{"status":"available","doknr":"BVERFG-bs19941117_2bvb000293","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1994:bs19941117.2bvb000293","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1994-11-17","aktenzeichen":"2 BvB 2/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zum Begriff der Partei im Sinne von Art. 21 GG und § 2 PartG.\n\n\n\n\n                              1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvB 2/93 -\n\n- 2 BvB 3/93 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In den Verfahren\n\n                                           über\n\n1. den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der \"Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei\",\n\nAntragsteller:    Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern,\n                  Graurheindorfer Straße 198, Bonn,\n\nAntragsgegner: Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Friedhelm Busse,\n               Kemptener Straße 33 (bei Föllmer), München\n\n- 2 BvB 2/93 -,\n\n2. den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der \"Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei\",\n\nAntragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Görresstraße 15, Bundeshaus, Bonn,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rüdiger Wolfrum, Berliner Straße 48, Heidelberg -\n\nAntragsgegner: Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Friedhelm Busse,\n               Kemptener Straße 33 (bei Föllmer), München\n\n- 2 BvB 3/93 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                  Präsidentin Limbach,\n\n                                  Böckenförde,\n\n                                  Klein,\n\n                                  Graßhof,\n\n                                  Kruis,\n\n\n                                           2/16\n\n                                   Kirchhof,\n\n                                   Winter,\n\n                                   Sommer\n\n     am 17. November 1994 beschlossen:\n\n        Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                             A.\n Gegenstand der verbundenen Verfahren sind die Anträge der Bundesregierung und             1\ndes Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei nach Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.\n\n                                             I.\n  Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) wurde am 17. März 1979 im Raum           2\nStuttgart gegründet. Sie beschränkte ihre Aktivitäten zunächst auf Baden-Württemberg und nahm dort ohne Erfolg (0,0 v.H.) an den Kommunalwahlen (197\nStimmen) und an den Landtagswahlen (69 Stimmen) des Jahres 1980 teil. Nachdem\nEnde 1983 sich Anhänger und Funktionäre der am 24. November 1983 vom Bundesinnenminister verbotenen \"Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten\"\n(ANS/NA) der FAP angeschlossen hatten, wurde die Vereinigung bundesweit ausgebaut; sie verfügte 1986/1987 über etwa 500 Mitglieder und über Landesverbände in\nNordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Bremen und Baden-Württemberg nebst einigen Kreisverbänden in Bayern und Schleswig-Holstein. In\nden Folgejahren sank aufgrund andauernder Streitigkeiten in der Führung der FAP,\ndie zum Austritt zahlreicher Mitglieder und zur Gründung neuer politischer Vereinigungen wie der \"Deutschen Alternative\" und der \"Nationalen Offensive\" - beide im\nDezember 1992 vom Bundesminister des Innern verboten - führten, die Mitgliederzahl auf etwa 150 Personen. Viele Orts- und Landesverbände wurden inaktiv oder\naufgelöst. Die Tätigkeit der Gesamtpartei beschränkte sich auf die gelegentliche Herausgabe ihrer Publikation \"Neue Nation\", auf interne Zusammenkünfte und die\nDurchführung einiger Kundgebungen.\n\n  Seit 1992 konnte die FAP ihren Mitgliederschwund anhalten. Über ihre derzeitige          3\nLage gibt es unterschiedliche Angaben. In den Antragsschriften wird unter Hinweis\nauf Schätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Jahresbericht 1992) von\netwa 200 - 220 Mitgliedern gesprochen. In dem neuesten, 1994 erschienenen Verfassungsschutzbericht 1993 (S. 106) geht das Bundesamt von einer Mitgliederzahl\nvon rund 430 aus. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom\n29. Juni 1994 angegeben, in ihrer Mitgliederkartei seien zur Zeit lediglich ca. 300 Personen verzeichnet.\n\n\n                                             3/16\n\n  Wieviele Landesverbände der FAP bestehen, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig. Während die Antragsteller auf die von der FAP im April und Juni 1993\nbeim Bundeswahlleiter eingereichten Unterlagen verweisen, in denen zunächst 14\n(Stand April 1993) und später 11 Landesverbände (Stand Juni 1993) aufgeführt sind,\nhat die Antragsgegnerin gegenüber dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen, es\nbestünden lediglich sechs Landesverbände in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern und Berlin nebst einem Kreisverband in Schleswig-Holstein sowie mehreren kleineren Stützpunkten; die Angaben beim Bundeswahlleiter seien überholt.