{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930922.2bvr173293","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"2 BvR 1732/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1732/93 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn K...,\n\n- Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Georg Bürger, Töngesgasse 44, Frankfurt am Main,\n2. Rechtsanwalt Horst Loebe, Savignystraße 80, Frankfurt am Main -\n\ngegen    die Beschlüsse des Landgerichts Duisburg vom 23. März und 19. Juli\n         1993 sowie 17. August 1993 - IX Ks 20/90 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richter\n\n                                Vizepräsident Mahrenholz,\n\n                                Böckenförde,\n\n                                Klein,\n\n                                der Richterin Graßhof\n\n                                und der Richter Kruis,\n\n                                Kirchhof,\n\n                                Winter,\n\n                                Sommer\n\nam 22. September 1993 beschlossen:\n\n        Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 17. August 1993 - IX Ks\n        20/90 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes) in Verbindung\n        mit seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluß wird\n        aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                          1/11\n\n        Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein     1\nStrafverfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten gemäß § 231\nAbs. 2 StPO (in Verbindung mit § 231a StPO) in dessen Abwesenheit zu Ende geführt werden darf.\n\n                                        I.\n 1. Dem 74 Jahre alten Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in den Jahren 1943 bis      2\n1945 als SS-Unterscharführer im ehemaligen Konzentrationslager Auschwitz\n\"Kanada-Lager\" sechs jüdische Häftlinge ermordet und Beihilfe zum vielfachen Mord\nan jüdischen Deportierten geleistet zu haben. Seit Mai 1991 wird gegen ihn vor dem\nLandgericht Duisburg verhandelt.\n\n  a) Im Juli 1992 machten die Verteidiger die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers geltend. Über dessen Gesundheitszustand holte das Landgericht ärztliche\nGutachten ein. Mehrere Gutachter kamen zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer an einer schweren koronaren Herzkrankheit leide und aufgrund der dadurch bestehenden Gefahr eines Herzinfarktes verhandlungsunfähig sei. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer, der auch schon eine Krebsoperation hinter sich habe, an\neiner Bluthochdruckerkrankung, an Herzrhythmusstörungen und an Diabetes mellitus.\n\n  b) Durch Beschluß vom 23. März 1993 lehnte das Landgericht den Antrag auf Verfahrenseinstellung ab. Es schließe sich zwar der Auffassung der Sachverständigen\nan, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit und des\ndaraus resultierenden Infarktrisikos verhandlungsunfähig sei. Gleichwohl sei das\nVerfahren weder endgültig noch vorläufig einzustellen. Das vorgefundene Krankheitsbild sei nämlich nach der übereinstimmenden Beurteilung der Sachverständigen\ndurch eine Ballonkatheterbehandlung (Ballondilatation) behebbar. Nach diesem\nhöchstwahrscheinlich erfolgreichen Eingriff werde eine annähernd normale, altersentsprechende Leistungsfähigkeit erreicht. Gleichzeitig ergebe sich für den Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht wieder die Möglichkeit, an der Verhandlung\nteilzunehmen. Dies bedeute zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nicht auf Dauer verhandlungsunfähig sei. Da sich der Beschwerdeführer,\nwie er in der Verhandlung vom 15. März 1993 erklärt habe, weigere, den ärztlich\nempfohlenen Eingriff vornehmen zu lassen, sei die Hauptverhandlung gemäß § 231\nAbs. 2 StPO in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen. Dem Entfernen eines Angeklagten oder Ausbleiben bei Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung\nstehe es gleich, wenn der Angeklagte schuldhaft in einem Zustand verharre, der sei-\n\n\n                                        2/11\n\nne Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zulasse. Dies sei hier der Fall, weil der\nBeschwerdeführer schuldhaft den Zustand seiner Verhandlungsunfähigkeit aufrechterhalte. Er weigere sich, sich ärztlich behandeln zu lassen, obwohl dies zumutbar sei.