechtsgut weniger gefährden, kann daher unschwer aus dem Straftatbestand herausgenommen und mit einer Ordnungswidrigkeit bedroht werden.\n\n bb) Häufiger jedoch ist ein Rechtsgut durch Verhalten bedroht, das in der Lebenswirklichkeit in vielfältigen Begehungsweisen unterschiedlicher Gefahrintensität verwirklicht wird, sich jedoch nicht in Handlungsformen mit offenkundig mehr oder weniger großem Gefährdungspotential zerlegen läßt. In solchen Fällen kann es geeignet\nund erforderlich sein, daß der Gesetzgeber das abstrakt gefährliche Verhalten als\nsolches als strafwürdig und strafbedürftig behandelt und in dem Straftatbestand typisiert erfaßt, ohne die möglicherweise weniger gefährlichen Handlungsformen zu privilegieren. Die Grenze zum unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nzu weit gefaßten Tatbestand wird nur dann überschritten, wenn das strafbewehrt verbotene Verhalten als solches nicht hinreichend abstrakt gefährlich ist.\n\n  4. Soweit die Elemente der Eignung und Erforderlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes es nach diesen Maßstäben zulassen, daß das materielle Strafrecht ein\nabstrakt gefährliches Verhalten typisiert und undifferenziert als strafwürdig und strafbedürftig behandelt, gewinnt allerdings die dritte Stufe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an Bedeutung (vgl. oben I. 3.). Je weiter ein Straftatbestand die dem\nRechtsgut abstrakt gefährlichen Handlungen typisiert, je eher kommt es in Betracht,\ndaß der Tatbestand eine konkrete Verhaltensweise erfaßt, die das geschützte\nRechtsgut nur unbedeutend gefährdet. Für solche Situationen eines geringen Unrechtsgehaltes eines Handelns muß das Gesetz Reaktionsmöglichkeiten vorsehen,\ndie eine übermäßige Belastung des Betroffenen durch seine Verfolgung oder Bestrafung wegen des als solchen nicht zu beanstandenden strafbewehrten Verbots verhindern können.\n\n                                          III.\n 1. Ich stimme mit der Mehrheit des Senats darin überein, daß geschütztes Rechtsgut der zu überprüfenden Strafnormen nicht nur die Erhaltung der Gesundheit ist,\n\n\n                                          47/61\n\nsondern auch die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen frei hält, wie sie auch\nvon Cannabis ausgehen. Der Senat zählt als solche sozialschädlichen Auswirkungen\nbeispielhaft die gravierendsten auf: die Heranführung Jugendlicher an Rauschmittel\nund den Handel mit Drogen, der mit transnationalen kriminellen Vereinigungen verflochten ist und die Gesellschaft auf allen Ebenen durchdringt und bedroht (I. 2 a).\nEine nicht zu vernachlässigende sozialschädliche Auswirkung hat der Cannabiskonsum auch für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Cannabisrausch beeinträchtigt\n- auch nach den Feststellungen des Senats - die Fahrtüchtigkeit. Dies ist bei einer\nMillionenzahl von Cannabiskonsumenten ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential (vgl. Maatz/Mille DRiZ 1993, 15 <24>), zumal es noch keine - in der Verkehrspraxis\nallgemein, schnell und praktikabel anwendbare - Methode gibt, Cannabis als Ursache einer Fahrunsicherheit zu erkennen und deren Grad hinreichend sicher zu bestimmen (vgl. Kreuzer, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, 2O9 <211>; OLG Köln\nNZV 199O <439>).\n\n  2. Der Senat widmet den Ausführungen dazu, daß die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren sich aus heutiger Sicht - für den Gelegenheitskonsumenten - geringer darstellen als es der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat, breiten Raum. Es hätte dann aber - auch im Blick auf die Ausführungen\nzu I. 6. - deutlicher darauf abgestellt werden müssen, daß das geringere gesundheitliche Risiko für die zahlreichen Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen die sozialschädlichen Auswirkungen, die Cannabis für das soziale Zusammenleben im übrigen\nhat, in ihrer Bedeutsamkeit in keiner Weise mindert. So erweist es sich - ungeachtet\nder Frage, ob Cannabis aus medizinischen Gründen eine \"Schrittmacherfunktion\" hat\n- in der sozialen Wirklichkeit, daß die ganz überwiegende Zahl der Heroinkonsumenten ihre ersten Drogenerfahrungen in Deutschland mit Haschisch gemacht hat, länger andauernder Haschischkonsum gewohnheitsbildend wirkt und die Hemmschwelle zu den harten Drogen überwindet (vgl. Geschwinde in Rauschdrogen, Marktform\nund Wirkungsweisen, 2. Aufl., 199O, S. 44; vgl. auch die Stellungnahmen des Bundesgesundheitsamtes, des Generalbundesanwalts und der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die im Verfahren 2 BvL 43/92 eingeholt wurden). Diesen Einstieg in die\nDrogenwelt mit Cannabis finden bereits Kinder, zunehmend im jüngeren Alter. Auch\nwenn es nicht Folge einer stofflichen Eigenschaft von Cannabis ist, daß viele von ihnen später in die Drogensüchtigkeit abgleiten, sondern hierfür eine charakterliche\nVeranlagung oder eine durch das soziale Umfeld hervorgerufene Labilität verantwortlich sind, verwirklicht sich damit doch eine sozialschädliche Auswirkung der Cannabisdroge: Diese verhilft der Vorprägung der Betroffenen erst zum Durchbruch.\nSchließlich werden auch die sozialschädlichen Auswirkungen des international verflochtenen, sich krimineller Methoden bedienenden Drogenhandels nicht davon berührt, daß Cannabis für den Konsumenten kleiner Mengen, der nicht Dauerverbraucher ist, kein ernsthaftes gesundheitliches Risiko begründet. Selbst wenn diese\nKonsumenten ihren Bedarf im Inland legal decken könnten, ließe sich damit der internationale kriminelle Markt, der mit harten und weichen Drogen handelt und damit die\n\n\n                                         48/61\n\nVersuchung, auf härtere Drogen umzusteigen, vielfach erst herbeiführt, nicht zurückdrängen. Es liegt nahe, daß er dann sogar Absatzverluste bei Cannabis durch ein\ngrößeres Geschäft mit harten Drogen auszugleichen suchte.