\n\n  Die FAP hat sich in der Zeit ihres Bestehens gelegentlich an Wahlen zum Bundestag (1987) und zu den Landesparlamenten (Baden-Württemberg 1980, 1984, 1988;\nBremen 1987; Hamburg 1986; Nordrhein-Westfalen 1985, 1990) beteiligt. Hierbei erreichte sie zwischen 54 und 929 Stimmen (0,00 bis 0,07 v.H.). Ferner nahm sie an\nder Europawahl 1989 und an Kommunalwahlen in Baden-Württemberg (1980, 1984,\n1989), Hessen (1985), Niedersachsen (1986) und Nordrhein-Westfalen (1984) mit\ngleichermaßen bescheidenen Ergebnissen teil.\n\n                                          II.\n  Mit ihren am 16. und 28. September 1993 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Anträgen begehren die Bundesregierung und der Bundesrat die Feststellung, daß die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG\nverfassungswidrig ist.\n\n  1. Die FAP sei eine Partei im Sinne von Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG. Sie sei ein   7\nauf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluß natürlicher Personen zur organisierten Verfolgung gemeinsamer politischer Zwecke, die sich aus ihrer Satzung und\nihrem Programm ergäben. Die FAP bemühe sich, wie ihre Beteiligung an verschiedenen Wahlen zeige, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen und an der\nVertretung des Volkes im Deutschen Bundestag und in den Landtagen mitzuwirken.\nZwar habe sie als Partei seit dem 13. Mai 1990 (Landtagswahl Nordrhein-Westfalen)\nan keinen Wahlen mehr teilgenommen; jedoch greife die Ausschlußfrist des § 2\nAbs. 2 PartG noch nicht. Die nur geringen Stimmengewinne stellten die Parteieigenschaft nicht in Frage, da der Parteibegriff keine Wahlerfolge voraussetze. Der Umfang der Organisation biete nach der Satzung, die alle Voraussetzungen des Parteiengesetzes erfülle, das Bild einer Partei mit Bundesvorstand, Landes- und\nKreisverbänden. Durch Mitgliederwerbung und Gründung weiterer Verbände versuche die Antragsgegnerin, eine flächendeckende Interessen- und Willensvertretung zu\norganisieren. Sie verfüge über ausreichend Mitglieder und trete in der Öffentlichkeit\nmit regelmäßig erscheinenden Publikationen, wie vor allem der offiziellen Parteizeitung \"Standarte\", mit Flugblattaktionen, Unterschriftensammlungen und Demonstrationen in Erscheinung. Somit biete die FAP nach ihrem Gesamtbild eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung im Sinne des § 2\nAbs. 1 Satz 1 PartG.\n\n\n                                         4/16\n\n  2. Die FAP sei verfassungswidrig, da sie nach ihren Zielen und nach dem Verhalten       8\nihrer Anhänger darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und letztendlich zu beseitigen.\n\n a) Die Antragsgegnerin orientiere sich in ihrem Sprachgebrauch und in ihren äußeren Formen am Nationalsozialismus und dem sogenannten Dritten Reich. Sie bekenne sich zu den maßgeblichen Repräsentanten und damit zur Ideologie des Nationalsozialismus, wobei sie systematisch die Verbrechen dieses Regimes verharmlose.\nSie sei antisemitisch und rassistisch ausgerichtet und mißachte die Menschenwürde\ndeutscher und ausländischer Juden sowie der von ihr als \"fremdrassig\" bezeichneten\nund als minderwertig und kriminell eingestuften Ausländer in Deutschland. Sie propagiere die Überwindung des von ihr abgelehnten politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland und fordere die Wiederherstellung des \"Großdeut-schen Reiches\".\nBereits wegen dieser Wesensverwandtschaft mit der NSDAP sei die FAP nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 2, 1 <70>) verfassungswidrig.\n\n  b) Die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich ferner aus der Mißachtung der grundlegenden Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasse. Die FAP propagiere\nden absoluten Vorrang der Volksgemeinschaft vor den individuellen Rechten des\nEinzelnen und verbreite antisemitische, ausländerfeindliche und gegen Minderheiten\ngerichtete diffamierende Propaganda. Damit verstoße sie gegen die im Grundgesetz\nkonkretisierten Menschenrechte.\n\n  c) Die Antragsgegnerin lehne das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und\nAusübung einer Opposition grundsätzlich ab, weil dies mit ihrem weltanschaulichpolitischen Alleinvertretungsanspruch und ihrer ideologischen Intoleranz nicht vereinbar sei. Sie gehe nach ihrer Zielsetzung darauf aus, die Grundprinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte zu\nbeeinträchtigen und letztendlich zu beseitigen. Sie beabsichtige, einen neuen Staat\nin der Nachfolge des Dritten Reiches zu schaffen und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung aufzuheben.