\nDas öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung lasse es nicht zu, daß\ndem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werde, sich durch bewußte Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit, z.B. durch Verweigern medizinisch gebotener\nBehandlungsmöglichkeiten, dem Strafverfahren nach seinem Belieben zu entziehen\nund damit den Abschluß eines Verfahrens zu verhindern. In diesem Licht verletze\ndie Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten, der eine ärztliche\nBehandlung ablehne und deshalb trotz guter Heilungs- oder Besserungsaussichten\nverhandlungsunfähig bleibe, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Sicherung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und die Gleichbehandlung aller Beschuldigten erforderten vielmehr die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs, wenn der Angeklagte sich durch schuldhaft herbeigeführte oder aufrecht\nerhaltene Verhandlungsunfähigkeit dem Strafverfahren zu entziehen versuche.\n\n  Die auch für die Sachverständigen unverständliche Entscheidung des Beschwerdeführers zwinge die Kammer zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer die für ihn\nselbst dringend erforderliche Behandlung, der sich jeder vernünftige und einsichtige\nPatient zur Steigerung seiner Lebensqualität und zur Vermeidung eines naheliegenden, möglicherweise tödlichen Infarkts unterziehen würde, im jetzigen Zeitpunkt verweigere, um den Abbruch des Verfahrens gegen ihn zu erreichen.\n\n Zwar schütze die freie Selbstbestimmung auch das Recht des Beschwerdeführers,            6\nselbstschädigende Entscheidungen zu treffen. Er sei aber nicht berechtigt, sich hierdurch dem Strafverfahren zu entziehen. Die Abwägung seines Rechts auf Selbstbestimmung einerseits und der staatlichen Interessen an der Fortführung des Verfahrens andererseits lasse daher eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner\nAbwesenheit gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu.\n\n  2. Eine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur          7\nEntscheidung angenommen; sie erwies sich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität als unzulässig. Der Beschwerdeführer hatte damals noch nicht dem Landgericht\nvorgetragen, daß für ihn auch bei der Fortführung des Verfahrens in seiner Abwesenheit eine naheliegende und konkrete Lebens- oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr bestehe.\n\n 3. a) Zu dieser Behauptung beantragte der Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht ergänzende Sachverständigengutachten.\n\n  Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 19. Juli 1993 mit der Begründung zurück, die Fragestellung sei aus Rechtsgründen unerheblich; auch diese Gefahr habe der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, wenn er sich der Ballondilatation nicht unterziehe.\n\n b) Am 6. August 1993 beantragten die Verteidiger vor dem Landgericht unter Vorla-       10\n\n\n\n                                         3/11\n\nge eines ärztlichen Attestes des Hausarztes des Beschwerdeführers erneut die Einstellung des Verfahrens.\n\n Dieser Antrag wurde vom Landgericht durch Beschluß vom 17. August 1993 mit der            11\nBegründung zurückgewiesen, eine Einstellung komme nicht in Betracht, weil der\nFortführung der Hauptverhandlung kein Verfahrenshindernis entgegenstehe. Die\nKammer verhandele aufgrund ihres Beschlusses vom 23. März 1993 in Abwesenheit\ndes Beschwerdeführers. Soweit die Verteidigung geltend gemacht habe, auch die\nFortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers bringe\naufgrund seines Gesundheitszustandes für diesen die Gefahr mit sich, daß er sein\nLeben einbüße oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehme, sei\ndies aus Rechtsgründen unbeachtlich. Die Kammer verweise insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf ihren Beschluß vom 19. Juli 1993.\n\n                                           II.\n  Mit einer neuen, beim Bundesverfassungsgericht am 13. August 1993 eingegangenen und mit Schreiben vom 17. August 1993 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt\nder Beschwerdeführer, die Beschlüsse des Landgerichts Duisburg vom 23. März\n1993, 19. Juli 1993 und 17. August 1993 verletzten ihn in seinen Grundrechten aus\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und verstießen gegen sein Recht auf ein\nfaires Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\nZur Begründung führt er aus:\n\n  1. Wie die Schwurgerichtskammer in ihrem Beschluß vom 23. März 1993 selbst               13\nausgeführt habe, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung absolut verhandlungsunfähig. Der Beschwerdeführer sei unverschuldet in den\nZustand der Verhandlungsunfähigkeit geraten. Die Auffassung des Gerichts, der Beschwerdeführer halte schuldhaft den Zustand seiner Verhandlungsunfähigkeit dadurch aufrecht, daß er eine zumutbare ärztliche Behandlung verweigere, treffe nicht\nzu. Der