\n\n 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wirft die Fragen auf, ob der Gesetzgeber      212\nvertretbar davon ausgehen kann, daß\n\n - es zum Schutz dieses Rechtsguts geeignet und erforderlich ist, die Bedrohung des     213\nRechtsguts schon zu bestrafen, wenn es nur abstrakt gefährdet ist (a);\n\n - die Handlungsformen, die in den zu überprüfenden Vorschriften verboten sind, eine abstrakte Gefährdung begründen und ihr strafbewehrtes Verbot daher zum\nSchutz des Rechtsguts geeignet ist (b)\n\n - es erforderlich ist, diese Gefährdungshandlungen zum Schutze des Rechtsguts          215\nstrafbewehrt zu verbieten (c).\n\n Schließlich ist zu fragen, ob den Anforderungen des Übermaßverbots Rechnung            216\ngetragen ist, indem das Gesetz hinreichende Reaktionsmöglichkeiten vorsieht, um\nder individuellen Schuld eines Täters hinreichend gerecht werden zu können (d).\n\n   a) Die sozialschädlichen Auswirkungen von Cannabis, von denen das soziale Zusammenleben freigehalten werden soll, ereignen sich unmittelbar durch den Konsum\nund den internationalen kriminellen Markt. Hierbei handelt es sich um ein Massengeschehen, das das zu schützende Rechtsgut gerade in seiner Kumulation bedroht. Jeder Verbraucher trägt und stützt im Zusammenwirken mit der Million anderer Verbraucher den Markt. Je verbreiteter der Cannabiskonsum ist, je mehr besteht die\nGefahr, daß sich hieran junge Menschen beteiligen oder sie zu einem Konsum verleitet werden und sich damit an einen Drogengebrauch gewöhnen; je größer ist auch\ndie Wahrscheinlichkeit, daß aus Gelegenheitskonsumenten Dauerkonsumenten werden. Die das Rechtsgut unmittelbar verletzenden Handlungen, der Konsum und der\nillegale Markt, sind aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen strafrechtlich nur schwer erfaßbar; der Gesetzgeber hatte daher gute Gründe, davon auszugehen, er könne das Rechtsgut wirksam nur schützen, wenn er - durch Vorverlagerung\ndes Strafrechtsschutzes - die Handlungen strafbewehrt verbietet, die den Konsum\nerst ermöglichen und den Markt tragen.\n\n b) Die zu überprüfenden Vorschriften sehen als in dieser Weise abstrakt gefährliche    218\nHandlungsformen das Handeln, Abgeben, Erwerben, Besitzen, die Einfuhr und\nDurchfuhr von Cannabisprodukten an. Dabei wird nicht danach differenziert, ob jeweils nur mit geringen Mengen umgegangen wird und diese womöglich nur zum gelegentlichen, sich ohne Fremdgefährdung ereignenden Eigenverbrauch des Handelnden bestimmt sind. Hingegen wird u.a. im Handeltreiben und der Einfuhr nicht\ngeringer Mengen ein besonders schwerer Fall strafbaren Handelns gesehen. Der Senat führt unter I. 5. a) bis f) im Zusammenhang mit der Überprüfung am Übermaßverbot aus, daß von allen diesen Handlungsformen ein Gefährdungspotential für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Diesen Ausführungen als solchen stimme ich zu. Sie\n\n\n                                        49/61\n\nsind jedoch nach meiner Meinung in den hier aufgezeigten Gedankenzusammenhang zu stellen. Alle diese Handlungsformen gefährden das durch den Massenkonsum von Cannabisprodukten und den kriminellen Handel mit ihnen bedrohte\nRechtsgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Ihr Verbot ist daher zum Schutz des\nRechtsguts vor abstrakter Gefährdung geeignet.\n\n c) aa) Das zu schützende Rechtsgut ist - ungeachtet einer geringeren Gesundheitsgefahr der Droge - nicht nur - wie der Senat zu I. 2. a) ausführt - ein Gemeinschaftsbelang, der vor der Verfassung Bestand hat; bei ihm geht es darüber hinaus um elementare Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber hält sich im Rahmen der\ngrundgesetzlichen Wertordnung, wenn er ihre Erhaltung als besonders dringlich ansieht. Er kann dann davon ausgehen, daß das Rechtsgut ein Gewicht hat, welches\ndas mit einer Strafandrohung verbundene sozialethische Unwerturteil erforderlich\nmacht.\n\n  bb) Auch kann der Gesetzgeber gute Gründe dafür haben, das undifferenzierte             220\nstrafbewehrte Verbot jeglichen Umgangs mit Cannabisprodukten für erforderlich zu\nhalten. Zwar mag dem Gefährdungspotential der einzelnen verbotenen Handlungsformen je nach der Menge und der Art der Produkte und dem Zweck des Umgangs\nmit ihnen auch dann noch ein sehr unterschiedliches Gewicht zukommen, wenn die\nBedrohung des Rechtsguts gerade in dem Massenumgang und der Kumulierung vieler - für sich allein nicht besonders gefahrträchtiger - Handlungen gesehen wird. Mit\ndieser Erwägung müßte das undifferenzierte strafbewehrte Verbot allerdings allenfalls dann als nicht zum Schutze des Rechtsguts erforderlich eingeschätzt werden,\nwenn der Schutz sich ebenso noch nach Aussonderung der \"minderschweren\" Fälle\nerreichen ließe, indem der von diesen ausgehenden - geringeren - Gefahr durch ein\nbloßes Verbot oder etwa die Ahndung als Ordnungswidrigkeit begegnet würde. Hiervon mußte der Gesetzgeber jedoch nicht ausgehen. Er konnte berücksichtigen, daß\ndie Fallgruppe, bei der die Gefahrintensität gering ist, zwar theoretisch aus den generell verbotenen Handlungsformen absonderbar ist, ihre Abgrenzung gegenüber gefährlicheren Handlungsformen in der Praxis aber kaum sicher möglich ist, weil die\nFeststellung ihrer Voraussetzungen (der Umgang mit geringen Mengen zum gelegentlichen, sich ohne Fremdgefährdung ereignenden Eigenverbrauch durch eine in\nihrer Persönlichkeit bereits gefestigte Person) nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten\nbereitet. Eine nach den genannten Voraussetzungen umschriebene Privilegierung im\nmateriellen Strafrecht könnte ausgenutzt und damit das gesamte Konzept des Schutzes in Frage gestellt werden: Der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten\nist