{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930806.2bvr165493","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1993-08-06","aktenzeichen":"2 BvR 1654/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1654/93 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                      über\n\n              den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\ndes afghanischen Staatsangehörigen A ...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Marco Bruns, Große Friedberger Straße 16 - 20, Frankfurt am Main\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1993 - 5 G 20148/93.A (1) -,\n\n        b) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 25. Juli 1993 - F 1752844-423 -,\n\n        c) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 25. Juli\n           1993 - EA 3-3402-93 A -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richter\n\n                                Böckenförde,\n\n                                Winter,\n\n                                Sommer\n\nam 6. August 1993 gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG beschlossen:\n\n        Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:\n\n        Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügung\n        vom 25. Juli 1993 - EA 3-3402-93-A - verfügte Einreiseverweigerung zu\n        vollziehen. Dem Antragsteller ist die Einreise zu gestatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                          I.\n\n Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, landete am 23. Juli 1993,   1\n\n\n\n                                          1/5\n\nvon Teheran kommend, auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort hält er sich seither\nim Transitbereich des Flughafens auf. Er beantragte noch am selben Tag seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie\ndurch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres den Asylantrag mit Bescheid vom 25. Juli 1993 als offensichtlich\nunbegründet ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach das Grenzschutzamt\nFrankfurt/Main gegenüber dem Antragsteller eine Einreiseverweigerung aus. Gegen\nbeide Bescheide hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und\ngleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 AsylVfG 1993 in Verbindung mit § 123 VwGO die\nGewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 4. August 1993 abgelehnt.\n\n Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts sowie gegen die Bescheide des                 2\nBundesamtes und des Grenzschutzamtes hat der Antragsteller am 4. August 1993\nVerfassungsbeschwerde erhoben; gleichzeitig beantragt er, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu gestatten.\n\n                                          II.\n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.           3\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 <57>; st. Rspr.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung des\nvom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes vom\n28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) nicht genügende Grundlage gestützt hat, soweit es\ndarin die Abweisung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestätigt hat (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 67, 43 <60 ff.>; 71, 276 <293>).\n\n Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Antragsteller ein politisches Engagement in der Jugendorganisation der früheren Regierung oder auch nur ein besonderes politisches Interesse nicht überzeugend dargelegt habe; ob die vom An-\n\n\n                                          2/5\n\ntragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände durchgreifen, mag dahinstehen. Denn\nes ist - ungeachtet der auf ein politisches Interesse und ein von einer tieferen Überzeugung getragenes politisches Engagement bezogenen Glaubwürdigkeitszweifel -\nnicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht die (einfache) Mitgliedschaft in der Jugendorganisation aufgrund des Vorbringens des Antragstellers hat ausschließen wollen; es spricht zwar einerseits von \"angeblichen Aktivitäten in der Jugendorganisation\", andererseits aber von \"seiner Mitgliedschaft in der Jugendorganisation\". Des\nweiteren geht das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juni 1993 davon aus, daß Personen, die als Gegner der\njeweiligen lokalen Machthaber bekannt würden, gefährdet seien; eine Beschränkung\nauf herausgehobene Oppositionelle, die das Verwaltungsgericht im Anschluß an den\nLagebericht für die Situation in Kabul zugrundelegt, nimmt das Verwaltungsgericht\nin diesem Zusammenhang nicht vor. Auch zieht das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, daß eine eventuelle politische Verfolgung auch an einer vom Verfolger bloß\nvermuteten abweichenden politischen Anschauung ansetzen kann. Folglich hätte es\n- zumindest hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung - der Darlegung bedurft, warum die (einfache) Mitgliedschaft in der Jugendorganisation nicht als Ausweis einer - solchermaßen vermuteten - politischen Gegnerschaft ausreicht mit der Folge einer Gefährdung durch die\nMujaheddin. Auch die vom Antragsteller behauptete \"Verwestlichung\" vermag angesichts der Islamisierungstendenzen Ansatzpunkt für eine Gegnerschaft der Mujaheddin zu sein; hierzu verhält sich das Verwaltungsgericht nicht, obwohl der Vortrag des\nAntragstellers hierzu Anlaß gegeben hätte. Ebenfalls ist nicht von vornherein auszuschließen, daß eine eventuelle Verfolgung durch die Mujaheddin als eine den Asylanspruch auslösende quasi-staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315 <334>) zu\nqualifizieren ist.\n\n  Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen\nin § 18a AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062)\ndurchgreifen würden.\n\n  3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die vom Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde vom 4. August 1993 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom\nselben Tag erhobenen Rügen als begründet, so entstünde dem Antragsteller durch\ndie Vollziehung der Einreiseverweigerung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile\n- auch im Hinblick auf die anzuordnende Gestattung der Einreise des Antragstellers\nin die Bundesrepublik Deutschland - weniger schwer; Auswirkungen auf die Anwendung des § 18a AsylVfG in anderen Fällen sind nicht ersichtlich.\n\n 4. a) Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der bevorstehenden Vollziehung der Einreiseverweigerung ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne\n\n\n                                          3/5\n\nvorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Aus dem\ngleichen Grund liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6\nSatz 1 BVerfGG vor.\n\n b) Neben einer Aussetzung der Vollziehung der Einreiseverweigerung ist auch die          10\nGestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller anzuordnen. Ein Verbleiben im Transitbereich für die Dauer der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung ist für den Antragsteller unzumutbar.\n\n Dies ergibt sich aus der Wertung des Asylverfahrensgesetzes selbst. Nach den in          11\n§ 18a AsylVfG 1993 festgelegten Verfahrensfristen beträgt der maximale Aufenthalt\nim Transitbereich 19 Tage. Da der Antragsteller am 23. Juli 1993 am Flughafen eingetroffen ist und sich seither im Transitbereich aufhält, könnte er dort ohnehin nur\nnoch bis zum 11. August 1993 an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert werden.\n\n 5. Die einstweilige Anordnung tritt spätestens nach einem Monat außer Kraft, wenn        12\nsie nicht durch den Senat bestätigt wird (§ 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BVerfGG).\n\n             Böckenförde                Winter                Sommer\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. August 1993 -\n2 BvR 1654/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. August 1993 -\n                2 BvR 1654/93 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19930806_2bvr165493.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930806.2bvr165493\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-08-06/2-bvr-1654-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-08-06/2-bvr-1654-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:07.621222+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-08-06/2-bvr-1654-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1993-08-06","dockets":["2 BvR 1654/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930806.2bvr165493","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930806.2bvr165493"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-08-06/2-bvr-1654-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:\n\n        Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügung\n        vom 25. Juli 1993 - EA 3-3402-93-A - verfügte Einreiseverweigerung zu\n        vollziehen. Dem Antragsteller ist die Einreise zu gestatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"AsylVfG 1992/18a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"18a","label":"§ 18a AsylVfG 1992","mentions":4},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 89, 109","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:07.621222+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}