Eingriff - gemeint sei die Dilatation - sei keinesfalls ungefährlich und das Ergebnis sei ungewiß. Die Komplikationsrisiken einer Koronar-Angioplastie seien bei\ndem Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorhandenen Risikofaktoren (Hypertonie, Diabetes mellitus) an der Obergrenze, die Erfolgsaussichten des Eingriffs an der\nUntergrenze anzusetzen. Der Durchschnitt nach internationalem Standard weise eine Erfolgsrate von 80 bis 90 %, die Gefahr eines Gefäßverschlusses von 6 %, des Infarkts von 4 %, einer Notfalloperation von 3 % und einen tödlichen Ausgang von 0,1\nbis 0,5 % auf. Dies seien Durchschnittswerte. Bei dem Beschwerdeführer sei die Gefahrprognose aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes und seiner das Risiko\nerhöhenden Erkrankungen ungünstiger. Unter diesen Gegebenheiten könnten keine\nstrafprozessualen Konsequenzen daraus gezogen werden, wenn der Beschwerdeführer die Ballondilatation verweigere. Die angefochtenen Entscheidungen verstießen daher gegen die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG und seien deshalb aufzuheben.\n\n\n\n\n                                          4/11\n\n 2. Die Fortsetzung des Verfahrens bringe den Beschwerdeführer auch dann in eine        14\nnaheliegende, konkrete Lebensgefahr, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werde. Die Belastung einer weiteren Gerichtsverhandlung sei\nauch dann nicht vom Beschwerdeführer genommen, wenn er den Verhandlungsterminen fernbleibe. Die Ungewißheit, was in seiner Abwesenheit geschehe, belaste\nmehr als die Teilnahme und die damit verbundene Gewißheit über den Verfahrensstand. Die Belastung liege im psychischen Bereich und nicht in der physischen Präsenz.\n\n  3. Dadurch, daß der Beschwerdeführer absolut verhandlungsunfähig sei und bei          15\nStreß oder Aufregung die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Schäden oder\nsogar des Eintritts des Todes bestehe, sei es der Verteidigung nicht zuzumuten und\nauch nicht möglich, mit dem Mandanten notwendige Sachgespräche zu führen. Darin\nliege eine massive Beschränkung seiner Verteidigung, welche einen Verstoß gegen\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren sowie gegen das\nRecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründe.\n\n 4. Auch wenn die Beschlüsse im Rahmen der Revision angegriffen werden könnten,         16\nsei die Verfassungsbeschwerde dennoch zulässig, da dem Beschwerdeführer angesichts der gegenwärtigen Gefahr schwere Nachteile entstünden, wenn er auf den\nRechtsweg verwiesen würde.\n\n 5. Der Beschwerdeführer beantragte zugleich, das Landgericht im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine Hauptverhandlungstermine oder Termine zur kommissarischen Vernehmung von Zeugen stattfinden zu lassen.\n\n                                         III.\n  1. Der von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts             18\ndurch Beschluß vom 18. August 1993 mit einem Sachverständigen-Gutachten beauftragte Prof. Dr. N... ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer auch\ndann in eine naheliegende, konkrete Gefahr gerät, sein Leben einzubüßen oder\nschwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen, wenn die Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren in seiner Abwesenheit zu Ende\ngeführt wird.\n\n 2. Daraufhin ist durch einstweilige Anordnung vom 2. September 1993 angeordnet         19\nworden, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Hauptverhandlungstermine oder Termine\nzur kommissarischen Vernehmung von Zeugen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen.\n\n                                         IV.\n  Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats ist Privatdozent Dr. L..., Universitätsklinik Düsseldorf, der schon im Ausgangsverfahren als Gutachter tätig war, um ei-\n\n\n                                         5/11\n\nne weitere gutachterliche Stellung gebeten worden. Er umschreibt die mit der Ballondilatation verbundenen Risiken wie folgt:\n\n          Im Rahmen der Ballonkatheterdilatation können grundsätzlich                  21\n        Überempfindlichkeitsreaktionen auf Röntgenkontrastmittel im Bereich von Herzen, Gefäßen und Nieren auftreten; durch das Einführen und Vorschieben des Führungskatheters von der Leiste bzw.