nicht ohne weiteres von einem gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden; ist etwa jemand, der regelmäßig einmal im Monat Cannabis zu sich nimmt, in die\nletztere Fallgruppe einzuordnen, derjenige aber, der - ohne feste Gewohnheiten - in\nunregelmäßigen Wochenabständen Cannabis konsumiert, nur ein gelegentlicher\nVerbraucher? Es kann auch kaum erkannt werden, ob der im Einzelfall mit einer\nKleinmenge Angetroffene ein Privilegierungskriterium nur vorgibt, während er tatsächlich die größere Menge, mit der er handelt, nur \"aufgeteilt\" hat, oder etwa ein\n\n\n\n                                         50/61\n\nDauerkonsument ist, der - unter Ausnutzung des Privilegierungsmerkmals - kleine\nVerbrauchseinheiten nunmehr sukzessiv erwirbt. Um derartige Umgehungen zu verhindern und damit die Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes zu sichern, müßte\ndie Kleineinheit, mit der straffrei umgegangen werden kann, auf Zeiteinheiten (Tage,\nWoche, Monat) bezogen werden, was jedoch praktisch nicht durchführbar ist.\n\n  d) Nach allem darf der Gesetzgeber davon ausgehen, daß es geeignet und auch erforderlich ist, das soziale Zusammenleben vor den schwerwiegenden sozialschädlichen Wirkungen, die auch von der Droge Cannabis ausgehen, durch ein umfassendes und undifferenziertes strafbewehrtes Umgangsverbot zu schützen. Gleichwohl\nverlangen das Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, daß rechtliche Grundlagen\ngegeben sind, um in jedem ermittelten Einzelfall die dem Unrechtsgehalt der individuellen Tat und der Schuld des jeweiligen Täters angemessenen Maßnahmen treffen\nzu können. Derartige Reaktionsmöglichkeiten sieht das geltende Recht - wie der Senat ausführt - mit den §§ 153, 153 a StPO, § 29 Abs. 5 und neuerdings § 31 a BtMG\nvor.\n\n                                      Graßhof\n\n\n\n\n                                        51/61\n\n Abweichende Meinung des Richters Sommer zum Beschluß des Zweiten Senats vom 9. März 1994\n - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2\n                                  BvR 2031/92 -\n\n  Ich vermag der Entscheidung des Senats zu Nr. 2 des Tenors nicht in vollem Um- 222-223\nfang zuzustimmen. Die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 des\nBetäubungsmittelgesetzes (BtMG) gegen Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz von\nCannabisprodukten (insbesondere Haschisch) auch in geringen Mengen zum Eigenverbrauch verletzt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz\n2 GG, beide in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n Schon der Androhung von Strafe kommt - neben ihrer Verhängung und Vollziehung - als Grundrechtseingriff besonderes Gewicht zu (I). Der Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot) halten die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im oben bezeichneten Umfang entgegen der\nAuffassung des Senats schon gegenwärtig nicht mehr stand (II). Der Verstoß gegen\ndas Übermaßverbot wird nicht dadurch ausgeräumt, daß nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG von Strafe oder von Verfolgung abgesehen\noder das Verfahren eingestellt werden kann (III).\n\n                                          I.\n Das Strafrecht soll die Grundlagen eines geordneten Gemeinschaftslebens schützen. Es wird als \"ultima ratio\" dieses Schutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für\ndas geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 <257 f.>). Rechtsstaatliches Strafrecht unter der Geltung der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ist deshalb\nnotwendig \"fragmentarisch\" (vgl. Adolf Arndt, Strafrecht in einer offenen Gesellschaft,\nFestvortrag vor dem 47. Deutschen Juristentag 1968, Sitzungsbericht J, S. 8 u. 23).\n\n Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe als Sanktion von besonderem             226\nErnst (vgl. BVerfGE 22, 49 <79>; 45, 272 <289>) bringen den Vorwurf zum Ausdruck,\nder Täter habe \"elementare Werte des Gemeinschaftslebens\" (vgl. BVerfGE 45, 187\n<253>) verletzt. Strafnormen sprechen durch das in ihnen enthaltene sozialethische\nUnwerturteil über ein bestimmtes Verhalten den Bürger in seinem Person-Sein, in\nseiner Ehre an und weisen daher auch einen engen Bezug zur Würde des Menschen\n(Art. 1 Abs. 1 GG) auf (vgl. dazu Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in: Bettermann - Nipperdey - Scheuner, Die Grundrechte, Dritter Band, 2. Halbband, 1959, S.\n909 <931>). In diesem maßstäblichen Ansatz sehe ich mich mit dem Senat im Ergebnis einig.\n\n  Vor diesem Hintergrund kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm gesteigerte Bedeutung zu. Insbesondere ist\njeweils zu fragen, ob die Androhung von Kriminalstrafe im Blick auf die hiervon in be-\n\n\n\n                                         52/61\n\nsonderer Weise berührten Grundrechte eine übermäßige Sanktion darstellt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. oder Übermaßverbot). Bei der danach erforderlichen Gesamtabwägung sind in Rechnung zu stellen einerseits die Wertigkeit des\nRechtsguts, um dessen Schutz es dem Gesetzgeber geht, das Ausmaß des diesem\nRechtsgut drohenden Schadens, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie etwa bestehender Zeit- und Problemdruck für den Gesetzgeber; andererseits sind zu bedenken die Schwere des Eingriffs, seine Breite sowie die \"Nähe\" des\ninkriminierten Verhaltens zu dem abzuwehrenden Schaden. Dem zuletzt genannten\nGesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber die\nStrafbarkeit vorverlagert in den Bereich \"abstrakter\" Gefährdungen; das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in seiner freiheitssichernden Funktion kann gerade hier\n- wie auch der Senat im Grundsatz anerkennt (Beschluß C.I.5.) - Abstriche von einem intendierten Maximum an Rechtsgüterschutz durch Strafandrohung erfordern.