\n\n  d) Diese Ziele verfolge die FAP in aktiv-kämpferischer und aggressiver Weise. Die      12\ngehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen von Repräsentanten der Bundesrepublik offenbarten die Tendenz, das Vertrauen der Bevölkerung\nzu den Repräsentanten des Staates von Grund auf zu erschüttern, damit dadurch zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung insgesamt fragwürdig erscheine. Daß der Antragsgegnerin eine aktiv-kämpferische Grundtendenz immanent sei,\nergebe sich bereits aus ihrer Verwurzelung im Nationalsozialismus; diese Ideologie\nhabe bekanntermaßen die Demokratie aufs heftigste bekämpft. Die aggressive Haltung der FAP gegenüber der bestehenden Ordnung werde aber auch durch den Stil\nder Partei sowie durch das Verhalten ihrer Mitglieder und Funktionäre belegt. Ihre\n\n\n\n                                         5/16\n\nPublikationen seien reißerisch aufgemacht und zielten darauf ab, Aggressivität vor\nallem gegen Ausländer und Juden zu erzeugen. In der FAP seien Personen tätig, die\nsich durch eine erhebliche Gewaltbereitschaft auszeichneten und bei der Durchsetzung ihrer politischen Ziele häufig mit dem Strafrecht in Konflikt gerieten, was nicht\nzuletzt für Angehörige der Führungsebene gelte.\n\n Die Bundesregierung und der Bundesrat beantragen zu erkennen:                            13\n\n 1. Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei ist verfassungswidrig.                      14\n\n 2. Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei wird aufgelöst.                             15\n\n  3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.\n\n 4. Das Vermögen der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei wird zugunsten der           17\nBundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.\n\n                                          III.\n Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei beantragt, die Anträge abzulehnen.             18\n\n 1. Die Anträge seien unzulässig, weil die Bundesregierung und der Bundesrat ihr          19\nAntragsrecht mißbrauchten. Die Entscheidung, ob beim Bundesverfassungsgericht\ngegen eine vermeintlich verfassungsfeindliche Partei ein Verbotsantrag gestellt werde, sei nach allgemeiner Auffassung eine echte politische Ermessensentscheidung.\nDie Grenzen des Ermessensspielraums seien aber dort erreicht, wo ein Mißbrauch\ndes Antragsrechtes vorliege. Dies sei der Fall, wenn ausnahmsweise die Möglichkeit\nsystemkonformer Ausschaltung der vermeintlich verfassungsfeindlichen Partei mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei und folglich die weitere\nEntwicklung gefahrlos abgewartet werden könne. Demnach sei ein Verbotsantrag\nunzulässig, wenn der Einfluß der vermeintlich verfassungsfeindlichen Partei auf den\npolitischen Willensbildungsprozeß des Volkes offensichtlich so gering sei, daß die\nFortsetzung der von ihr ausgehenden Aktivitäten für absehbare Zeit aller Wahrscheinlichkeit nach keine Gefahr für den Staat darstelle.\n\n  Dies sei bei der FAP der Fall. Ihr Einfluß auf den politischen Willensbildungsprozeß    20\ndes Volkes sei gering; von ihr gehe keine Gefahr für die freiheitliche demokratische\nGrundordnung aus. Sie sei eine Miniaturpartei, die nur über einen kleinen Mitgliederund Sympathisantenkreis verfüge und schon deshalb außerstande sei, eine Gefahr\nfür die Bundesrepublik darzustellen. Soweit sie sich an Wahlen beteiligt habe, sei sie\nimmer erfolglos gewesen. Sie trete nur unwesentlich in der Öffentlichkeit auf. Ihre Aktivitäten beschränkten sich im wesentlichen auf die Herausgabe von Zeitungen (Neue\nNation, Standarte), die aufgrund der geringen Auflage (jeweils 1.000) von keiner gesteigerten politischen Bedeutung seien, und auf interne Zusammenkünfte von Mitgliedern und Sympathisanten. Zwar handele es sich bei der FAP um eine Partei; sie\nmüsse jedoch aufgrund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Wahlergebnisse als unbedeu-\n\n\n                                          6/16\n\ntend bezeichnet werden. Auch in Zukunft werde die FAP mit großer Wahrscheinlichkeit keinen oder nur einen minimalen Einfluß auf die politische Willensbildung des\nVolkes nehmen können.\n\n Art. 21 GG diene aber der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die politische Betätigung einer Partei drohen könnten. Eine derartige Gefährlichkeit hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Sie mißachteten\ndamit auch den Grundsatz, daß ein Verbotsantrag nur als letztes Mittel des Verfassungsschutzes in Betracht komme. Die Anträge dienten nicht dem Schutz der Verfassung, sondern in unzulässiger Weise der Ausschaltung einer den etablierten Parteien\nunbequemen rechten Opposition.\n\n 2. Die Anträge seien auch unbegründet, da die FAP nicht verfassungswidrig sei.         22\n\n Die Argumentation der Antragsteller sei lückenhaft, bewußt verfremdend und darüber hinaus in zahlreichen Punkten auf unwahre Behauptungen gestützt. Die Antragsteller verschwiegen bewußt die interne Entwicklung der FAP in den letzten Jahren.