\n        vom Arm aus ergeben sich u.U. in seltenen Fällen Gefäßkomplikationen, wie Verletzungen von Gefäßen, Nachblutungen, Blutergüsse, Gefäßverschlüsse sowie Störungen von begleitenden Nerven\n        und letztendlich auch Embolien, d.h. ein Abriß von Wandbestandteilen durch den Katheter. Durch das Vorschieben des Ballonkatheters\n        in das Herzkranzgefäß und in den stenosierten Gefäßbezirk kann es\n        einerseits zu einem vollständigen Verschluß der Koronararterie\n        kommen, z.B. durch eine Verletzung der Gefäßwand oder durch ein\n        Blutgerinnsel; hierbei gelingt es zumeist, durch den Ballonkatheter\n        und durch entsprechende medikamentöse Maßnahmen, das Blutgerinnsel aufzulösen bzw. an die Wand zu drücken. Bei einem Einriß der Gefäßwand mit einer Verlegung der Herzkranzarterie durch\n        Gefäßwandbestandteile (Dissektion) kann entweder mit dem Ballonkatheter und erneuter Ballonkatheterdehnung eine Wiederherstellung der Durchblutung des Herzkranzgefäßes versucht werden,\n        andererseits kommt unter Umständen der Einsatz von speziellen\n        Drahtgeflechten in Betracht, die die Gefäßwand bzw. das Gefäß offenhalten sollten. Trotzdem gelingt es bei einem Anteil von bis zu 3,\n        nach manchen Statistiken auch bis zu 5 % der Patienten nicht, das\n        Herzkranzgefäß ausreichend stabil eröffnet zu halten, so daß in diesen Fällen u.U. auch ein Herzinfarkt droht. Aus diesem Grunde soll\n        eine Ballondilatation nach Möglichkeit in Bereitschaft eines herzchirurgischen Operationsteams vorgenommen werden, um in solchen\n        Fällen eine notfallmäßige Operation mit Versorgung des unzureichend durchbluteten Herzkranzgefäßes durch einen Bypass vorzunehmen. An Komplikationen werden angegeben (Häufigkeit als Prozentsatz in Klammern):\n\n         - Notfallmäßige erneute Herzkatheteruntersuchung bei Verdacht                 22\n        auf einen Verschluß der Herzkranzarterie (1 - 3 %)\n\n         - Notfallmäßige Operation (1 - 3 %)                                           23\n\n         - Lokale Gefäßprobleme im Bereich der Punktionsstelle inklusive               24\n        Entwicklung eines Blutergusses - überwiegend leichte Komplikation - (ca. 3 - 5 %)\n\n         - Größere Blutverluste aus der Punktionsstelle (0,3 %) sowie                  25\n\n\n\n                                         6/11\n\n         - Tödliche Komplikation (0,5 %).                                               26\n\n  Zur eventuell auftretenden Notwendigkeit einer Wiederholung der Ballondilatation      27\nführt Dr. L... aus:\n\n          Bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten muß aufgrund großer                28\n        Statistiken eine Re-Stenose-Rate bzw. Wiederverschlußrate von ca.\n        30 % konstatiert werden. Deshalb wird im allgemeinen eine Kontroll-Herzkatheteruntersuchung nach ca. vier bis sechs Monaten empfohlen, um das Langzeitergebnis nach Ballonkatheterdilatation zu\n        erfassen. Im Falle einer Wiedereinengung besteht grundsätzlich die\n        Möglichkeit einer erneuten Ballonkatheterdehnung, wobei erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit eines dann erfolgreichen Vorgehens größer ist als beim ersten Mal. Demnach kann unabhängig\n        von patientenspezifischen Faktoren eine Wiederverschlußrate bzw.\n        Wiedereinengungsrate von ca. 30 % erwartet werden. Spezielle medikamentöse Maßnahmen haben bisher keine Senkung der Häufigkeit dieser Wiedereinengungsrate erzielen können.\n\n          Im Falle des Beschwerdeführers muß berücksichtigt werden, daß                 29\n        es sich um eine sogenannte \"Zweigefäßerkrankung\" handelt, d.h.\n        ein Herzkranzgefäß ist abgebrochen und ein zweites hochgradig\n        eingeengt. Danach müssen zwei Gefäßeinengungen mittels Ballonkatheterdilatation angegangen werden, wodurch sich sowohl das\n        Risiko als auch die Re-Stenose-Rate erhöht. Bei dem Beschwerdeführer sollte demnach zunächst das verschlossene Gefäß wiedereröffnet werden.\n\n  Die Erfolgsaussicht liege hier, wie der Gutachter bereits im Ausgangsverfahren vorgetragen hat, bei 50 bis 70 v.H., das Risiko eines erneuten Verschlusses bei 40 v.H.\nIm Falle einer erfolgreichen Wiedereröffnung des ersten Gefäßes müsse in einer\nzweiten \"Sitzung\" 24 Stunden später die zweite Koronarstenose mittels Ballonkatheter erweitert werden. Gelinge es nicht, die erste Stenose ausreichend zu erweitern\nbzw. wiederzueröffnen, müsse, so der Gutachter, ein operatives Vorgehen erwogen\nwerden.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls gegen den die Verfahrenseinstellung ablehnenden Beschluß vom 17. August 1993 zulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer droht nach seinem Vorbringen, welches durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N... bestätigt wurde, bei\nDurchführung der Hauptverhandlung eine später nicht mehr zu behebende Grundrechtsbeeinträchtigung. Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, ihn mit\nseinen Rügen auf das Revisionsverfahren zu verweisen (vgl. BVerfGE 51, 324\n<342 f.