\n\n                                         II.\n Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes erscheint es mir nicht mehr vertretbar, daß über ein umfassendes verwaltungsrechtliches - gegebenenfalls auch mit\nBußgeld zu bewehrendes - Verbot des freien Umgangs mit Cannabisprodukten hinaus Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz solcher Produkte kriminalisiert werden, soweit es um für den Eigenverbrauch bestimmte geringe Mengen geht.\n\n 1. Diese nach meiner Auffassung gebotene Feststellung verläßt nicht den Rahmen         229\nder Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus,         230\ndaß es einen Grenzbereich zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht gibt,\ndaß in diesem Bereich zwischen den genannten Erscheinungsformen des Unrechts\nnur graduelle Unterschiede bestehen und daß es demgemäß Sache des Gesetzgebers ist, hier die genaue Grenzlinie im einzelnen festzulegen. Das Gericht wacht insoweit lediglich darüber, daß die Entscheidung des Gesetzgebers im Einklang mit der\nverfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl.\nBVerfGE 80, 182 <185 f.>). Zu diesen Verfassungsgrundsätzen gehört das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 51, 60 <75>). Die Prüfung an diesem Maßstab, der Gesichtspunkte der Proportionalität und der Zumutbarkeit in sich aufnimmt, verlangt als\nnormative Kontrolle vom Bundesverfassungsgericht notwendig eine eigene, wertende Entscheidung; diese kann unter besonderen Voraussetzungen zu dem Ergebnis\nführen, daß der Einsatz des Strafrechts gegen ein bestimmtes Verhalten - gemessen\nan Unrechtsgehalt und möglichem Schuldvorwurf - zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen führen würde und deshalb unterbleiben muß\n(vgl. dazu BVerfGE 50, 205 <212 f.>).\n\n 2. a) Der Gesetzgeber will mit den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes,     231\nneben die eigenständige Straftatbestände wegen in einem Rauschzustand begangener Handlungen treten (vgl. etwa §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316, 323a StGB),\n\n\n                                        53/61\n\nden einzelnen Menschen, insbesondere den jungen Menschen, vor schweren Gesundheitsschäden infolge von Rauschgiftsucht schützen sowie seine Familie vor der\nErschütterung infolge Rauschgiftsucht eines Mitglieds bewahren und der Allgemeinheit den Preis ersparen, den ihr eine sich ungehemmt ausbreitende Rauschgiftwelle\nabverlangen würde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom 18.\nDezember 1970, BRDrucks. 665/70 <neu>, S. 2; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1\nund 3 BtMG). Er ging, bezogen auf Cannabisprodukte, von einem Gefährdungspotential in dreierlei Hinsicht aus: Der Dauergebrauch von Cannabis führe zwar nicht\nzu körperlicher Abhängigkeit, die schädlichen Nebenwirkungen des Konsums seien\njedoch derart ungeklärt, daß eine Freigabe nicht verantwortet werden könne. Dauergebrauch könne zu Bewußtseinsveränderungen und psychischer Abhängigkeit führen. Schließlich sei mit großer Wahrscheinlichkeit von einer \"Schrittmacherfunktion\"\nder Droge auszugehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom\n18. Dezember 1970, a.a.O., S. 5 f.).\n\n  Nach den Feststellungen des Senats (vgl. Beschluß C.I.2.c und 3) ist diese Gefahreneinschätzung heute umstritten: Die von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren für die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter stellten sich\nals geringer dar, als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen habe.\nDie unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß seien als eher gering anzusehen. Während körperliche Abhängigkeit weitgehend verneint werde, sei\ndie Möglichkeit einer leichten psychischen Abhängigkeit kaum umstritten; gleichwohl\nwerde das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft. Die These von der \"Schrittmacherfunktion\" werde heute überwiegend abgelehnt. Es bleibe im\nwesentlichen die Möglichkeit der Verursachung des sogenannten \"amotivationalen\nSyndroms\" als Begleiterscheinung des Dauerkonsums Jugendlicher und psychisch\nvorbelasteter Erwachsener sowie des Dauerkonsums großer Mengen, wobei insoweit aber die Frage nach der Ursächlichkeit der Droge Cannabis offen sei.\n\n  b) Nach meiner Auffassung kann auf der Grundlage dieses Standes wissenschaftlicher Erkenntnis die Gefahreneinschätzung durch den Gesetzgeber, die freilich nur\neingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 88, 203\n<262 f.>), in bezug auf Cannabisprodukte nicht länger unverändert zugrunde gelegt\nwerden. Der einer Beobachtungs-, Prüfungs- und Nachbesserungspflicht unterliegende Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 65, 1 <55 f.>; 88, 203 <309 f.>) muß bereits gegenwärtig Korrekturen - und zwar an den zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten materiellen Straftatbeständen - vornehmen, um einen Verstoß gegen das\nÜbermaßverbot zu beheben; eine bloße weitere Beobachtung und Prüfung in der Zukunft (vgl. Beschluß C.I.6.) genügt nicht (siehe unten b4) (1)). Jedenfalls aber hätte\nder Senat nach meiner Überzeugung die Verfassungsgemäßheit der Strafvorschriften in dem von mir eingangs bezeichneten Umfang nur auf einer breiteren, aktuelleren und damit zugleich überzeugungskräftigeren Tatsachengrundlage feststellen dürfen (siehe unten b4) (2)).