\nViele aktuelle Quellen und Verlautbarungen der Partei würden übergangen und ausgelassen. Die Antragsteller wollten den Eindruck erwecken, die FAP gehe seit ihrer\nGründung bis heute planmäßig und gezielt darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und letztendlich zu beseitigen. Diese Aussage sei falsch. Die FAP der 80er Jahre sei mit der FAP von heute weder personell\nnoch ideologisch vergleichbar. Im Rahmen der parteiinternen Auseinandersetzungen\nEnde der 80er Jahre seien gerade die Mitglieder und Funktionäre, die in der Tradition\ndes Nationalsozialismus gestanden hätten, aus der Partei gedrängt worden. Heute\nsei die FAP eine Partei, die sich zum Grundgesetz bekenne. Sie trete weder für eine\nWiederzulassung der NSDAP und eine Restaurierung des Dritten Reiches noch für\ndie Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele ein.\n\n  Die FAP lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht ab, sondern          24\nwende sich lediglich gegen Mißstände in der Bundesrepublik, für die die etablierten\nParteien verantwortlich seien. Nicht die FAP erschüttere das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat, vielmehr hätten die Repräsentanten dieses Staates durch eine verfehlte Politik, durch Skandale und Betrugsaffären das Vertrauen der Bevölkerung\nmassiv geschwächt. Die Vorwürfe der Antragsteller liefen im Ergebnis darauf hinaus,\njegliche Kritik an den etablierten Parteien und den von ihnen zu verantwortenden Zuständen pauschal als Ablehnung der Demokratie und des Parteiensystems zu diffamieren. Auch der Vorwurf des Rassismus und Antisemitismus sei, zumindest soweit\ner die heutige FAP betreffe, unzutreffend; die von der FAP geäußerte Kritik an der\nvon den etablierten Parteien propagierten multikulturellen Gesellschaft und ihre Warnungen vor den negativen Folgen ungebremster Einwanderung bewegten sich im\nRahmen zulässiger Meinungsäußerung und rechtfertigten die von den Antragstellern\nerhobenen Vorwürfe nicht.\n\n\n\n\n                                         7/16\n\n                                          B.\n Die Anträge sind unzulässig.                                                             25\n\n                                          I.\n  Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Das Verbot\npolitischer Vereinigungen, die nicht Parteien sind, ist Sache der vollziehenden Gewalt\n(Art. 9 Abs. 2 GG, §§ 3 ff. VereinsG). Ein Antrag festzustellen, ob eine Partei verfassungswidrig ist, ist mithin nur zulässig, wenn es sich bei der Antragsgegnerin um eine\nPartei handelt. Das Bundesverfassungsgericht beschließt im Rahmen eines Vorverfahrens unter anderem darüber, ob der Antrag unzulässig ist (§ 45 BVerfGG).\n\n                                          II.\n  1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für       27\nden Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß\nnehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem\nLandtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl\nihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende\nGewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG).\n\n Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß             28\nder Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 <269 f.>\nm.N.). Sie ist danach auch für die in den vorliegenden Verfahren zu entscheidende\nFrage maßgeblich, ob die Antragsgegnerin eine Partei ist. § 2 PartG muß allerdings\nim Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE\n89, 266 <270>).\n\n 2. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung         29\ndes Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich\ngeprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der\nMitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend\nauf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE\n2, 1 <73>; 20, 56 <100>; 24, 260 <264>; 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <82 ff.>; 73, 40\n<85>).\n\n Der Auftrag der Parteien, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, weist auf      30\ndie enge Beziehung hin, in der Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 20 Abs. 2 GG steht.\nDanach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Wahlen vermögen demokratische Legitima-\n\n\n\n                                          8/16\n\ntion im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Das erfordert\nnicht nur einen von Zwang und unzulässigem Druck freibleibenden Akt der Stimmabgabe, sondern auch, daß die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozeß der\nMeinungsbildung gewinnen und fällen können. In der modernen parlamentarischen\nDemokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125\n<145>; 73, 40 <85>), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen,\num so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.\n\n  3. Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und           31\nunverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 <264>; 24, 300\n<361>) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl.\nBVerfGE 8, 51 <63>; 20, 56 <113>), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an\nder politischen Willensbildung nicht. Vielmehr sind die Parteien in der modernen Demokratie auch außerhalb der Wahlen wichtige Träger der ständigen Auseinandersetzung um die Festlegung der politischen Gesamtrichtung, Instrumente, durch die der\nBürgerwille zwischen den Wahlen wirksam werden kann. Vornehmlich sind sie berufen, die Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen. Den\nParteien obliegt es, politische Ziele zu formulieren und diese den Bürgern zu vermitteln sowie daran mitzuwirken, daß die Gesellschaft wie auch den einzelnen Bürger\nbetreffende Probleme erkannt, benannt und angemessenen Lösungen zugeführt\nwerden. Die für den Prozeß der politischen Willensbildung im demokratischen Staat\nentscheidende Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk ist auch Sache der\nParteien. Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und tagtäglicher, von den Parteien mitgeformter Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl.\nBVerfGE 85, 264 <284 f.> m.N.).\n\n  Um dieser Rolle im Prozeß politischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung gerecht zu werden, müssen die Parteien nach außen tätig werden, im\nWettbewerb mit anderen Parteien und sonstigen auf die Bildung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmenden Einrichtungen und Verbänden die Bürger von der Richtigkeit ihrer Politik zu überzeugen versuchen. Die Parteien müssen darauf bedacht sein,\ndie im Volk vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in\nsich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, um ihren Willen gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen;\nnur dadurch werden die Parteien ihrer Aufgabe gerecht, dem Volk Möglichkeiten zu\nbieten, auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten\nStaatsorgane zu gewinnen (vgl. BVerfGE 85, 264 <285 f.> m.N.).\n\n\n\n\n                                          9/16\n\n 4. a) Die Erfüllung der so umschriebenen Aufgaben einer politischen Partei erfordert    33\neinen nicht unerheblichen Aufwand an persönlichen und sachlichen Mitteln, den, da\ner abhängig ist von ihrer Größe, nicht alle Parteien in gleicher Weise bereitzustellen\nvermögen. Vor allem aber kann von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, nur eine Wahrnehmung dieser Aufgaben in Ansätzen verlangt werden. Anderenfalls gerieten die Anforderungen an den Begriff der politischen Partei in einen\nWiderspruch zu der von Art. 20 GG gebotenen Offenheit des demokratischen Prozesses. Deswegen und um künftigen politischen Entwicklungen Raum zu geben und\neiner Erstarrung des Parteienwesens vorzubeugen, gewährleistet Art. 21 Abs. 1\nSatz 2 GG jeder politischen Vereinigung die Chance, bei der politischen Willensbildung als Partei mitzuwirken.\n\n  Aus dieser verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Parteigründung und aus         34\nder Bedeutung der Parteien und des Mehrparteiensystems für die freiheitliche Demokratie folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien, vor allem\nim Bereich der Wahlen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 82, 322 <337> m.N.). Die Entscheidung über die Möglichkeit einer politischen Partei, sich an der Bildung des Staatswillens tatsächlich zu beteiligen, hat das Grundgesetz dem Bürger und seiner in regelmäßigen Abständen neu zu treffenden Wahlentscheidung anvertraut. Dies steht\neiner Auslegung des Parteibegriffs entgegen, die die Parteieigenschaft auf \"erfolgreiche\" und vom Wähler in der Vergangenheit bereits \"bestätigte\" politische Vereinigungen beschränkt.\n\n b) Andererseits müssen Parteien auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der\nLage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem\nGrundgesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Allein der Wille \"Partei\" zu\nsein, ist nicht ausreichend. Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden\nAnforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, daß sich nur\nernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 <270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, daß es gewisser objektiver, im Ablauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status\neiner Partei zuerkennen zu können.\n\n  c) Bei der näheren Bestimmung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG definierten Begriffs      36\nder politischen Partei ist demnach zu berücksichtigen, daß mit der Gründung einer\npolitischen Partei eine ständige Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt ist. Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der\nGründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommt, muß sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen\nVereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand\nobjektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer\nPartei erkennen lassen.