{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930722.2bvr150793","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"2 BvR 1507/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1507/93 -\n\n- 2 BvR 1508/93 -\n\n                                In den Verfahren\n\n                                      über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n    der ghanaischen Staatsangehörigen\n\n1. B ...,\n\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli\n           1993 - 11 G 20051/93.A (1) -,\n\n        b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 9. Juli\n           1993 - EA3-3307-93-A -,\n\n        c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 9. Juli 1993 - E 1745803-238 -\n\n            und\n\n            Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BvR 1507/93 -,\n\n2. N ...,\n\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli\n           1993 - 11 G 20045/93.A (V) -,\n\n        b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 9. Juli\n           1993 - EA 3-3306-93-A -,\n\n        c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 9. Juli 1993 - E 1745370-238 -\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n            und\n\n            Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BvR 1508/93 -\n\n- Bevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Karl H. Bisping, Parcusstraße 8,\nMainz -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  der Richter Kruis,\n\n                                  Winter,\n\n                                  Sommer\n\nam 22. Juli 1993 gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG beschlossen:\n\n        Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:\n\n        Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügungen vom 9. Juli 1993 - EA3-3307-93-A und EA3-3306-93-A - verfügten\n        Einreiseverweigerungen zu vollziehen. Den Antragstellern ist die Einreise zu gestatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                            I.\n  Die Antragsteller, ghanaische Staatsangehörige, landeten am 6. Juli 1993, von Lagos über London kommend, auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort halten sie sich\nseither im Transitbereich des Flughafens auf. Sie beantragten - unabhängig voneinander -noch am selben Tag jeweils ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie durch die Außenstelle des Bundesamtes\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres die Asylanträge mit im\nwesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 9. Juli 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügungen vom gleichen Tag sprach das Grenzschutzamt Frankfurt/Main gegenüber den Antragstellern eine Einreiseverweigerung aus. Gegen beide\nBescheide haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht jeweils Klage erhoben\nund gleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 AsylVfG 1993 in Verbindung mit § 123 VwGO\ndie Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit nahezu gleichlautenden Beschlüssen vom 19. und 20. Juli 1993 abgelehnt.\n\n Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 21. Juli       2\n1993 Verfassungsbeschwerden erhoben; gleichzeitig beantragen sie den Erlaß einstweiliger Anordnungen. Die Einreiseverweigerungen sollen ab dem 23. Juli 1993 vollzogen werden.\n\n\n                                            2/6\n\n                                            II.\n Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, über die gemeinsam entschieden werden kann, sind zulässig und begründet.\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 <57>; st. Rspr.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung\ndes von den Antragstellern begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG in der Fassung\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002; vgl. dazu ferner § 29a Abs. 1\nAsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1062) nicht genügende Grundlage gestützt hat. Dabei geht der Senat davon aus, daß die von den\nAntragstellern vorgetragenen, gegen sie ergriffenen Maßnahmen in asylerheblicher\nWeise an ihre politische Überzeugung (vgl. BVerfGE 80, 315 <333 ff.>) anknüpfen,\nwozu die angegriffenen Entscheidungen sich nicht näher verhalten.\n\n  Bei einem Ausländer, der aus einem sogenannten \"sicheren Herkunftsstaat\" im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit der Anlage II zu § 29a Abs. 2\nAsylVfG stammt, wird vermutet, daß er nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen\nvorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch\nverfolgt wird. Welche inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung\nmit Art. 16a Abs. 1 GG an die Prüfung eines Vorbringens zu stellen sind, mit dem ein\naus einem sicheren Herkunftsstaat stammender Ausländer die Vermutung allgemeiner Verfolgungsfreiheit für sich entkräften will, läßt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären (vgl. zum bisherigen Recht allgemein BVerfGE 76, 143 <161 f.>). Jedenfalls ergibt sich aber unmittelbar aus der Verfassung, daß der Ausländer die\nMöglichkeit haben muß, die Vermutung, er werde nicht verfolgt, für sich zu entkräften. Dies hätte erfordert, daß das Vorbringen der Antragsteller im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren, das sich nicht in einer pauschalen Gegendarstellung zur Situation in Ghana erschöpfte, sondern konkrete Behauptungen zum Vorgehen ghanaischer Behörden gegen die von den Antragstellern geschilderten Demonstrationen\nenthielt, von dem zur Überprüfung der Asylentscheidungen berufenen Verwaltungs-\n\n\n                                            3/6\n\ngericht zur Kenntnis genommen und im einzelnen gewürdigt wird. Dieser Prüfung\nkonnte sich jedenfalls das Verwaltungsgericht nicht allein mit dem Hinweis auf die\nallgemeine Lage im Herkunftsstaat des Ausländers, die keine Anhaltspunkte für eine\npolitische Verfolgung biete, entziehen. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat\nvermag lediglich die Vermutung der Verfolgungsfreiheit zu rechtfertigen, die die Antragsteller mit ihrem Vorbringen jedoch gerade entkräften wollen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht in\nden angegriffenen Beschlüssen dies hinreichend beachtet haben. Ihre Beurteilung,\ndie Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen abweichend von der\nallgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung drohe, wird nicht einzelfallbezogen erläutert; sie stützt sich - unausgesprochen - allein darauf, daß die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen Teilnahme an Demonstrationen mit den\nallgemeinen Erkenntnissen über die Lage in Ghana sowie über das Stattfinden von\nDemonstrationen und eventuell an sie anknüpfender Strafverfolgung nicht übereinstimmten.\n\n  3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die von den Antragstellern mit ihren Verfassungsbeschwerden erhobenen Rügen als begründet, so entstünde den Antragstellern\ndurch die Vollziehung der Einreiseverweigerung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile - auch im Hinblick auf die anzuordnende Gestattung der Einreise der\nAntragsteller in die Bundesrepublik Deutschland - weniger schwer; Auswirkungen auf\ndie Anwendung des neuen Asylverfahrensrechts in anderen Fällen sind nicht ersichtlich.\n\n 4. a) Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der bevorstehenden Vollziehung der Einreiseverweigerungen ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne\nvorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Aus dem\ngleichen Grund liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6\nSatz 1 BVerfGG vor.\n\n b) Neben einer Aussetzung der Vollziehung der Einreiseverweigerungen ist auch           9\ndie Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für die Antragsteller\nanzuordnen. Ein Verbleiben im Transitbereich für die Dauer der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung ist für die Antragsteller unzumutbar. Dies ergibt sich aus der\nWertung des Asylverfahrensgesetzes selbst. Nach den in § 18a AsylVfG 1993 festgelegten Verfahrensfristen beträgt der maximale Aufenthalt im Transitbereich 19 Tage. Da die Antragsteller am 6. Juli 1993 am Flughafen eingetroffen sind und sich seither im Transitbereich aufhalten, könnten sie danach dort ohnehin nur noch bis zum\n25. Juli 1993 an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert werden.\n\n\n\n\n                                          4/6\n\n 5. Die einstweilige Anordnung tritt spätestens nach einem Monat außer Kraft, wenn   10\nsie nicht durch den Senat bestätigt wird (§ 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BVerfGG).\n\n                Kruis                Winter               Sommer\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 1993 -\n2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 1507/\n                93, 2 BvR 1508/93 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19930722_2bvr150793.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930722.2bvr150793\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-07-22/2-bvr-1507-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-07-22/2-bvr-1507-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:07.118983+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-07-22/2-bvr-1507-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1993-07-22","dockets":["2 BvR 1507/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930722.2bvr150793","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930722.2bvr150793"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-07-22/2-bvr-1507-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:\n\n        Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügungen vom 9. 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