\n\n\n\n\n                                         54/61\n\n b1) Auf seiten der potentiellen Täter muß zunächst die besondere Intensität des           234\nGrundrechtseingriffs, die schon der Androhung staatlicher Strafe innewohnt, in die\nAbwägung anhand des Übermaßverbotes eingehen (vgl. oben I.). Im übrigen ist zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs mit Cannabis, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, zu differenzieren:\n\n  Als Folge der Weitergabe von Cannabis (Handel, Abgabe) können auch nicht in vollem Umfang verantwortungsfähige Abnehmer gefährdet werden. Das Gesetz stellt\nfreilich die Weitergabe an alle Abnehmer unter Strafe. Diese Weite des Tatbestandes\nals \"abstraktes Gefährdungsdelikt\" läßt sich indes mit dem Gedanken erklären, daß\nschon die Eröffnung eines unübersichtlichen Marktes die Droge auch solchen Personen verfügbar macht, bei denen von einem selbstverantwortlichen Konsumverhalten\nnicht ausgegangen werden kann.\n\n  Soweit das Betäubungsmittelgesetz Formen des Umgangs mit Cannabis unter Strafe stellt, die nicht von vornherein umsatzbezogen sind (hier: Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Besitz), liegt auch nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschluß, C.I.5.c) c1))\nder Strafgrund - auch im Hinblick auf Risikogruppen - nicht in der etwaigen Selbstgefährdung der Konsumenten. Eine Gefährdung Dritter als - mittelbare - Folge dieser\nVerhaltensweisen stützt der Senat (vgl. Beschluß a.a.O.) im wesentlichen auf zwei\nÜberlegungen: Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz könnten als Vorstufen der Weitergabe begriffen werden, weshalb mit solchem Verhalten stets die (abstrakte) Gefahr des seinerseits gefährlichen Handels oder der Abgabe an Dritte verbunden sei;\nzum anderen könne hierin eine Teilnahme am internationalen Drogenmarkt gesehen\nwerden, die diesen Markt und die von ihm ausgehenden Gefahren mit konstituiere.\nBeide gedanklichen Konstruktionen fügen den bereits als abstrakte Gefährdungsdelikte gefaßten Weitergabetatbeständen eine weitere Stufe der abstrakten Gefährdung\nhinzu (vgl. Michael Köhler, Freiheitliches Rechtsprinzip und Betäubungsmittelstrafrecht, ZStW 104 (1992), S. 3 ff. <39>).\n\n Schließlich schätzt der Senat als einen möglichen gefahrbegründenden Beitrag des          237\nKleinkonsumenten auch ein, daß Art und Weise des Konsums geeignet sein könnten,\nJugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (vgl. Beschluß C.I.5.c)c2)). Hinter\ndieser Überlegung kann - da der Konsum von Cannabisprodukten als solcher nicht\nmit Strafe bedroht ist - nur der Gesichtspunkt einer weiteren (dritten) Stufe abstrakter\nGefährdung stehen.\n\n  b2) Ob Cannabiskonsum für die als Begleiterscheinung des Dauerkonsums nicht              238\nauszuschließenden Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit von Risikogruppen (\"amotivationales Syndrom\") ursächlich ist, ist ungewiß. Dennoch erscheint die\nPönalisierung der Weitergabe der Droge unmittelbar an Jugendliche bedenkenfrei\n(vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Zweifelhaft unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des einzelnen für eine (ungewisse) Gefahr könnte aber im übrigen bereits\nsein, daß die Strafbarkeit des Weitergebenden schon an ein nicht näher qualifiziertes\nWeitergabeverhalten anknüpft. Anlaß zu Bedenken gibt jedenfalls die Pönalisierung\n\n\n\n                                          55/61\n\nder Einfuhr, der Durchfuhr, des Erwerbs und des Besitzes von Cannabisprodukten:\nInsoweit ist nicht nur ungewiß, welche Gefahren hiervon ausgehen. Vielmehr stehen\nsolche Täter auch einer (möglichen) Gefahr um eine zusätzliche Stufe ferner; der\nAnnahme einer - strafwürdigen - abstrakten Gefährdung liegt die generelle Annahme\nzugrunde, die Droge werde weitergegeben werden. Diese Annahme und die auf ihr\naufbauende Vermutung einer Gefahr begegnen besonders schwerwiegenden Bedenken, soweit es dabei um dem Eigenkonsum gewidmete geringe Mengen der Droge geht. Entsprechendes gilt, da das Betäubungsmittelgesetz den Konsum als solchen nicht mit Strafe bedroht, auch für die These des Senats, die vom Gesetzgeber\ngesehenen Gefahren könnten auf dem Wege über eine Verleitung der Jugend zum\nDrogengebrauch auch durch die Art und Weise des Konsums verwirklicht werden.\n\n  b3) Ohne die Annahme einer vom Umgang mit Cannabisprodukten ausgehenden               239\nGefahr für die Gesundheit - einschließlich der psychischen Gesundheit - und für die\nungestörte Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher würde es bereits an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für ein Umgangsverbot fehlen. Deshalb vermag nach meiner Auffassung auch der Hinweis auf sozialschädliche Auswirkungen\neines sich im Gefolge des Verbots entfaltenden kriminellen Drogenmarktes nicht etwa schon aus sich heraus - eigenständig - Strafdrohungen gegen die hier in Rede\nstehenden, ausschließlich konsumorientierten Formen des Umgangs mit Cannabisprodukten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes zu rechtfertigen.\n\n  b4) Die Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 29   240\nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG setzt voraus, daß der Eingriff in die Rechte der\nBetroffenen eindeutig außer Verhältnis zum Maß der zu bekämpfenden Gefahr steht\nund deshalb unvertretbar erscheint. Die sich im Rahmen verfassungsrechtlicher Kontrolle ergebenden Bedenken müssen mithin ein besonderes Gewicht erreichen.\n\n  (1) Die Grenze des Vertretbaren ist nach meiner Auffassung überschritten, soweit      241\nes um Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch geht.\n\n Dieser Vorwurf läßt sich zwar nicht gegenüber dem Gesetzgeber des Jahres 1971          242\nerheben. Zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigten der in der Begründung des Regierungsentwurfs dargestellte Zeit- und Problemdruck sowie die unsichere Erkenntnislage (vgl. BRDrucks. 665/70 <neu>, S. 1 bis 8) das strafbewehrte Verbot des Umgangs\nmit Cannabisprodukten in vollem Umfang.