\n\n\n                                         10/16\n\n Folgerichtig bestimmt deshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, daß der Wille einer politischen Vereinigung zur Einflußnahme auf die politische Willensbildung und zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten allein nicht genügt. Vielmehr\nmüssen hinter dem verbalen Anspruch einer als Partei gegründeten und sich entwickelnden Vereinigung, an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken zu\nwollen, gewisse Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volke vorhandenen politischen Willens anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 19 <27>). Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren\nMerkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1\nPartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder\nund nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die\nErnsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 <222>; 89, 291\n<306>).\n\n 5. a) Die objektiven Merkmale der sogenannten Ernstlichkeitsklausel des § 2 Abs. 1       38\nSatz 1 PartG sind nach alledem im Blick auf die den Parteien in dieser Vorschrift - in\nÜbereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 GG - zugewiesenen Aufgaben auszulegen.\n\n  Wegen der den Parteien um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die\nam Beginn ihres Wirkens als Parteien stehen, zu berücksichtigen, daß der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse\nZeit erfordert. Entscheidend ist das \"Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse\". Die\nin § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl.\nBVerfGE 89, 266 <270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl.\nBVerfGE 89, 291 <306>) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der\nPartei stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt.\nIhr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann\ndurch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden.\n\n Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluß der Dauer ihres Bestehens - den Schluß zuläßt,\ndaß sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, daß Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser\nZielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als\nernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind.\n\n\n                                         11/16\n\n  b) Dem kann nicht etwa mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 2 PartG begegnet werden.            41\nDie Vorschrift, nach der eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, wenn\nsie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl\nmit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat, besagt nicht, daß für die Eigenschaft einer Vereinigung als Partei allein die Teilnahme an Parlamentswahlen maßgeblich ist. Auch eine lückenhafte Teilnahme an Wahlen, bei der die Unterbrechung\nder Wahlteilnahme weniger als sechs Jahre beträgt, kann durchaus im Zusammenhang mit anderen Momenten die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage\nstellen, etwa mit einer dauerhaft schwachen Organisation, mit deren Zerfall, der Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis,\nexistenzgefährdendem Mitgliederschwund oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel, das wirksames politisches Handeln ausschließt (vgl. BVerfGE 89,\n266 <271>). Gleiches gilt, wenn aus solchen Momenten erkennbar wird, daß eine\nWahlteilnahme nur zum Zwecke der bloßen Behauptung der Parteieigenschaft unternommen wird. Ebensowenig schließen § 2 Abs. 2 PartG und der Grundsatz, daß die\nParteieigenschaft nicht auf \"erfolgreiche\" und vom Wähler in der Vergangenheit bereits \"bestätigte\" politische Vereinigungen beschränkt ist, es aus, einen anhaltend\nfehlenden Wahlerfolg im Rahmen der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse als ein Moment mitzuberücksichtigen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 272); das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Abstimmungserfolge prozentual im Bagatellbereich bewegen und der Mißerfolg in Wahlen nur ein Spiegelbild der allgemein desolaten\nSituation der politischen Vereinigung darstellt.\n\n                                          III.\n Gemessen an diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin keine Partei.                         42\n\n Zwar handelt es sich bei der FAP um eine Vereinigung von Bürgern, die - nach ihrer       43\nSatzung und ihrem Programm - auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und\nan der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitwirken will. Jedoch bietet die\nAntragsgegnerin nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, wie es sich\nnach dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dem vorliegenden Tatsachenmaterial darstellt, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der\nZahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung.\n\n  1. Die FAP gliedert sich formal in einen Bundesvorstand und eine Mehrzahl von           44\nLandesverbänden, die zum Teil über einige Untergliederungen auf Kreisebene verfügen. Angesichts der - selbst wenn man die neuesten Schätzungen des Bundesamtes\nfür Verfassungsschutz zugrundelegt - geringen Anzahl der Mitglieder besteht indes\ndiese Organisation im wesentlichen nur auf dem Papier. Da es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine regional begrenzte Gruppe von relativer Dichte, sondern um\neine über viele Bundesländer verstreute Vereinigung handelt, ist nicht ersichtlich, wie\nmit den vorhandenen Mitgliedern über eine bloße Vereinsarbeit hinaus eine Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes und der Länder vorbereitet und durchgeführt\n\n\n                                         12/16\n\nwerden soll. Die geringe Mitgliederzahl und die dadurch bedingte mangelnde Organisationsdichte haben in der Vergangenheit dazu geführt, daß die FAP zu einer kontinuierlichen und effektiven Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes\nweitgehend außerstande gewesen ist. Dies zeigt sich beispielhaft an der nur gelegentlichen und in den letzten Jahren eingestellten Beteiligung der FAP an Wahlen,\naber auch daran, daß, wie der Bundesrat in seiner Antragsschrift erwähnt, zur Zeit\neinige Landesverbände der FAP inaktiv oder tatsächlich nicht vorhanden sind. Auch\ndie unterschiedlichen Angaben, welche die Antragsgegnerin einerseits gegenüber\ndem Bundeswahlleiter, andererseits gegenüber dem Bundesverfassungsgericht über\ndie Existenz von Landesverbänden gemacht hat, zeigen, daß die Gründung und Fortdauer dieser Verbände vielfach auf tönernen Füßen steht.\n\n  Ausdruck einer für eine bestimmungsgemäße Handlungs- und Arbeitsfähigkeit -              45\nnicht zuletzt wegen fehlender finanzieller Mittel - nicht ausreichenden Organisation ist\nes, daß die FAP nach ihren beim Bundeswahlleiter nach § 6 Abs. 3 PartG eingereichten Unterlagen offenbar über eingerichtete Geschäftsstellen weder auf Bundes- noch\nauf Landesebene verfügt; der Schriftverkehr läuft über Postfächer.\n\n  Die FAP ist in der Zeit ihres Bestehens ihrer Pflicht zur jährlichen öffentlichen Rechenschaftslegung nach § 23 PartG nicht nachgekommen. Zwar wird der Parteienstatus durch eine solche Rechenschaftslegung weder begründet, noch schließt die\nNichterfüllung dieser Pflicht ihn von vornherein aus. Jedoch kann eine ständige\nNichterfüllung der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung - die nicht zuletzt\nauch Rückschlüsse auf die Ernstlichkeit des Willens, Partei sein zu wollen, zuläßt -\ngerade bei kleineren Splittergruppen Hinweise auf den Organisationsgrad und die finanzielle Leistungsfähigkeit geben. Denn die Erstellung jährlicher Rechenschaftsberichte setzt eine funktionstüchtige laufende Buchführung voraus und bringt - aufgrund\nder notwendigen Kontrolle durch einen Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer - finanzielle Belastungen mit sich. Auch aus dem vorliegenden Schriftmaterial, insbesondere der an einigen Stellen in den Publikationen der FAP selbst angesprochenen\nprekären finanziellen Lage der Partei, ergibt sich, daß die Antragsgegnerin nicht über\nden Organisationsgrad und Mitgliederbestand verfügt, der - wie das tatsächliche Erscheinungsbild der FAP zeigt - für eine geordnete und kontinuierliche Parteiarbeit wie\nauch für die Durchführung effektiver Wahlkämpfe ausreichend ist.\n\n 2. Die Defizite im personellen und organisatorischen Bereich werden auch nicht            47\ndurch besondere Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeglichen.\n\n Die Antragsgegnerin tritt im wesentlichen nur mit Aktionen im Zusammenhang mit            48\nden jährlichen Gedenkfeiern für Rudolf Heß, die von verschiedenen rechtsextremen\nGruppierungen getragen werden, in Erscheinung; auf entsprechende Veranstaltungen am 14. und 17. August 1993 in Fulda und Cottbus wird insoweit in den Antragsschriften Bezug genommen. Dem vorliegenden Schriftmaterial läßt sich nicht entnehmen, daß die FAP darüber hinaus in nennenswertem Umfang politisch aktiv ist. Sie\nbeschränkt sich - auch nach ihrem Vortrag in den vorliegenden Verfahren - in erster\n\n\n\n                                          13/16\n\nLinie auf interne Zusammenkünfte. Von einem Hervortreten in der Öffentlichkeit und\neiner nachhaltigen Resonanz als politischer Partei kann keine Rede sein.\n\n  Dies gilt auch im Hinblick auf die - im übrigen meist kurzlebigen und in ihrer Existenz   49\nregelmäßig mit der Mitgliedschaft des jeweiligen Herausgebers verbundenen - wechselnden Publikationen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit. Die zur Zeit - bundesweit - erscheinenden Zeitungen \"Neue Nation\" und \"Standarte\" sind aufgrund ihrer geringen Auflage, ihrer unregelmäßigen Erscheinungsweise und der Art ihrer\nVerbreitung in Form vor allem der Übersendung an Mitglieder, Anhänger befreundeter Gruppierungen und Interessenten aus dem \"nationalen Lager\" nicht geeignet, die\nFAP und ihre politischen Vorstellungen der breiteren Öffentlichkeit und damit den\nWählern bekannt zu machen.