>).\n\n\n                                         7/11\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer         32\nrügt, die Verhandlung in seiner Abwesenheit beruhe auf einer verfassungswidrigen\nAuslegung der §§ 231 Abs. 2, 231a StPO. Denn auf diese Auslegung gründet sich\ndie Ablehnung des Antrags, das Verfahren einzustellen. Wäre das Gericht bei der\nEntscheidung über diesen Antrag zu der Erkenntnis gekommen, daß die in §§ 231\nAbs. 2, 231a StPO geregelten Voraussetzungen, unter denen das Verfahren gegen\neinen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen Abwesenheit ausnahmsweise\nfortgesetzt werden kann, nicht vorliegen, so hätte es das Verfahren schon deshalb\neinstellen müssen. Angesichs dieses sachlichen Umfangs der verfassungsrechtlichen Prüfung besteht kein Anlaß, auf die gleichfalls angegriffenen Beschlüsse vom\n23. März 1993 und 19. Juli 1993 einzugehen.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.                                           33\n\n                                          I.\n Die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in dessen Abwesenheit verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Verbindung mit seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3\nGG).\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß § 231a StPO den           35\nAngeklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\nnoch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG) beeinträchtigt. Soweit sich aus diesen Grundrechten der Anspruch des\nAngeklagten ergibt, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu\nverteidigen, wird ihm dieses Anwesenheitsrecht durch § 231a StPO nicht genommen. Wer seine Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich und schuldhaft herbeiführt,\nsteht demjenigen gleich, der - obwohl er anwesend sein könnte - zur Hauptverhandlung nicht erscheint oder sich eigenmächtig aus ihr entfernt (vgl. § 231 Abs. 2 StPO).\nWenn aber der Angeklagte, statt von seinem Recht auf Anwesenheit Gebrauch zu\nmachen, sich selbst der Möglichkeit seiner persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung begibt, so wird er in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, daß die\nHauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet (BVerfGE 41, 246 <249>).\n\n  2. Demgegenüber geht das Landgericht davon aus, daß die Regelungen der §§ 231          36\nAbs. 2, 231a StPO auch dann die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gestatten, wenn diesem nicht die Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit, sondern nur zur Last gelegt wird, daß er die zur Wiederherstellung\nseiner Verhandlungsfähigkeit notwendige ärztliche Behandlung nicht in Anspruch\nnimmt. Mit einer so weitgehenden Auslegung der Vorschriften entfernt sich das Gericht nicht nur von dem Wortlaut des Gesetzes, sondern geht auch über den Bereich\nhinaus, in dem die fachgerichtliche Praxis in Anwendung der Vorschriften der §§ 231,\n231a StPO eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ausnahmswei-\n\n\n                                         8/11\n\nse durchführt oder fortsetzt (vgl. BGHSt 2, 300 <304 f.>; BGH, NJW 1981, S. 1052 f.;\nvgl. auch BGHSt 16, 178 <183>; OLG Hamm, NJW 1977, S. 1739; Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 1987, § 231 Rdnr. 3; Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl.,\n1987, § 231 Rdnr. 17; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., 1991, § 231 Rdnr. 17).\n\n 3. a) Es mag offen bleiben, inwieweit ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht die              37\nVorschriften der §§ 231, 231a StPO einer Auslegung zugänglich sind, die ihre Anwendung auch in Fällen gestattet, in denen der Angeklagte nicht durch eigenes Tun\noder Unterlassen seine Verhandlungsunfähigkeit bewirkt, sondern sich weigert, eine\nvon ihm nicht herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliche Maßnahmen\nbeheben zu lassen. Eine derart erweiternde Auslegung verletzt die Grundrechte des\nAngeklagten jedenfalls dann, wenn ihm die ärztliche Behandlung nicht zumutbar ist.\n\n  b) Die Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff steht grundsätzlich dem betroffenen Patienten zu. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben und\nkörperliche Unversehrtheit als Freiheitsrecht, macht deshalb den ärztlichen Heilversuch vom Willen des Patienten abhängig. Allerdings steht dieses Freiheitsrecht nach\nArt. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Rahmen kann zwar vom\nPatienten nicht eine konkret lebensgefährdende medizinische Behandlung erzwungen werden, um seine Verhandlungsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 51,\n324 <347>); wohl aber darf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verhandlung\nin Abwesenheit des Angeklagten der staatliche Verfolgungsanspruch gegen den\nFreiheitsschutz im Bereich der leiblich-seelischen Integrität abgewogen werden.\n\n  4. Hiernach verstößt die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegen dessen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1\nund Art. 20 Abs. 3 GG. Dem Beschwerdeführer ist es unter Achtung des in Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechtes nicht zuzumuten, die Durchführung einer Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit hinzunehmen. Schon im \"Normalfall\" stehen bei der vom Gericht in Betracht gezogenen Ballondilatation einer nur\nbegrenzten Erfolgsaussicht nicht unbeträchtliche Risiken gegenüber. Die Erfolgsaussicht liegt bei 80 bis 90 v.H. der Behandlungsfälle. Das Verschlußrisiko beträgt bis zu\n3 v.H. Die Notwendigkeit einer Notoperation ergibt sich bei ebenfalls bis zu 3 v.H. Ein\ntödlicher Ausgang ist bei 0,5 v.H. zu befürchten. Bei 30 v.H. aller Fälle ergibt sich die\nNotwendigkeit einer Wiederholung des Eingriffs. Schon angesichts dieser Risiken\nund der mit dem Eingriff verbundenen Beschwernisse kann die Ballondilatation keineswegs als unerheblicher Eingriff eingestuft werden (so bereits BGH, StV 1992,\nS. 553 f.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer an einer\n\"Zweigefäßerkrankung\" leidet. Hier ist ein doppelter Eingriff binnen 24 Stunden nötig,\nwas sowohl das Risiko erhöht als auch die Erfolgsaussichten senkt. Schon die isolierte Erfolgsaussicht für die Wiedereröffnung des ersten Gefäßes wird bei ihm von gutachterlicher Seite mit nur 50 bis 70 %, die Re-Stenose-Wahrscheinlichkeit aber mit\n40 % angegeben. Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer die Verhandlungsunfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Verhandeln in seiner\nAbwesenheit verstößt deshalb gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver-\n\n\n                                           9/11\n\nbindung mit seinem Recht auf ein faires Verfahren.\n\n                                        II.\n 1. Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 17. August 1993 ist aufzuheben       40\nund die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über eine - gegebenenfalls auch\nvorläufige - Verfahrenseinstellung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Die Entscheidung über die Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen       41\nnotwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n             Mahrenholz            Böckenförde             Klein\n\n               Graßhof                Kruis               Kirchhof\n\n                     Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                       10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. September 1993\n- 2 BvR 1732/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. September 1993 -\n                2 BvR 1732/93 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19930922_2bvr173293.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930922.2bvr173293\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-09-22/2-bvr-1732-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-09-22/2-bvr-1732-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:08.122536+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-09-22/2-bvr-1732-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1993-09-22","dockets":["2 BvR 1732/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930922.2bvr173293","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930922.2bvr173293"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.09.1993 – 2 BvR 1732/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-09-22/2-bvr-1732-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 17. August 1993 - IX Ks\n        20/90 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes) in Verbindung\n        mit seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluß wird\n        aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\n                                          1/11\n\n        Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/231","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"231","label":"§ 231 StPO","mentions":8},{"id":"StPO/231a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"231a","label":"§ 231a StPO","mentions":7},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 89, 120","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:08.122536+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}