\n\n Der Gesetzgeber kann jedoch - wovon auch der Senat im Ansatz ausgeht (vgl. Beschluß C.I.6.) - aufgrund veränderter Umstände zur Überprüfung und Nachbesserung einer ursprünglich verfassungsgemäßen Regelung gehalten sein (vgl. BVerfGE\n65, 1 <56>). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sich eine bei Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung des zugrunde liegenden\nWirklichkeitsausschnitts später als ganz oder teilweise unzutreffend erweist (vgl.\nBVerfGE 88, 203 <310>).\n\n\n\n                                        56/61\n\n Nach nunmehr mehr als zwanzig Jahren kann die generelle Strafdrohung des § 29            244\nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG auf der Grundlage der dargestellten unsicheren\nGefahreneinschätzung nicht länger uneingeschränkt hingenommen werden, zumal\nauch die Wirkungszusammenhänge zwischen Ausbreitung eines illegalen Drogenmarktes samt Begleit-, Beschaffungs- und Folgekriminalität und Kriminalisierung des\nallein konsumorientierten Umgangs mit Cannabisprodukten in geringen Mengen zunehmend weniger geklärt erscheinen.\n\n Letztlich ausschlaggebend dafür, daß ich in dem bezeichneten Umfang die Grenze           245\ndes unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes Vertretbaren schon gegenwärtig\nals überschritten ansehe, ist für mich - neben der geringen Intensität der feststellbaren Gefahr und der Ausgestaltung der fraglichen Tatbestandsvarianten als abstrakte\nGefährdungsdelikte \"zweiter und dritter Stufe\" - die Breitenwirkung der vor dem veränderten tatsächlichen Hintergrund fragwürdigen Pönalisierung: Der Senat geht für\ndie Bundesrepublik Deutschland von bis zu vier Millionen Cannabiskonsumenten\naus, von denen aber über die Hälfte (56,7 %) die Konsumhäufigkeit mit 1 bis 5 Mal\npro Jahr angegeben hat (Beschluß, C.I.2.c)c2)<2>). Dementsprechend spricht er von\neiner hohen Zahl der unauffälligen Gelegenheitskonsumenten (Beschluß\nC.I.2.c)c2)<5>). Feststellungen dahingehend, daß ein ins Gewicht fallender Anteil\ndieser Gelegenheitskonsumenten Cannabis an die Risikogruppen weitergeben würde, sind nicht ersichtlich.\n\n  Mit der Strafdrohung gegen die bezeichneten, dem straflosen Eigenkonsum vorgelagerten Verhaltensweisen werden die Betroffenen also letztlich für vermutete schädliche Neigungen bzw. kriminelles Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen. Soweit die Kriminalisierung darüber hinaus mit der angestrebten Austrocknung des\nMarktes begründet wird, werden sie für ein übergeordnetes Ziel in die Pflicht genommen. Das Anknüpfen der Strafdrohung an ein Verhalten äußerst geringer, nur mittelbarer Gefährlichkeit rückt sie damit in die Nähe eines bloßen Mittels zum Zweck; das\naber läßt die Strafdrohung als mit dem verfassungsrechtlich geschützten Wert- und\nAchtungsanspruch nicht mehr vereinbar erscheinen (vgl. BVerfGE 28, 386 <391>;\n45, 187 <228>; 50, 205 <215>).\n\n  (2) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich aufgrund weitergehender Aufhellung des Sachverhalts eine zuverlässigere Gefahreneinschätzung zugrundelegen ließe. Werden - wie im Fall der umfassenden Kriminalisierung des Umgangs mit Cannabisprodukten - seit Jahren nachhaltig von verschiedenen Seiten gewichtige Zweifel\nan der einmal getroffenen Regelung laut, so wird der Gesetzgeber seiner\nBeobachtungs-, Prüfungs- und Nachbesserungspflicht nur gerecht, wenn er sich über\ndas Fortbestehen der tatsächlichen Grundlagen seiner Abwägung aufgrund zuverlässiger Quellen ein umfassendes eigenes Bild verschafft. Der Senat hat nicht auf näheren Darlegungen des Gesetzgebers dazu bestanden, daß und wie er dieser Pflicht\nhinsichtlich des hier strittigen Umfangs der Strafdrohung gerecht geworden ist. Der\nSenat hat auch selbst keine Beweisaufnahme, etwa durch Einholung entsprechender\nSachverständigengutachten (vgl. BVerfGE 6, 389 <398 ff.>), durchgeführt, um seine\n\n\n                                         57/61\n\nEntscheidung auch insoweit auf eine hinreichend breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu stellen.\n\n c) Ich sehe auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der        248\nBundesrepublik Deutschland keinen Anlaß, von meiner Auffassung abzurücken.\n\n  Eine Verletzung des Grundgesetzes wird nicht deshalb gegenstandslos, weil sie auf       249\neiner völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland beruht (vgl.\nBVerfGE 45, 83 <96>). Mit welchem Gewicht angesichts der völkerrechtsfreundlichen Tendenz des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 83 <97>) eine solche Verpflichtung in die vom Übermaßverbot veranlaßte Abwägung einzustellen wäre, kann offen\nbleiben, denn die von mir für geboten gehaltene teilweise Entkriminalisierung widerspricht nicht den einschlägigen Abkommen.\n\n  c1) Teilweise läßt sich ihnen schon eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht hinreichend deutlich entnehmen, den Umgang mit geringen\nMengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch unter Strafe zu stellen. Die\nStrafbestimmungen des \"Einheitsübereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe\" (BGBl. 1973, II, S. 1353) verpflichten die Vertragsstaaten lediglich zu den erforderlichen Maßnahmen (\"mesures nécessaires\"), um den vorsätzlichen, verbotenen Umgang mit Suchtstoffen unter Strafe zu stellen (Art. 36 Abs. 1; vgl. im übrigen\nArt. 2 Abs. 5 lit. b und Art. 4). An dem sich hieraus ergebenden Handlungsspielraum\nbeim Besitz von Drogen für den persönlichen Verbrauch (vgl. auch Alfons Noll, Drug\nabuse and penal provisions of the international drug control treaties, in: Bulletin on\nNarcotics, XXIX (No. 4/1977), 41 <44 f.>) hat auch das \"Protokoll vom 25. März 1972\nzur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\" (BGBl.