\n\n Eine Gruppierung, die vorwiegend außerhalb der politischen Öffentlichkeit tätig ist        50\nund deren \"Partei\" leben sich weitgehend auf interne Vereinsarbeit beschränkt, ist\nkeine Partei im Sinne des Grundgesetzes.\n\n  3. Die Antragsgegnerin verfügt über keinerlei Unterstützung in der Bevölkerung. Sie       51\nhat in der letzten Zeit ihre früheren gelegentlichen - allerdings ohne jeden ins Gewicht\nfallenden Erfolg gebliebenen - Wahlaktivitäten nahezu gänzlich eingestellt. Das letzte\nMal hat sie als \"Partei\" 1990 an den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen und dort\nauch nur in einem Wahlkreis mit einem Ergebnis von 56 Stimmen teilgenommen; in\nBerlin, dem neben Nordrhein-Westfalen stärksten Verband, haben im Mai 1992 Mitglieder der FAP nicht einmal mehr als Partei, sondern nur als Wählergemeinschaft für\ndie Bezirksverordnetenversammlungen kandidiert. Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin weder an den Bundestagswahlen 1990 und 1994 noch an den letzten\nLandtags und Bürgerschaftswahlen in Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg\nund auch nicht an der Europawahl 1994 beteiligt, obwohl gerade dies die Wahlen gewesen sind, zu denen sie - neben Nordrhein-Westfalen - in früheren Jahren gelegentlich angetreten ist.\n\n Soweit sich die FAP früher an Wahlen beteiligt hat, war sie im übrigen nie in der Lage, eine größere Anzahl von Kandidaten für verschiedene Wahlbezirke aufzustellen,\nwas die Annahme nahelegt, daß es sich schon damals im wesentlichen nur um Aktivitäten einzelner ihrer Mitglieder gehandelt hat.\n\n Zudem blieb die Antragsgegnerin bei sämtlichen Wahlen, an denen sie sich seit ihrer Gründung beteiligt hat, erfolglos (0,00 bis 0,07 v.H. der gültigen Stimmen). Insoweit kann ersichtlich nicht davon gesprochen werden, daß hinter den verbalen Zielsetzungen dieser Vereinigung Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als\nAusdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volk vorhandenen politischen Willens anzusehen.\n\n 4. Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, die in der Satzung und im              54\nProgramm der Antragsgegnerin niedergelegte Zielsetzung der politischen Einflußnahme und der parlamentarischen Vertretung sei \"ernsthaft\". Es handelt sich viel-\n\n\n\n                                          14/16\n\nmehr um eine offenbar aussichtslose Absicht, die das Ziel parlamentarischer Vertretung als gänzlich wirklichkeitsfern erscheinen läßt. Es ist auch nicht erkennbar,\ndaß die Antragsgegnerin irgendwelche erheblichen Anstrengungen unternommen\nhat, um ihre derzeitige Situation grundlegend zu ändern. Wenn eine Vereinigung sich\naber offenkundig mit dem Zustand absoluter Bedeutungslosigkeit - wie er auch aus\nihrer Antragserwiderung hervorgeht - abfindet, erweist sich der bekundete Wille zur\npolitischen Einflußnahme und zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes in den\nParlamenten als ein bloß vorgeblicher, mithin als Maskerade.\n\n  Angesichts ihrer mangelnden Organisationsdichte, einer nicht ausreichend handlungs- und arbeitsfähigen Parteiorganisation, des geringen Mitgliederbestandes, des\nfehlenden kontinuierlichen Hervortretens in der Öffentlichkeit und des Mangels an\njeglichem Widerhall in der Bevölkerung bietet die FAP keine ausreichende Gewähr\nfür die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung. Sie ist keine Partei im Sinne von\nArt. 21 GG, § 2 Abs. 1 PartG. Das besondere, wegen der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien beim Bundesverfassungsgericht\nmonopolisierte, vom allgemeinen Vereinsrecht abweichende Verbotsverfahren findet\ndeshalb auf sie keine Anwendung.\n\n               Limbach               Böckenförde                Klein\n\n               Graßhof                   Kruis                 Kirchhof\n\n                      Winter                             Sommer\n\n\n\n\n                                          15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 1994\n- 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 1994 -\n                2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 - Rn. (1 - 55), http://www.bverfg.de/e/\n                bs19941117_2bvb000293.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1994:bs19941117.2bvb000293\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/11/bs19941117_2bvb000293.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1994-11-17/2-bvb-2-93","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/11/bs19941117_2bvb000293.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/11/bs19941117_2bvb000293.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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