\n1975, II, S. 2) nichts geändert. Das \"Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\"\n(BGBl. 1993, II, S. 1010) verpflichtet die Vertragsstaaten, den Umgang mit Cannabisprodukten auf der Angebotsseite (\"Abgabe\") auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden (Art. 71 Abs. 1 u. 2); hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage werden die erforderlichen Maßnahmen der Verantwortung der Vertragsparteien\nüberlassen (Art. 71 Abs. 5).\n\n c2) Demgegenüber verlangt das \"Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe\" (BGBl. 1976, II, S. 1477), jede Verwendung von Cannabisprodukten\naußer zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verbieten (Art. 5 Abs. 1\nu. Art. 7) und jeden vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot als strafbar zu behandeln (Art. 22 Abs. 1 a). Eine ausdrückliche Forderung nach Pönalisierung von Konsumentenverhalten findet sich erstmals in Art. 3 Abs. 2 des \"Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen)\" (BGBl. 1993, II,\nS. 1137).\n\n Auch die zuletzt genannten Abkommen stellen jedoch die Verpflichtung zur Pönalisierung des Besitzes und Erwerbes von Suchtstoffen unter den Vorbehalt der Verfas-\n\n\n                                         58/61\n\nsungsgrundsätze der Vertragsstaaten (Art. 22 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe; Art. 3 Abs. 2 des Suchtstoffübereinkommens). Das Suchtstoffübereinkommen enthält überdies den Vorbehalt der Grundzüge der Rechtsordnung der Vertragsstaaten. Hierzu hat die Bundesregierung eine Interpretationserklärung abgegeben,\ndie ihrer Auffassung nach gewährleistet, daß die Ratifikation etwaigen Überlegungen\n\"über das 'Ob' der Bestrafung im unteren Deliktsbereich\" nicht entgegenstehen kann\n(Protokoll der 76. Sitzung des Rechtsausschusses des 12. Deutschen Bundestages\nam 12. Mai 1993, S. 46 f.). Im übrigen berührt Art. 3 des Suchtstoffübereinkommens\ngemäß seinem Absatz 11 nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten,\nauf die sich der Artikel bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung\nausschließen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist.\n\n  Es sind \"Beschreibungen der Straftat\" bzw. der \"Gründe, die eine Bestrafung ausschließen\" in diesem Sinne denkbar, die gleichermaßen dem Suchtstoffübereinkommen 1988 und meinem verfassungsrechtlichen Einwand auf der Ebene des materiellen Strafrechts Rechnung tragen. So könnte in den fraglichen Fällen ein zwingender\nStrafausschließungsgrund vorgesehen werden (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktion der SPD vom 12. Mai 1993, BTDrucks. 12/\n4913). Die Strafbarkeit könnte auch in Gestalt einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit vom Überschreiten einer Mindestmenge abhängig gemacht werden (so der\n\"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\" des Landes\nRheinland-Pfalz vom 21. Januar 1993, BRDrucks. 58/93).\n\n                                         III.\n Beim Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum Zwecke des            254\nEigenkonsums hält auch der Senat Einschränkungen für notwendig. Die aus dem\nGesichtspunkt des Übermaßverbotes folgenden Bedenken werden für mich indes\ndurch den Hinweis auf die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO, 29 Abs. 5 und 31a BtMG\nnicht ausgeräumt.\n\n 1. Gegen die \"prozessuale Lösung\" des Senats spricht - neben dem auch im Beschluß (C.I.5.c)c2)) aufgezeigten Problem einer länderweise erheblich voneinander\nabweichenden Einstellungspraxis - Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Hiernach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so     256\nkonkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind. Diese Verpflichtung dient nicht nur dem Schutz der Normadressaten. Vielmehr soll auch sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst über die\nStrafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet. Würde diese Entscheidung\nder vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Entscheidung über die\nBeschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht anderen staatlichen Gewalten obliegt (vgl.\nBVerfGE 47, 109 <120>; 75, 329 <341>; 87, 363 <391>, st. Rspr.).\n\n\n\n                                        59/61\n\n  Dieser Grundsatz spricht zwar nicht gegen die Zulässigkeit von Vorschriften, die       257\nden Verfolgungszwang (§ 152 Abs. 2 StPO) im Einzelfall auflockern (vgl. Hans Faller,\nVerfassungsrechtliche Grenzen des Opportunitätsprinzips im Strafprozeß, in: Festgabe für Theodor Maunz zum 70. Geburtstag, 1971, S. 69 ff. <80>). Wird den Strafverfolgungsbehörden jedoch eine Zurückhaltung angesonnen, die auf die Korrektur\neines zu weit gefaßten Tatbestandes mit den Mitteln des Prozeßrechts hinausläuft,\nentscheiden sie nicht mehr nur über die Opportunität der Strafverfolgung im Einzelfall, sondern legen selbst fest, was als strafbar angesehen wird. Die Grenze, die Art.\n103 Abs. 2 GG in seiner Bedeutung als spezieller Ausdruck des Parlamentsvorbehalts einer solchen Handhabung gesetzlich festgelegter Strafdrohungen durch Einschränkung des strafprozessualen Legalitätsprinzips zieht, sehe ich damit überschritten.\n\n  Wird strafbares Verhalten im Gesetz weiter gefaßt, als es verfolgt werden soll oder    258\nkann, könnte die Strafverfolgungspraxis überdies den Eindruck hervorrufen, daß es\nder Gesetzgeber mit seinem Verdikt nicht in vollem Umfang ernst meine. Wird Strafrecht in dieser Weise zu lediglich \"symbolischer\" Problemlösung eingesetzt, besteht\ndie Gefahr, daß seine Aussagekraft auch dort schwindet, wo es wirklich benötigt wird\n(vgl. Wolfgang Frisch, An den Grenzen des Strafrechts, in: Beiträge zur Rechtswissenschaft, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag,\n1993, S. 69 ff. <95 f.>).\n\n  2. Der Verweis des Senats auf Vorschriften, die Staatsanwaltschaft und Gericht das     259\nAbsehen von Strafverfolgung bzw. die Einstellung des Verfahrens oder das Absehen\nvon Strafe ermöglichen, nimmt ferner nicht hinreichend auf den Umstand Bedacht,\ndaß nicht erst Verhängung und Vollziehung staatlicher Strafe in besonderem Maße\nvor den Freiheitsrechten rechtfertigungsbedürftig sind. Schon die Bezeichnung eines\nVerhaltens als strafbar, aber auch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sind\ngrundrechtsrelevant. Jede Strafvorschrift räumt der Polizei (§ 163 Abs. 1 StPO), der\nStaatsanwaltschaft und dem Richter Macht über das Schicksal anderer ein, auch\nwenn es letztlich nicht zu einer Anklage oder zu einer Verurteilung kommt. Bereits die\nPönalisierung eines Verhaltens als solche schafft Leid \"durch den dunklen Raum der\ndamit einhergehenden Erpressungen und menschlichen Erniedrigungen; durch die\nkritischen Randzonen, die jedes Delikt birgt; durch die gesetzlichen und außergesetzlichen Folgen der strafrechtlichen Reaktion für den Täter\" (Ernst-Walter Hanack,\nEmpfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen?, Gutachten\nfür den 47. Deutschen Juristentag, 1968, A 35). Die auch vom Senat in bestimmten\nFällen nach dem Übermaßverbot für verfassungsrechtlich angezeigt erachtete Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann der einzelne Betroffene nach dem geltenden Strafverfahrensrecht nicht zum Schutz seiner Grundrechte mit Rechtsbehelfen\ndurchsetzen. Auch aus diesem Grunde muß das materielle Strafrecht festlegen, was\nstrafwürdig ist und was nicht.\n\n                                      Sommer\n\n\n\n                                         60/61\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. März 1994 -\n2 BvL 43/92, 2 BvR 2031/92, 2 BvL 80/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 63/92,\n2 BvL 51/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/\n                92, 2 BvR 2031/92, 2 BvL 80/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 63/\n                92, 2 BvL 51/92 - Rn. (1 - 259), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19940309_2bvl004392.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19940309.2bvl004392\n\n\n\n\n                                      61/61\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-03-09/2-bvl-43-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":36},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":28},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":19},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-03-09/2-bvl-43-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:11.417032+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1994-03-09/2-bvl-43-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1994-03-09","dockets":["2 BvL 43/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19940309.2bvl004392","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:ls19940309.2bvl004392"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-03-09/2-bvl-43-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. a) Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2\nAbs. 1 GG. Ein \"Recht auf Rausch\", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.\n\nb) Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, sind im\nstrafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.\n\n2. a) Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang\nvorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder\nder Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur\nin begrenztem Umfang überprüft werden kann.\n\nb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs\nund dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden\nGründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß\nein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden\nBeeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an\nRechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des\nSchutzmittels als unangemessen erscheint.\n\n                              1/61\n\n3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen\nEigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten\nund nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie\ndeshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den\nStrafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe\n(vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff. StPO, § 31a\nBtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a\nBtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.\n\n4. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen\nDrogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber\nkonnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten\neinerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln.\n\n                               2/61","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1992\n       ist unzulässig, soweit sie die Strafrahmen des § 29 Absatz 3 Sätze 1\n       und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum\n       21. September 1992 geltenden Fassung sowie des § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt.\n\n    2. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom\n       28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 1 Satz 1\n       Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von\n       Cannabisprodukten mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\n       des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die unerlaubte Durchfuhr\n       von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht; § 29 Absatz 3 Sätze 1 und\n       2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handeltreiben mit\n       und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n    3. 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